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{'item': 'LVwG-2014/15/2551-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/15/2551-3 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Gerold Dünser über

den §§ 27, 31 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 1.

den Paragraphen 27, 31 und 50 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit der angefochtenen, als Straferkenntnis bezeichneten, Erledigung wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 19 Abs 7 in Verbindung mit § 19 Abs 5 StVO zur Last gelegt und über ihn auf Grundlage des § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Mit der angefochtenen, als Straferkenntnis bezeichneten, Erledigung wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung des Paragraph 19, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 5, StVO zur Last gelegt und über ihn auf Grundlage des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde verpflichtet. Festgehalten wird, dass die als Straferkenntnis bezeichnete Erledigung auf dem Briefpapier der Landespolizeidirektion erlassen wurde. Zwar findet sich dort auf der ersten Seite rechts oben der Name eines Sachbearbeiters, wer diese Erledigung allerdings genehmigt hat, lässt sich dieser nicht entnehmen, fehlt dieser doch eine Genehmigungsklausel wie „Für den Landespolizeidirektor …“. Außerdem wird nochmals festgehalten, dass die Erledigung zwar auf dem Briefpapier der Landespolizeidirektion Tirol verfasst wurde. Wer allerdings die Genehmigungsbehörde ist, insbesondere dass der Akt vom Landespolizeidirektor erlassen wurde, ergibt sich daraus nicht. Insgesamt findet sich sohin auf dieser Erledigung weder der Name der Person, die diese genehmigt hat, noch ein Hinweis darauf, dass die Erledigung dem Landespolizeidirektor als monokratischem Organ der Sicherheitsverwaltung zuzurechnen wäre. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Erledigung genehmigt worden wäre: eine Genehmigung durch händische Unterschrift scheidet aus, weil sich auf dem Dokument keine Unterschrift findet; zumal allerdings schon auf Grund des Fehlens der Bezeichnung einer Behörde sowie der Person, die die Genehmigung vorgenommen hat, nicht mehr von einem Bescheid im Sinnes des AVG gesprochen werden kann (vgl dazu die Ausführungen weiter unten) wurde nicht überprüft, ob allenfalls das dem Beschwerdeführer zugestellte Exemplar eine Unterschrift aufweist. Dass eine elektronische Genehmigung vorgenommen worden wäre ist nicht ersichtlich. Dass dies durch die am Dokument aufgebrachte „Amtssignatur“ erfolgt wäre ist auszuschließen, hat eine durchgeführte Signaturprüfung doch ergeben, dass als Unterzeichner das „BMI-TRUSTCENTER“ aufscheint und damit jedenfalls keine natürliche Person, der die Entscheidung zugerechnet werden könnte. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, dass die Erledigung genehmigt worden wäre: eine Genehmigung durch händische Unterschrift scheidet aus, weil sich auf dem Dokument keine Unterschrift findet; zumal allerdings schon auf Grund des Fehlens der Bezeichnung einer Behörde sowie der Person, die die Genehmigung vorgenommen hat, nicht mehr von einem Bescheid im Sinnes des AVG gesprochen werden kann vergleiche dazu die Ausführungen weiter unten) wurde nicht überprüft, ob allenfalls das dem Beschwerdeführer zugestellte Exemplar eine Unterschrift aufweist. Dass eine elektronische Genehmigung vorgenommen worden wäre ist nicht ersichtlich. Dass dies durch die am Dokument aufgebrachte „Amtssignatur“ erfolgt wäre ist auszuschließen, hat eine durchgeführte Signaturprüfung doch ergeben, dass als Unterzeichner das „BMI-TRUSTCENTER“ aufscheint und damit jedenfalls keine natürliche Person, der die Entscheidung zugerechnet werden könnte. Gegen diese Erledigung richtet sich das Rechtsmittel, in welchem die Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die unrichtige Tatsachenfeststellung sowie die Strafbemessung bekämpft wird. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen wie folgt: Schriftliche Erledigungen sind

§ 18

Abs 3 AVG vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Schriftliche Erledigungen sind

Paragraph 18, Absatz 3, AVG vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Jede schriftliche Ausfertigung hat

§ 18

Abs 4 AVG die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“Jede schriftliche Ausfertigung hat

Paragraph 18, Absatz 4, AVG die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“ Die Bezeichnung der Behörde ist ein wesentliches Merkmal jeder Erledigung, sodass ihr Fehlen zur absoluten Nichtigkeit führt (vgl VwGH 14.05.1997, 96/03/0173). Außerdem muss die Identität des Genehmigenden jedenfalls zumindest erkennbar sein. Die Bezeichnung der Behörde ist ein wesentliches Merkmal jeder Erledigung, sodass ihr Fehlen zur absoluten Nichtigkeit führt vergleiche VwGH 14.05.1997, 96/03/0173). Außerdem muss die Identität des Genehmigenden jedenfalls zumindest erkennbar sein. Der Name des Genehmigenden ist nicht grundsätzlich mit dem Sachbearbeiter, der am Briefkopf des Dokuments angeführt wird, gleichzusetzen, da nicht auszuschließen ist, dass die Erledigungen von einer anderen Person als dem Sachbearbeiter genehmigt wurde. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass am Dokument in unmissverständlicher Weise jene Person angeführt ist, welche die Genehmigung der Erledigung vorgenommen hat. Dies bedeutet, dass der Name des Genehmigenden leserlich, also durch die Beifügung in Maschinenschrift oder aber durch eine leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung hervorkommen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (vgl dazu die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG², § 18 Rz 19). Der Name des Genehmigenden ist nicht grundsätzlich mit dem Sachbearbeiter, der am Briefkopf des Dokuments angeführt wird, gleichzusetzen, da nicht auszuschließen ist, dass die Erledigungen von einer anderen Person als dem Sachbearbeiter genehmigt wurde. Aus diesem Grund ist es unerlässlich, dass am Dokument in unmissverständlicher Weise jene Person angeführt ist, welche die Genehmigung der Erledigung vorgenommen hat. Dies bedeutet, dass der Name des Genehmigenden leserlich, also durch die Beifügung in Maschinenschrift oder aber durch eine leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung hervorkommen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig vergleiche dazu die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 18, Rz 19). Im vorliegenden Fall weist die als Straferkenntnis bezeichnete Erledigung keine Fertigungsklausel (Für den Landespolizeidirektor …) auf. Zumal dem Dokument außer dem Hinweis auf die Landespolizeidirektion kein weiterer Hinweis auf eine bestimmte Behörde zu entnehmen ist, auch die dem Dokument angefügte Amtssignatur keinen Hinweis auf einen Unterzeichner zulässt (diesbezügliche Angaben fehlen am Aufdruck auf dem Dokument vollständig, bei der Signaturprüfung wird wie ausgeführt das BMI als Behörde angegeben), könnte allenfalls davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Erledigung der Landespolizeidirektion zuzurechnen ist. Dieser kommt allerdings keine Behördenfunktion zu, zumal es sich bei der Landespolizeidirektion um den Hilfsapparat der monokratischen Behörde Landespolizeidirektor handelt (vgl dazu grundsätzlich Lachmayer, Die Neustrukturierung der Sicherheitsbehörden. Zwischen Effizienz und Rechtsstaatlichkeit, Jahrbuch Öffentliches Recht 2013, 181). Die Entscheidungsbefugnis kommt somit ausschließlich dem Landespolizeidirektor sowie den von ihm damit betrauten Bediensteten zu, nicht jedoch der Landespolizeidirektion. Wenn daher der Name des Genehmigenden am Dokument ausgeführt wäre, so wäre die Erledigung einem Hilfsapparat, der Landespolizeidirektion, zuzurechnen, der hier keine Behördenfunktion zukommt. Auch dies würde zur Nichtigkeit der Erledigung führen. Im vorliegenden Fall weist die als Straferkenntnis bezeichnete Erledigung keine Fertigungsklausel (Für den Landespolizeidirektor …) auf. Zumal dem Dokument außer dem Hinweis auf die Landespolizeidirektion kein weiterer Hinweis auf eine bestimmte Behörde zu entnehmen ist, auch die dem Dokument angefügte Amtssignatur keinen Hinweis auf einen Unterzeichner zulässt (diesbezügliche Angaben fehlen am Aufdruck auf dem Dokument vollständig, bei der Signaturprüfung wird wie ausgeführt das BMI als Behörde angegeben), könnte allenfalls davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Erledigung der Landespolizeidirektion zuzurechnen ist. Dieser kommt allerdings keine Behördenfunktion zu, zumal es sich bei der Landespolizeidirektion um den Hilfsapparat der monokratischen Behörde Landespolizeidirektor handelt vergleiche dazu grundsätzlich Lachmayer, Die Neustrukturierung der Sicherheitsbehörden. Zwischen Effizienz und Rechtsstaatlichkeit, Jahrbuch Öffentliches Recht 2013, 181). Die Entscheidungsbefugnis kommt somit ausschließlich dem Landespolizeidirektor sowie den von ihm damit betrauten Bediensteten zu, nicht jedoch der Landespolizeidirektion. Wenn daher der Name des Genehmigenden am Dokument ausgeführt wäre, so wäre die Erledigung einem Hilfsapparat, der Landespolizeidirektion, zuzurechnen, der hier keine Behördenfunktion zukommt. Auch dies würde zur Nichtigkeit der Erledigung führen. Was schließlich die Genehmigung der Erledigung betrifft so wird unter Hinweis auf die obigen Feststellungen nochmals darauf hingewiesen, dass allenfalls eine elektronische Genehmigung des Dokuments in Frage kommt. In wie weit eine derartige Genehmigung tatsächlich vorgenommen wurde bleibt aus den dargestellten Gründen dahingestellt; aus der am Dokument abgelichteten „Amtssignatur“ kann dies allerdings wie bereits ausgeführt noch nicht erschlossen werden, zumal dieser kein Hinweis auf eine natürliche Person als Unterzeichner zu entnehmen ist (vgl dazu die rezente Entscheidung des VwGH vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009; zumal demnach durch die Amtssignatur auch die Urheberschaft der Behörde dokumentiert wird erscheint fraglich, ob es sich hier überhaupt um eine Amtssignatur im Sinne des § 19 E-GovG handelt, wird als Unterzeichner in der Amtssignatur doch das sachlich nicht zuständige BMI geführt und lässt sich aus dieser kein Konnex zur hier entscheidenden Behörde herstellen).Was schließlich die Genehmigung der Erledigung betrifft so wird unter Hinweis auf die obigen Feststellungen nochmals darauf hingewiesen, dass allenfalls eine elektronische Genehmigung des Dokuments in Frage kommt. In wie weit eine derartige Genehmigung tatsächlich vorgenommen wurde bleibt aus den dargestellten Gründen dahingestellt; aus der am Dokument abgelichteten „Amtssignatur“ kann dies allerdings wie bereits ausgeführt noch nicht erschlossen werden, zumal dieser kein Hinweis auf eine natürliche Person als Unterzeichner zu entnehmen ist vergleiche dazu die rezente Entscheidung des VwGH vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009; zumal demnach durch die Amtssignatur auch die Urheberschaft der Behörde dokumentiert wird erscheint fraglich, ob es sich hier überhaupt um eine Amtssignatur im Sinne des Paragraph 19, E-GovG handelt, wird als Unterzeichner in der Amtssignatur doch das sachlich nicht zuständige BMI geführt und lässt sich aus dieser kein Konnex zur hier entscheidenden Behörde herstellen). Zumal am Dokument somit jedenfalls kein Hinweis auf den Genehmiger und die erlassende Behörde Landespolizeidirektor vorhanden ist, handelt es sich in Summe nicht um einen Bescheid im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, weshalb dagegen auch eine Beschwerde nicht zulässig ist. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Zumal am Dokument somit jedenfalls kein Hinweis auf den Genehmiger und die erlassende Behörde Landespolizeidirektor vorhanden ist, handelt es sich in Summe nicht um einen Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, weshalb dagegen auch eine Beschwerde nicht zulässig ist. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund sei abschließend nur darauf hingewiesen, dass dem Rechtsmittel auch ohne diese formalen Mängel schon alleine deshalb Erfolg beschieden gewesen wäre, weil dem angefochtenen Straferkenntnis kein Tatzeitpunkt zu entnehmen ist. Im Übrigen wird zur Konkretisierungspflicht in Bezug auf den vorliegenden Tatvorhalt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.1999, 99/03/0253 verwiesen. Auch diesen Anforderungen wird nicht entsprochen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage der Nachvollziehbarkeit der Angaben des Meldungslegers. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die erforderlichen Mindestbestandteile dafür, dass von einem Bescheid in rechtlichem Sinn gesprochen werden kann, ergeben sich bereits unmittelbar aus § 18 AVG sowie der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Festgehalten wird noch, dass vorliegend kein Fall des § 25a Abs 4 VwGG realisiert wird, zumal im Erkenntnis keine Geldstrafe ausgesprochen wurde. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die erforderlichen Mindestbestandteile dafür, dass von einem Bescheid in rechtlichem Sinn gesprochen werden kann, ergeben sich bereits unmittelbar aus Paragraph 18, AVG sowie der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Festgehalten wird noch, dass vorliegend kein Fall des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG realisiert wird, zumal im Erkenntnis keine Geldstrafe ausgesprochen wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.2551.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.