) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E) 3 Akkukasten, 1880 kg obwohl Sie keine Orangefarbene Kennzeichnung ohne Zahl gemäß Kapitel 5.3 ADR angebracht haben. Die Tafel fehlte vorne überhaupt, hinten war sie zugeklappt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen. obwohl Sie keine Orangefarbene Kennzeichnung ohne Zahl gemäß Kapitel 5.3 ADR angebracht haben. Die Tafel fehlte vorne überhaupt, hinten war sie zugeklappt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Absatz 5.3.2.1.1 ADR 2. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (
) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E) 3 Akkukasten, 1880 kg obwohl Sie keine Gefahrenzettel an Versandstücken angebracht haben. Auf allen drei Akkukästen fehlten die Gefahrzettel. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen. obwohl Sie keine Gefahrenzettel an Versandstücken angebracht haben. Auf allen drei Akkukästen fehlten die Gefahrzettel. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Absatz 5.2.2.1.1 ADR 3. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (
) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E) 3 Akkukasten, 1880 kg obwohl die Versandstücke nicht mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet waren. Auf allen drei Akkukästen fehlte UN + UN Nummer. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen. obwohl die Versandstücke nicht mit der UN Nummer der enthaltenen Güter, welcher die Buchstaben UN voranzustellen sind, gekennzeichnet waren. Auf allen drei Akkukästen fehlte UN + UN Nummer. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Unterabschnitt 5.2.1.1 ADR 4. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (
) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E) 3 Akkukasten, 1880 kg Es wurde festgestellt, dass Sie die Zulässigkeit der Verwendung der Verpackung nicht überprüft haben. Die verwendete Verpackung entsprach nicht der anzuwendenden Verpackungsanweisung nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 und war somit vorschriftswidrig verpackt. Die Verpackungsanweisungen 801 und 801a wurden nicht eingehalten. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen. Es wurde festgestellt, dass Sie die Zulässigkeit der Verwendung der Verpackung nicht überprüft haben. Die verwendete Verpackung entsprach nicht der anzuwendenden Verpackungsanweisung nach Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 8 und war somit vorschriftswidrig verpackt. Die Verpackungsanweisungen 801 und 801a wurden nicht eingehalten. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Unterabschnitt 4.1.3.2 ADR 5. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (
) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E) 3 Akkukasten, 1880 kg Es wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt wurden. Es wurde kein Auffangbehälter mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen. Es wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt wurden. Es wurde kein Auffangbehälter mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR Unterabschnitt 8.1.5.3 ADR 6. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (
) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E) 3 Akkukasten, 1880 kg Es wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt wurden. Es wurde nicht mindestens ein Unterlegkeil mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen Es wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt wurden. Es wurde nicht mindestens ein Unterlegkeil mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR 7. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, und haben dabei Folgendes Gefahrgut befördert: UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E) 3 Akkukasten, 1880 kg Es wurde festgestellt, dass Sie Sie nicht im Besitze einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 (Gefahrgutlenkerausweis) sind, obwohl der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken darf, wenn er die Voraussetzungen des § 14
(besondere Ausbildung der Lenker) erfüllt. Es wurde keine Bescheinigung über die Schulung mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen. Es wurde festgestellt, dass Sie Sie nicht im Besitze einer Bescheinigung gemäß Abschnitt 8.2.1 (Gefahrgutlenkerausweis) sind, obwohl der Lenker eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, nur in Betrieb nehmen oder lenken darf, wenn er die Voraussetzungen des Paragraph 14,
(besondere Ausbildung der Lenker) erfüllt. Es wurde keine Bescheinigung über die Schulung mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Unterabschnitt 8.1.2.2 lit. b ADR Unterabschnitt 8.1.2.2 Litera b, ADR Abschnitt 8.2.1 ADR 8. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (
) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E) 3 Akkukasten, 1880 kg obwohl kein Beförderungspapier mitgeführt wurde, obwohl der Lenker bei der Beförderung Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen hat. Es wurde lediglich ein Lieferschein mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie I einzustufen. obwohl kein Beförderungspapier mitgeführt wurde, obwohl der Lenker bei der Beförderung Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen hat. Es wurde lediglich ein Lieferschein mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen. Abschnitt 5.4.1 ADR Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. a ADR Unterabschnitt 8.1.2.1 Litera a, ADR 9. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (
) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E) 3 Akkukasten, 1880 kg obwohl keine schriftliche Weisung mitgeführt wurde, obwohl der Lenker bei der Beförderung Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen hat. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen. obwohl keine schriftliche Weisung mitgeführt wurde, obwohl der Lenker bei der Beförderung Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen hat. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Abschnitt 5.4.3 ADR Unterabschnitt 8.1.2.1 lit. b ADR Unterabschnitt 8.1.2.1 Litera b, ADR 10. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (
) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E) 3 Akkukasten, 1880 kg Es wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt wurden. Es fehlte eine geeignete Warnweste (wie in Norm EN 471 beschrieben) für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen. Es wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt wurden. Es fehlte eine geeignete Warnweste (wie in Norm EN 471 beschrieben) für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR 11. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (
) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E) 3 Akkukasten, 1880 kg Es wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt wurden. Es wurde keine Kanalabdeckung mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen. Es wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt wurden. Es wurde keine Kanalabdeckung mitgeführt. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR Unterabschnitt 8.1.5.3 ADR 12. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (
) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E) 3 Akkukasten, 1880 kg Es wurde festgestellt, dass bei den Feuerlöscher keine Datum der nächsten wiederkehrenden Prüfung vorhanden war, obwohl laut Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR Feuerlöscher mit dem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie, je nach Fall, mit einer Aufschrift mit mindestens der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein müssen. Auf beiden Feuerlöschern fehlte das Konformitätszeichen. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen. Es wurde festgestellt, dass bei den Feuerlöscher keine Datum der nächsten wiederkehrenden Prüfung vorhanden war, obwohl laut Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR Feuerlöscher mit dem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie, je nach Fall, mit einer Aufschrift mit mindestens der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten wiederkehrenden Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein müssen. Auf beiden Feuerlöschern fehlte das Konformitätszeichen. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR 13. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (
) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E) 3 Akkukasten, 1880 kg Es wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt wurden. Es fehlte ein tragbares Beleuchtungsgerät nach den Vorschriften des Abschnitts 8.3.4 ADR für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung. Es fehlte für das
) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E) 3 Akkukasten, 1880 kg Es wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt wurden. Es wurden keine Schutzhandschuhe mitgeführt. Sie fehlten für das weitere Mitglied der Fahrzeugbesatzung. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen.Es wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt wurden. Es wurden keine Schutzhandschuhe mitgeführt. Sie fehlten für das weitere Mitglied der Fahrzeugbesatzung. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR 15. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (
) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E) 3 Akkukasten, 1880 kg Es wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt wurden. Es wurde kein Augenschutz mitgeführt. Er fehlte für das weitere Mitglied der Fahrzeugbesatzung. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie II einzustufen. Es wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände nicht mitgeführt wurden. Es wurde kein Augenschutz mitgeführt. Er fehlte für das weitere Mitglied der Fahrzeugbesatzung. Der festgestellte Mangel ist entsprechend den Bestimmungen und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beförderung in die Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen. Unterabschnitt 8.1.5.1 ADR Unterabschnitt 8.1.5.2 ADR 16. Sie haben die Beförderungseinheit gelenkt, ohne sich, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt davon zu überzeugen, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (
) eingehalten werden. Sie haben Folgendes Gefahrgut befördert: UN 2795 BATTERIEN (AKKUMULATOREN), NASS, GEFÜLLT MIT ALKALIEN 8, (E) 3 Akkukasten, 1880 kg Es wurde festgestellt, dass Sie keine den Vorschriften entsprechende Warnzeichen gemäß Abschnitt 8.1.5 lit a
„1. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3
2. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3
2. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3
3. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3
3. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3
4. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 3
4. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3
5. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3
5. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3,
6. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3
6. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3,
7. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 2 Ziffer 2
7. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2
8. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3
8. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3,
9. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3
9. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3,
10. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3
10. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3,
11. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3
11. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3,
12. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3
i.V.m. Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR12. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3,
in Verbindung mit Unterabschnitt 8.1.4.4 ADR 13. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3
13. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3,
14. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3
14. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3,
15. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3
15. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3,
16. § 37 Abs. 2 Ziffer 9 i.V.m. § 13 Abs. 3
16. Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3,
17. § 37 Abs. 3 Ziffer 12 i.V.m. § 16 Abs. 2 erster Satz
“17. Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 12 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz
“ Weshalb über ihn nachfolgende Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen gemäß den angeführten Bestimmungen) verhängt wurden: „Geldstrafe (€):
Paragraph 37, Absatz 2, Litera a,
2 lit a
Paragraph 37, Absatz 2, Litera a,
2 lit a
Paragraph 37, Absatz 2, Litera a,
2 lit b
Paragraph 37, Absatz 2, Litera b,
2 lit b
Paragraph 37, Absatz 2, Litera b,
2 lit b
Paragraph 37, Absatz 2, Litera b,
2 lit a
Paragraph 37, Absatz 2, Litera a,
2 lit a
Paragraph 37, Absatz 2, Litera a,
2 lit a
Paragraph 37, Absatz 2, Litera a,
2 lit b
Paragraph 37, Absatz 2, Litera b,
2 lit b
Paragraph 37, Absatz 2, Litera b,
2 lit b
Paragraph 37, Absatz 2, Litera b,
2 lit b
Paragraph 37, Absatz 2, Litera b,
2 lit b
Paragraph 37, Absatz 2, Litera b,
2 lit b
Paragraph 37, Absatz 2, Litera b,
2 lit b
Paragraph 37, Absatz 2, Litera b,
2 lit a
Paragraph 37, Absatz 2, Litera a,
Ersatzfreiheitsstrafe: 180 Stunden 36 Stunden 180 Stunden 180 Stunden 36 Stunden 36 Stunden 180 Stunden 180 Stunden 36 Stunden 36 Stunden 36 Stunden 12 Stunden 36 Stunden 36 Stunden 36 Stunden 36 Stunden 180 Stunden Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft).“ Ferner wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. In seiner fristgerecht dagegen nunmehr als Beschwerde zu bezeichnenden Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er bereits seit einiger Zeit eine Strafe mit einem Betrag bekommen habe und jetzt nochmal eine über Euro 6.000,--. Er verstehe nicht warum. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der erstinstanzliche Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol (nunmehr Landesverwaltungsgericht Tirol) zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde am 25.02.2014 eine öffentliche mündlicher Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen Chefinspektor B sowie durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt als auch in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie schließlich in den Akt 2013/**/**** betreffend C, welche Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes gewesen ist. Der Beschwerdeführer ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erschienen. In einem Telefongespräch mit C (Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes und Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) wurde vereinbart, dass dem Beschwerdeführer das Verhandlungsprotokoll zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt werden und sodann schriftlich entschieden werden wird. In seiner am 18.03.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit dem LKW der C in Italien unterwegs gewesen sei, um verschiedene Sachen dorthin zu verbringen. Er verfüge über keinen Mietvertrag, weil er in Lebensgemeinschaft mit C lebe. C habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass er aus Italien Batterien mitbringen werde, er habe ihr nur gesagt, dass er schon irgendetwas mitbringe. Ab und zu sammle er in Deutschland Altbatterien. Er habe sich dafür extra die Information zum Transport von Batterien besorgt und auch einen ADR Koffer. Darin habe gestanden, dass er bis zu einer bestimmten Menge von Altbatterien keine weiteren Unterlagen benötigen würde. In Deutschland dürfe er die Batterien transportieren. Dieses Schreiben hätte er auch dabei gehabt. Dass dies in Österreich nicht gelte oder es dort anders sei habe er nicht gewusst. Er wurde auch in Italien angehalten aber diese Polizisten hätten keine Beanstandungen gehabt. Er habe nicht gewusst, dass er nicht alles hat was er benötigen würde um die Batterien transportieren zu dürfen, sonst hätte er sich alles besorgt, was hiefür benötigt werde. Er habe keinen zweiten Lenker dabei gehabt, bei der zweiten Person habe es sich um seinen Neffen gehandelt, welcher ihn in Deutschland besuchen hätte wollen. Dieser sei zum Zeitpunkt noch keine 18 Jahre alt gewesen und habe auch keinen Führerschein gehabt. Zum Abschluss möge er um ein mildes Urteil bitten. Er habe drei Kinder zu versorgen und habe sich ja deswegen etwas dazuverdienen wollen. Er wisse, dass Unwissenheit vor Strafe nicht schütze, aber wenn er es gewusst hätte, hätte er sich besser informiert. Abschließend ersuche er um Rücksicht bei der Urteilsfindung. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen: A transportierte am 06.02.2013 um 18.30 Uhr im Gemeindegebiet von Ort4 auf der B ***, Adresse2 in Fahrtrichtung Ort5 als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen ***-***** (D) gefährliche Güter und zwar UN 2795 Batterien (Akkumulatoren), nass, gefüllt mit Alkalien 8, (E) 3 Akkukasten, 1880 kg. Beförderer des in Rede stehenden Gefahrguttransportes war C in D-PLZ Ort1, Adresse
darf der Lenker einer Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden sowie die Ladung den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 3,
darf der Lenker einer Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass die Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden sowie die Ladung den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen und die Aufschriften, Gefahrzettel, Großzettel (Placards), Tafeln und sonstigen Informationen über die gefährlichen Güter und über das Fahrzeug vorschriftsmäßig angebracht sind. Im Gegenstandsfall war an der Beförderungseinheit vorne keine orangefarbene Tafel angebracht, hinten war sie zugeklappt. Auf allen drei Akkukästen fehlten die Gefahrzettel sowie die UN Buchstaben und UN Nummer. Auch entsprach die verwendete Verpackung nicht der anzuwenden Verpackungsanweisung (Sondervorschrift 801 und 801a) und war somit vorschriftswidrig verpackt. Zu den Spruchpunkten 5., 6., 8., 9., 10., 11., 12., 13., 14., 15., und 16.: Gemäß § 13 Abs 3
hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß § 2 Z 1 Betracht kommenden Vorschriften, vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer keinen Auffangbehälter, keinen Unterlegkeil, keine geeignete Warnweste, keine Kanalabdeckung, keinen geeigneten Feuerlöscher, kein Beleuchtungsgerät, keine Schutzhandschuhe, keinen Augenschutz und keine Warnzeichen mitgeführt ebenso wenig ein Beförderungspapier und eine schriftliche Weisung.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3,
hat der Lenker bei der Beförderung die in den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Betracht kommenden Vorschriften, vorgeschriebenen Begleitpapiere und Ausstattungsgegenstände mitzuführen. Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer keinen Auffangbehälter, keinen Unterlegkeil, keine geeignete Warnweste, keine Kanalabdeckung, keinen geeigneten Feuerlöscher, kein Beleuchtungsgerät, keine Schutzhandschuhe, keinen Augenschutz und keine Warnzeichen mitgeführt ebenso wenig ein Beförderungspapier und eine schriftliche Weisung. Zu Spruchpunkt 7.: Gemäß § 13 Abs 2 Z 2
darf der Lenker einer Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er die Voraussetzungen des § 14 erfüllt.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2,
darf der Lenker einer Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden nur in Betrieb nehmen oder lenken, wenn er die Voraussetzungen des Paragraph 14, erfüllt. Im Gegenstandsfall war der Beschwerdeführer als Lenker der in Rede stehenden Beförderungseinheit nicht im Besitz eines Gefahrgutlenkerausweises. Zu Spruchpunkt 17.: Gemäß § 16 Abs 2 erster Satz
darf die Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden, solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, nur nach dem von der Behörde gemäß § 15 Abs 1 oder von deren Organen erteilten Anweisungen in Betrieb oder gelenkt werden.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz
darf die Beförderungseinheit mit der gefährliche Güter befördert werden, solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, nur nach dem von der Behörde gemäß Paragraph 15, Absatz eins, oder von deren Organen erteilten Anweisungen in Betrieb oder gelenkt werden. Im Gegenstandsfall hat der Beschwerdeführer die Anordnung der Unterbrechung, welche am 06.02.2013 um 13.45 Uhr auf der A ** beim Ort3 ausgesprochen wurde, nicht befolgt, indem er seine Fahrt auf der A ** bis nach Ort4, XY Tankstelle, Adresse2 fortgesetzt hat. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst auszuführen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretung nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG bei zu widerhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist zunächst auszuführen, dass für die Verwirklichung der angelasteten Übertretung nicht vorsätzliches Verhalten erforderlich ist, sondern bereits Fahrlässigkeit ausreicht. Fahrlässigkeit ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG bei zu widerhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei den angelasteten Delikten besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, was den Beschwerdeführer im Gegenstandsfall nicht gelungen ist, wenn er lediglich vorbringt, dass er für den gegenständlichen Batterientransport „nicht gewusst habe was er brauche um die Batterien zu transportieren zu dürfen“. Der Beschwerdeführer hat daher die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 37 Abs 2 Z 9
derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Lenker entgegen § 13 Abs 2 – 4, § 15 Abs 5 und 6 oder § 17 Abs 1 und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in § 17 Abs 1 angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß § 17 Abs 4 mitführt oder dies nicht auf Verlangen aushändigt. Gemäß § 37 Abs 2 Z 9 lit a
ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten 1., 4.,
in die Gefahrenkategorie I einzustufen sind.Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9,
derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht, der als Lenker entgegen Paragraph 13, Absatz 2, – 4, Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder Paragraph 17, Absatz eins und 4 eine Beförderungseinheit, mit der gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt, Begleitpapiere oder Ausstattungsgegenstände nicht mitführt oder nicht auf Verlangen aushändigt, der Behörde nicht auf Verlangen die notwendigen Mengen oder Teile der beförderten gefährlichen Güter zur Verfügung stellt oder nicht die in Paragraph 17, Absatz eins, angeführten Nachweise oder sonstigen Unterlagen vorlegt oder nicht den Bescheid gemäß Paragraph 17, Absatz 4, mitführt oder dies nicht auf Verlangen aushändigt. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 9, Litera a,
ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten 1., 4.,
in die Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen sind. Gemäß § 37 Abs 2 Z 9 lit b
ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten 2., 3., 5., 6., 10., 11., 13., 14.,
ist eine Verwaltungsübertretung wie jene zu den Spruchpunkten 2., 3., 5., 6., 10., 11., 13., 14.,
begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung der entgegen § 16 Abs 2 eine Beförderungseinheit oder ein Fahrzeug, womit gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder die Beförderung fortsetzt eine Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe von Euro 110,-- bis Euro 4.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlicheit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen (Spruchpunkt 17.).Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4,
begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung der entgegen Paragraph 16, Absatz 2, eine Beförderungseinheit oder ein Fahrzeug, womit gefährliche Güter befördert werden, in Betrieb nimmt oder lenkt oder die Beförderung fortsetzt eine Verwaltungsübertretung ist mit einer Geldstrafe von Euro 110,-- bis Euro 4.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlicheit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen (Spruchpunkt 17.). Die Erstbehörde hat dem Beschwerdeführer das Fehlen der Gefahrzettel, der UN-Nummer und der UN-Buchstaben auf den drei Akkukästen nicht als eine, sondern als drei Übertretungen angelastet, ebenso das Fehlen der Ausstattungsgegenstände, Auffangbehältern, Unterlegkeil, geeignete Warnweste, Kanalabdeckung, Beleuchtungsgerät, Schutzhandschuhe, Augenschutz und Warnzeichen nicht als eine, sondern als 8 Übertretungen angelastet. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2007, Zl 2005/03/140, ist der Beförderer nach § 13 Abs 1 Z 3
verantwortlich eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen oder Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen § 27 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 Z 3
, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen zu wäre oder der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist (vgl VwGH 03.09.2008, Zl 2005/03/0010). Vor diesem Hintergrund hätte die Erstbehörde im Gegenstandsfall dem Beschwerdeführer die in Spruchpunkt 2. und 3. vorgeworfenen Verletzungen des § 13 Abs 1a Z 3
nicht als drei voneinander getrennte, selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Selbst wenn diese Ausführungen den Beförderer betreffen so ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass der Lenker insofern nicht schlechter gestellt werden kann. Die gegenständlich vorgeworfenen zwei bzw acht Verwaltungsübertretungen werden daher als eine zusammengefasst und wird über den Beschwerdeführer wie im Folgenden noch ausgeführt wird „lediglich“ jeweils eine Geldstrafe verhängt.Die Erstbehörde hat dem Beschwerdeführer das Fehlen der Gefahrzettel, der UN-Nummer und der UN-Buchstaben auf den drei Akkukästen nicht als eine, sondern als drei Übertretungen angelastet, ebenso das Fehlen der Ausstattungsgegenstände, Auffangbehältern, Unterlegkeil, geeignete Warnweste, Kanalabdeckung, Beleuchtungsgerät, Schutzhandschuhe, Augenschutz und Warnzeichen nicht als eine, sondern als 8 Übertretungen angelastet. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2007, Zl 2005/03/140, ist der Beförderer nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,
verantwortlich eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeugen oder Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,
, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen zu wäre oder der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist vergleiche VwGH 03.09.2008, Zl 2005/03/0010). Vor diesem Hintergrund hätte die Erstbehörde im Gegenstandsfall dem Beschwerdeführer die in Spruchpunkt 2. und 3. vorgeworfenen Verletzungen des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3,
nicht als drei voneinander getrennte, selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen. Selbst wenn diese Ausführungen den Beförderer betreffen so ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass der Lenker insofern nicht schlechter gestellt werden kann. Die gegenständlich vorgeworfenen zwei bzw acht Verwaltungsübertretungen werden daher als eine zusammengefasst und wird über den Beschwerdeführer wie im Folgenden noch ausgeführt wird „lediglich“ jeweils eine Geldstrafe verhängt. Die gegenständlich übertretenen Verwaltungsvorschriften dienen dazu die gefährlichen Auswirkungen, welche bei allfälligen Unfällen von Gefahrgut ausgehen können zu minimieren bzw eine effiziente Beseitigung schädlicher Folgen zu ermöglichen. Es ist daher gerade bei Gefahrguttransporten unerlässlich, dass die diesbezüglichen Bestimmungen genauesten eingehalten werden. Unter Bedachtnahme dieser Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmen (zu Spruchpunkt 1.,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.