← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/18/2714-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/18/2714-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alois Huber über die Beschwerde des A, Ort1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B, Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 10.09.2014, Zahl *.*-****/**, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 10.09.2014, zu Zahl *.*-****/**, lautet bis zur Rechtsmittelbelehrung wie folgt: „I. Herr A, geboren am **.**.****, wohnhaft in Ort1, Adresse1, hat bei der Bezirkshauptmannschaft Ort1 das reglementierte Gewerbe Holzbau-Meister gemäß § 94 Ziff. 82 Gewerbeordnung, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, angemeldet, den dafür erforderlichen Befähigungsnachweis nach § 18 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) jedoch nicht erbracht.„I. Herr A, geboren am **.**.****, wohnhaft in Ort1, Adresse1, hat bei der Bezirkshauptmannschaft Ort1 das reglementierte Gewerbe Holzbau-Meister gemäß Paragraph 94, Ziff. 82 Gewerbeordnung, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, angemeldet, den dafür erforderlichen Befähigungsnachweis nach Paragraph 18, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) jedoch nicht erbracht. Die Bezirkshauptmannschaft Ort1 als Gewerbebehörde I. Instanz nach §§ 333 Abs 1 GewO 1994 stellt gemäß § 19 GewO 1994 fest, dass für Herrn A, geboren am 19.07.1976, die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Holzbau-Meister gemäß § 94 Ziff. 82 Gewerbeordnung, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, nicht vorliegt.Die Bezirkshauptmannschaft Ort1 als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz nach Paragraphen 333, Absatz eins, GewO 1994 stellt gemäß Paragraph 19, GewO 1994 fest, dass für Herrn A, geboren am 19.07.1976, die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Holzbau-Meister gemäß Paragraph 94, Ziff. 82 Gewerbeordnung, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, nicht vorliegt. II. Die Bezirkshauptmannschaft Ort1 als Gewerbebehörde I. Instanz nach §§ 333 und 339 Abs 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt gemäß § 340 Abs 1 und 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von Herrn A, geboren am **.**.****, wohnhaft in Ort1, Adresse1, angemeldeten Gewerbes Holzbau-Meister gemäß § 94 Ziff. 82 Gewerbeordnung, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten im Standort Ort1, Adresse1,römisch zwei. Die Bezirkshauptmannschaft Ort1 als Gewerbebehörde römisch eins. Instanz nach Paragraphen 333 und 339 Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) stellt gemäß Paragraph 340, Absatz eins und 3 GewO 1994 fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung des von Herrn A, geboren am **.**.****, wohnhaft in Ort1, Adresse1, angemeldeten Gewerbes Holzbau-Meister gemäß Paragraph 94, Ziff. 82 Gewerbeordnung, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten im Standort Ort1, Adresse1, nicht vorliegen. Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wird daher gemäß § 340 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 untersagt.Die Ausübung des angemeldeten Gewerbes wird daher gemäß Paragraph 340, Absatz 3, der Gewerbeordnung 1994 untersagt. Hinweis zur Entrichtung von Gebühren: Nach dem Gebührengesetz 1957 sind noch Gebühren von € 47,30 zu entrichten.“ Gegen diesen Bescheid hat A fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Ort1 mit Bescheid vom 24.02.2014, Z **.*****/*, die Gewerbeanmeldung für das eingeschränkte Gewerbe Holzbaugewerbetreibender abgelehnt habe. Hierauf sei mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 20.08.2014, Zl LVwG-2014/**/****-*, der Beschwerde stattgegeben worden, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Ort1 zurückverwiesen worden mit dem Auftrag, entgegen der seinerzeitigen Entscheidung über den vorliegenden eingeschränkten Antrag zu entscheiden. Mit dem nunmehrigen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 10.09.2014 sei neuerlich die Gewerbeanmeldung abgelehnt und die individuelle Befähigung zur Ausübung des angemeldeten Gewerbes aberkannt worden. Dieser Bescheid sei ohne Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens, wie dies das Landesverwaltungsgericht angeordnet habe, erfolgt. Dabei seien die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes außer Acht gelassen worden. Dies sei als Missachtung der übergeordneten Instanz auf das Schärfste zu rügen und inakzeptabel. Unter Hinweis auf § 149 Abs 8 GewO 1994 habe die Bezirkshauptmannschaft Ort1 die Gewerbeanmeldung als unzulässig abgewiesen, da das Gewerbe Holzbau-Meister nur im eingeschränkten Umfang auf ausführende Tätigkeiten angemeldet worden sei und in diesem Fall als „Holzbaugewerbetreibender“ zu bezeichnen gewesen wäre. Aufgrund der vorliegenden Gewerbeanmeldung und sämtlicher Ausführungen in den einzelnen Eingaben sei jedoch immer klar gewesen, dass nur das Gewerbe im eingeschränkten Umfange angestrebt werde. Falls die Behörde der Ansicht gewesen sei, dass die Gewerbeanmeldung nicht den formalen Voraussetzungen entsprochen hätte, hätte sie die Aufgabe gehabt, dies dem Beschwerdeführer bekannt zu geben und ihm die Möglichkeit einzuräumen gehabt, den Gewerbewortlaut entsprechend zu korrigieren. Es habe sich hierbei höchstens, wie sich aus dem gesamten Verfahren für die Behörde bei ordnungsgemäßer Prüfung des Sachverhaltes leicht erschließen hätte lassen, um einen verbesserungsfähigen Mangel gehandelt. Auch dies zeige die negative Einstellung und mangelhafte Bereitschaft der Behörde hinsichtlich der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes. Es werde daher das Landesverwaltungsgericht ersucht, in der Angelegenheit selbst positiv zu entscheiden, da offensichtlich die Bezirkshauptmannschaft Ort1 nicht bereit sei, von ihrer seinerzeitigen Entscheidung abzugehen.Unter Hinweis auf Paragraph 149, Absatz 8, GewO 1994 habe die Bezirkshauptmannschaft Ort1 die Gewerbeanmeldung als unzulässig abgewiesen, da das Gewerbe Holzbau-Meister nur im eingeschränkten Umfang auf ausführende Tätigkeiten angemeldet worden sei und in diesem Fall als „Holzbaugewerbetreibender“ zu bezeichnen gewesen wäre. Aufgrund der vorliegenden Gewerbeanmeldung und sämtlicher Ausführungen in den einzelnen Eingaben sei jedoch immer klar gewesen, dass nur das Gewerbe im eingeschränkten Umfange angestrebt werde. Falls die Behörde der Ansicht gewesen sei, dass die Gewerbeanmeldung nicht den formalen Voraussetzungen entsprochen hätte, hätte sie die Aufgabe gehabt, dies dem Beschwerdeführer bekannt zu geben und ihm die Möglichkeit einzuräumen gehabt, den Gewerbewortlaut entsprechend zu korrigieren. Es habe sich hierbei höchstens, wie sich aus dem gesamten Verfahren für die Behörde bei ordnungsgemäßer Prüfung des Sachverhaltes leicht erschließen hätte lassen, um einen verbesserungsfähigen Mangel gehandelt. Auch dies zeige die negative Einstellung und mangelhafte Bereitschaft der Behörde hinsichtlich der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes. Es werde daher das Landesverwaltungsgericht ersucht, in der Angelegenheit selbst positiv zu entscheiden, da offensichtlich die Bezirkshauptmannschaft Ort1 nicht bereit sei, von ihrer seinerzeitigen Entscheidung abzugehen. Zur Frage der Befähigung werde, wie auch hinsichtlich aller weiteren Argumentationen auf die bisherigen Eingaben in der Angelegenheit verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden. Diese seien letztlich von der Bezirkshauptmannschaft Ort1 in keinster Weise entkräftet worden. Die Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Ort1 seien wieder vom vollen Umfang des Gewerbes Holzbau-Meister ausgegangen und nicht vom angestrebten eingeschränkten Umfang des Gewerbes, noch dazu, wo die Behörde selbst „von der Basis des § 19 GewO 1994“ ausgegangen sei und sich zusätzlich auf eine nicht mehr in Geltung stehende Bestimmung des § 194 Abs 4 GewO stütze. Die Argumentation sei in sich nicht logisch und widersprüchlich. Die Nichtakzeptanz der Dienstzeugnisse, die ja, wie allgemein bekannt, der Wahrheit und dem tatsächlichen Tätigkeitsumfang entsprechen müssten, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Behörde in mehreren gleichartigen Fällen genau gegenteilig entschieden habe, obwohl keine anderen Voraussetzungen gegeben seien. Es handle sich dabei um ehemalige Arbeitskollegen des Beschwerdeführers, weshalb die Entscheidung auch nicht nachvollziehbar sei und es sich um eine Ungleichbehandlung der Person des Beschwerdeführers handle. Es werde daher beantragt, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 Folge zu geben,Zur Frage der Befähigung werde, wie auch hinsichtlich aller weiteren Argumentationen auf die bisherigen Eingaben in der Angelegenheit verwiesen, um Wiederholungen zu vermeiden. Diese seien letztlich von der Bezirkshauptmannschaft Ort1 in keinster Weise entkräftet worden. Die Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Ort1 seien wieder vom vollen Umfang des Gewerbes Holzbau-Meister ausgegangen und nicht vom angestrebten eingeschränkten Umfang des Gewerbes, noch dazu, wo die Behörde selbst „von der Basis des Paragraph 19, GewO 1994“ ausgegangen sei und sich zusätzlich auf eine nicht mehr in Geltung stehende Bestimmung des Paragraph 194, Absatz 4, GewO stütze. Die Argumentation sei in sich nicht logisch und widersprüchlich. Die Nichtakzeptanz der Dienstzeugnisse, die ja, wie allgemein bekannt, der Wahrheit und dem tatsächlichen Tätigkeitsumfang entsprechen müssten, sei nicht nachvollziehbar. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Behörde in mehreren gleichartigen Fällen genau gegenteilig entschieden habe, obwohl keine anderen Voraussetzungen gegeben seien. Es handle sich dabei um ehemalige Arbeitskollegen des Beschwerdeführers, weshalb die Entscheidung auch nicht nachvollziehbar sei und es sich um eine Ungleichbehandlung der Person des Beschwerdeführers handle. Es werde daher beantragt, der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 Folge zu geben, den Befähigungsnachweis als erbracht festzustellen und die Gewerbeberechtigung im beantragten Umfang zu erteilen: Holzbaugewerbetreibender, nur ausführende Tätigkeit, nach § 94 Z 82 und § 149 Abs 8 GewO 1994, im Standort Adresse1, Ort1.Holzbaugewerbetreibender, nur ausführende Tätigkeit, nach Paragraph 94, Ziffer 82 und Paragraph 149, Absatz 8, GewO 1994, im Standort Adresse1, Ort
  5. Bei der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der Beschwerdeführer sowie der Zeuge B einvernommen. Darüber hinaus wurde der Akt der Bezirkshauptmannschaft Ort1 zu Zahl *.*-**** sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl 2014/**/**** verlesen. Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu. Dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Ort1 zu Zahl *.*-****/** ist zu entnehmen, dass A mit 23.01.2014 das Gewerbe „Holzbaugewerbetreibender“ (Holzbau-Meister gemäß § 94 Z 82 GewO 1994 nur ausführende Tätigkeiten) hinsichtlich dem Standort Ort1, Adresse1, bei der Bezirkshauptmannschaft Ort1 angemeldet hat.Dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Ort1 zu Zahl *.*-****/** ist zu entnehmen, dass A mit 23.01.2014 das Gewerbe „Holzbaugewerbetreibender“ (Holzbau-Meister gemäß Paragraph 94, Ziffer 82, GewO 1994 nur ausführende Tätigkeiten) hinsichtlich dem Standort Ort1, Adresse1, bei der Bezirkshauptmannschaft Ort1 angemeldet hat. Dieser Antrag wurde der Wirtschaftskammer Tirol um Stellungnahme hinsichtlich des Befähigungsnachweises (individuelle Befähigung nach § 19 GewO) übermittelt.Dieser Antrag wurde der Wirtschaftskammer Tirol um Stellungnahme hinsichtlich des Befähigungsnachweises (individuelle Befähigung nach Paragraph 19, GewO) übermittelt. Mit Schreiben vom 14.02.2014 führte die Wirtschaftskammer Tirol, Landesinnung Holzbau aus, dass die von Herrn A eingebrachten Unterlagen in keiner Weise die in der Regel von einem Inhaber einer entsprechenden Gewerbeberechtigung erwarteten Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen würden. Eine Betätigung als Zimmerergeselle und Maschinist auf einem Industrieroboter entspreche weder einer leitenden Tätigkeit noch einer selbstständigen Tätigkeit iSd Befähigungsnachweises. Auch die vorgelegte Teilnahmebestätigung „Meisterkurs Teilgewerbe Erdbau“ und der Facharbeiterbrief als „Landwirtschaftlicher Facharbeiter“ würden nicht auf ein dem formellen Befähigungsnachweis entsprechendes Niveau der Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten auf Seiten des Herrn A schließen lassen. Die Landesinnung würde sich daher gegen die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Holzbaugewerbetreibender“ aussprechen. Sodann wurde insbesondere aufgrund dieser Stellungnahme mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 24.02.2014 zu Zahl *.*-****/* ausgesprochen, dass die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Holzbaugewerbetreibender nicht vorliege und es wurde die Ausübung des angemeldeten Gewerbes gemäß § 340 Abs 3 der Gewerbeordnung untersagt.Sodann wurde insbesondere aufgrund dieser Stellungnahme mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort1 vom 24.02.2014 zu Zahl *.*-****/* ausgesprochen, dass die individuelle Befähigung zur Ausübung des reglementierten Gewerbes Holzbaugewerbetreibender nicht vorliege und es wurde die Ausübung des angemeldeten Gewerbes gemäß Paragraph 340, Absatz 3, der Gewerbeordnung untersagt. Nachdem gegen diesen Bescheid seitens des Beschwerdeführers ein Rechtsmittel erhoben worden ist, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.08.2014, zu Zahl 2014/**/****-*, der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3,
  6. Satz VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Ort1 zurückverwiesen.Nachdem gegen diesen Bescheid seitens des Beschwerdeführers ein Rechtsmittel erhoben worden ist, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 20.08.2014, zu Zahl 2014/**/****-*, der Beschwerde stattgegeben, der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG an die Bezirkshauptmannschaft Ort1 zurückverwiesen. In diesem Beschluss wurde zusammengefasst ausgesprochen, dass sich die Bezirkshauptmannschaft Ort1 im gesamten Verfahren nicht mit der Einschränkung des Gewerbes auf „Holzbau-Meister gemäß § 94 Ziffer 82 GewO 1994, nur ausführende Tätigkeit“ auseinandergesetzt habe. Mit dem angefochtenen Bescheid sei damit auch nur über das reglementierte Gewerbe „Holzbaugewerbetreibender“ abgesprochen worden und sei die Einschränkung lediglich auf ausführende Tätigkeiten nicht berücksichtigt worden. Damit habe die Bezirkshauptmannschaft Ort1 mit dem angefochtenen Bescheid letztlich über mehr entschieden, als ursprünglich beantragt worden sei. Da sohin notwendige Ermittlungen unterlassen worden seien und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.In diesem Beschluss wurde zusammengefasst ausgesprochen, dass sich die Bezirkshauptmannschaft Ort1 im gesamten Verfahren nicht mit der Einschränkung des Gewerbes auf „Holzbau-Meister gemäß Paragraph 94, Ziffer 82 GewO 1994, nur ausführende Tätigkeit“ auseinandergesetzt habe. Mit dem angefochtenen Bescheid sei damit auch nur über das reglementierte Gewerbe „Holzbaugewerbetreibender“ abgesprochen worden und sei die Einschränkung lediglich auf ausführende Tätigkeiten nicht berücksichtigt worden. Damit habe die Bezirkshauptmannschaft Ort1 mit dem angefochtenen Bescheid letztlich über mehr entschieden, als ursprünglich beantragt worden sei. Da sohin notwendige Ermittlungen unterlassen worden seien und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall auch nicht im Interesse der Raschheit gelegen und mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Auszuführen ist, dass in diesem Verfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol die Wirtschaftskammer Tirol mit Schreiben vom 08.07.2014 um neuerliche Stellungnahme hinsichtlich des Befähigungsnachweises ersucht worden ist. Dabei wurde ausgeführt, dass A weitere Urkunden beigelegt habe und zudem den Nachweis der Unternehmerprüfung beigebracht habe. Im Schreiben der Wirtschaftskammer Tirol, Landesinnung Holzbau vom 22.07.2014 an das Landesverwaltungsgericht Tirol wurde ausgeführt, dass die ablehnende Erhaltung beibehalten werde und auf die nachgereichten Unterlagen des Herrn A wie folgt einzugehen sei:
  7. Herr A verfüge, wie er in seinem Schreiben vom 18.03.2014 unter Punkt 1 angeführt habe, über die Gewerbeberechtigung für Hausbetreuungstätigkeiten (seit 01.03.2014) und Erdbeweger (seit 01.05.2014). Da diese Tätigkeiten entsprechende kaufmännische Grundkenntnisse voraussetzen würden, sei von Seiten der Landesinnung Holzbau nicht nachvollziehbar, in welcher Art und Weise der erfolgreiche Nachweis der Unternehmerprüfung in dieser Angelegenheit zu würdigen sei. Natürlich könne dieser Nachweis als betriebswirtschaftliche Weiterbildung des Herrn A gewertet werden, jedoch sei dieser Nachweis zur fachlichen Einschätzung nicht relevant und daher obsolet.
  8. Herr A habe dem Akt ein Zeugnis der Marktgemeinde Ort1 beigelegt, wonach er zwischen 18.06.2012 und 31.08.2013 (sohin 14 Monate) im Bauhof beschäftigt gewesen sei. Selbst wenn sich eine Bauhoftätigkeit in einer Gemeinde unter anderem auch mit Bau- und Zimmermeisterarbeiten beschäftigen dürfte, sei es für die Landesinnung Holzbau nicht nachvollziehbar, wie in einen so kurzen Zeitraum als Bauhofmitarbeiter ein so komplexes Projekt wie im Zeugnis zitiert (10 x 30 Meter, 2 geschossiger Holzbau) unter der Führung von Herrn A ausgeführt hätte werden können. Im Hinblick auf die damit einhergehenden Gefahren für Leib und Leben, die erforderlichen statischen Kenntnisse sowie die erhöhten Sorgfaltsanforderungen beim Bau solcher Gebäude, müsse von Seiten der Landesinnung Holzbau stark in Zweifel gezogen werden, dass ein einzelner Bauhofmitarbeiter in so kurzer Zeit ein solch komplexes Gebäude errichten könne und werde daher dies von Seiten der Landesinnung Holzbau nur mit Verwunderung kommentiert.
  9. Sei anzuführen, dass hinsichtlich der Dienstzeugnisse der Firma Holzbau C darauf hinzuweisen sei, dass mittlerweile dem Akt 3 Bestätigungen dieser Firma vorliegen würden und zwar datiert mit 15.06.2012, 21.02.2014 und 12.03.
  10. Dass sich das Betätigungsfeld von Herrn A in so kurzer Zeit von einem Maschinisten zu einem Partieleiter hin zu einem Leiter der Abbundabteilung mit eigenen Personalentscheidungen und Investitionshoheit entwickelt haben solle, werde von Seiten der Landesinnung Holzbau stark in Zweifel gezogen und sei auch schon telefonisch bei der ausstellenden Firma hinterfragt worden. Faktum sei, dass von Seiten des Herrn A gegenüber dem Inhaber Herrn C kommuniziert worden sei, dass er sein Gewerbe eingeschränkt auf bestimmte Tätigkeiten und ohne Eingriff in die Statik anmelden wolle und von Seiten der Gewerbebehörde als auch der Innung auf Basis der vorliegenden Unterlagen und des Dienstzeugnisses dies nicht möglich sei. Daher sei auch der Inhaber C dazu bewogen worden, eine entsprechende Anpassung im Dienstzeugnis durchzuführen. Jedoch würde unzweifelhaft der Verdacht nahe liegen, dass Herr A mit dem nunmehr vorliegenden Dienstzeugnis die individuelle Befähigung auf dem Weg des Nachweises gemäß den Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe Zimmermeister hinsichtlich der ausführenden Tätigkeit (somit Holzbaugewerbetreibender) nach Punkt 5 (Belege über eine ununterbrochene 5-jährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens 3-jährige einschlägige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens 3-jährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt wird oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist) aufzuzeigen und gegenüber der Behörde das uneingeschränkte ausführende Gewerbe (Holzbaugewerbetreibender) zu erlangen versuche. Herr C sei äußerst überrascht gewesen, dass Herr A diesen Umfang angestrebt habe. Faktum sei, dass Herr A nicht über den Ausbildungs- und Wissensstand verfüge, um Tätigkeiten in diesem Umfang durchzuführen. Verglichen mit den Zugangsvoraussetzungen für die angestrebte Gewerbeberechtigung könne Herr A mit den vorgelegten und nachgereichten Unterlagen entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen im fachlichen und praktischen Bereich in einer vergleichbaren Art und Weise nicht nachweisen, weshalb davon auszugehen ist, dass Herr A nicht befähigt sei, die in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangten Leistungen zu erbringen. Die Landesinnung Holzbau bleibe daher bei der negativen Stellungnahme. Anlässlich der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinem beruflichen Werdegang einvernommen. Dabei gab er an, dass er die Volks- und Hauptschule besucht habe und sodann die 3-jährige landwirtschaftliche Fachschule in Ort
  11. Diese habe er mit der Facharbeiterausbildung abgeschlossen. Mit 05.07.1993 habe er bei der Firma Holzbau C GmbH & Co.KG in Ort1 als Zimmerer-Lehrling begonnen. Mit 09.07.1996 habe er die diesbezügliche Lehrabschlussprüfung absolviert und habe sodann vom 01.01.1997 bis Sommer 1997 den Präsenzdienst abgeleistet. Danach habe er wiederum bei dieser Firma und zwar als Geselle gearbeitet. In der ersten Zeit seiner Beschäftigung bei dieser Firma als Geselle sei er mit Montagen beschäftigt gewesen. Bis zum Jahr 2001 bzw 2002 sei er auf Baustellen tätig gewesen, wobei er schon seit dem Jahr 1998 eine leitende Funktion in der Firma innegehabt habe. Er sei damals Leiter diverser Bautrupps, unter anderem in Deutschland, gewesen. Seit Sommer 2001 sei er Leiter der Abteilung Abbund gewesen und dabei zuständig für die Organisation der Materialflüsse und dem Betrieb eines 5-achsgesteuerten Abbundzentrums sowie der Qualitätskontrolle der abgebundenen Bauteile. Mit dieser Maschine seien vorgefertigte Bauteile gefertigt worden und sodann auf die jeweilige Baustelle gebracht worden, wo sie sodann montiert worden seien. Die Firma C habe zwischen 80 und 90 Dienstnehmer. In der Abteilung Abbund habe der Beschwerdeführer 3 oder 4 Personen unter sich gehabt. Er selbst habe natürlich niemanden anstellen können. Aufträge, die im Abbundzentrum durchgeführt worden seien, seien im kaufmännischen Bereich angenommen worden. Nach dem Austritt aus der Firma im Juli 2012 sei der Beschwerdeführer bei der Marktgemeinde Ort1 beschäftigt gewesen. Dort sei er bis Ende August 2013 tätig gewesen. Er sei als Facharbeiter, nämlich Zimmerer, beim Bauhof der Marktgemeinde Ort1 beschäftigt gewesen. Er sei damals für die gesamten anfallenden Zimmermeisterarbeiten zuständig gewesen. Im Zuge seiner Beschäftigung sei eine Lagerhalle seitens der Marktgemeinde Ort1 aufgestellt worden. Der Beschwerdeführer habe diesen Aufbau aus technischer Sicht geleitet. Bei dieser Lagerhalle habe es sich um ein Gebäude von 10 x 30 Metern gehandelt. Seit August 2013 sei er selbstständig, wobei er im April 2014 die Unternehmerprüfung abgelegt habe. Die Errichtung der angesprochenen Lagerhalle der Marktgemeinde Ort1 habe in etwa 3 Monate gedauert. Das größte Bauvorhaben seinerzeit bei der Firma C sei die Aufstockung der M-Preis Zentrale in Ort3 im Jahre 2001 gewesen. Der Beschwerdeführer habe damals den Bau geleitet, wobei diese Aufstockung etwa 3 Monate angedauert habe. Zutreffend sei, wie dies in der Bestätigung der Firma Holzbau C bestätigt werde, dass er Leiter der Abteilung Abbund gewesen sei und dabei für die Organisation der Materialflüsse, den Betrieb eines 5-achsgesteuerten Abbundzentrums sowie die Qualitätskontrolle der abgebundenen Bauteile zuständig gewesen sei. Die Maschinen betreffend dieses Abbundzentrums habe eine Schweizer Firma geliefert. Mit dieser Fima habe er immer dann Kontakt gehabt, wenn irgendetwas kaputt gegangen sei. Er habe eigenständig Bestellungen durchführen dürfen, wenn dabei Teile kaputt gewesen seien. Er habe diesbezüglich nicht bei den handelsrechtlichen Geschäftsführern nachfragen müssen. Diese Angaben hinsichtlich dem beruflichen Werdegang des Beschwerdeführers sind durch die Zeugenaussage des C, insbesondere hinsichtlich der Art der Tätigkeit sowie der behauptenden Tätigkeit in leitender Stellung, relativiert worden. C gab insbesondere an, dass der Beschwerdeführer nach seiner mit 01.09.1997 erfolgten Beschäftigung als Zimmerergeselle etwa 2 Jahre lang Teil eines Montagetruppes gewesen sei, wobei er einen Vorarbeiter über sich gehabt habe. Nach diesen 2 Jahren habe er selbstständig Montagetrupps geführt. In dieser Zeit habe er Holzkonstruktionen erstellt. Diese Konstruktionen seien auch damals schon (in der Firma) vorgefertigt worden. Es sei so gewesen, dass der Beschwerdeführer schon mit der Aufstockung der M-Preis Zentrale in Ort3 beschäftigt gewesen sei, wobei er diese aber nicht geleitet habe. Seit Sommer 2001 sei der Beschwerdeführer Leiter der Abteilung Abbund gewesen. Im Abbundzentrum seien (lediglich) 2 Personen beschäftigt worden, eben der Beschwerdeführer sowie ein weiterer Arbeitnehmer. Für Personaleinstellungen sei der Zeuge damals selbst zuständig gewesen. Wenn es so gewesen sei, dass Teile des Abbundzentrums kaputt gegangen seien, hätte der Beschwerdeführer, ohne Rückfrage, entsprechende Teile bei der Schweizer Lieferfirma nachbestellen dürfen. Das Abbundzentrum bestehe in der Firma seit
  12. Dieses habe damals in etwa Euro 1.000.000,--gekostet. Ersatzteile würden in etwa Euro 500,-- - 3.000,-- kosten. Solche habe der Beschwerdeführer ohne Nachfrage nachbestellen dürfen. Die Qualitätskontrollen im Abbundzentrum würden stichprobenartig erfolgen. Zuständig dafür sei der jeweilige Maschinenführer, nämlich damals der Beschwerdeführer oder eben der andere zweite Bedienstete. Es sei so, dass das Abbundzentrum einzelne Fertigungsteile herstelle. Diese Fertigungsteile würden sodann in der Firma weiter verarbeitet werden und erfolge sodann erst die Montage auf der konkreten Baustelle. Die Firma verfüge auch über eine Fertigteilhausproduktion. Die Teile hierfür würden im Abbundzentrum gefertigt. Der Beschwerdeführer sei lediglich Maschinenführer hinsichtlich der Fertigung der einzelnen Fertigungsteile gewesen. Mit der späteren Montage in der Firma habe er nichts mehr zu tun gehabt. Aus seiner Sicht würden mit der Fertigung am Abbundzentrum keine statischen Kenntnisse vermittelt. Es gehe tatsächlich lediglich um die Fertigung von einzelnen Holzteilen. Es ergibt sich kein Hinweis dafür, dass die Angaben des Zeugen C nicht der Wahrheit entsprechen würden. Der Zeuge C macht einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck. Von der Richtigkeit dieser Ausführungen wird daher ausgegangen. Gemäß § 1 Abs 3 der Zimmermeister-Verordnung-Zugangsvoraussetzungen, BGBl II Nr 102/2003, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 399/2008, sind durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Zimmermeister, hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen:Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Zimmermeister-Verordnung-Zugangsvoraussetzungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 102 aus 2003,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 399 aus 2008,, sind durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Zimmermeister, hinsichtlich der ausführenden Tätigkeiten als erfüllt anzusehen:
  13. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nach Abs 1 Z 2 oder
  14. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nach Absatz eins, Ziffer 2, oder
  15. Belege über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§18 Abs 3 GewO 1994) oder
  16. Belege über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter (§18 Absatz 3, GewO 1994) oder
  17. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
  18. Belege über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist, oder
  19. Belege über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder
  20. Belege über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige erfolgreich abgeschlossene Ausbildung nachgewiesen wird, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannt ist. Sämtliche dieser Voraussetzungen liegen nicht vor, wobei das Beweisverfahren insbesondere durch die Einvernahme des Zeugen C ergeben hat, dass der Beschuldigte in keiner Weise als Betriebsleiter nach § 18 Abs 3 GewO 1994 anzusehen ist noch dass der Beschwerdeführer in leitender Stellung mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens tätig gewesen ist. Dabei ist, wie schon dargelegt, auszuführen, dass der Beschwerdeführer insbesondere lediglich gemeinsam mit einem anderen Bediensteten in der „Abbundabteilung“ beschäftigt gewesen ist und dabei keine nennenswerten betriebswirtschaftlichen Entscheidungen, weder in kaufmännischer noch in personeller Hinsicht, zu treffen hatte.Sämtliche dieser Voraussetzungen liegen nicht vor, wobei das Beweisverfahren insbesondere durch die Einvernahme des Zeugen C ergeben hat, dass der Beschuldigte in keiner Weise als Betriebsleiter nach Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994 anzusehen ist noch dass der Beschwerdeführer in leitender Stellung mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens tätig gewesen ist. Dabei ist, wie schon dargelegt, auszuführen, dass der Beschwerdeführer insbesondere lediglich gemeinsam mit einem anderen Bediensteten in der „Abbundabteilung“ beschäftigt gewesen ist und dabei keine nennenswerten betriebswirtschaftlichen Entscheidungen, weder in kaufmännischer noch in personeller Hinsicht, zu treffen hatte. Nach § 19 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der nach § 18 Abs 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis (Zugangsvoraussetzungen nach der Zimmermeister-Verordnung) nicht erbracht werden kann unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. § 19 GewO sieht dabei vor, dass nicht nur eine hinreichende Befähigung, wie früher der Fall, sondern eine volle Befähigung, verglichen mit den standardisierten Zugangsvoraussetzungen, nachzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat es jedoch im Vergleich mit den standardisierten Zugangsvoraussetzungen, die im Einzelnen dargestellt worden sind, in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass er die volle Befähigung für das von ihm angemeldete Gewerbe aufweisen würde. Damit erfolgte die abweisende Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Ort1 im Ergebnis zu Recht. Nach Paragraph 19, GewO 1994 hat die Behörde, wenn der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis (Zugangsvoraussetzungen nach der Zimmermeister-Verordnung) nicht erbracht werden kann unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Paragraph 19, GewO sieht dabei vor, dass nicht nur eine hinreichende Befähigung, wie früher der Fall, sondern eine volle Befähigung, verglichen mit den standardisierten Zugangsvoraussetzungen, nachzuweisen ist. Der Beschwerdeführer hat es jedoch im Vergleich mit den standardisierten Zugangsvoraussetzungen, die im Einzelnen dargestellt worden sind, in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass er die volle Befähigung für das von ihm angemeldete Gewerbe aufweisen würde. Damit erfolgte die abweisende Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Ort1 im Ergebnis zu Recht. Der Beweisantrag auf Einvernahme des Ing. D und des E, beide Marktgemeinde Ort1, zum Beweis dafür, dass die volle Befähigung des Beschwerdeführers für das beantragte Gewerbe gegeben sei, war abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer ohnehin lediglich ein gutes Jahr bei der Marktgemeinde Ort1 beschäftigt gewesen ist und kein Hinweis dafür besteht, dass die beiden namhaft gemachten Zeugen befähigt wären, entscheidende Ausführungen dazu zu treffen, ob auf Seiten des Beschwerdeführers eine volle Befähigung vorliegt. Wie schon gesagt ist Prüfungsmaßstab dabei die bereits mehrfach angeführte Zimmermeister-Verordnung betreffend die Zugangsvoraussetzungen. Dabei sei insbesondere erwähnt, dass die Befähigungsprüfung zum Antritt des Gewerbes des Zimmermeisters im Modul 3 insbesondere rechtliche Kenntnisse, nämlich Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht, Baurecht, Feuerpolizeirecht, landesrechtliche Raumordnungsvorschriften, Straßenrecht, Wasserrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrens sowie bauwirtschaftsbezogenes Handels- und Gewerberecht einschließlich Wirtschaftskammerorganisation beinhaltet. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass wie schon dargetan, bei einem Vergleich der standardisierten Zugangsvoraussetzungen mit den dargelegten Kenntnissen des Beschwerdeführers zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass dieser keine volle Befähigung iSd § 19 GewO 1994 aufweist. Damit ist die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Ort1 im Ergebnis zu Recht ergangen. Der Beweisantrag auf Einvernahme des Ing. D und des E, beide Marktgemeinde Ort1, zum Beweis dafür, dass die volle Befähigung des Beschwerdeführers für das beantragte Gewerbe gegeben sei, war abzuweisen, zumal der Beschwerdeführer ohnehin lediglich ein gutes Jahr bei der Marktgemeinde Ort1 beschäftigt gewesen ist und kein Hinweis dafür besteht, dass die beiden namhaft gemachten Zeugen befähigt wären, entscheidende Ausführungen dazu zu treffen, ob auf Seiten des Beschwerdeführers eine volle Befähigung vorliegt. Wie schon gesagt ist Prüfungsmaßstab dabei die bereits mehrfach angeführte Zimmermeister-Verordnung betreffend die Zugangsvoraussetzungen. Dabei sei insbesondere erwähnt, dass die Befähigungsprüfung zum Antritt des Gewerbes des Zimmermeisters im Modul 3 insbesondere rechtliche Kenntnisse, nämlich Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht, Baurecht, Feuerpolizeirecht, landesrechtliche Raumordnungsvorschriften, Straßenrecht, Wasserrecht, Steuerrecht, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht, Grundzüge der Behördenorganisation und des Verwaltungsverfahrens sowie bauwirtschaftsbezogenes Handels- und Gewerberecht einschließlich Wirtschaftskammerorganisation beinhaltet. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass wie schon dargetan, bei einem Vergleich der standardisierten Zugangsvoraussetzungen mit den dargelegten Kenntnissen des Beschwerdeführers zweifelsfrei davon auszugehen ist, dass dieser keine volle Befähigung iSd Paragraph 19, GewO 1994 aufweist. Damit ist die Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Ort1 im Ergebnis zu Recht ergangen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Überdies weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der überaus umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 19 GewO 1994 ab.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Überdies weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der überaus umfangreichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 19, GewO 1994 ab. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alois Huber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.18.2714.2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.