GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Grundverkehrsanzeige vom 20.05.2009 zeigte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. D N, den Kaufvertrag zwischen Herrn H R, ***weg *7, PLZ W, als Veräußerer einerseits und der Hotel Y GmbH, ***weg *, PLZ W, vertreten durch Herrn Mag. G L, vom 08. Mai 2009, bei der BH X an. Mit dem gegenständlichen Kaufvertrag erwarb die Hotel Y GmbH das neu gebildete Grundstück *66/1*, Grundbuch ***** W. Mit Grundverkehrsanzeige vom 20.05.2009 zeigte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. D N, den Kaufvertrag zwischen Herrn H R, ***weg *7, PLZ W, als Veräußerer einerseits und der Hotel Y GmbH, ***weg *, PLZ W, vertreten durch Herrn Mag. G L, vom 08. Mai 2009, bei der BH römisch zehn an. Mit dem gegenständlichen Kaufvertrag erwarb die Hotel Y GmbH das neu gebildete Grundstück *66/1*, Grundbuch ***** W. In der Nachreichung zur Anzeige wurde schließlich am 03.06.2009 die Bebauungserklärung
In der Nachreichung zur Anzeige wurde schließlich am 03.06.2009 die Bebauungserklärung
Paragraph 11, Absatz 2, Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (kurz TGVG) bei der BH römisch zehn eingebracht. Am 29.06.2009 wurde schließlich zur Zahl **-****/**/1-2009 eine Bestätigung der Anzeige des unbebauten Grundstückes ausgestellt. Eine Überprüfung der BH X am 20.05.2014 bei der Gemeinde W im Z-tal ergab, dass das Grundstück nicht bebaut worden war.Eine Überprüfung der BH römisch zehn am 20.05.2014 bei der Gemeinde W im Z-tal ergab, dass das Grundstück nicht bebaut worden war. Daraufhin erließ die BH X am 30.07.2014, Zahl **-****/**/3-2014, den nunmehr von der Beschwerdeführerin bekämpften Feststellungsbescheid, in dem ausgeführt wurde, dass die Bebauung innerhalb der vom Gesetz geforderten 5 Jahre bis zum 29.06.2014 nicht erfolgt sei.Daraufhin erließ die BH römisch zehn am 30.07.2014, Zahl **-****/**/3-2014, den nunmehr von der Beschwerdeführerin bekämpften Feststellungsbescheid, in dem ausgeführt wurde, dass die Bebauung innerhalb der vom Gesetz geforderten 5 Jahre bis zum 29.06.2014 nicht erfolgt sei. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin aus, dass sie sich zunächst in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Verlängerung der Frist für eine erforderliche Bebauung verletzt sehe. Es werde darauf verwiesen, dass entgegen der Feststellungen der belangten Behörde das Grundstück bebaut sei. Dies ergebe sich aus dem Grundbuchsauszug und aus dem der Beschwerde beigelegten TIRIS-Auszug. Durch die Erkennung der tatsächlichen Gegebenheiten, sei der Bescheid schon diesbezüglich mit Rechtswidrigkeit behaftet. Weiteres wurde ausgeführt, dass die Bestimmung des § 11 TGVG 1996 jedenfalls den Bestimmungen des Unionsrechtes zuwiderlaufen würde. Insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit und das allgemeine Diskriminierungsverbot seien durch die Bestimmung verletzt. Weiteres wurde ausgeführt, dass die Bestimmung des Paragraph 11, TGVG 1996 jedenfalls den Bestimmungen des Unionsrechtes zuwiderlaufen würde. Insbesondere die Kapitalverkehrsfreiheit und das allgemeine Diskriminierungsverbot seien durch die Bestimmung verletzt. In diesem Zusammenhang wurde auf die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Burtscher gegen Stauderer (Celex 62004J0213) hingewiesen. Zu dem werde die juristische Person durch den Mangel an der Möglichkeit der Weitergabe an nahe Angehörige benachteiligt. Schließlich sei der Bauzwang nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz und der Unverletzlichkeit des Eigentums vereinbar, sodass sich auch daraus eine Verfassungswidrigkeit des § 11 TGVG ergebe.Zu dem werde die juristische Person durch den Mangel an der Möglichkeit der Weitergabe an nahe Angehörige benachteiligt. Schließlich sei der Bauzwang nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz und der Unverletzlichkeit des Eigentums vereinbar, sodass sich auch daraus eine Verfassungswidrigkeit des Paragraph 11, TGVG ergebe. Schließlich habe die Behörde auch übersehen, dass mangels gesetzlicher Anordnung der Antrag auf Fristverlängerung jedenfalls auch außerhalb der Bebauungsfrist bzw nach Ablauf der Bebauungsfrist gestellt werden kann. Es werde deshalb der Antrag gestellt, dass die Frist zur Bebauung einmalig bis zum 29.06.2019 verlängert werde. Durch die hohen Investitionskosten in der Vergangenheit, habe die Hotel Y GmbH nicht die ausreichenden finanziellen Mittel, um nun ein Personalhaus zu errichten. Das angrenzende Grundstück *66/1* solle innerhalb der nächsten 5 Jahre gemeinsam mit dem Grundstück *66/1* für die geplante Errichtung eines Personalhauses herangezogen werden. Somit sind jedenfalls die Voraussetzungen für die einmalige Fristverlängerung gegeben. Im Rahmen des Vorverfahrens wurde mit E-Mail vom 10.10.2014 die Gemeinde ersucht, genaue Mitteilungen darüber zu machen, welche Bebauung vor Ort gegeben sei und wann diese Bebauung erfolgte. Dazu äußerte sich der Bauamtsleiter der Gemeinde W insofern, dass er ausführte, dass sich auf der Parzelle nur ein Geräteschuppen befinde, der in den Jahren zwischen 1970 bis 1980 errichtet worden sei und für den es auch keine baurechtliche Genehmigung geben würde. Im Rahmen des Parteiengehörs brachte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vor, dass das ursprüngliche Gebäude bereits länger bestehe, als vom Bauamtsleiter der Gemeinde angegeben. Zwischen 1970 und 1980 seien lediglich zwei Zubauten errichtet worden. Für das ursprüngliche Gebäude liege ein vermuteter Baukonsens im Sinne der TBO vor. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.11.2014 gab der Bauamtsleiter an, dass er den zufällig anwesenden Nachbarn beim Lokalaugenschein über die Errichtung gefragt habe und dieser den bereits im e- mail angeführten Zeitraum genannt habe. Zudem legte er im Rahmen seiner Einvernahme auch einige Bilder dem erkennenden Gericht vor, die zum Akt genommen wurden, aus denen die Verwendung der Städel genau ersichtlich ist. Die Städel werden derzeit rein für Lagerzwecke verwendet. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der BH X, Zl: **-****/**/3-2014, und durch die Ermittlungen in der Gemeinde W, welche bauliche Anlagen sich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befinden. Weiters wurde am 24.11.2014 eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt.Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der BH römisch zehn, Zl: **-****/**/3-2014, und durch die Ermittlungen in der Gemeinde W, welche bauliche Anlagen sich auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befinden. Weiters wurde am 24.11.2014 eine mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage:
Abs 3 lit b TGVG sind unbebaute Baugrundstücke solche, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austragshäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind.
Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, TGVG sind unbebaute Baugrundstücke solche, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austragshäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind. Grundstücke, auf denen sich ausschließlich Gebäude von untergeordneter Bedeutung, wie Garagen, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Gartenhäuschen und dergleichen, befinden, gelten nicht als bebaut im Sinn dieses Gesetzes.
Abs 1 lit a TGVG bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb des Eigentums an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, einer Erklärung nach § 11 Abs 1 oder 2.
Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, TGVG bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb des Eigentums an Baugrundstücken zum Gegenstand haben, einer Erklärung nach Paragraph 11, Absatz eins, oder 2.
Abs 2 TGVG hat der Rechtserwerber beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück zu erklären, dass er durch den beabsichtigten Rechtserwerb keinen Freizeitwohnsitz schaffen wird und weiters, dass er das Grundstück innerhalb der Frist nach Abs 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuführt, insbesondere bebaut, es sei denn, dass das Grundstück auf Grund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugängig ist.
Paragraph 11, Absatz 2, TGVG hat der Rechtserwerber beim Rechtserwerb an einem unbebauten Baugrundstück zu erklären, dass er durch den beabsichtigten Rechtserwerb keinen Freizeitwohnsitz schaffen wird und weiters, dass er das Grundstück innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuführt, insbesondere bebaut, es sei denn, dass das Grundstück auf Grund seiner Größe, Form oder Lage einer geordneten Bebauung nicht zugängig ist.
Abs 3 TGVG ist ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von 5 Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25 a Abs. 2 TGVG dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbes die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmal verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.
Paragraph 11, Absatz 3, TGVG ist ein unbebautes Baugrundstück innerhalb von 5 Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25, a Absatz 2, TGVG dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen. Die Grundverkehrsbehörde kann auf Antrag des Rechtserwerbes die im ersten Satz bestimmte Frist im erforderlichen Ausmaß einmal verlängern, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe hierfür vorliegen.
Abs 4 TGVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs. 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt wird, insbesondere dies nicht bebaut wird, mit schriftlichem Bescheid dies festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des § 352 der Exekutionsordnung zu versteigern.
Paragraph 11, Absatz 4, TGVG hat die Grundverkehrsbehörde, wenn ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt wird, insbesondere dies nicht bebaut wird, mit schriftlichem Bescheid dies festzustellen. Nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides ist das Grundstück auf Antrag der für das Land Tirol einschreitenden Grundverkehrsbehörde vom Gericht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 352, der Exekutionsordnung zu versteigern. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Es steht zunächst fest, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück *66/1*, Grundbuch ***** W, um ein Baugrundstück im Sinne des § 2 Abs 3 lit b TGVG handelt und die 5-jährige Frist ab Ausstellung der Bestätigung der Anzeige der BH X am 29.06.2014 abgelaufen ist. *66/1*, Grundbuch ***** W, um ein Baugrundstück im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Litera b, TGVG handelt und die 5-jährige Frist ab Ausstellung der Bestätigung der Anzeige der BH römisch zehn am 29.06.2014 abgelaufen ist. Zunächst bestreitet die Beschwerdeführerin, dass das Grundstück nicht unbebaut sei. Als Beweis dazu legte Sie der Beschwerde ein Orthofoto des gegenständlichen Grundstückes bei. Daraufhin wurde von Seiten des erkennenden Gerichtes das Bauamt der Gemeinde W beauftragt, mitzuteilen, welches konkrete Bauwerk sich auf dem Grundstück befindet und wann dieses errichtet worden ist. Aus der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage des Bauamtsleiters im Rahmen der mündlichen Verhandlung geht das erkennende Gericht von einer Bebauung aus, die keine rechtmäßige Bewilligung hat. Auf die Frage eines eventuell vermuteten Baukonsenses, wie von der Beschwerdeführerin auch ausgeführt, musste nicht näher eingegangen werden, da die gegenständlichen Städel rein für Lagerzwecke genutzt werden, was überdies von Seiten der Beschwerdeführerin auch selbst bestätigt wurde. Im Sinne der vorzitierten rechtlichen Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes stellen aber gerade Geräte- und Lagerschuppen , die sich auf dem Grundstück befinden, Gebäude von untergeordneter Bedeutung dar. Somit ist auch trotz dieser kleinen Baulichkeiten von einem unbebauten Grundstück auszugehen, ungeachtet eines vorhandenen Baukonsenses .Damit geht diese Einwendung ins Leere. In weiterer Folge führt die Beschwerdeführerin vor allem Umstände an, die für eine Unionswidrigkeit der Bestimmung des § 11 TGVG stehen würden.In weiterer Folge führt die Beschwerdeführerin vor allem Umstände an, die für eine Unionswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 11, TGVG stehen würden. Unter anderem wird auf die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Burtscher gegen Stauderer (Celex 62004J0213) hingewiesen. In dieser Entscheidung setzt sich der Europäische Gerichtshof mit dem Vorarlberger Grundverkehrsgesetz auseinander und trifft grundlegende Feststellungen, inwieweit es dem nationalen Gesetzgeber zusteht, Begrenzungen beim Grundstückserwerb zu treffen, ohne die Kapitalverkehrsfreiheit zu verletzen. Auch wenn sich die Entscheidung vor allem auf die Errichtung von Freizeitwohnsitzen bezieht, sind durchwegs auch Schlüsse für die Frage der Kapitalverkehrsfreiheit in Bezug auf das Vorliegen einer Verbauungsverplichtung zu ziehen. Der Europäische Gerichtshof folgt im oben zitierten Erkenntnis seiner bisherigen Judikatur (vgl in diesem Sinne Urteil Konle, Rand Nr 40, vom
AVG auf materiell-rechtliche Fristen – von gesetzlich besonders geregelten (hier nicht vorliegenden) Zufällen abgesehen – nicht angewendet werden kann.Die Beantwortung der Frage, ob die aus Paragraph 11, TGVG abzuleitende Frist, wonach ein Verlängerungsantrag (allerdings vor Ablauf der Bebauungsfrist) gestellt werden kann, eine Frist des materiellen Rechtes ist oder es sich dabei um eine verfahrensrechtliche oder allenfalls auch um eine sogenannte „doppelfunktionelle Frist“ handelt, ist deshalb entscheidungswesentlich, da die Bestimmung der Wiedereinsetzung
Paragraph 71, AVG auf materiell-rechtliche Fristen – von gesetzlich besonders geregelten (hier nicht vorliegenden) Zufällen abgesehen – nicht angewendet werden kann. Die Abgrenzung zwischen prozessualer und materieller Frist ist oft schwierig. In seinem Erkenntnis vom 25.06.1968, Slg Nr 7376/A, hat der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen ausgeführt, dass es im Einzelfall auf den Wortlaut ankommt, und insbesondere dort, wo ein Anspruch gegen eine Behörde geltend gemacht wird, eine materiell-rechtliche Frist vorliegt. Die Formulierung „ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von 5 Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach § 25 a Abs 2 TGVG dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen“ und „wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Abs 3 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde“, deutet darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern um eine materiell-rechtliche Frist handelt und auch ein allfälliger Gestaltungsanspruch auf Verlängerung dieser Frist nur innerhalb der 5 Jahresfrist geltend gemacht werden kann. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Gestaltungsanspruch, weshalb eine Wiedereinsetzung
GH 03.06.1997, 97/06/0038 und VwGH 10.10.2014, 2013/02/0182 ).Die Formulierung „ein unbebautes Baugrundstück ist innerhalb von 5 Jahren ab der Ausstellung der Bestätigung nach Paragraph 25, a Absatz 2, TGVG dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuzuführen“ und „wird ein unbebautes Baugrundstück nicht innerhalb der Frist nach Absatz 3, dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zugeführt, insbesondere bebaut, so hat die Grundverkehrsbehörde“, deutet darauf hin, dass es sich dabei nicht um eine verfahrensrechtliche Frist, sondern um eine materiell-rechtliche Frist handelt und auch ein allfälliger Gestaltungsanspruch auf Verlängerung dieser Frist nur innerhalb der 5 Jahresfrist geltend gemacht werden kann. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Gestaltungsanspruch, weshalb eine Wiedereinsetzung
Paragraph 71, Absatz eins, AVG nicht zulässig ist vergleiche VwGH 03.06.1997, 97/06/0038 und VwGH 10.10.2014, 2013/02/0182 ). Aus all diesen Erwägungen kann der Argumentation der Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt nicht Folge gegeben werden. Es konnte deshalb auch dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf einmalige Fristverlängerung nicht nachgekommen werden. Gesamt kam der Beschwerde somit keine Berechtigung zu und sie war spruchgemäß abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Martina Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.38.2676.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.