öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Die A KG B hat mit Wirksamkeit 17.8.2000 das Gewerbe „Erdbau gem. § 1 Z 7 GewO 1994“ angemeldet.Die A KG B hat mit Wirksamkeit 17.8.2000 das Gewerbe „Erdbau gem. Paragraph eins, Ziffer 7, GewO 1994“ angemeldet. Aufgrund dieser Berechtigung besteht laufend die Mitgliedschaft zur Tiroler Landesinnung Bau. Die Landesinnung Bau hat gemäß § 123 Abs. 3 WKG mit Beschluss der Fachgruppentagung vom 20.10.2010 die jährliche Grundumlage für ihre Mitglieder beschlossen.Die Landesinnung Bau hat gemäß Paragraph 123, Absatz 3, WKG mit Beschluss der Fachgruppentagung vom 20.10.2010 die jährliche Grundumlage für ihre Mitglieder beschlossen. Die A KG B hat weiters mit Wirksamkeit 4.4.2008 das Gewerbe „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Ziffer 2 Güterbeförderungsgesetz 1995, beschränkt auf 1 LKW angemeldet.Die A KG B hat weiters mit Wirksamkeit 4.4.2008 das Gewerbe „Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) gemäß Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2 Güterbeförderungsgesetz 1995, beschränkt auf 1 LKW angemeldet. Aufgrund dieser Berechtigung besteht laufend die Mitgliedschaft zur Tiroler Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe. Die Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe hat gemäß § 123 Abs. 3 WKG mit Beschluss der Fachgruppentagung vom 9.10.2010 die jährliche Grundumlage für ihre Mitglieder beschlossen.Die Fachgruppe für das Güterbeförderungsgewerbe hat gemäß Paragraph 123, Absatz 3, WKG mit Beschluss der Fachgruppentagung vom 9.10.2010 die jährliche Grundumlage für ihre Mitglieder beschlossen. Das Präsidium der Wirtschaftskammer Tirol hat in der Präsidialsitzung vom 8.11.2011 auf der Basis der unter II. und IV. genannten Beschlüsse der Fachgruppentagungen die Grundumlagen für das Jahr 2012 genehmigt.Das Präsidium der Wirtschaftskammer Tirol hat in der Präsidialsitzung vom 8.11.2011 auf der Basis der unter römisch zwei. und römisch vier. genannten Beschlüsse der Fachgruppentagungen die Grundumlagen für das Jahr 2012 genehmigt. Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Grundumlagen 2012 wurden mit der Servicebeilage vom 15.12.2011 in der „Tiroler Wirtschaft“, Seiten 2 und 17, kundgemacht. Die Wirtschaftskammer Tirol hat der A KG B für ihre Berechtigungen mit Aussendung vom 24.4.2012 die Grundumlagen für 2012 in Höhe von insgesamt Euro 335,00 vorgeschrieben.
dem seitens der verpflichteten Partei keine Zahlung feststellbar war und weder ein Antrag auf
sicht der Grundumlage gemäß § 127 Abs. 7 WKG bei den unter II. und IV. genannten Fachgruppen eingegangen war, noch gemäß § 128 Abs. 1 WKG (binnen eines Monats ab Vorschreibung) die bescheidmäßige Feststellung der Umlagenverpflichtung durch den Präsidenten der Wirtschaftskammer Tirol begehrt worden war, erfolgte eine schriftliche Mahnung mit Schreiben vom 28.6.2012 und eine weitere Mahnung mit 6.8.2012.
dem seitens der verpflichteten Partei keine Zahlung feststellbar war und weder ein Antrag auf
sicht der Grundumlage gemäß Paragraph 127, Absatz 7, WKG bei den unter römisch zwei. und römisch vier. genannten Fachgruppen eingegangen war, noch gemäß Paragraph 128, Absatz eins, WKG (binnen eines Monats ab Vorschreibung) die bescheidmäßige Feststellung der Umlagenverpflichtung durch den Präsidenten der Wirtschaftskammer Tirol begehrt worden war, erfolgte eine schriftliche Mahnung mit Schreiben vom 28.6.2012 und eine weitere Mahnung mit 6.8.2012. In diesen Mahnungen wurden jeweils Zahlungsfristen von 14 Tagen festgesetzt. Den zur Vorschreibung der Grundumlagen zuständigen Organisationen ist gemäß § 127 Abs. 5 erster Satz WKG zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt. Damit ist ausdrücklich die sogenannte politische Exekution zulässig. Den zur Vorschreibung der Grundumlagen zuständigen Organisationen ist gemäß Paragraph 127, Absatz 5, erster Satz WKG zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt. Damit ist ausdrücklich die sogenannte politische Exekution zulässig.
dem auch die in den Mahnungen gesetzten Fristen verstrichen waren, ohne dass die Grundumlage bezahlt worden war, wurde gemäß § 127 Abs. 5 WKG am 19.9.2012 ein Rückstandsausweis ausgefertigt. Dieser ist
dieser Gesetzesbestimmung ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
dem auch die in den Mahnungen gesetzten Fristen verstrichen waren, ohne dass die Grundumlage bezahlt worden war, wurde gemäß Paragraph 127, Absatz 5, WKG am 19.9.2012 ein Rückstandsausweis ausgefertigt. Dieser ist
dieser Gesetzesbestimmung ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung. In weiterer Folge wurde beim Bezirksgericht T die Fahrnisexekution zur Hereinbringung der Forderung von Euro 340,90 samt Kosten beantragt und mit Beschluss des Bezirksgerichtes T vom 15.11.2012, ****, der Wirtschaftskammer Tirol als betreibender Partei wider die Firma A KG B als verpflichtete Partei aufgrund des vollstreckbaren Rückstandsausweises vom 19.9.2012 die Fahrnisexekution auch bewilligt. Gegen diese Exekutionsbewilligung erhob die A KG B mit Schriftsatz vom 19.12.2012 Einwendungen bei der Titelbehörde, der Wirtschaftskammer Tirol und machte bezüglich der geltend gemachten Forderung der betreibenden Partei ausdrücklich die Aufrechnung (Kompensation) mit der ihr (in den Einwendungen näher erläuterten) zustehenden (Rück-)forderung gegenüber der betreibenden Partei geltend. Geltend gemacht wurde weiters, dass die im exekutionsverfangenen Rückstandsausweis verkörperte und über die Zwangsmitgliedschaft resultierende Kammerumlage geltendem EU-Recht, insbesondere was die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit und das Demokratieprinzip betrifft, widerspreche. Mit Antrag vom 21.01.2013 wurde zum vermuteten Verstoß von geltendem EU-Recht beantragt, die aufgeworfenen gemeinschaftsrechtlichen Fragen dem EuGH zur Entscheidung (Vorabentscheidung) vorzulegen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes T vom 10.01.2013, ****, wurde die der betreibenden Partei mit Beschluss vom 15.11.2012 bewilligte Fahrnisexekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der verpflichteten Partei bei der betreibenden Partei als Titelbehörde gemäß § 35 EO eingebrachten Einwendungen ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufgeschoben.Mit Beschluss des Bezirksgerichtes T vom 10.01.2013, ****, wurde die der betreibenden Partei mit Beschluss vom 15.11.2012 bewilligte Fahrnisexekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der verpflichteten Partei bei der betreibenden Partei als Titelbehörde gemäß Paragraph 35, EO eingebrachten Einwendungen ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufgeschoben. Ein in weiterer Folge von der A KG B an den Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich gerichteter Devolutionsantrag vom 15.11.2013 wurde mit Schreiben der Wirtschaftskammer Österreich vom 20.01.2014 an das Landesverwaltungsgericht Tirol abgetreten und von diesem mit Schreiben vom 24.02.2014 unter Verweis darauf, dass im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG die Behörde gemäß § 16 Abs 1 VwGVG innerhalb einer Frist von bis zu 3 Monaten den Bescheid erlassen kann, gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an die Wirtschaftskammer Tirol weitergeleitet. Ein in weiterer Folge von der A KG B an den Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich gerichteter Devolutionsantrag vom 15.11.2013 wurde mit Schreiben der Wirtschaftskammer Österreich vom 20.01.2014 an das Landesverwaltungsgericht Tirol abgetreten und von diesem mit Schreiben vom 24.02.2014 unter Verweis darauf, dass im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG innerhalb einer Frist von bis zu 3 Monaten den Bescheid erlassen kann, gemäß Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an die Wirtschaftskammer Tirol weitergeleitet. Mit Bescheid vom 15.04.2014 entschied die Wirtschaftskammer Tirol durch ihren Präsidenten gemäß §§ 35 iVm § 7 Abs. 4 EO und § 3 Abs. 2 VVG über den Antrag der A KG B, 19.12.2012, den Anspruch der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei aus dem Rückstandsausweis vom 19.9.2012, zu dessen Durchsetzung das Bezirksgericht T mit Beschluss vom 15.11.2012, ****, die Fahrnisexekution bewilligt hat, für erloschen zu erklären und den Eventualantrag vom 19.12.2012, die Forderung der betreibenden Partei gegenüber der verpflichteten Partei aus dem Rückstandsausweis vom 19.9.2012, zu dessen Durchsetzung das Bezirksgericht T mit Beschluss vom 15.11.2012, ****, die Fahrnisexekution bewilligt hat, für erloschen zu erklären, sowie den Antrag vom 21.1.2013 die die gegenständliche Rechtsache zur Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen, wie folgt:Mit Bescheid vom 15.04.2014 entschied die Wirtschaftskammer Tirol durch ihren Präsidenten gemäß Paragraphen 35, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, EO und Paragraph 3, Absatz 2, VVG über den Antrag der A KG B, 19.12.2012, den Anspruch der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei aus dem Rückstandsausweis vom 19.9.2012, zu dessen Durchsetzung das Bezirksgericht T mit Beschluss vom 15.11.2012, ****, die Fahrnisexekution bewilligt hat, für erloschen zu erklären und den Eventualantrag vom 19.12.2012, die Forderung der betreibenden Partei gegenüber der verpflichteten Partei aus dem Rückstandsausweis vom 19.9.2012, zu dessen Durchsetzung das Bezirksgericht T mit Beschluss vom 15.11.2012, ****, die Fahrnisexekution bewilligt hat, für erloschen zu erklären, sowie den Antrag vom 21.1.2013 die die gegenständliche Rechtsache zur Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen, wie folgt: Spruch Der Antrag der A KG B, Straße, U, vom 19.12.2012 den Anspruch der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei aus dem Rückstandsausweis vom 19.9.2012, zu dessen Durchsetzung das Bezirksgericht T mit Beschluss vom 15.11.2012, ****, die Fahrnisexekution bewilligt hat, für erloschen zu erklären, sowie der Eventualantrag die Forderung der betreibenden Partei gegenüber der verpflichteten Partei aus dem Rückstandsausweis vom 19.9.2012, zu dessen Durchsetzung das Bezirksgericht T mit Beschluss vom 15.11.2012, ****, die Fahrnisexekution bewilligt hat, für erloschen zu erklären, wird gemäß §§ 35 i.V.m. 7 Abs. 4 EO und § 3 Abs. 2 VVG abgewiesen.wird gemäß Paragraphen 35, in Verbindung mit 7 Absatz 4, EO und Paragraph 3, Absatz 2, VVG abgewiesen. Der Antrag vom 21.1.2013 die gegenständliche Rechtsache zur Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen, wird zurückgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die verpflichtete Partei (A KG B) ihren Antrag auf § 35 EO darauf stütze, dass es die betreibende Partei (Wirtschaftskammer Tirol) im Jahre 2006 unterlassen habe, der verpflichteten Partei in einem Zivilrechtsverfahren beizustehen und ihr dadurch einen nicht näher bezifferten Schaden zugefügt habe, der mit der geltend gemachten Forderung (Grundumlagenrückstand) der betreibenden Partei aufzurechnen sei. Es gebe keinerlei
weise darüber, dass die verpflichtete Partei jemals einen (konkludenten) Antrag mit der Bitte um Unterstützung in einer Zivilrechtsache bzw der Beratung in einem Vergabeverfahren gestellt hätte. Seitens der verpflichteten Partei sei auch niemals
weislich ein ihr durch ein erhebliches Unterlassen der Fachgruppe entstandener Schaden benannt, eingefordert oder
gewiesen und mangels jeglichen zum Eintritt des behaupteten Schadens kausalen Verhaltens der betreibenden Partei ein solcher Anspruch niemals anerkannt worden. Ein Anspruch der verpflichteten Partei gegen die betreibende Partei aus einem Schaden im Zusammenhang mit der behaupteten Beauftragung der V GmbH sei weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt worden. Forderungen der verpflichteten Partei aus einem Verhalten bzw Unterlassen der betreibenden Partei in den Jahren 2006-2011 seien weder anerkannt noch im Prozessweg rechtskräftig festgestellt worden. Die Wirtschaftskammer Tirol entspreche nicht dem Begriff des Gerichtes iSd Art 267 AEUV und sei mangels Legitimation daher bezüglich des Antrages auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht vorlageberechtigt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die verpflichtete Partei (A KG B) ihren Antrag auf Paragraph 35, EO darauf stütze, dass es die betreibende Partei (Wirtschaftskammer Tirol) im Jahre 2006 unterlassen habe, der verpflichteten Partei in einem Zivilrechtsverfahren beizustehen und ihr dadurch einen nicht näher bezifferten Schaden zugefügt habe, der mit der geltend gemachten Forderung (Grundumlagenrückstand) der betreibenden Partei aufzurechnen sei. Es gebe keinerlei
weise darüber, dass die verpflichtete Partei jemals einen (konkludenten) Antrag mit der Bitte um Unterstützung in einer Zivilrechtsache bzw der Beratung in einem Vergabeverfahren gestellt hätte. Seitens der verpflichteten Partei sei auch niemals
weislich ein ihr durch ein erhebliches Unterlassen der Fachgruppe entstandener Schaden benannt, eingefordert oder
gewiesen und mangels jeglichen zum Eintritt des behaupteten Schadens kausalen Verhaltens der betreibenden Partei ein solcher Anspruch niemals anerkannt worden. Ein Anspruch der verpflichteten Partei gegen die betreibende Partei aus einem Schaden im Zusammenhang mit der behaupteten Beauftragung der römisch fünf GmbH sei weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt worden. Forderungen der verpflichteten Partei aus einem Verhalten bzw Unterlassen der betreibenden Partei in den Jahren 2006-2011 seien weder anerkannt noch im Prozessweg rechtskräftig festgestellt worden. Die Wirtschaftskammer Tirol entspreche nicht dem Begriff des Gerichtes iSd Artikel 267, AEUV und sei mangels Legitimation daher bezüglich des Antrages auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nicht vorlageberechtigt. Gegen diese Entscheidung wurde von der A KG B, vertreten durch Rechtsanwalt, S, am 28.04.2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darauf hingewiesen, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes T vom 10.01.2013 zu Zahl **** über Antrag der Firma A KG B vom 02.01.2013 die Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der verpflichteten Partei bei der betreibenden Partei als Titelbehörde gemäß § 35 EO eingebrachten Einwendungen ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufgeschoben worden sei. Aufgrund der Begründung, dass ein allenfalls damit verbundener Verstoß gegen Unionsrecht im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend zu machen wäre bzw eine Vorlage – wenn überhaupt – durch die Verwaltungsbehörde und nicht durch das Exekutionsgericht zu erfolgen habe, seien bei der Wirtschaftskammer Tirol ergänzend zu den bereits erstatteten Einwendungen gegen den Rückstandsausweis gemeinschaftliche Fragen iSd Art 177 EGV zur Vorlage an den EuGH zur Entscheidung (Vorabentscheidung) gestellt worden. Aufgrund der Säumigkeit der angerufenen Erstbehörde (Wirtschaftskammer Tirol) sei ein Devolutionsantrag eingebracht und in weiterer Folge vom Präsidenten der Wirtschaftskammer Tirol mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 15.04.2014 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.12.2012 abgewiesen und gleichzeitig der Antrag vom 21.01.2013, die gegenständliche Rechtsache zur Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen, zurückgewiesen worden. Diese Entscheidung werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Auf die Einwendungen vom 19.12.2012 wurde in diesem Zusammenhang verwiesen und wurden diese ausdrücklich zum Vorbringen für diese Beschwerde erklärt. Zu Punkt 2.) lit a) der Einwendungen vom 19.12.2012- Ersuchen der belangten Behörde um Hilfeleistung im Zusammenhang mit unwahren Behauptungen sei seitens eines Organwalters der Bezirksforstinspektion im Zusammenhang mit der Ausschreibung eines Wegbaus – hätte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Interessensvertretung durch die Wirtschaftskammer Tirol erwartet, dass diese sich vehement für den Standpunkt der Beschwerdeführerin einsetze und Maßnahmen empfehle, die zu einer Unterbindung der eigentümlichen einseitigen Vergabepraxis der Agrargemeinschaften in Folge der Verbreitung von Unwahrheiten durch ein Bezirksforstinspektionsorgan, nämlich Herrn Ing. W, führen. Die Beschwerdeführerin hätte sich auch eine umfangreiche und effektive rechtliche Beratung und Unterstützung durch die Wirtschaftskammer Tirol erwartet, was jedoch nicht geschehen sei. Dadurch sei der Beschwerdeführerin ein Schaden von mehr als Euro 30.000,-- entstanden und diesbezüglich seitens der verpflichteten Partei bereits Klage beim Landesgericht Innsbruck erhoben worden. Gegen diese Entscheidung wurde von der A KG B, vertreten durch Rechtsanwalt, S, am 28.04.2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darauf hingewiesen, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes T vom 10.01.2013 zu Zahl **** über Antrag der Firma A KG B vom 02.01.2013 die Aufschiebung der Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der verpflichteten Partei bei der betreibenden Partei als Titelbehörde gemäß Paragraph 35, EO eingebrachten Einwendungen ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufgeschoben worden sei. Aufgrund der Begründung, dass ein allenfalls damit verbundener Verstoß gegen Unionsrecht im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltend zu machen wäre bzw eine Vorlage – wenn überhaupt – durch die Verwaltungsbehörde und nicht durch das Exekutionsgericht zu erfolgen habe, seien bei der Wirtschaftskammer Tirol ergänzend zu den bereits erstatteten Einwendungen gegen den Rückstandsausweis gemeinschaftliche Fragen iSd Artikel 177, EGV zur Vorlage an den EuGH zur Entscheidung (Vorabentscheidung) gestellt worden. Aufgrund der Säumigkeit der angerufenen Erstbehörde (Wirtschaftskammer Tirol) sei ein Devolutionsantrag eingebracht und in weiterer Folge vom Präsidenten der Wirtschaftskammer Tirol mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 15.04.2014 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.12.2012 abgewiesen und gleichzeitig der Antrag vom 21.01.2013, die gegenständliche Rechtsache zur Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen, zurückgewiesen worden. Diese Entscheidung werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Auf die Einwendungen vom 19.12.2012 wurde in diesem Zusammenhang verwiesen und wurden diese ausdrücklich zum Vorbringen für diese Beschwerde erklärt. Zu Punkt 2.) Litera a,) der Einwendungen vom 19.12.2012- Ersuchen der belangten Behörde um Hilfeleistung im Zusammenhang mit unwahren Behauptungen sei seitens eines Organwalters der Bezirksforstinspektion im Zusammenhang mit der Ausschreibung eines Wegbaus – hätte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Interessensvertretung durch die Wirtschaftskammer Tirol erwartet, dass diese sich vehement für den Standpunkt der Beschwerdeführerin einsetze und Maßnahmen empfehle, die zu einer Unterbindung der eigentümlichen einseitigen Vergabepraxis der Agrargemeinschaften in Folge der Verbreitung von Unwahrheiten durch ein Bezirksforstinspektionsorgan, nämlich Herrn Ing. W, führen. Die Beschwerdeführerin hätte sich auch eine umfangreiche und effektive rechtliche Beratung und Unterstützung durch die Wirtschaftskammer Tirol erwartet, was jedoch nicht geschehen sei. Dadurch sei der Beschwerdeführerin ein Schaden von mehr als Euro 30.000,-- entstanden und diesbezüglich seitens der verpflichteten Partei bereits Klage beim Landesgericht Innsbruck erhoben worden. Wenn nun die belangte Behörde zu argumentieren versuche, das ihr gegenüber niemals ein Schaden geltend gemacht oder mit Forderungen der Wirtschaftskammer Tirol von Seiten der Beschwerdeführerin aufgerechnet worden sei, dies mit Ausnahme der Vollstreckungseinrede, so könne im Rahmen des Oppositionsstreites tatsächlich mit Forderungen aufgerechnet werden, soweit sie aufrechenbar zum Zeitpunkt der Exekution gegenüber gestanden hätten. Dass der Wirtschaftskammer Tirol der hier geltend gemachte Schaden zur Gänze unbekannt gewesen sei, sei allein schon durch das von ihr selbst verfasste Konzeptschreiben (an den Bezirkshauptmann Dr. H H) widerlegt. Zum Faktum V wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie gewusst hätte, dass sie neben der Beauftragung von Herrn Ing. I keinen weiteren kostenpflichtigen „Berater“ zwingend beiziehen müsse und wenn sie gewusst hätte, dass sie nur einen Teil der „Beratungsleistung“ zurückerstattet bekomme, auf die Leistungen der V GmbH verzichtet hätte, woraus ihr aufgrund der mangelnden Aufklärung durch die belangte Behörde in Höhe der von der V GmbH gestellten Rechnung abzüglich Beratungsförderung ein Schaden entstanden sei. Zum Faktum römisch fünf wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie gewusst hätte, dass sie neben der Beauftragung von Herrn Ing. römisch eins keinen weiteren kostenpflichtigen „Berater“ zwingend beiziehen müsse und wenn sie gewusst hätte, dass sie nur einen Teil der „Beratungsleistung“ zurückerstattet bekomme, auf die Leistungen der römisch fünf GmbH verzichtet hätte, woraus ihr aufgrund der mangelnden Aufklärung durch die belangte Behörde in Höhe der von der römisch fünf GmbH gestellten Rechnung abzüglich Beratungsförderung ein Schaden entstanden sei. Soweit sich die belangte Behörde darauf berufe, nicht dem Begriff eines „Gerichtes“ iSd Art 267 AEUV zu entsprechen, so übersehe sie, dass sie gerade in concreto funktional an Stelle des Gerichtes im Oppositionsstreit einschreite und daher inhaltlich einem Gericht, aufgrund der Säumigkeit der Erstbehörde sogar einem übergeordneten Zweitgericht, entspreche. Allenfalls möge unter Verweis auf den von der Beschwerdeführerin bereits im Antrag vom 21.01.2013 relevierten vermuteten Verstoß von geltendem EU-Recht bzw unter Verweis auf die dortigen Ausführungen noch einmal im Beschwerdeverfahren zum gegenständlichen Vorbringen erklärt und dieses durch das Landesverwaltungsgericht Tirol dem EuGH zur Entscheidung (Vorabentscheidung) vorgelegt werden. Soweit sich die belangte Behörde darauf berufe, nicht dem Begriff eines „Gerichtes“ iSd Artikel 267, AEUV zu entsprechen, so übersehe sie, dass sie gerade in concreto funktional an Stelle des Gerichtes im Oppositionsstreit einschreite und daher inhaltlich einem Gericht, aufgrund der Säumigkeit der Erstbehörde sogar einem übergeordneten Zweitgericht, entspreche. Allenfalls möge unter Verweis auf den von der Beschwerdeführerin bereits im Antrag vom 21.01.2013 relevierten vermuteten Verstoß von geltendem EU-Recht bzw unter Verweis auf die dortigen Ausführungen noch einmal im Beschwerdeverfahren zum gegenständlichen Vorbringen erklärt und dieses durch das Landesverwaltungsgericht Tirol dem EuGH zur Entscheidung (Vorabentscheidung) vorgelegt werden. Aus den genannten Gründen wurden daher
stehende Anträge an das Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Tirol vom 15. April 2014 wegen Rechtswidrigkeit seine Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und
vorheriger Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht stattgeben. Weiters möge das Landesverwaltungsgericht Tirol die belangte Behörde in den Kostenersatz zu Handen des ausgewiesenen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution verfallen. Aufgrund des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2014 zur Vorlage der von der Beschwerdeführerin auf Seite 13 ihrer Beschwerde genannten Beweismittel erfolgte mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23.07.2014 eine Ergänzung ihres Vorbringens unter Anschluss verschiedener Urkunden im Zusammenhang mit der Bitte um Unterstützung in einer Zivilrechtsache bzw Beratung in einem Vergabeverfahren im Zusammenhang mit einem Wegbau in U (Anbotstellung zur Erstellung der Forststraße „***weg“) und im Zusammenhang mit der Einschaltung der V GmbH hinsichtlich einer kommissionellen Überprüfung der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin durch die Bezirkshauptmannschaft T. Insbesondere aufgrund nur unzureichender und falscher Beratung sowie mangelnder Interessensvertretung für die Beschwerdeführerin habe die Wirtschaftskammer Tirol den Anspruch auf Einhebung der exekutionsgegenständlichen Kammergebühr verwirkt. Aufgrund des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 01.07.2014 zur Vorlage der von der Beschwerdeführerin auf Seite 13 ihrer Beschwerde genannten Beweismittel erfolgte mit Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23.07.2014 eine Ergänzung ihres Vorbringens unter Anschluss verschiedener Urkunden im Zusammenhang mit der Bitte um Unterstützung in einer Zivilrechtsache bzw Beratung in einem Vergabeverfahren im Zusammenhang mit einem Wegbau in U (Anbotstellung zur Erstellung der Forststraße „***weg“) und im Zusammenhang mit der Einschaltung der römisch fünf GmbH hinsichtlich einer kommissionellen Überprüfung der Betriebsanlage der Beschwerdeführerin durch die Bezirkshauptmannschaft T. Insbesondere aufgrund nur unzureichender und falscher Beratung sowie mangelnder Interessensvertretung für die Beschwerdeführerin habe die Wirtschaftskammer Tirol den Anspruch auf Einhebung der exekutionsgegenständlichen Kammergebühr verwirkt. Am 29.10.2014 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde Gelegenheit hatten, noch einmal ihre Standpunkte vorzutragen. Dargetan wurde in dieser Verhandlung der bisherige Verfahrensgang und auch die Gegenausführungen der belangten Behörde vom 28.10.2014 und das ergänzende Vorbringen vom 29.10.2014, die sich bei Anwendung der Bestimmungen des AVG 1991 als noch zulässig erweisen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
F BGBl I Nr 120/2013, sind die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs 6 von der Direktion der Landeskammer vorzuschreiben und einzuheben.
Paragraph 127, Absatz eins, Wirtschaftskammergesetz 1978 – WKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 1998,, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 2013,, sind die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß Paragraph 123, Absatz 6, von der Direktion der Landeskammer vorzuschreiben und einzuheben.
Abs 5 WKG ist den zur Vorschreibung der in Abs 1 angeführten Umlagen zuständigen Organisationen zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§1 Abs 1 Z 3 und § 3 Abs 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl Nr 53/1991). Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel iSd § 1 der Exekutionsordnung, RGBl Nr 79/1896.
Paragraph 127, Absatz 5, WKG ist den zur Vorschreibung der in Absatz eins, angeführten Umlagen zuständigen Organisationen zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§1 Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 3, Absatz 3, des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991,). Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel iSd Paragraph eins, der Exekutionsordnung, RGBl Nr 79 aus 1896,.
Z 13 EO sind die über direkte Steuern und Gebühren sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten,
den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise Exekutionstitel im gerichtlichen Verfahren.
Paragraph eins, Ziffer 13, EO sind die über direkte Steuern und Gebühren sowie über Landes-, Bezirks- und Gemeindezuschläge ausgefertigten,
den darüber bestehenden Vorschriften vollstreckbaren Zahlungsaufträge und Rückstandsausweise Exekutionstitel im gerichtlichen Verfahren.
Abs 1 VVG 1991 ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht
den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
Paragraph 3, Absatz eins, VVG 1991 ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht
den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
Abs 2 VVG muss der Vollstreckungstitel mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl Nr 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
Paragraph 3, Absatz 2, VVG muss der Vollstreckungstitel mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, der Exekutionsordnung – EO, RGBl Nr 79 aus 1896,, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
Abs 3 VVG können natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt.
Paragraph 3, Absatz 3, VVG können natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt. Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde, können gemäß § 35 Abs 1 EO im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst
Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Gegen den Anspruch, zu dessen Gunsten die Exekution bewilligt wurde, können gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO im Zuge des Exekutionsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst
Entstehung des diesem Verfahren zu Grunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Diese Einwendungen sind gemäß § 35 Abs 2 EO, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu machen, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im § 1 Z 10 und 12 – 14 angeführten Exekutionstitel stützt, sind bei jener Behörde einzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. Diese Einwendungen sind gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EO, unbeschadet eines allfälligen Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung, im Wege der Klage bei dem Gerichte geltend zu machen, bei dem die Bewilligung der Exekution in erster Instanz beantragt wurde. Einwendungen gegen einen Anspruch, der sich auf einen der im Paragraph eins, Ziffer 10 und 12 – 14 angeführten Exekutionstitel stützt, sind bei jener Behörde einzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. Alle Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der im vorigen Absatz bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen gemäß § 35 Abs 3 EO bei sonstigem Ausschlusse gleichzeitig geltend gemacht werden. Alle Einwendungen, die der Verpflichtete zur Zeit der Erhebung der Klage oder zur Zeit des Einschreitens bei einer der im vorigen Absatz bezeichneten Behörden vorzubringen imstande war, müssen gemäß Paragraph 35, Absatz 3, EO bei sonstigem Ausschlusse gleichzeitig geltend gemacht werden. Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution gemäß § 35 Abs 4 EO einzustellen.Wenn den Einwendungen rechtskräftig stattgegeben wird, ist die Exekution gemäß Paragraph 35, Absatz 4, EO einzustellen. Wurde also gegen Abgabenschuldigkeiten – hier: Grundumlage - ein gerichtliches Exekutionsverfahren eingeleitet, sind die gemäß § 35 Abs 2 EO gemachten Einwendungen nicht im Klagewege (Oppositionsklage), sondern im Verwaltungsverfahren bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. Die Wirtschaftskammer Tirol als belangte Behörde und als Ausstellerin des Rückstandsausweises vom 19.09.2012, zu dessen Durchsetzung das Bezirksgericht T mit Beschluss vom 15.11.2012, ****, die Fahrnisexekution bewilligt hat, war sohin zuständige Behörde, über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.12.2012, den Anspruch der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei aus dem Rückstandsausweis vom 19.09.2012 für erloschen zu erklären sowie über den Eventualantrag, die Forderung der betreibenden Partei gegenüber der verpflichteten Partei aus dem Rückstandsausweis vom 19.09.2012 für erloschen zu erklären, zu entscheiden.Wurde also gegen Abgabenschuldigkeiten – hier: Grundumlage - ein gerichtliches Exekutionsverfahren eingeleitet, sind die gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EO gemachten Einwendungen nicht im Klagewege (Oppositionsklage), sondern im Verwaltungsverfahren bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. Die Wirtschaftskammer Tirol als belangte Behörde und als Ausstellerin des Rückstandsausweises vom 19.09.2012, zu dessen Durchsetzung das Bezirksgericht T mit Beschluss vom 15.11.2012, ****, die Fahrnisexekution bewilligt hat, war sohin zuständige Behörde, über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.12.2012, den Anspruch der betreibenden Partei gegen die verpflichtete Partei aus dem Rückstandsausweis vom 19.09.2012 für erloschen zu erklären sowie über den Eventualantrag, die Forderung der betreibenden Partei gegenüber der verpflichteten Partei aus dem Rückstandsausweis vom 19.09.2012 für erloschen zu erklären, zu entscheiden.
ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob der Sachverhalt, der den Oppositionsgrund bildet,
dem
Abs 1 EO maßgeblichen Zeitpunkt entstanden ist, allein auf die objektive Entstehung der Tatsachen (nova producta) abzustellen, nicht aber auf die subjektive Kenntnis des Verpflichteten (nova reperta) oder sonstige Umstände, die den Verpflichteten daran gehindert haben könnten, die bereits entstandenen Tatsachen im Verfahren vorzubringen (Jakusch in Angst2, § 35 EO Rz 60 mwN, E 296 zu § 35 EO in Angst/Jakusch/Mohr15 uam).
ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob der Sachverhalt, der den Oppositionsgrund bildet,
dem
Paragraph 35, Absatz eins, EO maßgeblichen Zeitpunkt entstanden ist, allein auf die objektive Entstehung der Tatsachen (nova producta) abzustellen, nicht aber auf die subjektive Kenntnis des Verpflichteten (nova reperta) oder sonstige Umstände, die den Verpflichteten daran gehindert haben könnten, die bereits entstandenen Tatsachen im Verfahren vorzubringen (Jakusch in Angst2, Paragraph 35, EO Rz 60 mwN, E 296 zu Paragraph 35, EO in Angst/Jakusch/Mohr15 uam). Grundlage einer Oppositionsklage bzw. eines Oppositionsantrages im Exekutionsverfahren hat zu sein, dass der Verpflichtete (= klagende bzw. antragstellende Partei) anhand eines behaupteten Sachverhaltes geltend machen kann, dass der im Exekutionstitel verbriefte Anspruch
Entstehung des Exekutionstitels erloschen ist. Es muss daher einer/m Oppositionsklage/antrag eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zugrunde liegen, die
Entstehung des Exekutionstitels erst eingetreten ist. Zwar ist das Erlöschen des betriebenen Anspruches als Folge einer
Entstehung des Exekutionstitels erklärten Kompensation mit einer Gegenforderung des Verpflichteten grundsätzlich ein in diesem Sinn geeigneter Oppositionsgrund (vgl VwGH vom 21.11.2001, Zl 2001/12/0023).Grundlage einer Oppositionsklage bzw. eines Oppositionsantrages im Exekutionsverfahren hat zu sein, dass der Verpflichtete (= klagende bzw. antragstellende Partei) anhand eines behaupteten Sachverhaltes geltend machen kann, dass der im Exekutionstitel verbriefte Anspruch
Entstehung des Exekutionstitels erloschen ist. Es muss daher einer/m Oppositionsklage/antrag eine Änderung des maßgebenden Sachverhaltes zugrunde liegen, die
Entstehung des Exekutionstitels erst eingetreten ist. Zwar ist das Erlöschen des betriebenen Anspruches als Folge einer
Entstehung des Exekutionstitels erklärten Kompensation mit einer Gegenforderung des Verpflichteten grundsätzlich ein in diesem Sinn geeigneter Oppositionsgrund vergleiche VwGH vom 21.11.2001, Zl 2001/12/0023). Bei Einwendungen gemäß § 12 AbgEO kommen ebenso wie bei der Oppositionsklage gemäß § 35 EO nur solche Tatsachen in Betracht, die erst
Ausstellung des vollstreckbaren Rückstandsausweises eingetreten sind (vgl VwGH vom 25.03.1994, Zl 92/17/0129; VwGH vom 25.03.2004, Zl 2002/16/0266).Bei Einwendungen gemäß Paragraph 12, AbgEO kommen ebenso wie bei der Oppositionsklage gemäß Paragraph 35, EO nur solche Tatsachen in Betracht, die erst
Ausstellung des vollstreckbaren Rückstandsausweises eingetreten sind vergleiche VwGH vom 25.03.1994, Zl 92/17/0129; VwGH vom 25.03.2004, Zl 2002/16/0266). Gerade im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. Jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit geht daher zu Lasten des Klägers (vgl OGH vom 28.09.2000, 8ObA169/00,ua).Gerade im Oppositionsverfahren sind an die Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers hohe Anforderungen zu stellen, weil ein rechtskräftiger Exekutionstitel beseitigt werden soll. Jede Unklarheit und jedes Beweisdefizit geht daher zu Lasten des Klägers vergleiche OGH vom 28.09.2000, 8ObA169/00,ua). Bei einer Oppositionsklage kommt als tauglicher Klagstatbestand jeglicher
Entstehung des Titels verwirklichter Sachverhalt in Betracht, der
der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben. Sie ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Titels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage
Abschluss des Titelverfahrens (vgl OGH vom 27.09.2007, Zl 2Ob256/06w; 3Ob103/10h; 3Ob9/11m; 4Ob88/11m).Bei einer Oppositionsklage kommt als tauglicher Klagstatbestand jeglicher
Entstehung des Titels verwirklichter Sachverhalt in Betracht, der
der Rechtsordnung geeignet ist, den betriebenen Anspruch aufzuheben oder seine Fälligkeit hinauszuschieben. Sie ist kein prozessuales Mittel zur Durchbrechung der Rechtskraft des Titels, sondern dient der Geltendmachung von Änderungen der Sachlage
Abschluss des Titelverfahrens vergleiche OGH vom 27.09.2007, Zl 2Ob256/06w; 3Ob103/10h; 3Ob9/11m; 4Ob88/11m). Vor diesem Hintergrund bedarf es
der Rechtsprechung zur Schlüssigkeit der Oppositionsklage der Behauptung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Umstände, welche die Einwendungen begründen, erst
Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind (E 347 zu § 35 EO in Angst/Jakusch/Mohr15).Vor diesem Hintergrund bedarf es
der Rechtsprechung zur Schlüssigkeit der Oppositionsklage der Behauptung von Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Umstände, welche die Einwendungen begründen, erst
Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind (E 347 zu Paragraph 35, EO in Angst/Jakusch/Mohr15). In den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 15.09.2012 werden solche Angaben nicht in hinreichend
vollziehbarer Weise ausgeführt, sondern verweist diese in allgemeiner Form darauf, von der betreibenden Partei vor Ausstellung des Rückstandsausweises im Zuge diverser Verfahren nicht ordnungsgemäß beraten bzw vertreten worden zu sein, weshalb sie Kosten für ihren anwaltlichen Vertreter und für Sachverständigengutachten zu tragen gehabt hätte, die bei ordnungsgemäßer Beratung und Vertretung zu verhindern gewesen wäre. Forderungen aus dem behaupteten Fehlverhalten wurden von der verpflichteten Partei weder anerkannt noch im Prozessweg rechtskräftig festgestellt. Auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 29.10.2014 wurde seitens der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die von ihr erwarteten Leistungen aus einer mangelhaften bzw falschen Beratung und sohin aus einem Verhalten bzw Unterlassen der belangten Behörde aus den Jahren 2006 – 2011 resultieren. Der für die Beschwerdeführerin eingetretene Schaden sei auf eine nicht wirksame Interessenvertretung durch die belangte Behörde vor Entstehung des Exekutionstitels zurückzuführen sei und es behänge eine Klage auf Schadenersatz von Euro 30.000,-- beim Landesgericht T gegen Herrn Ing. W von der Bezirksforstinspektion. Die Ausübung von Gestaltungsrechten durch den Verpflichteten, insbesondere die Aufrechnung mit einer Gegenforderung (§§ 1438 ff ABGB) stellt
herrschender Rechtssprechung und einem Teil der Lehre nur dann einen Oppositionsklagegrund dar, wenn deren Geltendmachung im Titelprozess aus objektiven Gründen (noch) nicht möglich war, wenn also zB die Aufrechnungslage erst
dem gemäß § 35 Ab 1 EO maßgebenden Zeitpunkt eingetreten ist. Hätte hingegen das Gestaltungsrecht bereits im Titelprozess eingewendet werden können, könne es mit Oppositionsklage nicht mehr geltend gemacht werden. Dies wird vor allem mit der materiellen Rechtskraft des Titelurteils und deren Präklusionswirkung begründet (vgl zB Kropiunig, Aufrechnung im Exekutionsverfahren, ÖJZ 1967, 542; Fasching, Komm III 587; Berger, Exekutionsrechtliche Fragen, ÖJZ 1981, 452 f, etc). Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Ansprüche bzw Forderungen wären sohin nicht im Rahmen von Einwendungen gegen den Rückstandsausweis, sondern im Rahmen einer Feststellungsklage auf Nichtbestehen der aufgrund des Rückstandsausweises exequierbaren Forderungen vor dem Zivilgericht geltend zu machen gewesen, weil die behaupteten Gegenforderungen auf Tatsachen beruhen, die auf Umständen vor dem Entstehen des Exekutionstitels (des Rückstandsausweises) fußen. In den Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 15.09.2012 werden solche Angaben nicht in hinreichend
vollziehbarer Weise ausgeführt, sondern verweist diese in allgemeiner Form darauf, von der betreibenden Partei vor Ausstellung des Rückstandsausweises im Zuge diverser Verfahren nicht ordnungsgemäß beraten bzw vertreten worden zu sein, weshalb sie Kosten für ihren anwaltlichen Vertreter und für Sachverständigengutachten zu tragen gehabt hätte, die bei ordnungsgemäßer Beratung und Vertretung zu verhindern gewesen wäre. Forderungen aus dem behaupteten Fehlverhalten wurden von der verpflichteten Partei weder anerkannt noch im Prozessweg rechtskräftig festgestellt. Auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 29.10.2014 wurde seitens der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die von ihr erwarteten Leistungen aus einer mangelhaften bzw falschen Beratung und sohin aus einem Verhalten bzw Unterlassen der belangten Behörde aus den Jahren 2006 – 2011 resultieren. Der für die Beschwerdeführerin eingetretene Schaden sei auf eine nicht wirksame Interessenvertretung durch die belangte Behörde vor Entstehung des Exekutionstitels zurückzuführen sei und es behänge eine Klage auf Schadenersatz von Euro 30.000,-- beim Landesgericht T gegen Herrn Ing. W von der Bezirksforstinspektion. Die Ausübung von Gestaltungsrechten durch den Verpflichteten, insbesondere die Aufrechnung mit einer Gegenforderung (Paragraphen 1438, ff ABGB) stellt
herrschender Rechtssprechung und einem Teil der Lehre nur dann einen Oppositionsklagegrund dar, wenn deren Geltendmachung im Titelprozess aus objektiven Gründen (noch) nicht möglich war, wenn also zB die Aufrechnungslage erst
dem gemäß Paragraph 35, Ab 1 EO maßgebenden Zeitpunkt eingetreten ist. Hätte hingegen das Gestaltungsrecht bereits im Titelprozess eingewendet werden können, könne es mit Oppositionsklage nicht mehr geltend gemacht werden. Dies wird vor allem mit der materiellen Rechtskraft des Titelurteils und deren Präklusionswirkung begründet vergleiche zB Kropiunig, Aufrechnung im Exekutionsverfahren, ÖJZ 1967, 542; Fasching, Komm römisch drei 587; Berger, Exekutionsrechtliche Fragen, ÖJZ 1981, 452 f, etc). Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Ansprüche bzw Forderungen wären sohin nicht im Rahmen von Einwendungen gegen den Rückstandsausweis, sondern im Rahmen einer Feststellungsklage auf Nichtbestehen der aufgrund des Rückstandsausweises exequierbaren Forderungen vor dem Zivilgericht geltend zu machen gewesen, weil die behaupteten Gegenforderungen auf Tatsachen beruhen, die auf Umständen vor dem Entstehen des Exekutionstitels (des Rückstandsausweises) fußen. Im Hinblick darauf, dass somit von der Beschwerdeführerin keine Tatsachen behauptet werden, aus denen sich ergibt, dass Umstände, welche die Einwendungen begründen, erst
Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind, handelt es sich nicht um solche
EO, sodass dem Begehren der Beschwerdeführerin im Sinne ihrer erhobenen Einwendungen vom 19.12.2012 keine Berechtigung zukommt und insofern der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kein Erfolg beschieden ist.Im Hinblick darauf, dass somit von der Beschwerdeführerin keine Tatsachen behauptet werden, aus denen sich ergibt, dass Umstände, welche die Einwendungen begründen, erst
Entstehung des Exekutionstitels eingetreten sind, handelt es sich nicht um solche
Paragraph 35, EO, sodass dem Begehren der Beschwerdeführerin im Sinne ihrer erhobenen Einwendungen vom 19.12.2012 keine Berechtigung zukommt und insofern der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid kein Erfolg beschieden ist. Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Kostenersatz entsprechend dem in weiterer Folge gelegten Kostenverzeichnis vom 29.10.2014 begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor der belangten Behörde nicht
den Bestimmungen der ZPO, sondern
den Bestimmungen des AVG zu führen war und das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol
den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) geführt wird. Dieses Gesetz verweist in seinem § 17 auf die Bestimmungen des AVG 1991 (mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie das IV. Teiles), sodass im gegenständlichen Verfahren auch die Bestimmung des § 74 AVG anzuwenden ist, wonach jeder Verfahrensbeteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (§ 74 Abs 1 AVG). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet (gemäß § 74 Abs. 2 AVG) nur dort statt, wo er in den Verwaltungsvorschriften geregelt ist. Dies ist
den Bestimmungen des WKG allerdings nicht der Fall. Aus diesem Grunde erweist sich der geltend gemachte Anspruch auf Kostenersatz im Sinne des bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.10.2014 gelegten Kostenverzeichnisses in der Höhe von Euro 900,48 als nicht berechtigt, weshalb auch diesbezüglich die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Kostenersatz entsprechend dem in weiterer Folge gelegten Kostenverzeichnis vom 29.10.2014 begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren vor der belangten Behörde nicht
den Bestimmungen der ZPO, sondern
den Bestimmungen des AVG zu führen war und das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol
den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) geführt wird. Dieses Gesetz verweist in seinem Paragraph 17, auf die Bestimmungen des AVG 1991 (mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie das römisch vier. Teiles), sodass im gegenständlichen Verfahren auch die Bestimmung des Paragraph 74, AVG anzuwenden ist, wonach jeder Verfahrensbeteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet (gemäß Paragraph 74, Absatz 2, AVG) nur dort statt, wo er in den Verwaltungsvorschriften geregelt ist. Dies ist
den Bestimmungen des WKG allerdings nicht der Fall. Aus diesem Grunde erweist sich der geltend gemachte Anspruch auf Kostenersatz im Sinne des bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.10.2014 gelegten Kostenverzeichnisses in der Höhe von Euro 900,48 als nicht berechtigt, weshalb auch diesbezüglich die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Insoweit sich die Beschwerde schließlich gegen die Entscheidung der belangten Behörde, mit welcher der Antrag vom 21.01.2013, die gegenständliche Rechtsache zur Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen, zurückgewiesen wurde, richtet, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde nicht für ein Zweitgericht oder eine übergeordnete Behörde oder ein übergeordnetes Gericht eingeschritten ist, weshalb die Zurückweisung dieses Antrages zu Recht erfolgte. Zur Anregung der Beschwerdeführerin, die gegenständliche Rechtssache durch das Landesverwaltungsgericht, unter Verweis auf ihren im Antrag vom 21.01.2013 relevierten vermuteten Verstoß von geltendem EU-Recht, insbesondere in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit, die Dienstleistungsfreiheit und das Demokratieprinzip,, zur Vorabentscheidung dem EuGH vorzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass das angerufene Landesverwaltungsgericht zur Vorlage an den EuGH grundsätzlich nicht verpflichtet ist, zumal die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes zumindest mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und außerordentlicher Revision beim Verwaltungsgerichtshof anfechtbar ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sowohl die Gerichte in Straßburg als auch der Verwaltungs- und der Verfassungsgerichtshof in der Vergangenheit bereits mehrmals klar gestellt haben, dass die Pflichtmitgliedschaft zur Wirtschaftskammer weder gegen europäisches noch österreichisches Recht verstößt. Nichts anderes gilt auch für den EuGH. Hinzuweisen ist darauf, dass die Pflichtmitgliedschaft nicht gegen Art 11 EMRK ("Koalitionsfreiheit", "negative Vereinigungsfreiheit") verstößt, weil die Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer wie der Wirtschaftkammer nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. Zu diesem Thema ist insbesondere auf die Entscheidungen EGMR in EuGRZ 1981, 551 ff und EKMR in ÖJZ 1991, 791 f sowie auf die in Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 265 angegebenen Fundstellen hinzuweisen. Hinzuweisen ist darauf, dass die Pflichtmitgliedschaft nicht gegen Artikel 11, EMRK ("Koalitionsfreiheit", "negative Vereinigungsfreiheit") verstößt, weil die Pflichtmitgliedschaft in einer Kammer wie der Wirtschaftkammer nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt. Zu diesem Thema ist insbesondere auf die Entscheidungen EGMR in EuGRZ 1981, 551 ff und EKMR in ÖJZ 1991, 791 f sowie auf die in Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 265 angegebenen Fundstellen hinzuweisen. Auch vom Verfassungsgerichtshof wurde eine Verfassungswidrigkeit der Pflichtmitgliedschaft immer verneint, weshalb auch die Behandlung von Beschwerden, in denen die Verfassungswidrigkeit der Mitgliedschaft in einer Kammer behauptet wird, wegen mangelnden Erfolgsaussichten abgelehnt wurde und wird (Korinek in Martinek (Hrsg), FS Walter Schwarz, 264 FN 52 und Oberndorfer in Jabornegg/Spielbüchler (Hrsg), FS Rudolf Strasser, 276 FN 5, je mwN). Auch der Verwaltungsgerichtshof hat keine Zweifel an der Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtskonformität von Pflichtmitgliedschaftsregelungen. Er lehnt es in ständiger Rechtsprechung ab, in Sachen Pflichtmitgliedschaft beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu stellen oder beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten (VwGH 98/04/0184, VwGH 99/04/0095, VwGH 2001/04/0035, VwGH 2004/04/0184 uam). Daran ändert auch die zuletzt eingeführte europarechtliche Charta der Grundrechte nichts, weil die darin verbrieften Grundrechte den in der EMRK verbrieften Grundrechten entsprechen und damit wiederum, auch wenn ein der Charta unterliegender Fall vorliegen sollte, wiederum keine Rechtswidrigkeit vorliegen kann, weil die Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer keinen Anwendungsfall des Art 11 EMRK darstellen kann. Daran ändert auch die zuletzt eingeführte europarechtliche Charta der Grundrechte nichts, weil die darin verbrieften Grundrechte den in der EMRK verbrieften Grundrechten entsprechen und damit wiederum, auch wenn ein der Charta unterliegender Fall vorliegen sollte, wiederum keine Rechtswidrigkeit vorliegen kann, weil die Pflichtmitgliedschaft in der Wirtschaftskammer keinen Anwendungsfall des Artikel 11, EMRK darstellen kann. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. Unter Hinweis auf Vorschriften über die Wahl der Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen
dem Arbeitskammergesetz und
dem Wirtschaftskammergesetz wurde vom Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 04.10.2006, Zahl G96/05 darauf hingewiesen, dass für den Gesetzgeber in der Frage, in welcher die demokratische Legitimation jener Selbstverwaltungsorgane, denen entscheidungswichtige Aufgaben übertragen sind, hergestellt werden kann, ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukommt.
Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist darüber hinaus auf Grundlage der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht
vollziehbar, weshalb überhaupt europarechtliche Überlegungen angestellt werden sollten, zumal
dem bekannten Sachverhalt von einem Binnenfall auszugehen ist und damit die Voraussetzungen für die Anrufung des EuGH nicht vorliegen. Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die rechtlichen Erwägungen entsprechen der im Erkenntnis zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Vor diesem Hintergrund ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.0466.9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.