den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die ausgesprochene Ordnungsstrafe auf Euro 180,-- herabgesetzt wird. römisch eins.
den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dass die ausgesprochene Ordnungsstrafe auf Euro 180,-- herabgesetzt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Bezirkshauptmannschaft Y zu entrichten. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des § 34 Abs 3 AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von Euro 360,-- verhängt. Dies begründet die belangte Behörde damit, dass sich der Beschwerdeführer in E-Mail Nachrichten vom 18.08.2014 und vom 24.08.2014 dadurch einer beleidigenden Schreibweise bedient habe, dass er der Behörde unterstelle, korrupt zu sein und Amtsmissbrauch zu begehen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer auf Grundlage des Paragraph 34, Absatz 3, AVG eine Ordnungsstrafe in der Höhe von Euro 360,-- verhängt. Dies begründet die belangte Behörde damit, dass sich der Beschwerdeführer in E-Mail Nachrichten vom 18.08.2014 und vom 24.08.2014 dadurch einer beleidigenden Schreibweise bedient habe, dass er der Behörde unterstelle, korrupt zu sein und Amtsmissbrauch zu begehen. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zusammenfassend ausgeführt wird, dass er lediglich die Wahrheit geschrieben habe und dafür zahlreiche Beweise vorlegen könne. Im Rechtsmittel erhebt er wiederum den Vorwurf der Korruption und weist auf unterschiedliche Missstände hin, die seines Erachtens bei der belangten Behörde bestehen. Außerdem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Diese mündliche Verhandlung wurde sodann am 22.10.2014 durchgeführt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von nachstehendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer hat mit E-Mail-Nachricht vom 18.08.2014 an die belangte Behörde ua Folgendes ausgeführt: „Ihr begeht Tag für Tag schweren Amtsmissbrauch und wagt es Firmen zu drohen, die legal ihre Geschäfte tätigen und für euch die Steuern bezahlen. Hoch lebe das korrupte Y!“ In einer weiteren E-Mail-Nachricht vom 24.08.2014 führt der Beschwerdeführer ua aus: „Bei einer korrupten Behörde ist alles möglich wenn man sich als Beispiel den D der ohne richtiger Fahrzeuganmeldung gefälschte Typenschilder usw. mit ahnungslosen Personen herum fährt und auch diese noch schwersten gefährdet. Die korrupte Bh Y deckt diese Maßnahmen und auf der anderen Seite wollt ihr überkorrekt agieren.“ Festgehalten wird, dass anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2014 mit dem Beschwerdeführer eingehend die Bedeutung des Wortes der Korruption/Bestechlichkeit erörtert wurde. Der Beschwerdeführer hat sodann anlässlich der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er das Wort Korruption anders verstanden und nach seiner Interpretation verwendet habe, sowie dass er in Zukunft von einer Verwendung dieses Wortes im Zusammenhang mit dem behördlichen Vorgehen Abstand nehmen wird, sofern er keine Beweise für eine tatsächliche Bestechlichkeit eines Mitarbeiters der Behörde hat. Dies bedeute nicht, dass er mit seiner Kritik still sein werde, jedenfalls werde er aber seine Worte so wählen, dass er nicht ohne irgendwelchen Beweis jemand anderen eines strafbaren Verhaltens bezichtige. Festgehalten wird weiters, dass im angefochtenen Bescheid ausdrücklich die beleidigende Schreibweise in den Eingaben vom 18.08.2014 und vom 24.08.2014 in einem behandelt wird, sohin für beide beleidigenden Eingaben eine einheitliche Ordnungsstrafe verhängt worden ist. Rechtliche Erwägungen: Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemes Benehmen den Anstand verletzten, sind
Abs 2 AVG zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigen aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zu Euro 726,-- verhängt werden. Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemes Benehmen den Anstand verletzten, sind
Paragraph 34, Absatz 2, AVG zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigen aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zu Euro 726,-- verhängt werden.
Abs 3 leg cit können von der Behörde die gleichen Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.
Absatz 3, leg cit können von der Behörde die gleichen Ordnungsstrafen gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen. Allgemein gehaltenen Vorwürfe, wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht, Betrinken während der Dienstzeit und Korruption unterstellen nach der Judikatur des VwGH (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320) eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten und sind als beleidigende Schreibweise im Sinn des § 34 Abs 3 AVG zu verstehen. Allgemein gehaltenen Vorwürfe, wie Manipulation, Unterstellung einer Schädigungsabsicht, Betrinken während der Dienstzeit und Korruption unterstellen nach der Judikatur des VwGH (VwGH 20.11.1998, 98/02/0320) eine niedrige Gesinnung und eine nach der Sittenordnung verpönte Vorgangsweise bzw teilweise auch ein gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßendes Verhalten und sind als beleidigende Schreibweise im Sinn des Paragraph 34, Absatz 3, AVG zu verstehen. Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, soweit sie durch die Schreibweise des Beschwerdeführers eine Anstandsverletzung als realisiert ansieht, zumal auch eine Behörde an sich gar nicht korrupt sein kann, sohin sich ein diesbezüglicher Vorwurf allenfalls gegen einen konkreten Beamten richten kann. Dennoch stellt diese Ausdrucksweise ein Verhalten dar, das im Umgang mit der Behörde nicht toleriert werden kann. Im Umgang mit Ämtern, Behörden und Gerichten ist daher ein Ton zu wählen, der eine sachliche Auseinandersetzung mit der Sache zulässt und nicht unkontrollierbare Beschuldigungen enthält. Festgehalten wird aber auch, dass der Beschwerdeführer nach eingehender Erläuterung der Bedeutung der Worte, die er gewählt hat, Einsicht gezeigt hat. Außerdem war zu berücksichtigen, dass im Fall, dass sich eine Person in mehreren schriftlichen Eingaben jeweils einer beleidigenden Schreibweise bedient, diese Anstandsverletzungen grundsätzlich gesondert zu ahnden sind. Verhängt die Behörde ungeachtet dieser Möglichkeit nur eine Ordnungsstrafe und wird diese nur in Bezug zu einer von mehreren Eingaben gebracht, so muss sie allerdings – im Hinblick auf die darin enthaltene Beleidigung allein – der Höhe nach gerechtfertigt sein (vgl die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 34 Rz 26). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, soweit sie durch die Schreibweise des Beschwerdeführers eine Anstandsverletzung als realisiert ansieht, zumal auch eine Behörde an sich gar nicht korrupt sein kann, sohin sich ein diesbezüglicher Vorwurf allenfalls gegen einen konkreten Beamten richten kann. Dennoch stellt diese Ausdrucksweise ein Verhalten dar, das im Umgang mit der Behörde nicht toleriert werden kann. Im Umgang mit Ämtern, Behörden und Gerichten ist daher ein Ton zu wählen, der eine sachliche Auseinandersetzung mit der Sache zulässt und nicht unkontrollierbare Beschuldigungen enthält. Festgehalten wird aber auch, dass der Beschwerdeführer nach eingehender Erläuterung der Bedeutung der Worte, die er gewählt hat, Einsicht gezeigt hat. Außerdem war zu berücksichtigen, dass im Fall, dass sich eine Person in mehreren schriftlichen Eingaben jeweils einer beleidigenden Schreibweise bedient, diese Anstandsverletzungen grundsätzlich gesondert zu ahnden sind. Verhängt die Behörde ungeachtet dieser Möglichkeit nur eine Ordnungsstrafe und wird diese nur in Bezug zu einer von mehreren Eingaben gebracht, so muss sie allerdings – im Hinblick auf die darin enthaltene Beleidigung allein – der Höhe nach gerechtfertigt sein vergleiche die Ausführungen bei Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 34, Rz 26). Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt daher einerseits die Ansicht der belangten Behörde, dass eine Schreibweise, wie sie der Beschwerdeführer angewendet hat, im Umgang mit Behörden nicht sanktionslos akzeptiert werden kann. Andererseits ist maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens des Betreffenden erwarten lässt (vgl etwa VwGH 20.11.1998, 98/02/0320; weitere Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 34 Rz 24). Auf Grund der vom Beschwerdeführer letztlich gezeigten Einsicht konnte daher die ausgesprochene Ordnungsstrafe herabgesetzt werden; sollte sich der Beschwerdeführer allerdings entgegen seiner Beteuerungen bei der mündlichen Verhandlung nochmals in vergleichbarer Weise beleidigend äußern, so wäre eine Strafe in der ursprünglich vorgesehenen Höhe nach Ansicht des entscheidenden Richters jedenfalls gerechtfertigt. Das Landesverwaltungsgericht Tirol teilt daher einerseits die Ansicht der belangten Behörde, dass eine Schreibweise, wie sie der Beschwerdeführer angewendet hat, im Umgang mit Behörden nicht sanktionslos akzeptiert werden kann. Andererseits ist maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens des Betreffenden erwarten lässt vergleiche etwa VwGH 20.11.1998, 98/02/0320; weitere Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG2, Paragraph 34, Rz 24). Auf Grund der vom Beschwerdeführer letztlich gezeigten Einsicht konnte daher die ausgesprochene Ordnungsstrafe herabgesetzt werden; sollte sich der Beschwerdeführer allerdings entgegen seiner Beteuerungen bei der mündlichen Verhandlung nochmals in vergleichbarer Weise beleidigend äußern, so wäre eine Strafe in der ursprünglich vorgesehenen Höhe nach Ansicht des entscheidenden Richters jedenfalls gerechtfertigt. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage vor, der erhebliche Bedeutung zukommt. Dass der Vorwurf der Korruption eine Ordnungsverletzung darstellt, ergibt sich aus der im Erkenntnis zitierten Judikatur. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.2403.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.