Vm den §§ 8 und 28 VwGVG wird dem Antrag auf Abänderung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Sicherung der Böschung durch bewehrte Erde anstelle der ursprünglich vorgesehenen Natursteinschlichtung
lit a der Verordnung der Landesregierung vom 05.04.2005 über die Erklärung eines Gebiets in der Marktgemeinde Ort1 zum Naturschutzgebiet – Naturschutzgebiet B, LGBl Nr 33/2005, iVm § 29 Abs 2 lit c Z 1 Tiroler Naturschutzgesetz Folge gegeben und die Bewilligung erteilt.römisch eins.
GVG wird dem Antrag auf Abänderung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Sicherung der Böschung durch bewehrte Erde anstelle der ursprünglich vorgesehenen Natursteinschlichtung
Paragraph 2, Litera a, der Verordnung der Landesregierung vom 05.04.2005 über die Erklärung eines Gebiets in der Marktgemeinde Ort1 zum Naturschutzgebiet – Naturschutzgebiet B, Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, Tiroler Naturschutzgesetz Folge gegeben und die Bewilligung erteilt.
G 2005 wird die in Spruchpunkt II. der Naturschutzbewilligung vom 29.02.2012, Zl *-**.***/**, vorgeschriebene Nebenbestimmung Nr 14 dahingehend abgeändert, als dass diese zu lauten hat wie folgt:
Paragraph 29, Absatz 5, TNSchG 2005 wird die in Spruchpunkt römisch zwei. der Naturschutzbewilligung vom 29.02.2012, Zl *-**.***/**, vorgeschriebene Nebenbestimmung Nr 14 dahingehend abgeändert, als dass diese zu lauten hat wie folgt: „Die Böschung ist zu begrünen und mit Streckhölzern zu bepflanzen.“ Bei den Nebenbestimmungen 9 und 15 wird die Wendung „Natursteinschlichtung“ durch „mit bewehrter Erde ausgeführten Böschung“ ersetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung des Antrages vom 04.01.2013 sowie der Säumnisbeschwerde vom 26.03.2014 sind Euro 28,60 bei der Bezirkshauptmannschaft Ort2 zu entrichten. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Berufungserkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 29.02.2012, Zl *-**.***/**, wurde Herrn A die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Pkw Parkplatzes und einer Verkehrs- bzw Abstellfläche für Lkw im Naturschutzgebiet B auf dem Gst Nr 3**/2*, GB 83*** Ort3, im Gesamtausmaß von 11.146 m² unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Antrag des Herrn A vom 04.01.2013 wurde einerseits in Bezug auf die Nebenbestimmung Nummer 16 betreffend die Beleuchtung des Parkplatzes ein Änderungsantrag eingebracht, andererseits in Bezug auf die Nebenbestimmung 14 betreffend die Art der Ausführung der Böschung, zumal diese nicht in Form einer Natursteinschlichtung erfolgt sei, sondern durch bewehrte Erde. Zumal über diesen Antrag von der belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Ort2 nicht entschieden wurde, wurde dazu bei dieser mit Schriftsatz vom 26.03.2014 eine Säumnisbeschwerde eingebracht. Die Säumnisbeschwerde samt den Vorakten wurde dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schriftsatz, datiert auf den 13.05.2014, eingelangt am 27.05.2014, vorgelegt. Auf entsprechende Rückfrage beim Rechtsvertreter des Antragstellers wurde klargestellt, dass betreffend die abweichende Errichtung der Böschung nicht durch eine Grobsteinschlichtung, sondern durch bewehrte Erde, dies als Antrag auf Änderung der erteilten naturschutzrechtlichen Genehmigung zu werten ist, zumal die Art der Ausführung der Sicherung der Böschung bereits Gegenstand des ursprünglichen Einreichprojekts gewesen ist und sich somit nicht ausschließlich nach der vorgeschriebenen Nebenbestimmung richtet. Daraufhin wurde ein Gutachten des naturkundefachlichen Amtssachverständigen bei der Bezirkshauptmannschaft Ort2 eingeholt, welcher mit Schriftsatz vom 14.08.2014 betreffend die Frage der Änderung der Ausführung der Böschung beim Parkplatz Folgendes festgehalten hat: „Zur Änderung Ausführung Parkplatz: Die ursprünglich vorgesehene Errichtung der Steinschlichtung war der Hauptgrund für die gutachterliche Beurteilung, dass durch die Errichtung des Parkplatzes das Landschaftsbild beeinträchtigt wird. Nunmehr wird als Änderung beantragt, dass der Parkplatz in Richtung Westen fallend errichtet wird und die Böschungen daher deutlich niederer ausfallen sollen. Anstelle der Schwergewichtsmauer soll die Böschung mit bewehrter Erde gesichert werden. Diese bewehrte Erde kann begrünt und bepflanzt werden und fällt daher zwar aufgrund der sehr gleichmäßigen, bandförmigen Struktur in der Landschaft auch als technisches Bauwerk auf, was zwar ebenfalls zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führt, diese Beeinträchtigung ist aber aufgrund der geringeren Höhe und aufgrund des möglichen Bewuchses geringer als sie durch die bewilligte Schwergewichtsmauer wäre. Diese Art der Böschungssicherung ist daher im gegenständlichen Fall aus naturkundefachlicher Sicht als Verbesserung anzusehen.“ Gleichzeitig wurde vom Amtssachverständigen auch eine Nebenbestimmung betreffend diese vorgesehene Änderung vorgeschlagen. Weiters wurde vom Amtssachverständigen in diesem Zusammenhang bereits in seiner Stellungnahme vom 17.05.2013 die Anpassung der Nebenbestimmungen 9 und 15 empfohlen. Festgehalten wird, dass weiters eine gutachterliche Stellungnahme zum Antrag auf Abänderung der Nebenbestimmung betreffend die Beleuchtung des Parkplatzes abgegeben wurde. Darauf und auf die sodann erfolgte Stellungnahme des Antragstellers vom 24.09.2014 ist nicht näher einzugehen, zumal der Antrag betreffend die Änderung der Vorschreibung des Verbots der Beleuchtung des Parkplatzes mit Schriftsatz eingelangt beim LVwG Tirol am 17.11.2014 zurückgezogen wurde. Im Verfahren wurde auch der Gemeinde und dem Landesumweltanwalt die Möglichkeit eingeräumt, zum Vorhaben Stellung zu beziehen. Betreffend die beantragte Abänderung der naturschutzrechtlichen Bewilligung durch Errichtung einer Böschung mit bewehrter Erde wurde vom Landesumweltanwalt mit Schriftsatz vom 03.09.2014 ausdrücklich ausgeführt, dass dagegen keine Einwendungen erhoben werden. Die Standortgemeinde hat zum Vorhaben keine Stellungnahme abgegeben. Rechtliche Erwägungen: Zur Säumnis der Behörde und der sich daraus ergebenden Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts: Nach dem vorgelegten Akt wurde der hier zu beurteilende Antrag, datiert auf den 04.01.2013, am 07.01.2013 (Eingangsstempel) bei der belangten Behörde eingebracht. Diese hat sodann mit Schreiben vom 21.01.2013 eine gutachterliche Stellungnahme bei ihrem Amtssachverständigen für Naturkunde eingeholt. Dieser hat am 17.05.2013 seine Stellungnahme abgegeben. Daraufhin ist dem Akt bis zum Eingang der Säumnisbeschwerde am 27.03.2014 keine einzige weitere Erledigung/Erhebung zu entnehmen. Die Behörde ist daher jedenfalls vom 17.05.2013 bis zum 27.03.2014, sohin für mehr als 10 Monate, vollständig untätig geblieben. Zumal im vorliegenden Fall sowohl nach § 73 Abs 1 AVG, als auch nach § 8 Abs 1 VwGVG eine Entscheidungsfrist von 6 Monaten gilt, ist diese jedenfalls objektiv abgelaufen. Auf Grund der völligen Untätigkeit der Behörde ist das alleinige Verschulden dafür jedenfalls ihr zuzurechnen. Vor diesem Hintergrund ist die Befugnis und auch Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache auf Grund der erhobenen Säumnisbeschwerde
GVG an das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen. Nach dem vorgelegten Akt wurde der hier zu beurteilende Antrag, datiert auf den 04.01.2013, am 07.01.2013 (Eingangsstempel) bei der belangten Behörde eingebracht. Diese hat sodann mit Schreiben vom 21.01.2013 eine gutachterliche Stellungnahme bei ihrem Amtssachverständigen für Naturkunde eingeholt. Dieser hat am 17.05.2013 seine Stellungnahme abgegeben. Daraufhin ist dem Akt bis zum Eingang der Säumnisbeschwerde am 27.03.2014 keine einzige weitere Erledigung/Erhebung zu entnehmen. Die Behörde ist daher jedenfalls vom 17.05.2013 bis zum 27.03.2014, sohin für mehr als 10 Monate, vollständig untätig geblieben. Zumal im vorliegenden Fall sowohl nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG, als auch nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG eine Entscheidungsfrist von 6 Monaten gilt, ist diese jedenfalls objektiv abgelaufen. Auf Grund der völligen Untätigkeit der Behörde ist das alleinige Verschulden dafür jedenfalls ihr zuzurechnen. Vor diesem Hintergrund ist die Befugnis und auch Verpflichtung zur Entscheidung in der Sache auf Grund der erhobenen Säumnisbeschwerde
Paragraph 8, VwGVG an das Landesverwaltungsgericht Tirol übergegangen. Festgehalten sei vor diesem Hintergrund abschließend nur noch, dass auch nicht erklärbar ist, weshalb die Behörde den Akt nach dem Einlangen der Säumnisbeschwerde nicht unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht übermittelt hat. Obwohl sie selbst nach Eingang des Antrages keinerlei Ermittlungsschritte oder sonstige Aktivitäten gesetzt hat, hat sie den Antrag erst zwei Monate später dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt. In der Sache:
lit a der Verordnung der Landesregierung vom 05.04.2005 über die Erklärung eines Gebietes in der Marktgemeinde Ort1 zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet B), LGBl Nr 33/2005 ist im Naturschutzgebiet die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 berührt werden, verboten.
Paragraph 2, Litera a, der Verordnung der Landesregierung vom 05.04.2005 über die Erklärung eines Gebietes in der Marktgemeinde Ort1 zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet B), Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2005, ist im Naturschutzgebiet die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes 1997 berührt werden, verboten.
Abs 2 lit c Z 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 darf eine naturschutzrechtliche Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs 1, 21 Abs 1 und 27 Abs 4 festgesetzten Verboten ua dann erteilt wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 nicht beeinträchtigt.
Paragraph 29, Absatz 2, Litera c, Ziffer eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 darf eine naturschutzrechtliche Ausnahmen von den in Verordnungen nach den Paragraphen 13, Absatz eins, 21, Absatz eins und 27 Absatz 4, festgesetzten Verboten ua dann erteilt wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt. Wie sich aus der klaren Stellungnahme des beigezogenen naturkundefachlichen Amtssachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Ort2 ergibt, wird durch die vorgesehene Änderung den Interessen des Naturschutzes nicht widersprochen, vielmehr stellt diese eine Verbesserung im Verhältnis zur ursprünglich vorgesehenen Ausführung der Böschung als Grobsteinschlichtung vor. Vor dem Hintergrund dieser eindeutigen fachlichen Festlegung, der im Verfahren nicht entgegen getreten wurde, war die beantragte Änderung zu bewilligen. Gleichzeitig waren die entsprechenden Nebenbestimmungen nach dem Vorschlag des naturkundefachlichen Amtssachverständigen neu zu fassen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, er erhebliche Bedeutung zukommt. Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts zur Entscheidung in der Sache ergibt sich bereits aus den im Spruch angeführten Bestimmungen des B-VG sowie des VwGVG. Dass die naturschutzrechtliche Bewilligung zu erteilen war, ergibt sich aus den angeführten Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.1505.7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.