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{'item': 'LVwG-2014/26/2930-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/2930-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des DI HS , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B, Adresse1, Ort1 , gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort1 vom 05.09.2014, Zl ****-***/*-2013, betreffend die Untersagung der weiteren Benützung eines Fahrschulübungsplatzes nach der TBO 2011, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort1 vom 18.08.1978 wurde Herrn TS die Baubewilligung zur Errichtung eines Autoparkplatzes auf den Gst 15/* sowie 17/*, beide GB Ort1, unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Die dagegen von einem Nachbarn erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Ort1 vom 14.08.1979 als unbegründet abgewiesen. Die gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Vorstellung blieb erfolglos, mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 28.12.1979 wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort1 vom 04.02.1985 wurde über Antrag des Herrn TS die baurechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Einfriedung auf den beiden Grundstücken 15/* sowie 17/*, beide GB Ort1, erteilt, dies wiederum unter Vorschreibung von Auflagen. Diesem Baubewilligungsverfahren lag ein Einreichplan der Bauunternehmung D & Co zugrunde und wurde auf dieser Plandarstellung ein Genehmigungsvermerk der Baubehörde angebracht. Im genannten Bauplan wurden die zu errichtenden Einfriedungsmauern planlich dargestellt und wurde auf der einzufriedenden Grundfläche der Vermerk „Übungsplatz Fahrschule“ eingetragen. Mit Bauanzeige vom 09.06.2006 wurde bei der Baubehörde der Stadtgemeinde Ort1 die Errichtung einer Blockhütte auf dem Gelände der Fahrschule S (Gst 15/* GB Ort1 ) in Ort1 mit einer Nutzfläche von ca 9 m² zur Unterbringung von Verkehrszeichen angezeigt. Mit Erledigung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort1 vom 29.06.2006 wurde diese Bauanzeige über die Errichtung einer Blockhütte auf dem Fahrschulgelände der Fahrschule S auf Gst 15/* EZ *** GB Ort1 , Adresse2, Ort1 , im Sinne der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 bei plangemäßer Ausführung zustimmend zur Kenntnis genommen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort1 vom 29.06.2006 wurde schließlich für die Errichtung der in Rede stehenden Blockhütte am Fahrschulgelände ein Erschließungsbeitrag festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben. 2) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort1 vom 05.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer die weitere Benützung der Grundstücke 15/* sowie 17/*, beide vorgetragen in EZ *** GB Ort1 , als Fahrschulübungsplatz untersagt, dies gestützt auf die Bestimmung des § 39 Abs 6 lit c TBO
  5. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort1 vom 05.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer die weitere Benützung der Grundstücke 15/* sowie 17/*, beide vorgetragen in EZ *** GB Ort1 , als Fahrschulübungsplatz untersagt, dies gestützt auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO
  6. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Ort1 im Wesentlichen aus, dass in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Grundfläche eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Autoparkplatzes erteilt worden sei, dies in den Jahren 1978 und
  7. Ab September 1980 seien Teile des Autoabstellplatzes als Fahrschulübungsplatz verwendet worden. Eine Anzeige über diese Änderung des Verwendungszweckes von „Autoparkplatz“ auf „Fahrschulübungsplatz“ bzw eine bescheidmäßige baubehördliche Bewilligung für diese Änderung des Verwendungszweckes sei damals und bislang jedoch nicht erfolgt. Seit dem Jahr 1989 bis heute würden Nachbarbeschwerden wegen der von den verfahrensbetroffenen Grundstücksflächen ausgehenden Lärmbelästigungen geführt. Laut einer Auskunft der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung aus dem Jahr 2010 sei im vorliegenden Wohngebiet eine Fahrschulübungsfläche nicht zulässig. Nach § 39 Abs 6 lit c TBO 2011 sei die weitere Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen, wenn sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt wird.Nach Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 sei die weitere Benützung einer baulichen Anlage zu untersagen, wenn sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt wird. Entsprechend der Baubewilligung aus dem Jahr 1978 sei der Verwendungszweck der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage ein Autoparkplatz. Die Gesetzesbestimmung des § 39 Abs 6 lit c TBO 2011 verlange tatbestandlich lediglich eine zweckwidmungswidrige Benützung, nicht hingegen irgendeine damit einhergehende bauliche Veränderung der baulichen Anlage. Entsprechend der Baubewilligung aus dem Jahr 1978 sei der Verwendungszweck der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage ein Autoparkplatz. Die Gesetzesbestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 verlange tatbestandlich lediglich eine zweckwidmungswidrige Benützung, nicht hingegen irgendeine damit einhergehende bauliche Veränderung der baulichen Anlage. Die Benützung des vorliegenden Parkplatzes als Fahrschulübungsplatz stelle eine solche Verwendungszweckänderung dar, woran auch der Umstand nichts ändere, dass die Verwendung des Parkplatzes als Fahrschulübungsplatz möglicherweise die Anrainerinteressen in geringerem Ausmaß beeinträchtige. Wenn auch die Tatsache der Benützung des Parkplatzes als Fahrschulübungsplatz der Baubehörde bekannt gewesen sei, könne aus einem langjährigen behördlich unbeanstandeten Gebrauch kein Rechtsanspruch auf weitere Duldung eines bauordnungswidrigen Zustandes abgeleitet werden. Das gegenständliche Benützungsverbot sei daher von Amts wegen auszusprechen gewesen. 3) Gegen diese Entscheidung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort1 richtet sich die vorliegende Beschwerde des DI HS, mit welcher die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides nach Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung und nach Vornahme der beantragten Beweisaufnahmen beantragt wurde. Der bekämpfte Bescheid wurde dabei seinem gesamten Umfang nach angefochten und wurden sowohl unrichtige rechtliche Beurteilung als auch unrichtige Tatsachenfeststellung als Beschwerdegründe geltend gemacht. Nach Schilderung des bisherigen Verfahrensganges begründete der Rechtsmittelwerber seine Beschwerde zusammengefasst damit, dass die belangte Behörde unrichtigerweise davon ausgegangen sei, dass eine Anzeige über die teilweise Änderung des Verwendungszweckes von „Autoparkplatz“ auf „Fahrschulübungsplatz“ nicht erfolgt sei. Zwar finde sich im städtischen Bauakt dazu kein schriftlicher Bescheid, jedoch sei der städtische Bauakt unvollständig und lückenhaft. Die Verwendung eines Teiles des genehmigten Parkplatzes als Fahrschulübungsfläche sei (zumindest mündlich) bewilligt bzw von der Baubehörde zur Kenntnis genommen worden. Nachbarbeschwerden hätten zum nunmehrigen Untersagungsverfahren geführt, wobei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen sei, dass von der Baubehörde zuerst der Grundstückseigentümerin (Ing. ES) die weitere Benützung untersagt worden sei. Über das gegen diese Entscheidung erhobene Rechtsmittel sei bis heute nicht entschieden worden, vielmehr sei der nunmehr angefochtene Bescheid gegen DI HS als Fahrschulbetreiber und Benützer der Fahrübungsfläche erlassen worden. Entgegen der Annahme der belangten Behörde spiele die derzeitige Flächenwidmung als Wohngebiet keine Rolle, ausschlaggebend sei die Flächenwidmung zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Änderung des Verwendungszweckes erfolgt sei, wobei dies im September 1980 gewesen sei. Nach den seinerzeitigen Vorschriften der Bauordnung sowie des Raumordnungsrechtes sei die Verwendungszweckänderung zulässig gewesen. Die in weiterer Folge geschehene Umwidmung in Wohngebiet und die heutige (nach Rechtsansicht der Bauabteilung im Amt der Tiroler Landesregierung) unzulässige Neuerrichtung einer Fahrschulübungsfläche im Wohngebiet seien belanglos. Die Neuerrichtung einer Fahrschulübungsfläche im Jahr 2014 stehe nämlich nicht zur Beurteilung. Zum Zeitpunkt der Verwendungszweckänderung im September 1980 sei die wiederverlautbarte Tiroler Bauordnung 1978 in Geltung gestanden. Nach dieser sei eine Anzeige der Änderung des Verwendungszweckes gar nicht notwendig gewesen, da es von vorneherein ausgeschlossen gewesen sei, dass die Änderung der Verwendung der verfahrensgegenständlichen Grundfläche als Fahrübungsplatz (im Gegensatz zur Benützung als Parkplatz) überhaupt Einfluss auf die Zulässigkeit der baulichen Anlage haben hätte können, nachdem der Immissionsschutz seinerzeit kein geschütztes Rechtsgut gewesen sei. Die tatsächliche Nutzung einer asphaltierten Fläche als Autoparkplatz sei beinahe ident mit jener der Verwendung dieser Grundfläche als Fahrübungsplatz, zumal in beiden Fällen die Verwendung darin bestehe, dass Kraftfahrzeuge auf diese(r) Fläche zufahren, abfahren, rückwärts ein- und ausparken, beschleunigen und bremsen sowie wenden. , Die tatsächliche Nutzung einer asphaltierten Fläche als Autoparkplatz sei beinahe ident mit jener der Verwendung dieser Grundfläche als Fahrübungsplatz, zumal in beiden Fällen die Verwendung darin bestehe, dass Kraftfahrzeuge auf diese(r) Fläche zufahren, abfahren, rückwärts ein- und ausparken, beschleunigen und bremsen sowie wenden. Im Übrigen sei anzumerken, dass unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes eine Fahrübungsfläche mit weniger Belästigungen verbunden sei, als die Nutzung einer Grundfläche als Parkplatz. Bei einem vom Beschwerdeführer betriebenen Autoparkplatz in der Nähe des Fahrübungsplatzes würden 48.000 Einfahrten jährlich verzeichnet, sodass durchschnittlich von 260 Zu- und Abfahrvorgängen täglich ausgegangen werden könne, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Parkfläche kleiner sei als der Fahrschulübungsplatz. Die Fahrschule verfüge bloß über drei Pkw und würde der Fahrschulübungsplatz nicht einmal täglich verwendet, sonntags ohnehin nicht und auch samstags nur fallweise. Eine Nutzung erfolge nur während der Betriebsstunden der Fahrschule. Es sei somit offensichtlich, dass bei einer Nutzung als öffentlicher Parkplatz wesentlich mehr Zu- und Abfahrten erfolgen würden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes im September 1980 nicht vorgelegen habe, da nach den damals in Geltung gestandenen baurechtlichen Vorschriften die Frage der Prüfung des Immissionsschutzes nach der Flächenwidmung ebenso wenig für die Frage der Bewilligungspflicht entscheidend gewesen sei, wie es raumordnungsrechtliche Vorschriften gewesen seien. Selbst wenn man jedoch von einer Anzeige- oder Bewilligungspflicht ausginge, so sei der gegenständliche Fahrschulübungsplatz als baurechtlich konsentiert anzusehen. Insbesondere sei diesbezüglich auf das Bauansuchen vom 05.06.1984 verwiesen, womit die Errichtung einer Einfriedungsmauer beantragt worden sei, wobei in der planlichen Darstellung der Verwendungszweck als „Übungsplatz Fahrschule“ angegeben worden sei. Dieser Plan sei baurechtlich bewilligt und abgestempelt worden, womit die Verwendungszweckänderung jedenfalls bewilligt worden sei. Zum Beweis seines Beschwerdevorbringens wurden vom Rechtsmittelwerber der städtische Bauakt sowie drei Zeugeneinvernahmen angeboten. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Ort1 hat den angefochtenen Bescheid auf die gesetzliche Bestimmung des § 39 Abs 6 lit c TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, gestützt. Der Bürgermeister der Stadtgemeinde Ort1 hat den angefochtenen Bescheid auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, gestützt. Diese Rechtsvorschrift hat folgenden Wortlaut: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,
  1. a)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handelt, für das eine Baubewilligung nicht vorliegt,
  2. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 fünfter Satz ausgeführt wurde,
  3. b)wenn er sie benützt, obwohl es sich um ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt, das ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach Paragraph 23, Absatz 3, fünfter Satz ausgeführt wurde,
  4. c)wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,
  5. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach § 38 Abs. 1 bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 39 Abs. 1 dritter Satz benützt,
  6. d)wenn er eine bauliche Anlage, die keiner Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, bedarf, ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz benützt,
  7. e)wenn er ein Gebäude im Sinn des § 38 Abs. 1 ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
  8. e)wenn er ein Gebäude im Sinn des Paragraph 38, Absatz eins, ohne Vorliegen einer Benützungsbewilligung benützt,
  9. f)wenn einem Auftrag nach § 27 Abs. 11 dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
  10. f)wenn einem Auftrag nach Paragraph 27, Absatz 11, dritter oder vierter Satz nicht oder nicht ausreichend entsprochen wird,
  11. g)wenn er einen Wohnsitz entgegen dem § 13 Abs. 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (§ 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oderg) wenn er einen Wohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 als Freizeitwohnsitz oder ungeachtet des Erlöschens seiner Eigenschaft als Freizeitwohnsitz (Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011) weiter als Freizeitwohnsitz verwendet oder
  12. h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem § 44 Abs. 7 erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit.
  13. h)wenn er im Rahmen einer Hofstelle entgegen dem Paragraph 44, Absatz 7, erster Satz oder 8 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, und zwar hinsichtlich der weiteren Ausübung dieser Tätigkeit. Im Fall der Untersagung der weiteren Benützung hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes, wie eine entsprechende Beschilderung, die Anbringung von Absperrungen und dergleichen, aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die bauliche Anlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt räumen.
(7)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Das in der gegenständlichen Beschwerdesache vorgetragene Beschwerdevorbringen ist geeignet, das vorliegende Rechtsmittel zum Erfolg zu führen, wozu Folgendes auszuführen ist:
  1. a)Ginge man gegenständlich in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der belangten Behörde von einer baurechtlichen Bewilligungspflicht für die ab September 1980 (dieser Zeitpunkt steht zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer als unstrittig fest) geschehene Verwendung eines Teiles des baurechtlich genehmigten Autoparkplatzes für Zwecke eines Fahrschulübungsplatzes aus, so müsste man – dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen folgend – einen entsprechenden Baukonsens annehmen. Nach Meinung des erkennenden Gerichts hat nämlich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zutreffend aufgezeigt, dass mit der bei der Baubehörde der Stadtgemeinde Ort1 am 12.11.1984 eingelangten Eingabe um die baurechtliche Genehmigung von Einfriedungsmauern in Ansehung der beiden Grundstücke 15/* sowie 17/*, beide GB Ort1, eingekommen worden ist. Mit diesem schriftlichen Baugesuch wurde der Baubehörde auch eine Plandarstellung vorgelegt, aus der hervorgeht, dass mit den beantragten Mauern der „Übungsplatz Fahrschule“ eingefriedet werden sollte. Nachdem im Baubewilligungsverfahren der Antragsgegenstand ua sehr wesentlich über die Plandarstellung des Bauvorhabens festgelegt wird, zumal nach den Vorschriften der Bauordnung einem Bauansuchen entsprechende Planunterlagen anzuschließen sind (dies nach § 27 Abs 2 TBO 1978 bereits auch im Jahr 1984), ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts klargestellt, dass Gegenstand des seinerzeitigen Baubewilligungsverfahrens die Einfriedung des „Übungsplatzes Fahrschule“ gewesen ist. Nachdem im Baubewilligungsverfahren der Antragsgegenstand ua sehr wesentlich über die Plandarstellung des Bauvorhabens festgelegt wird, zumal nach den Vorschriften der Bauordnung einem Bauansuchen entsprechende Planunterlagen anzuschließen sind (dies nach Paragraph 27, Absatz 2, TBO 1978 bereits auch im Jahr 1984), ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts klargestellt, dass Gegenstand des seinerzeitigen Baubewilligungsverfahrens die Einfriedung des „Übungsplatzes Fahrschule“ gewesen ist. Die beantragte Baubewilligung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort1 vom 04.02.1985 auch erteilt und wurde auf dem vorgelegten Einreichplan folgender Vermerk durch die Baubehörde der Stadtgemeinde Ort1 angebracht: „Dieser Projektbehelf ist dem Bescheid vom 04.02.1985, Zl ****-***/*, zu Grunde gelegen. (Rundsiegel der Stadtgemeinde Ort1 , f.d. Bürgermeister [Unterschrift unleserlich])“ Vor diesem Hintergrund bestehen für das erkennende Gericht keine Zweifel daran, dass mit dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort1 vom 04.02.1985 die Einfriedung des „Übungsplatzes Fahrschule“ mit Mauern baurechtlich bewilligt worden ist, womit aber auch davon auszugehen ist, dass der „Übungsplatz Fahrschule“ auf den beiden Grundstücken 15/* sowie 17/*, beide GB Ort1 , baurechtlich konsentiert (worden) ist. Diese Sichtweise eines für den „Übungsplatz Fahrschule“ im Jahr 1985 erteilten Baukonsenses wird durch das im Jahr 2006 durchgeführte Bauanzeigeverfahren betreffend die Aufstellung einer Blockhütte auf dem Gelände der Fahrschule S (Gst 15/* GB Ort1 ) zum Zwecke der Unterbringung von Verkehrszeichen unzweifelhaft untermauert. Mit Erledigung vom 29.06.2006 wurde nämlich von der Baubehörde der Stadtgemeinde Ort1 die Bauanzeige zur Errichtung einer Blockhütte auf dem Fahrschulgelände der Fahrschule S zustimmend zur Kenntnis genommen. In der Bauanzeige vom 09.06.2006 wurde dargelegt, dass die zu errichtende Blockhütte der Unterbringung von im Rahmen des Fahrschulbetriebes verwendeten Verkehrszeichen dienen wird. Wenn nun die Baubehörde der Stadtgemeinde Ort1 diese Bauanzeige zustimmend zur Kenntnis genommen hat, so muss sie von einer baurechtlich konsentierten Verwendung der verfahrensgegenständlichen Grundfläche als Fahrschulübungsplatz ausgegangen sein, hätte sie doch ansonsten das angezeigte Bauvorhaben wegen Widerspruchs zu den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften untersagen müssen. In Anbetracht der aufgezeigten baurechtlichen Vorgänge vermag sich das Landesverwaltungsgericht Tirol der Beschwerdeargumentation nicht zu verschließen, dass die Verwendung des beschwerdegegenständlichen Teiles des Parkplatzes auf den beiden Grundstücken 15/* sowie 17/*, beide GB Ort1, zu Fahrschulübungszwecken als baurechtlich konsentiert anzusehen ist. Dies hat zur Konsequenz, dass der angefochtene Bescheid einer entsprechenden Grundlage entbehrt, zumal keine bewilligungswidrige Benützung angenommen werden kann, die das ausgesprochene Benützungsverbot zu tragen vermag.
  2. b)Folgte man im Gegenstandsfall der anderen Argumentation des Beschwerdeführers, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Verwendungszweckänderung im September 1980 keine Bewilligungspflicht nach der Tiroler Bauordnung für die Verwendung eines Teiles des baurechtlich genehmigten Parkplatzes als Fahrschulübungsplatz gegeben gewesen sei, so führte dies zu keinem anderen Verfahrensergebnis. Auch diesfalls fände der in Beschwerde gezogene Bescheid keine ausreichende gesetzliche Grundlage. Für diese Argumentationslinie des Beschwerdeführers spricht nach Auffassung des erkennenden Gerichts vor allem der Gesetzeswortlaut des § 25 lit d Tiroler Bauordnung 1978, wonach einer Bewilligung der Baubehörde nur die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen im unbestrittenen Zeitpunkt der Verwendungszweckänderung im September 1980 bedurfte, sofern (weiters) diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluss haben konnte. Für diese Argumentationslinie des Beschwerdeführers spricht nach Auffassung des erkennenden Gerichts vor allem der Gesetzeswortlaut des Paragraph 25, Litera d, Tiroler Bauordnung 1978, wonach einer Bewilligung der Baubehörde nur die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen im unbestrittenen Zeitpunkt der Verwendungszweckänderung im September 1980 bedurfte, sofern (weiters) diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluss haben konnte. Daraus ist für das erkennende Gericht unzweifelhaft zu ersehen, dass der Bewilligungstatbestand des § 25 lit d TBO 1978 der „Änderung des Verwendungszweckes“ gebäudebezogen zu beurteilen ist. Daraus ist für das erkennende Gericht unzweifelhaft zu ersehen, dass der Bewilligungstatbestand des Paragraph 25, Litera d, TBO 1978 der „Änderung des Verwendungszweckes“ gebäudebezogen zu beurteilen ist. Damit in Einklang steht, dass nach § 27 Abs 1 TBO 1978 lediglich beim Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes in Bauansuchen der beabsichtigte Verwendungszweck anzugeben war, nicht aber für sonstige bewilligungspflichtige bauliche Anlagen.Damit in Einklang steht, dass nach Paragraph 27, Absatz eins, TBO 1978 lediglich beim Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes in Bauansuchen der beabsichtigte Verwendungszweck anzugeben war, nicht aber für sonstige bewilligungspflichtige bauliche Anlagen. Bei einem auf den Gesamtkontext der gesetzlichen Regelungen der Tiroler Bauordnung abstellenden Verständnis ist die Gesetzesvorschrift über die Benützungsuntersagung im Falle einer zweckwidmungswidrigen Benützung dahingehend zu verstehen, dass darunter nur bewilligungsbedürftige Änderungen des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen fallen. Bei einem derartigen Gesetzesverständnis ist aber für das in Beschwerde gezogene Benützungsverbot kein Raum gegeben. Demgemäß gelangte man bei Annahme einer nicht gegebenen Bewilligungspflicht für die Nutzung eines Teiles des beschwerdegegenständlichen Parkplatzes als Fahrschulübungsplatz zum selben Verfahrensergebnis. 2) Angesichts dieses Verfahrensergebnisses war es nicht mehr notwendig, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Aus demselben Grund konnte auch von der Aufnahme der angebotenen Beweise Abstand genommen werden, zumal sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits klar aus den vorliegenden Aktenunterlagen ergibt. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: In der vorliegenden Beschwerdesache konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war (vgl § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG). In der vorliegenden Beschwerdesache konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war vergleiche Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG). Zudem konnte ungeachtet des Parteiantrags des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung von dieser abgesehen werden, da die dem erkennenden Gericht vorliegenden Aktenunterlagen erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt grundsätzlich unbestreitbar aus der Aktenlage entnommen werden kann. Demgemäß standen einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (siehe dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). Zudem konnte ungeachtet des Parteiantrags des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung von dieser abgesehen werden, da die dem erkennenden Gericht vorliegenden Aktenunterlagen erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt grundsätzlich unbestreitbar aus der Aktenlage entnommen werden kann. Demgemäß standen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (siehe dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass mit einem Genehmigungsvermerk versehene Planunterlagen Bescheidinhalt sind, ergibt sich aus der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien (vgl dazu die Entscheidungen des VwGH vom 26.02.2009, Zl 2007/05/0301, vom 04.09.2000, Zl 2000/10/0086, und vom 27.08.1996, Zl 96/05/0132). Dass mit einem Genehmigungsvermerk versehene Planunterlagen Bescheidinhalt sind, ergibt sich aus der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vergleiche dazu die Entscheidungen des VwGH vom 26.02.2009, Zl 2007/05/0301, vom 04.09.2000, Zl 2000/10/0086, und vom 27.08.1996, Zl 96/05/0132). Im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichts ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol klargestellt, dass mit dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort1 vom 04.02.1985 (auch) die streitverfangene Nutzung eines Teiles der befestigten Grundfläche auf den Gst 15/* sowie 17/*, beide GB Ort1, als Fahrschulübungsplatz baurechtlich konsentiert worden ist, womit für das beschwerdegegenständliche Benützungsverbot kein Raum besteht. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.2930.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.