RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/16/2743-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christoph Lehne über die Beschwerde des Herrn A B, S, vertreten durch RA, Y, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.09.2014, Zahl ****, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014 zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe von Euro 600,- auf Euro 200,-, die Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen auf 3 Tage herabgesetzt.
- Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe von Euro 600,- auf Euro 200,-, die Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen auf 3 Tage herabgesetzt.
- Gemäß § 52 VwGVG wird die Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 20,- neu bestimmt.
- Gemäß Paragraph 52, VwGVG wird die Beitragspflicht des Beschwerdeführers zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit Euro 20,- neu bestimmt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als nach § 9 VStG Verantwortlichen der X Transporte SRL mit Sitz in Rumänien zur Last gelegt, dass seine genehmigungspflichtige, jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage auf Grundstücknummer ***, KG T, zumindest seit April 2014 gewerbemäßig betrieben habe, in dem er das oben genannte Grundstück als Abstellplatz für verschiedenen LKW verwendet habe, obwohl es sich dabei um eine gemäß § 74 Abs 1 und 2 GewO 1994 genehmigungspflichtige Betriebsanlage gehandelt habe, welche geeignet war das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden oder die Nachbarn durch den vom LKW ausgehenden und verursachten Lärm, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen. Zudem sei die Betriebsanlage geeignet, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Aufgrund des Zu- und Abfahrens von LKW bestand gegenständlich die Gefahr der Beeinträchtigung der Nachbarn durch von den Fahrzeugen ausgehenden Lärm und vom Abstellplatz aufgewirbelten Staub. Da es sich um einen LKW-Abstellplatz handelte, sei zudem die Gefahr des Austretens von Mineralölen und mit der Kontaminierung des Erdreiches als gegeben anzusehen, was eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer zufolge haben könnte. Die Verwaltungsübertretung sei aufgrund von Kontrollen der Polizeiinspektion S vor Ort festgestellt worden. Es liegt eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 2 iVm § 74 Abs 1 und 2 GewO 1994 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,-, Ersatzarrest von 6 Tagen zuzüglich der Verfahrenskosten von Euro 60,- verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als nach Paragraph 9, VStG Verantwortlichen der römisch zehn Transporte SRL mit Sitz in Rumänien zur Last gelegt, dass seine genehmigungspflichtige, jedoch nicht genehmigte Betriebsanlage auf Grundstücknummer ***, KG T, zumindest seit April 2014 gewerbemäßig betrieben habe, in dem er das oben genannte Grundstück als Abstellplatz für verschiedenen LKW verwendet habe, obwohl es sich dabei um eine gemäß Paragraph 74, Absatz eins und 2 GewO 1994 genehmigungspflichtige Betriebsanlage gehandelt habe, welche geeignet war das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden oder die Nachbarn durch den vom LKW ausgehenden und verursachten Lärm, Staub, Erschütterungen oder in anderer Weise zu belästigen. Zudem sei die Betriebsanlage geeignet, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Aufgrund des Zu- und Abfahrens von LKW bestand gegenständlich die Gefahr der Beeinträchtigung der Nachbarn durch von den Fahrzeugen ausgehenden Lärm und vom Abstellplatz aufgewirbelten Staub. Da es sich um einen LKW-Abstellplatz handelte, sei zudem die Gefahr des Austretens von Mineralölen und mit der Kontaminierung des Erdreiches als gegeben anzusehen, was eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer zufolge haben könnte. Die Verwaltungsübertretung sei aufgrund von Kontrollen der Polizeiinspektion S vor Ort festgestellt worden. Es liegt eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins und 2 GewO 1994 wurde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,-, Ersatzarrest von 6 Tagen zuzüglich der Verfahrenskosten von Euro 60,- verhängt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung wurde die Übertretung dem Grunde nach bestritten und es wurde die Verletzung des Parteiengehörs geltend gemacht. Im Beschwerdeverfahren wurde Beweis aufgenommen durch die Anforderung der Berichte der Polizeiinspektion S, des Betriebsanlagenbescheides aus dem Betriebsanlagenakt der Bezirkshauptmannschaft Y, die Verlesung des erstinstanzlichen Aktes sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers. Aufgrund des Akteninhaltes steht fest, dass die Firma O Transporte KG und die Firma P Handels- und Transport GmbH einen Antrag auf Betriebsanlagengenehmigung für 25 LKW-Abstellplätze auf Grundstücknummer ***, KG T gestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.04.2014, Zahl **** wurde der Antrag abgewiesen, da aufgrund der wasserfachlichen Stellungnahme des kulturbautechnischen Sachverständigen die Versickerung der Oberflächenwässer auf der Parkplatzfläche nicht gesetzgemäß war. Das Aufbringen von Bruchasphalt hindere nicht das Eindringen von ölkontaminierten Oberflächenwässern in den Boden. Das Projekt sei nicht genehmigungsfähig, sodass es abzuweisen wäre. Dieser Bescheid wurde am 24.04.2014 durch Hinterlegung zugestellt. Ein Rechtsmittel wurde offensichtlich nicht erhoben. Danach ist die Firma O Transporte KG mit Sitz in S in Konkurs geraten Die Bezirkshauptmannschaft Y erteilte der Polizeiinspektion S den Auftrag, einen Bericht zu erstatten, ob das Gelände widerrechtlich genützt werde. Die Polizeiinspektion S führte Kontrollen am 22.04.2014 gegen 14.00 Uhr, am 20.05.2014 gegen 13.20 Uhr, am 21.05.2014 gegen 13:30 Uhr und am 22.05.2014 gegen 04:25 Uhr durch. Dabei wurden Lichtbilder aufgenommen, die teilweise LKWS mit rumänischen Kennzeichen zeigen. Es wurde sodann ein Strafverfahren gegen den früheren Geschäftsführer der O Transporte durchgeführt, der aber jede Verantwortung abstritt und behauptete, er habe im Februar 2014 den Parkplatz gekündigt, der Beschwerdeführer als Inhaber einer rumänischen Firma und wohnhaft in S sei dafür verantwortlich. Infolge wurde das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. In der Verhandlung hat dieser eingeräumt ein, zwei Fahrzeuge auf den Bildern würden seiner Firma gehören. Er habe sich vor dem Konkurs der Q Handels- und Transport GmbH bei dieser erkundigt, ob er auf dem Grundstück LKWS (während deren Stehzeit) abstellen dürfe. Nachdem er gehört habe, dass diese Firma in Konkurs geraten sei, habe er direkt eine Abmachung mit dem Grundstücksbesitzer C D über die Nutzung des Geländes getroffen. Der im Akt erliegende Pachtvertrag, abgeschlossen im Februar 2014 und mit der Laufzeit bis 31.01.2022 sei von ihm abgeschlossen worden. Gegenstand des Pachtvertrages waren 1120 m². Der Beschwerdeführer beabsichtigte auch eine Zeit lang zusätzlich die 1000 m² der Firma O Transporte KG zu übernehmen, da diese im Frühjahr in Konkurs geraten ist. Im Zweifel wird die Feststellung gepflogen, dass der Beschwerdeführer nachdem er hörte, dass das Grundstück über keine Betriebsanlagengenehmigung verfügt, nämlich durch das Straferkenntnis, den Pachtvertrag mit Herrn D gekündigt hat und seither keinen Abstellvorgang mehr durchgeführt hat. Im Zweifel wird weiters die Feststellung gepflogen, dass der Beschwerdeführer nur wenige LKWS und diese nur am Wochenende auf dem Parkplatz abgestellt hat. Weiters wird im Zweifel die Feststellung gepflogen, dass jedenfalls keine Lärmbelästigungen für Wohngebäude verursacht wurden. Die Eignung eine Grundwasserbeeinträchtigung hervorzurufen war zweifellos gegeben. Ebenso war die Eignung eine Staubbelästigung zu verursachen, zweifellos gegeben. Rechtslage: „
- Betriebsanlagen§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,GewO 1994 Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1.Ziffer eins das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte, 2.Ziffer 2 die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen, 3.Ziffer 3 die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen, 4.Ziffer 4 die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder 5.Ziffer 5 eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3)Absatz 3,Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.
(4)Absatz 4,Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 oder im § 107 des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Abs. 2.Bergbauanlagen, in denen vom Bergbauberechtigten auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, oder im Paragraph 107, des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Art in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Absatz 2,, wenn sie nach bergrechtlichen Vorschriften bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Bergbauanlage gewahrt bleibt. Weist eine Anlage nicht mehr den Charakter einer Bergbauanlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage auf, so hat dies der Anlageninhaber unverzüglich der Bergbehörde, die die Anlage bewilligt hat, und der nunmehr zur Genehmigung der Anlage zuständigen Gewerbebehörde anzuzeigen. Ab dem Einlangen dieser Anzeige bei der Gewerbebehörde gilt die Anlagenbewilligung nach bergrechtlichen Vorschriften als Genehmigung gemäß Absatz 2,
(5)Absatz 5,Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Abs. 2, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.Anlagen zur Erzeugung elektrischen Stroms, die auch der mit dieser Tätigkeit in wirtschaftlichem und fachlichem Zusammenhang stehenden Gewinnung und Abgabe von Wärme dienen, bedürfen keiner Genehmigung gemäß Absatz 2,, wenn sie nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften für derartige Anlagen bewilligt sind und der Charakter der Anlage als Stromerzeugungsanlage gewahrt bleibt.
(6)Absatz 6,Abs. 4 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Abs. 2 aufweist.Absatz 4, vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß für eine nach anderen als bergrechtlichen Vorschriften genehmigte oder bewilligte Anlage, die nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommenen Anlage, sondern den Charakter einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des Absatz 2, aufweist.
(7)Absatz 7,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, daß die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind. V. Hauptstückrömisch fünf. HauptstückStrafbestimmungen§ 366.Paragraph 366, GewO 1994
(1)Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, begeht, wer 2.Ziffer 2 eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;“eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (Paragraph 74,) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt;“ Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum April bis Beginn September 2014 an den Wochenenden seine LKWS (in der Stehzeit) auf den Abstellplatz auf Grundstück Nr *** KG T, abgestellt, obwohl ein LKW-Abstellplatz die Betriebsanlagen-genehmigungspflicht nach § 74 GewO 1994 infolge von Abgasen, Lärm und Kontaminierungsmöglichkeit auslöst und obwohl dieser Standplatz keine Betriebsanlagengenehmigung hatte. Der Beschwerdeführer hätte sich vor Durchführung dieser Abstellvorgänge vergewissern müssen, ob eine Betriebsanlagengenehmigung existiert. Deswegen ist als Verschuldensgrad Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist nicht gering, da Belästigungen und Gefährdungen durch die Betriebsanlagengenehmigungspflicht vermieden werden sollen. Als mildernd ist die Mitwirkung des Beschwerdeführers am Sachverhalt zu qualifizieren sowie seine Unbescholtenheit. Die Einkommensverhältnisse sind als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Es kann deshalb die Geldstrafe um zwei Drittel herabgesetzt werden, womit der gleiche präventive Effekt verbunden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf die bezogenen Gesetzesstellen.Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum April bis Beginn September 2014 an den Wochenenden seine LKWS (in der Stehzeit) auf den Abstellplatz auf Grundstück Nr *** KG T, abgestellt, obwohl ein LKW-Abstellplatz die Betriebsanlagen-genehmigungspflicht nach Paragraph 74, GewO 1994 infolge von Abgasen, Lärm und Kontaminierungsmöglichkeit auslöst und obwohl dieser Standplatz keine Betriebsanlagengenehmigung hatte. Der Beschwerdeführer hätte sich vor Durchführung dieser Abstellvorgänge vergewissern müssen, ob eine Betriebsanlagengenehmigung existiert. Deswegen ist als Verschuldensgrad Fahrlässigkeit anzunehmen. Der Unrechtsgehalt der Übertretung ist nicht gering, da Belästigungen und Gefährdungen durch die Betriebsanlagengenehmigungspflicht vermieden werden sollen. Als mildernd ist die Mitwirkung des Beschwerdeführers am Sachverhalt zu qualifizieren sowie seine Unbescholtenheit. Die Einkommensverhältnisse sind als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Es kann deshalb die Geldstrafe um zwei Drittel herabgesetzt werden, womit der gleiche präventive Effekt verbunden ist. Die Kostenentscheidung beruht auf die bezogenen Gesetzesstellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Betriebsanlagenpflicht nach § 74 ff GewO 1994 ab (zB Erk des VwGH vom 28.01.1997, 96/04/0283 oder vom 27.07.2004 2004/04/0041), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Betriebsanlagenpflicht nach Paragraph 74, ff GewO 1994 ab (zB Erk des VwGH vom 28.01.1997, 96/04/0283 oder vom 27.07.2004 2004/04/0041), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.2743.4