Vm § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der Beschwerdeführer
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde der Beschwerdeführer
GG) in Verbindung mit Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. B) zu Recht erkannt: 1. Im Übrigen werden die Beschwerden
GVG mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:1. Im Übrigen werden die Beschwerden
Paragraph 28, VwGVG mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen: 1.
GG iVm Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Vorweg wird festgehalten, dass sämtliche in dieser Entscheidung angeführten Grundstücke und Einlagezahlen (EZ) zum Grundbuch ****** Ort1 gehören. I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
feststellen, dass das Liegenschaftsvermögen der Antragstellerin sohin aus agrarischen Grundstücken
Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 reguliert wurde und 4. den Regulierungsplan amtswegig berichtigen. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 02.12.2009, Zl AgrB-****/***-2009, wurde dieser Antrag vom 15.06.2009 abgewiesen. Über die gegen diesen Bescheid vom 02.12.2009 erhobene Berufung der Agrargemeinschaft hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 29.04.2010, Zl LAS-***/*-*, entschieden. In Spruchpunkt A hat er der Berufung teilweise Folge gegeben und den Bescheid vom 02.12.2009 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wurde, dass die Gste Nr **31, **32, **33/1, **33/2, **34, **35, **36, **37, **38, **99/1, **99/2, **99/3, **99/4, **99/5, 213* und .20*, alle EZ 1, Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen. Die weiteren Grundstücke in EZ 1
Grundbuchsstand zu TZl 34**/2009 sowie die Grundstücke in EZ 2
Grundbuchsstand zu TZl 2**/1962, in EZ 3
Grundbuchsstand zu TZl 25**/2007 und EZ 4
Grundbuchsstand zu TZl 25**/2007 zählen hingegen nicht zum Gemeindegut. Soweit sich die Berufung gegen den Bescheid vom 02.12.2009 auf die Abweisung der Antragspunkte 2 bis 4 bezog, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Berufung wurde der angefochtene Bescheid jedoch dahingehend abgeändert, dass der Antrag zu Punkt 4 als unzulässig zurückgewiesen wurde.Über die gegen diesen Bescheid vom 02.12.2009 erhobene Berufung der Agrargemeinschaft hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 29.04.2010, Zl LAS-***/*-*, entschieden. In Spruchpunkt A hat er der Berufung teilweise Folge gegeben und den Bescheid vom 02.12.2009 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wurde, dass die Gste Nr **31, **32, **33/1, **33/2, **34, **35, **36, **37, **38, **99/1, **99/2, **99/3, **99/4, **99/5, 213* und .20*, alle EZ 1, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Die weiteren Grundstücke in EZ 1
Grundbuchsstand zu TZl 34**/2009 sowie die Grundstücke in EZ 2
Grundbuchsstand zu TZl 2**/1962, in EZ 3
Grundbuchsstand zu TZl 25**/2007 und EZ 4
Grundbuchsstand zu TZl 25**/2007 zählen hingegen nicht zum Gemeindegut. Soweit sich die Berufung gegen den Bescheid vom 02.12.2009 auf die Abweisung der Antragspunkte 2 bis 4 bezog, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Aus Anlass der Berufung wurde der angefochtene Bescheid jedoch dahingehend abgeändert, dass der Antrag zu Punkt 4 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Die Feststellung des Landesagrarsenats vom 29.04.2010 ist in Rechtskraft erwachsen; eine Beschwerde der Agrargemeinschaft an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis vom 30.06.2011, Zl 2010/***/****-*, als unbegründet abgewiesen. In weiterer Folge wurde auch ein Antrag der Agrargemeinschaft vom 04.12.2012 auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 17.04.2013, Zl LAS-***/**-**, abgewiesen. Infolge des rechtskräftigen Bescheides des Landesagrarsenates vom 29.04.2010 ordnete das Bezirksgericht Ort3 mit Beschluss vom 13.07.2010, Zl ****/**, die Ersichtlichmachung der Bezeichnung „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ im Eigentumsblatt (B-Blatt) der Einlagezahlen 1, 2, 3 und 4 an.
Stammsitzeigentum). Mit dieser Vereinbarung sei die heutige Behauptung, dass die Ortsgemeinde Eigentum bzw Substanz am gesamten Agrargemeinschaftsvermögen besitze, vollkommen unvereinbar. Die von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge, die die rechtskräftige Gemeindegutsfeststellung des Landesagrarsenates vom 29.04.2010 widerlegen sollten, wurden vom erkennenden Richter in der Verhandlung am 08.10.2014
GVG iVm § 43 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen offenbarer Unerheblichkeit mittels Beschluss zurückgewiesen.Die von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge, die die rechtskräftige Gemeindegutsfeststellung des Landesagrarsenates vom 29.04.2010 widerlegen sollten, wurden vom erkennenden Richter in der Verhandlung am 08.10.2014
Paragraph 25, Absatz 5, letzter Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen offenbarer Unerheblichkeit mittels Beschluss zurückgewiesen. Schließlich wurden im Rahmen der Verhandlung am 08.10.2014 die aktuellen Adressen der Beschwerdeführer KM, WSa und JP geklärt und hinterfragt, ob auch Frau MW, die selbst nicht an der Verhandlung teilnahm, zum Kreis der Beschwerdeführer zählt. Mit Schreiben vom 05.11.2014 hat Herr Rechtsanwalt Univ.-Doz. Dr. Y mitgeteilt, dass das Vollmachtsverhältnis mit Frau MW aufgelöst wurde. Mit Schreiben vom 08.11.2014 hat Frau MW erklärt, dass sie die von Herrn Rechtsanwalt Univ.-Doz. Dr. Y in ihrem Namen erhobene Beschwerde zurückzieht. Zudem hat Frau MW klargestellt, dass sie im gegenständlichen Verfahren niemals eine Beschwerde erheben wollte. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
F LGBl Nr 70/2014 gehört der Substanzverwalter zu den Organen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des (von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührten) § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996.
Paragraph 36 a, Absatz eins, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, gehört der Substanzverwalter zu den Organen der Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des (von der Novelle LGBl Nr 70 aus 2014, unberührten) Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996.
F LGBl Nr 70/2014 obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung zugewiesenen Aufgaben.
Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, obliegt dem Substanzverwalter die Besorgung jener Angelegenheiten, die ausschließlich den Substanzwert betreffen, wie insbesondere die Veräußerung, die Verpachtung und die dauernde Belastung von Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, die Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, die Schotter- und Steinbruchnutzung oder die Ausübung des Jagdrechtes hierauf sowie alle Verfügungen über Substanzerlöse und den Überling. Die Besorgung dieser Angelegenheiten umfasst auch die Wahrnehmung der dem Substanzverwalter im Rahmen der Finanzgebarung zugewiesenen Aufgaben.
F LGBl Nr 70/2014 kann in Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, ein Beschluss des Ausschusses bzw der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht erscheint.
Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, kann in Angelegenheiten, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen, ein Beschluss des Ausschusses bzw der Vollversammlung auch dann rechtswirksam gefasst werden, wenn der Substanzverwalter trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht erscheint.
F LGBl Nr 70/2014 vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugtGemäß Paragraph 36 c, Absatz 6, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, vertritt der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft allein nach außen und ist zu allen hierfür erforderlichen Vertretungshandlungen befugt
F LGBl Nr 70/2014 der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse.In allen anderen Fällen vertritt
Paragraph 35, Absatz 9, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, der Obmann die Agrargemeinschaft nach außen, in Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Vollversammlung oder den Ausschuss unterliegen, jedoch nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse. Somit ist die Außenvertretungsbefugnis des Obmannes hinsichtlich des atypischen Gemeindegutes auf Angelegenheiten beschränkt, die ausschließlich die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte bzw. die Interessen der Nutzungsberechtigten betreffen. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge der Novelle LGBl Nr 70/2014 hinsichtlich des atypischen Gemeindegutes weiterhin der Obmann oder der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass die demonstrative Aufzählung der ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten in § 36c Abs 1 TFLG 1996 mit der ebenfalls neuen Begriffsbestimmung im § 33 Abs 5 TFLG 1996 korreliert. Damit soll der Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich, sollen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft fallen.Es stellt sich nunmehr die Frage, ob im gegenständlichen Beschwerdeverfahren in Folge der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, hinsichtlich des atypischen Gemeindegutes weiterhin der Obmann oder der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass die demonstrative Aufzählung der ausschließlich den Substanzwert betreffenden Angelegenheiten in Paragraph 36 c, Absatz eins, TFLG 1996 mit der ebenfalls neuen Begriffsbestimmung im Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 korreliert. Damit soll der Aufgabenbereich des Substanzverwalters schon im Gesetz möglichst umfassend und genau beschrieben und abgegrenzt werden. Wie aus dieser Aufzählung ersichtlich, sollen in diese Kategorie praktisch alle vermögenswerten Dispositionen der Agrargemeinschaft fallen. Zu den – wenigen – Angelegenheiten, die sowohl den Substanzwert als auch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte betreffen, zählen nach den Erläuternden Bemerkungen beispielsweise gemeinsame Wald- und Weidebewirtschaftungsmaßnahmen, die Beschlussfassung über die Erstellung des Waldwirtschaftsplanes, die Beschlussfassung über die Erstellung des Wirtschaftsplanes für Alp- und Weidegemeinschaften oder die Bedarfsprüfung in Bezug auf die Ausnützung der Holzbezugs- und Weiderechte zur Ermittlung des der substanzberechtigten Gemeinde zustehenden Überlings. Eine explizite Regelung zur Vertretung der Agrargemeinschaft in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt (§ 73 lit d TFLG 1996), und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft (§ 69 TFLG 1996) kann der Novelle LGBl Nr 70/2014 nicht entnommen werden.Eine explizite Regelung zur Vertretung der Agrargemeinschaft in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt (Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996), und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen einer Gemeindegutsagrargemeinschaft (Paragraph 69, TFLG 1996) kann der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, nicht entnommen werden. Als Begründung für die alleinige Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters in Substanzangelegenheiten wird jedoch in den Erläuterungen dargelegt, dass dies aufgrund der der substanzberechtigten Gemeinde kraft ihres Substanzrechtes zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert sachlich gerechtfertigt scheint und, dass den übrigen Mitgliedern in Ansehung des Substanzwerts ohnedies keinerlei Rechte zustehen. In Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften kann jedoch keine Rede davon sein, dass ausschließlich Dispositionen hinsichtlich des Substanzwertes getroffen würden. Gerade in Verfahren zur Feststellung, ob überhaupt Gemeindegut vorliegt, steht ja noch gar nicht fest, ob der Gemeinde überhaupt ein Substanzwert im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 zusteht.Als Begründung für die alleinige Vertretungsbefugnis des Substanzverwalters in Substanzangelegenheiten wird jedoch in den Erläuterungen dargelegt, dass dies aufgrund der der substanzberechtigten Gemeinde kraft ihres Substanzrechtes zustehenden umfassenden Dispositionsbefugnis über den Substanzwert sachlich gerechtfertigt scheint und, dass den übrigen Mitgliedern in Ansehung des Substanzwerts ohnedies keinerlei Rechte zustehen. In Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften kann jedoch keine Rede davon sein, dass ausschließlich Dispositionen hinsichtlich des Substanzwertes getroffen würden. Gerade in Verfahren zur Feststellung, ob überhaupt Gemeindegut vorliegt, steht ja noch gar nicht fest, ob der Gemeinde überhaupt ein Substanzwert im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 zusteht. Ein Vergleich mit den Regelungen des neuen Auseinandersetzungsverfahren nach §§ 49a ff TFLG 1996 idF LGBl Nr 70/2014 zeigt, dass im Auseinandersetzungsverfahren
dem neuen § 74 Abs 7 TFLG 1996 der Obmann die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuterungen begründen dies damit, dass in diesen Fällen die substanzberechtigte Gemeinde ohnehin immer selbst Partei des Verfahrens ist und somit kraft dieser Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt. Somit kann es sich bei den verbleibenden, auf Seiten der Agrargemeinschaft im Auseinandersetzungsverfahren wahrzunehmenden rechtlichen Interessen nur um die – durch die Agrargemeinschaft als Nutzungsgemeinschaft unter Umständen mediatisierten – (ausschließlichen) Interessen der Nutzungsberechtigten und damit um Angelegenheiten iSd § 36c Abs 5 TFLG 1996 handeln, welche die Interessen der substanzberechtigten Gemeinde nicht berühren.Ein Vergleich mit den Regelungen des neuen Auseinandersetzungsverfahren nach Paragraphen 49 a, ff TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, zeigt, dass im Auseinandersetzungsverfahren
dem neuen Paragraph 74, Absatz 7, TFLG 1996 der Obmann die Agrargemeinschaft vertritt. Die Erläuterungen begründen dies damit, dass in diesen Fällen die substanzberechtigte Gemeinde ohnehin immer selbst Partei des Verfahrens ist und somit kraft dieser Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt. Somit kann es sich bei den verbleibenden, auf Seiten der Agrargemeinschaft im Auseinandersetzungsverfahren wahrzunehmenden rechtlichen Interessen nur um die – durch die Agrargemeinschaft als Nutzungsgemeinschaft unter Umständen mediatisierten – (ausschließlichen) Interessen der Nutzungsberechtigten und damit um Angelegenheiten iSd Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 handeln, welche die Interessen der substanzberechtigten Gemeinde nicht berühren. Gleich wie im Auseinandersetzungsverfahren ist auch in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften die Gemeinde immer Partei des Verfahrens. Somit muss auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde kraft ihrer eigenen Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt und auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich Interessen der Nutzungsberechtigten iSd § 36c Abs 5 TFLG 1996 verbleiben.Gleich wie im Auseinandersetzungsverfahren ist auch in Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und Verfahren zur Abänderung von Regulierungsplänen von Gemeindegutsagrargemeinschaften die Gemeinde immer Partei des Verfahrens. Somit muss auch in diesen Fällen davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde kraft ihrer eigenen Parteistellung ihre rechtlichen Interessen unmittelbar wahrnimmt und auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich Interessen der Nutzungsberechtigten iSd Paragraph 36 c, Absatz 5, TFLG 1996 verbleiben. Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass in derartigen Verfahren auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten iSd § 36c Abs 5 betroffen sind und daher der Obmann und nicht der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft nach außen vertritt.Als Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass in derartigen Verfahren auf Seiten der Agrargemeinschaft ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte bzw die Interessen der Nutzungsberechtigten iSd Paragraph 36 c, Absatz 5, betroffen sind und daher der Obmann und nicht der Substanzverwalter die Agrargemeinschaft nach außen vertritt. Ein anderes Ergebnis wäre auch insofern nicht vertretbar, als ansonsten die Interessen der Gemeinde aufgrund der eigenen Parteistellung und zusätzlich durch den Substanzverwalter doppelt vertreten wären. Auf der anderen Seiten würden jedoch die Interessen der Nutzungsberechtigten in der Agrargemeinschaft keine adäquate Repräsentation erfahren. Besonders drastische Auswirkungen hätte dies in Verfahren zur Feststellung, ob Gemeindegut vorliegt, da hier den einzelnen Nutzungsberechtigten keine Parteistellung zukommt.
Z 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090).Die beschwerdeführenden Mitglieder der Agrargemeinschaft haben Anteilsrechte an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. Diese Anteilsrechte geben das Ausmaß wieder, in dem das jeweilige Mitglied an der Agrargemeinschaft beteiligt ist; die Anteilsrechte sind aber nicht gleichzusetzen mit den aus dem Eigentum an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken erfließenden (Nutzungs-)Befugnissen. Dies ergibt sich insbesondere aus dem (vom Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührten) Paragraph 64, TFLG 1996.
Paragraph 64, Ziffer 2 und 4 TFLG 1996 sind die Anteilsrechte die Grundlage für die Nutzungen des agrargemeinschaftlichen Eigentums. Die aus dem Eigentum erfließenden Befugnisse sind vom jeweiligen Anteilsrecht zu unterscheiden (VwGH 23.09.2004, Zl 2004/07/0090). Die Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitglieder bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes (vgl VfGH 02.10.2013, B 550/2012 ua). Sie sind folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zu nutzen.Die Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitglieder bestehen im Bezug von Naturalleistungen zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes vergleiche VfGH 02.10.2013, B 550 aus 2012, ua). Sie sind folglich berechtigt, die agrargemeinschaftlichen Grundstücke im Rahmen der im Regulierungsplan getroffenen Festlegungen entsprechend ihren Anteilsrechten zu nutzen. Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend (vgl VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht
Abs 5 TFLG 1996 – sowohl nach der alten als auch nach der aktuellen Fassung – der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke.Mit der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft werden Verpflichtungen für die Agrargemeinschaften unmittelbar auf der Grundlage des TFLG 1996 schlagend vergleiche VwGH 09.05.2011, Zl 2011/07/0017). Insbesondere steht
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 – sowohl nach der alten als auch nach der aktuellen Fassung – der Substanzwert der Gemeinde zu. Der Substanzwertanspruch leitet sich aus dem ehemaligen Eigentum der Gemeinde ab. Beim Substanzwert handelt es sich also um ein aus dem Eigentum erfließendes Recht. Die an die Feststellung als Gemeindegutsagrargemeinschaft im TFLG 1996 geknüpften Rechtsfolgen treffen die jeweilige Agrargemeinschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts in ihrer Eigenschaft als im Grundbuch eingetragene Eigentümerin der agrargemeinschaftlichen Grundstücke. Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitglieder an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als § 69 Abs 3 letzter Satz TFLG 1996 räumt § 73 lit d TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus § 74 Abs 8 TFLG 1996 – entspricht dem Abs 7 vor dem LGBl Nr 70/2014 – lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 und damit ein Beschwerderecht ableiten.Durch die Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft ergibt sich aber kein nachteiliger Eingriff in die Anteilsrechte und damit Nutzungsrechte der beschwerdeführenden Agrargemeinschaftsmitglieder an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken. In Verfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 kommt somit den Mitgliedern der Agrargemeinschaft, mit Ausnahme der Gemeinde als Anteilsberechtigte an der Substanzwertnutzung, keine Parteistellung zu. Anders als Paragraph 69, Absatz 3, letzter Satz TFLG 1996 räumt Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 den Mitgliedern der Agrargemeinschaft kein Beschwerderecht (vormals Recht zur Erhebung einer Berufung) ein. Auch aus Paragraph 74, Absatz 8, TFLG 1996 – entspricht dem Absatz 7, vor dem Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, – lässt sich nicht die Parteistellung von Mitgliedern von Agrargemeinschaften in Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 und damit ein Beschwerderecht ableiten. Den Beschwerdeführern 1. bis 10. kommt somit hinsichtlich des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides keine Parteistellung zu, weshalb ihre diesbezügliche Beschwerde mit Beschluss in Spruchpunkt A der vorliegenden Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen war.Den Beschwerdeführern 1. bis 10. kommt somit hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides keine Parteistellung zu, weshalb ihre diesbezügliche Beschwerde mit Beschluss in Spruchpunkt A der vorliegenden Entscheidung als unzulässig zurückzuweisen war. Der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft selbst kommt allerdings Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach § 73 lit d TFLG 1996 zu, weshalb deren Bekämpfung des Spruchpunktes I in Behandlung zu nehmen war.Der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft selbst kommt allerdings Parteistellung in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 73, Litera d, TFLG 1996 zu, weshalb deren Bekämpfung des Spruchpunktes römisch eins in Behandlung zu nehmen war. 4.2. Zu den Spruchpunkten II und III des bekämpften Bescheides:4.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei und römisch drei des bekämpften Bescheides: Die Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides wurden auf Antrag der Gemeinde Ort1 erlassen und stützen sich damit auf § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996.
Abs 3 zweiter Satz leg cit können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen eine auf Antrag der Gemeinde erlassene Abänderung des Regulierungsplanes Beschwerde erheben.Die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides wurden auf Antrag der Gemeinde Ort1 erlassen und stützen sich damit auf Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996.
Absatz 3, zweiter Satz leg cit können die Agrargemeinschaft und deren einzelne Mitglieder gegen eine auf Antrag der Gemeinde erlassene Abänderung des Regulierungsplanes Beschwerde erheben. Die Agrargemeinschaft selbst und deren Mitglieder sind somit hinsichtlich der Spruchpunkte II und III des angefochtenen Bescheides
Abs 3 zweiter Satz TFLG 1996 ausdrücklich beschwerdelegitimiert.Die Agrargemeinschaft selbst und deren Mitglieder sind somit hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides
Paragraph 69, Absatz 3, zweiter Satz TFLG 1996 ausdrücklich beschwerdelegitimiert. 5. Zum Prüfungsumfang:
GVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
Paragraph 27, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde gilt der gesamte Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 15.11.2012 als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens.
Grundbuchsstand zu TZl 34**/2009 sowie die Grundstücke in EZ 2
Grundbuchsstand zu TZl 2**/1962, in EZ 3
Grundbuchsstand zu TZl 25**/2007 und EZ 4
Grundbuchsstand zu TZl 25**/2007 zählen hingegen nicht zum Gemeindegut.In Spruchpunkt A des rechtskräftigen Bescheides des Landesagrarsenates vom 29.04.2010, Zl LAS-***/*-*, wurde festgestellt, dass die Gste Nr **31, **32, **33/1, **33/2, **34, **35, **36, **37, **38, **99/1, **99/2, **99/3, **99/4, **99/5, 213* und .20*, alle EZ 1, Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Die weiteren Grundstücke in EZ 1
Grundbuchsstand zu TZl 34**/2009 sowie die Grundstücke in EZ 2
Grundbuchsstand zu TZl 2**/1962, in EZ 3
Grundbuchsstand zu TZl 25**/2007 und EZ 4
Grundbuchsstand zu TZl 25**/2007 zählen hingegen nicht zum Gemeindegut. Eine Beschwerde der Agrargemeinschaft gegen diese Feststellung vom 29.04.2010 wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, Zl 2010/***/****-*, als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Feststellungsbescheid vom 29.04.2010 wurde somit in einer die Agrarbehörden und das Landesverwaltungsgericht bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft X eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und das Landesverwaltungsgericht von den getroffenen Feststellungen ausgehen, selbst dann, wenn diese rechtswidrig wären (VwGH 24.07.2012, AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft X eine solche nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist.Mit diesem Feststellungsbescheid vom 29.04.2010 wurde somit in einer die Agrarbehörden und das Landesverwaltungsgericht bindenden Art und Weise festgestellt, dass die Agrargemeinschaft römisch zehn eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Besteht ein solcher rechtskräftiger Feststellungsbescheid, müssen die Agrarbehörden und das Landesverwaltungsgericht von den getroffenen Feststellungen ausgehen, selbst dann, wenn diese rechtswidrig wären (VwGH 24.07.2012, AW 2012/07/0029). Das Landesverwaltungsgericht ist folglich nicht berechtigt, neuerlich die Frage zu prüfen, ob die Agrargemeinschaft römisch zehn eine solche nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist. Infolge dieser Feststellung gilt § 33 Abs 5 TFLG 1996 und steht der Substanzwert der Grundstücke im Sinne des Abs 2 lit c Z 2 leg cit der Gemeinde Ort1 zu. Dieser Substanzwert ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasstInfolge dieser Feststellung gilt Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 und steht der Substanzwert der Grundstücke im Sinne des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, leg cit der Gemeinde Ort1 zu. Dieser Substanzwert ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst a) die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und b) den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Somit ist von folgenden Prämissen auszugehen: 1. Die Agrargemeinschaft X besteht im Hinblick auf die Gste Nr **31, **32, **33/1, **33/2, **34, **35, **36, **37, **38, **99/1, **99/2, **99/3, **99/4, **99/5, 213* und .20*, alle EZ 1, auf Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996. Damit ist sie eine Gemeindegutsagrargemeinschaft. Dieser Umstand wurde infolge des rechtskräftigen Feststellungsbescheides des Landesagrarsenates im Eigentumsblatt der Einlagezahlen 1, 2, 3 und 4 durch Beschluss des Bezirksgerichtes Ort3 vom 13.07.2010, Zl ****/**, ersichtlich gemacht. Der Substanzwert
Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt.
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 steht seit jeher der Gemeinde Ort1 zu. Die Nutzungsrechte bestehen und bestanden seit jeher ausschließlich im Bezug auf Naturalleistungen und sind bzw waren stets auf den Haus- und Gutsbedarf der berechtigten Liegenschaften beschränkt. 2. Die weiteren Grundstücke in EZ 1
Grundbuchsstand zu TZl 34**/2009 sowie die Grundstücke in EZ 2
Grundbuchsstand zu TZl 2**/1962, in EZ 3
Grundbuchsstand zu TZl 25**/2007 und EZ 4
Grundbuchsstand zu TZl 25**/2007 stellen hingegen kein Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 dar und stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft X.2. Die weiteren Grundstücke in EZ 1
Grundbuchsstand zu TZl 34**/2009 sowie die Grundstücke in EZ 2
Grundbuchsstand zu TZl 2**/1962, in EZ 3
Grundbuchsstand zu TZl 25**/2007 und EZ 4
Grundbuchsstand zu TZl 25**/2007 stellen hingegen kein Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 dar und stehen im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn. Aufgrund dieser rechtskräftigen Ausgangssituation waren die von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge
GVG iVm § 43 Abs 2 AVG wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen.Aufgrund dieser rechtskräftigen Ausgangssituation waren die von den Beschwerdeführern gestellten Beweisanträge
Paragraph 25, Absatz 5, letzter Satz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, AVG wegen offenbarer Unerheblichkeit zurückzuweisen. 6.2. Zur Wiederholung der rechtskräftigen Feststellung: In Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides vom 15.11.2012 stellte die belangte Behörde fest, dass bestimmte Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft X Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 sind und bestimmtes Grundstücke des Regulierungsgebietes nicht zum Gemeindegut zählen. Hierbei handelt es sich um eine bloße Wiederholung der im Feststellungsbescheid des Landesagrarsenates vom 29.04.2010, Zl LAS-***/*-*, erfolgten rechtskräftigen Feststellung.In Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides vom 15.11.2012 stellte die belangte Behörde fest, dass bestimmte Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft römisch zehn Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 sind und bestimmtes Grundstücke des Regulierungsgebietes nicht zum Gemeindegut zählen. Hierbei handelt es sich um eine bloße Wiederholung der im Feststellungsbescheid des Landesagrarsenates vom 29.04.2010, Zl LAS-***/*-*, erfolgten rechtskräftigen Feststellung. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiderrufbarkeit, Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit entschiedenen Sache nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig (VwGH 12.12.2013, 2012/06/0208). Indem die belangte Behörde eine rechtskräftige Feststellung wiederholte, nahm sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Ihre Entscheidung ist sohin mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet, weshalb Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit zu beheben war.Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiderrufbarkeit, Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit entschiedenen Sache nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig (VwGH 12.12.2013, 2012/06/0208). Indem die belangte Behörde eine rechtskräftige Feststellung wiederholte, nahm sie eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch. Ihre Entscheidung ist sohin mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet, weshalb Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit zu beheben war. 6.3 Zur Abänderung der Haupturkunde des Regulierungsplans: Durch Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft durch einen Anhang I abgeändert. Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und
dem (von der Novelle LGBl Nr 70/2014 unberührten) § 69 Abs 1 lit b TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (VfGH 11.06.2008, B 464/07). Entsprechend diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert.Durch Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides wurde der Regulierungsplan der Agrargemeinschaft durch einen Anhang römisch eins abgeändert. Grundsätzlich ist hierzu festzuhalten, dass eine Abänderung von Regulierungsplänen der Agrarbehörde zusteht und
dem (von der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unberührten) Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 auf Antrag der Gemeinde erfolgen kann. Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Änderung nur dann, aber auch immer dann stattzufinden hat, wenn sich die erfolgte Regulierung für die Ausübung der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte unzweckmäßig erweist oder die für die Nutzungsverhältnisse maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben (VfGH 11.06.2008, B 464/07). Entsprechend diesem Verfassungsgerichtshoferkenntnis kommt eine solche Änderung der Umstände bei verfassungskonformer Auslegung der nunmehrigen Rechtslage in Betracht. Infolge des bisher unberücksichtigt gebliebenen Substanzrechts der Gemeinde hat die belangte Behörde den Regulierungsplan zu Recht abgeändert. Konkret wurde Punkt III („Nutzungen“) der Haupturkunde dahingehend modifiziert, dass der Gemeinde Ort1 die Substanznutzungen im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes zustehen. Und in Punkt IV („Parteien- und Anteilsrechte“) wurde festgeschrieben, dass die Gemeinde Ort1 als substanzberechtigte Gemeinde am Regulierungsgebiet anteilsberechtigt ist. Diese Vorgehensweise entspricht den §§ 33 Abs 2 lit c Z 2, 33 Abs 5 und 34 Abs 1 TFLG 1996 (sowohl in der Fassung LGBl Nr 7/2010 als auch in der Fassung der Novelle LGBl Nr 70/2014).Konkret wurde Punkt römisch drei („Nutzungen“) der Haupturkunde dahingehend modifiziert, dass der Gemeinde Ort1 die Substanznutzungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 an den Grundstücken des Gemeindegutes zustehen. Und in Punkt römisch vier („Parteien- und Anteilsrechte“) wurde festgeschrieben, dass die Gemeinde Ort1 als substanzberechtigte Gemeinde am Regulierungsgebiet anteilsberechtigt ist. Diese Vorgehensweise entspricht den Paragraphen 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, 33, Absatz 5 und 34 Absatz eins, TFLG 1996 (sowohl in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, als auch in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,). Insgesamt waren die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes zur Umsetzung der Vorgaben des LGBl Nr 7/2010 erforderlich und stehen im Einklang mit der Novelle LGBl Nr 70/2014.Insgesamt waren die von der belangten Behörde vorgenommenen Änderungen des Regulierungsplanes zur Umsetzung der Vorgaben des Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, erforderlich und stehen im Einklang mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,. Das Landesverwaltungsgericht hat jedoch zur Konkretisierung den Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass jene agrargemeinschaftlichen Grundstücke, an welchen die Gemeinde Ort1 substanzberechtigt ist, konkret und entsprechend der rechtskräftigen Feststellung des Landesagrarsenates vom 29.04.2010, Zl LAS-***/*-*, in Punkt III („Nutzungen“) der Haupturkunde des Regulierungsplans angeführt werden (Spruchpunkt B/1.2. der vorliegenden Entscheidung).Das Landesverwaltungsgericht hat jedoch zur Konkretisierung den Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass jene agrargemeinschaftlichen Grundstücke, an welchen die Gemeinde Ort1 substanzberechtigt ist, konkret und entsprechend der rechtskräftigen Feststellung des Landesagrarsenates vom 29.04.2010, Zl LAS-***/*-*, in Punkt römisch drei („Nutzungen“) der Haupturkunde des Regulierungsplans angeführt werden (Spruchpunkt B/1.2. der vorliegenden Entscheidung). Und schließlich hat das Landesverwaltungsgericht im Sinne des (durch die Novelle LGBl Nr 70/2014 unveränderten) § 34 Abs 4 zweiter Satz TFLG 1996 den Punkt IV/1 der Haupturkunde dadurch ergänzt, dass angeordnet wird, dass die Gemeinde Ort1 im Ausmaß der Nutzung an den Grundstücken im Sinne des § 33 Abs 5 TFLG 1996 auch die anteiligen Lasten an der Substanznutzung zu tragen hat.
Abs 4 zweiter Satz TFLG 1996 sind nämlich die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Dem alleinigen Substanznutzungsrecht korrespondierend hat die Gemeinde die mit den Substanznutzungen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen auch allein zu tragen (Spruchpunkt B/1.3. der vorliegenden Entscheidung).Und schließlich hat das Landesverwaltungsgericht im Sinne des (durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, unveränderten) Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz TFLG 1996 den Punkt IV/1 der Haupturkunde dadurch ergänzt, dass angeordnet wird, dass die Gemeinde Ort1 im Ausmaß der Nutzung an den Grundstücken im Sinne des Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 auch die anteiligen Lasten an der Substanznutzung zu tragen hat.
Paragraph 34, Absatz 4, zweiter Satz TFLG 1996 sind nämlich die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten nach dem Verhältnis der Anteile auszumessen. Dem alleinigen Substanznutzungsrecht korrespondierend hat die Gemeinde die mit den Substanznutzungen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen auch allein zu tragen (Spruchpunkt B/1.
der Übergangsbestimmung in § 87 Abs 3 TFLG 1996 sind die Bestimmungen der Satzung an die Vorgaben des LGBl Nr 70/2014 anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Somit kommt die Erlassung einer neuen Satzung durch das Landesverwaltungsgericht, die den Vorgaben der TFLG-Novelle LGBl Nr 70/2014 entspricht, nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht würde damit nämlich eine Kompetenz in Anspruch nehmen, die dem zuständigen Organ der Agrargemeinschaft zukommt. Vielmehr wird die von der Agrargemeinschaft anzupassende Satzung von der Agrarbehörde zu genehmigen sein und sodann der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen.
der Übergangsbestimmung in Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 sind die Bestimmungen der Satzung an die Vorgaben des Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, anzupassen und ist der diesbezügliche Organbeschluss der Agrarbehörde innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten der betreffenden Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. Somit kommt die Erlassung einer neuen Satzung durch das Landesverwaltungsgericht, die den Vorgaben der TFLG-Novelle Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, entspricht, nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht würde damit nämlich eine Kompetenz in Anspruch nehmen, die dem zuständigen Organ der Agrargemeinschaft zukommt. Vielmehr wird die von der Agrargemeinschaft anzupassende Satzung von der Agrarbehörde zu genehmigen sein und sodann der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Andererseits kommt aber auch eine Bestätigung der bekämpften Satzung durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht, da sie der aktuellen Fassung des TFLG 1996 widerspricht. Eine Zurückverweisung an die Agrarbehörde
GVG kommt mangels Vorliegen einer Sachverhaltsfrage ebenfalls nicht in Betracht. Somit verbleibt dem Landesverwaltungsgericht nur die Möglichkeit, die bekämpfte Satzung aufgrund ihres Widerspruches zur aktuellen Gesetzeslage ersatzlos zu beheben, weshalb für die Agrargemeinschaft wieder die alte Satzung vom 30.10.1961 in Kraft steht. Dazu ist aber ausdrücklich auf die Übergangsbestimmung im neuen § 87 Abs 3 TFLG 1996 hinzuweisen, wonach bei Bestimmungen der Satzung, die im Widerspruch zum TFLG 1996 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassen Verordnung stehen, die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw der betreffenden Verordnung anzuwenden sind.Andererseits kommt aber auch eine Bestätigung der bekämpften Satzung durch das Landesverwaltungsgericht nicht in Betracht, da sie der aktuellen Fassung des TFLG 1996 widerspricht. Eine Zurückverweisung an die Agrarbehörde
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt mangels Vorliegen einer Sachverhaltsfrage ebenfalls nicht in Betracht. Somit verbleibt dem Landesverwaltungsgericht nur die Möglichkeit, die bekämpfte Satzung aufgrund ihres Widerspruches zur aktuellen Gesetzeslage ersatzlos zu beheben, weshalb für die Agrargemeinschaft wieder die alte Satzung vom 30.10.1961 in Kraft steht. Dazu ist aber ausdrücklich auf die Übergangsbestimmung im neuen Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 hinzuweisen, wonach bei Bestimmungen der Satzung, die im Widerspruch zum TFLG 1996 oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassen Verordnung stehen, die einschlägigen Bestimmungen dieses Gesetzes bzw der betreffenden Verordnung anzuwenden sind. III. Ergebnis:römisch drei. Ergebnis:
F LGBl Nr 70/2014 hat die Agrargemeinschaft daher eine neue Satzung, die der aktuellen Rechtslage entspricht, zu beschließen und der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Bei Widersprüchen der bis dahin geltenden alten Satzung zum aktuellen TFLG 1996 sind
Abs 3 TFLG 1996 die einschlägigen Bestimmungen des aktuell geltenden TFLG 1996 anzuwenden.4. Mit der Neufassung der Satzung wurde zwar eine den Bestimmungen des TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 7 aus 2010, entsprechende Satzung geschaffen, allerdings widerspricht diese dem seit 01.07.2014 geltenden Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, und war daher zu beheben.
Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014, hat die Agrargemeinschaft daher eine neue Satzung, die der aktuellen Rechtslage entspricht, zu beschließen und der Agrarbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Bei Widersprüchen der bis dahin geltenden alten Satzung zum aktuellen TFLG 1996 sind
Paragraph 87, Absatz 3, TFLG 1996 die einschlägigen Bestimmungen des aktuell geltenden TFLG 1996 anzuwenden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wie dargelegt, war das Landesverwaltungsgericht bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Ort1 eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt (vgl die zitierten Erkenntnisse).Wie dargelegt, war das Landesverwaltungsgericht bei der hier entscheidenden Rechtsfrage, ob die Agrargemeinschaft Ort1 eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, an einen rechtskräftigen Feststellungsbescheid gebunden. Im Übrigen wurde bei der Entscheidung die Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigt vergleiche die zitierten Erkenntnisse). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.0092.15 1 [...] steht für nachfolgende unveränderte Textpassagen im Regulierungsplan
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.