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{'item': 'LVwG-2014/45/2937-2'}

Obsah (6)§ 50§ 45§ 25a§ 44§ 35§ 51

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum25.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/45/2937-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Strafverfahren

§ 45Abs 1 Z 1 VSt

G eingestellt. 1.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Strafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ort2 vom 03.10.2014, Zahl **-***-2014, wurde über den Beschwerdeführer folgende Strafe verhängt: „Sie haben am 07.06.2014 den Abschuss mit Abschussmeldung Nr. 2 für Rehwild eines Rehbocks, Kl. III, 1-jährig und mit Abschussmeldung Nr. 1 für Gamswild einer Gamsgeiß, Kl. III, 2-jährig am 06.08.2014 und mit Abschussmeldung Nr. 4 für Rehwild eines Rehbocks, Kl. II, 3-jährig am 05.08.2014 gemeldet, obwohl Sie zum Zeitpunkt des Erlegens weder im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte noch eines Waffenpasses waren. Somit haben Sie eine Waffe geführt, ohne im Besitz einer entsprechenden Berechtigung, sprich gültige Jagdkarte oder Waffenpass, zu sein. „Sie haben am 07.06.2014 den Abschuss mit Abschussmeldung Nr. 2 für Rehwild eines Rehbocks, Kl. römisch drei, 1-jährig und mit Abschussmeldung Nr. 1 für Gamswild einer Gamsgeiß, Kl. römisch drei, 2-jährig am 06.08.2014 und mit Abschussmeldung Nr. 4 für Rehwild eines Rehbocks, Kl. römisch zwei, 3-jährig am 05.08.2014 gemeldet, obwohl Sie zum Zeitpunkt des Erlegens weder im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte noch eines Waffenpasses waren. Somit haben Sie eine Waffe geführt, ohne im Besitz einer entsprechenden Berechtigung, sprich gültige Jagdkarte oder Waffenpass, zu sein. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 51 Abs. 1 Ziffer 1 Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I 63/2012.Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 1 Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 2012,. Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe abgesehen und Ihnen eine Ermahnung erteilt.“ Der Beschwerdeführer hat dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Die im Betreff genannte Ermahnung wird damit begründet, dass ich „zum Zeitpunkt des Erlegens weder im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte noch eines Waffenpasses war“. Dieser Tatbestand ist unrichtig. Richtig ist: Mir ist von der Bezirkshauptmannschaft Ort2 am 24.07.2001 eine Tiroler Jagdkarte Nummer *-****/01 ausgestellt und am 02.03.2010 mit der Nr. ******* erneuert worden (s. Anlage). Diese ist durch die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages in Höhe von 51 € beim Tiroler Jägerverband im März 2014 für das Jagdjahr 2014/15 verlängert worden (s. Anlage). Der Eingang der Zahlungsanweisung wurde von der X Bank AG am 11.03.2014 durch Stempel bestätigt. Die Überweisung wurde am 12.03.2014 gem. Kontoauszug der X Bank AG ausgeführt. Die von mir in der Jagd Außerertens geführten Büchsen sind in dem vom Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt Ort1 am 09.08.2001 ausgestellten und am 01.03.2011 bis zum 28.02.2016 verlängerten Europäischen Feuerwaffenpass unter den lfd. 3.* und 3.** registriert (s. Anlage).“ Der Beschwerdeführer legte die in der Beschwerde näher bezeichneten Anlagen bei. Bei den aus dem Europäischen Feuerwaffenpass ersichtlichen vom Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt geführten Waffen handelt es sich um Waffen der Kategorie C (Repetierbüchsen).„Die im Betreff genannte Ermahnung wird damit begründet, dass ich „zum Zeitpunkt des Erlegens weder im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte noch eines Waffenpasses war“. Dieser Tatbestand ist unrichtig. Richtig ist: Mir ist von der Bezirkshauptmannschaft Ort2 am 24.07.2001 eine Tiroler Jagdkarte Nummer *-****/01 ausgestellt und am 02.03.2010 mit der Nr. ******* erneuert worden (s. Anlage). Diese ist durch die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages in Höhe von 51 € beim Tiroler Jägerverband im März 2014 für das Jagdjahr 2014/15 verlängert worden (s. Anlage). Der Eingang der Zahlungsanweisung wurde von der römisch zehn Bank AG am 11.03.2014 durch Stempel bestätigt. Die Überweisung wurde am 12.03.2014 gem. Kontoauszug der römisch zehn Bank AG ausgeführt. Die von mir in der Jagd Außerertens geführten Büchsen sind in dem vom Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt Ort1 am 09.08.2001 ausgestellten und am 01.03.2011 bis zum 28.02.2016 verlängerten Europäischen Feuerwaffenpass unter den lfd. 3.* und 3.** registriert (s. Anlage).“ Der Beschwerdeführer legte die in der Beschwerde näher bezeichneten Anlagen bei. Bei den aus dem Europäischen Feuerwaffenpass ersichtlichen vom Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt geführten Waffen handelt es sich um Waffen der Kategorie C (Repetierbüchsen). Eine Nachfrage des Landesverwaltungsgerichtes Tirol bei der belangten Behörde hat ergeben, dass die bei der Bezirkshauptmannschaft Ort2, Abteilung Umwelt, Naturschutz, Jagd, Fischerei, anhängigen drei Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Übertretungen nach dem Tiroler Jagdgesetz in der Zwischenzeit eingestellt wurden. Es hat sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer den Mitgliedsbeitrag zum Tiroler Jägerverband im März 2014 rechtzeitig einbezahlt hat und somit im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte für das Jagdjahr 2014/15 ist. Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen unstrittig. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 44Abs 2 Vw

GVG abgesehen werden.Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen unstrittig. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG abgesehen werden. II. In rechtlicher Hinsicht folgt:römisch zwei. In rechtlicher Hinsicht folgt:

§ 35Abs 2 Z 2 Waffengesetz 1996 (Waff

G) ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C und D zulässig für Menschen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Jagdwaffen.

§ 51Abs 1 Z 1 Waff

G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen führt.

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, Waffengesetz 1996 (WaffG) ist das Führen von Schusswaffen der Kategorie C und D zulässig für Menschen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich des Führens von solchen Jagdwaffen.

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3600 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung Schusswaffen führt. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall ausschließlich Schusswaffen der Kategorie C (Repetierbüchsen) verwendet und war im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte. Somit war für ihn das Führen von Schusswaffen der Kategorie C und D

der vorzitierten Bestimmung des Waffengesetzes zulässig und bildete keine Verwaltungsübertretung

§ 51Waff

G.Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall ausschließlich Schusswaffen der Kategorie C (Repetierbüchsen) verwendet und war im Besitz einer gültigen Tiroler Jagdkarte. Somit war für ihn das Führen von Schusswaffen der Kategorie C und D

der vorzitierten Bestimmung des Waffengesetzes zulässig und bildete keine Verwaltungsübertretung

Paragraph 51, WaffG.

§ 45Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Es war daher der Beschwerde Folge zu geben, der angefochtene Bescheid zu beheben und das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Nicole Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.45.2937.2

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