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LVwG-2014/45/2378-5

Obsah (8)§ 31§ 25a§ 24§ 35§ 14a§ 33Art 131§ 77

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/45/2378-5 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Nicole Stemmer üb

§ 31i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das Beschwerdeverfahren eingestellt.

Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das Beschwerdeverfahren eingestellt. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.08.2014, Zahl P1 ***/2014-**, wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. die Verpflichtung, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen und an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken auferlegt und unter Spruchpunkt II. er zu diesem Zweck für den 08.09.2014 geladen. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der Ladung ohne wichtigen Grund keine Folge geleistet wird, die zwangsweise Vorführung zur erkennungsdienstlichen Behandlung veranlasst wird.Mit dem nunmehr angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 20.08.2014, Zahl P1 ***/2014-**, wurde dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch eins. die Verpflichtung, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen und an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken auferlegt und unter Spruchpunkt römisch zwei. er zu diesem Zweck für den 08.09.2014 geladen. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der Ladung ohne wichtigen Grund keine Folge geleistet wird, die zwangsweise Vorführung zur erkennungsdienstlichen Behandlung veranlasst wird. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2014, Zahl P1 ***/2014-**, hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht wie folgt: Hinsichtlich des nunmehr bekämpften Bescheides vom 20.08.2014 liege res iudicata vor, da die belangte Behörde bereits mit Bescheid vom 19.08.2014 darüber abgesprochen habe und zwar in der Form, dass sie die Verpflichtung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, wie sie im Bescheid vom 25.11.2013 auferlegt worden sei, behoben habe. Zusätzlich wurde die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Behandlung im gegenständlichen Fall mit weiteren Ausführungen bestritten; sie würde insbesonders dem Verhältnismäßigkeitsgebot widersprechen. Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wird dieser von beiden Parteien nicht bestritten. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wird dieser von beiden Parteien nicht bestritten. Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. II.römisch zwei. Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Im Rahmen eines Suchtmittelschwerpunktes des LKA Tirol wurde der Beschwerdeführer am 19.09.2013 um 18:30 Uhr in 6020 Innsbruck, St. Nikolaus Gasse, beobachtet, wie er im Beisein eines Bekannten von einem Suchtmittelverkäufer eine Platte Cannabisharz, Menge 101,7 Gramm zum Preis von Euro 550,-- erworben hat. Bei der anschließenden Kontrolle zeigte sich der Beschwerdeführer geständig und führte zudem aus, dass er im Zeitraum von September 2010 bis September 2013 alle zwei Monate eine Platte Cannabisharz erworben hatte. Nach seinen Angaben hat er insgesamt ca 1800 Gramm Cannabisherz erworben und diese ausschließlich selbst konsumiert. Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2013, Zahl *** ** BAZ ****/**x-7, vom vorläufigen (für eine Probezeit von zwei Jahren) Rücktritt von der Verfolgung

§ 35des Suchtmittelgesetzes (SMG) verständigt.

Der vorläufige Rücktritt wurde davon abhängig gemacht, dass sich der Beschwerdeführer einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes unterzieht (§ 11 Abs 2 Z 1 SMG).Die Staatsanwaltschaft Innsbruck hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.12.2013, Zahl *** ** BAZ ****/**x-7, vom vorläufigen (für eine Probezeit von zwei Jahren) Rücktritt von der Verfolgung

Paragraph 35, des Suchtmittelgesetzes (SMG) verständigt. Der vorläufige Rücktritt wurde davon abhängig gemacht, dass sich der Beschwerdeführer einer ärztlichen Überwachung des Gesundheitszustandes unterzieht (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, SMG). Im Rahmen des gegen den Beschwerdeführer geführten Ermittlungsverfahrens wurde er mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.10.2013 zur erkennungsdienstlichen Behandlung für den 17.10.2013 beim Landeskriminalamt Tirol geladen. Am 15.10.2013 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in einem mail an die belangte Behörde mit, dass sein Mandant diesen Termin nicht wahrnehmen werde und ersuchte diesbezüglich um die Ausstellung eines Bescheides. In der Folge erließ die belangte Behörde am 25.11.2013, Zahl E1/***/2013, einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt I. die Verpflichtung auferlegt wurde, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen und an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken und unter Spruchpunkt II. er zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlungen für den 17.12.2013 geladen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 28.11.2013 zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer in der Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2014, Zl 2013/**/****-6, wurde die Beschwerde mangels rechtswirksamer Zustellung zurückgewiesen. In der Folge erließ die belangte Behörde am 25.11.2013, Zahl E1/***/2013, einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch eins. die Verpflichtung auferlegt wurde, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen und an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken und unter Spruchpunkt römisch zwei. er zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlungen für den 17.12.2013 geladen wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer persönlich am 28.11.2013 zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer in der Folge Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2014, Zl 2013/**/****-6, wurde die Beschwerde mangels rechtswirksamer Zustellung zurückgewiesen. In der Zwischenzeit hatte die belangte Behörde am 30.01.2014 den – inhaltlich identen – Bescheid vom 25.11.2013 dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2014, Zl Ro 2014/**/****-4, wurde die Revision wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen. In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich gegenständlich um keinen Fall des § 2 Abs 2 VwGbk-ÜG, welcher eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mit Revision ermöglichen würde, handelt, sondern dass gegen einen solchen sicherheitspolizeilichen Bescheid vielmehr aufgrund der neuen Rechtslage seit 01.01.2014 die Möglichkeit einer Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht bestehe. Beide Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes wurden dem Beschwerdeführer am 06.08.2014 zugestellt.In der Zwischenzeit hatte die belangte Behörde am 30.01.2014 den – inhaltlich identen – Bescheid vom 25.11.2013 dem Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters zugestellt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2014, Zl Ro 2014/**/****-4, wurde die Revision wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen. In der Begründung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass es sich gegenständlich um keinen Fall des Paragraph 2, Absatz 2, VwGbk-ÜG, welcher eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes mit Revision ermöglichen würde, handelt, sondern dass gegen einen solchen sicherheitspolizeilichen Bescheid vielmehr aufgrund der neuen Rechtslage seit 01.01.2014 die Möglichkeit einer Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht bestehe. Beide Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes wurden dem Beschwerdeführer am 06.08.2014 zugestellt. Da der Bescheid vom 25.11.2013, der dem Rechtsvertreter am 30.01.2014 rechtswirksam zugestellt worden war, fälschlich in der Rechtmittelbelehrung die Angabe enthielt, dass kein Rechtsmittel zulässig sei, stellte der Beschwerdeführer am 07.08.2014 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2014, Zahl P1 ****/2014, wurde unter Spruchpunkt I. dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben und unter Spruchpunkt II. eine Beschwerdevorentscheidung erlassen in der Art, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2013, Zahl E1/****/2013 aufgehoben wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.08.2014 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2014, Zahl P1 ****/2014, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. dem Wiedereinsetzungsantrag stattgegeben und unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Beschwerdevorentscheidung erlassen in der Art, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 25.11.2013, Zahl E1/****/2013 aufgehoben wurde. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 25.08.2014 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls am 25.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2014, Zahl P1 ***/2014-**, zugestellt, in dem ihm unter Spruchpunkt I. die neuerliche Verpflichtung, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen und an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken auferlegt wurde und unter Spruchpunkt II. er zu diesem Zweck für den 08.09.2014 geladen wurde. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der Ladung ohne wichtigen Grund keine Folge geleistet wird, die zwangsweise Vorführung zur erkennungsdienstlichen Behandlung veranlasst wird. Weiters wurde in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.Ebenfalls am 25.08.2014 wurde dem Beschwerdeführer der nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom 20.08.2014, Zahl P1 ***/2014-**, zugestellt, in dem ihm unter Spruchpunkt römisch eins. die neuerliche Verpflichtung, sich erkennungsdienstlich behandeln zu lassen und an den dafür erforderlichen Handlungen mitzuwirken auferlegt wurde und unter Spruchpunkt römisch zwei. er zu diesem Zweck für den 08.09.2014 geladen wurde. Im Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass der Ladung ohne wichtigen Grund keine Folge geleistet wird, die zwangsweise Vorführung zur erkennungsdienstlichen Behandlung veranlasst wird. Weiters wurde in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Beschwerdeführer ist der Ladung für den 08.09.2014 nicht nachgekommen. Seitens der belangten Behörde wurde am 10.09.2014 versucht, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen, was nicht gelangt. Nach Auskunft des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers befände sich dieser auf Urlaub und habe deshalb den Termin nicht wahrnehmen können. Am 16.10.2014 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde telefonisch kontaktiert, über die beabsichtigte zwangsweise Vorführung in Kenntnis gesetzt und ihm die Möglichkeit geboten, einen Termin für die erkennungsdienstliche Behandlung zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer gab zu verstehen, dass er sich nicht freiwillig der erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen werde und verwies auf die beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachte verfahrensgegenständliche Beschwerde. Von Seiten der Behörde wurde er auf die fehlende aufschiebende Wirkung der Beschwerde hingewiesen. Am 21.10.2014 wurde der Beschwerdeführer zwangsweise zur erkennungsdienstlichen Behandlung vorgeführt und die erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt. Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig. III.römisch drei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
  2. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes

§ 14a

SPG entscheidet über Beschwerden gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide das Landesverwaltungsgericht. Darunter sind Bescheide in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei zu verstehen. Beim verfahrensgegenständliche – auf § 77 Abs 2 SPG gestützten – Bescheid liegt ein solcher sicherheitspolizeilicher Bescheid vor, der die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes begründet (vgl dazu Hauer/Keplinger, SPG4, § 14a Anm 3.2. sowie den im gegenständlichen Fall ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichthofes VwGH 16.07.2014, Zl Ro 2014/**/****-4).

Paragraph 14 a, SPG entscheidet über Beschwerden gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide das Landesverwaltungsgericht. Darunter sind Bescheide in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei zu verstehen. Beim verfahrensgegenständliche – auf Paragraph 77, Absatz 2, SPG gestützten – Bescheid liegt ein solcher sicherheitspolizeilicher Bescheid vor, der die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes begründet vergleiche dazu Hauer/Keplinger, SPG4, Paragraph 14 a, Anmerkung 3.

  1. sowie den im gegenständlichen Fall ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichthofes VwGH 16.07.2014, Zl Ro 2014/**/****-4).
  2. Zur Frage der Beschwer Wie oben festgestellt, wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid, mit dem der Beschwerdeführer zur Mitwirkung bei der erkennungsdienstlichen Behandlung verpflichtet worden war, in der Zwischenzeit durch Vorführung und Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung am 21.10.2014 vollstreckt. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) enthält keine dezidierte Regelung zur Frage der Beschwerdelegitimation. Diese ergibt sich vielmehr unmittelbar aus Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG,

dem gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Regelung ist dem früheren Art 131 Abs 1 B-VG, der die Legitimation von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof normierte, nachgebildet. Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) enthält keine dezidierte Regelung zur Frage der Beschwerdelegitimation. Diese ergibt sich vielmehr unmittelbar aus Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG,

dem gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Diese Regelung ist dem früheren Artikel 131, Absatz eins, B-VG, der die Legitimation von Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof normierte, nachgebildet. Der Beschwerdeführer war durch die im angefochtenen Bescheid auferlegte Verpflichtung, an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ursprünglich jedenfalls beschwert. Fraglich ist, ob diese Beschwer durch die in der Zwischenzeit durchgeführte Vollstreckung des angefochtenen Bescheides weiterhin aufrecht ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die Beschwerde nach der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mehr (vgl den hg Beschluss vom 22. November 2007, 2007/21/0276 mwN; VwGH 15.03.2012, 2012/01/0010; VwGH 15.03.2012, 2011/01/0155). In verfahrensrechtlicher Hinsicht folgte für den Verwaltungsgerichtshof: wurde die erkennungsdienstliche Behandlung nach Beschwerdeerhebung durchgeführt, hat dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Gegenstandslosigkeit und damit die Einstellung des Beschwerdeverfahrens

§ 33Abs 1 Vw

GG zur Folge. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die Beschwerde nach der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mehr vergleiche den hg Beschluss vom 22. November 2007, 2007/21/0276 mwN; VwGH 15.03.2012, 2012/01/0010; VwGH 15.03.2012, 2011/01/0155). In verfahrensrechtlicher Hinsicht folgte für den Verwaltungsgerichtshof: wurde die erkennungsdienstliche Behandlung nach Beschwerdeerhebung durchgeführt, hat dies in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG die Gegenstandslosigkeit und damit die Einstellung des Beschwerdeverfahrens

Paragraph 33, Absatz eins, VwGG zur Folge. In den vom Landesverwaltungsgericht anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften – primär VwGVG – findet sich keine dem § 33 Abs 1 VwGG entsprechende Bestimmung. Daraus zu folgern, dass im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die Frage der Klaglosstellung bzw der Gegenstandslosigkeit des Rechtsschutzinteresses durch den Wegfall der Beschwer nicht zu relevieren ist, wäre allerdings verfehlt (vgl dazu Scharfe: Klaglosstellung durch die belangte Behörde im Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten in: Ehrke-Rabel/Merli (Hg) Die belangte Behörde in der neuen Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 119). Dabei ist festzuhalten, dass in verwaltungsrechtlichen Regelungen keine Definition von „Klaglosstellung“ vorliegt, diese vielmehr – etwa im VwGG sowie im VfGG – vorausgesetzt wird. Lehre und Rechtsprechung differenzieren zwischen formeller und materieller Klaglosstellung: Klaglosstellung im formellen Sinn kann dabei nur durch eine Handlung der Behörde (oder Oberbehörde) bewirkt werden, die den in Beschwerde gezogenen Bescheid beseitigt, wodurch dieser aus dem Rechtsbestand ausscheidet. Dem gegenüber bezeichnen Lehre und Rechtsprechung als „materielle Klaglosstellung“, wenn der Bescheid infolge einer Maßnahme des Gesetzgebers keine nachteiligen Wirkungen mehr entfaltet oder selbst die Aufhebung des Bescheides durch den Gerichtshof keine Auswirkungen auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers zeitigen kann. Damit ist die Beschwerde gegenstandlos geworden, der in Beschwerde gezogene Bescheid gehört aber weiter dem Rechtsbestand an (Scharfe, ebenda, S 119f).In den vom Landesverwaltungsgericht anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften – primär VwGVG – findet sich keine dem Paragraph 33, Absatz eins, VwGG entsprechende Bestimmung. Daraus zu folgern, dass im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten die Frage der Klaglosstellung bzw der Gegenstandslosigkeit des Rechtsschutzinteresses durch den Wegfall der Beschwer nicht zu relevieren ist, wäre allerdings verfehlt vergleiche dazu Scharfe: Klaglosstellung durch die belangte Behörde im Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten in: Ehrke-Rabel/Merli (Hg) Die belangte Behörde in der neuen Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, S 119). Dabei ist festzuhalten, dass in verwaltungsrechtlichen Regelungen keine Definition von „Klaglosstellung“ vorliegt, diese vielmehr – etwa im VwGG sowie im VfGG – vorausgesetzt wird. Lehre und Rechtsprechung differenzieren zwischen formeller und materieller Klaglosstellung: Klaglosstellung im formellen Sinn kann dabei nur durch eine Handlung der Behörde (oder Oberbehörde) bewirkt werden, die den in Beschwerde gezogenen Bescheid beseitigt, wodurch dieser aus dem Rechtsbestand ausscheidet. Dem gegenüber bezeichnen Lehre und Rechtsprechung als „materielle Klaglosstellung“, wenn der Bescheid infolge einer Maßnahme des Gesetzgebers keine nachteiligen Wirkungen mehr entfaltet oder selbst die Aufhebung des Bescheides durch den Gerichtshof keine Auswirkungen auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers zeitigen kann. Damit ist die Beschwerde gegenstandlos geworden, der in Beschwerde gezogene Bescheid gehört aber weiter dem Rechtsbestand an (Scharfe, ebenda, S 119f). Im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.01.1993, 92/07/0209, aus:

Art 131

Abs 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte eines Beschwerdeführers scheidet aus, wenn es für seine Rechtsstellung keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid - unabhängig von seiner Gesetzmäßigkeit - aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl den hg Beschluss vom 18. Februar 1992, Zl 92/07/0009, mwN). Diese auf den damaligen, die Legitimation einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof regelnden Art 131 Abs 1 B-VG gestützte Rechtsprechung lässt sich auf den nunmehr geltenden, im Wesentlichen gleichlautenden und die Legitimation einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde regelnden Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG übertragen.Im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.01.1993, 92/07/0209, aus:

Artikel 131

, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte eines Beschwerdeführers scheidet aus, wenn es für seine Rechtsstellung keinen Unterschied macht, ob der angefochtene Bescheid - unabhängig von seiner Gesetzmäßigkeit - aufrecht bleibt oder aufgehoben wird vergleiche den hg Beschluss vom 18. Februar 1992, Zl 92/07/0009, mwN). Diese auf den damaligen, die Legitimation einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof regelnden Artikel 131, Absatz eins, B-VG gestützte Rechtsprechung lässt sich auf den nunmehr geltenden, im Wesentlichen gleichlautenden und die Legitimation einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde regelnden Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG übertragen. Gegenstand eines Bescheides

§ 77

Abs 2 SPG ist der Abspruch über die Verpflichtung des Beschwerdeführers, an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken (vgl dazu VwGH 22.04.1998, 96/01/0652; Hauer/Keplinger, SPG4, § 77 Abs 2 Rz 5; Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz13, § 77 Anm 1 und 2). Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt

der ausdrücklichen gesetzlichen Normierung keine aufschiebende Wirkung zu (§ 77 Abs 2 SPG).Gegenstand eines Bescheides

Paragraph 77, Absatz 2, SPG ist der Abspruch über die Verpflichtung des Beschwerdeführers, an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken vergleiche dazu VwGH 22.04.1998, 96/01/0652; Hauer/Keplinger, SPG4, Paragraph 77, Absatz 2, Rz 5; Keplinger/Pühringer, Sicherheitspolizeigesetz13, Paragraph 77, Anmerkung 1 und 2). Einer gegen einen solchen Bescheid erhobenen Beschwerde kommt

der ausdrücklichen gesetzlichen Normierung keine aufschiebende Wirkung zu (Paragraph 77, Absatz 2, SPG). Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde die ihm durch den angefochtenen Bescheid auferlegte Verpflichtung, an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken, und der gleichzeitig ausgesprochenen Ladung Folge leisten zu müssen. Im Sinne der oben angeführten Judikatur macht es dabei für den Beschwerdeführer keinen Unterschied, ob der von ihm angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, da die im bekämpften Bescheid auferlegte Verpflichtung zur Mitwirkung zwischenzeitlich vollzogen wurde. Auch für die allfällige Frage, ob die im Rahmen der erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlung verwendeten Daten weiterhin zu speichern sind, vermag die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nichts an der Rechtsposition des Beschwerdeführers zu ändern. Nach § 90 SPG entscheidet

§ 31

des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Datenschutzbehörde sowie über eine allfällige anschließende Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht. Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes hinsichtlich dieser Frage liegt im anhängigen Verfahren nicht vor.Der Beschwerdeführer bekämpft mit seiner Beschwerde die ihm durch den angefochtenen Bescheid auferlegte Verpflichtung, an der erkennungsdienstlichen Behandlung mitzuwirken, und der gleichzeitig ausgesprochenen Ladung Folge leisten zu müssen. Im Sinne der oben angeführten Judikatur macht es dabei für den Beschwerdeführer keinen Unterschied, ob der von ihm angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, da die im bekämpften Bescheid auferlegte Verpflichtung zur Mitwirkung zwischenzeitlich vollzogen wurde. Auch für die allfällige Frage, ob die im Rahmen der erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlung verwendeten Daten weiterhin zu speichern sind, vermag die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes nichts an der Rechtsposition des Beschwerdeführers zu ändern. Nach Paragraph 90, SPG entscheidet

Paragraph 31, des Datenschutzgesetzes 2000 über Beschwerden wegen Verletzung von Rechten durch Verwenden personenbezogener Daten in Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung entgegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Datenschutzbehörde sowie über eine allfällige anschließende Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht. Eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes hinsichtlich dieser Frage liegt im anhängigen Verfahren nicht vor. Insgesamt liegt somit im Lichte der oben zitierten Rechtsprechung im verfahrensgegenständlichen Fall eine „materielle Klaglosstellung“ des Beschwerdeführers vor: der Verwaltungsgerichtshof hat wie oben ausgeführt ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die Beschwerde nach der erkennungsdienstlichen Behandlung verneint. Zudem hätte selbst die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wie ausgeführt keine Auswirkungen auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers. In verfahrensrechtlicher Hinsicht folgt daraus: Nach § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das VwGVG regelt zwar nicht eigens, aus welchen Gründen eine Zurückweisung oder eine Einstellung erfolgen soll. Es ist allerdings in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht im Wege der Zurückweisung zu entscheiden hat, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen, und im Wege der Einstellung, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Abs 1 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Art 132 B-VG) (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm 5).In verfahrensrechtlicher Hinsicht folgt daraus: Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das VwGVG regelt zwar nicht eigens, aus welchen Gründen eine Zurückweisung oder eine Einstellung erfolgen soll. Es ist allerdings in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht im Wege der Zurückweisung zu entscheiden hat, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen, und im Wege der Einstellung, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung wegen Beseitigung des für den Beschwerdeführer belastenden Abspruchs als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (Artikel 132, B-VG) vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 28, Anmerkung 5). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zunächst ist offen, ob die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Wegfalls des rechtlichen Interesses nach erfolgter erkennungsdienstlicher Behandlung auch für die Verwaltungsgerichte anzuwenden ist. In weiterer Folge stellt sich die Frage nach den verfahrensrechtlichen Konsequenzen: Wie ausgeführt fehlt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine § 33 Abs 1 VwGG vergleichbare Regelung. Soweit ersichtlich wurde noch nicht geklärt, ob die Verwaltungsgerichte unter Rückgriff auf § 28 VwGVG in Fällen, in denen das rechtliche Interesse nicht mehr vorliegt, Verfahren einzustellen haben. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zunächst ist offen, ob die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich des Wegfalls des rechtlichen Interesses nach erfolgter erkennungsdienstlicher Behandlung auch für die Verwaltungsgerichte anzuwenden ist. In weiterer Folge stellt sich die Frage nach den verfahrensrechtlichen Konsequenzen: Wie ausgeführt fehlt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Paragraph 33, Absatz eins, VwGG vergleichbare Regelung. Soweit ersichtlich wurde noch nicht geklärt, ob die Verwaltungsgerichte unter Rückgriff auf Paragraph 28, VwGVG in Fällen, in denen das rechtliche Interesse nicht mehr vorliegt, Verfahren einzustellen haben. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.45.2378.5

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