RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/13/2525-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Dr. Martina Strele über die Beschwerde des A B, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, Y, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 11.08.2014, Zahl ****, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 300,-- auf Euro 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, herabgesetzt wird.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 300,-- auf Euro 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage, herabgesetzt wird.
- Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als die Strafnorm § 2 der Ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot, beschlossen durch den Gemeinderat der Stadt Y am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx iVm § 19 Abs 3 des Stadtrechtes zu lauten hat.Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird insofern konkretisiert, als die Strafnorm Paragraph 2, der Ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot, beschlossen durch den Gemeinderat der Stadt Y am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, des Stadtrechtes zu lauten hat.
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Euro 10,-- zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Euro 10,-- zu leisten.
- Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie, Herr A B, geb. am xx.xx.xxxx, haben am 11.07.2014 um 16:00 Uhr in Y, Straße1 vor dem Denkmal, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Sie haben Alkohol in Form von Wein konsumiert und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 1 iVm § 2 der Ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot, beschlossen durch den Gemeinderat der Stadt Y am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx, begangen.“Sie haben Alkohol in Form von Wein konsumiert und damit eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, der Ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot, beschlossen durch den Gemeinderat der Stadt Y am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx, begangen.“ Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Euro 300,-- 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem § 2 der Ortspolizeilichen VerordnungEuro 300,-- 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe gem Paragraph 2, der Ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot, beschlossen durch den Gemeinderat der Stadt Y am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht nachfolgende Beschwerde ein: „Gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Y, GZ ****, welches dem Beschuldigten am 13.08.2014 zugestellt wurde, erhebt dieser durch seinen ausgewiesenen Vertreter, welcher sich auf die ihm erteilte Vollmacht beruft, innerhalb offener Frist diese BESCHWERDE und begründet die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt: Der Beschuldige kritisiert mit Blick auf § 1 der ortspolizeilichen VO der Stadt Y zum Alkoholverbot zu Recht: Es ist nicht einzusehen, dass man auf der Straße1 nur dann ein Glas Wein trinken darf, wenn der Wein aus einer Flasche eines Gastronomiebetriebes kommt, der die Bewilligung hat die Straße1 zu verkehrsfremden Zwecken zu benützen; es daher verboten sein soll, ein Glas Wein zu trinken, wenn der Wein aus einer in einem Lebensmittelgeschäft erworbenen Flasche stammt.Der Beschuldige kritisiert mit Blick auf Paragraph eins, der ortspolizeilichen VO der Stadt Y zum Alkoholverbot zu Recht: Es ist nicht einzusehen, dass man auf der Straße1 nur dann ein Glas Wein trinken darf, wenn der Wein aus einer Flasche eines Gastronomiebetriebes kommt, der die Bewilligung hat die Straße1 zu verkehrsfremden Zwecken zu benützen; es daher verboten sein soll, ein Glas Wein zu trinken, wenn der Wein aus einer in einem Lebensmittelgeschäft erworbenen Flasche stammt. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Rechtfertigung ergibt sich, dass er sein Glas erhoben hat, um gegen die betreffende Verordnung zu protestieren, welche eine Einschränkung der Bürgerrechte, eine Privatisierung und Kommerzialisierung des öffentlichen Raumes und eine Diskriminierung bestimmter Menschengruppen, vor allem der ärmeren Bürgerinnen und Bürger Zur Folge hat. Unabhängig von der (bereits in der Beschwerde im Verfahren **** relevierten) Tatsache, dass die ortspolizeiliche Verordnung, auf die sich die Behörde I. Instanz stützt, u.a.Unabhängig von der (bereits in der Beschwerde im Verfahren **** relevierten) Tatsache, dass die ortspolizeiliche Verordnung, auf die sich die Behörde römisch eins. Instanz stützt, u.a. ● nicht verhältnismäßig ist, weil sie auch Verhalten verbietet, das keinen gemeinschaftsrelevanten Übelstand darstellt (Verstoß gegen Art 8 EMRK),nicht verhältnismäßig ist, weil sie auch Verhalten verbietet, das keinen gemeinschaftsrelevanten Übelstand darstellt (Verstoß gegen Artikel 8, EMRK), ● eine Diskrimierung ärmerer Bevölkerungsgruppen darstellt, die sich die von der Gastronomie verlangten Preise für auf der Straße1 im Freien angebotene Alkoholika nicht leisten können (Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz), hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung des festgestellten bzw. festzustellenden Verhaltens des Beschwerdeführers die Behörde erster Instanz zu einem anderen Ergebnis gelangen müssen: Der Beschwerdeführer wollte mit seiner öffentlich gemachten Aktion gegen Einschränkungen von Bürgerrechten protestieren. Dieses Verhalten hat nicht die Qualität eines das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missstandes erfüllt, dessen Beseitigung sich die Verordnung zum Alkoholverbot offensichtlich zum Ziel gesetzt hat. Um dieses gewünschte Ziel zu erreichen, steht mit den bestehenden Bestimmungen der §§ 11-13 T-LPolG bereits ein bewährtes Instrumentarium zur Verfügung. Aufgrund der in § 13 T-LPolG normierten Strafhöhe erscheint auch die Strafsanktion der Verordnung zum Alkoholverbot (Geldstrafe bis zu Euro 2.000,00) unangemessen.Um dieses gewünschte Ziel zu erreichen, steht mit den bestehenden Bestimmungen der Paragraphen 11 -, 13, T-LPolG bereits ein bewährtes Instrumentarium zur Verfügung. Aufgrund der in Paragraph 13, T-LPolG normierten Strafhöhe erscheint auch die Strafsanktion der Verordnung zum Alkoholverbot (Geldstrafe bis zu Euro 2.000,00) unangemessen. Es wird daher der ANTRAG gestellt, dieser Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“ Aufgrund dieser Beschwerde wurde der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in die Ortspolizeiliche Verordnung zum Alkoholverbot beschlossen durch den Gemeinderat der Stadt Y vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nunmehr über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Selbstanzeige von C D vom 14.07.2014 zu Grunde, welche sich im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt befindet. In dieser Selbstanzeige ist ausgeführt, dass er, C D, am Nachmittag des
- Juli 2014 ab 16.00 Uhr in der Straße1 vor der **** gemeinsam mit dem Beschwerdeführer A B ein Glas Wein getrunken und damit Alkohol konsumiert habe. Da dies gegen die ortspolizeiliche Verordnung der Stadt Y „**** – Alkoholverbot“ verstoße, möge er hiermit Selbstanzeige einbringen. Dieser Anzeige war ein Lichtbild in Kopie angeschlossen, auf welchem C D mit dem Beschwerdeführer A B mit einem Glas Wein vor der **** abgebildet sind. Der Beschwerdeführer A B hält überdies in einer Hand eine Flasche Wein. In seinen Rechtfertigungsangaben im erstinstanzlichen Verfahren führte der Beschwerdeführer aus, dass er sein Glas erhoben habe, um gegen die Einschränkung der Bürgerrechte, die Privatisierung des öffentlichen Raumes und die Aussonderung bestimmter Menschengruppe, vor allem der ärmeren Bürgerinnen und Bürger, zu protestieren. Er sehe mit dieser Verordnung den Gleichheitsgrundsatz, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die gesetzliche Basis für ein Zusammenleben in Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit (225 Jahre nach der französischen Revolution) verletzt. Dass unmittelbar neben ihm Menschen gesessen seien, die ebenfalls alkoholische Getränke zu sich genommen hätten und dies tagtäglich tun würden, wovon sich die Behörde jederzeit überzeugen könne, gebe nicht nur dieser Verordnung, sondern auch dem Vorwurf einen Anflug von Absurdität: Alkohol zu trinken sei auf der Straße1 erlaubt, wenn das Getränk an einer Bar gekauft werde, es sei aber verboten, wenn man das Getränk in einem Geschäft kaufe. Eigentlich hätte er sich eine Rechtfertigung erwartet, aber er verstehe, dass man so eine Verordnung weder mit logischen noch mit juristischem oder schon gar nicht mit sozialen Argumenten rechtfertigen könne. Diese Verordnung sei absurd und widerspreche jedem Rechtsgrundsatz. Sie sollte schnellstens zurückgenommen werden. Der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt, nämlich, dass er am 11.07.2014 um 16.00 Uhr in Y, Straße1 vor dem Denkmal ein alkoholisches Getränk in Form von Wein konsumiert hat, wird von ihm weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren bestritten. Mithin steht der dem Beschwerdeführer im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Sachverhalt zweifelsfrei als erwiesen fest. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt, dass die Ortspolizeiliche Verordnung zum Alkoholverbot beschlossen durch den Gemeinderat der Stadt Y vom xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx ordnungsgemäß kundgemacht wurde, wurde nicht bestritten. Diese Verordnung lautet wie folgt: „Ortspolizeiliche Verordnung zum Alkoholverbot beschlossen durch den Gemeinderat der Stadt Y am xx.xx.xxxx und xx.xx.xxxx: § 1Paragraph eins „Auf den Flächen der in den Planbeilagen 1 bis 4 rot umrandeten und rot gekennzeichneten Straßen, Wege und Plätze sind der Konsum und die Mitnahme von alkoholischen Getränken verboten. Die Planbeilagen 1 bis 4 bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung. Hievon ausgenommen sind:
- Der Konsum und die Mitnahme alkoholischer Getränke a) in behördlich genehmigten Gastgärten während der Betriebszeiten b) im Rahmen und im Umfang von behördlich erlaubten öffentlichen Veranstaltungen und bewilligten Gelegenheitsmärkten
- Die Mitnahme alkoholischer Getränke a) in Kraftfahrzeugen b) in ungeöffneter Verpackung des herstellenden oder vertreibenden Unternehmens" § 2Paragraph 2 „Wer den Bestimmungen des § 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 19 Abs. 3 des Stadtrechtes mit einer Geldstrafe bis zu„Wer den Bestimmungen des Paragraph eins, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Stadtrechtes mit einer Geldstrafe bis zu € 2.000,-- zu bestrafen.“ Gegen diese Verordnung hat der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – zweifelsfrei in objektiver Hinsicht zuwidergehandelt. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein Verschulden ausschließen könnten. Gegen diese Verordnung hat der Beschwerdeführer – wie oben ausgeführt – zweifelsfrei in objektiver Hinsicht zuwidergehandelt. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ handelt. Für derartige Delikte sieht Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschwerdeführer hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen. Diese Glaubhaftmachung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein Verschulden ausschließen könnten. Der Beschwerdeführer sieht – wie er selbst vorbringt – subjektiv den Inhalt der gegenständlichen Verordnung als Verstoß gegen Artikel 8 EMRK sowie als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz an. Insofern wird dem Beschwerdeführer fahrlässiges Verhalten angelastet, dies im Gegensatz zur Erstbehörde, welche dem Beschwerdeführer absichtliches Verhalten angelastet hat. Die Bedenken, welche der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zum Ausdruck gebracht hat, werden vom erkennenden Gericht nicht geteilt. Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass nach § 2 der ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den Bestimmungen des § 1 zuwiderhandelt und ist gemäß § 19 Abs 3 des Stadtrechtes mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.000,-- zu bestrafen.Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass nach Paragraph 2, der ortspolizeilichen Verordnung zum Alkoholverbot eine Verwaltungsübertretung begeht, wer den Bestimmungen des Paragraph eins, zuwiderhandelt und ist gemäß Paragraph 19, Absatz 3, des Stadtrechtes mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.000,-- zu bestrafen. Die Bestimmung des Stadtrechts lautet wie folgt: „§ 19 Ortspolizeiliche Verordnungen
(1)In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht, nach freier Selbstbestimmung ortspolizeiliche Verordnungen zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen und die Nichtbefolgung solcher Verordnungen als Verwaltungsübertretung zu erklären.
(2)Verordnungen nach Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen.
(2)Verordnungen nach Absatz eins, dürfen nicht gegen bestehende Gesetze oder Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen.
(3)Die Nichtbefolgung einer solchen ortspolizeilichen Verordnung kann als Verwaltungsübertretung erklärt und mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,- Euro bedroht werden. Die Strafgelder fließen der Stadt zu. Mildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, erschwerende Umstände lagen keine vor. In Anbetracht des in § 2 der ortspolizeilichen Verordnung zum Alkohol normierten Strafrahmens von bis zu Euro 2.000,-- sowie unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsgründe und der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers (er gab im erstinstanzlichen Verfahren an als XY netto monatlich Euro **** bei keinen Sorgepflichten ins Verdienen zu bringen, er habe Schulden im Ausmaß von Euro **** für eine Wohnung, an Vermögen habe er eine Wohnung im Wert von Euro **** sowie Bareinlagen im Wert von Euro ****) ergibt sich, dass für die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit Euro 100,-- das Auslangen gefunden werden konnte. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in dieser Höhe ist schuld- und tatangemessen und auch bei den vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht überhöht. In Anbetracht des in Paragraph 2, der ortspolizeilichen Verordnung zum Alkohol normierten Strafrahmens von bis zu Euro 2.000,-- sowie unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsgründe und der Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers (er gab im erstinstanzlichen Verfahren an als XY netto monatlich Euro **** bei keinen Sorgepflichten ins Verdienen zu bringen, er habe Schulden im Ausmaß von Euro **** für eine Wohnung, an Vermögen habe er eine Wohnung im Wert von Euro **** sowie Bareinlagen im Wert von Euro ****) ergibt sich, dass für die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit Euro 100,-- das Auslangen gefunden werden konnte. Die über den Beschwerdeführer verhängte Geldstrafe in dieser Höhe ist schuld- und tatangemessen und auch bei den vom Beschwerdeführer bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen nicht überhöht. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Dr. Martina Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.13.2525.1