← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/16/2260-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/16/2260-4 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der X GmbH, FN ****, T, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die bäderhygienische Auflage 2.1 für das Kalttauchbecken des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft U vom 22.07.2014, Zahl ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde der römisch zehn GmbH, FN ****, T, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen die bäderhygienische Auflage 2.1 für das Kalttauchbecken des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft U vom 22.07.2014, Zahl ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und wird die Auflage 2.1 des bäderhygienischen Sachverständigen betreffend das Tauchbecken ersatzlos aufgehoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und wird die Auflage 2.1 des bäderhygienischen Sachverständigen betreffend das Tauchbecken ersatzlos aufgehoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Begründung:römisch eins. Begründung: Die X GmbH hat mit Schreiben vom 24.09.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft U an die Abteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der mit mehreren Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft U genehmigten Betriebsanlage, Adresse, T, auf Grundparzelle *1*/2 KG S angesucht. Hiermit die Kurzbeschreibung des Betriebsgrundstücks und der Umgebung:Die römisch zehn GmbH hat mit Schreiben vom 24.09.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft U an die Abteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der mit mehreren Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft U genehmigten Betriebsanlage, Adresse, T, auf Grundparzelle *1*/2 KG S angesucht. Hiermit die Kurzbeschreibung des Betriebsgrundstücks und der Umgebung: Beim Betriebsgrundstück Grundparzelle *1*/2 für das neue Saunagebäude handelt es sich um jenes der bestehenden Hotelanlage. Erlebnissauna Y (Betriebsanlagenänderung) Zwischen der bestehenden Blocksauna und der ebenfalls bestehenden Residenzvilla wurde ein neues dreigeschossiges Saunagebäude mit der Bezeichnung „Erlebnissauna Y“ errichtet. Im Untergeschoss ist unter anderem ein Raum zur Aufstellung von 5 Infrarotkabinen sowie der Technikraum vorgesehen. Auf der darüber befindlichen Erdgeschossebene befindet sich eine Erlebnissauna, an die eine Garderobe sowie ein Nassbereich mit Dusche, Eisbrunnen und Kalttauchbecken angrenzt. Zur Beheizung des Saunaraumes werden zwei gasbeizte DVGW geprüfte Saunaöfen aufgestellt. Als Aufstellungsraum dient der Zwischendeckenbereich im darunter liegenden Infrarotbereich. Die Chlorungsanlage für das Kalttauchbecken ist im Untergeschoss installiert. Das Obergeschoss beinhaltet einen Ruhebereich. Projektsergänzungen zum Saunagebäude anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 09.07.2014 Das neu errichtete Saunagebäude wird mit zwei raumluftunabhängig betriebenen, DVGW-Zertifizierten Erdgasöfen beheizt. Ein Ofen verfügt über eine Heizleistung von 30 kW, der andere über eine Heizleistung von 40 kW. Beide Öfen werden in einer Zwischendecke im Kellergeschoss, jeweils in einen eigenen Betriebsabschnitt installiert und verfügen über eigene Abgasführungen über das Dach. Die Verbrennungsluft – Zuführung erfolgt jeweils über den Kamin. Aus den Planunterlagen ist ersichtlich, dass die Zwischendecke als F90 Decke ausgeführt wird. Zugangsöffnungen sind im Plan keine zu erkennen. Im Zuge des Lokalaugenscheines konnten diese Wartungsklappen an der Unterseite der Zwischendecke, zugänglich auf den IR-Kabinen vorgefunden werden. Die gesamte Erdgasleitungsanlage wird in geschweißte Form umgesetzt. Zudem wird ein Tauchbecken mit einer Chlorungsanlage installiert. Entgegen der Projektbeschreibung handle es sich jedoch nicht um eine Chlorgasanlage, sondern um eine flüssige Chlor-Zugabe ohne PH-Wert-Einstellung. Die angegebene Chlorierungsmenge von 0,5 mg/l reicht (laut Ausführung des Sachverständigen) nicht aus. Die hier zu entsprechende gewerbetechnische Auflage wird formuliert. Weiters werden im Kellergeschoss fünf Physiotherm Ergo Relay Infrarotliegen installiert. Hierzu werden im Infrarotbereich entgegen der planlichen Darstellung fünf getrennte Räume erstellt, in welche jeweils eine IR-Liege aufgestellt wird. Die Wärmestrahler werden dazu dazu teilweise in die Decke installiert. Der in der Beschreibung erwähnte 6-fache Luftwechsel für Infrarotkabinen nach Bäderhygieneverordnung wird somit in den jeweiligen Räumen sichergestellt. BHKW – ausgetauschtes Modul Zum Genehmigungsbescheid der BH U Zahl **** bezüglich der technischen Beschreibung Blockheizkraftwerk (Lobbygebäude): Der Behörde wird hiermit angezeigt, dass die BHKWs sich von der Beschreibung wie folgt unterscheiden: Ein Modul ist nicht das Fabrikat Oberdorfer Type OD 70/EG250 mit 70 cVA sondern Fabrikat IET Type 80-90-NG mit 90 kVA. Die Behörde genehmigte die Betriebsanlagenänderung nach § 81 Abs 1, § 74 Abs 2 und § 56b Abs 1 Z 6 GewO iVm § 93 Abs 2 Arbeitnehmerinneschutzgesetz die Auflagen betreffend die Ausführung/Ausstattung und den Betrieb des Kalttauchbeckens lauten: Ein Modul ist nicht das Fabrikat Oberdorfer Type OD 70/EG250 mit 70 cVA sondern Fabrikat IET Type 80-90-NG mit 90 kVA. Die Behörde genehmigte die Betriebsanlagenänderung nach Paragraph 81, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 2 und Paragraph 56 b, Absatz eins, Ziffer 6, GewO in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, Arbeitnehmerinneschutzgesetz die Auflagen betreffend die Ausführung/Ausstattung und den Betrieb des Kalttauchbeckens lauten: 2.1 das zugeführte Frischwasser muss mengenproportional gechlort werden. Es ist sicherzustellen dass der Gehalt an freiem Chlor im Beckenwasser mindestens 0,6 mg/l beträgt. Der Frischwasserzusatz muss so bemessen sein, dass während der Öffnungszeit ein kompletter Wasseraustausch innerhalb einer Stunde erfolgt (ÖNORM M 6216, .4.5.2). 2.2 Leitungen die Chlorlösungen enthalten, sind hinsichtlich Fließrichtung und Medium zu kennzeichnen (ÖNORM M 5879-2, .8). 2.3 die Wassertiefe muss entsprechenden Vorgaben des Punktes 5.3 der ÖNORM EN 15288-1 für alle Nutzer sichtbar sein, die sich im Wasser oder auf den Beckenumgang befinden (Darstellung in Kontrastfarbe, Ziffernhöhe größer gleich 70 mm). Der Betriebsanlagenbescheid wurde der Antragstellerin am 27.07.2014 zugestellt. Dagegen wurde durch ihren Rechtsanwalt eine Beschwerde ausgeführt: „Umfang der Anfechtung und Beschwerdegründe

(1)Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 81 Abs. 1, 74 Abs. 2 und 356 b Abs. 1 Z. 6 GewO 1994 in Verbindung mit § 93 Abs. 2 Arbeitnehmerinnenschutzgesetz die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der zuletzt mit Bescheid der BH U vom 27.12.2006, GZ **** genehmigten Betriebsanlage in S, Adresse im Sinne der angeführten Projektbeschreibung und nach Maßgabe der angeführten Pläne und sonstigen Unterlagen und unter Vorschreibung der angeführten Auflagen bzw. Nebenbestimmungen erteilt.
(1)Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin gemäß den Paragraphen 81, Absatz eins, 74, Absatz 2 und 356 b Absatz eins, Ziffer 6, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2, Arbeitnehmerinnenschutzgesetz die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der zuletzt mit Bescheid der BH U vom 27.12.2006, GZ **** genehmigten Betriebsanlage in S, Adresse im Sinne der angeführten Projektbeschreibung und nach Maßgabe der angeführten Pläne und sonstigen Unterlagen und unter Vorschreibung der angeführten Auflagen bzw. Nebenbestimmungen erteilt.
(2)Auch dann, wenn ein Bescheid nur hinsichtlich einzelner Auflagen angefochten wird, ist Beschwerdegegenstand die ganze Sache, wenn der Verfahrensgegenstand nicht teilbar ist. Im Hinblick auf § 77 Abs. 1 GewO 1994 kann eine Trennbarkeit von Genehmigungsbescheid und den in diesem erteilten Auflagen nicht angenommen werden (VwGH 8.10.1996, 94/04/0205). Bescheid und Auflagen bilden eine notwendige Einheit mit der Wirkung, das kein Teil davon einer selbstständigen Rechtskraft fähig ist (VwGH 97/04/0220).
(2)Auch dann, wenn ein Bescheid nur hinsichtlich einzelner Auflagen angefochten wird, ist Beschwerdegegenstand die ganze Sache, wenn der Verfahrensgegenstand nicht teilbar ist. Im Hinblick auf Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 kann eine Trennbarkeit von Genehmigungsbescheid und den in diesem erteilten Auflagen nicht angenommen werden (VwGH 8.10.1996, 94/04/0205). Bescheid und Auflagen bilden eine notwendige Einheit mit der Wirkung, das kein Teil davon einer selbstständigen Rechtskraft fähig ist (VwGH 97/04/0220). Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist die Anfechtung einer Auflage des bädertechnischen Sachverständigen betreffend die Ausführung und Ausstattung und den Betrieb des im verfahrensgegenständlich genehmigten Saunagebäudes befindlichen Kalttauchbeckens. Nachdem jedoch die Auflage vom Genehmigungsbescheid nicht zu trennen ist richtet sich die Beschwerde formaliter gegen den gesamten Bescheid.
(3)Der angefochtene Bescheid wird aus dem Beschwerdegründen der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Rechtswidrigkeit sowie der Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. II.römisch zwei. 1. zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit:
(1)Die Genehmigung der Erlebnissauna Y erfolgt unter nachfolgender Auflage des bädertechnischen Sachverständigen: „Der Frischwasserzusatz muss so bemessen sein, dass während der Öffnungszeit ein kompletter Wassertausch innerhalb einer Stunde erfolgt (Ö-Norm M6216, .4.5-2). “
(2)Diese Auflage des bädertechnischen Sachverständigen, welche sich auf die Ausführung/ Ausstattung und den Betrieb des im Saunagebäude befindlichen Kalttauchbeckens bezieht wird zur Gänze angefochten und die ersatzlose Behebung beantragt.
(3)Die Auflage entspricht zwar tatsächlich Punkt 4.5.2 der Ö -Norm M 6216 aus dem Jahr 2009. Der entsprechende Frischwasserzusatz entspricht jedoch weder dem Gebot der Erforderlichkeit noch dem Stand der Technik und wurde durch die Bestimmung des § 24 Abs. 2 der Bäderhygieneverordnung 2012 in der Fassung BGBl II Nr. 15/2014 abgelöst, die im Stufenplan der Rechtsordnung auch über der Ö- Norm steht.
(3)Die Auflage entspricht zwar tatsächlich Punkt 4.5.2 der Ö -Norm M 6216 aus dem Jahr 2009. Der entsprechende Frischwasserzusatz entspricht jedoch weder dem Gebot der Erforderlichkeit noch dem Stand der Technik und wurde durch die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, der Bäderhygieneverordnung 2012 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 15 aus 2014, abgelöst, die im Stufenplan der Rechtsordnung auch über der Ö- Norm steht. Gemäß § 2 Z. 4 lit. g der Bäderhygieneverordnung 2012 sind Tauchbecken, Becken mit einer Wassertemperatur von weniger als 20 Grad Celsius und dienen der Abkühlung. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, Litera g, der Bäderhygieneverordnung 2012 sind Tauchbecken, Becken mit einer Wassertemperatur von weniger als 20 Grad Celsius und dienen der Abkühlung. Die Bestimmung des § 24 Abs. 2 der Bäderhygieneverordnung 2012 normiert, dass Tauchbecken mit einer Oberfläche bis zu 4m2 mit einer mengenproportionalen Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) (Anlage 2 Abschnitt
  1. a)betrieben werden können. Durch geeignete Maßnahmen ist sicher zu stellen, dass der Gehalt an freiem Chlor im gesamten Beckenwasser mindestens 0,6 und maximal 2,0 mg pro Liter beträgt. Die Zugabe von Füllwasser (=Frischwasser) hat in einer Menge zu erfolgen, die gewährleistet, dass der Gehalt an gebundenem Chlor von 0,3 mg pro Liter nicht überschritten wird. Die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, der Bäderhygieneverordnung 2012 normiert, dass Tauchbecken mit einer Oberfläche bis zu 4m2 mit einer mengenproportionalen Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) (Anlage 2 Abschnitt
  2. a)betrieben werden können. Durch geeignete Maßnahmen ist sicher zu stellen, dass der Gehalt an freiem Chlor im gesamten Beckenwasser mindestens 0,6 und maximal 2,0 mg pro Liter beträgt. Die Zugabe von Füllwasser (=Frischwasser) hat in einer Menge zu erfolgen, die gewährleistet, dass der Gehalt an gebundenem Chlor von 0,3 mg pro Liter nicht überschritten wird. Entgegen der älteren Ö -Norm M 6216 2009 (4.5.2) wird mit § 24 Abs. 2 der Bäderhygieneverordnung 2012 eine konkrete Mengenangabe für den Frischwasserzusatz nicht mehr verlangt, solange der Grenzwert, nämlich der Gehalt an gebundenem Chlor von 0,3 mg pro Liter im Wasser, nicht überschritten wird. Entgegen der älteren Ö -Norm M 6216 2009 (4.5.2) wird mit Paragraph 24, Absatz 2, der Bäderhygieneverordnung 2012 eine konkrete Mengenangabe für den Frischwasserzusatz nicht mehr verlangt, solange der Grenzwert, nämlich der Gehalt an gebundenem Chlor von 0,3 mg pro Liter im Wasser, nicht überschritten wird. Aufgrund der geringen Temperatur der Tauchbecken und der sonstigen Beschaffenheit der Tauchbecken ist die Normierung einer konkreten Menge an Füllwasserzusatz nicht notwendig. Es reicht, die Definierung eines Grenzwertes an gebundenem Chlor der nicht überschritten werden darf, aus.
(4)Der Gesetzgeber hat die Art und Weise der Sicherstellung des definierten Grenzwertes bewusst offengelassen. Dieser Umstand ergibt sich nicht nur aus der Beschaffenheit eines Tauchbeckens, sondern argumentum e contrario auch aus der konkreten Definition des erforderlichen Füllwasserzusatzes bei Wat-, Tret- und Durchschreitebecken, die aufgrund ihrer Beschaffenheit danach verlangen (§ 25 Abs. 2 Bäderhygieneverordnung 2012). Aufgrund der Beschaffenheit, Frequentierung und Wassertemperatur bei Wat-, Tret- und Durchschreitebecken hat der Gesetzgeber im Gegensatz zu den Anforderungen bei Tauchbecken den Füllwasserzusatz mengenmäßig definiert und einen kompletten Wassertausch innerhalb einer Stunde bei Wassertemperaturen normiert (§ 25 Abs. 2 Bäderhygieneverordnung 2012).
(4)Der Gesetzgeber hat die Art und Weise der Sicherstellung des definierten Grenzwertes bewusst offengelassen. Dieser Umstand ergibt sich nicht nur aus der Beschaffenheit eines Tauchbeckens, sondern argumentum e contrario auch aus der konkreten Definition des erforderlichen Füllwasserzusatzes bei Wat-, Tret- und Durchschreitebecken, die aufgrund ihrer Beschaffenheit danach verlangen (Paragraph 25, Absatz 2, Bäderhygieneverordnung 2012). Aufgrund der Beschaffenheit, Frequentierung und Wassertemperatur bei Wat-, Tret- und Durchschreitebecken hat der Gesetzgeber im Gegensatz zu den Anforderungen bei Tauchbecken den Füllwasserzusatz mengenmäßig definiert und einen kompletten Wassertausch innerhalb einer Stunde bei Wassertemperaturen normiert (Paragraph 25, Absatz 2, Bäderhygieneverordnung 2012).
(5)Aus technischer Sicht genügt zur Einhaltung des gemäß § 24 Abs. 2 Bäderhygieneverordnung 2012 normierten Grenzwertes von 0,3 mg gebundenem Chlor pro Liter ein Wassertauch von 1500 Liter pro Tag, sohin 30 Liter pro Saunagast bei einer angenommenen Frequentierung von durchschnittlich 50 Saunagästen pro Tag. Dementsprechend käme es zu einem Wassertausch von etwa 540.000 Liter pro Jahr, sohin 540 m3 an Wasser.
(5)Aus technischer Sicht genügt zur Einhaltung des gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Bäderhygieneverordnung 2012 normierten Grenzwertes von 0,3 mg gebundenem Chlor pro Liter ein Wassertauch von 1500 Liter pro Tag, sohin 30 Liter pro Saunagast bei einer angenommenen Frequentierung von durchschnittlich 50 Saunagästen pro Tag. Dementsprechend käme es zu einem Wassertausch von etwa 540.000 Liter pro Jahr, sohin 540 m3 an Wasser. Nach der angefochtenen Auflage des bädertechnischen Sachverständigen müsste ein Wassertausch von 5400 Liter pro Stunde erfolgen. Dies entspräche einem jährlichen Wassertausch von 15.552.000 Liter sohin 15.552 m3. Abgesehen von einer unnotwendigen Umweltbelastung, fielen an Kosten pro m3 Wassertausch in etwa € 2,00 an, sodass es nach der angefochtenen Auflage zu einer Kostenbelastung in Höhe von etwa € 30.000,00 pro Jahr käme.
(6)Auflagen müssen im Hinblick auf die nach § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 74 Abs. 2 GewO 1994 zu schützenden Interessen erforderlich sein. Sie haben somit dem Erfordernis der Erforderlichkeit zu entsprechen. Ist eine Auflage nicht erforderlich, um die zu schützenden Interessen sicher zu stellen, ist der Bescheid gegenüber dem Bewilligungswerber rechtswidrig (VwGH 042787/79, 04/27789/79). Aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit leitet sich die Pflicht der Behörde ab, zu prüfen, welche von mehreren Möglichkeiten für den Bewilligungswerber weniger einschneidend ist, ohne dass dabei der Schutzzweck nach § 77 Abs. 1 beeinträchtigt wird. Der Grundsatz, dass die Gewerbebehörde nicht verhalten ist, die wirtschaftliche Tragbarkeit für den Genehmigungswerber zu untersuchen, bedeutet nicht, dass der Betriebsinhaber ohne Rücksicht darauf, ob der selbe Effekt nicht auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann, mit Maßnahmen belastet werden dürfte (VwSlg 9837 A-1979).
(6)Auflagen müssen im Hinblick auf die nach Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zu schützenden Interessen erforderlich sein. Sie haben somit dem Erfordernis der Erforderlichkeit zu entsprechen. Ist eine Auflage nicht erforderlich, um die zu schützenden Interessen sicher zu stellen, ist der Bescheid gegenüber dem Bewilligungswerber rechtswidrig (VwGH 042787/79, 04/27789/79). Aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit leitet sich die Pflicht der Behörde ab, zu prüfen, welche von mehreren Möglichkeiten für den Bewilligungswerber weniger einschneidend ist, ohne dass dabei der Schutzzweck nach Paragraph 77, Absatz eins, beeinträchtigt wird. Der Grundsatz, dass die Gewerbebehörde nicht verhalten ist, die wirtschaftliche Tragbarkeit für den Genehmigungswerber zu untersuchen, bedeutet nicht, dass der Betriebsinhaber ohne Rücksicht darauf, ob der selbe Effekt nicht auch mittels weniger einschneidender Vorkehrungen erreicht werden kann, mit Maßnahmen belastet werden dürfte (VwSlg 9837 A-1979). Dass der Schutzzweck der Norm (§ 24 Abs. 2 Bäderhygieneverordnung) bereits mit weniger einschneidenden Auflagen erreichbar ist, hält auch der Gesetzgeber für möglich, wenn er einen konkreten Füllwasserzusatz eben mengenmäßig nicht definiert, andernfalls hätte er dies wie im Falle von Wat-, Tret- und Durchschreitebecken getan.Dass der Schutzzweck der Norm (Paragraph 24, Absatz 2, Bäderhygieneverordnung) bereits mit weniger einschneidenden Auflagen erreichbar ist, hält auch der Gesetzgeber für möglich, wenn er einen konkreten Füllwasserzusatz eben mengenmäßig nicht definiert, andernfalls hätte er dies wie im Falle von Wat-, Tret- und Durchschreitebecken getan. Ausgehend von dem in § 77 Abs. 1 gebrauchten Wort „erforderlichenfalls“ hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass den Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden dürfen, als zur Verwahrung der in § 77 Abs. 1 und 2 angeführten Schutzzwecke notwendig ist (VwGH 2002/04/0169; 2005/04/0026). Ausgehend von dem in Paragraph 77, Absatz eins, gebrauchten Wort „erforderlichenfalls“ hat der VwGH in ständiger Rechtsprechung dargelegt, dass den Betriebsinhaber nicht strengere (ihn stärker belastende) Maßnahmen vorgeschrieben werden dürfen, als zur Verwahrung der in Paragraph 77, Absatz eins und 2 angeführten Schutzzwecke notwendig ist (VwGH 2002/04/0169; 2005/04/0026). In Anbetracht des Umstandes, dass die veraltete Ö -Norm M 6216, 4.5.2 2009 durch § 24 Abs. 2 Bäderhygieneverordnung in der geltenden Fassung abgelöst wurde und zur Erreichung des Schutzzweckes der Bestimmung des § 24 Abs. 2 Bäderhygieneverordnung in der geltenden Fassung weniger einschneidende Auflagen möglich wären, ist die ausgesprochene Auflage im angefochtenen Bescheid rechtswidrig und daher (ersatzlos) zu beheben. In Anbetracht des Umstandes, dass die veraltete Ö -Norm M 6216, 4.5.2 2009 durch Paragraph 24, Absatz 2, Bäderhygieneverordnung in der geltenden Fassung abgelöst wurde und zur Erreichung des Schutzzweckes der Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Bäderhygieneverordnung in der geltenden Fassung weniger einschneidende Auflagen möglich wären, ist die ausgesprochene Auflage im angefochtenen Bescheid rechtswidrig und daher (ersatzlos) zu beheben. Aufgrund der gesetzlichen Grenzwertdefinition in § 24 Abs. 2 Bäderhygieneverordnung 2012 ist eine Auflage gar nicht erforderlich. Aufgrund der gesetzlichen Grenzwertdefinition in Paragraph 24, Absatz 2, Bäderhygieneverordnung 2012 ist eine Auflage gar nicht erforderlich. Beweis: einzuholender bäderhygienischer Sachbefund, ZV C D, Adresse, Ort, PV; 2. zu den Verfahrensfehlern:
(1)Zur Frage der Erforderlichkeit von Auflagen bedarf es einer eindeutigen Feststellung im Bescheid. Die Behörde darf sich mit einem Hinweis im Sachverständigengutachten nicht begnügen (VwGH 04/1615/79). Kann die Behörde die Auflage nicht auf entsprechende Sachverständige Ausführungen stützen, aus denen ersichtlich ist, warum die Auflage im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zur Wahrung der im § 77 Abs. 1 und 2 GWO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig sei, belastet sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften (VwGH 2005/04/0026).
(1)Zur Frage der Erforderlichkeit von Auflagen bedarf es einer eindeutigen Feststellung im Bescheid. Die Behörde darf sich mit einem Hinweis im Sachverständigengutachten nicht begnügen (VwGH 04/1615/79). Kann die Behörde die Auflage nicht auf entsprechende Sachverständige Ausführungen stützen, aus denen ersichtlich ist, warum die Auflage im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zur Wahrung der im Paragraph 77, Absatz eins und 2 GWO 1994 angeführten Schutzzwecke notwendig sei, belastet sie den Bescheid mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften (VwGH 2005/04/0026).
(2)Im gegenständlichen Verfahren wurde am 9.7.2014 an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Verhandlungsschrift vom 9.7.2014 wurde noch am selben Tag per Email nach der Verhandlung übermittelt. Die in der Verhandlungsschrift aufgeführten Auflagen der einzelnen Sachverständigen wurden jedoch tatsächlich zum größten Teil - jedenfalls hinsichtlich der angefochtenen Auflage des bädertechnischen SV - bei der mündlichen Verhandlung nicht erörtert, sondern einfach in die Verhandlungsschrift übernommen, dies gilt insbesondere für die angefochtene Auflage des bädertechnischen Sachverständigen welche in der Verhandlungsschrift auf Seite 6 letzter Absatz abgedruckt ist (und auch falsch eingeordnet wurde). Gegen diese Auflage wurden nach Überprüfung der Verhandlungsschrift Einwendungen mündlich bei der Verhandlungsleiterin und auch beim gewerbetechnischen Sachverständigen erhoben. Die mündlich erhobenen Einwendungen wurden mit Email des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 21.7.2014 gegenüber dem gewerbetechnischen Sachverständigen wiederholt. Dennoch wurde die angefochtene Auflage in den angefochtenen Bescheid aufgenommen.
(3)Obwohl auf die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Auflage hingewiesen wurde, wurde die Erforderlichkeit der Auflage nicht festgestellt. Die belangte Behörde hat auch nicht begründet warum die Auflage für die zu schützenden Interessen erforderlich wäre. Aus diesem Grund ist daher der angefochtene Bescheid auch mit Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet und zu beheben. III.römisch drei. 1. Der Beschwerdeführer stellt nunmehr den A N T R A G ,
  1. a)das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und den Genehmigungsbescheid ohne die angefochtene Auflage neu erlassen, eventualiter die angefochtene Auflage aufheben und den Genehmigungsbescheid mit einer, gemessen an den Erfordernissen des § 24 Abs. 2 Bäderhygieneverordnung 2012 erforderlichen Auflage neu erlassen;
  2. a)das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und den Genehmigungsbescheid ohne die angefochtene Auflage neu erlassen, eventualiter die angefochtene Auflage aufheben und den Genehmigungsbescheid mit einer, gemessen an den Erfordernissen des Paragraph 24, Absatz 2, Bäderhygieneverordnung 2012 erforderlichen Auflage neu erlassen; in eventu
  3. b)das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft U zurückverweisen. 2. Über dies wird gestellt der A N T R A G , auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Aufnahme der bis dato nicht aufgenommenen Beweise (Bäderhygienischer Sachbefund zur Feststellung der Erforderlichkeit der angefochtenen Auflage sowie Einvernahme der angebotenen Zeugen).“ Im Beschwerdeverfahren wurde Beweis aufgenommen durch die Verlesung des erstinstanzlichen Aktes. An der öffentlichen mündlichen Verhandlung zu der der bäderhygienische Sachverständige, der Zeuge C D und die Bezirkshauptmannschaft U geladen wurden. Dabei gab der Zeuge C D A. folgendes zu Protokoll: „Es ist richtig, dass ich mit der Planung der Y-Sauna zu tun hatte. Der angefochtene Bescheid ist mir bekannt. Ich verweise darauf, dass in der alten Bäderhygieneverordnung noch eine Regelung so wie in der angefochtenen Auflage enthalten ist, dass aber in der neuen Bäderhygieneverordnung diese Forderung weg gefallen ist. Mir scheint, dass durch die Norm der Bäderhygieneverordnung die Kundensicherheit gewährleistet ist. Das zweite wasserrechtliche Problem ist, dass wenn ich in Folge dieser Frischwasserregelung verbrauchtes mit Chlor versetztes Wasser in die Kanalisation einleiten muss, ich diese Einleitergenehmigung nicht bekomme. Wenn ein Frischwasserzusatz von 70 Liter/Person arg zugegeben wird, wird meines Erachtens nach der durch die Verordnung geforderte Grenzwert an Chlor eingehalten. Das Tauchbecken hat einen Inhalt von ca 5,3 m³. Die Fläche ist kleiner als 4 m². Die Frequenz an Saunagästen dürfte sein 50 Personen pro Tag.“ Der bäderhygienische Sachverständige gab folgendes Gutachten zu Protokoll: „Der Richter verweist darauf, dass die Bäderhygieneverordnung die spätere Norm ist und außerdem die höherwertige Norm als die Önorm und fragt den Sachverständigen inwieweit er die Auflage weiterhin für notwendig erachtet. Der Sachverständige meint dazu, dass er diese Auflage sehr bewusst gewählt hat, um sicherzustellen, dass ein gewisser hygienischer Mindeststandard gewährleistet ist. Ich verweise nochmal darauf, dass § 24 Abs 1 und 2 der Bäderhygieneverordnung 2012 meiner Meinung nach einen gewissen Spielraum zulassen und sollte diese Verordnungsbestimmung nicht dazu angetan sein, einen Spielraum nach unten zu gewähren. Der nächste Spielraum ist meiner Meinung nach dazu bestimmt, hier einen größeren Wasserumsatz zu gewährleisten. Ich möchte in diesem Zusammenhang auf den Kommentar zum Bäderhygienerecht verweisen, namentlich zu § 24 Abs 2 Bäderhygieneverordnung. Tauchbecken die im Durchlauf betrieben werden, wie auch im gegenständlichen Fall. „Der Richter verweist darauf, dass die Bäderhygieneverordnung die spätere Norm ist und außerdem die höherwertige Norm als die Önorm und fragt den Sachverständigen inwieweit er die Auflage weiterhin für notwendig erachtet. Der Sachverständige meint dazu, dass er diese Auflage sehr bewusst gewählt hat, um sicherzustellen, dass ein gewisser hygienischer Mindeststandard gewährleistet ist. Ich verweise nochmal darauf, dass Paragraph 24, Absatz eins und 2 der Bäderhygieneverordnung 2012 meiner Meinung nach einen gewissen Spielraum zulassen und sollte diese Verordnungsbestimmung nicht dazu angetan sein, einen Spielraum nach unten zu gewähren. Der nächste Spielraum ist meiner Meinung nach dazu bestimmt, hier einen größeren Wasserumsatz zu gewährleisten. Ich möchte in diesem Zusammenhang auf den Kommentar zum Bäderhygienerecht verweisen, namentlich zu Paragraph 24, Absatz 2, Bäderhygieneverordnung. Tauchbecken die im Durchlauf betrieben werden, wie auch im gegenständlichen Fall. Der Kommentar lautet: Hier muss der Füllwasserzusatz höher sein als bei jenen Becken, die an eine Wasseraufbereitungsanlage angeschlossen sind. Dies ist erforderlich, da bei der mengenproportionalen Füllwasserchlorung der PH-Wert nicht korrigiert wird, wodurch die Desinfektionsleistung des freien Chlors deutlich eingeschränkt werden kann. Abschließend heißt es: Um diesen Mangel zu kompensieren, ist der erhöhte Durchsatz mit entsprechend gechlortem Wasser erforderlich. Es bedarf vielleicht doch einer näheren Erläuterung, da der gegenständliche Sachverhalt etwas komplex ist. Entsprechend dem Kommentar wird als Ausgangspunkt für die Bemessung des Frischwasserzusatzes zunächst der Vergleich zu Tauchbecken gezogen, welche über eine Badewasseraufbereitungsanlage angeschlossen sind. Dieser Vergleich ist durchaus sinnvoll. Das grundlegende Konzept der Badewasserhygiene besteht in der Bereitstellung von Frisch- bzw Reinwasser mit entsprechendem Desinfektionsmittelgehalt bei gleichzeitiger Schmutzwasserabfuhr. Dieser Schmutzaustrag aus einem Becken darf nicht von der Betriebsweise des Beckens abhängen, das heißt er muss sowohl bei Anspeisen durch eine Badewasseraufbereitung als auch im Durchlaufbetrieb qualitativ und quantitativ in gleichem Ausmaß erfolgen. Andernfalls hätte man gerade bei Tauchbecken mit unterschiedlichen wasserhygienischen Konstrukten zu rechnen. Das führt zunächst zur Frage, welcher Förderstrom für das konkrete Tauchbecken dieser Betriebsanlage Hotel Z zu veranschlagen wäre, wenn das Tauchbecken über eine Badewasseraufbereitungsanlage angespeist wird. Bei einer projektierten Wasseroberfläche von 3,6 m² und einer maximalen Wassertiefe von 1,2 m errechnet sich der Förderstrom mit 2,4 m³/Stunde. Zu diesem Wert gelangt man, indem man die Wasseroberfläche durch 1,5 dividiert, wie dies auch entsprechenden Vorgaben des § 15 der Bäderhygieneverordnung 2012 notwendig ist. Wenn dies im Falle einer Aufbereitungsanlage garantiert wird, muss dies allerdings ebenso im Falle eines Durchlaufbetriebes garantiert werden bzw mit einem Zuschlag versehen werden. Dieser Umstand hängt wiederum mit der PH-Abhängigkeit des Desinfektionsmittels Chlor in wässriger Lösung zusammen. Desinfektionsleistung von Chlor ist stark PH-Abhängig. Im Bereich zwischen PH 5 und 4, 4 ist das Maximum und fällt dann bei niedrigen oder auch höheren PH-Werten insbesondere ab PH 7,4 aufwärts stark ab. Der PH-Wert ist vom Eintrag an Personen „abhängig“. Den Umstand trägt man bei Badewasseranlagen durch eine PH-Wert-Korrektur Rechnung. Bei einem Durchlaufbetrieb, wie im verfahrensgegenständlichen Fall, fehlt diese Verfahrensstufe der BH-Wert-Korrektur naturgemäß wie jede andere Komponente der Badewasseraufbereitung. Worauf ich hinaus will, der PH-Wert im Tauchbecken wird nicht weiter reguliert. Er hält im Wesentlichen vom PH-Wert des Füllwassers sowie auch von der Desinfektionsmaßnahme ab. Wässer (wie auch Trinkwasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung) liegen im Regelfall in der Nähe des Neutralpunktes (also bei PH 7) oder allenfalls auch im leicht alkalischen Bereich (darüber). Im Falle der Zugabe von Hypochloritlösung wird der PH-Wert hiedurch noch erhöht. Die Hypochloritlösung (langläufig Chlor genannt) reagiert alkalisch. Der PH-Wert bei Tauchbecken im Durchlaufbetrieb wird sich daher mit hoher Wahrscheinlichkeit an der oberen Flanke dieser Wirkungskurve von Chlor einpendeln, dort wo die Desinfektionsleistung kritisch wird. Der PH-Wert kann auch durch den Eintrag von Schmutz usw steigen. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass man im Durchlaufbetrieb Betriebszustände erreicht, die ein unzureichendes Desinfektionsregime aufweisen, auch wenn der Gehalt an freiem Chlor von 0,6 mg/Liter wie gefordert eingehalten wird um also diese punktuellen PH-Wert-Schwankungen im System rasch als möglich abzuführen, scheint mir aus fachlicher Sicht angeraten, den Wasserdurchsatz des Tauchbeckens anzuheben. Abschließend bleibt also die Frage wie hoch der Zusatz sein muss, um ein Hygieneregime zu gewährleisten. Hier kann die Önorm M 6210 herangezogen werden. Laut Norm wird also für Tauchbecken im Durchlaufbetrieb ein stündlicher Wasserwechsel eingefordert. Das bedeutet für die Betriebsanlage des Hotels Z Frischwasserzusatz laut ursprünglicher Projektierung von 3 m³/Stunde. Bezogen auf den rechnerischen Wert von 2,4 m³/Stunde im Falle der Anbindung an eine Wasseraufbereitungsanlage wird über die Norm ein Mehraufwand von 25 % Frischwasser eingefordert. Es wird eingeräumt, dass unter Umständen wasserrechtliche Schwierigkeiten mit der Einleitung des verchlortem Wassers verbunden sind. Möglicherweise war man schlecht beraten, einen Durchlaufbetrieb zu projektieren. Durchlaufbetrieb wäre eben die Einspeisung durch eine Wasseraufbereitungsanlage. Ich sehe diese Normforderung (Auflage) nicht als Widerspruch zu § 24 der Bäderhygieneverordnung Nr 321/2012 an, sondern als eine praxistaugliche Detailregelung. Frage des Rechtsanwaltes, ich hatte bisher keine Gelegenheit die Anlage anzuschauen. Die Anlage wurde auch schon während des Verfahrens ausgeführt. Es gibt zwei verschiedene Arten von Chlorierung, eine mit Flüssigchlor unter mengenproportionaler Zudosierung, zum anderen unter Verwendung von Chlortabletten (organische Chlorprodukte). Dies hat aber mit dem von mir geforderten Frischwasserzusatz nichts zu tun. Die PH-Wert-Regulierung müsste in beiden Fällen dieser Art von Chlorierung gegeben sein. Ist aber für den Durchlaufbetrieb weder in der Norm noch in der Verordnung vorgesehen. Abschließend stellt der Rechtsanwalt noch einmal die Frage, warum wird dann dieser Füllwasserzusatz gefordert, um die PH-Wert-Problematik zu vermeiden. Es wird nicht ausgeschlossen, dass wir in dem projektierten Durchlaufbetrieb Zustände erreichen, die auch von der Auslastung des Beckenbades abhängen, die allerdings kein sicheres Desinfektionsregime mehr sicherstellen können. Wenn man die 0,6 freies Chlor im Wasser misst, kann dies bei höheren PH-Werten 7,8 PH und aufwärts vermeintliche Desinfektionsleistung vorgeben, die aber in Wahrheit nicht gegeben ist. Theoretisch wäre (auf Frage des Anwaltes) es möglich, die Auslastung des Beckens zu beschränken, allerdings ist im Betrieb schwierig, erstens den Bedarf abzuschätzen und zweitens die Frequenz zu überwachen. Wenn man sich ohnehin im Dauerbetrieb an der Grenze zum Umkippen bewegt, kann ein einziger Badegast das Hygieneregime durcheinander bringen“.Der Kommentar lautet: Hier muss der Füllwasserzusatz höher sein als bei jenen Becken, die an eine Wasseraufbereitungsanlage angeschlossen sind. Dies ist erforderlich, da bei der mengenproportionalen Füllwasserchlorung der PH-Wert nicht korrigiert wird, wodurch die Desinfektionsleistung des freien Chlors deutlich eingeschränkt werden kann. Abschließend heißt es: Um diesen Mangel zu kompensieren, ist der erhöhte Durchsatz mit entsprechend gechlortem Wasser erforderlich. Es bedarf vielleicht doch einer näheren Erläuterung, da der gegenständliche Sachverhalt etwas komplex ist. Entsprechend dem Kommentar wird als Ausgangspunkt für die Bemessung des Frischwasserzusatzes zunächst der Vergleich zu Tauchbecken gezogen, welche über eine Badewasseraufbereitungsanlage angeschlossen sind. Dieser Vergleich ist durchaus sinnvoll. Das grundlegende Konzept der Badewasserhygiene besteht in der Bereitstellung von Frisch- bzw Reinwasser mit entsprechendem Desinfektionsmittelgehalt bei gleichzeitiger Schmutzwasserabfuhr. Dieser Schmutzaustrag aus einem Becken darf nicht von der Betriebsweise des Beckens abhängen, das heißt er muss sowohl bei Anspeisen durch eine Badewasseraufbereitung als auch im Durchlaufbetrieb qualitativ und quantitativ in gleichem Ausmaß erfolgen. Andernfalls hätte man gerade bei Tauchbecken mit unterschiedlichen wasserhygienischen Konstrukten zu rechnen. Das führt zunächst zur Frage, welcher Förderstrom für das konkrete Tauchbecken dieser Betriebsanlage Hotel Z zu veranschlagen wäre, wenn das Tauchbecken über eine Badewasseraufbereitungsanlage angespeist wird. Bei einer projektierten Wasseroberfläche von 3,6 m² und einer maximalen Wassertiefe von 1,2 m errechnet sich der Förderstrom mit 2,4 m³/Stunde. Zu diesem Wert gelangt man, indem man die Wasseroberfläche durch 1,5 dividiert, wie dies auch entsprechenden Vorgaben des Paragraph 15, der Bäderhygieneverordnung 2012 notwendig ist. Wenn dies im Falle einer Aufbereitungsanlage garantiert wird, muss dies allerdings ebenso im Falle eines Durchlaufbetriebes garantiert werden bzw mit einem Zuschlag versehen werden. Dieser Umstand hängt wiederum mit der PH-Abhängigkeit des Desinfektionsmittels Chlor in wässriger Lösung zusammen. Desinfektionsleistung von Chlor ist stark PH-Abhängig. Im Bereich zwischen PH 5 und 4, 4 ist das Maximum und fällt dann bei niedrigen oder auch höheren PH-Werten insbesondere ab PH 7,4 aufwärts stark ab. Der PH-Wert ist vom Eintrag an Personen „abhängig“. Den Umstand trägt man bei Badewasseranlagen durch eine PH-Wert-Korrektur Rechnung. Bei einem Durchlaufbetrieb, wie im verfahrensgegenständlichen Fall, fehlt diese Verfahrensstufe der BH-Wert-Korrektur naturgemäß wie jede andere Komponente der Badewasseraufbereitung. Worauf ich hinaus will, der PH-Wert im Tauchbecken wird nicht weiter reguliert. Er hält im Wesentlichen vom PH-Wert des Füllwassers sowie auch von der Desinfektionsmaßnahme ab. Wässer (wie auch Trinkwasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung) liegen im Regelfall in der Nähe des Neutralpunktes (also bei PH 7) oder allenfalls auch im leicht alkalischen Bereich (darüber). Im Falle der Zugabe von Hypochloritlösung wird der PH-Wert hiedurch noch erhöht. Die Hypochloritlösung (langläufig Chlor genannt) reagiert alkalisch. Der PH-Wert bei Tauchbecken im Durchlaufbetrieb wird sich daher mit hoher Wahrscheinlichkeit an der oberen Flanke dieser Wirkungskurve von Chlor einpendeln, dort wo die Desinfektionsleistung kritisch wird. Der PH-Wert kann auch durch den Eintrag von Schmutz usw steigen. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass man im Durchlaufbetrieb Betriebszustände erreicht, die ein unzureichendes Desinfektionsregime aufweisen, auch wenn der Gehalt an freiem Chlor von 0,6 mg/Liter wie gefordert eingehalten wird um also diese punktuellen PH-Wert-Schwankungen im System rasch als möglich abzuführen, scheint mir aus fachlicher Sicht angeraten, den Wasserdurchsatz des Tauchbeckens anzuheben. Abschließend bleibt also die Frage wie hoch der Zusatz sein muss, um ein Hygieneregime zu gewährleisten. Hier kann die Önorm M 6210 herangezogen werden. Laut Norm wird also für Tauchbecken im Durchlaufbetrieb ein stündlicher Wasserwechsel eingefordert. Das bedeutet für die Betriebsanlage des Hotels Z Frischwasserzusatz laut ursprünglicher Projektierung von 3 m³/Stunde. Bezogen auf den rechnerischen Wert von 2,4 m³/Stunde im Falle der Anbindung an eine Wasseraufbereitungsanlage wird über die Norm ein Mehraufwand von 25 % Frischwasser eingefordert. Es wird eingeräumt, dass unter Umständen wasserrechtliche Schwierigkeiten mit der Einleitung des verchlortem Wassers verbunden sind. Möglicherweise war man schlecht beraten, einen Durchlaufbetrieb zu projektieren. Durchlaufbetrieb wäre eben die Einspeisung durch eine Wasseraufbereitungsanlage. Ich sehe diese Normforderung (Auflage) nicht als Widerspruch zu Paragraph 24, der Bäderhygieneverordnung Nr 321 aus 2012, an, sondern als eine praxistaugliche Detailregelung. Frage des Rechtsanwaltes, ich hatte bisher keine Gelegenheit die Anlage anzuschauen. Die Anlage wurde auch schon während des Verfahrens ausgeführt. Es gibt zwei verschiedene Arten von Chlorierung, eine mit Flüssigchlor unter mengenproportionaler Zudosierung, zum anderen unter Verwendung von Chlortabletten (organische Chlorprodukte). Dies hat aber mit dem von mir geforderten Frischwasserzusatz nichts zu tun. Die PH-Wert-Regulierung müsste in beiden Fällen dieser Art von Chlorierung gegeben sein. Ist aber für den Durchlaufbetrieb weder in der Norm noch in der Verordnung vorgesehen. Abschließend stellt der Rechtsanwalt noch einmal die Frage, warum wird dann dieser Füllwasserzusatz gefordert, um die PH-Wert-Problematik zu vermeiden. Es wird nicht ausgeschlossen, dass wir in dem projektierten Durchlaufbetrieb Zustände erreichen, die auch von der Auslastung des Beckenbades abhängen, die allerdings kein sicheres Desinfektionsregime mehr sicherstellen können. Wenn man die 0,6 freies Chlor im Wasser misst, kann dies bei höheren PH-Werten 7,8 PH und aufwärts vermeintliche Desinfektionsleistung vorgeben, die aber in Wahrheit nicht gegeben ist. Theoretisch wäre (auf Frage des Anwaltes) es möglich, die Auslastung des Beckens zu beschränken, allerdings ist im Betrieb schwierig, erstens den Bedarf abzuschätzen und zweitens die Frequenz zu überwachen. Wenn man sich ohnehin im Dauerbetrieb an der Grenze zum Umkippen bewegt, kann ein einziger Badegast das Hygieneregime durcheinander bringen“. Der Rechtsanwalt fragt weiter, was hat der Wert von 0,3 mg/Liter zu sagen bzw inwieweit steht er mit den vorangegangenen Werten von mindestens 0,6 und maximal 2,0 mg/Liter im Zusammenhang (§ 24 Bäderhygieneverordnung). Es sind zwei Konzentrationen in § 24 Abs 2 Bäderhygieneverordnung definiert. Der Gehalt an freiem Chlor, dieser beträgt mindestens 0,6 und maximal 2,0 mg/Liter. Es ist ein unmittelbares Maß Desinfektionsleistung im Becken. Der Gehalt an gebundenem Chlor 0,3 mg/Liter nicht überschreiten ist als Verschmutzungsindikator zu werten. Es ist auch messbar. Der Rechtsanwalt verweist auf die genaue Forderung des § 25 und demgegenüber die Bestimmungen des § 24 der Bäderhygieneverordnung. Er fragt, woraus leitet der Sachverständige die genaue Forderung einer Füllwassermenge eines Füllwasserzusatzes her? Im Gegensatz zu Tauchbecken wie dem gegenständlichen werden für einen Durchlaufbetrieb bei Wat- Tret- und Durchschreitebecken § 25 Abs 2 die Anspeisemengen vorgeschrieben könnte sich jeder Betreiber mit Recht dort auf den geforderten Wert berufen, auch wenn aus den konkreten Umständen heraus ein höherer Wasserumsatz erforderlich erschiene. Eine analoge Regelung bei Tauchbecken würde unter Umständen dazu führen, dass man den Ermessensspielraum nach oben einschränkt. Der Chemismus ist natürlich derselbe bei Tauchbecken wie bei den vorhin geschilderten Becken. Dass dies allerdings bei Wat- Tret- und Durchschreitebecken anders zu interpretieren ist und der Gesetzgeber glaubt mit der gesetzlichen Regelung das Auslangen zu finden mag auch damit zusammenhängen, dass Tauchbecken wasserhygienisch wesentlich relevanter einzustufen sind als Wat- Tret- und Durchschreitebecken. Bei diesen lässt der Gesetzgeber auch keinen ermessenen Spielraum zu. Denn Tauchbecken bieten eine Ganzkörper-Anwendung an, während die anderen Becken eine eingeschränkte Teilkörperanwendung anbieten. Damit sind der Schmutzeintrag und auch die potentiellen Infektionswege bei Tauchbecken in einer ganz anderen Dimension vorhanden, als bei Wat- Tret- und Durchschreitebecken. Unterschiedliche Bedeutung der verschiedenen Becken wird auch bei den technischen Regelungen evident. Auf die ergänzende Frage des Rechtsanwalts gibt der Sachverständige nochmal an, dass ihm scheint, dass bewusst eine zwingende Regelung in § 25 für die weniger „gefährlichen“ Becken vorgesehen wurde, während sie für die Tauchbecken eben einen Ermessenspielraum offen lässt. Auf die Frage des Rechtsanwaltes, ob sozusagen die Verordnungsforderung von 0,3 mg/Liter in Abs 2 des § 24 der Bäderhygieneverordnung nicht der Hygiene ausrechend Rechnung trägt, gibt der Sachverständige an, aus seiner Sicht nicht. Weil auch 0,6 mg/Liter freies Chlor aus den vorhin genannten Umständen keine hinreichende Desinfektionsleitung darstellen können. Aus meiner Sicht hätte die Bestimmung des § 24 Abs 2 Bäderhygieneverordnung 2012 klarer sein können. Ich verweise auf dem Kommentar zum Bäderhygienegesetz. Die Verordnung schreibt grundsätzlich einen Frischwasserzusatz vor, was aber offen bleibt in der Verordnung ist die Menge an Frischwasser. Es gibt keine statistischen Werke für meine Ausführungen. In der Beschwerde wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die bäderhygienerechtlichen Anforderungen sowie ein hygienischer Betrieb des Tauchbeckens eingehalten werden können, wenn ein Frischwasserzusatz von 30 Liter/Saunagast und Tag veranschlagt werden würden. Bei der angenommenen Frequentierung durch 50 Saunagäste/Tag käme man somit auf einen täglichen Frischwasserzusatz von 1,5 m³/Tag. Bezogen auf eine angenommene Öffnungszeit von 10 Stunden/Tag würde also der laut Beschwerdeführung vorgeschlagene Frischwasserzusatz lediglich einem Anteil von 5 % der Normforderung entsprechen. Auch wird evident, welche Diskrepanzen sich bei dieser Frage auftun können. Frage ob die 0,3 mg/l Gehalt an gebundenem Chlor (siehe Verordnung) bei dieser beschriebenen Arbeitsweise eingehalten werden, gebe ich an, dass ich die Frage nicht beantworten kann. Es kann sein, es kann aber auch nicht sein. Es ist richtig, dass ich jetzt keine augenblickliche Statistik habe aber ich verweise auf einem Bericht des Relax-Guide-Führers 2014, dem zufolge bei einer groß angelegten Bäderüberprüfung in Österreich bzw in österreichischen Hotels deutliche Hygienedefizite zu bemängeln waren. In 18 getesteten Sauna-Tauchbecken haben die Wasserwerte offensichtlich nicht entsprochen. Der Rechtsanwalt hält dem entgegen, dass er ja die Betriebsweise dieser Hotels nicht kennt. Auf Frage des Rechtsanwaltes, ob sich der Sachverständige auf irgendwelche Erfahrungswerte berufen kann, gibt dieser an, derzeit keine derartigen Unterlagen namhaft machen kann. Natürlich stehen mir Bücher und Fachunterlagen grundsätzlich zur Verfügung ich müsste aber selber jetzt schauen, ob ich da nähere Ausführungen dazu finde. Quellen beziehe ich in diesem Fall aus der Önorm bzw der Norm. Weiters verweise ich auf dem Kommentar zum Verordnungstext. Es ist mir unbekannt, warum der PH-Wert im Verordnungstext keine Rolle spielt. Ich verweise darauf, dass ich nicht zum Arbeitskreis bei der Erstellung der Verordnung zähle.“ Der Rechtsanwalt fragt weiter, was hat der Wert von 0,3 mg/Liter zu sagen bzw inwieweit steht er mit den vorangegangenen Werten von mindestens 0,6 und maximal 2,0 mg/Liter im Zusammenhang (Paragraph 24, Bäderhygieneverordnung). Es sind zwei Konzentrationen in Paragraph 24, Absatz 2, Bäderhygieneverordnung definiert. Der Gehalt an freiem Chlor, dieser beträgt mindestens 0,6 und maximal 2,0 mg/Liter. Es ist ein unmittelbares Maß Desinfektionsleistung im Becken. Der Gehalt an gebundenem Chlor 0,3 mg/Liter nicht überschreiten ist als Verschmutzungsindikator zu werten. Es ist auch messbar. Der Rechtsanwalt verweist auf die genaue Forderung des Paragraph 25 und demgegenüber die Bestimmungen des Paragraph 24, der Bäderhygieneverordnung. Er fragt, woraus leitet der Sachverständige die genaue Forderung einer Füllwassermenge eines Füllwasserzusatzes her? Im Gegensatz zu Tauchbecken wie dem gegenständlichen werden für einen Durchlaufbetrieb bei Wat- Tret- und Durchschreitebecken Paragraph 25, Absatz 2, die Anspeisemengen vorgeschrieben könnte sich jeder Betreiber mit Recht dort auf den geforderten Wert berufen, auch wenn aus den konkreten Umständen heraus ein höherer Wasserumsatz erforderlich erschiene. Eine analoge Regelung bei Tauchbecken würde unter Umständen dazu führen, dass man den Ermessensspielraum nach oben einschränkt. Der Chemismus ist natürlich derselbe bei Tauchbecken wie bei den vorhin geschilderten Becken. Dass dies allerdings bei Wat- Tret- und Durchschreitebecken anders zu interpretieren ist und der Gesetzgeber glaubt mit der gesetzlichen Regelung das Auslangen zu finden mag auch damit zusammenhängen, dass Tauchbecken wasserhygienisch wesentlich relevanter einzustufen sind als Wat- Tret- und Durchschreitebecken. Bei diesen lässt der Gesetzgeber auch keinen ermessenen Spielraum zu. Denn Tauchbecken bieten eine Ganzkörper-Anwendung an, während die anderen Becken eine eingeschränkte Teilkörperanwendung anbieten. Damit sind der Schmutzeintrag und auch die potentiellen Infektionswege bei Tauchbecken in einer ganz anderen Dimension vorhanden, als bei Wat- Tret- und Durchschreitebecken. Unterschiedliche Bedeutung der verschiedenen Becken wird auch bei den technischen Regelungen evident. Auf die ergänzende Frage des Rechtsanwalts gibt der Sachverständige nochmal an, dass ihm scheint, dass bewusst eine zwingende Regelung in Paragraph 25, für die weniger „gefährlichen“ Becken vorgesehen wurde, während sie für die Tauchbecken eben einen Ermessenspielraum offen lässt. Auf die Frage des Rechtsanwaltes, ob sozusagen die Verordnungsforderung von 0,3 mg/Liter in Absatz 2, des Paragraph 24, der Bäderhygieneverordnung nicht der Hygiene ausrechend Rechnung trägt, gibt der Sachverständige an, aus seiner Sicht nicht. Weil auch 0,6 mg/Liter freies Chlor aus den vorhin genannten Umständen keine hinreichende Desinfektionsleitung darstellen können. Aus meiner Sicht hätte die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, Bäderhygieneverordnung 2012 klarer sein können. Ich verweise auf dem Kommentar zum Bäderhygienegesetz. Die Verordnung schreibt grundsätzlich einen Frischwasserzusatz vor, was aber offen bleibt in der Verordnung ist die Menge an Frischwasser. Es gibt keine statistischen Werke für meine Ausführungen. In der Beschwerde wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die bäderhygienerechtlichen Anforderungen sowie ein hygienischer Betrieb des Tauchbeckens eingehalten werden können, wenn ein Frischwasserzusatz von 30 Liter/Saunagast und Tag veranschlagt werden würden. Bei der angenommenen Frequentierung durch 50 Saunagäste/Tag käme man somit auf einen täglichen Frischwasserzusatz von 1,5 m³/Tag. Bezogen auf eine angenommene Öffnungszeit von 10 Stunden/Tag würde also der laut Beschwerdeführung vorgeschlagene Frischwasserzusatz lediglich einem Anteil von 5 % der Normforderung entsprechen. Auch wird evident, welche Diskrepanzen sich bei dieser Frage auftun können. Frage ob die 0,3 mg/l Gehalt an gebundenem Chlor (siehe Verordnung) bei dieser beschriebenen Arbeitsweise eingehalten werden, gebe ich an, dass ich die Frage nicht beantworten kann. Es kann sein, es kann aber auch nicht sein. Es ist richtig, dass ich jetzt keine augenblickliche Statistik habe aber ich verweise auf einem Bericht des Relax-Guide-Führers 2014, dem zufolge bei einer groß angelegten Bäderüberprüfung in Österreich bzw in österreichischen Hotels deutliche Hygienedefizite zu bemängeln waren. In 18 getesteten Sauna-Tauchbecken haben die Wasserwerte offensichtlich nicht entsprochen. Der Rechtsanwalt hält dem entgegen, dass er ja die Betriebsweise dieser Hotels nicht kennt. Auf Frage des Rechtsanwaltes, ob sich der Sachverständige auf irgendwelche Erfahrungswerte berufen kann, gibt dieser an, derzeit keine derartigen Unterlagen namhaft machen kann. Natürlich stehen mir Bücher und Fachunterlagen grundsätzlich zur Verfügung ich müsste aber selber jetzt schauen, ob ich da nähere Ausführungen dazu finde. Quellen beziehe ich in diesem Fall aus der Önorm bzw der Norm. Weiters verweise ich auf dem Kommentar zum Verordnungstext. Es ist mir unbekannt, warum der PH-Wert im Verordnungstext keine Rolle spielt. Ich verweise darauf, dass ich nicht zum Arbeitskreis bei der Erstellung der Verordnung zähle.“ Nach Einräumung einer Frist hat sich die Antragstellerin nochmals gegen die Vorschreibung der Auflage 2.1 gewannt und im Wesentlichen die Unschlüssigkeit des Gutachtens sowie den Widerspruch gegen die Bestimmung des § 24 Abs 1-3 der Bäderhygieneverordnung II Nr 321/2012 geltend gemacht. Nach Einräumung einer Frist hat sich die Antragstellerin nochmals gegen die Vorschreibung der Auflage 2.1 gewannt und im Wesentlichen die Unschlüssigkeit des Gutachtens sowie den Widerspruch gegen die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz eins -, 3, der Bäderhygieneverordnung II Nr 321 aus 2012, geltend gemacht. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Der § 24 der Bäderhygieneverordnung 2012 lautet wie folgt:Der Paragraph 24, der Bäderhygieneverordnung 2012 lautet wie folgt: „Wasseraufbereitung bei Tauchbecken § 24.Paragraph 24,
(1)Das Beckenwasser von Tauchbecken ist mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß § 14 aufzubereiten. Das Wasser von Tauchbecken mit einer Oberfläche bis zu 4 m² darf alternativ mit einer Desinfektion gemäß Abs. 2 behandelt werden.
(1)Das Beckenwasser von Tauchbecken ist mit einer Wasseraufbereitungsanlage mit einem Aufbereitungsverfahren gemäß Paragraph 14, aufzubereiten. Das Wasser von Tauchbecken mit einer Oberfläche bis zu 4 m² darf alternativ mit einer Desinfektion gemäß Absatz 2, behandelt werden.
(2)Tauchbecken mit einer Oberfläche bis zu 4 m² können mit einer mengenproportionalen Füllwasserchlorung oder mit organischen Chlorprodukten (Chlortabletten) (Anlage 3 Abschnitt A) betrieben werden. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass der Gehalt an freiem Chlor im gesamten Beckenwasser mindestens 0,6 und maximal 2,0 mg/l beträgt. Die Zugabe von Füllwasser hat in einer Menge zu erfolgen, die gewährleistet, dass der Gehalt an gebundenem Chlor von 0,3 mg/l nicht überschritten wird. Das Überlaufwasser darf dem Tauchbecken nicht mehr zugeführt werden.
(3)Das Tauchbecken muss eine allseitige Überlaufkante besitzen.“ § 24 der Bäderhygieneverordnung steht im Rang über der vollständigen genannten ÖNORM und ist auch die aktuellere Rechtsnorm. Die Formulierung des § 24 Abs 1-3 Bäderhygieneverordnung 2012 lässt nach Ansicht des gefertigten Richters keine zusätzlichen Auflagen zu. Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.1997, Zahl 96/11/0012 müssen bäderhygienische Auflagen mit dem Gesetz in Einklang stehen, dh auch mit der Bäderhygieneverordnung. Abgesehen davon ist es unzulässig projektsändernde Auflagen vorzuschreiben. Projektsändernd ist die Auflage insofern als sie ein zusätzliches wasserrechtliches Bewilligungsverfahren nach sich zieht. Aus diesen Gründen ist der Beschwerde stattzugeben und die Auflage 2.1 ersatzlos aufzuheben. Paragraph 24, der Bäderhygieneverordnung steht im Rang über der vollständigen genannten ÖNORM und ist auch die aktuellere Rechtsnorm. Die Formulierung des Paragraph 24, Absatz eins -, 3, Bäderhygieneverordnung 2012 lässt nach Ansicht des gefertigten Richters keine zusätzlichen Auflagen zu. Laut der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.1997, Zahl 96/11/0012 müssen bäderhygienische Auflagen mit dem Gesetz in Einklang stehen, dh auch mit der Bäderhygieneverordnung. Abgesehen davon ist es unzulässig projektsändernde Auflagen vorzuschreiben. Projektsändernd ist die Auflage insofern als sie ein zusätzliches wasserrechtliches Bewilligungsverfahren nach sich zieht. Aus diesen Gründen ist der Beschwerde stattzugeben und die Auflage 2.1 ersatzlos aufzuheben. III. Zur Begründung der Nichtzulassung der außerordentlichen Revision: römisch drei. Zur Begründung der Nichtzulassung der außerordentlichen Revision: Die Entscheidung entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.1997 Zahl 96/11/0012. Da keine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt und die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft U zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.2260.4

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.