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{'item': 'LVwG-2014/32/2674-1'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 17§ 27§ 15§ 11

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/32/2674-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter

§ 28Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 vom 5. August 2014, Zahl ***-*/2014 wurde

§ 17Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56/2011 idg

F festgestellt, dass die sogenannte „X-alm“ auf dem Grundstück Nr 1*** KG Ort1 nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 vom 5. August 2014, Zahl ***-*/2014 wurde

Paragraph 17, Absatz 3, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2011, idgF festgestellt, dass die sogenannte „X-alm“ auf dem Grundstück Nr 1*** KG Ort1 nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters hat die Verlassenschaft nach A, vertreten durch den Verlassenschaftskurator RA Mag. B rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In umseits bezeichneter Rechtssache erstattet die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort1 vom 05.08.2014, eingelangt am 08.08.2014, fristgerecht nachstehende BESCHWERDE

  1. Zur Rechtzeitigkeit Der vorliegende Bescheid wurde dem ausgewiesenen Vertreter der Verlassenschaft am 08.08.2014 zugestellt. Die vierwöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde endet daher am 05.09.
  2. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.
  3. Zur Anfechtungserklärung Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.
  4. Zu den Beschwerdegründen Geltend gemacht werden nachstehende Beschwerdegründe:
  5. Mangelhaftigkeit des Verfahrens
  6. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger / unvollständiger Beweiswürdigung
  7. Unrichtige rechtliche Beurteilung Die Beschwerdegründe werden wie folgt ausgeführt: 3.
  8. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens Die Beschwerdeführerin hat bereits im antragseinleitenden Schriftsatz vom 16.06.2014 zum Beweis dafür, dass die gegenständliche Baulichkeit durch den Verstorbenen A im Rahmen eines Freizeitwohnsitzes benützt wurde, die Zeugen C und D sowie die Durchführung eines Ortsaugenscheines und auch PV sowie Einholung des Bauaktes beantragt. Die erstinstanzliche Behörde hat sich mit diesem Vorbringen weder auseinandergesetzt noch die angebotenen Beweismittel aufgenommen. Dies stellt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, da bei Aufnahme dieser Beweise im Gegensatz zu den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde hervorgekommen wäre, dass die Hütte zum relevanten Zeitpunkt als Freizeitwohnsitz Verwendung gefunden hat und daher die Feststellungen, die zu dieser Frage dem Bescheid zugrunde gelegt wurden, nicht richtig sind. Durch die Nichtaufnahme der Beweise leidet das Verfahren daher an einem erheblichen Mangel. Formell stellt die Beschwerdeführerin noch einmal den ANTRAG - auf Aufnahme dieser Beweise, insbesondere also auf Einvernahme der Zeugen • C, p. A. Adresse2, Ort1 • D, Adresse3, Ort1 - im Weiteren auch auf Durchführung eines Ortsaugenscheines und beantragt weiters auch noch ergänzend die Einvernahme der Zeugen • E, Adresse4, Ort1 • F, Adresse5, Ort1 Sämtliche dieser Beweismittel werden zum Beweis dafür angeboten, dass das gegenständliche Gebäude bereits seit seiner Errichtung als Freizeitwohnsitz verwendet wurde, insbesondere zum Stichtag 31.12.1993 (unabhängig davon, dass es aus rechtlicher Sicht nicht nur auf diesen Stichtag ankommt). 3.
  9. Unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger / unvollständiger Beweis-würdigung Die erstinstanzliche Behörde stellt unrichtigerweise auf Seite 3 der Ausführungen im Bescheid fest: „Das Gebäude wurde nach der Errichtung, insbesondere am Stichtag 31.12.1993, nicht nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet.“ Diese Feststellung ist unrichtig und hätte stattdessen festgestellt werden müssen: „Das Gebäude wurde nach seiner Errichtung, insbesondere auch zum 31.12.1993, laufend als Freizeitwohnsitz vom Verstorbenen A jun. verwendet.“ Zu diesen Feststellungen hätte die erstinstanzliche Behörde insbesondere bei Prüfung der Sach- und Rechtslage und den aufzunehmenden Beweisen kommen müssen. Allein aus dem Bauakt ist bereits ersichtlich, dass sich im Gebäude auch eine eigene Schlafstelle befindet und diese Schlafstelle auch für den damaligen Eigentümer zur Verfügung stand. Dass im zugrunde liegenden Berufungsbescheid vom 01.12.1981 zur Zahl ***-*/***/**** eine Verfügung enthalten war, wonach das Gebäude nicht zur Freizeitwohnsitzzwecken verwendet werden dürfte, hat mit der tatsächlichen Nutzungsform nichts zu tun. In concreto wurde das Gebäude insbesondere also auch die Schlafstelle, immer wieder einmal vom Verstorbenen zu Freizeitzwecken verwendet. Diese wesentliche Feststellung hätte daher die erstinstanzliche Behörde treffen müssen. 3.
  10. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung Die erstinstanzliche Behörde hat keinerlei Feststellungen zu den weiters

§ 17i

Vm 13 TROG zu treffenden Fragen getroffen. Insbesondere hat sie sich nicht mit wesentlichen Rechtsfragen auseinandergesetzt.Die erstinstanzliche Behörde hat keinerlei Feststellungen zu den weiters

Paragraph 17, in Verbindung mit 13 TROG zu treffenden Fragen getroffen. Insbesondere hat sie sich nicht mit wesentlichen Rechtsfragen auseinandergesetzt. So wurde unter anderem nicht geprüft, ob unabhängig vom ursprünglichen Baubewilligungs-bescheid eine tatsächliche Nutzung als Freizeitwohnsitz erfolgt ist oder nicht. Vor allem hat die Behörde nicht beachtet, dass im Genehmigungsbescheid neben dem eigentlichen Stallbereich auch eine eigene Schlafstelle gewidmet wurde. Gerade diese bauliche Situation beweist, dass das Gebäude einerseits sowohl baubehördlich als auch faktisch für die Nutzung als Freizeitwohnsitz gewidmet und errichtet wurde, und andererseits die tatsächliche Nutzung auch im relevanten Zeitraum stattgefunden hatte. Der damalige Eigentümer und zwischenzeitig verstorbene A jun. hat seine Tätigkeit als aktiver Bauer nach Errichtung des Stadels samt Schlafstelle beendet, das Gebäude selbst aber immer wieder und laufend im Rahmen von Freizeitaktivitäten genutzt. Er hat sich dort auch aufgehalten, dort genächtigt und sowohl die umliegenden Grundstücke als auch das Gebäude als Freizeitwohnsitz im Sinne des Raumordnungsgesetzes laufend benützt. Die erstinstanzliche Behörde hätte daher den gestellten Antrag bewilligen müssen. Es werden daher gestellt nachstehende ANTRÄGE Das Landesverwaltungsgericht wolle 1) eine mündliche Verhandlung anberaumen, 2) die angebotenen Beweise aufnehmen und 3) den angefochtenen Bescheid aufheben und inhaltlich dem gestellten Antrag auf Anmeldung des auf Gp 1*** KG Ort1 errichteten Gebäudes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 17 TROG iVm § 12 TROG genehmigen und feststellen, dass dieses Gebäude als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.“3) den angefochtenen Bescheid aufheben und inhaltlich dem gestellten Antrag auf Anmeldung des auf Gp 1*** KG Ort1 errichteten Gebäudes als Freizeitwohnsitz im Sinne des Paragraph 17, TROG in Verbindung mit Paragraph 12, TROG genehmigen und feststellen, dass dieses Gebäude als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf.“ Am

  1. November 2014 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung gelten der verwaltungsgerichtliche und der behördliche Akt sowie die Bauakten der Gemeinde Ort1 Geschäftszahlen ***-*/****/1979 und 1981 als verlesen. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. II. Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Beurteilung: Dem vorgelegten behördlichen Akt liegt das Bauansuchen (verfahrenseinleitender Antrag) von Herrn A, Ort1 , vom 2.5.1979 ein. Diesem Bauansuchen kann entnommen werden, dass der Neubau einer Scheune und eines Großviehstalls auf dem Grundstück 1666 beabsichtigt ist. Dem bezüglichen Plan kann die Errichtung eines Gebäudes entnommen werden, das erdgeschossig einen Stall (18,2 m²), eine Küche (6,75 m²) und ein Zimmer (7,02 m²) aufweist. Im Obergeschoss soll eine Scheune im Ausmaß von 37,77 m² errichtet werden. Bei der Bauverhandlung am
  2. August 1979 wurde erörtert, dass für den Bauplatz ein Flächenwidmungsplan nicht vorliegt. In der Verhandlungsschrift ist wie folgt festgehalten: „Der Bauberber beabsichtigt, nach vorliegenden Plänen auf Gp. 1***, KG Ort1 auf der X-alm eine Scheune mit Großviehstall mit Koch-und Schlafstelle zu errichten…. …Der Sachverständige für Hochbau stellt fest, dass für die fragliche Gp. in Ermangelung eines Flächenwidmungsplanes keine Widmung als Bauland gegeben ist, sodass das Bauvorhaben im Sinne des § 31 Abs 5 TRG zu beurteilen ist.…Der Sachverständige für Hochbau stellt fest, dass für die fragliche Gp. in Ermangelung eines Flächenwidmungsplanes keine Widmung als Bauland gegeben ist, sodass das Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 31, Absatz 5, TRG zu beurteilen ist. Danach dürfen bauliche Anlagen auf Grundflächen, für die kein Verbauungsplan besteht, nur bewilligt werden, wenn kein Widerspruch zu den Zielen der Raumordnung besteht. Es geht daher um die Frage, ob es sich um einen im Freiland zu errichtenden Bau zum Zwecke einer nur land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung handelt, dh, ob dieser Bau aufgrund der Umstände des vorliegenden Falles zur Bearbeitung der Bergwiese überhaupt notwendig erscheint. Nach einem Schreiben der BH Ort2 vom 11.8.1976, Zahl Res. ***/**, ist diese Frage von der Bezirkslandwirtschaftskammer durch ein Gutachten zu klären. Der Sachverständige für Hochbau stellt fest, dass er gegen die Erteilung der Baubewilligung bei plangemäßer Ausführung und Einhaltung der technischen Bedingungen Punkt 1.) bis keinen Einwand erhebt, sofern das Gutachten der Bezirkslandwirtschaftskammer den Bau der Unterstandshütte mit Stall und Scheune aus land-und forstwirtschaftlichen Gründen für notwendig hält. Der Bürgermeister stellt fest, dass das Bauvorhaben in öffentlich rechtlicher Hinsicht zulässig ist. Im Übrigen schließt es sich den Ausführungen des Sachverständigen an.“ Aus dem im Akt einliegenden Schreiben der Bezirkslandwirtschaftskammer Ort2 vom 6.11.1979, ergibt sich, dass die Bewirtschaftung lediglich die Errichtung eines „Unterstandes“ rechtfertigt. In der Folge hat der Bürgermeister der Gemeinde Ort1 mit dem Baubescheid vom 28.10.1981, Zahl 030-0/301/1979, das Bauvorhaben grundsätzlich genehmigt. Er hat jedoch in Auflage Punkt 11 vorgeschrieben, dass entgegen den Einreichplänen das Zimmer im Erdgeschoss im Ausmaß von 7,02 m² nicht das Schlafstelle ausgeführt werden darf. Gegen diesen Baubescheid hat der Bauwerber A Berufung erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „…Wie der Gemeinde bekannt sein müsste, besitze ich am sogenannten X-mahd - welches ein Ausmaß von ca. 1,5 ha hat - eine Wiese. Ich besitze nach wie vor ca. 12 Stück Rinder, davon 5 Kühe, und bin auf eine weitere Bewirtschaftung des sogenannten X-mahdes angewiesen. Aufgrund der geänderten Situation in der Landwirtschaft ist die Bewirtschaftung dieses Mahdes in nächster Zukunft so vorgesehen, dass ein Teil gemäht und ein Teil beweidet wird. Für diese Bewirtschaftungsart ist ein kleines Gebäude notwendig. Dies sowohl für das Vieh als auch für den Menschen. In der heutigen Zeit ist es doch niemanden mehr zuzumuten, dass - wie im Bescheid unter Punkt 11 angeführt - die landwirtschaftliche Arbeitskraft im Heu schläft anstatt in einer eigenen kleinen Schlafstätte im Gebäude. Man muss doch auch annehmen, dass Schlechtwetter eintritt und daher auch für die bäuerliche Arbeitskraft eine Wohnunterkunft zur Verfügung steht. Auch für die Betreuung des Viehs ist eine Unterkunft notwendig.“ Der Gemeindevorstand der Gemeinde Ort1 hat mit dem Berufungsbescheid vom
  3. Dezember 1981, Zahl ***-*/***/1981, der Beschwerde Folge gegeben und den angefochtenen Auflagen Punkt 11 ersatzlos gestrichen. In der Begründung ist ua dargelegt, dass gegen die Ausführung der Schlafstelle im Ausmaß von 7,02 m² keine öffentlichen Interessen sprechen. Es ist jedoch eine Zweckentfremdung (wie zB Umwidmung in ein Wochenendhaus u.ä.) nicht gestattet und hätte unweigerlich den Abbruch des Gebäudes zur Folge. § 17 TROG 2011 idF LGBl 2011/56 bestimmt wie folgt:Paragraph 17, TROG 2011 in der Fassung LGBl 2011/56 bestimmt wie folgt: „§ 17Nachträgliche Anmeldung von Freizeitwohnsitzen, anhängige Feststellungsverfahren

(1)Absatz eins,Wohnsitze, die a)Litera a am
  1. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet worden sind und b)Litera b weiterhin als Freizeitwohnsitze verwendet werden sollen, können vom Eigentümer oder vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten letztmalig bis zum
  2. Juni 2014 beim Bürgermeister nachträglich angemeldet werden.
(2)Absatz 2,In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  1. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  2. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  3. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.In der Anmeldung ist durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel nachzuweisen, dass der Wohnsitz bereits am
  4. Dezember 1993 als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist. Die Anmeldung hat weiters die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten. Bei Gebäuden mit mehr als drei im Wohnungseigentum stehenden Wohnungen, für die die Baubewilligung nach dem
  5. September 1973 erteilt worden ist, ist weiters ein einstimmiger Beschluss aller Wohnungseigentümer oder an dessen Stelle eine gerichtliche Entscheidung vorzulegen, wonach der Verwendung der betreffenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zugestimmt wird. Dieser Zustimmung bedarf es nicht für Gebäude auf Grundstücken, die am
  6. Dezember 1993 als Sonderflächen für Apartmenthäuser gewidmet waren.
(3)Absatz 3,Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und im Fall des Abs. 2 dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.Der Bürgermeister hat aufgrund der Anmeldung mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob der betreffende Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet werden darf. Die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz ist festzustellen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins und im Fall des Absatz 2, dritter Satz weiters die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegen. Anderenfalls ist die Unzulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festzustellen. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz gilt dies auch, wenn im betreffenden Gebäude im Zeitpunkt der Anmeldung bereits drei Wohnungen bestehen, die rechtmäßig als Freizeitwohnsitze verwendet werden oder hinsichtlich deren die wohnungseigentumsrechtliche Zustimmung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz vorliegt.
(4)Absatz 4,Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach § 14 Abs. 1 lit. a bis d zu enthalten.Bescheide über die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz haben die Angaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera a bis d zu enthalten.
(5)Absatz 5,Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Abs. 2 dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.Parteien des Verfahrens sind der Eigentümer des betreffenden Wohnsitzes und, sofern dieser die Anmeldung erstattet hat, auch der sonst hierüber Verfügungsberechtigte. Im Fall des Absatz 2, dritter Satz sind weiters alle Wohnungseigentümer Parteien. Sie sind berechtigt, das Fehlen der wohnungseigentumsrechtlichen Zustimmung zur Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz geltend zu machen.
(6)Absatz 6,Nach § 16 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/1997 anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Abs. 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Abs. 2 erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des § 61 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/1997 zugrunde zu legen.Nach Paragraph 16, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 1997, anhängige Feststellungsverfahren sind nach den Absatz 2 bis 5 weiterzuführen. Der Nachweis nach Absatz 2, erster Satz ist nicht erforderlich, wenn sich der Verwendungszweck als Freizeitwohnsitz bereits aufgrund der Baubewilligung ergibt. Bescheiden über die Feststellung der Zulässigkeit der Verwendung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitz ist die Baumasse im Sinn des Paragraph 61, Absatz 3, zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1997 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1997, zugrunde zu legen.
(7)Absatz 7,Bescheide, mit denen entgegen diesem Gesetz die Zulässigkeit der Verwendung eines Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz festgestellt wird, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(8)Absatz 8,Die Landesregierung kann durch Verordnung die für die Anmeldung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze zu verwendenden Formulare festlegen.“ § 13 Abs 1 TROG 2011 bestimmt – soweit hier erheblich – , dass Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden sind, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Paragraph 13, Absatz eins, TROG 2011 bestimmt – soweit hier erheblich – , dass Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden sind, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Maßgeblich im Beschwerdefall ist, ob das gegenständliche Gebäude am
  1. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist (lit a leg cit).Maßgeblich im Beschwerdefall ist, ob das gegenständliche Gebäude am
  2. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist (Litera a, leg cit). § 25 TBO 1978, LGBl 1978/42 (WV), - diese war zum Zeitpunkt der Baugenehmigung in Geltung - normierte die bewilligungspflichtigen Bauvorhaben; danach bedurften einer Bewilligung der Behörde unter anderem der Neubau von Gebäuden (lit a) sowie (lit d) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach dem Gesetz Einfluss haben kann.Paragraph 25, TBO 1978, LGBl 1978/42 (WV), - diese war zum Zeitpunkt der Baugenehmigung in Geltung - normierte die bewilligungspflichtigen Bauvorhaben; danach bedurften einer Bewilligung der Behörde unter anderem der Neubau von Gebäuden (Litera a,) sowie (Litera d,) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach dem Gesetz Einfluss haben kann.

§ 27

Abs 1 TBO 1978 war in einem Ansuchen um die Bewilligung für den Neu-, Zu-und Umbau eines Gebäudes auch der Absicht beabsichtigte Verwendungszweck anzugeben.

Paragraph 27, Absatz eins, TBO 1978 war in einem Ansuchen um die Bewilligung für den Neu-, Zu-und Umbau eines Gebäudes auch der Absicht beabsichtigte Verwendungszweck anzugeben. Im verfahrenseinleitenden Antrag (Bauansuchen) wird das Bauvorhaben als „Scheune und Großviehstall“ beschrieben. Dabei handelt es sich nach der planlichen Darstellung um zwei Gebäude. Das im Einreichplan der Scheune dargestellte Zimmer im Ausmaß von 7,02 m² (Schlafstelle) wurde im Zusammenhang mit Mäharbeiten der Bergmahd auf der Gp. 1*** KG Ort1 und der Weide auf dieser Mahd baubehördlich genehmigt. Herr A selbst führte in der Berufung aus, dass er die Schlafstelle für die „landwirtschaftliche Arbeitskraft“ vorgesehen ist. Zum Zeitpunkt der Baugenehmigung war das Tiroler Raumordnungsgesetz, LGBl 1972/10 (TROG 1972) idF LGBl 1979/12 in Geltung.Zum Zeitpunkt der Baugenehmigung war das Tiroler Raumordnungsgesetz, LGBl 1972/10 (TROG 1972) in der Fassung LGBl 1979/12 in Geltung.

§ 15Abs 2 TROG 1972 id

F LGBl 1976/63 - diese Bestimmung war für das gegenständliche Bauvorhaben maßgebend - war im Freiland (§ 15 TROG 1972 traf nähere Bestimmungen zur Flächenwidmungskategorie „Freiland“), ausgenommen in Sonderflächen, nur die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig. Hierzu waren Räume nicht zu zählen, die für eine gewerbsmäßige Vermietung bestimmt war. Im Freiland waren überdies Umbauten sowie Zubauten, deren Umfang im Verhältnis zu bestehenden Gebäude geringfügig war, zulässig.

Paragraph 15, Absatz 2, TROG 1972 in der Fassung LGBl 1976/63 - diese Bestimmung war für das gegenständliche Bauvorhaben maßgebend - war im Freiland (Paragraph 15, TROG 1972 traf nähere Bestimmungen zur Flächenwidmungskategorie „Freiland“), ausgenommen in Sonderflächen, nur die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig. Hierzu waren Räume nicht zu zählen, die für eine gewerbsmäßige Vermietung bestimmt war. Im Freiland waren überdies Umbauten sowie Zubauten, deren Umfang im Verhältnis zu bestehenden Gebäude geringfügig war, zulässig. § 31 Abs 5 TROG 1972 enthielt hierzu Übergangsbestimmungen. Demnach durften bis zur Erlassung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen bauliche Anlagen auf Grundflächen, für die kein Verbauungsplan bestand, nur bewilligt werden, wenn sie mit dem in diesem Gesetz festgelegten Ziel der örtlichen Raumordnung nicht im Widerspruch standen. Insbesondere durfte die Errichtung von baulichen Anlagen auf Grundflächen, die

§ 11

Abs 2 von der Widmung als Bauland ausgeschlossen waren, nicht erteilt werden.Paragraph 31, Absatz 5, TROG 1972 enthielt hierzu Übergangsbestimmungen. Demnach durften bis zur Erlassung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen bauliche Anlagen auf Grundflächen, für die kein Verbauungsplan bestand, nur bewilligt werden, wenn sie mit dem in diesem Gesetz festgelegten Ziel der örtlichen Raumordnung nicht im Widerspruch standen. Insbesondere durfte die Errichtung von baulichen Anlagen auf Grundflächen, die

Paragraph 11, Absatz 2, von der Widmung als Bauland ausgeschlossen waren, nicht erteilt werden. Ganz offensichtlich wurde auf Gemeindeebene von dieser Übergangsbestimmung Gebrauch gemacht, als die nachgesuchte Baubewilligung für die Errichtung der gegenständlichen Scheune (samt Küche und Zimmer) mit Großviehstall zu landwirtschaftlichen Zwecken erteilt wurde (vgl § 15 Abs 2 leg cit: „für land- und forstwirtschaftliche Betriebe“)Ganz offensichtlich wurde auf Gemeindeebene von dieser Übergangsbestimmung Gebrauch gemacht, als die nachgesuchte Baubewilligung für die Errichtung der gegenständlichen Scheune (samt Küche und Zimmer) mit Großviehstall zu landwirtschaftlichen Zwecken erteilt wurde vergleiche Paragraph 15, Absatz 2, leg cit: „für land- und forstwirtschaftliche Betriebe“) Auch wenn die Baubewilligung im Spruch im Hinblick auf die Nutzung des gegenständlichen Gebäudes als Freizeitwohnsitz nichts Explizites enthält, so ist im Ergebnis in Ansehung des Bauaktes, insbesondere der Ausführungen des Berufungswerbers und der Begründung des Berufungsbescheides festzustellen, dass die hier in Rede stehende Scheune ausschließlich zur landwirtschaftlichen Nutzung baubehördlich bewilligt wurde. Eine Baubewilligung für eine Verwendungszweckänderung liegt nicht vor und wird im Übrigen auch nicht behauptet. Auch den folgenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften bis zum 31. Dezember 1993 (vgl LGBl 1983/88, 1984/4, 1984/38 und 1990/76) kann nicht entnommen werden, dass die Verwendung von Gebäuden, die baubehördlich bewilligt einen land- und forstwirtschaftlichen Verwendungszweck aufweisen, oder von Räumen solcher Gebäude, als Freizeitwohnsitz zulässig sein soll.Auch den folgenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften bis zum 31. Dezember 1993 vergleiche LGBl 1983/88, 1984/4, 1984/38 und 1990/76) kann nicht entnommen werden, dass die Verwendung von Gebäuden, die baubehördlich bewilligt einen land- und forstwirtschaftlichen Verwendungszweck aufweisen, oder von Räumen solcher Gebäude, als Freizeitwohnsitz zulässig sein soll.

dem am 31.12.1993 in Geltung gestandenen Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 (LGBl 1984/4/idF LGBl 1990/76) waren

§ 15

im Freiland nur Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig, soweit diese nach Art und Größe für einen bestehenden Betrieb erforderlich waren.

dem am 31.12.1993 in Geltung gestandenen Tiroler Raumordnungsgesetz 1984 (LGBl 1984/4/idF LGBl 1990/76) waren

Paragraph 15, im Freiland nur Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume zulässig, soweit diese nach Art und Größe für einen bestehenden Betrieb erforderlich waren. Daraus ergibt sich, dass im Freiland jedenfalls nur landwirtschaftliche und/oder forstwirtschaftliche Wohnnutzungen gestattet waren (vgl VwGH 22.02.1996, 96/06/0018). Daraus ergibt sich, dass im Freiland jedenfalls nur landwirtschaftliche und/oder forstwirtschaftliche Wohnnutzungen gestattet waren vergleiche VwGH 22.02.1996, 96/06/0018). Selbst wenn daher eine Nutzung als Freizeitwohnsitz – wie behauptet - am 31.12.1993 bestanden hat, so war diese nach den in diesem Zeitpunkt geltenden raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht rechtmäßig. Inwieweit zum Stichtag eine faktische Nutzung als Freizeitwohnsicht erfolgte, kann daher dahingestellt bleiben, weshalb die Vernehmung der angebotenen Zeugen unterbleiben konnte. III. Ergebnis:römisch drei. Ergebnis: Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass eine Baubewilligung zur Verwendung der Scheune oder von Räumen dieser Scheune zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken baubehördlich nicht bewilligt ist. Aus raumordnungsrechtlichen Vorschriften für den Stichtag (

  1. Dezember 1993) ist eine rechtmäßige Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht abzuleiten. Dies führt zum Ergebnis, dass eine rechtmäßige Verwendung der sogenannten X-alm (baubehördlich bewilligte Scheune mit Großviehstall) als Freizeitwohnsitz zum Stichtag nicht vorliegt (§ 17 Abs 1 lit a TROG 2011) und daher der angefochtene Bescheid zu Recht erging. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass eine Baubewilligung zur Verwendung der Scheune oder von Räumen dieser Scheune zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken baubehördlich nicht bewilligt ist. Aus raumordnungsrechtlichen Vorschriften für den Stichtag (
  2. Dezember 1993) ist eine rechtmäßige Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht abzuleiten. Dies führt zum Ergebnis, dass eine rechtmäßige Verwendung der sogenannten X-alm (baubehördlich bewilligte Scheune mit Großviehstall) als Freizeitwohnsitz zum Stichtag nicht vorliegt (Paragraph 17, Absatz eins, Litera a, TROG 2011) und daher der angefochtene Bescheid zu Recht erging. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.2674.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.