← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/25/3019-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/3019-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des DI A, geb. am **.**.****, whft Adresse1, Ort1, vertreten durch die Rechtsanwälte Partnerschaft B und C, Adresse2, Ort1, vom 22.10.2014 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin von Ort1 vom 22.09.2014, Zahl ******/****/**-***/*, betreffend Straßenbaubewilligung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Bürgermeisterin von Ort1 als zuständige Straßenbehörde der Stadtgemeinde Ort1 als Straßenverwalterin, gemäß § 44 Abs 3 Tiroler Straßengesetz die Straßenbaubewilligung für den Ausbau der X-Straße, Bauabschnitt Süd, gemäß dem vorliegenden Projekt.Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die Bürgermeisterin von Ort1 als zuständige Straßenbehörde der Stadtgemeinde Ort1 als Straßenverwalterin, gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Tiroler Straßengesetz die Straßenbaubewilligung für den Ausbau der X-Straße, Bauabschnitt Süd, gemäß dem vorliegenden Projekt. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde des DI A, in welcher dieser durch seine Rechtsvertreter im Wesentlich vorbringt, dass er als grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes 2***/* durch die neu zu errichtende Straße insofern beeinträchtigt würde, als dass dieses im Ausmaß von 120 m² dauernd betroffen wäre. Er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass die Antragstellerin durch die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke westlich des geplanten südlichen Teilabschnitts eine ausreichende Möglichkeit zur Schaffung einer Zufahrt habe, ohne dass dafür sein Eigentum in Anspruch genommen werden müsste. In Anbetracht dessen stelle diese für ihn eine unverhältnismäßige Belastung dar. In der mündlichen Verhandlung am 24.06.2014 seien diese Einwendungen in der gutachterlichen Stellungnahme nicht behandelt worden. Die Zurückweisung seiner Einwendungen als unbegründet sei daher nicht rechtmäßig und jedenfalls zu Unrecht erfolgt. Eine Zufahrt zu dem in Planung bzw Bau befindlichen Siedlungsgebiet über die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke, sei für diese unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse jedenfalls zumutbar und würde jedenfalls den allgemeinen Erfordernissen des § 37 TStG entsprechen und wäre somit wohl auch von der Behörde zu bewilligen. Der Beschwerdeführer habe durch das Einbringen seiner Einwendungen von seinem Recht auf Beantragung der Änderung der Straßentrasse gemäß § 43 Abs 1 TStG Gebrauch gemacht und wäre diesem von der Behörde gemäß Abs 2 stattzugeben gewesen, zumal die vom Rechtsmittelwerber beantragte bzw angeregte Änderung der Trassenführung die Voraussetzungen des § 43 Abs 2 lit a und b erfüllen würde. Es wäre deshalb diesem Antrag Folge zu geben und die Trassenführung zu ändern gewesen. Die belangte Behörde habe im bekämpften Bescheid seine Rüge, dass der Einwand zur Trassenführung in der gutachterlichen Stellungnahme nicht behandelt wurde, damit begründet, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handle. Dabei übersehe die Behörde jedoch, dass für die Beurteilung, ob die von ihm beantragte alternative Trassenführung den Bestimmungen des TStG und den sonstigen zur Anwendung kommenden Vorschriften entsprechend realisierbar wäre, sehr wohl eine gutachterlicher Expertise erfordert hätte. Darin liege jedenfalls ein Verfahrensmangel. Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Trassenführung entsprechend den Einwendungen des Beschwerdeführers geändert werde, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Sache zur Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden.Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde des DI A, in welcher dieser durch seine Rechtsvertreter im Wesentlich vorbringt, dass er als grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes 2***/* durch die neu zu errichtende Straße insofern beeinträchtigt würde, als dass dieses im Ausmaß von 120 m² dauernd betroffen wäre. Er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass die Antragstellerin durch die in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke westlich des geplanten südlichen Teilabschnitts eine ausreichende Möglichkeit zur Schaffung einer Zufahrt habe, ohne dass dafür sein Eigentum in Anspruch genommen werden müsste. In Anbetracht dessen stelle diese für ihn eine unverhältnismäßige Belastung dar. In der mündlichen Verhandlung am 24.06.2014 seien diese Einwendungen in der gutachterlichen Stellungnahme nicht behandelt worden. Die Zurückweisung seiner Einwendungen als unbegründet sei daher nicht rechtmäßig und jedenfalls zu Unrecht erfolgt. Eine Zufahrt zu dem in Planung bzw Bau befindlichen Siedlungsgebiet über die im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücke, sei für diese unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse jedenfalls zumutbar und würde jedenfalls den allgemeinen Erfordernissen des Paragraph 37, TStG entsprechen und wäre somit wohl auch von der Behörde zu bewilligen. Der Beschwerdeführer habe durch das Einbringen seiner Einwendungen von seinem Recht auf Beantragung der Änderung der Straßentrasse gemäß Paragraph 43, Absatz eins, TStG Gebrauch gemacht und wäre diesem von der Behörde gemäß Absatz 2, stattzugeben gewesen, zumal die vom Rechtsmittelwerber beantragte bzw angeregte Änderung der Trassenführung die Voraussetzungen des Paragraph 43, Absatz 2, Litera a und b erfüllen würde. Es wäre deshalb diesem Antrag Folge zu geben und die Trassenführung zu ändern gewesen. Die belangte Behörde habe im bekämpften Bescheid seine Rüge, dass der Einwand zur Trassenführung in der gutachterlichen Stellungnahme nicht behandelt wurde, damit begründet, dass es sich dabei um eine Rechtsfrage handle. Dabei übersehe die Behörde jedoch, dass für die Beurteilung, ob die von ihm beantragte alternative Trassenführung den Bestimmungen des TStG und den sonstigen zur Anwendung kommenden Vorschriften entsprechend realisierbar wäre, sehr wohl eine gutachterlicher Expertise erfordert hätte. Darin liege jedenfalls ein Verfahrensmangel. Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Trassenführung entsprechend den Einwendungen des Beschwerdeführers geändert werde, in eventu den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Sache zur Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache selbst zu entscheiden. Beweis aufgenommen wurde in der mündlichen Verhandlung am 24.11.2014 durch die Anhörung der Verfahrensparteien und des straßenbautechnischen Amtssachverständigen E. Der straßenbautechnische Amtssachverständige gab in der mündlichen Verhandlung Folgendes zu Protokoll: „Wenn mich der Verhandlungsleiter fragt, ob im Bereich des Grundstückes 2***/*, KG Z, des DI A das zur Genehmigung eingereichte Projekt mit den im Bebauungsplan **-** festgelegten Straßenfluchtlinien übereinstimmt, so bejahe ich dies. Der künftige Straßenbaukörper überschreitet die Straßenfluchtlinie in Richtung Süden zu Grundstück 2***/* nicht. Das eingereichte Projekt entspricht den Erfordernissen des § 37 Abs 1 TStG. „Wenn mich der Verhandlungsleiter fragt, ob im Bereich des Grundstückes 2***/*, KG Z, des DI A das zur Genehmigung eingereichte Projekt mit den im Bebauungsplan **-** festgelegten Straßenfluchtlinien übereinstimmt, so bejahe ich dies. Der künftige Straßenbaukörper überschreitet die Straßenfluchtlinie in Richtung Süden zu Grundstück 2***/* nicht. Das eingereichte Projekt entspricht den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, TStG. Wenn ich gefragt werde, ob eine Trassenführung möglich wäre, ohne das Grundstück des DI A in Anspruch zu nehmen, so führe ich aus, dass dies nach dem derzeitigen Bebauungsplan nicht möglich wäre. Wenn mir der Rechtsvertreter vorhält, dass es sich dabei um eine rechtliche Beurteilung handelt, so gebe ich an, dass technisch an verschiedensten Stellen Straßen gebaut werden können, meine Aufgabe es als Sachverständiger jedoch ist, das vorliegende Projekt zu beurteilen. Technischerseits habe ich das Projekt im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Bebauungsplan geprüft.“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Die in diesem Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes sind bereits in der Begründung des bekämpften Bescheides zitiert, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen wird. § 43 Abs 1 TStG schränkt das Recht auf Beantragung einer Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse auf die Festlegungen von Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan ein. § 44 Abs 4 TStG bindet die Straßenbaubewilligung bezüglich der Trasse an die Festlegungen des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes.Paragraph 43, Absatz eins, TStG schränkt das Recht auf Beantragung einer Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse auf die Festlegungen von Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan ein. Paragraph 44, Absatz 4, TStG bindet die Straßenbaubewilligung bezüglich der Trasse an die Festlegungen des Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes. Da für den Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens der gültige Bebauungsplan **-** existiert, in dem die Straßenfluchtlinien zwischen der künftigen Straßentrasse und dem Grundstück 2***/* des Beschwerdeführers festgelegt sind, bestimmt diese Vorgabe den Verlauf der Straßentrasse entlang des Grundstücks des Beschwerdeführers und ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden. Der straßenbautechnische Sachverständige hat festgestellt, dass im Bereich des Grundstückes 2***/* das zur Genehmigung eingereichte Projekt mit den im Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien übereinstimmt, das heißt, dass der künftige Straßenbaukörper bzw die Straßentrasse und somit der Straßenverlauf die Straßenfluchtlinie nicht Richtung Süden, das heißt Richtung Grundstück 2***/*, überschreitet. Aufgrund dieses Umstandes können durch das bewilligte Projekt die subjektiv-öffentlichen Rechte des Beschwerdeführes nichts beeinträchtigt werden. Da im verfahrensrelevanten Bereich der Trassenverlauf durch die Straßenfluchtlinie bestimmt und die Behörde daran gebunden ist, konnte den Anträgen des Beschwerdeführers gemäß § 43 Abs 1 TStG auf Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse nicht entsprochen werden. Zu beurteilen war nur das eingereichte Projekt, welches den Erfordernissen des § 37 Abs 1 TStG entspricht.Da im verfahrensrelevanten Bereich der Trassenverlauf durch die Straßenfluchtlinie bestimmt und die Behörde daran gebunden ist, konnte den Anträgen des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 43, Absatz eins, TStG auf Änderung des Bauvorhabens hinsichtlich der Straßentrasse nicht entsprochen werden. Zu beurteilen war nur das eingereichte Projekt, welches den Erfordernissen des Paragraph 37, Absatz eins, TStG entspricht. Da somit kein Grund für einen Zurückweisung oder Abweisung vorliegt, war die Straßenbaubewilligung entsprechend dem Ansuchen zu erteilen und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gebührenrechtlicher Hinweis: Für die Vergebührung der Beschwerde (samt Beilagen) sind Euro 14,30 bei der Stadt Innsbruck zu entrichten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.3019.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.