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{'item': 'LVwG-2014/46/0926-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum24.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/46/0926-2 Text Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Linda Wieser über die Beschwerde des Herrn BF, geboren am ******, wohnhaft in Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt XY, Adresse, gegen den Bescheid der Behörde vom 25.02.2014, Zahl **** den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofsgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Behörde vom 25.02.2014, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Sie haben am 29.10.2013 um (von – bis Uhr) 17:50 Uhr in Vomp auf der A12 bei km 49,500,Richtung Innsbruck, Bereich Zu – Abfahrt Schwaz als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen **** einem Einsatzfahrzeug das sich mit eingeschaltetem Folgetonhorn und Blaulicht im Einsatz befand nicht Platz gemacht ,sie haben unmittelbar vor dem herannahendem Einsatzfahrzeug ein KFZ überholt ,sodaß der Lenker des Einsatzfahrzeuges stark abbremsen mußte ,da es sonst zu einem Verkehrsunfall gekommen wäre“. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs 5 StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 10,-- vorgeschrieben.Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 26, Absatz 5, StVO begangen und wurde über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 80,-- verhängt. Weiters wurde dem Beschuldigten gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG ein Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens in der Höhe von Euro 10,-- vorgeschrieben. Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ein inhaltliches Vorbringen erstattet. Mit Schreiben vom 13.03.2014 wurde die Beschwerde mit dem Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 10.04.2014 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt. II.römisch zwei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wie folgt: § 31Paragraph 31

(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. … § 17Paragraph 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet“ Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 (WV), zuletzt geändert durch BGBl I Nr 161/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, (WV), zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lauten wie folgt: § 18Paragraph 18 …
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt. … III.römisch drei. Sachverhalt: Mit Straferkenntnis der Behörde vom 25.02.2014, Zahl ****, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, eine Verwaltungsübertretung nach der StVO in der geltenden Fassung begangen zu haben und über ihn eine Geldstrafe verhängt. Der betreffende Bescheid endet mit: „Für den Landespolizeidirektor Error! Reference source not found.“ Eine Fertigung mittels Unterschrift erfolgte nicht. Dieses Schriftstück wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 05.03.2014 zugestellt. In der Folge wurde dieses Straferkenntnis mit Beschwerde bekämpft. IV.römisch vier. Erwägungen: Gemäß § 18 Abs 3 AVG in der geltenden Fassung sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-Gov Gesetz) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG in der geltenden Fassung sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-Gov Gesetz) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten. Eine elektronisch erstellte Erledigung liegt bereits dann vor, wenn sie mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogrammes geschrieben wurde. Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, so sieht § 18 Abs 3 zweiter Halbsatz AVG idgF anstelle der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Inhalts der Erledigung vor. Ein solches Verfahren „kann“ an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten treten, ist aber nicht zwingend vorgesehen. Eine elektronisch erstellte Erledigung liegt bereits dann vor, wenn sie mit Hilfe eines Textverarbeitungsprogrammes geschrieben wurde. Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, so sieht Paragraph 18, Absatz 3, zweiter Halbsatz AVG idgF anstelle der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und der Authentizität des Inhalts der Erledigung vor. Ein solches Verfahren „kann“ an die Stelle der Unterschrift des Genehmigungsberechtigten treten, ist aber nicht zwingend vorgesehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Erledigung elektronisch erstellt, nicht jedoch iSd § 18 Abs 3 AVG elektronisch genehmigt, worauf auch die Fehleranzeige „error!“ hinweist. In der Folge wurde die Erledigung ausgedruckt. In diesem Falle müsste jedoch auf jeden Fall der Name des Genehmigenden ersichtlich sein und die Ausfertigung unterfertigt werden. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden auf der Ausfertigung der Erledigung der Behörde vom 25.02.2014, Zahl ****, führt zur absoluten Nichtigkeit derselben. Die Zustellung der Ausfertigung der vorbezeichneten Erledigung an den Beschwerdeführer zH seines Rechtsvertreters bewirkt keine Bescheiderlassung. Auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.11.2014 ob eine unterfertigte Ausfertigung der Erledigung vorliege, gab die Behörde bekannt, dass keine weitere Erledigung vorliege. Das Fehlen der ordnungsgemäßen Unterfertigung sowie des Namens des Genehmigenden führt wie bereits erwähnt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (VwGH vom 20.09.1996, Zahl 93/17/0391). Im gegenständlichen Fall wurde die Erledigung elektronisch erstellt, nicht jedoch iSd Paragraph 18, Absatz 3, AVG elektronisch genehmigt, worauf auch die Fehleranzeige „error!“ hinweist. In der Folge wurde die Erledigung ausgedruckt. In diesem Falle müsste jedoch auf jeden Fall der Name des Genehmigenden ersichtlich sein und die Ausfertigung unterfertigt werden. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden auf der Ausfertigung der Erledigung der Behörde vom 25.02.2014, Zahl ****, führt zur absoluten Nichtigkeit derselben. Die Zustellung der Ausfertigung der vorbezeichneten Erledigung an den Beschwerdeführer zH seines Rechtsvertreters bewirkt keine Bescheiderlassung. Auf Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18.11.2014 ob eine unterfertigte Ausfertigung der Erledigung vorliege, gab die Behörde bekannt, dass keine weitere Erledigung vorliege. Das Fehlen der ordnungsgemäßen Unterfertigung sowie des Namens des Genehmigenden führt wie bereits erwähnt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (VwGH vom 20.09.1996, Zahl 93/17/0391). Da somit die angefochtene Erledigung keine Bescheidqualität aufwies, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.46.0926.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.