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{'item': 'LVwG-2014/25/3043-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/3043-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, geb am xx.xx.xxxx, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, vom 21.10.2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 07.07.2014, Zl ****, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1994 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
  2. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt: „Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma S OG mit Sitz in **** X, Adresse, zu verantworten, dass Sie- wie anlässlich einer Kontrolle am 01.06.2014 um 00:30 Uhr in **** X, Adresse durch das Erhebungsorgan der Bezirkshauptmannschaft Y festgestellt wurde- die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2007, Zahl ****, genehmigte gewerbliche Betriebsanlage ohne die hierfür erforderliche Genehmigung geändert und betrieben haben, indem Sie den Lagerraum im Parterre (
  5. Tür rechts neben dem Eingang) als Gastraum verwendeten und diese Änderungen geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.„Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma S OG mit Sitz in **** römisch zehn, Adresse, zu verantworten, dass Sie- wie anlässlich einer Kontrolle am 01.06.2014 um 00:30 Uhr in **** römisch zehn, Adresse durch das Erhebungsorgan der Bezirkshauptmannschaft Y festgestellt wurde- die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2007, Zahl ****, genehmigte gewerbliche Betriebsanlage ohne die hierfür erforderliche Genehmigung geändert und betrieben haben, indem Sie den Lagerraum im Parterre (
  6. Tür rechts neben dem Eingang) als Gastraum verwendeten und diese Änderungen geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden, die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Ziffer 3 iVm. § 81 Abs. 1 GewO 1994 begangen.Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3 in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 begangen. Aus diesem Grunde wird gegen Sie gemäß § 366 Abs 1 Ziffer 3 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt.Aus diesem Grunde wird gegen Sie gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 500,00 verhängt. Im Uneinbringlichkeitsfalle der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 5 Tagen. Zudem haben Sie gemäß § 64 Abs 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 50,00 zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.Zudem haben Sie gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 50,00 zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Gesamtsumme beläuft sich sohin auf EUR 550,00.“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr AA bestreitet, dass der Lagerraum im Parterre (
  7. Tür rechts neben dem Eingang) als Gastraum jemals verwendet wurde. Es werde deshalb Verfahrenseinstellung beantragt. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 25.11.2014 durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Y und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Dabei gab der Beschuldigte Folgendes an: „Es stimmt nicht, dass ich am 01.06.2014 um 00.30 Uhr den Raum im Parterre, erste Tür rechts neben dem Eingang, als Gastraum verwendete. Die Firma S OG war Mieterin im Gebäude Adresse. Der im Spruch erwähnte Raum war vom Bestandverhältnis nicht umfasst. Deswegen hatte ich auch keinen Schlüssel zu diesem Raum. Der erwähnte Raum konnte zur Tatzeit nur deswegen dem Erhebungsorgan gezeigt werden, da die Hauseigentümerin zu dieser Zeit diesen Raum gerade unversperrt gelassen hat. Dieser Raum war mit gebrauchten Gartenmöbeln versehen, man kann dies jedoch nicht als Einrichtung bezeichnen, da das erwähnte Mobiliar, wozu auch ein Laufsteg von einer Miss-Wahl zählte, dort lediglich gelagert war. Müll hat sich in diesem Raum auch noch befunden. In diesem Raum konnte man nicht einmal ein Licht einschalten. Dieser Raum wurde somit als Lagerraum benutzt und wäre zur Benutzung als Gastraum überhaupt nicht geeignet gewesen. Wenn mich der Verhandlungsleiter fragt, wieso ich mich der Behörde im anwaltlichen Schriftsatz vom 04.04.2014 gegenüber damit gerechtfertigt habe, dass es sich dabei um den Nichtraucherraum handle, erklärt mein Anwalt, dass er diesen Schriftsatz rein anhand der Pläne verfasst hatte, ohne mit mir Rücksprache zu halten. Ansonsten wäre dieses Missverständnis sofort aufgeklärt und diese Behauptung im Schriftsatz nicht erhoben worden. Mein Anwalt glaubte, dass dies ein weiterer Nichtraucherraum ist, um so zur nötigen Nichtraucherfläche zu gelangen.“ Seitens der Rechtsmittelbehörde wurde über das Zustandekommen der Anzeige Rücksprache mit dem Meldungsleger gehalten und über dieses Telefongespräch am 10.11.2014 folgender Aktenvermerk angelegt: „Seitens des Meldungslegers erfolgte in gegenständlichem Lokal eine Kontrolle nach dem Tabakgesetz, wo das Fehlen eines Nichtraucherraumes bemängelt und angezeigt wurde. Von einem Nichtraucherraum in Parterre war damals keine Rede. Im Zuge dieses Verfahrens erfolgte seitens des Beschuldigten das Vorbringen vom 04.04.2014, in dem er sich mit dem Vorhandensein eines Nichtraucherraumes im Parterre rechtfertigte. Daraufhin erfolgte am 01.06.2014 eine erneute Kontrolle, wo der angeführte Nichtraucherraum auf Aufforderung dem Behördenorgan aufgesperrt wurde. Dieser war mit Tischen und Stühlen eingerichtet. Es befanden sich keine Personen darin. Die Person, die den Raum aufsperrte, konnte das Licht darin nicht einschalten, der Raum war kühl. Da eine Nachschau im Betriebsanlagenakt ergab, dass für diesen Raum keine Änderungsbewilligung vorliegt, erfolgte die Anzeigeerstattung.“ Aufgrund der gegebenen Beweislage und im Hinblick auf die in wesentlichen Punkten übereinstimmende Verantwortung des Beschuldigten mit den Wahrnehmungen des Erhebungsorganes steht ohne Zweifel fest, dass der angelastete Sachverhalt nicht gegeben war bzw nicht beweisbar ist, weshalb die Bestrafung zu beheben war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.3043.2

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