RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/43/1187-2 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde des Herrn A., Adresse, B., vertreten durch RA Dr. Name, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde B. vom 19.03.2014, Zl ***, den B E S C H L U S S gefasst:
- Gemäß § 28 Abs VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gemäß Paragraph 28, Abs VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid vom 28.09.2011, Zahl ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde B. dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Bewilligung zum Zubau eines Stall- und Wirtschaftsgebäudes mit darunterliegendem Festmistlager und angebauter Hackschnitzel-heizanlage auf Grundstück Nummer XY/3, KG B. Der Bescheid enthält eine Baubeschreibung, welche keine Informationen bezüglich der anfallenden Dach- bzw Vorplatzwässer enthält und mit der Erklärung, dass die „techn. Beschreibung“ Bestandteil des Baugesuchs sei endet. Der Baubeschreibung vorangestellt ist ein „Befund“, wonach das gegenständliche Projekt vorsehe, die zusätzlich anfallenden Dach- und Oberflächenwässer auf eigenem Grund und Boden, durch Errichtung einer ausreichend dimensionierten Sieggrube, zur Versickerung zu bringen – die gesamte Passage ist wörtlich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 27.09.2011 übernommen. Des Weiteren wurde mittels der „bautechnischen und baupolizeilichen Bedingung“ Punkt 23 vorgeschrieben: „Die bauliche Anlage muss mit Einrichtungen zur technisch und hygienisch einwandfreien Sammlung und Beseitigung der anfallenden Niederschlagswässer ausgestattet sein. Dachwässer – Vorplatzwässer sind so abzuleiten, dass Schäden am Gebäude vermieden und Rechte der Anrainer nicht berührt werden. Insbesondere darf kein Wasser von Gebäuden oder dem Bauplatz auf die Straße bzw die öffentlichen Verkehrsflächen abrinnen.“ Als „sonstige Bedingung“ ist in diesem Bescheid zudem unter einem Punkt „Stellungnahme, Bedingungen und Auflagen des Bürgermeisters“ vermerkt: „Falls eine Ableitung der zusätzlich anfallenden Dach- und Vorplatzwässer in einen Vorfluter nicht möglich ist, muss die Entsorgung durch eine ausreichend dimensionierte Sickergrube derart erfolgen, dass ein Austreten von Sickerwasser auf den darunter liegenden Nachbargrundstücken ausgeschlossen ist.“ Mit Bescheid vom 19.03.2014, Zahl ***, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf, „eine Versickerungsanlage für die Flächen 2 und 3 mit gesamt 780 m² Einzugsfläche binnen einer Frist von 2 Monaten einzubauen“. Begründend verwies die belangte Behörde auf die im Bescheid vom 28.09.2011 enthaltene baupolizeiliche Bedingung Punkt
- Der Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen DI Sprenger habe in dem beigefügten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten (datiert April 2013) ausgeführt, dass der Untergrund als schlecht versickerungsfähig einzustufen und daher Sickerschächte einzubauen seien, weil bei Einleitung von ständig fließendem Drainagewasser in die Oberflächenversickerung die Gefahr bestehe, dass die Wässer in den angrenzenden Wiesenflächen wieder zutage treten könnten. Erhebungen der Behörde hätten ergeben, dass eine – wie im Bewilligungsbescheid vom 28.09.2011 vorgeschriebene – Sickergrube nicht eingebaut worden sei. Dem mit Schreiben vom 30.07.2013 erteilten Auftrag, der Beschwerdeführer möge binnen 4 Monaten die Sickergrube herstellen, sei dieser nicht nachgekommen. Gemäß § 40 Abs 1 TBO 2011 seien bewilligungspflichtige bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und Baugebrechen ehestens zu beheben. Gemäß Abs 2 leg cit habe die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn der Verpflichtung nach Abs 1 nicht entsprochen werde.Mit Bescheid vom 19.03.2014, Zahl ***, trug die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auf, „eine Versickerungsanlage für die Flächen 2 und 3 mit gesamt 780 m² Einzugsfläche binnen einer Frist von 2 Monaten einzubauen“. Begründend verwies die belangte Behörde auf die im Bescheid vom 28.09.2011 enthaltene baupolizeiliche Bedingung Punkt
- Der Ingenieurkonsulent für Bauingenieurwesen DI Sprenger habe in dem beigefügten schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten (datiert April 2013) ausgeführt, dass der Untergrund als schlecht versickerungsfähig einzustufen und daher Sickerschächte einzubauen seien, weil bei Einleitung von ständig fließendem Drainagewasser in die Oberflächenversickerung die Gefahr bestehe, dass die Wässer in den angrenzenden Wiesenflächen wieder zutage treten könnten. Erhebungen der Behörde hätten ergeben, dass eine – wie im Bewilligungsbescheid vom 28.09.2011 vorgeschriebene – Sickergrube nicht eingebaut worden sei. Dem mit Schreiben vom 30.07.2013 erteilten Auftrag, der Beschwerdeführer möge binnen 4 Monaten die Sickergrube herstellen, sei dieser nicht nachgekommen. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, TBO 2011 seien bewilligungspflichtige bauliche Anlagen in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten und Baugebrechen ehestens zu beheben. Gemäß Absatz 2, leg cit habe die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen, wenn der Verpflichtung nach Absatz eins, nicht entsprochen werde. Gegen den Bescheid vom 19.03.2014 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die oben genannte Auflage Punkt 23 durch die „Stellungnahme, Bedingungen und Auflagen des Bürgermeisters“ insofern konkretisiert werde, als dass die Errichtung einer ausreichend dimensionierten Sickergrube für die zusätzlich anfallenden Dach- und Vorplatzwässer nur für den Fall vorgeschrieben werde, dass eine Ableitung dieser Wässer in einen Vorfluter nicht möglich sei. Aufgrund der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft C. vom 30.12.1965, Zahl **, und vom 18.11.1968, Zahl *, sei der Beschwerdeführer berechtigt, häusliche Abwässer aus dem mit maximal 20 Personen belegten Haus auf Grundstück Nummer XX, KG B., in einer 3-Kammerfaulgrube von 20 m³ Nutzinhalt mechanisch gereinigt über einen bestehenden Schacht in die Autobahnentwässerung einzuleiten. Diese Berechtigung erstrecke sich naturgemäß auf sämtliche Wässer, die laut dem mit Baubescheid vom 08.08.1966 genehmigten Projekt anfielen – das wären neben den klassischen Hausabwässern auch Abläufe beispielsweise aus der Garage und einem dezidiert ausgewiesenen Waschplatz direkt vor der Garage. Seit der Errichtung der damals genehmigten Gebäude seien daher sämtliche genannten Wässer sowie auch Dachwässer über den bestehenden Schacht in die Autobahnentwässerung eingeleitet worden. Es liege daher in Form der oben zitierten Bescheide ein wasserrechtlicher Konsens vor, wonach eine rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Ableitung anfallender Dach- und Oberflächenwässer bestehe. In diesem Zusammenhang sei weiters festzuhalten, dass unter den Begriff der „häuslichen Abwässer“ laut dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 18.11.1968 jedenfalls auch nicht verunreinigte Dach- und Oberflächenwässer zu subsumieren seien. Dies da die Auslegung dieses Begriffs nach der zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung vorherrschenden Begriffsterminologie und Rechtsvorschriften zu erfolgen habe. Im oben genannten wasserrechtlichen Bescheid vom 30.12.1965 sei außerdem eine Vereinbarung beurkundet worden, wonach dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Gegenzug für die Gestattung der Verlegung des Kanals auf seinen Grundstücken von der berechtigten Brennerautobahn die kostenlose Einleitung seiner geklärten Abwässer aus seinem bestehenden, sowie dem neu zu erbauenden landwirtschaftlichen Anwesen, in den Kanal der Brennerautobahn gestattet werde, sobald er die hierfür notwendige wasserrechtliche Genehmigung erwirkt habe. Nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes müsse also davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin berechtigt sei, anfallende Dach- und Oberflächenwässer gemäß dem bestehenden wasserrechtlichen Konsens in die Autobahnentwässerung einzuleiten. Mangels Eintritts der im Bescheid vom 28.09.2011 vom Bürgermeister gestellten Bedingung bestehe daher keine Verpflichtung zur Errichtung einer Sickergrube. Derzeit würden alle Dach- und Vorplatzwässer ordnungsgemäß in einen Vorfluter abgeleitet bzw vor Ort versickert; der angefochtene Bescheid gehe daher augenscheinlich von einem unrichtigen Ist-Zustand aus. Außerdem sei ein wesentlicher Verfahrensmangel darin zu erblicken, dass die belangte Behörde auf die Vorfrage, ob eine anderweitig gesicherte Möglichkeit zur Ableitung anfallender Dach-und Oberflächen besser bestehe, erst gar nicht eingegangen sei. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gegen den Bescheid vom 19.03.2014 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass die oben genannte Auflage Punkt 23 durch die „Stellungnahme, Bedingungen und Auflagen des Bürgermeisters“ insofern konkretisiert werde, als dass die Errichtung einer ausreichend dimensionierten Sickergrube für die zusätzlich anfallenden Dach- und Vorplatzwässer nur für den Fall vorgeschrieben werde, dass eine Ableitung dieser Wässer in einen Vorfluter nicht möglich sei. Aufgrund der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft C. vom 30.12.1965, Zahl **, und vom 18.11.1968, Zahl *, sei der Beschwerdeführer berechtigt, häusliche Abwässer aus dem mit maximal 20 Personen belegten Haus auf Grundstück Nummer römisch zwanzig, KG B., in einer 3-Kammerfaulgrube von 20 m³ Nutzinhalt mechanisch gereinigt über einen bestehenden Schacht in die Autobahnentwässerung einzuleiten. Diese Berechtigung erstrecke sich naturgemäß auf sämtliche Wässer, die laut dem mit Baubescheid vom 08.08.1966 genehmigten Projekt anfielen – das wären neben den klassischen Hausabwässern auch Abläufe beispielsweise aus der Garage und einem dezidiert ausgewiesenen Waschplatz direkt vor der Garage. Seit der Errichtung der damals genehmigten Gebäude seien daher sämtliche genannten Wässer sowie auch Dachwässer über den bestehenden Schacht in die Autobahnentwässerung eingeleitet worden. Es liege daher in Form der oben zitierten Bescheide ein wasserrechtlicher Konsens vor, wonach eine rechtlich gesicherte Möglichkeit zur Ableitung anfallender Dach- und Oberflächenwässer bestehe. In diesem Zusammenhang sei weiters festzuhalten, dass unter den Begriff der „häuslichen Abwässer“ laut dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 18.11.1968 jedenfalls auch nicht verunreinigte Dach- und Oberflächenwässer zu subsumieren seien. Dies da die Auslegung dieses Begriffs nach der zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung vorherrschenden Begriffsterminologie und Rechtsvorschriften zu erfolgen habe. Im oben genannten wasserrechtlichen Bescheid vom 30.12.1965 sei außerdem eine Vereinbarung beurkundet worden, wonach dem Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Gegenzug für die Gestattung der Verlegung des Kanals auf seinen Grundstücken von der berechtigten Brennerautobahn die kostenlose Einleitung seiner geklärten Abwässer aus seinem bestehenden, sowie dem neu zu erbauenden landwirtschaftlichen Anwesen, in den Kanal der Brennerautobahn gestattet werde, sobald er die hierfür notwendige wasserrechtliche Genehmigung erwirkt habe. Nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes müsse also davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch weiterhin berechtigt sei, anfallende Dach- und Oberflächenwässer gemäß dem bestehenden wasserrechtlichen Konsens in die Autobahnentwässerung einzuleiten. Mangels Eintritts der im Bescheid vom 28.09.2011 vom Bürgermeister gestellten Bedingung bestehe daher keine Verpflichtung zur Errichtung einer Sickergrube. Derzeit würden alle Dach- und Vorplatzwässer ordnungsgemäß in einen Vorfluter abgeleitet bzw vor Ort versickert; der angefochtene Bescheid gehe daher augenscheinlich von einem unrichtigen Ist-Zustand aus. Außerdem sei ein wesentlicher Verfahrensmangel darin zu erblicken, dass die belangte Behörde auf die Vorfrage, ob eine anderweitig gesicherte Möglichkeit zur Ableitung anfallender Dach-und Oberflächen besser bestehe, erst gar nicht eingegangen sei. Des Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, in der im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013 lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lauten wie folgt: „§ 40 Abs 1 TBO 2011„§ 40 Absatz eins, TBO 2011 Baugebrechen
(1)Bewilligungspflichtige bauliche Anlagen sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten. Sonstige bauliche Anlagen sind in einem solchen Zustand zu erhalten, dass den Erfordernissen der Sicherheit entsprochen und das Orts-, Straßen- und Landschaftsbild nicht erheblich beeinträchtigt wird. Treten an einer baulichen Anlage Baugebrechen auf, durch die allgemeine bautechnische Erfordernisse beeinträchtigt werden, so sind sie ehestens zu beheben.
(2)Wird den Verpflichtungen nach Abs 1 leg cit nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.“
(2)Wird den Verpflichtungen nach Absatz eins, leg cit nicht entsprochen, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Instandsetzung innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. Liegen jedoch Baugebrechen vor, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts-, Straßen- oder Landschaftsbildes bewirken und deren Behebung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren gänzlichen oder teilweisen Abbruch aufzutragen.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der von der belangten Behörde herangezogene und oben zitierte § 40 TBO 2011 kommt zur Anwendung, wenn Baugebrechen vorliegen. Bereits der Wortlaut des § 40 Abs 1 TBO 2011 bringt zum Ausdruck, dass diese Vorschrift nur dann greift, wenn eine bauliche Anlage bereits errichtet wurde (arg: Bauliche Anlagen „sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten“). Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach ein Baugebrechen dann vorliegt, wenn sich der Zustand einer baulichen Anlage derart verschlechtert, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden (zB 2011/05/0131 vom 23.07.2013). Ebenso nehmen die erläuternden Bemerkungen zur TBO 1974 ausdrücklich auf die Verpflichtung „die Erhaltung des Bauzustandes zu überwachen“ Bezug. Innerhalb dieses von § 40 TBO 2011 vorgegebenen Systems kommt es naturgemäß auch nicht in Betracht, die Herstellung gar nicht erst errichteter Teile baulicher Anlagen als Baugebrechen geltend zu machen. Schon begrifflich kann von einer „Verschlechterung“ des Zustands bzw einer notwendigen „Erhaltung“ in einem solchen Fall nicht gesprochen werden.Der von der belangten Behörde herangezogene und oben zitierte Paragraph 40, TBO 2011 kommt zur Anwendung, wenn Baugebrechen vorliegen. Bereits der Wortlaut des Paragraph 40, Absatz eins, TBO 2011 bringt zum Ausdruck, dass diese Vorschrift nur dann greift, wenn eine bauliche Anlage bereits errichtet wurde (arg: Bauliche Anlagen „sind in einem der Baubewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten“). Dem entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach ein Baugebrechen dann vorliegt, wenn sich der Zustand einer baulichen Anlage derart verschlechtert, dass dadurch öffentliche Interessen berührt werden (zB 2011/05/0131 vom 23.07.2013). Ebenso nehmen die erläuternden Bemerkungen zur TBO 1974 ausdrücklich auf die Verpflichtung „die Erhaltung des Bauzustandes zu überwachen“ Bezug. Innerhalb dieses von Paragraph 40, TBO 2011 vorgegebenen Systems kommt es naturgemäß auch nicht in Betracht, die Herstellung gar nicht erst errichteter Teile baulicher Anlagen als Baugebrechen geltend zu machen. Schon begrifflich kann von einer „Verschlechterung“ des Zustands bzw einer notwendigen „Erhaltung“ in einem solchen Fall nicht gesprochen werden. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid unbestritten fest, dass eine Sickergrube zu Versickerung der (aufgrund des Zubaus eines Stall- und Wirtschaftsgebäudes) zusätzlich anfallenden Dach- und Oberflächenwässer gar nicht erst errichtet wurde. Entsprechend den obigen Ausführungen stellt dies jedoch kein Baugebrechen iSd § 40 TBO 2011 dar, welchem seitens der Behörde mit einem Instandsetzungsauftrag begegnet werden könnte.Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid unbestritten fest, dass eine Sickergrube zu Versickerung der (aufgrund des Zubaus eines Stall- und Wirtschaftsgebäudes) zusätzlich anfallenden Dach- und Oberflächenwässer gar nicht erst errichtet wurde. Entsprechend den obigen Ausführungen stellt dies jedoch kein Baugebrechen iSd Paragraph 40, TBO 2011 dar, welchem seitens der Behörde mit einem Instandsetzungsauftrag begegnet werden könnte. Da der von der belangten Behörde zugrunde gelegte Sachverhalt ein Vorgehen nach § 40 Abs 2 TBO 2011 nicht zulässt, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.Da der von der belangten Behörde zugrunde gelegte Sachverhalt ein Vorgehen nach Paragraph 40, Absatz 2, TBO 2011 nicht zulässt, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. In Bezug auf weitere Möglichkeiten behördlichen Vorgehens wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass es sich bei Auflagen um bedingte Polizeibefehle handelt, welche dem Begünstigten eines Bescheids für den Fall der Inanspruchnahme der zuerkannten Berechtigung Verpflichtungen auferlegen. Eine Auflage stellt daher einen Leistungsbescheid dar und ist als solcher im Wege der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) durchzusetzen (vgl VwGH 2006/05/0015 vom 30.06.2008). Ein baupolizeiliches Verfahren – allerdings nach § 39 Abs 1 TBO (von der Baubewilligung abweichende Ausführung des Bauvorhabens) – könnte bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen allenfalls dann durchgeführt werden, wenn die Entsorgung der Dach- und Vorplatzwässer vom Gegenstand des damaligen Verfahrens umfasst wäre, dh dass sie Teil des vom Beschwerdeführer beantragten Projekts war. Dies wäre unter anderem anhand der Projektunterlagen und der Verhandlungsschrift vom 27.09.2011 zu beurteilen.In Bezug auf weitere Möglichkeiten behördlichen Vorgehens wird grundsätzlich darauf hingewiesen, dass es sich bei Auflagen um bedingte Polizeibefehle handelt, welche dem Begünstigten eines Bescheids für den Fall der Inanspruchnahme der zuerkannten Berechtigung Verpflichtungen auferlegen. Eine Auflage stellt daher einen Leistungsbescheid dar und ist als solcher im Wege der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) durchzusetzen vergleiche VwGH 2006/05/0015 vom 30.06.2008). Ein baupolizeiliches Verfahren – allerdings nach Paragraph 39, Absatz eins, TBO (von der Baubewilligung abweichende Ausführung des Bauvorhabens) – könnte bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen allenfalls dann durchgeführt werden, wenn die Entsorgung der Dach- und Vorplatzwässer vom Gegenstand des damaligen Verfahrens umfasst wäre, dh dass sie Teil des vom Beschwerdeführer beantragten Projekts war. Dies wäre unter anderem anhand der Projektunterlagen und der Verhandlungsschrift vom 27.09.2011 zu beurteilen. IV. Mündliche Verhandlungrömisch vier. Mündliche Verhandlung Ungeachtet des Antrags des Beschwerdeführers konnte gemäß § 24 Abs 2 lit 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war.Ungeachtet des Antrags des Beschwerdeführers konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, lit 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid zu beheben war. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage (hier: die Definition von Baugebrechen) iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage (hier: die Definition von Baugebrechen) iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.43.1187.2