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LVwG-2014/40/3118-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/40/3118-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Hannes Piccolroaz über die Beschwerde der C. (in der Beschwerde fälschlich als „D.“ bezeichnet), Adresse, B., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Name, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B. vom 09.10.2014, Zl ***, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 26 Abs 3 Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) und § 42 AVG in Verbindung mit § 31 VwGVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) und Paragraph 42, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 19.02.2014, eingelangt bei der Stadtgemeinde B. am 26.02.2014, suchte Herr A., Adresse, B., beim Bürgermeister der Gemeinde B. um die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf Gst XY KG B. unter Vorlage der Einreichpläne an. Mit Kundmachung vom 18.09.2014 wurde die mündliche Bauverhandlung für Dienstag, den 30.09.2014 anberaumt. Zu dieser Bauverhandlung wurde die Beschwerdeführerin persönlich geladen. Mit Schriftsatz vom 29.09.2014 erstattete die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Name eine Stellungnahme/Einwendungen zum geplanten Bauvorhaben. Grundsätzlich erhebe sie gegen das Bauansuchen keine Einwendungen. Soweit gesetzliche Vorschriften zur Erteilung einer Baubewilligung zu beachten seien, würden diese von der Baubehörde zu wahren sein. Dieses Bauansuchen sei von der Sonderheit getragen, dass sich die Grundstücke in einer stark geneigten Hanglage befänden und somit die Frage der Wasserableitung insbesondere für die Eigentümer der Grundstücke, die sich unterhalb der Bauliegenschaft befänden, von großer Wichtigkeit sei. Seit vielen Jahren stelle die fehlende Kanalisation auf der Liegenschaft des Bauwerbers für die Anrainern eine außerordentliche Belastung dar. Im Gewerberechtsverfahren habe die Anrainerin gleichartige Einwendungen erhoben und um Überprüfung ersucht, ob das Gebäude zwischenzeitlich an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sei. Das Ergebnis dieser Überprüfung sei dem ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft B. vom 18.09.2014 zur Kenntnis gebracht worden. Die Anrainerin lege großen Wert darauf, dass die Baubehörde im Baubescheid exakt festlege, wie die Wasserableitung zu erfolgen habe, hierzu exakte Auflagen erteile, die Einhaltung der erteilten Auflagen genau prüfe und im Falle der Nichterfüllung dieser Auflagen die Nutzung des Objektes untersage. Mit Aktenvermerk vom 26.09.2014 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin und Dr. E. Einsicht in den Bauakt genommen hätten und die von Dr. E. ausgewählten Seiten und Planausschnitte dem Rechtsvertreter kopiert wurden. In der am 30.09.2014 abgehaltenen Bauverhandlung verwies die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme ihres Anwaltes. Weitere Einwände wurden von Seiten der Beschwerdeführerin nicht erhoben. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde B. vom 09.10.2014 wurde Herrn A. die baurechtliche Bewilligung zum Neubau eines Wohnhauses auf Gst XY KG B. unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen und Bedingungen erteilt. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen zusammengefasst festgehalten, dass Einwendungen, die sich auf die Abwasserbeseitigung für ein Bauobjekt beziehen, kein Nachbarrecht darstellten, das mit Erfolg geltend gemacht werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob die nunmehrige Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass den Anträgen in ihrem Schriftsatz vom 29.09.2014 nicht entsprochen worden wäre. Es sei von den Bausachverständigen nicht erörtert, geschweige denn geprüft und festgestellt worden, wo und wie die Anschlusspunkte zu setzen seien, damit das für einen ordnungsgemäßen Abfluss erforderliche Gefälle erzielt werden könne, sondern nur ganz allgemein auf Bauvorschriften hingewiesen. In einer derart sensiblen Hanglage seien präzise Auflagen zur Abwasserbeseitigung im Bewilligungsbescheid jedoch erforderlich, damit die Baubehörde die Ausführung der Kanalisation durch den Bauwerber bereits während der Bauausführung entsprechend kontrollieren und allfällige Abweichungen beanstanden könne. Aus den genannten Gründen blieb das Bauverfahren derart mangelhaft, dass eine erschöpfende Beurteilung des Bauansuchens nicht möglich sei. Diese Mangelhaftigkeit des Bauverfahrens münde auch in eine Rechtswidrigkeit des Baubescheides. Der Baubescheid enthalte hinsichtlich der Abwasserbeseitigung keine Auflagen, die es der Behörde ermöglichten, Mängelbehebungen während der Bauausführung zu fordern und erforderlichenfalls mit einer Baueinstellung vorzugehen. II. Rechtslage: römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung LGBl Nr 130/2013 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lauten wie folgt: „§ 26

(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
  1. a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
  6. e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
  7. e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  8. f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51 (
  9. wv)in der Fassung BGBl I Nr 161/2013 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51 (
  10. wv)in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, lauten wie folgt: „§ 42
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(3)Eine Person, die glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben, und die kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist.
(4)Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 122/2013 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, lauten wie folgt: „§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ „§ 31
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2)An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
(3)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Dem vorgelegten Bauakt ist zu entnehmen, dass unter anderem die Beschwerdeführerin mit Kundmachung vom 18.09.2014 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass im Zusammenhang mit dem Ansuchen des Herrn A. um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf Gst XY KG B. am 30.09.2014 eine Bauverhandlung stattfindet. In dieser Kundmachung wurde auf die Rechtsfolgen im Sinne des § 42 Abs 1 AVG hingewiesen. Dem vorgelegten Bauakt ist zu entnehmen, dass unter anderem die Beschwerdeführerin mit Kundmachung vom 18.09.2014 davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass im Zusammenhang mit dem Ansuchen des Herrn A. um die Erteilung der Baubewilligung für den Neubau eines Wohnhauses auf Gst XY KG B. am 30.09.2014 eine Bauverhandlung stattfindet. In dieser Kundmachung wurde auf die Rechtsfolgen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG hingewiesen. Weiters ist dem behördlichen Akt zu entnehmen, dass diese Kundmachung vom 18.09.2014 der Beschwerdeführerin am 19.09.2014 persönlich zugestellt wurde (RSb-Rückschein). Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst XX KG B., welches unmittelbar an den Bauplatz Gst XY angrenzt, weshalb die Beschwerdeführerin als Nachbarin im Sinn des § 26 Abs 3 TBO 2011 zu betrachten ist. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst römisch zwanzig KG B., welches unmittelbar an den Bauplatz Gst XY angrenzt, weshalb die Beschwerdeführerin als Nachbarin im Sinn des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu betrachten ist. Die Beschwerdeführerin hat jedoch im gesamten Verfahren keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 geltend gemacht. Die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte im Bauverfahren ist im § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 taxativ geregelt. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen, im konkreten Fall die ordnungsgemäße Ableitung von Abwasser bzw allenfalls auch Niederschlagswasser stellt kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2011 dar (z.B. VwGH 24.11.1998, 98/05/0203)Die Beschwerdeführerin hat jedoch im gesamten Verfahren keine subjektiv-öffentlichen Rechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 geltend gemacht. Die Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Rechte im Bauverfahren ist im Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 taxativ geregelt. Ein darüber hinausgehendes Vorbringen, im konkreten Fall die ordnungsgemäße Ableitung von Abwasser bzw allenfalls auch Niederschlagswasser stellt kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 dar (z.B. VwGH 24.11.1998, 98/05/0203) Zu einem Verlust der Parteistellung kommt es, wenn nur unzulässige Einwendungen erhoben werden, worunter vor allem solche Einwendungen zu verstehen sind, mit welchen Rechte geltend gemacht werden, für welche der Partei im Gesetz kein Nachbarrecht zuerkannt worden ist (VwGH 31.03.2008, 2007/05/0021). Die Beschwerdeführerin wurde als bekannte Beteiligte nachweislich zur Bauverhandlung geladen und sie hat weder vor Beginn der Bauverhandlung noch im Zuge der Bauverhandlung ein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht, wie es ihr nach § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011 eingeräumt ist. Somit liegen zulässige Einwendungen nicht vor, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung verloren hat. Die Beschwerdeführerin wurde als bekannte Beteiligte nachweislich zur Bauverhandlung geladen und sie hat weder vor Beginn der Bauverhandlung noch im Zuge der Bauverhandlung ein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht, wie es ihr nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011 eingeräumt ist. Somit liegen zulässige Einwendungen nicht vor, weshalb die Beschwerdeführerin ihre Parteistellung verloren hat. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Da die vertretene Beschwerdeführerin aufgrund der Erhebung von unzulässigen Einwendungen vor bzw im Zuge der Bauverhandlung ihre Parteistellung bereits verloren hat, war ihre Beschwerde mangels Parteistellung unzulässig. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hannes Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.40.3118.1

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