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LVwG-2014/20/2756-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/20/2756-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn Mag. S K, wohnhaft in PLZ L, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 02.09.2014, Zahl VG-**-2014, nach öffentlicher mündlicher VerhandlungDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alfred Stöbich über die Beschwerde des Herrn Mag. S K, wohnhaft in PLZ L, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 02.09.2014, Zahl VG-**-2014, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das ausgesprochene Mopedlenkverbot gemäß § 32 Führerscheingesetz (FSG) behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als das ausgesprochene Mopedlenkverbot gemäß Paragraph 32, Führerscheingesetz (FSG) behoben wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem angefochtenen führerscheinrechtlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung hinsichtlich sämtlicher Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid ein Mopedfahrverbot ausgesprochen und ein Lenkverbot gemäß § 30 Abs 1 FSG verhängt. Mit dem angefochtenen führerscheinrechtlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung hinsichtlich sämtlicher Klassen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides, entzogen. Gleichzeitig wurde mit diesem Bescheid ein Mopedfahrverbot ausgesprochen und ein Lenkverbot gemäß Paragraph 30, Absatz eins, FSG verhängt. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h bestraft worden sei und das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen worden sei. Parallel zu diesem führerscheinrechtlichen Verfahren wurde ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt, mit welchem dem Beschwerdeführer insgesamt 7 verkehrsrechtliche Übertretungen vorgeworfen wurden. Gemäß Spruchpunkt
  5. habe der Beschwerdeführer am 09.02.2014 gegen 14.40 Uhr in der Gemeinde Völs in der Bahnhofstraße auf Höhe HNr 19a den PKW mit dem Kennzeichen XX-**** gelenkt und dabei im Ortsgebiet die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 45 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritten. Dadurch habe er gegen § 52 lit a Z 10a StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 420,-- verhängt.Parallel zu diesem führerscheinrechtlichen Verfahren wurde ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt, mit welchem dem Beschwerdeführer insgesamt 7 verkehrsrechtliche Übertretungen vorgeworfen wurden. Gemäß Spruchpunkt
  6. habe der Beschwerdeführer am 09.02.2014 gegen 14.40 Uhr in der Gemeinde Völs in der Bahnhofstraße auf Höhe HNr 19a den PKW mit dem Kennzeichen XX-**** gelenkt und dabei im Ortsgebiet die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 45 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) überschritten. Dadurch habe er gegen Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 420,-- verhängt. Gegen das Straferkenntnis und den führerscheinrechtlichen Bescheid hat der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er nicht der Lenker des Tatfahrzeuges gewesen sei. Er sei lediglich, nachdem das Fahrzeug abgestellt worden sei, in aller Seelenruhe rund ums Fahrzeug gegangen und habe sich dann im Zwickel bei der Fahrertüre aufgehalten. Aufgrund dieser Beschwerde wurde am 17.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurden die beiden Verwaltungsstrafverfahren (Spruchpunkt
  7. fiel zu Aktenzahl 2014/**/**** in die Entscheidungszuständigkeit des Einzelrichters Dr. Christoph Lehne, die restlichen Spruchpunkte fielen zu Aktenzahl 2014/**/**** in die Zuständigkeit des Einzelrichters Dr. Alfred Stöbich) mit dem führerscheinrechtlichen Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen Chef-Insp. C H, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und durch Vorspielen einer Videosequenz. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.11.2014 zu Aktenzahl 2014/**/**** wurde unter anderem der Schuldspruch zu Spruchpunkt
  8. bestätigt und die Geldstrafe von Euro 420,-- auf Euro 340,-- herabgesetzt. Damit ist hinsichtlich dieser Bestrafung gemäß § 99 Abs 2e StVO Rechtskraft gegeben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.11.2014 zu Aktenzahl 2014/**/**** wurde unter anderem der Schuldspruch zu Spruchpunkt
  9. bestätigt und die Geldstrafe von Euro 420,-- auf Euro 340,-- herabgesetzt. Damit ist hinsichtlich dieser Bestrafung gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO Rechtskraft gegeben. II. Rechtsgrundlagen:römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) BGBl Nr 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 39/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2013,, lauten wie folgt: § 20 Abs 2 Paragraph 20, Absatz 2, Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.Sofern die Behörde nicht gemäß Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. § 99 Abs 2e Paragraph 99, Absatz 2 e, Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 150 bis 2180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet. Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl Nr 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 43/2013, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) Bundesgesetzblatt Nr 120 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2013,, lauten wie folgt: § 7 Abs 3 Z 4 Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde; § 26 Abs 3Paragraph 26, Absatz 3 Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die EntziehungsdauerIm Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
  10. zwei Wochen,
  11. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
  12. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen. § 30 Abs 1 Paragraph 30, Absatz eins,

(1)Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
(1)Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz eins, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.
(2)Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (§ 1 Abs. 4), der einen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der §§ 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß § 15 Abs. 3 oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte.
(2)Einem Besitzer einer ausländischen Nicht-EWR-Lenkberechtigung oder eines ausländischen EWR-Führerscheines (Paragraph eins, Absatz 4,), der einen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich hat, hat die Behörde die Lenkberechtigung unter Anwendung der Paragraphen 24 bis 29 zu entziehen. Der eingezogene Führerschein ist der Ausstellungsbehörde zusammen mit einer Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln. Nach Ablauf der Entziehungsdauer hat der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung eines österreichischen Führerscheines gemäß Paragraph 15, Absatz 3, oder, falls die Entziehungsdauer länger als 18 Monate war, auf Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung zu stellen. Die Behörde hat auch die Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR- oder eines Nicht-EWR-Staates anzuordnen, wenn eine Person mit Wohnsitz in Österreich eine solche Lenkberechtigung zu einem Zeitpunkt erlangt hat, zu dem in Österreich bereits die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen war. In diesem Fall ist die Lenkberechtigung bis zu jenem Zeitpunkt zu entziehen, zu dem die bereits angeordnete Entziehungsdauer endet. Eine Entziehung der Lenkberechtigung eines anderen EWR-Staates oder eines Nicht-EWR-Staates ist auszusprechen, wenn eine Person eine Lenkberechtigung in diesem Staat zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem die Person ihren Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich und nicht im Ausstellungsstaat des Führerscheines hatte. III. Rechtliche Würdigung:römisch drei. Rechtliche Würdigung: Mit der Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h im Ausmaß von 45 km/h hat der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß § 99 Abs 2e iVm § 52 lit a Z 10a StVO gesetzt. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Bestrafung besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Das bedeutet, dass Verkehrsunzuverlässigkeit als Tatbestand im Sinne des § 7 Abs 3 Z 4 FSG gesetzt wurde. Gemäß § 26 Abs 3 Z 1 FSG beträgt die Entziehungsdauer in diesem Fall zwei Wochen. Mit der Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h im Ausmaß von 45 km/h hat der Beschwerdeführer eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO gesetzt. Im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Bestrafung besteht für das führerscheinrechtliche Verfahren Bindungswirkung. Das bedeutet, dass Verkehrsunzuverlässigkeit als Tatbestand im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG gesetzt wurde. Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, FSG beträgt die Entziehungsdauer in diesem Fall zwei Wochen. Das von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene Mopedlenkverbot wurde auf § 32 FSG gestützt. Diese Bestimmung ist jedoch durch BGBl I 2011/61 im Hinblick auf die Einführung der Führerscheinklasse AM entfallen. Das Mopedlenkverbot war daher zu beheben.Das von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene Mopedlenkverbot wurde auf Paragraph 32, FSG gestützt. Diese Bestimmung ist jedoch durch BGBl römisch eins 2011/61 im Hinblick auf die Einführung der Führerscheinklasse AM entfallen. Das Mopedlenkverbot war daher zu beheben. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft X zu entrichten. Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alfred Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.20.2756.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.