GVG werden die Beschwerden zu
Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden zu
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerden der/des
GVG werden die Beschwerden zu
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden zu
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidungen zu I. und II. kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.Gegen diese Entscheidungen zu römisch eins. und römisch zwei. kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit Bauansuchen vom 16.08.2013, eingelangt bei der Behörde am 22.08.2013, beantragte die XY Wohnbau GmbH die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit neun Einheiten und einer Tiefgarage mit neun Stellplätzen auf Gst Nr *93*/2, KG X.Mit Bauansuchen vom 16.08.2013, eingelangt bei der Behörde am 22.08.2013, beantragte die XY Wohnbau GmbH die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit neun Einheiten und einer Tiefgarage mit neun Stellplätzen auf Gst Nr *93*/2, KG römisch zehn. Mit Kundmachung vom 09.09.2013 wurde die Bauverhandlung für den 18.09.2013 angebraumt. Mit Stellungnahme vom 17.09.2013, eingelangt bei der Behörde am 18.09.2013, erhob der Beschwerdeführer A A Einspruch gegen das Bauvorhaben. Mit Schreiben vom 18.09.2013 erhoben die Beschwerdeführer mit Ausnahme von D B und I I Einwände zum Bauprojekt. In der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2014 wurde die schriftliche Stellungnahme zum Akt genommen.Mit Stellungnahme vom 17.09.2013, eingelangt bei der Behörde am 18.09.2013, erhob der Beschwerdeführer A A Einspruch gegen das Bauvorhaben. Mit Schreiben vom 18.09.2013 erhoben die Beschwerdeführer mit Ausnahme von D B und römisch eins römisch eins Einwände zum Bauprojekt. In der mündlichen Verhandlung vom 18.09.2014 wurde die schriftliche Stellungnahme zum Akt genommen. Mit Schreiben vom 25.09.2013 reichten die Beschwerdeführer A F und F F, mit Schreiben vom 02.10.2013 die Beschwerdeführer E E und A E ergänzende Stellungnahme zu den bereits in der Verhandlung erhobenen Einwänden nach. Mit Eingabe vom 14.03.2014, eingelangt bei der Behörde am 21.03.2014, brachte die Bauwerberin XY Wohnbau GmbH geänderte Planunterlagen ein. Mit Schreiben der Gemeinde X vom 24.03.2014, Zahl **-*/**/2013, wurden die Beschwerdeführer von der Projektmodifikation (Verkleinerung des Dachgeschosses) sowie von der geplanten Erörterung des Bebauungsplanes zum Bauprojekt im Gemeinderat mit ausdrücklicher Einladung zur Einholung von Information auch im Vorfeld in Kenntnis gesetzt.Mit Schreiben der Gemeinde römisch zehn vom 24.03.2014, Zahl **-*/**/2013, wurden die Beschwerdeführer von der Projektmodifikation (Verkleinerung des Dachgeschosses) sowie von der geplanten Erörterung des Bebauungsplanes zum Bauprojekt im Gemeinderat mit ausdrücklicher Einladung zur Einholung von Information auch im Vorfeld in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 04.04.2014 gaben die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ab, worin sie im Wesentlichen nähere Aufklärung über das Projekt, fehlerhafte Aussteckung des Gebäudes in der Verhandlung sowie Durchführung eines Informationsabends forderten. Mit 09.05.2014 trat der Bebauungsplan GZl B/***/**/2013, Planungsbereich ***straße, Gp *93*/2, in Kraft. Mit Schreiben vom 12.05.2014, Zahl **-*/**/2013, räumte die Baubehörde den Beschwerdeführern in Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit der Akteneinsicht zur Information über das Bauvorhaben sowie ein Stellungnahmerecht ein. In der daraufhin ergangenen, bei der Behörde am 20.05.2014 eingelangten Stellungnahme erhoben die Beschwerdeführer Einwände im Hinblick auf die Aussteckung des Bauvorhabens in der mündlichen Verhandlung, den Lärmschutz, die Verkehrssituation, die Bebauungsdichte sowie das Unterlassen einer Informationsveranstaltung. Mit Bescheid vom 26.05.2014, **-*/**/2013, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X die angesuchte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Bauvorhaben zur Bauverhandlung ausgesteckt gewesen und die Einhaltung der Abstände überprüft worden sowie zur Frage des Lärmschutzes sowie der Immissionen durch die nahe Eisenbahnunternehmen-Strecke ein Gutachten der Y ZT-GmbH vorgelegt worden wäre. Auch die befürchteten, durch den entstehenden Baukörper verstärkten negativen Auswirkungen des Bahnlärms auf die bestehende Umgebung seien von DI Dr. Q U, beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Bauphysik, untersucht und als vernachlässigbar angesehen worden. Zur Einsicht in den Bauakt während der Auflage sei keine Partei vorstellig geworden sowie wäre keine Kopie vom Gutachten angefordert worden. Die notwendige Stellplatzanzahl sei in der Planung ausgewiesen und die Situation der Verkehrswege vom Baubezirksamt Z begutachtet worden. Die Gemeinde als Straßenverwalter werde der vorgeschlagenen Einbahnregelung laut diesem Gutachten näher treten. Sowohl Nutzflächendichte als auch Baumassendichte würden durch das Projekt eingehalten. Die Einwendungen hinsichtlich einer Informationsveranstaltung wären als persönliche Anmerkungen nicht relevant.Mit Bescheid vom 26.05.2014, **-*/**/2013, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn die angesuchte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Bauvorhaben zur Bauverhandlung ausgesteckt gewesen und die Einhaltung der Abstände überprüft worden sowie zur Frage des Lärmschutzes sowie der Immissionen durch die nahe Eisenbahnunternehmen-Strecke ein Gutachten der Y ZT-GmbH vorgelegt worden wäre. Auch die befürchteten, durch den entstehenden Baukörper verstärkten negativen Auswirkungen des Bahnlärms auf die bestehende Umgebung seien von DI Dr. Q U, beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Bauphysik, untersucht und als vernachlässigbar angesehen worden. Zur Einsicht in den Bauakt während der Auflage sei keine Partei vorstellig geworden sowie wäre keine Kopie vom Gutachten angefordert worden. Die notwendige Stellplatzanzahl sei in der Planung ausgewiesen und die Situation der Verkehrswege vom Baubezirksamt Z begutachtet worden. Die Gemeinde als Straßenverwalter werde der vorgeschlagenen Einbahnregelung laut diesem Gutachten näher treten. Sowohl Nutzflächendichte als auch Baumassendichte würden durch das Projekt eingehalten. Die Einwendungen hinsichtlich einer Informationsveranstaltung wären als persönliche Anmerkungen nicht relevant. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde vom 23.06.2014 bekämpfte der Beschwerdeführer A A „im Namen aller Anrainer“ den Baubescheid vom 26.05.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtwidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtwidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: A) Zu Spruchpunkt I.:A) Zu Spruchpunkt römisch eins.: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2003, 2002/06/0062, ua).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015, 27.11.2003, 2002/06/0062, ua). Die Grundstücke der Beschwerdeführer H H (Gst Nr *93*/1), B B (Gst Nr *93*/1), C C (Gst Nr *93*/4), E E (Gst Nr *93*/4), D D und A D (Gst Nr *93*/5) und A A (Gst Nr *95*/5) liegen innerhalb der 5-Meter-Abstandslinie zur Bauplatzgrenze bzw grenzen unmittelbar an dieses an. Die Grundstücke der Beschwerdeführer G G (Gst Nr *95*/3), F F und A F (Gst Nr *93*/3) sowie C A und B A (Gst Nr *95*/1) befinden sich innerhalb der 15-Meter-Abstandslinie zum Baugrundstück. Erstgenannte waren daher berechtigt, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften
Abs 3 lit a bis f TBO 2011, Zweitgenannte die Nichteinhaltung der Vorschriften
Die Grundstücke der Beschwerdeführer H H (Gst Nr *93*/1), B B (Gst Nr *93*/1), C C (Gst Nr *93*/4), E E (Gst Nr *93*/4), D D und A D (Gst Nr *93*/5) und A A (Gst Nr *95*/5) liegen innerhalb der 5-Meter-Abstandslinie zur Bauplatzgrenze bzw grenzen unmittelbar an dieses an. Die Grundstücke der Beschwerdeführer G G (Gst Nr *95*/3), F F und A F (Gst Nr *93*/3) sowie C A und B A (Gst Nr *95*/1) befinden sich innerhalb der 15-Meter-Abstandslinie zum Baugrundstück. Erstgenannte waren daher berechtigt, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften
Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011, Zweitgenannte die Nichteinhaltung der Vorschriften
Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese jeweils auch ihrem Schutz dienen. Zu den einzelnen Beschwerdevorbringen ist wie folgt auszuführen: Soweit die Beschwerdeführer unzureichende, weil in der Natur durch bestehenden Bewuchs nicht eindeutig ausmachbare Auspflockung bzw höhenmäßig gänzlich fehlende Darstellung des Gebäudes in der Natur bemängeln, beziehen sie sich auf kein subjektives Nachbarrecht im Sinne des Gesetzes. Die Aufzählung der Nachbarrecht in § 26 Abs 3 und 4 TBO 2011 ist eine Taxative. Aus dieser Aufzählung ergibt sich, dass die Bestimmung des § 25 Abs 8 TBO 2011 (Darstellung der Umrisse des Gebäudes in der Natur) dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vermittelt, zumal diese Darstellung in der Natur nur der Veranschaulichung dienen soll und nichts daran zu ändern vermag, dass die projektgegenständlichen Baupläne allein maßgeblich sind (vgl VwGH 98/06/0045, 25.06.1999). Neben dieser Unmöglichkeit als Nachbar die Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs 8 TBO 2011 fordern zu können, sei zudem festgestellt, dass die Erlassung eines derartigen Auftrags an den Bauwerber zur Darstellung der Gebäudeumrisse in der Natur nach dem klaren Gesetzeswortlaut ins ausschließliche Ermessen der Baubehörde gestellt ist.Soweit die Beschwerdeführer unzureichende, weil in der Natur durch bestehenden Bewuchs nicht eindeutig ausmachbare Auspflockung bzw höhenmäßig gänzlich fehlende Darstellung des Gebäudes in der Natur bemängeln, beziehen sie sich auf kein subjektives Nachbarrecht im Sinne des Gesetzes. Die Aufzählung der Nachbarrecht in Paragraph 26, Absatz 3 und 4 TBO 2011 ist eine Taxative. Aus dieser Aufzählung ergibt sich, dass die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 8, TBO 2011 (Darstellung der Umrisse des Gebäudes in der Natur) dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vermittelt, zumal diese Darstellung in der Natur nur der Veranschaulichung dienen soll und nichts daran zu ändern vermag, dass die projektgegenständlichen Baupläne allein maßgeblich sind vergleiche VwGH 98/06/0045, 25.06.1999). Neben dieser Unmöglichkeit als Nachbar die Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 8, TBO 2011 fordern zu können, sei zudem festgestellt, dass die Erlassung eines derartigen Auftrags an den Bauwerber zur Darstellung der Gebäudeumrisse in der Natur nach dem klaren Gesetzeswortlaut ins ausschließliche Ermessen der Baubehörde gestellt ist. Beeinspruchen die Beschwerdeführer damit allenfalls in Zusammenhang sehend auch die – wie von ihnen formuliert - „Mindestabstände“, so fehlt diesem derart allgemein gehaltenen Einwand jegliches begründete rechtliche Substrat. Weder ist infolge Unterlassens jeglicher Angaben erschließbar, welcher der gesamthaft auftretenden Beschwerdeführer sich im Einzelnen in welcher Weise verletzt erachtet bzw worin die Verletzung von Abständen im Konkreten seinem Grundstück gegenüber gesehen wird. Dies nämlich weder erkennbar im Hinblick auf näher benannte Bauteile des Gebäudes noch auf die von der Abstandsverletzung konkret betroffenen Grundstücksseiten. Nach höchstgerichtlicher Judikatur muss jedoch eine Einwendung soweit konkretisiert sein, dass zumindest erkennbar ist, worin die Behauptung der subjektiven öffentlichen Rechtsverletzung besteht. Bezogen auf die Beschwerdeführer G G, A F und F F sowie C A und B A ist festzustellen, dass diese aufgrund ihrer Nachbarstellung im Sinne des § 26 Abs. 4 TBO 2011 schon von Gesetzes wegen zur Geltendmachung der Einhaltung von Abstandsvorschriften nicht legitimiert sind.Beeinspruchen die Beschwerdeführer damit allenfalls in Zusammenhang sehend auch die – wie von ihnen formuliert - „Mindestabstände“, so fehlt diesem derart allgemein gehaltenen Einwand jegliches begründete rechtliche Substrat. Weder ist infolge Unterlassens jeglicher Angaben erschließbar, welcher der gesamthaft auftretenden Beschwerdeführer sich im Einzelnen in welcher Weise verletzt erachtet bzw worin die Verletzung von Abständen im Konkreten seinem Grundstück gegenüber gesehen wird. Dies nämlich weder erkennbar im Hinblick auf näher benannte Bauteile des Gebäudes noch auf die von der Abstandsverletzung konkret betroffenen Grundstücksseiten. Nach höchstgerichtlicher Judikatur muss jedoch eine Einwendung soweit konkretisiert sein, dass zumindest erkennbar ist, worin die Behauptung der subjektiven öffentlichen Rechtsverletzung besteht. Bezogen auf die Beschwerdeführer G G, A F und F F sowie C A und B A ist festzustellen, dass diese aufgrund ihrer Nachbarstellung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 schon von Gesetzes wegen zur Geltendmachung der Einhaltung von Abstandsvorschriften nicht legitimiert sind. Vergleichbares gilt hinsichtlich der in gleicher Allgemeinheit vorgebrachten Beeinspruchung des „Brandschutzes“ durch die Beschwerdeführer. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist eine substantiierte Behauptung einer subjektiv öffentlich rechtlichen Rechtsverletzung nicht zu sehen. Zudem traten die Beschwerdeführer der im bekämpften Bescheid angeführten brandschutzrechtlichen Stellungnahme der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung sowie den darin formulierten Auflagen in keiner Weise fachlich entgegen. Richten sich die Vorhalte der Beschwerdeführer gegen den Bebauungsplan für diesen Bereich, ist festzuhalten, dass Bauvorhaben jedenfalls an rechtskräftig verordneten Raumordnungsplänen zu messen sind. Vorbehalte, wie sie von den Beschwerdeführern im Zuge des Verordnungsverfahrens selbst gegen inhaltliche Festlegungen des Bebauungsplanes erhoben worden sein mögen, können jedoch nicht (mehr) als zulässige Einwendungen im anschließenden Bauverfahren greifen. Dem Bebauungsplan B/***/**/2013, Planungsbereich ***straße, Gp *93*/2, lagen die Gemeinderatsbeschlüsse vom 30.08.2013 und 28.03.2014 zugrunde. Aufsichtsbehördlich geprüft wurde der Bebauungsplan durch die Tiroler Landesregierung am 17.04.2014 zu Zl RoBau-*-***/**/*-2014. Mit Ablauf der zweiwöchigen Kundmachungsfrist trat der Bebauungsplan in Rechtskraft. Soweit die Beschwerdeführer nunmehr erklärungslos „Bauhöhe und Baugrenzlinie“ beeinspruchen, unterlassen sie aber auch in dieser Hinsicht jegliche substantiierte Rechtsrüge. Beeinspruchen die Beschwerdeführer zudem die im Bebauungsplan verordnete Bebauungsdichte für das Baugrundstück, muss diesem Einwand neben ebengleicher Beurteilung darüber hinaus auch dem Grundsatz nach entgegengehalten werden, dass eine subjektiv öffentliche Berechtigung zur Geltendmachung der Einhaltung verordneter Bebauungsdichten als Nachbarrecht in der Aufzählung des § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 den Nachbarn im Bauverfahren nicht eingeräumt ist. Sämtliches auf die Bebauungsdichte bezogene Vorbringen der Beschwerdeführer war danach aber nicht erfolgreich.Beeinspruchen die Beschwerdeführer zudem die im Bebauungsplan verordnete Bebauungsdichte für das Baugrundstück, muss diesem Einwand neben ebengleicher Beurteilung darüber hinaus auch dem Grundsatz nach entgegengehalten werden, dass eine subjektiv öffentliche Berechtigung zur Geltendmachung der Einhaltung verordneter Bebauungsdichten als Nachbarrecht in der Aufzählung des Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 den Nachbarn im Bauverfahren nicht eingeräumt ist. Sämtliches auf die Bebauungsdichte bezogene Vorbringen der Beschwerdeführer war danach aber nicht erfolgreich. Nachbarn im Sinne des § 26 Abs 4 TBO 2011 kommt ein Mitspracherecht bezüglich der Einhaltung von Festlegungen des Bebauungsplanes schon von Gesetzes wegen nicht zu.Nachbarn im Sinne des Paragraph 26, Absatz 4, TBO 2011 kommt ein Mitspracherecht bezüglich der Einhaltung von Festlegungen des Bebauungsplanes schon von Gesetzes wegen nicht zu. Dem Vorwurf der mangelhaften Bezeichnung der geografischen Lage des Bauplatzes vermag nicht gefolgt zu werden, bezeichnet der bekämpfte Bescheid mit seiner Befundung des Bauvorhabens wohl in zutreffender Weise die Lage des Baugrundstücks als westlich der öffentlichen Verkehrsfläche Gst Nr *81* (öffentliches Gut -Straßen und Wege) und südlich der öffentlichen Verkehrsfläche Gst Nr *81* (öffentliches Gut - Straßen und Wege) gelegen. Kein nachbarrechtliches Mitspracherecht besteht insoweit, als es sich um Fragen die Zufahrt zu Baugrundstücken betreffend handelt. Dies weder in der Hinsicht, als eine entsprechende rechtlich gesicherte Zufahrt zum Baugrundstück eingefordert werden könnte, noch hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Zufahrt an sich zur Bedienung eines Bauvorhabens als ausreichend (Breite der Zufahrt ua) angesehen werden kann (vgl VwGH 31.01.2008, 2007/06/0178; 18.09.2003, 2000/06/0015). Die Tiroler Bauordnung 2011 räumt Nachbarn ein subjektiv öffentliches Mitspracherecht auch nicht dahingehend ein, dass sich durch ein Bauvorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern (vgl etwa VwGH 20.11.2007, 2006/05/0197; 18.02.2008, 2007/06/0787; ua). Vielmehr sieht der Baurechtsgesetzgeber derartige Interessen im rein objektiv-öffentlichen Rechtsbereich verankert.Kein nachbarrechtliches Mitspracherecht besteht insoweit, als es sich um Fragen die Zufahrt zu Baugrundstücken betreffend handelt. Dies weder in der Hinsicht, als eine entsprechende rechtlich gesicherte Zufahrt zum Baugrundstück eingefordert werden könnte, noch hinsichtlich der Beurteilung, ob eine Zufahrt an sich zur Bedienung eines Bauvorhabens als ausreichend (Breite der Zufahrt ua) angesehen werden kann vergleiche VwGH 31.01.2008, 2007/06/0178; 18.09.2003, 2000/06/0015). Die Tiroler Bauordnung 2011 räumt Nachbarn ein subjektiv öffentliches Mitspracherecht auch nicht dahingehend ein, dass sich durch ein Bauvorhaben die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern vergleiche etwa VwGH 20.11.2007, 2006/05/0197; 18.02.2008, 2007/06/0787; ua). Vielmehr sieht der Baurechtsgesetzgeber derartige Interessen im rein objektiv-öffentlichen Rechtsbereich verankert. Insofern geht auch jenes Vorbringen der Beschwerdeführer ins Leere, wonach durch die von ihnen höher als vorgeschrieben angesetzte Stellplatzanzahl mit erhöhten Belästigungen durch den ruhenden Verkehr auf den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen zu rechnen sei. Ausschließlich dem öffentlich-rechtlichen Rechtsbereich weist der Gesetzgeber grundsätzlich auch jene Bestimmungen zu, nach denen eine ausreichende Anzahl an Abstellmöglichkeiten für die ständigen Benützer und Besucher einer baulichen Anlage zu schaffen sind. Bestimmungen über die Zahl der Stellplätze und Garagen dienen nämlich nicht dem Schutz des Nachbarn, weshalb diesem insoweit ein Mitspracherecht nicht zukomme (vgl VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015). Soweit sich das Vorbringen der Beschwerdeführer auf Fragen der Berechnung der notwendigen Anzahl von Stellplätzen sowie deren konkrete Ausweisung im angefochtenen Bescheid richtet, geht ihr Vorbringen damit ins Leere. Ausschließlich dem öffentlich-rechtlichen Rechtsbereich weist der Gesetzgeber grundsätzlich auch jene Bestimmungen zu, nach denen eine ausreichende Anzahl an Abstellmöglichkeiten für die ständigen Benützer und Besucher einer baulichen Anlage zu schaffen sind. Bestimmungen über die Zahl der Stellplätze und Garagen dienen nämlich nicht dem Schutz des Nachbarn, weshalb diesem insoweit ein Mitspracherecht nicht zukomme vergleiche VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015). Soweit sich das Vorbringen der Beschwerdeführer auf Fragen der Berechnung der notwendigen Anzahl von Stellplätzen sowie deren konkrete Ausweisung im angefochtenen Bescheid richtet, geht ihr Vorbringen damit ins Leere. Wenden die Beschwerdeführer Ungleichbehandlung im Hinblick auf die, allein ihnen auferlegte Verpflichtung zur Abtretung von Teilen ihrer Grundstücke zum Zwecke der Wegverbreiterung ein, muss diesem Vorbringen fehlende Verfahrensgegenständlichkeit bzw -wesentlichkeit in vorliegender Beschwerdesache entgegengehalten werden. Erachten die Beschwerdeführer für die Bewohner der beantragen Wohnanlage Gefahren durch die im Nahbereich vorhandene ungesicherte Eisenbahnunternehmen-Westbahnstrecke als zu befürchten, bewegt sich auch derartiger Einwand nicht im gesetzlich zugestandenen nachbarrechtlichen Mitspracherahmen anlässlich der Abführung eines Bauverfahrens.
Abs 3 lit a und Abs 4 TBO 2011 sind die Nachbarn zur Geltendmachung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, berechtigt. Ein Immissionsschutz für den Nachbarn eines Bauverfahrens besteht danach ausschließlich im Rahmen der durch die verschiedenen Widmungkategorien des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorgegebenen Schranken. Über diese Schranken hinausgehender Schutz vor Immissionen anderer Art gewährt das Gesetz hingegen nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergeben sich die subjektiv öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte des § 26 Abs 3 lit a und Abs 4 TBO 2011 iVm den darin bezogenen widmungsrechtlichen Bestimmungen weiters nur insoweit, als es um den Schutz der Nachbarn vor den vom geplanten Projekt (selbst) ausgehenden Immissionen geht.
Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und Absatz 4, TBO 2011 sind die Nachbarn zur Geltendmachung des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, berechtigt. Ein Immissionsschutz für den Nachbarn eines Bauverfahrens besteht danach ausschließlich im Rahmen der durch die verschiedenen Widmungkategorien des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 vorgegebenen Schranken. Über diese Schranken hinausgehender Schutz vor Immissionen anderer Art gewährt das Gesetz hingegen nicht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ergeben sich die subjektiv öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a und Absatz 4, TBO 2011 in Verbindung mit den darin bezogenen widmungsrechtlichen Bestimmungen weiters nur insoweit, als es um den Schutz der Nachbarn vor den vom geplanten Projekt (selbst) ausgehenden Immissionen geht. Die Beschwerdeführer beeinspruchen nun aber nicht die von der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage und deren widmungsgemäßer Benützung selbst ausgehenden Immissionen, sondern sehen sich vielmehr in ihrem Immissionsschutz dadurch verletzt, als sie mit erhöhten Immissionsbelastungen durch, am Bauprojekt reflektierten Lärm der benachbarten Eisenbahntrasse auf ihre Grundstücke rechnen. Derartiges Vorbringen untersteht aber nicht dem gesetzlich umschriebenen Immissionsrahmen im dargelegten Sinn. Daneben sähe aber auch die für das Baugrundstück verordnete Widmungskategorie Wohngebiet nach § 38 Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 im Allgemeinen für die Errichtung von Wohnbauten keinen Immissionsschutz vor.Die Beschwerdeführer beeinspruchen nun aber nicht die von der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage und deren widmungsgemäßer Benützung selbst ausgehenden Immissionen, sondern sehen sich vielmehr in ihrem Immissionsschutz dadurch verletzt, als sie mit erhöhten Immissionsbelastungen durch, am Bauprojekt reflektierten Lärm der benachbarten Eisenbahntrasse auf ihre Grundstücke rechnen. Derartiges Vorbringen untersteht aber nicht dem gesetzlich umschriebenen Immissionsrahmen im dargelegten Sinn. Daneben sähe aber auch die für das Baugrundstück verordnete Widmungskategorie Wohngebiet nach Paragraph 38, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 im Allgemeinen für die Errichtung von Wohnbauten keinen Immissionsschutz vor. Stellen die Beschwerdeführer die im Verfahren in Auftrag gegebenen lärmschutztechnischen Untersuchungen des DI Dr. tech. Q U vom 23.01.2013 zu möglichen Reflexionen von Bahnlärmimmissionen durch die Errichtung der verfahrensgegenständlichen Wohnanlage inhaltlich in Frage, geht derartiges Vorbringen damit aber über ihr subjektiv öffentliches Mitspracherecht auf Immissionsschutz hinaus. Rügen die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Weigerung der Behörde, Kopien dieses Gutachtens den Beschwerdeführern auszuhändigen, könnte darin eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Nachbarrechten nicht erblickt werden, gehen nämlich formelle Rechte (hier das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs) nicht weiter als die diesen zugrunde liegenden materiellen Rechte an sich. Der Information über bzw der Erörterung von Bauvorhaben dient das Rechtsinstitut der Bauverhandlung. Zur Durchführung daneben auch von Informationsveranstaltungen, wie solche von den Beschwerdeführern gefordert wurden, verpflichtet die Tiroler Bauordnung 2011 hingegen nicht. Gegenständlich wurde am 18.09.2013 eine mündliche Verhandlung abgeführt, mit Schreiben der Baubehörde sowohl vom 24.03.2014 als auch vom 12.05.2014 wurde über Abänderungen des Projektes informiert und auch Parteiengehör durch Gewährung von Akteneinsicht eingeräumt. Die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung ist von Gesetzes wegen nicht verpflichtend vorgeschrieben, sondern liegt deren Durchführung im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Behörde (vgl VwGH 23.11.2010, 2007/06/0308).Der Information über bzw der Erörterung von Bauvorhaben dient das Rechtsinstitut der Bauverhandlung. Zur Durchführung daneben auch von Informationsveranstaltungen, wie solche von den Beschwerdeführern gefordert wurden, verpflichtet die Tiroler Bauordnung 2011 hingegen nicht. Gegenständlich wurde am 18.09.2013 eine mündliche Verhandlung abgeführt, mit Schreiben der Baubehörde sowohl vom 24.03.2014 als auch vom 12.05.2014 wurde über Abänderungen des Projektes informiert und auch Parteiengehör durch Gewährung von Akteneinsicht eingeräumt. Die Durchführung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung ist von Gesetzes wegen nicht verpflichtend vorgeschrieben, sondern liegt deren Durchführung im pflichtgemäß auszuübenden Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 23.11.2010, 2007/06/0308). Werden Fehler in der Zustellung der der Beschwerde angehängten Baubewilligungsbescheide vom 24.08.1994/ju, AZ **/***-*/1994, sowie vom 22.07.1994/ju, AZ **/***-*/1994, an die Beschwerdeführerin G G moniert, ist entgegen zu halten, dass die mit diesen Bescheiden erteilten Baubewilligungen nicht verfahrensgegenständlich sind. B) Zu Spruchpunkt II.:B) Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer A A auch im Namen der Nachbarn K J, H H und D A Beschwerde erhoben hat. Eine entsprechende Bevollmächtigung konnte von ihm jedoch nur hinsichtlich des Nachbarn H H nachgewiesen werden. Den übrigen unter diesem Spruchpunkt genannten Beschwerdeführern fehlte es an der Rechtsmittellegitimation insofern, als ihnen nicht die Rechtsposition von Nachbarn im Bauverfahren zukommt.
Abs 2 TBO 2011 sind Nachbarn die Eigentümer der in dieser Bestimmung näher definierten Grundstück. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt. Beides trifft auf diese Beschwerdeführer nicht zu.Den übrigen unter diesem Spruchpunkt genannten Beschwerdeführern fehlte es an der Rechtsmittellegitimation insofern, als ihnen nicht die Rechtsposition von Nachbarn im Bauverfahren zukommt.
Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011 sind Nachbarn die Eigentümer der in dieser Bestimmung näher definierten Grundstück. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt. Beides trifft auf diese Beschwerdeführer nicht zu. Als Rechtsnachfolgerin nach E B konnte die Beschwerdeführerin B B nachgewiesen werden. Den Beschwerdeführern C B und D B fehlte damit die Rechtsmittellegitimation. Somit war über sämtliche dieser Beschwerden mittels Zurückweisung durch Beschluss
GVG zu entscheiden. Somit war über sämtliche dieser Beschwerden mittels Zurückweisung durch Beschluss
Paragraph 28, VwGVG zu entscheiden. IV. Zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:römisch vier. Zur Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: In Ansehung der Vorgaben des § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es waren reine Rechtsfragen zu klären und konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol
GVG auch ungeachtet des Vorliegens eines Antrags von der Verhandlung absehen, da auch die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.In Ansehung der Vorgaben des Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es waren reine Rechtsfragen zu klären und konnte das Landesverwaltungsgericht Tirol
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG auch ungeachtet des Vorliegens eines Antrags von der Verhandlung absehen, da auch die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung stand weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. In diesem Sinne bedurfte es auch nicht der Durchführung des in der Beschwerde beantragten Lokalaugenscheins. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung erfolgte im Sinne der unter Punkt III zitierten Judikatur. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung erfolgte im Sinne der unter Punkt römisch drei zitierten Judikatur. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.39.2067.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.