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LVwG-2014/33/3020-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/33/3020-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Christian Visinteiner über die Beschwerde des Herrn A, Adresse1, Ort1 bei Ort2, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 23.09.2014, Zl **-***-****, wegen einer Übertretung nach dem FSG, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,-- zu leisten.
  4. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,-- zu leisten.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: „Tatzeit: 05.07.2014, um 23.00 Uhr Tatort: Ort2, Adresse2, im Bereich des Hauses Adresse2 Nr. **, bei der Zufahrt zum Autohof P Fahrzeug: PKW, **-**** Sie haben das KFZ mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,26 mg/l auf der bezeichneten Tatörtlichkeit gelenkt, obwohl ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden darf, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l betragt. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 37a FSG i.V.m. § 14 Abs. 8 FSGParagraph 37 a, FSG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich Ist, Freiheitsstrafe von Gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von 300,00 72 Stunden § 37a FSG300,00 72 Stunden Paragraph 37 a, FSG Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: • 30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (mindestens jedoch 10,00 Euro) (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet): Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 330,00 Euro“ Dagegen hat Herr A fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt wie folgt: „Sehr geehrter Herr B! Ich erhebe Bescherde gegen die im Betreff angeführte Straferkenntnis Geschäftszahl: **-***-2014 Zum Verlauf des Geschehens vom
  7. Juli 2014 kann ich nur nochmals wiederholen, was ich schon beim Einspruch gegen die Strafverfügung mitteilte. Weiters möchte ich festhalten, dass ich die Art und Weise der amtshandelnden Personen sowohl bei der Erstellung der Strafanzeige als auch bei der Behandlung meines Einspruchs in keiner Weise für richtig bzw. gerecht empfinde. Die Aussage in der Strafverfügung und auch in der Straferkenntnis, ich hätte mit dem Wert 0,26 mg/1 ein KFZ gelenkt, entspricht absolut nicht der Wahrheit! Denn zum Zeitpunkt der Messung mit dem geeichten Alkomaten fuhr bzw. lenkte ich bereits schon ca. 20 Minuten kein Fahrzeug mehr! Allerdings ließ mich der Polizist nach maximal weiteren 20 Minuten meine Fahrt wieder fortsetzen, da der Wert des Alkomat-Vortesters inzwischen 0,18 anzeigte. Weiters möchte ich noch anmerken, dass ich den Polizisten schon vor dem ersten Alkomatentest mit dem Vortester wahrheitsgetreu davon informierte, dass ich diese max. 2 Bier in relativ kurzem Zeitraum , auf leeren Magen und eben erst unmittelbar vor dieser Anhaltung gertrunken hatte. Und ich wäre auch schon unmittelbar vor meinem Zielort, dem Ortsteil XY gewesen, und hätte das Auto dann ja auch sicher abgestellt. Aber das steht je eh alles schon in meinem Einspruch. Mir scheint jedoch, dass meine Angaben, für die ich auch einen Zeugen habe, bis jetzt noch nicht so richtig zur Kenntnis genommen worden sind. Ich bitte nun nochmals um eine entsprechende(re) Lösung - DANKE!“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ort2 zu Zl **-***-2014, insbesondere in die Anzeige der PI Ort2 vom 10.07.2014, Zl ****/*************/***/
  8. Weiters fand am 24.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers A. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 05.07.2014 um 23.00 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen **-* *** in der Gemeinde Ort2 auf der Adresse2 im Bereich des Hauses HNr ** mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,26 mg/l, obwohl ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden darf, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 05 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,26 mg/l. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen betreffend Tatzeitpunkt, Tatort und Fahrzeug sowie dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da der Test am geeichten Alkomaten einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,26 mg/l ergeben hat, ergeben sich insbesondere aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Ort2 vom 10.07.2014, Zl ****/************/***/
  9. Vom Beschwerdeführer werden diese Feststellungen auch gar nicht bestritten. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er zum Zeitpunkt der Alkomatmessung kein Kraftfahrzeug gelenkt habe und zum Zeitpunkt, als er noch ein Kraftfahrzeug gelenkt habe, nämlich 23.00 Uhr, am Vortestgerät nur ein Alkoholgehalt von 0,22 mg/l angezeigt worden sei. Daher stimme der Tatvorwurf nicht und er habe nicht ein Kraftfahrzeug mit einem Atemalkoholgehalt von 0,26 mg/l gelenkt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vortestgeräte zwar kalibriert, aber nicht geeicht sind und daher nur einen Verdacht auf Alkoholisierung liefern. Der gerätespezifische Wert, ab dem das Vorliegen des Verdachtes der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs 2a StVO geschlossen werden kann, wurde mit 0,22 mg/l festgelegt. Ab Erreichen dieses Wertes ist eine Alkomatmessung mit einem geeichten Alkomaten durchzuführen. Beim Beschwerdeführer wurde als Ergebnis des Vortestes ein Atemalkoholgehalt von 0,22 mg/l um 23.02 Uhr festgestellt. Deshalb wurde er auch zur Durchführung eines Alkomattestes am geeichten Alkomaten an Ort und Stelle aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer auch nachgekommen. Der Test am geeichten Alkomaten hat um 23.20 Uhr und 23.21 Uhr jeweils einen Atemalkoholgehalt von 0,26 mg/l ergeben. Dieses Ergebnis kann nun nicht mit dem Hinweis darauf entkräftet werden, dass das Ergebnis des Alkovortestes unter dem relevanten Schwellenwert gelegen ist. Eine (endgültige) Festlegung des Alkoholgehaltes (für ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein führerscheinrechtliches Verfahren) kann mit dem Alkovortest nicht erfolgen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, warum er sich zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges um 23.00 Uhr (= Zeitpunkt der Anhaltung bzw des nachfolgenden Vortests) sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 14 Abs 8 FSG befunden hat. Davon abgesehen, dass der Wert des Alkovortestes für die Beurteilung eines verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes nicht geeignet ist, ist auch davon auszugehen, dass aufgrund des Ergebnisses der Alkomatmessung um 23.20 Uhr bzw 23.21 Uhr der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt des Lenkens sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des § 14 Abs 8 FSG befunden hat. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vortestgeräte zwar kalibriert, aber nicht geeicht sind und daher nur einen Verdacht auf Alkoholisierung liefern. Der gerätespezifische Wert, ab dem das Vorliegen des Verdachtes der Beeinträchtigung durch Alkohol im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2 a, StVO geschlossen werden kann, wurde mit 0,22 mg/l festgelegt. Ab Erreichen dieses Wertes ist eine Alkomatmessung mit einem geeichten Alkomaten durchzuführen. Beim Beschwerdeführer wurde als Ergebnis des Vortestes ein Atemalkoholgehalt von 0,22 mg/l um 23.02 Uhr festgestellt. Deshalb wurde er auch zur Durchführung eines Alkomattestes am geeichten Alkomaten an Ort und Stelle aufgefordert. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer auch nachgekommen. Der Test am geeichten Alkomaten hat um 23.20 Uhr und 23.21 Uhr jeweils einen Atemalkoholgehalt von 0,26 mg/l ergeben. Dieses Ergebnis kann nun nicht mit dem Hinweis darauf entkräftet werden, dass das Ergebnis des Alkovortestes unter dem relevanten Schwellenwert gelegen ist. Eine (endgültige) Festlegung des Alkoholgehaltes (für ein Verwaltungsstrafverfahren oder ein führerscheinrechtliches Verfahren) kann mit dem Alkovortest nicht erfolgen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen darzutun, warum er sich zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges um 23.00 Uhr (= Zeitpunkt der Anhaltung bzw des nachfolgenden Vortests) sich nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des Paragraph 14, Absatz 8, FSG befunden hat. Davon abgesehen, dass der Wert des Alkovortestes für die Beurteilung eines verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes nicht geeignet ist, ist auch davon auszugehen, dass aufgrund des Ergebnisses der Alkomatmessung um 23.20 Uhr bzw 23.21 Uhr der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt des Lenkens sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand im Sinne des Paragraph 14, Absatz 8, FSG befunden hat. Als Ergebnis der Beweisaufnahme ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 23.09.2014 vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen hat. IV. Rechtslage: römisch vier. Rechtslage: § 14 Abs 8 FSG:Paragraph 14, Absatz 8, FSG: Ein Kraftfahrzeug darf nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt des Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.“ „§ 37a FSG: Wer entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 8 ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.Wer entgegen der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 8, ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern nicht auch ein Verstoß gegen Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 3700 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen. V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Im gegenständlichen Fall steht aufgrund des Ergebnisses des Beweisverfahrens fest, dass der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen **-* *** am 05.07.2014 um 23.00 Uhr in der Gemeinde Ort2 auf der Adresse2 im Bereich HNr ** mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,26 mg/l gelenkt hat. Der Beschwerdeführer hat daher die ihm Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 23.09.2014 zu Zl **-***-2014, vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht. Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist auszuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (§ 5 Abs 1 VStG) ausreicht. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 5 VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignetes Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge. Konkrete Beweisanträge wurden vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Die Alkomatmessung an sich und das Ergebnis der Alkomatmessung wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Was die subjektive Tatseite betrifft, so ist auszuführen, dass zur Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung fahrlässiges Verhalten (Paragraph 5, Absatz eins, VStG) ausreicht. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Dabei hat der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 5, VStG initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht, sei es durch geeignetes Tatsachenvorbringen, durch Beibringung von Beweismitteln oder durch Stellung konkreter Beweisanträge. Konkrete Beweisanträge wurden vom Beschwerdeführer nicht gestellt. Es wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Beweis aufgenommen wurde durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Die Alkomatmessung an sich und das Ergebnis der Alkomatmessung wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Wie bereits oben dargelegt, ist als Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 23.09.2014 vorgeworfene Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Der Berufungswerber hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Diesbezüglich ist dem Beschwerdeführer zumindest Fahrlässigkeit anzulasten. VI. Strafbemessung:römisch sechs. Strafbemessung: Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Der Beschwerdeführer hat dem Interesse an der Vermeidung von Gefahren, welche von Alkohol beeinträchtigten Lenkern ausgehen, in erheblicher Weise zuwidergehandelt. Hinsichtlich des Verschuldens war – wie bereits erwähnt – von Fahrlässigkeit auszugehen. Als Milderungsgrund wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt, erschwerend war nichts zu werten. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen (vgl VwGH 11.11.1998, 98/04/0034 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen bzw Vermögen ausgegangen werden konnte. In Anbetracht des normierten Strafrahmens nach § 37a FSG von Euro 300,-- bis Euro 3.700,-- sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe, ergibt sich auch unter Zugrundelegung von lediglich fahrlässigem Verhalten, dass die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 300,-- (dabei handelt es sich um die Mindeststrafe) schuld- und tatangemessen und bei den angenommenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht ist. Eine Bestrafung in dieser Höhe ließe sich auch mit allenfalls ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen und war sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen geboten, um den Beschwerdeführer künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verhaltensnorm aufzuzeigen. Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten hat der Beschwerdeführer anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Einschätzung vorzunehmen vergleiche VwGH 11.11.1998, 98/04/0034 uva), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einem durchschnittlichen Einkommen bzw Vermögen ausgegangen werden konnte. In Anbetracht des normierten Strafrahmens nach Paragraph 37 a, FSG von Euro 300,-- bis Euro 3.700,-- sowie unter Berücksichtigung obgenannter Strafzumessungsgründe, ergibt sich auch unter Zugrundelegung von lediglich fahrlässigem Verhalten, dass die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 300,-- (dabei handelt es sich um die Mindeststrafe) schuld- und tatangemessen und bei den angenommenen wirtschaftlichen Verhältnissen keinesfalls überhöht ist. Eine Bestrafung in dieser Höhe ließe sich auch mit allenfalls ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen in Einklang bringen und war sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen geboten, um den Beschwerdeführer künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verhaltensnorm aufzuzeigen. Der Beschwerde kommt sohin keine Berechtigung zu und war diese spruchgemäß abzuweisen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christian Visinteiner (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.33.3020.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.