Obsah (14)
§ 28§ 25a§ 56§ 66§ 42§ 86e§ 86d§ 5Art 130Art 151§ 3§ 17§ 24Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/34/1682-13 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richteri
§ 28Abs 1 und 2 Vw
GVG wird Spruchpunkt II des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.11.2010, Zl ****, behoben.1.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.11.2010, Zl ****, behoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf/Feststellungen:römisch eins. Verfahrensablauf/Feststellungen: In Spruchpunkt II des Bescheides vom 09.11.2010, Zl ****, entschied das Amt der Tiroler Landesregierung
§ 56
AVG in Verbindung mit den §§ 33, 38, 69 und 73 TFLG 1996, LGBl Nr 74/1996, in der Fassung LGBl Nr 7/2010, folgendes:In Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides vom 09.11.2010, Zl ****, entschied das Amt der Tiroler Landesregierung
Paragraph 56, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 33, 38, 69 und 73 TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010,, folgendes: „Die Agrargemeinschaft S hat aus den Rücklagen den Betrag in Höhe von € 65.209,14 binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang an die Gemeinde S zu bezahlen. Mit der Leistung dieses Gemeindeanteiles aus den Rücklagen sind sämtliche Ansprüche aus Substanznutzungen bis zum 31.12.2007 abgegolten.“ In Spruchpunkt C des Erkenntnisses vom 05.05.2011, Zl ****, behob der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung infolge der Berufungen der Agrargemeinschaft S und ihrer Mitglieder A B, C D, E F, G H, N B, M B, I J und K L sowie der Gemeinde S Spruchpunkt II des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.11.2010, Zl ****, und verwies die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides
§ 66
Abs 2 AVG an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I Instanz zurück. In Spruchpunkt C des Erkenntnisses vom 05.05.2011, Zl ****, behob der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung infolge der Berufungen der Agrargemeinschaft S und ihrer Mitglieder A B, C D, E F, G H, N B, M B, römisch eins J und K L sowie der Gemeinde S Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.11.2010, Zl ****, und verwies die Angelegenheit in diesem Umfang zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 66, Absatz 2, AVG an das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins Instanz zurück. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2014, Zlen **** und ****, behob der Verwaltungsgerichtshof Spruchpunkt C des Bescheides des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 05.05.2011, Zl ****. Begründend führte er wörtlich folgendes aus: „[…]
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides (Aufhebung des Spruchpunktes II des Erstbescheides und Zurückverweisung an die AB):
- Zu den Beschwerden gegen Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides (Aufhebung des Spruchpunktes römisch zwei des Erstbescheides und Zurückverweisung an die AB): Mit Spruchpunkt II des Erstbescheides war der Agrargemeinschaft eine Zahlungsverpflichtung aus den Rücklagen im Betrag von EUR 65.209,14 an die Gemeinde auferlegt worden, und zwar zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus Substanznutzungen bis zum
- Dezember
- Mit Spruchpunkt römisch zwei des Erstbescheides war der Agrargemeinschaft eine Zahlungsverpflichtung aus den Rücklagen im Betrag von EUR 65.209,14 an die Gemeinde auferlegt worden, und zwar zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche aus Substanznutzungen bis zum
- Dezember
- Die Aufhebung und Zurückverweisung dieses Spruchpunktes begründete die belangte Behörde vor dem Hintergrund eingeholter forstfachlicher Gutachten damit, dass die von der Erstbehörde gewählte Vorgangsweise zur Bestimmung des der politischen Gemeinde aus dem Titel ihrer Substanzberechtigung zustehenden Anteils an den Rücklagen nicht richtig sei. Richtigerweise müsse das im Zuge der neuen Anteilsfeststellung „vorhandene Vermögen“ der Agrargemeinschaft zum Gegenstand der bekämpften Prüfung und Entscheidung gemacht werden, jedoch nicht – wie geschehen – die zum Stichtag
- Dezember 2007 bestanden habende Rücklage, von welcher der vom forstfachlichen Gutachter vorgeschlagene Betrag von € 20.000,-- in Abzug gebracht worden sei, um eine Mindestrücklage von € 20.000,-- zu erhalten und damit die weitere ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung sicherzustellen. Nach Auffassung der belangten Behörde sei der gewählte Stichtag
- Dezember 2007 insofern schon unrichtig, als mit Rücksicht auf den auch in diesem Zusammenhang zu beachtenden Vertrauensgrundsatz, der den Schutz in das Vertrauen auf eine durch rechtskräftige Bescheide geschaffene Rechtslage gebiete, jedenfalls ein Stichtag vor dem
- Juni 2008 (Erkenntnis VfSlg 18.446/2008) nicht in Betracht kommen könne. Die Aufhebung und Zurückverweisung dieses Spruchpunktes begründete die belangte Behörde vor dem Hintergrund eingeholter forstfachlicher Gutachten damit, dass die von der Erstbehörde gewählte Vorgangsweise zur Bestimmung des der politischen Gemeinde aus dem Titel ihrer Substanzberechtigung zustehenden Anteils an den Rücklagen nicht richtig sei. Richtigerweise müsse das im Zuge der neuen Anteilsfeststellung „vorhandene Vermögen“ der Agrargemeinschaft zum Gegenstand der bekämpften Prüfung und Entscheidung gemacht werden, jedoch nicht – wie geschehen – die zum Stichtag
- Dezember 2007 bestanden habende Rücklage, von welcher der vom forstfachlichen Gutachter vorgeschlagene Betrag von € 20.000,-- in Abzug gebracht worden sei, um eine Mindestrücklage von € 20.000,-- zu erhalten und damit die weitere ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung sicherzustellen. Nach Auffassung der belangten Behörde sei der gewählte Stichtag
- Dezember 2007 insofern schon unrichtig, als mit Rücksicht auf den auch in diesem Zusammenhang zu beachtenden Vertrauensgrundsatz, der den Schutz in das Vertrauen auf eine durch rechtskräftige Bescheide geschaffene Rechtslage gebiete, jedenfalls ein Stichtag vor dem
- Juni 2008 (Erkenntnis VfSlg 18.446 aus 2008,) nicht in Betracht kommen könne. Zum „vorhandenen Vermögen“ sei im Verfahren erster Instanz allerdings keine ausreichende Sachverhaltsermittlung vorgenommen worden, da dieses nicht die zum Stichtag
- Dezember 2007 bestandene Rücklage sein könne. Anhand der aktenkundigen Unterlagen lasse sich daher nicht feststellen, ob bei Bezahlung des festgesetzten Betrages von € 65.209,14 aus den Rücklagen an die politische Gemeinde überhaupt der vom forstfachlichen Gutachter für die gesicherte Fortführung des Forstbetriebes notwendig erachtete Betrag noch in der Rücklage vorhanden wäre oder etwa gar ein größerer Betrag. Weil Gegenstand eines Berufungsverfahrens nur das sein könne, was Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen sei, würde bei einer rechtsrichtigen Entscheidung über das „vorhandene Vermögen“ der Entscheidungsgegenstand im erstbehördlichen Verfahren („Substanzansprüche bis zum
- Dezember 2007“ anstelle des „vorhandenen Vermögens“) und die damit gesetzten Grenzen des vorliegenden Berufungsverfahrens verlassen werden. Eine Abänderung der erstbehördlichen Zahlungsentscheidung in Spruchpunkt II des Erstbescheides auf Berufungsebene hätte daher nicht erfolgen können, weshalb der entsprechende Spruchteil der Erstinstanz zu beheben gewesen sei. Weil Gegenstand eines Berufungsverfahrens nur das sein könne, was Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung gewesen sei, würde bei einer rechtsrichtigen Entscheidung über das „vorhandene Vermögen“ der Entscheidungsgegenstand im erstbehördlichen Verfahren („Substanzansprüche bis zum
- Dezember 2007“ anstelle des „vorhandenen Vermögens“) und die damit gesetzten Grenzen des vorliegenden Berufungsverfahrens verlassen werden. Eine Abänderung der erstbehördlichen Zahlungsentscheidung in Spruchpunkt römisch zwei des Erstbescheides auf Berufungsebene hätte daher nicht erfolgen können, weshalb der entsprechende Spruchteil der Erstinstanz zu beheben gewesen sei. Die Begründung der belangten Behörde in diesem Spruchpunkt ist inhaltlich ident mit der Begründung eines gleichlautenden Spruchpunktes des Bescheides, der Gegenstand der mit hg Erkenntnis vom
- März 2013, 2011/07/0182, entschiedenen Beschwerde war. Der Verwaltungsgerichtshof behob diesen Spruchpunkt des dort angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit im Wesentlichen deshalb, weil er die Ansicht der belangten Behörde, es längen zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände vor und die Behörde müsse daher jedenfalls nach § 66 Abs 2 AVG aufheben und zurückverweisen und könne nicht in der Sache selbst entscheiden, nicht teilte. Die Begründung der belangten Behörde in diesem Spruchpunkt ist inhaltlich ident mit der Begründung eines gleichlautenden Spruchpunktes des Bescheides, der Gegenstand der mit hg Erkenntnis vom
- März 2013, 2011/07/0182, entschiedenen Beschwerde war. Der Verwaltungsgerichtshof behob diesen Spruchpunkt des dort angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt A) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit im Wesentlichen deshalb, weil er die Ansicht der belangten Behörde, es längen zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände vor und die Behörde müsse daher jedenfalls nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufheben und zurückverweisen und könne nicht in der Sache selbst entscheiden, nicht teilte. Die gleiche Situation liegt auch hier vor. Die Erstbehörde hatte in der Begründung des Erstbescheides zu dessen Spruchpunkt II dargelegt, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis B 646/07 die Prüfung angeordnet habe, wie sich eine neue Anteilsfestsetzung auf vorhandenes Vermögen der Agrargemeinschaft auswirke. Das vorhandene Vermögen der Agrargemeinschaft orientiere sich insbesondere in ihren Rücklagen. Rücklagen, abzüglich der aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit erzielten Überschüsse, stünden der Gemeinde zu. Durch die Rückabwicklung dürfe aber die Existenzfähigkeit der Agrargemeinschaft in Hinblick auf ihre land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht gefährdet werden. Zur Feststellung des zu zahlenden Betrages aus den Rücklagen an die Gemeinde seien ein forstfachliches Gutachten eingeholt und die Erträge aus land- und forstwirtschaftsfremder Tätigkeit bewertet worden. Als relevanter Zeitpunkt wäre der
- Dezember 2007 zu bestimmen, zumal auf diesen Zeitpunkt der letzte Jahresabschluss der Agrargemeinschaften vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2008, B 464/07, datiere. Allein der Jahresabschluss beinhalte eine abschließende vollständige und gesamthafte Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben, nur der Jahresabschluss gewährleiste eine aussagekräftige Feststellung über die Höhe der Rücklagen der Agrargemeinschaft (wird vor dem Hintergrunde eines eingeholten Gutachtens des forstfachlichen Amtssachverständigen ziffernmäßig dargestellt). Aus der Gegenüberstellung der Haushaltsabrechnung und der Plandaten lasse sich demnach nicht ableiten, dass die Agrargemeinschaft als reiner Forstbetrieb nicht überlebensfähig sei; ihr solle der errechnete Jahresaufwand (von rund € 7.415,--) zur Erhaltung eines gesunden Wirtschaftskörpers und zur nachhaltigen und planvollen Bewirtschaftung des Forstbetriebes in rund dreifacher Höhe, nämlich zumindest mit € 20.000 als Rücklagen erhalten bleiben. Dies erscheine auch der AB für den auch im öffentlichen Interesse liegenden Weiterbestand der Agrargemeinschaft als Forstbetrieb gerechtfertigt. Nach Darstellung der Kostendeckung des Alm- und Weidebetriebes, der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Einnahmen aus Immobilien und näheren Hinweisen auf einzelne Finanzierungen von Bauobjekten und der Herkunft der dazu verwendeten Mittel heißt es, dass der tatsächlich an die Gemeinde abzuführende Rückzahlungsbetrag durch die die Existenzfähigkeit der Agrargemeinschaft garantierende Rücklage gedeckelt sei. Weiters vertrat die Erstbehörde näher begründet die Ansicht, die Jagdpacht zähle zu den Substanznutzungen; die Agrargemeinschaft habe daraus lediglich geringe Einnahmen lukriert. Allerdings falle sie nicht zur Gänze an die Gemeinde, sondern seien die mit der Jagdnutzung für die Agrargemeinschaft verbundenen Lasten zu bewerten, was von sachverständiger Seite auch getan worden sei. Der Überling hingegen zähle nicht zu den Substanznutzungen (wird näher begründet). Vor dem Hintergrund der eingeholten Gutachten ergebe sich der in Spruchpunkt II vorgeschriebene Betrag von € 65.209,
- Die Erstbehörde hatte in der Begründung des Erstbescheides zu dessen Spruchpunkt römisch zwei dargelegt, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis B 646/07 die Prüfung angeordnet habe, wie sich eine neue Anteilsfestsetzung auf vorhandenes Vermögen der Agrargemeinschaft auswirke. Das vorhandene Vermögen der Agrargemeinschaft orientiere sich insbesondere in ihren Rücklagen. Rücklagen, abzüglich der aus land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit erzielten Überschüsse, stünden der Gemeinde zu. Durch die Rückabwicklung dürfe aber die Existenzfähigkeit der Agrargemeinschaft in Hinblick auf ihre land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht gefährdet werden. Zur Feststellung des zu zahlenden Betrages aus den Rücklagen an die Gemeinde seien ein forstfachliches Gutachten eingeholt und die Erträge aus land- und forstwirtschaftsfremder Tätigkeit bewertet worden. Als relevanter Zeitpunkt wäre der
- Dezember 2007 zu bestimmen, zumal auf diesen Zeitpunkt der letzte Jahresabschluss der Agrargemeinschaften vor dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2008, B 464/07, datiere. Allein der Jahresabschluss beinhalte eine abschließende vollständige und gesamthafte Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben, nur der Jahresabschluss gewährleiste eine aussagekräftige Feststellung über die Höhe der Rücklagen der Agrargemeinschaft (wird vor dem Hintergrunde eines eingeholten Gutachtens des forstfachlichen Amtssachverständigen ziffernmäßig dargestellt). Aus der Gegenüberstellung der Haushaltsabrechnung und der Plandaten lasse sich demnach nicht ableiten, dass die Agrargemeinschaft als reiner Forstbetrieb nicht überlebensfähig sei; ihr solle der errechnete Jahresaufwand (von rund € 7.415,--) zur Erhaltung eines gesunden Wirtschaftskörpers und zur nachhaltigen und planvollen Bewirtschaftung des Forstbetriebes in rund dreifacher Höhe, nämlich zumindest mit € 20.000 als Rücklagen erhalten bleiben. Dies erscheine auch der Ausschussbericht für den auch im öffentlichen Interesse liegenden Weiterbestand der Agrargemeinschaft als Forstbetrieb gerechtfertigt. Nach Darstellung der Kostendeckung des Alm- und Weidebetriebes, der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichen Einnahmen aus Immobilien und näheren Hinweisen auf einzelne Finanzierungen von Bauobjekten und der Herkunft der dazu verwendeten Mittel heißt es, dass der tatsächlich an die Gemeinde abzuführende Rückzahlungsbetrag durch die die Existenzfähigkeit der Agrargemeinschaft garantierende Rücklage gedeckelt sei. Weiters vertrat die Erstbehörde näher begründet die Ansicht, die Jagdpacht zähle zu den Substanznutzungen; die Agrargemeinschaft habe daraus lediglich geringe Einnahmen lukriert. Allerdings falle sie nicht zur Gänze an die Gemeinde, sondern seien die mit der Jagdnutzung für die Agrargemeinschaft verbundenen Lasten zu bewerten, was von sachverständiger Seite auch getan worden sei. Der Überling hingegen zähle nicht zu den Substanznutzungen (wird näher begründet). Vor dem Hintergrund der eingeholten Gutachten ergebe sich der in Spruchpunkt römisch zwei vorgeschriebene Betrag von € 65.209,
- Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Gegenstand der von Spruchpunkt II erfassten erstinstanzlichen Entscheidung die Abgeltung des Substanzwertes der Gemeinde war und dass den diesbezüglichen Überlegungen der Erstbehörde das gesamte Vermögen und sämtliche Einkommensquellen der Agrargemeinschaft zu Grunde lagen. Die AB ging davon aus, dass das gesamte vorhandene Vermögen zu berücksichtigen sei, welches sich „insbesondere in den Rücklagen der Agrargemeinschaft manifestiere.“ Aus diesem Grund bezog sich die Vorschreibung (und der der Agrargemeinschaft verbleibende Betrag) auf die Rücklage; dessen ungeachtet sollte die Vorschreibung die Abgeltung des Wertes der Substanznutzungen aus dem gesamten Vermögen der Agrargemeinschaft darstellen. Gegenstand des Erstbescheides war also ebenfalls die Beurteilung des vorhandenen Vermögens der Agrargemeinschaft, wobei die Erstbehörde einen bestimmten Stichtag als Begrenzung wählte. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Gegenstand der von Spruchpunkt römisch zwei erfassten erstinstanzlichen Entscheidung die Abgeltung des Substanzwertes der Gemeinde war und dass den diesbezüglichen Überlegungen der Erstbehörde das gesamte Vermögen und sämtliche Einkommensquellen der Agrargemeinschaft zu Grunde lagen. Die Ausschussbericht ging davon aus, dass das gesamte vorhandene Vermögen zu berücksichtigen sei, welches sich „insbesondere in den Rücklagen der Agrargemeinschaft manifestiere.“ Aus diesem Grund bezog sich die Vorschreibung (und der der Agrargemeinschaft verbleibende Betrag) auf die Rücklage; dessen ungeachtet sollte die Vorschreibung die Abgeltung des Wertes der Substanznutzungen aus dem gesamten Vermögen der Agrargemeinschaft darstellen. Gegenstand des Erstbescheides war also ebenfalls die Beurteilung des vorhandenen Vermögens der Agrargemeinschaft, wobei die Erstbehörde einen bestimmten Stichtag als Begrenzung wählte. Die belangte Behörde legte dar, dass sie in zeitlicher Hinsicht (Stichtag nicht vor
- Juni 2008) und in materieller Hinsicht (Relevanz des „vorhandenen Vermögens“) der Abgeltung des Substanzwertes andere Parameter zu Grunde legen würde als die Erstbehörde. Auch bei Heranziehung der von der belangten Behörde genannten anderen Grundlagen in zeitlicher und materieller Hinsicht würde aber in der hier vorliegenden Konstellation der Verfahrensgegenstand des Erstbescheides nicht überschritten. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Gegenstand des Berufungsverfahrens über den Gegenstand hinausginge und damit die Sache des Verfahrens verlassen würde (vgl dazu auch Punkt 3.3 des bereits zitierten hg Erkenntnisses vom
- März 2013, 2011/07/0182). Wie im dortigen Fall kann auch hier die Ansicht nicht geteilt werden, dass zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände vorlägen. Ausgehend von der unzutreffenden Annahme, dass das von der Erstbehörde abgeführte Verfahren einen anderen Verfahrensgegenstand betroffen habe als den Verfahrensgegenstand, der nach Ansicht der belangten Behörde richtigerweise zu beurteilen wäre, und dass in einem solchen Fall einer Überschreitung der Sache im Sinne des § 66 Abs 4 AVG ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG jedenfalls zulässig wäre, hat die belangte Behörde die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 66 Abs 2 AVG für eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde nicht geprüft. Es ist daher nicht erkennbar, dass der Gegenstand des Berufungsverfahrens über den Gegenstand hinausginge und damit die Sache des Verfahrens verlassen würde vergleiche dazu auch Punkt 3.3 des bereits zitierten hg Erkenntnisses vom
- März 2013, 2011/07/0182). Wie im dortigen Fall kann auch hier die Ansicht nicht geteilt werden, dass zwei unterschiedliche Verfahrensgegenstände vorlägen. Ausgehend von der unzutreffenden Annahme, dass das von der Erstbehörde abgeführte Verfahren einen anderen Verfahrensgegenstand betroffen habe als den Verfahrensgegenstand, der nach Ansicht der belangten Behörde richtigerweise zu beurteilen wäre, und dass in einem solchen Fall einer Überschreitung der Sache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG jedenfalls zulässig wäre, hat die belangte Behörde die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG für eine Aufhebung und Zurückverweisung an die Erstbehörde nicht geprüft. Die mit Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aufhebung des Spruchpunktes II nach § 66 Abs 2 AVG erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war in diesem Umfang
§ 42Abs 2 Z 1 Vw
GG aufzuheben. Die mit Spruchpunkt C des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Aufhebung des Spruchpunktes römisch zwei nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig. Der angefochtene Bescheid war in diesem Umfang
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Für das fortgesetzte Verfahren wird auf die zwischenzeitlich ergangenen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom
- Oktober 2013, B 550/2012-7, (Rz 41 und Rz 43) bzw des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, 2012/07/0104, 0158 und 0159, verwiesen.“ Die Rz 41 bis 43 des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 02.10.2013, B 550/2012-7, lauten wie folgt: „[…] Vor diesem Hintergrund ist der gesetzliche Begriff des Substanzwertes in § 33 Abs 5 erster Satz TFLG 1996 als der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Wert zu verstehen, wobei die Nutzungsrechte auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt sind. Die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) sind unter den Substanzwert im Sinne von § 33 Abs 5 TFLG 1996 zu subsumieren und stehen daher der Gemeinde zu. Dem steht auch die Aufzählung von Nutzungen des Substanzwerts in § 33 Abs 5 dritter Satz TFLG 1996 nicht entgegen, weil diese demonstrativ ist („Die Substanz […] insbesondere auch dann genützt, wenn […]“). Der Überling ist als Bestandteil des Substanzwertes dem Rechnungskreis II im Sinne des § 36 Abs 2 TFLG 1996 zuzuordnen. Einnahmen und Ausgaben aus der „land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft“ sind nur im Ausmaß der bestehenden Nutzungsrechte – also des Haus- und Gutsbedarfes – in Rechnungskreis I zu verbuchen. Das Verfügungsrecht der Gemeinde erstreckt sich auf alle aus dem Rechnungskreis II erfließenden Erträge, also jene Erträge, die dem Substanzwert des Gemeindegutes entspringen. Auch das Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu den agrargemeinschaftlichen Organbeschlüssen betrifft alle Angelegenheiten, die den Substanzwert des Gemeindegutes betreffen (§ 35 Abs 7 TFLG 1996). Die gesetzlichen Bestimmungen tragen dem Dispositionsrecht der Gemeinde über den Substanzwert des Gemeindegutes ausreichend Rechnung. Vor diesem Hintergrund ist der gesetzliche Begriff des Substanzwertes in Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz TFLG 1996 als der nach Abzug der Belastung durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibende Wert zu verstehen, wobei die Nutzungsrechte auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt sind. Die Überschüsse aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit (Überling) sind unter den Substanzwert im Sinne von Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zu subsumieren und stehen daher der Gemeinde zu. Dem steht auch die Aufzählung von Nutzungen des Substanzwerts in Paragraph 33, Absatz 5, dritter Satz TFLG 1996 nicht entgegen, weil diese demonstrativ ist („Die Substanz […] insbesondere auch dann genützt, wenn […]“). Der Überling ist als Bestandteil des Substanzwertes dem Rechnungskreis römisch zwei im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 zuzuordnen. Einnahmen und Ausgaben aus der „land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft“ sind nur im Ausmaß der bestehenden Nutzungsrechte – also des Haus- und Gutsbedarfes – in Rechnungskreis römisch eins zu verbuchen. Das Verfügungsrecht der Gemeinde erstreckt sich auf alle aus dem Rechnungskreis römisch zwei erfließenden Erträge, also jene Erträge, die dem Substanzwert des Gemeindegutes entspringen. Auch das Erfordernis der Zustimmung der Gemeinde zu den agrargemeinschaftlichen Organbeschlüssen betrifft alle Angelegenheiten, die den Substanzwert des Gemeindegutes betreffen (Paragraph 35, Absatz 7, TFLG 1996). Die gesetzlichen Bestimmungen tragen dem Dispositionsrecht der Gemeinde über den Substanzwert des Gemeindegutes ausreichend Rechnung. [Rz 42] Ein solcher Fehler ist dem belangten OAS unterlaufen, weil er den Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gemeindegutes („Überling“) entgegen § 33 Abs 5 erster Satz TFLG 1996 und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht dem Rechnungskreis II im Sinne von § 36 Abs 2 TFLG 1996 zuordnete, was Art 5 StGG und Art 1
- ZP EMRK widerspricht. Der substanzberechtigten Gemeinde kommt das ausschließliche Verfügungsrecht über die aus der Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hinausgehenden Überschüsse (Überling) zu: Der nach Abzug der Belastungen durch die Bewirtschaftung der bestehenden öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechte sowie einer angemessenen Abgeltung für die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Flächen verbleibende Überling ist der Gemeinde zuzuordnen. […]“Ein solcher Fehler ist dem belangten OAS unterlaufen, weil er den Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gemeindegutes („Überling“) entgegen Paragraph 33, Absatz 5, erster Satz TFLG 1996 und der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nicht dem Rechnungskreis römisch zwei im Sinne von Paragraph 36, Absatz 2, TFLG 1996 zuordnete, was Artikel 5, StGG und Artikel eins,
- ZP EMRK widerspricht. Der substanzberechtigten Gemeinde kommt das ausschließliche Verfügungsrecht über die aus der Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte hinausgehenden Überschüsse (Überling) zu: Der nach Abzug der Belastungen durch die Bewirtschaftung der bestehenden öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechte sowie einer angemessenen Abgeltung für die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Flächen verbleibende Überling ist der Gemeinde zuzuordnen. […]“ Der Rechtssatznummer 11 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl 2012/07/0104, kann folgendes entnommen werden: „Bei den Rücklagen stellt sich generell die Frage, aus welchen Überschüssen welches Rechnungskreises sie gebildet wurden, dh ob sie sich aus den Überschüssen der Substanznutzungen und/oder der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zusammensetzen. Während die Überschüsse aus der Substanznutzung der Gemeinde zustünden, wären bei den Überschüssen aus land- und forstwirtschaftlicher Nutzung aber die Belastungen der Agrargemeinschaft durch die Bewirtschaftung der bestehenden Nutzungsrechte und eine angemessene Abgeltung für die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Flächen durch die Agrargemeinschaft in Abzug zu bringen (vgl VfGH E
- Oktober 2013, B 550/2012-7).“„Bei den Rücklagen stellt sich generell die Frage, aus welchen Überschüssen welches Rechnungskreises sie gebildet wurden, dh ob sie sich aus den Überschüssen der Substanznutzungen und/oder der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zusammensetzen. Während die Überschüsse aus der Substanznutzung der Gemeinde zustünden, wären bei den Überschüssen aus land- und forstwirtschaftlicher Nutzung aber die Belastungen der Agrargemeinschaft durch die Bewirtschaftung der bestehenden Nutzungsrechte und eine angemessene Abgeltung für die Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Flächen durch die Agrargemeinschaft in Abzug zu bringen vergleiche VfGH E
- Oktober 2013, B 550/2012-7).“ Nach Erhalt des vorzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes räumte das Landesverwaltungsgericht Tirol den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 11.08.2014 die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme ein. Mit Schriftsatz vom 01.09.2014 beantragten die Beschwerdeführer
- bis
- die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Gemeinde S erstattete mit Schriftsatz vom 28.08.2014 eine Stellungnahme. Der zuständige Sachbearbeiter der Agrarbehörde teilte am 15.09.2014 über Nachfrage mit, dass ihm nicht bekannt sei, dass der Obmann der Agrargemeinschaft S der Verpflichtung nach § 86e Abs 4 TFLG 1996 nicht nachgekommen sei. Der zuständige Sachbearbeiter der Agrarbehörde teilte am 15.09.2014 über Nachfrage mit, dass ihm nicht bekannt sei, dass der Obmann der Agrargemeinschaft S der Verpflichtung nach Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 nicht nachgekommen sei. Mit E-Mail vom 15.09.2014 wurde der Gemeinde S die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Dem Schriftsatz der Gemeinde S vom 14.11.2014 kann zusammenfassend entnommen werden, dass der Obmann der Agrargemeinschaft S seiner Verpflichtung
§ 86e
Abs 4 TFLG 1996 zumindest dahingehend nachgekommen war, dass er dem Substanzverwalter die vorhandenen Rücklagen übergeben hatte. Gleichzeitig wurde ein Antrag
§ 86dTFLG 1996 eingebracht.
Dem Schriftsatz der Gemeinde S vom 14.11.2014 kann zusammenfassend entnommen werden, dass der Obmann der Agrargemeinschaft S seiner Verpflichtung
Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 zumindest dahingehend nachgekommen war, dass er dem Substanzverwalter die vorhandenen Rücklagen übergeben hatte. Gleichzeitig wurde ein Antrag
Paragraph 86 d, TFLG 1996 eingebracht. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.11.2010, Zl ****, das Erkenntnis des Landesagrarsenats beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 05.05.2011, Zl ****, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.04.2014, Zlen **** und ****. III. Rechtsgrundlagen:römisch drei. Rechtsgrundlagen: A. Maßgebliche Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 164/2013:A. Maßgebliche Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 164/2013: Artikel 151 …
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 51/2012 geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:
(51)Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012, geänderten oder eingefügten Bestimmungen und für das Außerkrafttreten der durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes: …
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
- Mit
- Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. … Anlage Aufgelöste unabhängige Verwaltungsbehörden A. Bund …
- Landesagrarsenate
§ 5Abs 1 des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl Nr 1/1951;3.
Landesagrarsenate
Paragraph 5, Absatz eins, des Agrarbehördengesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1951,; … B. Maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013:B. Maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins Nr 122/2013: § 3Paragraph 3 Verwaltungsgerichte
(1)Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des
- Dezember noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG.
(1)Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des
- Dezember noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gegen ihn vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. … C. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung BGBl I Nr 122/2013:C. Maßgebliche Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 122/2013: § 17Paragraph 17 Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 24Paragraph 24 Verhandlung …
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder … D. Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 161/2013:D. Maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 161/2013: § 6Paragraph 6 Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. … E. Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), LGBl Nr 74/1996, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014:E. Maßgebliche Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes (TFLG 1996), Landesgesetzblatt Nr 74 aus 1996,, zuletzt geändert durch LGBl Nr 70/2014: § 86dParagraph 86 d Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2
(1)Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
(1)Vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
- a)geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs 5), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (§ 33 Abs 5 lit
- b)oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (§ 33 Abs 5 lit
- a)erfolgt sind,
- a)geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (Paragraph 33, Absatz 5, Litera b,) oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (Paragraph 33, Absatz 5, Litera a,) erfolgt sind,
- b)geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs 5), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
- b)geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
- c)die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw ihrer Mitglieder (Abs 4), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach § 37 Abs 4 bzw einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl Nr 33/1969 betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.
- c)die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw ihrer Mitglieder (Absatz 4,), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach Paragraph 37, Absatz 4, bzw einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 33 aus 1969, betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann. … § 86eParagraph 86 e Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 …
(4)Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 70/2014 alle
(4)Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, alle
- a)rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben,
- b)Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen,
- c)Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und –ausdrucke, Verzeichnisse und Belege,
- d)Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen,
- e)Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, zu übergeben und dem Substanzverwalter allfällige Losungsworte mitzuteilen sowie auf sämtlichen betroffenen Konten, Wertpapierdepots und dergl die für die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlichen Zeichnungsberechtigungen einzuräumen und sonstige Zugänge zu gewähren. Weiters hat der Obmann den Substanzverwalter unverzüglich über aufrechte Vertretungsverhältnisse in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu informieren und die Kontaktdaten der von der Agrargemeinschaft in diesem Verfahren bevollmächtigten Vertreter bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Übergabe betrifft Dokumente, Unterlagen bzw Aufzeichnungen nach lit a, b und c unabhängig davon, ob sie papiergebunden oder (auch) in elektronischer Form vorhanden sind. Gehen dem Obmann derartige Dokumente bzw Unterlagen, etwa durch an ihn gerichtete Postsendungen, auch nach dem Zeitpunkt der Übergabe im Sinn des ersten Satzes noch zu, so hat er diese jeweils unverzüglich dem Substanzverwalter zu übergeben.zu übergeben und dem Substanzverwalter allfällige Losungsworte mitzuteilen sowie auf sämtlichen betroffenen Konten, Wertpapierdepots und dergl die für die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlichen Zeichnungsberechtigungen einzuräumen und sonstige Zugänge zu gewähren. Weiters hat der Obmann den Substanzverwalter unverzüglich über aufrechte Vertretungsverhältnisse in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu informieren und die Kontaktdaten der von der Agrargemeinschaft in diesem Verfahren bevollmächtigten Vertreter bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Übergabe betrifft Dokumente, Unterlagen bzw Aufzeichnungen nach Litera a, b und c unabhängig davon, ob sie papiergebunden oder (auch) in elektronischer Form vorhanden sind. Gehen dem Obmann derartige Dokumente bzw Unterlagen, etwa durch an ihn gerichtete Postsendungen, auch nach dem Zeitpunkt der Übergabe im Sinn des ersten Satzes noch zu, so hat er diese jeweils unverzüglich dem Substanzverwalter zu übergeben. … IV. Rechtliche Erwägungen:römisch vier. Rechtliche Erwägungen:
Art 151
Abs 51 Z 8 B-VG in Verbindung mit Punkt A Z 3 der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche
§ 3Abs 1 letzter Satz Vw
Gbk-ÜG als Bescheidbeschwerden
Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG in Verbindung mit Punkt A Ziffer 3, der Anlage zum B-VG wurden die Landesagrarsenate mit 01.01.2014 aufgelöst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Berufungen, welche
Paragraph 3, Absatz eins, letzter Satz VwGbk-ÜG als Bescheidbeschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren sind, zuständig.
Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war das TFLG 1996 in der Fassung LGBl Nr 7/2010 anzuwenden. Inzwischen trat das Gesetz vom
- Mai 2014, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert wird, LGBl Nr 70/2014, in Kraft. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Insofern ist der angefochtene Bescheid auch im Hinblick auf die Novelle LGBl Nr 70/2014 zu prüfen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war das TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, anzuwenden. Inzwischen trat das Gesetz vom
- Mai 2014, mit dem das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geändert wird, Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, in Kraft. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung anzuwenden. Insofern ist der angefochtene Bescheid auch im Hinblick auf die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zu prüfen. Wie festgestellt, hat der Obmann der Agrargemeinschaft S seine Verpflichtung
§ 86eAbs 4 TFLG 1996 erfüllt und sämtliche Rücklagen übergeben.
Insofern besteht an der in Spruchpunkt II erfolgten Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrages aus den vorhandenen Rücklagen kein Bedarf mehr und konnte Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides dahingehend behoben werden. Der zweite Satz des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem ersten Satz dieses Spruchpunktes und war – mangels einer Zahlungsverpflichtung der Agrargemeinschaft aus Rücklagen – ebenfalls zu beheben. Zudem wurde mit der Novelle LGBl Nr 70/2014 ein selbstständiges Verfahren zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Gemeindegutsagrargemeinschaften eingeführt (vgl § 86d TFLG 1996). Wie festgestellt, hat der Obmann der Agrargemeinschaft S seine Verpflichtung
Paragraph 86 e, Absatz 4, TFLG 1996 erfüllt und sämtliche Rücklagen übergeben. Insofern besteht an der in Spruchpunkt römisch zwei erfolgten Verpflichtung zur Zahlung eines bestimmten Betrages aus den vorhandenen Rücklagen kein Bedarf mehr und konnte Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides dahingehend behoben werden. Der zweite Satz des Spruchpunktes römisch zwei des angefochtenen Bescheides steht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem ersten Satz dieses Spruchpunktes und war – mangels einer Zahlungsverpflichtung der Agrargemeinschaft aus Rücklagen – ebenfalls zu beheben. Zudem wurde mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, ein selbstständiges Verfahren zur vermögensrechtlichen Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Gemeindegutsagrargemeinschaften eingeführt vergleiche Paragraph 86 d, TFLG 1996). Der von der Gemeinde S eingebrachte Antrag
§ 86d
TFLG 1996 wird
§ 17Vw
GVG in Verbindung § 6 AVG zuständigkeitshalber an die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde weiter geleitet. Der von der Gemeinde S eingebrachte Antrag
Paragraph 86 d, TFLG 1996 wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde weiter geleitet. Zumal Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu beheben war, konnte die Verhandlung
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG entfallen. Zumal Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides zu beheben war, konnte die Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Infolge obiger rechtlicher Erwägungen steht fest, dass eine dem angefochtenen Spruchpunkt entsprechende Regelung nicht mehr erforderlich ist. Über den inzwischen eingereichten Antrag
§ 86dTFLG 1996 hat die Agrarbehörde zu entscheiden.
Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Infolge obiger rechtlicher Erwägungen steht fest, dass eine dem angefochtenen Spruchpunkt entsprechende Regelung nicht mehr erforderlich ist. Über den inzwischen eingereichten Antrag
Paragraph 86 d, TFLG 1996 hat die Agrarbehörde zu entscheiden. Insofern liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Landesverwaltungsgericht Tirol MMag. Dr. Barbara Besler (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.34.1682.13