GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren
G) eingestellt.1.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) iVm Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.07.2014, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: „Herr A B, geb. am xx.xx.xxxx, hat es als Geschäftsführer und daher
G als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der X GmbH zu verantworten, dass zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt, zumindest jedoch vor dem 27.08.2013, durch die zusätzliche Entnahme – abweichend von der bewilligten bzw. ausgezeichneten Holzmenge im Ausmaß von 300 Erntefestmetern auf Grundstück GP 828/9, KG S, das sich im Eigentum des Herrn C D, *** 158/2, T befindet (Objektschutzwald im Wildbacheinzugsgebiet des „****“), - von 47 Bäumen eine Kahlfläche von 0,7 ha entstand, obwohl Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltenden Einzelstammentnahmen (§ 85 Abs. 2 Forstgesetz 1975) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von 0,5 ha einer Bewilligung der Behörde bedürfen, die er nicht hatte.“„Herr A B, geb. am xx.xx.xxxx, hat es als Geschäftsführer und daher
Paragraph 9, VStG als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der römisch zehn GmbH zu verantworten, dass zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt, zumindest jedoch vor dem 27.08.2013, durch die zusätzliche Entnahme – abweichend von der bewilligten bzw. ausgezeichneten Holzmenge im Ausmaß von 300 Erntefestmetern auf Grundstück Gesetzgebungsperiode 828/9, KG S, das sich im Eigentum des Herrn C D, *** 158/2, T befindet (Objektschutzwald im Wildbacheinzugsgebiet des „****“), - von 47 Bäumen eine Kahlfläche von 0,7 ha entstand, obwohl Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltenden Einzelstammentnahmen (Paragraph 85, Absatz 2, Forstgesetz 1975) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von 0,5 ha einer Bewilligung der Behörde bedürfen, die er nicht hatte.“ Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 85 Abs 1 lit a iVm § 174 Abs 1 lit a Z 30 Forstgesetz 1975 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 231 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Außerdem wurde er zu einem Verfahrenskostenbeitrag von € 250,00 verpflichtet.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 85, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 30, Forstgesetz 1975 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 2.500,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 231 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde. Außerdem wurde er zu einem Verfahrenskostenbeitrag von € 250,00 verpflichtet. Im fristgerecht erhobenen Rechtsmittel beantragte der Beschwerdeführer, das Straferkenntnis vom 18.07.2014 zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. In eventu solle das Strafausmaß herabgesetzt werden. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass das gesetzliche Tatbild des § 174 Abs 1 lit a Z 30 iVm § 85 Abs 1 lit a Forstgesetz 1975 nicht erfüllt worden sei. Insbesondere sei durch die Entfernung der vorgeworfenen 47 Bäume keine Kahlfläche von 0,7 ha entstanden. Da Schlägerungen im Ausmaß von 0,5 ha bewilligt und ausgezeichnet worden seien, wäre lediglich ein konsensloser Kahlhieb im Ausmaß von 0,2 ha entstanden. Auch seien bei den 47 vorgeworfenen geschlägerten Bäumen jene in Abzug zu bringen, die als Schad- bzw Käferholz zu qualifizieren seien. Im Übrigen könne anhand des angefochtenen Straferkenntnisses nicht erkannt werden, für welche Fläche des entstandenen Kahlhiebes eine Bewilligung vorliege.Im fristgerecht erhobenen Rechtsmittel beantragte der Beschwerdeführer, das Straferkenntnis vom 18.07.2014 zu beheben und das Strafverfahren einzustellen. In eventu solle das Strafausmaß herabgesetzt werden. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, dass das gesetzliche Tatbild des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 30, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz eins, Litera a, Forstgesetz 1975 nicht erfüllt worden sei. Insbesondere sei durch die Entfernung der vorgeworfenen 47 Bäume keine Kahlfläche von 0,7 ha entstanden. Da Schlägerungen im Ausmaß von 0,5 ha bewilligt und ausgezeichnet worden seien, wäre lediglich ein konsensloser Kahlhieb im Ausmaß von 0,2 ha entstanden. Auch seien bei den 47 vorgeworfenen geschlägerten Bäumen jene in Abzug zu bringen, die als Schad- bzw Käferholz zu qualifizieren seien. Im Übrigen könne anhand des angefochtenen Straferkenntnisses nicht erkannt werden, für welche Fläche des entstandenen Kahlhiebes eine Bewilligung vorliege. Zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht den Bescheid der Forsttagsatzungskommission der Gemeinde T vom 24.07.2013, Zl ****, sowie folgende Stellungnahme des forstfachlichen Amtssachverständigen Ing. E F vom 10.09.2014 eingeholt: „Die Fällungsbewilligung beinhaltet Nutzungen auf einer Fläche von 1,0 ha mit verbleibender Restbestockung mit einer Überschirmung von 5/10 mit der Auflage der behördlichen Auszeige. Das bedeutet, dass laut Bescheid der Forsttagsatzungskommission der Gemeinde T eine Kahlfläche von 0,5 ha genehmigt ist. Somit sind nach erfolgter Nutzung durch die Fa. X 0,2 ha nicht gedeckt. Das bedeutet, dass laut Bescheid der Forsttagsatzungskommission der Gemeinde T eine Kahlfläche von 0,5 ha genehmigt ist. Somit sind nach erfolgter Nutzung durch die Fa. römisch zehn 0,2 ha nicht gedeckt. Die behördliche Auszeige erfolgte am 06.08.2013 mittels Waldhammer und Farbmarkierung gut sichtbar und eindeutig durch mich und Gemeindewaldaufseher G H und Grundeigentümer I J. Da Herr J eine Forstförderung für die Seilkranbringung im Schutzwald wollte, wurde die Auszeige auf die geltenden Förderrichtlinien mit einer max. zusammenhängenden Kahlfläche von 0,3 ha ausgerichtet. Auf der bearbeiteten Fläche von ca. 1,0 ha wurde ausreichend Restbestockung belassen, dass keine Kahlflächen über 0,5 ha entstanden wären. Durch die zusätzliche Entnahme von 47 gesunden und stabilen Bäumen entstand eine zusammenhängende Kahlfläche von ca. 0,7 ha. Die Ermittlung der 47 Bäume konnte eindeutig vorgenommen werden, da alle ausgezeigten Bäume mittels Waldhammer am Stammfuß markiert waren. Die behördliche Auszeige erfolgte am 06.08.2013 mittels Waldhammer und Farbmarkierung gut sichtbar und eindeutig durch mich und Gemeindewaldaufseher G H und Grundeigentümer römisch eins J. Da Herr J eine Forstförderung für die Seilkranbringung im Schutzwald wollte, wurde die Auszeige auf die geltenden Förderrichtlinien mit einer max. zusammenhängenden Kahlfläche von 0,3 ha ausgerichtet. Auf der bearbeiteten Fläche von ca. 1,0 ha wurde ausreichend Restbestockung belassen, dass keine Kahlflächen über 0,5 ha entstanden wären. Durch die zusätzliche Entnahme von 47 gesunden und stabilen Bäumen entstand eine zusammenhängende Kahlfläche von ca. 0,7 ha. Die Ermittlung der 47 Bäume konnte eindeutig vorgenommen werden, da alle ausgezeigten Bäume mittels Waldhammer am Stammfuß markiert waren. Ebenfalls wurde nach erfolgter Auszeige der Partieführer der Fa. X, Herr K B, von mir angewiesen sich an die behördliche Auszeige zu halten.“Ebenfalls wurde nach erfolgter Auszeige der Partieführer der Fa. römisch zehn, Herr K B, von mir angewiesen sich an die behördliche Auszeige zu halten.“ Mit Schreiben vom 11.09.2014, Zl ****, hat das Landesverwaltungsgericht diese Stellungnahme den Verfahrensparteien im Sinne der Wahrung des Parteiengehörs
Der Beschwerdeführer hat dazu mit Schreiben vom 07.10.2014 zusammenfassend erklärt, dass ihm auch der konsenslose Kahlhieb im Ausmaß von 0,2 ha nicht zur Last gelegt werden könne, zumal dieser Tatvorwurf erstmalig mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 11.09.2014 erhoben worden und somit verjährt sei. Im Übrigen bestehe auf den gegenständlichen 0,2 ha eine gesicherte Verjüngung, weshalb keine Kahlfläche entstanden sei.Mit Schreiben vom 11.09.2014, Zl ****, hat das Landesverwaltungsgericht diese Stellungnahme den Verfahrensparteien im Sinne der Wahrung des Parteiengehörs
Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer hat dazu mit Schreiben vom 07.10.2014 zusammenfassend erklärt, dass ihm auch der konsenslose Kahlhieb im Ausmaß von 0,2 ha nicht zur Last gelegt werden könne, zumal dieser Tatvorwurf erstmalig mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 11.09.2014 erhoben worden und somit verjährt sei. Im Übrigen bestehe auf den gegenständlichen 0,2 ha eine gesicherte Verjüngung, weshalb keine Kahlfläche entstanden sei. II. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Auf Grund der Auflage des Bescheides der Forsttagsatzungskommission der Gemeinde T vom 24.07.2013, Zl ****, hat Herr Ing. E F für die Bezirksforstinspektion am 06.08.2013 die auf dem Gst 828/9, KG S, zur Fällung bewilligte Nutzungsfläche ausgezeigt. Dabei wurde eine zusammenhängende Kahlfläche von 0,3 ha festgelegt; für die restlichen bewilligten Fällungen von 0,2 ha war eine ausreichende Restbestockung vorgesehen, um eine Überschirmung von fünf Zehntel sicher zu stellen. In Folge der zwischen dem 06.08.2013 und dem 27.09.2013 durchgeführten Schlägerungen entstand auf diesem Grundstück jedoch eine zusammenhängende Kahlfläche von 0,7 ha. Nachdem eine zusammenhängende Kahlfläche von 0,3 ha vom Bescheid vom 24.07.2013 gedeckt war, sind höchstens 0,4 ha dieses zusammenhängenden Kahlhiebes ohne Bewilligung gefällt worden. Diese Feststellung ergibt sich sowohl aus der eingeholten forstfachlichen Stellungnahme vom 10.09.2014, als auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, der auf Seite 4 seiner Beschwerde einräumt, dass durch die gegenständlichen Schlägerungen eine Kahlfläche von insgesamt 0,7 ha entstanden ist. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht die Aussage des Herrn Ing. E F vom 10.09.2014 bestritten, wonach dieser am 06.08.2013 in Erfüllung der Bescheidauflage vom 24.07.2013 eine zulässige zusammenhängende Kahlfläche von 0,3 ha ausgezeigt hat. Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die geschlägerten Bäume teilweise als Schad- bzw Käferholz zu qualifizieren seien und, dass auf den geschlägerten Flächen teilweise eine gesicherte Verjüngung bestehe, war nicht mehr weiter einzugehen. Für die rechtliche Beurteilung ist die Feststellung ausreichend, dass der konsenslose zusammenhängende Kahlhieb eine Fläche von maximal 0,4 ha umfasst. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
Abs 1 Forstgesetz 1975 bedürfen
Paragraph 85, Absatz eins, Forstgesetz 1975 bedürfen
Abs 2 leg cit sind Einzelstammentnahmen Kahlhieben gleichzuhalten, wenn nach ihrer Ausführung weniger als fünf Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würde. Gesicherte Verjüngungen auf Teilflächen sind bei dieser Berechnung als voll überschirmt einzubeziehen.
Absatz 2, leg cit sind Einzelstammentnahmen Kahlhieben gleichzuhalten, wenn nach ihrer Ausführung weniger als fünf Zehntel der vollen Überschirmung zurückbleiben würde. Gesicherte Verjüngungen auf Teilflächen sind bei dieser Berechnung als voll überschirmt einzubeziehen.
Abs 2 Tiroler Waldordnung 2005 bedürfen in Wirtschaftswäldern alle Fällungen im Sinne des § 85 Forstgesetzes 1975 einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission.
Abs 3 lit a iVm Abs 1 lit b leg cit bedürfen auch Fällungen in Schutz- und Bannwäldern mit einer Nutzungsfläche von über 0,2 ha einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission.
Paragraph 35, Absatz 2, Tiroler Waldordnung 2005 bedürfen in Wirtschaftswäldern alle Fällungen im Sinne des Paragraph 85, Forstgesetzes 1975 einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission.
Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Absatz eins, Litera b, leg cit bedürfen auch Fällungen in Schutz- und Bannwäldern mit einer Nutzungsfläche von über 0,2 ha einer Bewilligung durch die Forsttagsatzungskommission. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Mit Bescheid der Forsttagsatzungskommission der Gemeinde T vom 24.07.2013, Zl ****, wurde eine Fällungsbewilligung
Tiroler Waldordnung 2005 auf einer Nutzungsfläche von 1 ha mit verbleibender Restbestockung mit Überschirmung von fünf Zehntel im Objektschutzwald auf dem Gst 828/9, KG S, erteilt. Somit waren auf einer Nutzungsfläche von 1 ha Fällungen auf 0,5 ha bewilligt.
der Auflage des Bescheides vom 24.07.2013 wurde die Nutzungsfläche von der Bezirksforstinspektion ausgezeigt; dabei wurde eine zusammenhängende Kahlfläche von maximal 0,3 ha festgelegt. Von der im Tatzeitraum entstandenen zusammenhängenden Kahlfläche von 0,7 ha waren somit 0,3 ha vom Bescheid vom 24.07.2013 gedeckt. Ohne Bewilligung ist somit höchstens eine zusammenhängende Kahlfläche von 0,4 ha entstanden.Mit Bescheid der Forsttagsatzungskommission der Gemeinde T vom 24.07.2013, Zl ****, wurde eine Fällungsbewilligung
Paragraph 35, Tiroler Waldordnung 2005 auf einer Nutzungsfläche von 1 ha mit verbleibender Restbestockung mit Überschirmung von fünf Zehntel im Objektschutzwald auf dem Gst 828/9, KG S, erteilt. Somit waren auf einer Nutzungsfläche von 1 ha Fällungen auf 0,5 ha bewilligt.
der Auflage des Bescheides vom 24.07.2013 wurde die Nutzungsfläche von der Bezirksforstinspektion ausgezeigt; dabei wurde eine zusammenhängende Kahlfläche von maximal 0,3 ha festgelegt. Von der im Tatzeitraum entstandenen zusammenhängenden Kahlfläche von 0,7 ha waren somit 0,3 ha vom Bescheid vom 24.07.2013 gedeckt. Ohne Bewilligung ist somit höchstens eine zusammenhängende Kahlfläche von 0,4 ha entstanden.
G hat ein Straferkenntnis die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten.
Paragraph 44 a, Ziffer eins und 2 VStG hat ein Straferkenntnis die als erwiesen angenommene Tat und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass „… durch die zusätzliche Entnahme ( … ) von 47 Bäumen eine Kahlfläche von 0,7 ha entstand, obwohl Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltenden Einzelstammentnahmen (§ 85 Abs. 2 Forstgesetz 1975) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von 0,5 ha einer Bewilligung der Behörde bedürfen, die er nicht hatte.“Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass „… durch die zusätzliche Entnahme ( … ) von 47 Bäumen eine Kahlfläche von 0,7 ha entstand, obwohl Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltenden Einzelstammentnahmen (Paragraph 85, Absatz 2, Forstgesetz 1975) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von 0,5 ha einer Bewilligung der Behörde bedürfen, die er nicht hatte.“ Dem Beschwerdeführer wurde somit der Tatvorwurf zur Last gelegt, einen Kahlhieb auf einer Fläche von über 0,5 ha ohne Bewilligung durchgeführt zu haben. Durch diese Tat habe er die Verwaltungsvorschrift des § 85 Abs 1 lit a Forstgesetz 1975 verletzt. Während diese dem Beschwerdeführer vorgeworfene Übertretung einen bewilligungslosen zusammenhängenden Kahlhieb von über 0,5 ha voraussetzt, greift § 85 Abs 1 lit b Forstgesetz 1975 auch bei kleineren Kahlhieben, sofern er zusammen mit unmittelbar angrenzenden Kahlflächen (oder Flächen ungesicherter Verjüngung) 0,5 ha überschreitet.Durch diese Tat habe er die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 85, Absatz eins, Litera a, Forstgesetz 1975 verletzt. Während diese dem Beschwerdeführer vorgeworfene Übertretung einen bewilligungslosen zusammenhängenden Kahlhieb von über 0,5 ha voraussetzt, greift Paragraph 85, Absatz eins, Litera b, Forstgesetz 1975 auch bei kleineren Kahlhieben, sofern er zusammen mit unmittelbar angrenzenden Kahlflächen (oder Flächen ungesicherter Verjüngung) 0,5 ha überschreitet. Da nach dem festgestellten Sachverhalt auf höchstens 0,4 ha eine bewilligungslose zusammenhängende Kahlfläche entstanden ist, hat der Beschuldigte weder die ihm zur Last gelegte Tathandlung – also den bewilligungslosen Kahlhieb über 0,5 ha – noch die Verletzung der Verwaltungsvorschrift des § 85 Abs 1 lit a Forstgesetz 1975 – wonach zusammenhängende Kahlhiebe über 0,5 ha bewilligungspflichtig sind – zu verantworten.Da nach dem festgestellten Sachverhalt auf höchstens 0,4 ha eine bewilligungslose zusammenhängende Kahlfläche entstanden ist, hat der Beschuldigte weder die ihm zur Last gelegte Tathandlung – also den bewilligungslosen Kahlhieb über 0,5 ha – noch die Verletzung der Verwaltungsvorschrift des Paragraph 85, Absatz eins, Litera a, Forstgesetz 1975 – wonach zusammenhängende Kahlhiebe über 0,5 ha bewilligungspflichtig sind – zu verantworten. Die Zitierung einer nicht die verletzte Vorschrift darstellenden Bestimmung zieht die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides nach sich. Eine Richtigstellung der als verletzt bezeichneten Rechtsvorschrift wäre nur möglich, solange dem Beschuldigten damit kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
G einzustellen.Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich des vorgeworfenen bewilligungslosen Kahlhiebes von über 0,5 ha
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VStG einzustellen. Abschließend wird zur beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgehalten, dass die Verhandlung
GVG entfällt, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Abschließend wird zur beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgehalten, dass die Verhandlung
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfällt, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.2360.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.