Obsah (11)
§ 28§ 25a§ 6§ 56§ 7§ 58§ 60§ 26§ 27§ 38§ 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/42/2194-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M
§ 28Vw
GVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und wird der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort2 mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Baubewilligung nicht mehr auf den Einreichplan vom 09.04.2014, PROJ.Nr.: */**/13 sondern auf den Einreichplan vom 06.11.2014, PROJ.Nr.: */**/13 bezieht.1.
Paragraph 28, VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen und wird der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort2 mit der Maßgabe bestätigt, dass sich die Baubewilligung nicht mehr auf den Einreichplan vom 09.04.2014, PROJ.Nr.: */**/13 sondern auf den Einreichplan vom 06.11.2014, PROJ.Nr.: */**/13 bezieht. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Baugesuch vom 14.04.2014 beantragte die A & B OG mit Sitz in Ort1, Adresse4, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit 6 Wohneinheiten, 11 Tiefgaragenplätzen und 3 Stellplätzen im Freien auf Gst 1***/**, KG Ort
- Dazu fand am 12.05.2014 eine mündliche Verhandlung statt. Bereits im Vorfeld dieser mündlichen Verhandlung wurden von den geladenen Nachbarn Dr. C und Herrn D, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E, mehrere Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Diese Einwendungen wurden anlässlich der mündlichen Verhandlung am 12.05.2014 vollinhaltlich aufrechterhalten. In weiterer Folge erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Ort2 mit Bescheid vom 09.07.2014, Zahl 1/2014, dem beantragten Bauvorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung.In weiterer Folge erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Ort2 mit Bescheid vom 09.07.2014, Zahl 1 aus 2014,, dem beantragten Bauvorhaben unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung. Dagegen brachten Herr Dr. C und Herr D, beide wiederum vertreten durch RA Dr. E, fristgerecht Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein und bringen darin im Wesentlichen wie folgt vor: „(…) Die A & B OG (= Bauwerberin) ist grundbücherliche Alleineigentümerin des GSt 1***/** GB Ort
- Für dieses Baugrundstück hat Arch. DI F zu Zl. ******* für die Gemeinde Ort2 im Rahmen der Ortsplanung den Entwurf eines Bebauungsplanes samt Erläuterung ausgearbeitet. Die Höchstbaudichte (Baumassendichte) wurde mit 2,20 angegeben. Der Entwurf des Bebauungsplanes für GSt 1***/** GB Ort2 war vollinhaltlich auf das nunmehr mit Bescheid genehmigte Bauvorhaben abgestimmt und wurde ausschließlich für das GSt der Bauwerberin und deren Interessen ausgearbeitet. Die Gemeinde hat diesen Entwurf über die Erlassung eines Bebauungsplanes am 9.1.2014 kundgemacht. Die Frist zu öffentlichen Einsichtnahme endete am 7.2.
- Das Datum der Planerstellung war der 8.1.
- 1.
- Die Bauwerberin reichte am 15.1.2014 bei der belangten Behörde ein Bauansuchen inklusive Baubeschreibung für den Neubau einer Wohnanlage mit 6 Wohneinheiten, 11 Tiefgargenstellplätzen und 3 Stellplätzen im Freien auf ihrem GSt 1***/** GB Ort2 ein. Dieses Bauansuchen wies nachstehende erkennbare und damit offensichtliche Mängel auf: a. Im Bauansuchen war unter Pkt.
- Baumasse, Kubaturen die Baumasse für das Bauvorhaben mit gesamt laut § 61 Abs 2 TROG 2011 mit 2.830,35 m³ angegeben. Damit war bereits aus dieser Angabe im Bauansuchen ersichtlich, dass für dieses Bauvorhaben laut Entwurf des Bebauungsplanes vorgesehene Baumassendichte von 2,2 weit überschritten würde. Die Grundstücksgröße wurde im Bauansuchen mit 787 m² angegeben. Wird nun die von der Bauwerberin in ihrem Bauansuchen angegebene Baumasse von 2.830,35 m³ durch die Größe des Grundstückes von 787 m² dividiert, errechnet sich hier eine Baumassendichte von 3,
- a. Im Bauansuchen war unter Pkt.
- Baumasse, Kubaturen die Baumasse für das Bauvorhaben mit gesamt laut Paragraph 61, Absatz 2, TROG 2011 mit 2.830,35 m³ angegeben. Damit war bereits aus dieser Angabe im Bauansuchen ersichtlich, dass für dieses Bauvorhaben laut Entwurf des Bebauungsplanes vorgesehene Baumassendichte von 2,2 weit überschritten würde. Die Grundstücksgröße wurde im Bauansuchen mit 787 m² angegeben. Wird nun die von der Bauwerberin in ihrem Bauansuchen angegebene Baumasse von 2.830,35 m³ durch die Größe des Grundstückes von 787 m² dividiert, errechnet sich hier eine Baumassendichte von 3,
- b. Es fehlte auch eine Massenermittlung nach TROG
- c. In den Einreichplänen waren Fangmündungen in Form von Lüftungsschächten auf der Nord- und Südseite in der Mindestabstandsfläche vorhanden, obwohl
§ 6Abs 3 lit e TBO solche Fangmündungen dort nicht erlaubt sind.
c. In den Einreichplänen waren Fangmündungen in Form von Lüftungsschächten auf der Nord- und Südseite in der Mindestabstandsfläche vorhanden, obwohl
Paragraph 6, Absatz 3, Litera e, TBO solche Fangmündungen dort nicht erlaubt sind. d. Das Bauvorhaben entsprach auch nicht dem § 30 Abs 4 technische Bauvorschriften in Bezug auf Barrierefreiheit, da weder anpassbare Bäder noch ein Rollstuhlwendekreis vor den Türen vorgesehen war.d. Das Bauvorhaben entsprach auch nicht dem Paragraph 30, Absatz 4, technische Bauvorschriften in Bezug auf Barrierefreiheit, da weder anpassbare Bäder noch ein Rollstuhlwendekreis vor den Türen vorgesehen war. e. Weiters wurde auch die technische Bauvorschrift, Anhang 4, OIB-L4 in Bezug auf Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen nicht eingehalten, da eine Mindestbreite bei Wohnungsgängen von 120 cm vorzusehen ist. Die Beachtung dieser technischen Bauvorschrift war erforderlich bzw. ist erforderlich, weil es sich nicht um ein Ein- und Zweifamilienhaus handelt, sodass bereits schon von Amtswegen die Einhaltung dieser Bauvorschrift einzufordern gewesen wäre. f. Auf Grund der vorgesehenen Treppenausführung ist auch der Einbau eines Treppenliftes nicht möglich, sodass auf Grund der technischen Bauvorschrift, Anlage 4, OIB-RL4 ein Personenaufzug benötigt wird. Damit war für die belangte Behörde bereits aus den Angaben des Bauansuchens zum Zeitpunkt der Einreichung erkennbar, dass dieses mehrere baurechtliche Vorschriften nicht erfüllte, insbesondere das Bauansuchen den nachstehenden baurechtlichen Vorschriften widersprach: a. § 22 iVm § 27 Abs 1 TBO iVm § 1 Abs 6 Planunterlagenvorordnung. a. Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, TBO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 6, Planunterlagenvorordnung. b. § 27 Abs 3 TBO 2011b. Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 c. § 27 Abs 3 lit d TBO 2011c. Paragraph 27, Absatz 3, Litera d, TBO 2011 1.
- Trotz all dieser offensichtlichen Mängel, welche das Bauansuchen der Bauwerberin aufwies und des Umstandes, dass kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorlag, setzte die belangte Behörde am 3.2.2014 zu GZ 2/2013 eine mündliche Bauverhandlung an. Die belangte Behörde bediente sich des Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischen Sachverständigen. Dieser führte im Zuge dieser Verhandlung aus, dass er das Bauvorhaben auf Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen der aktuellen Tiroler Bauordnung und der technischen Bauvorschriften sowie auf die Einhaltung der im Bebauungsplan festgelegten Bestimmungen überprüft habe und diese Überprüfung eine Vollständige Konformität mit allen geltenden Bestimmungen ergeben hätte und daher das Bauvorhaben nach dem aktuellen Stand der Technik als durchführbar und genehmigungsfähig zu bewerten sei. Dies obwohl das eingereichte Bauvorhaben, wie unter Pkt. 2.
- ausgeführt offensichtliche Mängel aufwies und nicht einmal ein rechtskräftiger Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Verhandlung am 3.2.2014 vorlag, da die Auflagefrist am 7.2.2014 endete und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Bebauungsplan noch nicht einmal begonnen hatte. Die belangte Behörde unterbrach die mündliche Bauverhandlung am 3.2.2014 und wurde diese dann eine Woche später, somit am 10.2.2014, fortgesetzt. Die Beschwerdeführer bemängelten, dass die Einreichunterlagen unzureichend wären und sich aus diesen eine Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Baumassenberechnungen nicht ergebe. Der hochbautechnische Sachverständige führte in dieser Verhandlung erneut aus, dass er dieses Bauvorhaben überprüft habe und wiederholte seine Ausführungen, wie er sie schon in der Verhandlung vom 3.2.2014 zu Protokoll gab. Auch zu diesem Zeitpunkt war kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorhanden. Die Bedenken der Beschwerdeführer, dass die Baumassendichte durch das Bauvorhaben nicht eingehalten werde, wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen dahingehend beantwortet, dass den Beschwerdeführern ohnehin kein subjektives Recht auf Einhaltung der Baumassendichte zukommt. Eine sachliche Begründung bzw. Erörterung, warum aus Sicht des hochbautechnischen Sachverständigen die Baumassendichte eingehalten wird, erfolgte nicht. 1.
- Trotz all dieser offensichtlichen Mängel, welche das Bauansuchen der Bauwerberin aufwies und des Umstandes, dass kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorlag, setzte die belangte Behörde am 3.2.2014 zu GZ 2 aus 2013, eine mündliche Bauverhandlung an. Die belangte Behörde bediente sich des Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischen Sachverständigen. Dieser führte im Zuge dieser Verhandlung aus, dass er das Bauvorhaben auf Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen der aktuellen Tiroler Bauordnung und der technischen Bauvorschriften sowie auf die Einhaltung der im Bebauungsplan festgelegten Bestimmungen überprüft habe und diese Überprüfung eine Vollständige Konformität mit allen geltenden Bestimmungen ergeben hätte und daher das Bauvorhaben nach dem aktuellen Stand der Technik als durchführbar und genehmigungsfähig zu bewerten sei. Dies obwohl das eingereichte Bauvorhaben, wie unter Pkt. 2.
- ausgeführt offensichtliche Mängel aufwies und nicht einmal ein rechtskräftiger Bebauungsplan zum Zeitpunkt der Verhandlung am 3.2.2014 vorlag, da die Auflagefrist am 7.2.2014 endete und die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme zum Bebauungsplan noch nicht einmal begonnen hatte. Die belangte Behörde unterbrach die mündliche Bauverhandlung am 3.2.2014 und wurde diese dann eine Woche später, somit am 10.2.2014, fortgesetzt. Die Beschwerdeführer bemängelten, dass die Einreichunterlagen unzureichend wären und sich aus diesen eine Nachprüfbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Baumassenberechnungen nicht ergebe. Der hochbautechnische Sachverständige führte in dieser Verhandlung erneut aus, dass er dieses Bauvorhaben überprüft habe und wiederholte seine Ausführungen, wie er sie schon in der Verhandlung vom 3.2.2014 zu Protokoll gab. Auch zu diesem Zeitpunkt war kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorhanden. Die Bedenken der Beschwerdeführer, dass die Baumassendichte durch das Bauvorhaben nicht eingehalten werde, wurde vom hochbautechnischen Sachverständigen dahingehend beantwortet, dass den Beschwerdeführern ohnehin kein subjektives Recht auf Einhaltung der Baumassendichte zukommt. Eine sachliche Begründung bzw. Erörterung, warum aus Sicht des hochbautechnischen Sachverständigen die Baumassendichte eingehalten wird, erfolgte nicht. 1.
- Nachdem die Beschwerdeführer erhebliche Zweifel daran hatten, dass die Baumassendichte durch das beantragte Bauvorhaben eingehalten wird, haben sie diese durch einen externen Sachverständigen prüfen lassen. Diese Überprüfung ergab, dass die Baumasse des eingereichten Bauvorhabens laut TROG 2.103,77 m³ betrug und damit die Baumassendichte 2,673 entsprach, sodass die im Bebauungsplan vorgesehene Baumassendichte von 2,2 deutlich überschritten wurde. Weiters führte dieser Sachverständige auch weitere Unzulänglichkeiten des Bauvorhabens auf, insbesondere die Verletzung der zum Schutz der Nachbarn bestehende Bauvorschrift des § 6 Abs 3 lit e TBO
- Die Beschwerdeführer brachten daraufhin am 19.2.2014 eine Aufsichtsbeschwerde gegen die belangte Behörde ein und wurde diese umfangreich damit begründet, dass die belangte Behörde wesentliche baurechtliche Vorschriften im gesamten Verfahren nicht eingehalten hat und die Aufsichtsbehörde die belangte Behörde zur Herstellung des rechtlichen Zustandes anhalten sollte. Diese Aufsichtsbeschwerde wurde am 19.2.2014 per Einschreiben an die Gemeinde Ort2 zur Post gegeben. Wenige Tage nach Einlangen der Aufsichtsbeschwerde bei der Gemeinde Ort2 zog die Bauwerberin ihr Bauansuchen zurück. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verständigt wurde, dass die Bauwerberin ihr Bauvorhaben zurückgezogen hatte, wurde auch die Aufsichtsbeschwerde gegen die belangte Behörde zurückgezogen, da diese mangels aufrechten Bauverfahrens ins Leere gegangen wäre.1.
- Nachdem die Beschwerdeführer erhebliche Zweifel daran hatten, dass die Baumassendichte durch das beantragte Bauvorhaben eingehalten wird, haben sie diese durch einen externen Sachverständigen prüfen lassen. Diese Überprüfung ergab, dass die Baumasse des eingereichten Bauvorhabens laut TROG 2.103,77 m³ betrug und damit die Baumassendichte 2,673 entsprach, sodass die im Bebauungsplan vorgesehene Baumassendichte von 2,2 deutlich überschritten wurde. Weiters führte dieser Sachverständige auch weitere Unzulänglichkeiten des Bauvorhabens auf, insbesondere die Verletzung der zum Schutz der Nachbarn bestehende Bauvorschrift des Paragraph 6, Absatz 3, Litera e, TBO
- Die Beschwerdeführer brachten daraufhin am 19.2.2014 eine Aufsichtsbeschwerde gegen die belangte Behörde ein und wurde diese umfangreich damit begründet, dass die belangte Behörde wesentliche baurechtliche Vorschriften im gesamten Verfahren nicht eingehalten hat und die Aufsichtsbehörde die belangte Behörde zur Herstellung des rechtlichen Zustandes anhalten sollte. Diese Aufsichtsbeschwerde wurde am 19.2.2014 per Einschreiben an die Gemeinde Ort2 zur Post gegeben. Wenige Tage nach Einlangen der Aufsichtsbeschwerde bei der Gemeinde Ort2 zog die Bauwerberin ihr Bauansuchen zurück. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verständigt wurde, dass die Bauwerberin ihr Bauvorhaben zurückgezogen hatte, wurde auch die Aufsichtsbeschwerde gegen die belangte Behörde zurückgezogen, da diese mangels aufrechten Bauverfahrens ins Leere gegangen wäre. 1.
- Zwischenzeitlich arbeitete man bei der Gemeinde Ort2 daran, den Entwurf des Bebauungsplanes für das GSt 1***/** GB Ort2 der Bauwerberin rechtskräftig werden zu lassen. In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Ort2 vom 26.3.2014 wurde beschlossen, den Stellungnahmen gegen den von Arch. DI F ausgearbeiteten Bebauungsplan für GSt 1***/** GB Ort2 keine Folge zu geben. Die Bauwerberin reichte sodann erneut ihr Bauvorhaben, welches nur unwesentlich von jenem Bauvorhaben abwich, welches sie am 15.1.2014 eingereicht hatte, am 14.4.2014 bei der belangten Behörde ein. Diese beraumte mit Kundmachung vom 17.4.2014 eine mündliche Verhandlung über dieses Ansuchen der Bauwerberin auf Errichtung einer Wohnanlage mit 6 Wohneinheiten, 11 Tiefgaragenplätzen und 3 Stellplätze im Freien auf GSt 1***/** GB Ort2 an. Aus dieser Kundmachung ging hervor, dass die belangte Behörde sich des Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischen Sachverständigen bedienen wird. Nach den Erfahrungen der Beschwerdeführer mit Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischen Sachverständigen haben diese bereits im Vorfeld der Verhandlung durch ihren Rechtsvertreter einen Antrag auf Ablehnung des Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischen Sachverständigen in diesem neuerlichen Bauverfahren, welches nunmehr von der belangten Behörde unter AZ 1/2014 geführt wurde, eingebracht. Weiters wurde ein Antrag auf Abberaumung der Bauverhandlung eingebracht und Einwendungen erhoben. Nachdem die belangte Behörde diese Eingabe der Beschwerdeführer vollinhaltlich in der Bescheidbegründung im Rahmen einer Kopie übernommen hat, wird zu den inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrem Ablehnungsantrag, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des bekämpften Bescheides verwiesen. Auch in ihrem eingebrachten Antrag auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung brachten die Beschwerdeführer vor, wie bereits im
- Verfahren zum Bauvorhaben der Bauwerberin vor, dass sich aus dem Bauansuchen ergibt, dass auch das Ansuchen offensichtlich baurechtlichen Vorschriften widerspricht, weshalb schon die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht erfüllt sind. Im Detail wird auch hier auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des bekämpften Bescheides verwiesen, um hier Wiederholungen der inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihrem Antrag auf Abberaumung der für den 12.5.2014 anberaumten mündlichen Bauverhandlung zu vermeiden. 1.
- Zwischenzeitlich arbeitete man bei der Gemeinde Ort2 daran, den Entwurf des Bebauungsplanes für das GSt 1***/** GB Ort2 der Bauwerberin rechtskräftig werden zu lassen. In der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Ort2 vom 26.3.2014 wurde beschlossen, den Stellungnahmen gegen den von Arch. DI F ausgearbeiteten Bebauungsplan für GSt 1***/** GB Ort2 keine Folge zu geben. Die Bauwerberin reichte sodann erneut ihr Bauvorhaben, welches nur unwesentlich von jenem Bauvorhaben abwich, welches sie am 15.1.2014 eingereicht hatte, am 14.4.2014 bei der belangten Behörde ein. Diese beraumte mit Kundmachung vom 17.4.2014 eine mündliche Verhandlung über dieses Ansuchen der Bauwerberin auf Errichtung einer Wohnanlage mit 6 Wohneinheiten, 11 Tiefgaragenplätzen und 3 Stellplätze im Freien auf GSt 1***/** GB Ort2 an. Aus dieser Kundmachung ging hervor, dass die belangte Behörde sich des Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischen Sachverständigen bedienen wird. Nach den Erfahrungen der Beschwerdeführer mit Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischen Sachverständigen haben diese bereits im Vorfeld der Verhandlung durch ihren Rechtsvertreter einen Antrag auf Ablehnung des Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischen Sachverständigen in diesem neuerlichen Bauverfahren, welches nunmehr von der belangten Behörde unter AZ 1 aus 2014, geführt wurde, eingebracht. Weiters wurde ein Antrag auf Abberaumung der Bauverhandlung eingebracht und Einwendungen erhoben. Nachdem die belangte Behörde diese Eingabe der Beschwerdeführer vollinhaltlich in der Bescheidbegründung im Rahmen einer Kopie übernommen hat, wird zu den inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrem Ablehnungsantrag, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des bekämpften Bescheides verwiesen. Auch in ihrem eingebrachten Antrag auf Abberaumung der mündlichen Verhandlung brachten die Beschwerdeführer vor, wie bereits im
- Verfahren zum Bauvorhaben der Bauwerberin vor, dass sich aus dem Bauansuchen ergibt, dass auch das Ansuchen offensichtlich baurechtlichen Vorschriften widerspricht, weshalb schon die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht erfüllt sind. Im Detail wird auch hier auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des bekämpften Bescheides verwiesen, um hier Wiederholungen der inhaltlichen Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihrem Antrag auf Abberaumung der für den 12.5.2014 anberaumten mündlichen Bauverhandlung zu vermeiden. 1.
- Gleich am Beginn der Bauverhandlung stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine schriftlichen Ausführungen den Antrag auf Abberaumung der Verhandlung, was jedoch die belangte Behörde nicht tat, sondern die Verhandlung fortsetzte. Weiters stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung auch den Antrag auf Ablehnung des Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischer Sachverständiger und verwies zur Begründung auf seine schriftlichen Ausführungen. Die belangte Behörde erklärte, dass der bautechnische Sachverständige erklärt habe, dass er nicht befangen sei und führte die Verhandlung fort. Der aus Sicht der Beschwerdeführer befangene hochbautechnische Sachverständige stellte anlässlich der Bauverhandlung fest, dass in den Planunterlagen noch die ursprüngliche Lüftungslösung ausgewiesen war und die für die vorgeschriebene mechanische Luftlösung erforderliche Schachtführung nicht im Plan eindeutig enthalten ist. Erneut hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Unvollständigkeit der Planunterlagen bemängelt und die Abberaumung der Verhandlung beantragt. Der hochbautechnische Sachverständige meinte hiezu, dass aus seiner Sicht ein Planmangel vorliegt, der aber durch eine Auflage zur mechanischen Entlüftung aus Sicht des hochbautechnischen Sachverständigen kompensiert werden könne. Der hochbautechnische Sachverständige nahm dann auch händische Planeintragungen vor, indem er die alten Lüftungsschächte überzeichnete. Die belangte Behörde sah nach wie vor keinen Grund, die Verhandlung abzuberaumen, sondern setzte diese fort. Auch erteilte die belangte Behörde keinen Verbesserungsauftrag, sondern nahm der hochbautechnische Sachverständige Eintragungen auf den Planunterlagen vor. Die Planunterlagen waren jedenfalls unvollständig, was eben auch aus der Sicht der Beschwerdeführer befangene hochbautechnische Bausachverständige feststellte. Trotz all dieser Umstände führte die belangte Behörde die Bauverhandlung fort und erstattet der hochbautechnische Sachverständige zu diesem Bauvorhaben seinen Befund und Gutachten. Er führte aus, dass die oberirdische Baumasse laut TROG ungeprüft 1.727,88 m³ betrage und dann geprüft ebenso 1.727,88 m³ aufweise, sodass sich hieraus eine Baumassendichte von 2,196 ergibt und diese daher der Vorgabe entspricht, weil die Baumasse kleiner als 2,20 betragen muss. Er führte wie schon in seiner Stellungnahme zum bereits abgeführten und wieder zurückgezogenen Bauvorhaben aus, dass dieses vollständig konform mit allen geltenden Bestimmungen und daher nach dem aktuellen Stand der Technik als durchführbar und genehmigungsfähig zu bewerten sei. Erneut wurde von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass weiterhin die Unrichtigkeit der Einhaltung der Baumassendichte laut Bebauungsplan vorliege und verwiesen diese explizit auf den Bauakt 2/2013 und der dort erliegenden Stellungnahme samt Gutachten. Sie regten auch an, dass die belangte Behörde eine nochmalige Überprüfung durch einen mit diesem Bauvorhaben und dem Verfahren über die Erlassung des Bebauungsplanes nicht befassten raumordnungstechnischen Sachverständigen vornehmen sollte. Weiters beantragten die Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde der Bauwerberin die Verbesserung der Einreichunterlagen, insbesondere in Bezug auf die bauliche Ausführung der mechanischen Lüftung der Tiefgarage hinsichtlich deren Situierung und Ausführung, beauftragen solle und den Nachbarn diese ergänzenden Einreichunterlagen zur Wahrung des Parteiengehörs und Abgabe einer Stellungnahme zustellen wolle. Den Beschwerdeführern wurde dann von der belangten Behörde eine Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Eine Verbesserung der Einreichunterlagen und eine Zustellung derselben zur Abgabe einer Stellungnahme erfolgten nicht. Eben so wenig nahm die belangte Behörde, trotz der auf fachlicher Ebene widerlegten Richtigkeit der von der Bauwerberin nunmehr angegebenen Baumasse von 1.727,88 m³, keine Prüfung durch einen nicht mit dieser Bausache beauftragten raumordnungstechnischen Sachverständigen vor. Nach Ablauf der Frist des Parteiengehörs zur Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung erlies die belangte Behörde den hier bekämpften Bescheid und erteilte der Bauwerberin die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 6 Wohneinheiten, 11 Tiefgaragenplätzen und 3 Stellplätzen im Freien auf GSt 1***/** GB Ort
- Der bekämpfte Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 14.7.2014 zugestellt. 1.
- Gleich am Beginn der Bauverhandlung stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine schriftlichen Ausführungen den Antrag auf Abberaumung der Verhandlung, was jedoch die belangte Behörde nicht tat, sondern die Verhandlung fortsetzte. Weiters stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung auch den Antrag auf Ablehnung des Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischer Sachverständiger und verwies zur Begründung auf seine schriftlichen Ausführungen. Die belangte Behörde erklärte, dass der bautechnische Sachverständige erklärt habe, dass er nicht befangen sei und führte die Verhandlung fort. Der aus Sicht der Beschwerdeführer befangene hochbautechnische Sachverständige stellte anlässlich der Bauverhandlung fest, dass in den Planunterlagen noch die ursprüngliche Lüftungslösung ausgewiesen war und die für die vorgeschriebene mechanische Luftlösung erforderliche Schachtführung nicht im Plan eindeutig enthalten ist. Erneut hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Unvollständigkeit der Planunterlagen bemängelt und die Abberaumung der Verhandlung beantragt. Der hochbautechnische Sachverständige meinte hiezu, dass aus seiner Sicht ein Planmangel vorliegt, der aber durch eine Auflage zur mechanischen Entlüftung aus Sicht des hochbautechnischen Sachverständigen kompensiert werden könne. Der hochbautechnische Sachverständige nahm dann auch händische Planeintragungen vor, indem er die alten Lüftungsschächte überzeichnete. Die belangte Behörde sah nach wie vor keinen Grund, die Verhandlung abzuberaumen, sondern setzte diese fort. Auch erteilte die belangte Behörde keinen Verbesserungsauftrag, sondern nahm der hochbautechnische Sachverständige Eintragungen auf den Planunterlagen vor. Die Planunterlagen waren jedenfalls unvollständig, was eben auch aus der Sicht der Beschwerdeführer befangene hochbautechnische Bausachverständige feststellte. Trotz all dieser Umstände führte die belangte Behörde die Bauverhandlung fort und erstattet der hochbautechnische Sachverständige zu diesem Bauvorhaben seinen Befund und Gutachten. Er führte aus, dass die oberirdische Baumasse laut TROG ungeprüft 1.727,88 m³ betrage und dann geprüft ebenso 1.727,88 m³ aufweise, sodass sich hieraus eine Baumassendichte von 2,196 ergibt und diese daher der Vorgabe entspricht, weil die Baumasse kleiner als 2,20 betragen muss. Er führte wie schon in seiner Stellungnahme zum bereits abgeführten und wieder zurückgezogenen Bauvorhaben aus, dass dieses vollständig konform mit allen geltenden Bestimmungen und daher nach dem aktuellen Stand der Technik als durchführbar und genehmigungsfähig zu bewerten sei. Erneut wurde von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass weiterhin die Unrichtigkeit der Einhaltung der Baumassendichte laut Bebauungsplan vorliege und verwiesen diese explizit auf den Bauakt 2 aus 2013, und der dort erliegenden Stellungnahme samt Gutachten. Sie regten auch an, dass die belangte Behörde eine nochmalige Überprüfung durch einen mit diesem Bauvorhaben und dem Verfahren über die Erlassung des Bebauungsplanes nicht befassten raumordnungstechnischen Sachverständigen vornehmen sollte. Weiters beantragten die Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde der Bauwerberin die Verbesserung der Einreichunterlagen, insbesondere in Bezug auf die bauliche Ausführung der mechanischen Lüftung der Tiefgarage hinsichtlich deren Situierung und Ausführung, beauftragen solle und den Nachbarn diese ergänzenden Einreichunterlagen zur Wahrung des Parteiengehörs und Abgabe einer Stellungnahme zustellen wolle. Den Beschwerdeführern wurde dann von der belangten Behörde eine Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Eine Verbesserung der Einreichunterlagen und eine Zustellung derselben zur Abgabe einer Stellungnahme erfolgten nicht. Eben so wenig nahm die belangte Behörde, trotz der auf fachlicher Ebene widerlegten Richtigkeit der von der Bauwerberin nunmehr angegebenen Baumasse von 1.727,88 m³, keine Prüfung durch einen nicht mit dieser Bausache beauftragten raumordnungstechnischen Sachverständigen vor. Nach Ablauf der Frist des Parteiengehörs zur Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung erlies die belangte Behörde den hier bekämpften Bescheid und erteilte der Bauwerberin die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 6 Wohneinheiten, 11 Tiefgaragenplätzen und 3 Stellplätzen im Freien auf GSt 1***/** GB Ort
- Der bekämpfte Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 14.7.2014 zugestellt. Beweis: Bauakt der Gemeinde Ort2 zu AZ 2/2013 Bauakt der Gemeinde Ort2 zu AZ 1/2014 PV Weitere Beweise vorbehalten
- Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde: Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort2 vom 9.7.2014 zu AZ 1/2014 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 14.7.2014 zugestellt. Die Postaufgabe dieser Beschwerde erfolgt innerhalb der Frist von 4 Wochen, gerechnet ab 14.7.2014, weshalb die Beschwerde rechtszeitig ist. Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort2 vom 9.7.2014 zu AZ 1 aus 2014, wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 14.7.2014 zugestellt. Die Postaufgabe dieser Beschwerde erfolgt innerhalb der Frist von 4 Wochen, gerechnet ab 14.7.2014, weshalb die Beschwerde rechtszeitig ist. Die Beschwerde ist zulässig, da sie sich gegen den bekämpften Bescheid richtet und den Beschwerdeführer Parteistellung in diesem Verfahren zukommt. Sie sind auch durch den bekämpften Bescheid beschwert, weil die belangte Behörde entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer der Bauwerberin mit dem bekämpften Bescheid die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung ihres angesuchten Bauprojektes erteilt hat.
- Beschwerdegründe: Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort2 vom 9.7.2014 zu AZ 1/2014 wird wegen Rechtswidrigkeit seinem gesamten Inhalt und Umfang nach bekämpft und als Beschwerdegründe:Der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Ort2 vom 9.7.2014 zu AZ 1 aus 2014, wird wegen Rechtswidrigkeit seinem gesamten Inhalt und Umfang nach bekämpft und als Beschwerdegründe:
- Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften
- Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und wird zum Vorliegen dieser Beschwerdegründe ausgeführt wie folgt: 3.
- Zur Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften: 3.1.1.
§ 56
lit a TBO 2011 leiden Bescheide, mit denen die Baubewilligung erteilt wird, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn dem Bauverfahren entgegen den § 25 Abs 4 kein hochbautechnischer oder brandschutztechnischer Sachverständiger oder kein Sachverständiger zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation beigegegeben wurde. 3.1.1.
Paragraph 56, Litera a, TBO 2011 leiden Bescheide, mit denen die Baubewilligung erteilt wird, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn dem Bauverfahren entgegen den Paragraph 25, Absatz 4, kein hochbautechnischer oder brandschutztechnischer Sachverständiger oder kein Sachverständiger zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation beigegegeben wurde. Die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen kann nur dann mit Erfolg eingewendet werden, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die voll Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (VwGH 21.11.2013, 2010/11/0120)
§ 7
Abs 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dies trifft auch auf Sachverständige zu.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dies trifft auch auf Sachverständige zu. Tatsache ist, dass Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als von der belangten Behörde bestellter hochbautechnischer Sachverständige wesentliche Widersprüche des von der Bauwerberin eingereichten Bauvorhabens zu baurechtlichen Vorschriften, die seinen Sachbereich zuzuordnen sind, in den nahezu identischen Bauverfahren der belangten Behörde zu 2/2013 und 1/2014 zur Errichtung einer Wohnanlage mit 6 Wohneinheiten, 11 Tiefgaragenplätzen und 3 Stellplätzen im Freien auf Gst 1***/** GB Ort2 nicht aufgefallen sind. Einem hochbautechnischen Sachverständigen muss bereits auf Grundlage eines Ansuchens auffallen, wenn die Planunterlagen nicht vollständig sind, wie dies im Bauverfahren 2/2013 der Fall war, weil dort beim Ansuchen die Berechnung der Baumassendichte laut TROG 2011 fehlte. Es muss einem hochbautechnischen Sachverständigen weiters auffallen, dass bereits die im Bauansuchen angegebenen Baumasse im Bauansuchen der Bauweberin vom 15.1.2014 zu Bauverfahren 2/2013 mit 2.830,35 m³ keinesfalls der Vorgabe des Entwurfes des Bebauungsplans entspricht, sondern damit die Baumassendichte bei weitem überschritten wird. Es muss einem hochbautechnischen Sachverständigen bei Prüfung der Unterlagen bei Einreichung des Bauansuchens ebenso auffallen, dass die Abstandsbestimmungen durch das eingereichte Projekt verletzt werden, weil dort im Mindestabstandsbereich Fangmündungen vorgesehen sind bzw. waren. Es muss einem hochbautechnischen Sachverständigen ebenso auffallen, dass nicht einmal ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorlag, wie dies im Bauverfahren 2/2013 der Fall war. Wenn dann Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G anlässlich der mündlichen Bauverhandlung am 3.2.2014, bei all diesen Unzulänglichkeiten des Bauansuchens, erklärt, dass er dieses geprüft habe und auf Grundlage dieser Prüfung dieses Bauvorhaben den Bauvorschriften entspricht und daher genehmigungsfähig ist, stellt sich berechtigt die Frage, auf welcher sachlichen Grundlage Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G zu dieser seiner Beurteilung kommen konnte. Ganz abgesehen davon, dass Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G auch ausführte, dass für das Baugrundstück der Bebauungsplan *******-** Geltung habe, obwohl dieser noch nicht einmal rechtskräftig war. All diese Vorkommnisse deuten eindeutig daraufhin, dass es Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischer Sachverständiger an einer objektiven Einstellung fehlte, weil er bei diesen Unzulänglichkeiten, wie etwa die auf den Plänen erkennbare Verletzung der Mindestabstände durch die Fangmündungen der Lüftung in den Mindestabstandsflächen, und fehlenden Unterlagen, wie etwa der Massenberechnung für die Berechnung der Baumasse nach TROG, kein positive Beurteilung des Bauvorhabens, dass dieses den baurechtlichen Vorschriften entspricht und genehmigungsfähig ist, vornehmen kann. Selbiges hat er auch in der fortgesetzten Verhandlung am 10.2.2014 zu Bauverfahren 2/2013 getan. In Bezug auf die Nachvollziehbarkeit der Baumassenberechnung hat Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing.G gegenüber den Beschwerdeführern nicht begründet, wie er zum Ergebnis gekommen ist, dass die Baumassendichte den Vorgaben des Entwurfes des Bebauungsplanes entspricht, sondern diesen mitgeteilt, dass ihnen hierauf kein subjektives Recht zukommt. Dieses Verhalten des Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G macht deutlich, dass dieser in seiner Funktion als hochbautechnischer Sachverständiger das Bauvorhaben nicht nach rein sachlichen Gesichtspunkten beurteilte, weil bei einer Beurteilung nach rein sachlichen Gesichtspunkten Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G dem Bauvorhaben weder in der Verhandlung am 3.2.2014 noch in der am 10.2.2014 zum Ergebnis kommen hätte können, dass eine vollständige Konformität mit allen geltenden Bestimmungen vorliege und daher das Bauvorhaben nach dem aktuellen Stand der Technik als durchführbar und genehmigungsfähig sei.Tatsache ist, dass Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als von der belangten Behörde bestellter hochbautechnischer Sachverständige wesentliche Widersprüche des von der Bauwerberin eingereichten Bauvorhabens zu baurechtlichen Vorschriften, die seinen Sachbereich zuzuordnen sind, in den nahezu identischen Bauverfahren der belangten Behörde zu 2 aus 2013, und 1 aus 2014, zur Errichtung einer Wohnanlage mit 6 Wohneinheiten, 11 Tiefgaragenplätzen und 3 Stellplätzen im Freien auf Gst 1***/** GB Ort2 nicht aufgefallen sind. Einem hochbautechnischen Sachverständigen muss bereits auf Grundlage eines Ansuchens auffallen, wenn die Planunterlagen nicht vollständig sind, wie dies im Bauverfahren 2 aus 2013, der Fall war, weil dort beim Ansuchen die Berechnung der Baumassendichte laut TROG 2011 fehlte. Es muss einem hochbautechnischen Sachverständigen weiters auffallen, dass bereits die im Bauansuchen angegebenen Baumasse im Bauansuchen der Bauweberin vom 15.1.2014 zu Bauverfahren 2 aus 2013, mit 2.830,35 m³ keinesfalls der Vorgabe des Entwurfes des Bebauungsplans entspricht, sondern damit die Baumassendichte bei weitem überschritten wird. Es muss einem hochbautechnischen Sachverständigen bei Prüfung der Unterlagen bei Einreichung des Bauansuchens ebenso auffallen, dass die Abstandsbestimmungen durch das eingereichte Projekt verletzt werden, weil dort im Mindestabstandsbereich Fangmündungen vorgesehen sind bzw. waren. Es muss einem hochbautechnischen Sachverständigen ebenso auffallen, dass nicht einmal ein rechtskräftiger Bebauungsplan vorlag, wie dies im Bauverfahren 2 aus 2013, der Fall war. Wenn dann Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G anlässlich der mündlichen Bauverhandlung am 3.2.2014, bei all diesen Unzulänglichkeiten des Bauansuchens, erklärt, dass er dieses geprüft habe und auf Grundlage dieser Prüfung dieses Bauvorhaben den Bauvorschriften entspricht und daher genehmigungsfähig ist, stellt sich berechtigt die Frage, auf welcher sachlichen Grundlage Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G zu dieser seiner Beurteilung kommen konnte. Ganz abgesehen davon, dass Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G auch ausführte, dass für das Baugrundstück der Bebauungsplan *******-** Geltung habe, obwohl dieser noch nicht einmal rechtskräftig war. All diese Vorkommnisse deuten eindeutig daraufhin, dass es Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischer Sachverständiger an einer objektiven Einstellung fehlte, weil er bei diesen Unzulänglichkeiten, wie etwa die auf den Plänen erkennbare Verletzung der Mindestabstände durch die Fangmündungen der Lüftung in den Mindestabstandsflächen, und fehlenden Unterlagen, wie etwa der Massenberechnung für die Berechnung der Baumasse nach TROG, kein positive Beurteilung des Bauvorhabens, dass dieses den baurechtlichen Vorschriften entspricht und genehmigungsfähig ist, vornehmen kann. Selbiges hat er auch in der fortgesetzten Verhandlung am 10.2.2014 zu Bauverfahren 2 aus 2013, getan. In Bezug auf die Nachvollziehbarkeit der Baumassenberechnung hat Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing.G gegenüber den Beschwerdeführern nicht begründet, wie er zum Ergebnis gekommen ist, dass die Baumassendichte den Vorgaben des Entwurfes des Bebauungsplanes entspricht, sondern diesen mitgeteilt, dass ihnen hierauf kein subjektives Recht zukommt. Dieses Verhalten des Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G macht deutlich, dass dieser in seiner Funktion als hochbautechnischer Sachverständiger das Bauvorhaben nicht nach rein sachlichen Gesichtspunkten beurteilte, weil bei einer Beurteilung nach rein sachlichen Gesichtspunkten Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G dem Bauvorhaben weder in der Verhandlung am 3.2.2014 noch in der am 10.2.2014 zum Ergebnis kommen hätte können, dass eine vollständige Konformität mit allen geltenden Bestimmungen vorliege und daher das Bauvorhaben nach dem aktuellen Stand der Technik als durchführbar und genehmigungsfähig sei. Das Bauverfahren 2/2013 wurde dann von der Bauwerberin nur wenige Tage nach Einlangen der Aufsichtsbeschwerde gegen die belangte Behörde von der Bauwerberin zurückgezogen. Die Bauwerberin hat das nahezu identische Bauprojekt erneut bei der belangten Behörde eingereicht und wurde Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G wieder zum hochbautechnischen Sachverständigen bestellt. Es ist dabei wieder zur Anberaumung einer mündlichen Bauverhandlung gekommen, obwohl das Bauansuchen baurechtlichen Vorschriften widersprach, die Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischen Sachverständiger bei Prüfung der Unterlagen gegenüber der belangten Behörde vor Ausschreibung der Bauverhandlung auffallen mussten. Nachstehende baurechtliche Vorschriften erfüllte das Bauvorhaben auf Grund der Angaben im Bauansuchen nicht:Das Bauverfahren 2 aus 2013, wurde dann von der Bauwerberin nur wenige Tage nach Einlangen der Aufsichtsbeschwerde gegen die belangte Behörde von der Bauwerberin zurückgezogen. Die Bauwerberin hat das nahezu identische Bauprojekt erneut bei der belangten Behörde eingereicht und wurde Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G wieder zum hochbautechnischen Sachverständigen bestellt. Es ist dabei wieder zur Anberaumung einer mündlichen Bauverhandlung gekommen, obwohl das Bauansuchen baurechtlichen Vorschriften widersprach, die Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischen Sachverständiger bei Prüfung der Unterlagen gegenüber der belangten Behörde vor Ausschreibung der Bauverhandlung auffallen mussten. Nachstehende baurechtliche Vorschriften erfüllte das Bauvorhaben auf Grund der Angaben im Bauansuchen nicht: a) Die Baumassendichte wurde wesentlich überschritten, weil die Baumasse lt. TROG 2.103,77 m³ beträgt und die Baumassendichte daher 2,673 beträgt. Die maximale Baumassendichte ist aber mit der Zahl 2,2 begrenzt. b)
§ 6
Abs 3 lit e TBO dürfen unterirdische bauliche Anlagen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen. In den Einreichunterlagen waren gerade auf der Nord- und Südseite solche Fangmündungen in Form von Lüftungsschächten ausgewiesen. b)
Paragraph 6, Absatz 3, Litera e, TBO dürfen unterirdische bauliche Anlagen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen. In den Einreichunterlagen waren gerade auf der Nord- und Südseite solche Fangmündungen in Form von Lüftungsschächten ausgewiesen.
- c)Das Bauvorhaben widersprach ferner § 30 Abs 4 Technische Bauvorschriften in Bezug auf Barrierefreiheit. Weder waren anpassbare Bäder noch ein Rollstuhlwendekreis vor den Türen vorgesehen.
- c)Das Bauvorhaben widersprach ferner Paragraph 30, Absatz 4, Technische Bauvorschriften in Bezug auf Barrierefreiheit. Weder waren anpassbare Bäder noch ein Rollstuhlwendekreis vor den Türen vorgesehen.
- d)Das Bauvorhaben widersprach auch den technischen Bauvorschriften, Anhang 4, OIB-RL 4 in Bezug auf Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen. Dort ist unter Pkt. 2.2.1. angeführt, dass eine Mindestbreite bei Wohnungsgängen von 120 cm vorzusehen ist. Nach dem es sich hier nicht um ein Ein- und Zweifamilienhaus handelt, ist daher diese technische Bauvorschrift zu beachten und wäre auch von Amtswegen die Einhaltung dieser Bauvorschrift einzufordern.
- e)Auf Grund der technischen Bauvorschriften, Anlage 4, OIB-RL4, bedarf es auch des Einbaus eines Personenaufzuges, weil auf Grund der Treppenausführung kein Treppenlift möglich ist. Gleich wie im Bauverfahren über das nahezu identische Projekt der Bauwerberin auf GSt 1***/** GB Ort2 hat Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G in seiner Eigenschaft als hochbautechnischer Sachverständige diese offensichtlichen Mängel nicht aufgegriffen, dies obwohl er bereits schon im Bauverfahren 2/2013 damit konfrontiert war. Im gegenständlichen Bauverfahren bestätigte Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G sogar, dass ein Planmangel vorliege, der aber durch gestellte Auflagen kompensiert werden könnte. Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G hat dann sogar eigenhändig Ausbesserungen bei den Einreichunterlagen vorgenommen. Nachdem die Baumassendichte gerade bei diesem Bauvorhaben einer besonderen Bedeutung zukommt, weil es sich um eine Gegend handelt, in der hauptsächlich Ein- bis Zweifamilienhäuser stehen, hat dann Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G in Befund und Gutachten ausgeführt, dass er die Baumasse geprüft hätte und diese 1.727,88 m³ betrage, also genau wie sie die Bauwerberin in ihrem Ansuchen nunmehr angegeben hatte und daher die Vorgabe, dass die Baumasse kleiner als 2,20 zu sein hat, mit der errechneten Baumassendichte von 2,196 erfüllt sei. Hingewiesen darauf, dass eine weitaus höhere Baumassendichte vorliege, wobei die Beschwerdeführer auf das Gutachten der Arch. DI H verwiesen, quittierte Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G damit, dass die Berechnungsmethode des Arch. Dipl.-Ing. H nicht mehr dem gegenwärtigen Stand für die Berechnung der Baumasse entspreche. Tatsache ist aber, dass die Berechnung der Baumassendichte, welche Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischer Sachverständiger geprüft haben will, entgegen raumordnungsrechtlichen Vorschriften erfolgte. Insbesondere hat Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G Loggien im Dachgeschoss nicht in die Baumassenberechnung einbezogen. Eine weitere Fehlerhaftigkeit liegt auch darin, dass in den Berechnungsblättern des Bauansuchens der theoretisch zulässige Neigungswinkel von 33° Grad um 0,8° Grad überschritten wurde, weil in den Plänen ein Berechnungswinkel von 33,8° Grad angeführt ist. Auch wurde bei jenen Teilen des Garagengeschosses, die nicht eingeschüttet werden (straßenseitige Stützwände) die 33° Grad-Böschungs-Regel angewandt, die ebenso unzulässig ist. All dies hat Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischer Sachverständiger bei Prüfung des Bauansuchens nicht berücksichtigt, weil er nämlich dann zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass die Baumassendichte nicht der Vorgabe entspricht, weil die tatsächliche Baumasse jedenfalls über der von der Bauwerberin angegebenen Baumasse von 1.727,88 m³ liegt und damit die Baumassendichte von 2,20 durch des beantragte Bauvorhaben überschritten wird. An dieser Stelle sei in Erinnerung gerufen, dass Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischer Bausachverständige über das nahezu idente Bauprojekt im Bauverfahren 2/2013, obwohl bereits im Bauansuchen die Überschreitung der Baumasse, die die Bauwerberin mit 2.830,35 m³ angab, in der Verhandlung anführte, dass das Bauvorhaben mit sämtlichen baurechtlichen Vorschriften konform gehe und genehmigungsfähig ist. Gleich wie im Bauverfahren über das nahezu identische Projekt der Bauwerberin auf GSt 1***/** GB Ort2 hat Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G in seiner Eigenschaft als hochbautechnischer Sachverständige diese offensichtlichen Mängel nicht aufgegriffen, dies obwohl er bereits schon im Bauverfahren 2 aus 2013, damit konfrontiert war. Im gegenständlichen Bauverfahren bestätigte Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G sogar, dass ein Planmangel vorliege, der aber durch gestellte Auflagen kompensiert werden könnte. Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G hat dann sogar eigenhändig Ausbesserungen bei den Einreichunterlagen vorgenommen. Nachdem die Baumassendichte gerade bei diesem Bauvorhaben einer besonderen Bedeutung zukommt, weil es sich um eine Gegend handelt, in der hauptsächlich Ein- bis Zweifamilienhäuser stehen, hat dann Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G in Befund und Gutachten ausgeführt, dass er die Baumasse geprüft hätte und diese 1.727,88 m³ betrage, also genau wie sie die Bauwerberin in ihrem Ansuchen nunmehr angegeben hatte und daher die Vorgabe, dass die Baumasse kleiner als 2,20 zu sein hat, mit der errechneten Baumassendichte von 2,196 erfüllt sei. Hingewiesen darauf, dass eine weitaus höhere Baumassendichte vorliege, wobei die Beschwerdeführer auf das Gutachten der Arch. DI H verwiesen, quittierte Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G damit, dass die Berechnungsmethode des Arch. Dipl.-Ing. H nicht mehr dem gegenwärtigen Stand für die Berechnung der Baumasse entspreche. Tatsache ist aber, dass die Berechnung der Baumassendichte, welche Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischer Sachverständiger geprüft haben will, entgegen raumordnungsrechtlichen Vorschriften erfolgte. Insbesondere hat Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G Loggien im Dachgeschoss nicht in die Baumassenberechnung einbezogen. Eine weitere Fehlerhaftigkeit liegt auch darin, dass in den Berechnungsblättern des Bauansuchens der theoretisch zulässige Neigungswinkel von 33° Grad um 0,8° Grad überschritten wurde, weil in den Plänen ein Berechnungswinkel von 33,8° Grad angeführt ist. Auch wurde bei jenen Teilen des Garagengeschosses, die nicht eingeschüttet werden (straßenseitige Stützwände) die 33° Grad-Böschungs-Regel angewandt, die ebenso unzulässig ist. All dies hat Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischer Sachverständiger bei Prüfung des Bauansuchens nicht berücksichtigt, weil er nämlich dann zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass die Baumassendichte nicht der Vorgabe entspricht, weil die tatsächliche Baumasse jedenfalls über der von der Bauwerberin angegebenen Baumasse von 1.727,88 m³ liegt und damit die Baumassendichte von 2,20 durch des beantragte Bauvorhaben überschritten wird. An dieser Stelle sei in Erinnerung gerufen, dass Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischer Bausachverständige über das nahezu idente Bauprojekt im Bauverfahren 2 aus 2013,, obwohl bereits im Bauansuchen die Überschreitung der Baumasse, die die Bauwerberin mit 2.830,35 m³ angab, in der Verhandlung anführte, dass das Bauvorhaben mit sämtlichen baurechtlichen Vorschriften konform gehe und genehmigungsfähig ist. Dieses Verhalten des Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischer Sachverständiger, insbesondere seine völlig unkritische Haltung zu den Angaben der Bauwerberin in deren Bauansuchen, die Verteidigung der Bauwerberin und ihres Projekts im Zuge der Bauverhandlung, insbesondere auch die Bestätigung, dass das Bauvorhaben den rechtlichen Bauvorschriften entspricht, obwohl ganz offensichtlich sich bereits aus den eingereichten Unterlagen, wie insbesondere im Bauverfahren 2/2013, ergab, dass dieses gerade nicht den baurechtlichen Vorschriften entsprach, lässt sich nur mehr damit erklären, dass es Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischen Sachverständigen an der erforderlichen und geforderten Unvoreingenommenheit fehlte. Dieses Verhalten des Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischer Sachverständiger, insbesondere seine völlig unkritische Haltung zu den Angaben der Bauwerberin in deren Bauansuchen, die Verteidigung der Bauwerberin und ihres Projekts im Zuge der Bauverhandlung, insbesondere auch die Bestätigung, dass das Bauvorhaben den rechtlichen Bauvorschriften entspricht, obwohl ganz offensichtlich sich bereits aus den eingereichten Unterlagen, wie insbesondere im Bauverfahren 2 aus 2013,, ergab, dass dieses gerade nicht den baurechtlichen Vorschriften entsprach, lässt sich nur mehr damit erklären, dass es Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischen Sachverständigen an der erforderlichen und geforderten Unvoreingenommenheit fehlte. Die Argumentation der belangten Behörde, dass eine Befangenheit des Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischer Sachverständiger nicht vorliegt, weil diese Vorkommnisse sich auf ein Bauvorhaben beziehen, das am 20.2.2014 zurückgezogen wurde, überzeugt nicht, weil es, wie der Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischer Sachverständige selbst ausführt, um nahezu idente Bauvorhaben handelte und man hier keinesfalls von völlig unterschiedlichen Bauvorhaben sprechen kann. Tatsache ist, dass sowohl eine Identität der Bauwerberin, des Baugrundstückes als auch des Bauprojektes besteht, wobei das Bauprojekt nur unwesentlich gegenüber jenem Bauprojekt, dass die Bauwerberin am 15.1.2014 zur Genehmigung einreichte, abweicht. Gerade die Vorkommnisse im zurückgezogenen Bauvorhaben hätten bei einer objektiven Einstellung des Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischen Sachverständigen dazu führen müssen, dass er das wiedereingereichte und nur unwesentlich geänderte Bauprojekt der Bauwerberin im Vorfeld sorgfältig geprüft hätte, so dass die Verhandlung nicht auf Basis eines Planmangels, wie er es selbst nannte, geführt wird. Tatsache ist vielmehr, dass auf Grund all dieser Vorkommnisse, wie vorhin angeführt, im Bauverfahren 2/2013 und Bauverfahren 1/2014, erhebliche und begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als bestellten hochbautechnischen Sachverständigen bestehen. Tatsache ist vielmehr, dass auf Grund all dieser Vorkommnisse, wie vorhin angeführt, im Bauverfahren 2 aus 2013, und Bauverfahren 1 aus 2014,, erhebliche und begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit und der objektiven Einstellung des Herrn Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als bestellten hochbautechnischen Sachverständigen bestehen. Ein unvoreingenommener Sachverständiger gibt keine positive Beurteilung eines Bauvorhabens ab, wenn baurechtliche Vorschriften verletzt werden und dies bereits aus den Einreichunterlagen ersichtlich ist. Die geltend gemachte Befangenheit ist auch wesentlich für die Entscheidung der belangten Behörde, weil bei Beurteilung des Bauvorhabens durch einen unvoreingenommenen hochbautechnischen Sachverständigen die belangte Behörde zum Ergebnis gekommen wäre, dass das eingereichte Bauvorhaben keinesfalls den Vorgaben des Bebauungsplanes hinsichtlich der geforderten Baumassendichte von 2,20 entspricht, sondern diese Baumassenzahl wesentlich überschritten wird. Dies hätte dann zu Abweisung des Bauansuchens geführt. Das erstinstanzliche Verfahren leidet daher an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil Herr Prof. Arch. Dipl.-Ing. G als hochbautechnischer Sachverständiger befangen war. 3.1.2. Der bekämpfte Bescheid ist unter Verletzung der Bestimmung des § 58 Abs 2 AVG und des § 60 AVG erlassen worden und haftet diesem daher ein wesentlicher Verfahrensmangel an.
§ 58
Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Dabei sind
§ 60
AVG in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der bekämpfte Bescheid erfüllt diese gesetzlichen Vorgaben nicht. Aus der Begründung ist nicht ersichtlich, welche Erwägungen die belangte Behörde dazu veranlasst haben, dass den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen gefolgt werden kann, dass die Baumasse tatsächlich 1.727,88 m³ betrage und die Baumassendichte von 2,196 den Vorgaben entspricht,. Die Beschwerdeführer haben vorgebracht, dass die Baumasse laut TROG tatsächlich 2.103,77 m³ beträgt und daher die höchst zulässige Baumassendichte von 2,20 überschritten wird. Hiezu haben die Beschwerdeführer das Kurzgutachten des Arch. Dipl.-Ing. H im Akt 2/2013 als Beweis angeboten. Die belangte Behörde hat sich aber mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt und in ihrer Begründung nicht dargestellt, warum sie den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen, dem auf fachlicher Ebene das Kurzgutachten des Arch. Dipl.-Ing. H gegenüberstand, mehr Glauben schenkte. Die belangte Behörde hat hiezu keine Begründung vorgenommen, sodass nicht nachvollziehbar ist, warum die belangte Behörde zum Ergebnis kommt, dass die baurechtlichen Vorschriften und auch der Bebauungsplan eingehalten werden. Dem Bescheid haftet damit ein wesentlicher Verfahrensmangel an, der gerade für die Entscheidung der belangten Behörde wesentlich ist. Wenn die belangte Behörde ihrer Verpflichtung im Sinne § 60 AVG nachgekommen wäre, die Beweggründe dargelegt hätte, warum sie von einer Baumasse von 1.727,88 m³ ausgeht und nicht von einer Baumasse von 2.103,77 m³ hätte sie zum Ergebnis kommen können, dass die Baumassendichte überschritten wird und daher das eingereichte Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig ist. 3.1.2. Der bekämpfte Bescheid ist unter Verletzung der Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, AVG und des Paragraph 60, AVG erlassen worden und haftet diesem daher ein wesentlicher Verfahrensmangel an.
Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Dabei sind
Paragraph 60, AVG in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Der bekämpfte Bescheid erfüllt diese gesetzlichen Vorgaben nicht. Aus der Begründung ist nicht ersichtlich, welche Erwägungen die belangte Behörde dazu veranlasst haben, dass den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen gefolgt werden kann, dass die Baumasse tatsächlich 1.727,88 m³ betrage und die Baumassendichte von 2,196 den Vorgaben entspricht,. Die Beschwerdeführer haben vorgebracht, dass die Baumasse laut TROG tatsächlich 2.103,77 m³ beträgt und daher die höchst zulässige Baumassendichte von 2,20 überschritten wird. Hiezu haben die Beschwerdeführer das Kurzgutachten des Arch. Dipl.-Ing. H im Akt 2 aus 2013, als Beweis angeboten. Die belangte Behörde hat sich aber mit diesem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt und in ihrer Begründung nicht dargestellt, warum sie den Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen, dem auf fachlicher Ebene das Kurzgutachten des Arch. Dipl.-Ing. H gegenüberstand, mehr Glauben schenkte. Die belangte Behörde hat hiezu keine Begründung vorgenommen, sodass nicht nachvollziehbar ist, warum die belangte Behörde zum Ergebnis kommt, dass die baurechtlichen Vorschriften und auch der Bebauungsplan eingehalten werden. Dem Bescheid haftet damit ein wesentlicher Verfahrensmangel an, der gerade für die Entscheidung der belangten Behörde wesentlich ist. Wenn die belangte Behörde ihrer Verpflichtung im Sinne Paragraph 60, AVG nachgekommen wäre, die Beweggründe dargelegt hätte, warum sie von einer Baumasse von 1.727,88 m³ ausgeht und nicht von einer Baumasse von 2.103,77 m³ hätte sie zum Ergebnis kommen können, dass die Baumassendichte überschritten wird und daher das eingereichte Bauvorhaben nicht genehmigungsfähig ist. 3.1.
- Die belangte Behörde hat entgegen ihrer Verpflichtung aus den §§ 37, 39, 45 ff AVG entscheidungserhebliche Beweise nicht aufgenommen und den für die Erledigung dieser Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt nicht erhoben. 3.1.
- Die belangte Behörde hat entgegen ihrer Verpflichtung aus den Paragraphen 37, 39, 45, ff AVG entscheidungserhebliche Beweise nicht aufgenommen und den für die Erledigung dieser Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt nicht erhoben. 3.1.3.
- Die Beschwerdeführer haben vorgebracht, dass dieses Bauvorhaben, insbesondere auf Grund des Umstandes, dass dort 11 Tiefgaragenabstellplätze und 3 Stellplätzen im Freien errichtet werden, zu Immissionen durch Lärm und Abgasen bei den Grundstücken der Nachbarn, somit bei den Beschwerdeführern, führt, die das übliche Ausmaß der für diese Widmungskategorie bestehenden Immissionsschutzes überschreiten. In diesem Zusammenhang führten die Beschwerdeführer aus, dass die Gemeinde Ort2 als Verkäuferin von Grundstücken im betroffenen Gebiet den Charakter für den Bau eines Siedlungswohnhauses hervorgehoben hat, sodass sich aus dieser klaren Intention der Gemeinde eindeutig ableitet, dass mit dieser Widmung ein Immissionsschutz verbunden ist, dass nur eine ruhige Wohnsiedlung ohne stark verdichtete Bauweise dort entstehen und aufrecht erhalten werden soll. Mit diesem Bauvorhaben kommt es, insbesondere durch die Errichtung der 11 Tiefgaragenplätze und den 3 Autoabstellplätzen im Freien zu einer wesentlichen Beeinträchtigung durch Lärm, Geruch und Luftverunreinigung, die diesen Charakter als Wohngebiet wesentlich beeinträchtigen. Die Beschwerdeführer brachten auch vor, dass durch die Bewohner dieser beantragten Wohnanlage auch weiterer Verkehr angezogen wird, wie insbesondere durch Besucher, Zustelldienste und Professionisten. Zusammenfassend haben die Beschwerdeführer vorgebracht, dass das Bauvorhaben damit den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes in Bezug auf den für diese Widmungskategorie verbundenen Immissionsschutz widerspricht. Die belangte Behörde hat hiezu keine entscheidungserheblichen Beweise aufgenommen, sondern ohne Feststellung eines Sachverhaltes auf den Erläuterungsbericht des DI F zum rechtskräftigen Bebauungsplan hingewiesen. Die belangte Behörde hat damit kein Ermittlungsverfahren zu diesen Einwendungen der Beschwerdeführer durchgeführt und nicht den für die Erledigung dieser Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt erhoben. Dies im Hinblick darauf, dass es sich bei diesen Einwendungen um ein subjektiv öffentliches Recht der Beschwerdeführer
§ 26Abs 3 lit a TBO 2011 handelt.
Damit ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft geblieben und haftet diesem daher ein wesentlicher Verfahrensfehler an. Der Verfahrensfehler ist deshalb wesentlich, weil die belangte Behörde bei Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Erhebung des Sachverhaltes zu diesen Einwendungen der Beschwerdeführer sogar zum Ergebnis kommen hätte können, dass das beantragte Bauvorhaben nicht den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, entspricht und daher nicht genehmigungsfähig ist. 3.1.3.1. Die Beschwerdeführer haben vorgebracht, dass dieses Bauvorhaben, insbesondere auf Grund des Umstandes, dass dort 11 Tiefgaragenabstellplätze und 3 Stellplätzen im Freien errichtet werden, zu Immissionen durch Lärm und Abgasen bei den Grundstücken der Nachbarn, somit bei den Beschwerdeführern, führt, die das übliche Ausmaß der für diese Widmungskategorie bestehenden Immissionsschutzes überschreiten. In diesem Zusammenhang führten die Beschwerdeführer aus, dass die Gemeinde Ort2 als Verkäuferin von Grundstücken im betroffenen Gebiet den Charakter für den Bau eines Siedlungswohnhauses hervorgehoben hat, sodass sich aus dieser klaren Intention der Gemeinde eindeutig ableitet, dass mit dieser Widmung ein Immissionsschutz verbunden ist, dass nur eine ruhige Wohnsiedlung ohne stark verdichtete Bauweise dort entstehen und aufrecht erhalten werden soll. Mit diesem Bauvorhaben kommt es, insbesondere durch die Errichtung der 11 Tiefgaragenplätze und den 3 Autoabstellplätzen im Freien zu einer wesentlichen Beeinträchtigung durch Lärm, Geruch und Luftverunreinigung, die diesen Charakter als Wohngebiet wesentlich beeinträchtigen. Die Beschwerdeführer brachten auch vor, dass durch die Bewohner dieser beantragten Wohnanlage auch weiterer Verkehr angezogen wird, wie insbesondere durch Besucher, Zustelldienste und Professionisten. Zusammenfassend haben die Beschwerdeführer vorgebracht, dass das Bauvorhaben damit den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes in Bezug auf den für diese Widmungskategorie verbundenen Immissionsschutz widerspricht. Die belangte Behörde hat hiezu keine entscheidungserheblichen Beweise aufgenommen, sondern ohne Feststellung eines Sachverhaltes auf den Erläuterungsbericht des DI F zum rechtskräftigen Bebauungsplan hingewiesen. Die belangte Behörde hat damit kein Ermittlungsverfahren zu diesen Einwendungen der Beschwerdeführer durchgeführt und nicht den für die Erledigung dieser Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt erhoben. Dies im Hinblick darauf, dass es sich bei diesen Einwendungen um ein subjektiv öffentliches Recht der Beschwerdeführer
Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 handelt. Damit ist das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft geblieben und haftet diesem daher ein wesentlicher Verfahrensfehler an. Der Verfahrensfehler ist deshalb wesentlich, weil die belangte Behörde bei Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und Erhebung des Sachverhaltes zu diesen Einwendungen der Beschwerdeführer sogar zum Ergebnis kommen hätte können, dass das beantragte Bauvorhaben nicht den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, entspricht und daher nicht genehmigungsfähig ist. 3.1.3.
- Die belangte Behörde hat auch keinen Sachverhalt zur notwendigen Lüftungslösung erhoben, also keinen Sachverhalt erhoben, wie die Ent- und Belüftung der Tiefgarage erfolgt und wie und wo die hierfür notwendigen Schächte, Leitungen, Öffnungen und Anlagenteile situiert werden. Die belangte Behörde ist damit ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, den für ihre Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu erheben und hat den bekämpften Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensfehler belastet. Ohne Feststellungen zum den baulichen Anlagen für die Be- und Entlüftung kann die belangte Behörde rechtlich nicht beurteilen, ob das eingereichte Bauvorhaben den baurechtlichen Vorschrift entspricht. Die Beschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung sogar ausdrücklich auf diesem Umstand der fehlenden baulichen Anlage der Be- und Entlüftung hingewiesen und die belangte Behörde sogar aufgefordert, dass sie der Bauwerberin die Verbesserung der Einreichunterlagen auftragen wolle, damit auch dieser Teil der baulichen Anlage bzw. des Gebäudes beurteilt werden kann und hierdurch keine Nachbarinteressen berührt werden. Die belangte Behörde hat weder eine Verbesserung der Einreichunterlagen vornehmen lassen und den Beschwerdeführern zur Wahrung des Parteigehörs zugestellt noch den für die Beurteilung, ob die bauliche vorzunehmende Lüftungslösung den baurechtlichen Vorschriften entspricht, notwendigen Sachverhalt unter Wahrung des Parteigehörs erhoben. 3.
- Zur Rechtswidrigkeit des Inhalts: 3.2.1.
§ 27
Abs 4 lit d TBO 2011 ist ein Bauansuchen abzuweisen, wenn das Bauvorhaben sonstigen baurechtlichen Vorschriften widerspricht. Den Beschwerdeführern als Nachbarn kommt
§ 26
Abs 3 lit e TBO 2011 das Recht zu, die Nichteinhaltung bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften in Bezug auf Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011 geltend zu machen. Die Beschwerdeführer haben in ihren Einwendungen vorgebracht, dass § 6 TBO 2011 durch das Bauvorhaben verletzt wird, dies insbesondere in Bezug auf die Errichtung der Tiefgarage, da diese in die Mindestabstandsfläche hineinreicht und in den Einreichunterlagen dort Fangmündungen vorgesehen sind. Aus Befund des bekämpften Bescheides geht nicht hervor, dass für die Lüftung der in die Mindestabstandsfläche vorgesehenen Tiefgarage keine oberirdischen Entlüftungen bzw. Fangmündungen innerhalb der Mindestabstandsfläche errichtet werden. Im bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde diesbezüglich nachstehende hochbautechnische Auflage zu Pkt. 8 festgehalten:3.2.1.
Paragraph 27, Absatz 4, Litera d, TBO 2011 ist ein Bauansuchen abzuweisen, wenn das Bauvorhaben sonstigen baurechtlichen Vorschriften widerspricht. Den Beschwerdeführern als Nachbarn kommt
Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 das Recht zu, die Nichteinhaltung bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften in Bezug auf Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011 geltend zu machen. Die Beschwerdeführer haben in ihren Einwendungen vorgebracht, dass Paragraph 6, TBO 2011 durch das Bauvorhaben verletzt wird, dies insbesondere in Bezug auf die Errichtung der Tiefgarage, da diese in die Mindestabstandsfläche hineinreicht und in den Einreichunterlagen dort Fangmündungen vorgesehen sind. Aus Befund des bekämpften Bescheides geht nicht hervor, dass für die Lüftung der in die Mindestabstandsfläche vorgesehenen Tiefgarage keine oberirdischen Entlüftungen bzw. Fangmündungen innerhalb der Mindestabstandsfläche errichtet werden. Im bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde diesbezüglich nachstehende hochbautechnische Auflage zu Pkt. 8 festgehalten: Die Tiefgarage ist mit einer CO-Messeinrichtung entsprechend OIB-Richtlinie 3, Pkt. 8.3.
- auszustatten, welche eine mechanische Entlüftung der Garage automatisch einleitet. Diese mechanische Entlüftung ist über Dach zu führen und in ihrer Ausführung nach den einschlägigen Bestimmungen der OIB-Richtlinien zu bemessen und mit der Landesstelle für Brandverhütung abzustimmen. Die Lage und Erfordernis der übrigen Lüftungsschächte sind im gleichen Zuge unter Bezugnahme auf die TBO § 6 und die OIB-Richtlinien 2 und 3 mit der Landesstelle für Brandverhütung und der Baubehörde abzustimmen. Die Tiefgarage ist mit einer CO-Messeinrichtung entsprechend OIB-Richtlinie 3, Pkt. 8.3.
- auszustatten, welche eine mechanische Entlüftung der Garage automatisch einleitet. Diese mechanische Entlüftung ist über Dach zu führen und in ihrer Ausführung nach den einschlägigen Bestimmungen der OIB-Richtlinien zu bemessen und mit der Landesstelle für Brandverhütung abzustimmen. Die Lage und Erfordernis der übrigen Lüftungsschächte sind im gleichen Zuge unter Bezugnahme auf die TBO Paragraph 6 und die OIB-Richtlinien 2 und 3 mit der Landesstelle für Brandverhütung und der Baubehörde abzustimmen. Die belangte Behörde hat eine unrichtige rechtliche Beurteilung dahingehend vorgenommen, dass sie eine baurechtliche Genehmigung nur dann erteilen darf, wenn sich bereits aus den eingereichten Unterlagen ergibt, dass die Abstandsbestimmungen des § 6 TBO 2011, deren Einhaltung die Beschwerdeführer einzufordern berechtigt sind, eingehalten werden. Nun ist es so, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde überhaupt nicht feststand bzw. eventuell immer noch nicht feststeht, welche Lüftungslösung für die Tiefgarage, welche in die Mindestabstandsfläche hineinreicht, vorgesehen ist. Es ist völlig unklar, wo die Lüftungsschächte für die geforderte mechanische Lüftung über Dach geführt werden, ob diese also allenfalls im Bereich der Mindestabstandsfläche, wie sie die Bauwerberin bereits schon vorgesehen hat und wie sie auch der bautechnische Sachverständige im Verfahren zu 2/2013 als mit den baurechtlichen Vorschriften übereinstimmend gesehen hat, errichtet werden. Die belangte Behörde hat demnach das eingereichte Bauvorhaben so zu beurteilen, wie es eingereicht wurde und nicht in einer Art dynamischen Prozess notwendige Bauteile, wie eben die mechanische Entlüftung der in die Mindestabstandsfläche reichenden Tiefgarage mit der Bauwerberin nach Erteilung der Genehmigung abzustimmen. Tatsache ist, dass die Bauwerberin in ihren Einreichunterlagen zunächst Öffnungen, die den Abstandsbestimmungen widersprechen, vorgesehen hat. Anlässlich der Bauverhandlung hat dann der hochbautechnische Sachverständige einfach händische Aufzeichnungen gemacht und von einem Planmangel gesprochen, wobei aber dann im Zuge des gesamten Verfahrens völlig unklar blieb, wo denn nun diese erforderlichen Lüftungsschächte tatsächlich gebaut und errichtet werden. Die Begründung der belangten Behörde, dass mit der Vorschreibung dieser Auflage dieser Einwand der Beschwerdeführer beseitigt sei, ist daher jedenfalls unzutreffend, weil nicht einmal die belangte Behörde selbst weiß, wo nun diese Lüftungsschächte und Fangmündungen tatsächlich errichtet werden sollen und sie daher überhaupt nicht beurteilen kann, ob es nicht wieder zu einer Verletzung der Abstandsbestimmung des § 6 TBO 2011 kommt. Wenn also wichtige Bauteile, wie eben eine solche mechanische Entlüftung, nicht in den Einreichunterlagen fixiert werden müssen, sondern es der Bauwerberin dann freisteht, diese wo auch immer zu errichten, dann stellt sich generell die Frage, wozu es noch Bauverfahren benötigt, den dann wäre wohl die einfachste Vorgehensweise, wenn jedes eingereichte Projekt genehmigt wird unter der Voraussetzungen und der Auflage, dass sämtliche baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Es ist gerade Aufgabe der belangten Behörde, das Projekt so zu beurteilen, wie es eingereicht ist und die belangte Behörde ist auch dazu angehalten, wenn Unklarheiten bestehen, diese vor einer Entscheidung zu klären und kann daher auch keine Genehmigung erteilen, weil sie ja nicht beurteilen kann, ob hiedurch baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Auch die Auflage schützt die Beschwerdeführer nicht davor, dass ein Verstoß gegen § 6 TBO 2011 stattfinden kann. Die Auflage sichert zudem nicht, dass es der Bauwerberin untersagt ist, Lüftungsschächte nicht in den Mindestabstandsflächen zu errichten, sondern soll sie sich hierüber nur mit der Baubehörde abstimmen. Damit wird den rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer auf Einhaltung die Abstandsbestimmung des § 6 TBO 2011 durch die belangte Behörde nicht Rechnung getragen, weshalb sie hier durch den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat. Die belangte Behörde hat eine unrichtige rechtliche Beurteilung dahingehend vorgenommen, dass sie eine baurechtliche Genehmigung nur dann erteilen darf, wenn sich bereits aus den eingereichten Unterlagen ergibt, dass die Abstandsbestimmungen des Paragraph 6, TBO 2011, deren Einhaltung die Beschwerdeführer einzufordern berechtigt sind, eingehalten werden. Nun ist es so, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde überhaupt nicht feststand bzw. eventuell immer noch nicht feststeht, welche Lüftungslösung für die Tiefgarage, welche in die Mindestabstandsfläche hineinreicht, vorgesehen ist. Es ist völlig unklar, wo die Lüftungsschächte für die geforderte mechanische Lüftung über Dach geführt werden, ob diese also allenfalls im Bereich der Mindestabstandsfläche, wie sie die Bauwerberin bereits schon vorgesehen hat und wie sie auch der bautechnische Sachverständige im Verfahren zu 2 aus 2013, als mit den baurechtlichen Vorschriften übereinstimmend gesehen hat, errichtet werden. Die belangte Behörde hat demnach das eingereichte Bauvorhaben so zu beurteilen, wie es eingereicht wurde und nicht in einer Art dynamischen Prozess notwendige Bauteile, wie eben die mechanische Entlüftung der in die Mindestabstandsfläche reichenden Tiefgarage mit der Bauwerberin nach Erteilung der Genehmigung abzustimmen. Tatsache ist, dass die Bauwerberin in ihren Einreichunterlagen zunächst Öffnungen, die den Abstandsbestimmungen widersprechen, vorgesehen hat. Anlässlich der Bauverhandlung hat dann der hochbautechnische Sachverständige einfach händische Aufzeichnungen gemacht und von einem Planmangel gesprochen, wobei aber dann im Zuge des gesamten Verfahrens völlig unklar blieb, wo denn nun diese erforderlichen Lüftungsschächte tatsächlich gebaut und errichtet werden. Die Begründung der belangten Behörde, dass mit der Vorschreibung dieser Auflage dieser Einwand der Beschwerdeführer beseitigt sei, ist daher jedenfalls unzutreffend, weil nicht einmal die belangte Behörde selbst weiß, wo nun diese Lüftungsschächte und Fangmündungen tatsächlich errichtet werden sollen und sie daher überhaupt nicht beurteilen kann, ob es nicht wieder zu einer Verletzung der Abstandsbestimmung des Paragraph 6, TBO 2011 kommt. Wenn also wichtige Bauteile, wie eben eine solche mechanische Entlüftung, nicht in den Einreichunterlagen fixiert werden müssen, sondern es der Bauwerberin dann freisteht, diese wo auch immer zu errichten, dann stellt sich generell die Frage, wozu es noch Bauverfahren benötigt, den dann wäre wohl die einfachste Vorgehensweise, wenn jedes eingereichte Projekt genehmigt wird unter der Voraussetzungen und der Auflage, dass sämtliche baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Es ist gerade Aufgabe der belangten Behörde, das Projekt so zu beurteilen, wie es eingereicht ist und die belangte Behörde ist auch dazu angehalten, wenn Unklarheiten bestehen, diese vor einer Entscheidung zu klären und kann daher auch keine Genehmigung erteilen, weil sie ja nicht beurteilen kann, ob hiedurch baurechtliche Vorschriften verletzt werden. Auch die Auflage schützt die Beschwerdeführer nicht davor, dass ein Verstoß gegen Paragraph 6, TBO 2011 stattfinden kann. Die Auflage sichert zudem nicht, dass es der Bauwerberin untersagt ist, Lüftungsschächte nicht in den Mindestabstandsflächen zu errichten, sondern soll sie sich hierüber nur mit der Baubehörde abstimmen. Damit wird den rechtlichen Interessen der Beschwerdeführer auf Einhaltung die Abstandsbestimmung des Paragraph 6, TBO 2011 durch die belangte Behörde nicht Rechnung getragen, weshalb sie hier durch den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet hat. 3.2.
- Ein Bauansuchen ist
§ 27
Abs 4 lit a TBO 2011 abzuweisen, wenn im Zuge des Verfahrens hervorkommt, dass das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 TROG 2011 hinsichtlich der Bebauung oder örtlichen Bauvorschriften widerspricht. Die Beschwerdeführer als Nachbarn sind berechtigt die Nichteinhaltung zu ihrem Schutz dienenden Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend zu machen. Die Beschwerdeführer haben im Bauverfahren Einwendungen dahingehend erhoben, dass insbesondere auch mit der Errichtung der Tiefgarage und den Abstellplätzen es durch Lärm und Abgasen zu Immissionen bei ihren Grundstücken kommt, die das übliche Ausmaß des für diese Widmungskategorie bestehenden Immissionsschutzes überschreiten. Die belangte Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides diesen Einwand mit der Begründung abgewiesen, dass der Bebauungsplan durch das Amt der Tiroler Landesregierung aufsichtsbehördlich zur Kenntnis genommen worden sei. Die belangte Behörde hat damit diese Bestimmung des § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 unrichtig ausgelegt, weil eine aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme eines Bebauungsplanes keine Aussage darüber trifft, ob ein eingereichtes Bauvorhaben den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, entspricht.
§ 38
Abs 4 TROG 2011 dürfen im Wohngebiet unter den gleichen Voraussetzungen wie sie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden, soweit sie die in einem jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigung oder Erschütterungen und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen. In richtiger rechtlicher Beurteilung dieser Einwendungen der Beschwerdeführer hätte daher die belangte Behörde auf Grund der Tatsache, dass eine Tiefgarage mit 11 Stellplätzen errichtet wird, einen Sachverhalt dahingehend erheben müssen, ob durch den bei Betrieb dieser Tiefgarage ausgehenden Lärm durch ein- und ausfahrende Fahrzeuge, der Entlüftung der Tiefgarage, somit der Entlüftung von Autoabgasen, Staubpartikeln usw. die Wohnqualität im betroffenen Gebiet wesentlich beeinträchtigt wird. Hiezu hätte es bedurft, dass die belangte Behörde, insbesondere erhoben hätte, wie sich die Wohnqualität im betreffenden Gebiet vor Errichtung dieses Bauvorhabens darstellt, wie also die örtlichen Gegebenheiten sind, auf Grundlage eines so ermittelten Sachverhaltes hätte dann auch die belangte Behörde erst beurteilen können, ob durch die Errichtung der Tiefgarage und der damit verbundenen Immissionen durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen der Charakter des betreffenden Gebiet als Wohngebiet wesentlich beeinträchtigt wird. Die belangte Behörde hat aber diese Bestimmung der TBO rechtlich unrichtig ausgelegt, indem sie davon ausgegangen ist, dass durch eine aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme des Bebauungsplanes diese Rechtsfrage bereits gelöst sei. In richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die belangte Behörde zu dieser Rechtsfrage den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln gehabt und dann auf Grundlage dieses Sachverhaltes diese von den Beschwerdeführern aufgeworfene Rechtsfrage, die eine Voraussetzungen für die Genehmigung darstellt, einer Beantwortung zuführen müssen. Die belangte Behörde hat damit den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet3.2.2. Ein Bauansuchen ist
Paragraph 27, Absatz 4, Litera a, TBO 2011 abzuweisen, wenn im Zuge des Verfahrens hervorkommt, dass das Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, TROG 2011 hinsichtlich der Bebauung oder örtlichen Bauvorschriften widerspricht. Die Beschwerdeführer als Nachbarn sind berechtigt die Nichteinhaltung zu ihrem Schutz dienenden Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, geltend zu machen. Die Beschwerdeführer haben im Bauverfahren Einwendungen dahingehend erhoben, dass insbesondere auch mit der Errichtung der Tiefgarage und den Abstellplätzen es durch Lärm und Abgasen zu Immissionen bei ihren Grundstücken kommt, die das übliche Ausmaß des für diese Widmungskategorie bestehenden Immissionsschutzes überschreiten. Die belangte Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides diesen Einwand mit der Begründung abgewiesen, dass der Bebauungsplan durch das Amt der Tiroler Landesregierung aufsichtsbehördlich zur Kenntnis genommen worden sei. Die belangte Behörde hat damit diese Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 unrichtig ausgelegt, weil eine aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme eines Bebauungsplanes keine Aussage darüber trifft, ob ein eingereichtes Bauvorhaben den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, entspricht.
Paragraph 38, Absatz 4, TROG 2011 dürfen im Wohngebiet unter den gleichen Voraussetzungen wie sie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden, soweit sie die in einem jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigung oder Erschütterungen und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen. In richtiger rechtlicher Beurteilung dieser Einwendungen der Beschwerdeführer hätte daher die belangte Behörde auf Grund der Tatsache, dass eine Tiefgarage mit 11 Stellplätzen errichtet wird, einen Sachverhalt dahingehend erheben müssen, ob durch den bei Betrieb dieser Tiefgarage ausgehenden Lärm durch ein- und ausfahrende Fahrzeuge, der Entlüftung der Tiefgarage, somit der Entlüftung von Autoabgasen, Staubpartikeln usw. die Wohnqualität im betroffenen Gebiet wesentlich beeinträchtigt wird. Hiezu hätte es bedurft, dass die belangte Behörde, insbesondere erhoben hätte, wie sich die Wohnqualität im betreffenden Gebiet vor Errichtung dieses Bauvorhabens darstellt, wie also die örtlichen Gegebenheiten sind, auf Grundlage eines so ermittelten Sachverhaltes hätte dann auch die belangte Behörde erst beurteilen können, ob durch die Errichtung der Tiefgarage und der damit verbundenen Immissionen durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen der Charakter des betreffenden Gebiet als Wohngebiet wesentlich beeinträchtigt wird. Die belangte Behörde hat aber diese Bestimmung der TBO rechtlich unrichtig ausgelegt, indem sie davon ausgegangen ist, dass durch eine aufsichtsbehördliche Kenntnisnahme des Bebauungsplanes diese Rechtsfrage bereits gelöst sei. In richtiger rechtlicher Beurteilung hätte daher die belangte Behörde zu dieser Rechtsfrage den entscheidungswesentlichen Sachverhalt zu ermitteln gehabt und dann auf Grundlage dieses Sachverhaltes diese von den Beschwerdeführern aufgeworfene Rechtsfrage, die eine Voraussetzungen für die Genehmigung darstellt, einer Beantwortung zuführen müssen. Die belangte Behörde hat damit den bekämpften Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet 3.2.
- Tatsache ist, dass der Bebauungsplan ausschließlich für dieses Bauvorhaben der Bauwerberin erlassen wurde und auf dieses Bauvorhaben zugeschnitten ist. Dies geht eindeutig aus den Erläuterungen des Bebauungsplanes hervor und wird sogar vom ausführenden Planer angeführt, dass die Gemeinde Ort2 diesen Bebauungsplan für die geplante Wohnanlage der Bauwerberin in Auftrag gegeben hat. Es wird sogar ausdrücklich in diesem Bebauungsplan auf die Einreichplanung der Bauwerberin Bezug genommen. § 54 Abs 1 TROG hält fest, dass Bebauungspläne mit Ausnahme der ergänzenden Bebauungspläne möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiet zu erlassen sind. Davon kann hier keine Rede sein, sondern widerspricht dieser Bebauungsplan somit den Vorgaben des TROG in Bezug auf Bebauungspläne, insbesondere jedoch dem Gleichheitsgrundsatz, weshalb dieser Bebauungsplan rechtswidrig ist, weshalb auch das Bauansuchen auf Grundlage eines rechtswidrigen Bebauungsplanes genehmigt wurde. 3.2.
- Tatsache ist, dass der Bebauungsplan ausschließlich für dieses Bauvorhaben der Bauwerberin erlassen wurde und auf dieses Bauvorhaben zugeschnitten ist. Dies geht eindeutig aus den Erläuterungen des Bebauungsplanes hervor und wird sogar vom ausführenden Planer angeführt, dass die Gemeinde Ort2 diesen Bebauungsplan für die geplante Wohnanlage der Bauwerberin in Auftrag gegeben hat. Es wird sogar ausdrücklich in diesem Bebauungsplan auf die Einreichplanung der Bauwerberin Bezug genommen. Paragraph 54, Absatz eins, TROG hält fest, dass Bebauungspläne mit Ausnahme der ergänzenden Bebauungspläne möglichst für größere funktional zusammenhängende Gebiet zu erlassen sind. Davon kann hier keine Rede sein, sondern widerspricht dieser Bebauungsplan somit den Vorgaben des TROG in Bezug auf Bebauungspläne, insbesondere jedoch dem Gleichheitsgrundsatz, weshalb dieser Bebauungsplan rechtswidrig ist, weshalb auch das Bauansuchen auf Grundlage eines rechtswidrigen Bebauungsplanes genehmigt wurde.
- Beweisanträge: Die Beschwerdeführer beantragen zum Beweis der Richtigkeit des Vorbringens in ihrer Beschwerde die Aufnahme nachstehender Beweise: → Einholung einer Stellungnahme der Dienststelle des Landes Tirol „Landesentwicklung und Zukunftsstrategie - Sachgebiet Raumordnung“ → Kurzgutachten Arch. Dipl.-Ing. H zu Bauakt Gemeinde Ort2 2/2013 → Ergänzungsgutachten des Arch. Dipl.-Ing. H → Bauakt der Gemeinde Ort2 1/2014 → PV Beschwerdeführer → Ortsaugenschein → weitere Beweise vorbehalten (….)“ Beantragt ist, das Landesverwaltungsgericht wolle eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, in der Sache selbst entscheiden und das Ansuchen der Bauwerberin zur Errichtung einer Wohnanlage mit 6 Wohneinheiten, 11 Tiefgaragenplätzen und 3 Stellplätzen im Freien auf GSt 1***/** GB Ort2 abweisen in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die zuständige Behörde zurückverweisen. Am 05.11.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht statt, anlässlich derer die Vertreter der Antragstellerin bekannt gaben, dass das Bauansuchen insofern abgeändert wird, als seitens der Bauwerber nur mehr an die Errichtung von 12 Stellplätzen (11 in der Tiefgarage und einer oberirdisch) gedacht ist. Die Verhandlung wurde auf unbestimmte Zeit vertagt, weil die Parteien des Verfahrens in dieser Verhandlung übereinkamen, dass die Bauwerber die Einreichunterlagen insofern überarbeiten, als die mechanische Lüftungsanlage zur Entlüftung der Tiefgarage in den Planunterlagen ersichtlich zu machen ist. Am 13.11.2014 wurde dem Gericht ein neuer mit 06.11.2014 datierter Einreichplan für die gegenständliche Wohnanlage vorgelegt, in welchem die Entlüftung der Tiefgarage aber auch die Änderung bei den Stellplätzen eingezeichnet sind. Anlässlich der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 24.11.2014 wurden zur Entlüftung der Tiefgarage keine weiteren Fragen an den anwesenden hochbautechnischen Sachverständigen gerichtet. Die Einwendungen gegen das Bauvorhaben, vorgebracht in der Beschwerde, wurden von den Beschwerdeführern, wie auch die gestellten Beweisanträge, aufrechterhalten. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: A) Parteistellung der Beschwerdeführer: Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der A & B OG ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 130/2013, durchgeführt.Im vorliegenden Beschwerdefall wurde über Antrag der A & B OG ein Bauverfahren auf der Grundlage der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, durchgeführt. Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in § 26 TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt:Die Frage, welchen Personen in einem Bauverfahren Parteistellung zukommt, wird in Paragraph 26, TBO 2011 geregelt. Diese Gesetzesbestimmung lautet wie folgt: „§ 26 Parteien
(1)Absatz eins,Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Absatz 2,Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Absatz 3,Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Absatz 4,Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(5)...“ Der Beschwerdeführer Dr. C ist Eigentümer des Gst 1****/63 in EZ*** GB Ort2 und Herr D Eigentümer des Gst 1***/64 in EZ *** GB Ort2, welche Grundstücke an den Bauplatz 1***/** GB Ort2 unmittelbar angrenzen. Demgemäß sind beide Beschwerdeführer Nachbarn
§ 26
Abs 3 TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes, solcherart kommt beiden Beschwerdeführern die Berechtigung
§ 26
Abs 3 TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften
§ 26
Abs 3 lit a bis lit f TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Demgemäß sind beide Beschwerdeführer Nachbarn
Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Bauprojektes, solcherart kommt beiden Beschwerdeführern die Berechtigung
Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 zu, die Nichteinhaltung der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften
Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis Litera f, TBO 2011 geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dabei das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 25.02.2010, Zl 2009/06/0234, und vom 20.09.2012, Zl 2012/06/0073). B) zu den einzelnen Beschwerdevorbringen: Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführer und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, welcher nach § 27 VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerber Folgendes:Vor dem Hintergrund der vorhergehenden Ausführungen zu den Nachbarschaftsrechten der Beschwerdeführer und mit Blick auf den Prüfungsumfang des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, welcher nach Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen beschränkt ist, ergibt sich nunmehr zu den einzelnen Beschwerdepunkten der Rechtsmittelwerber Folgendes: 1) In den vorliegenden Beschwerden wird vorgetragen, dass die Baubehörde im Bauverfahren einen hochbautechnischen Sachverständigen herangezogen hätte, der befangen gewesen wäre. Einem solchen Einwand von Nachbarn in einem Bauverfahren kommt grundsätzlich nur dann Bedeutung zu, wenn den Nachbarn wegen der Befangenheit des Sachverständigen die Wahrung ihrer subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte nicht möglich war bzw ist. Dies war im vorliegenden Bauverfahren schon deshalb auszuschließen, weil das Gericht im Beschwerdeverfahren zur Beurteilung der Wahrung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Beschwerdeführer einen anderen – von den Beschwerdeführern nicht beanstandeten – hochbautechnischen Sachverständigen herangezogen hat. Die Beschwerdeführer können daher aus diesem Grund nicht beschwert sein, sodass auf eine etwaige generelle Befangenheit des von der belangten Behörde herangezogenen hochbautechnischen Sachverständigen nicht weiter einzugehen war. 2) Die Beschwerdeführer wollen darüber hinaus noch weitere Verfahrensmängel im erstinstanzlichen Verfahren erkennen. So wäre in der Begründung des bekämpften Bescheides nicht dargelegt worden, warum die Baubehörde eine andere Baumasse als die von den Beschwerdeführern behauptete Baumasse als erwiesen erachtet. Die Beschwerdeführer machen also einen Begründungsmangel geltend, mit welchem für die Beschwerdeführer jedoch nichts gewonnen ist. Die Beschwerdeführer können nämlich durch eine fehlende Begründung der Baubehörde über die Nichtberücksichtigung einer Einwendung nur dann beschwert sein, wenn diese Einwendung subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betrifft. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zur vergleichbaren früheren Rechtslage judiziert hat (ua VwGH 27.
- 2011, 2011/06/0001; 25.9.2007, 2006/06/0168) steht dem Nachbarn hinsichtlich der Baudichte nach der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs 3 TBO 2011 kein Nachbarrecht zu.Die Beschwerdeführer können nämlich durch eine fehlende Begründung der Baubehörde über die Nichtberücksichtigung einer Einwendung nur dann beschwert sein, wenn diese Einwendung subjektiv-öffentliche Nachbarrechte betrifft. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zur vergleichbaren früheren Rechtslage judiziert hat (ua VwGH 27.
- 2011, 2011/06/0001; 25.9.2007, 2006/06/0168) steht dem Nachbarn hinsichtlich der Baudichte nach der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 kein Nachbarrecht zu. Die Beschwerdeführer können daher weder durch diesen behaupteten Begründungsmangel noch überhaupt in inhaltlicher Hinsicht durch eine etwaige Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Baudichte beschwert sein. 3) Vorweg wird festgehalten, dass die anlässlich der Bauverhandlung am 12.05.2014 vom hochbautechnischen Sachverständigen DI G händisch vorgenommenen Korrekturen in den Einreichplänen – zwei in den Abstandsflächen zu den Beschwerdeführern eingezeichnete Lüftungsschächte zur Entlüftung der Tiefgarage wurden von diesem rot durchgestrichen – einvernehmlich mit den Vertretern der Antragstellerin erfolgten, sodass zu diesem Zeitpunkt eine Antragsänderung vorlag. Diesen Sachverhalt bestätigten die Vertreter der Antragstellerin als auch der Bürgermeister der Gemeinde Ort2 dem Gericht in der Verhandlung am 05.11.
- Die Beschwerdeführer bemängeln jedoch in inhaltlicher Hinsicht, dass auch nach Erteilung der Baubewilligung durch die Erstbehörde unklar wäre, ob in den Abstandsflächen zu den Beschwerdeführern Lüftungsschächte/Fangmündungen zur Entlüftung der Tiefgarage errichtet werden. Die Beschwerdeführer beziehen sich dabei auf Auflage
- im Spruch des bekämpften Bescheides, mit welcher eine mechanische Entlüftung der Tiefgarage verfügt wurde. Diese Auflage ließe in ihrer Formulierung offen, ob nicht doch, wie ursprünglich in den Einreichunterlagen vorgesehen, Lüftungsschächte in den Abstandsflächen errichtet werden. Dieser Punkt war auch aus Sicht des Gerichtes klärungsbedürftig, zumal den Planunterlagen nach Streichung der zwei ursprünglich in den Abstandsflächen zu den Beschwerdeführern vorgesehenen Lüftungsschächte durch den Bausachverständigen anlässlich der Bauverhandlung am 12.05.2014 tatsächlich keine andere Entlüftung der Tiefgarage zu entnehmen ist (Eine Verbesserung der Planunterlagen hinsichtlich der Alternativlösung ist nicht erfolgt). Das steht im Widerspruch zu § 1 Abs 3 lit b der Planunterlagenverordnung, LGBl. Nr. 90/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 94/2007, wonach in den Grundrissen etwaige Abluftfänge zwingend einzuzeichnen sind.Dieser Punkt war auch aus Sicht des Gerichtes klärungsbedürftig, zumal den Planunterlagen nach Streichung der zwei ursprünglich in den Abstandsflächen zu den Beschwerdeführern vorgesehenen Lüftungsschächte durch den Bausachverständigen anlässlich der Bauverhandlung am 12.05.2014 tatsächlich keine andere Entlüftung der Tiefgarage zu entnehmen ist (Eine Verbesserung der Planunterlagen hinsichtlich der Alternativlösung ist nicht erfolgt). Das steht im Widerspruch zu Paragraph eins, Absatz 3, Litera b, der Planunterlagenverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2007,, wonach in den Grundrissen etwaige Abluftfänge zwingend einzuzeichnen sind. Dieser Mangel wurde aber von der Bauwerberin durch Vorlage neuer Einreichpläne, welche einen Abluftfang für die Entlüftung der Tiefgarage enthalten, behoben. Die neuen Pläne waren Gegenstand der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor Gericht am 24.11.2014 und wurden von den Beschwerdeführern nicht weiter beanstandet. Eine Verletzung der Abstandsbestimmungen
§ 6TBO 2011 liegt für das Gericht auf Basis der neuen Planunterlagen nicht vor.
Das ergab auch die Einvernahme des hochbautechnischen Sachverständigen Ing. J anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Gericht und wurde von den Beschwerdeführern nach Vorliegen der verbesserten Einreichpläne letztendlich auch nicht mehr behauptet.Eine Verletzung der Abstandsbestimmungen
Paragraph 6, TBO 2011 liegt für das Gericht auf Basis der neuen Planunterlagen nicht vor. Das ergab auch die Einvernahme des hochbautechnischen Sachverständigen Ing. J anlässlich der mündlichen Verhandlung vor Gericht und wurde von den Beschwerdeführern nach Vorliegen der verbesserten Einreichpläne letztendlich auch nicht mehr behauptet. 4)
§ 8
Abs 1 TBO 2011 sind beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen.
Paragraph 8, Absatz eins, TBO 2011 sind beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Die Anzahl der mindestens zu schaffenden Abstellmöglichkeiten ist in der Baubewilligung festzulegen. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass die belangte Behörde nicht geprüft hätte, ob durch den Betrieb der Tiefgarage, durch den Lärm von ein- und ausfahrenden Fahrzeugen, durch die Entlüftung der Tiefgarage, somit die Entlüftung von Autoabgasen, Staubpartikeln usw. die Wohnqualität im betroffenen Gebiet wesentlich beeinträchtigt wird. Dies wäre jedoch zur Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens notwendig gewesen. Hiezu hätte es bedurft, dass die belangte Behörde insbesondere erhoben hätte, wie sich die Wohnqualität im betreffenden Gebiet vor Errichtung dieses Bauvorhabens darstellt, wie also die örtlichen Gegebenheiten sind. Auf Grundlage eines so ermittelten Sachverhaltes hätte dann auch die belangte Behörde erst beurteilen können, ob durch die Errichtung der Tiefgarage und der damit verbundenen Immissionen durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen der Charakter des betreffenden Gebietes als Wohngebiet wesentlich beeinträchtigt wird. Zu diesem Beschwerdevorbringen ist vorweg festzuhalten, dass sich der Bauplatz 1***/** GB Ort2 im gewidmeten „Wohngebiet“ befindet und projektgemäß darauf eine Wohnanlage neu errichtet werden soll. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Wohnbauten im „Wohngebiet“ keinesfalls als Quelle der Belästigung verstanden werden dürfen, die von einem Wohnhaus im „Wohngebiet“ typischerweise ausgehenden Immissionen sind von den Nachbarn daher hinzunehmen (vgl dazu etwa die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 22.04.1999, Zl 97/06/0248, und vom 20.10.1994, Zl 93/06/0173).Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass Wohnbauten im „Wohngebiet“ keinesfalls als Quelle der Belästigung verstanden werden dürfen, die von einem Wohnhaus im „Wohngebiet“ typischerweise ausgehenden Immissionen sind von den Nachbarn daher hinzunehmen vergleiche dazu etwa die beiden VwGH-Erkenntnisse vom 22.04.1999, Zl 97/06/0248, und vom 20.10.1994, Zl 93/06/0173). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung den Grundsatz entwickelt, dass der Nachbar die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, hinzunehmen hat; die von Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen sind grundsätzlich als im Rahmen der Widmung „Wohngebiet“ zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 01.04.2008, Zl 2008/06/0009, unter Hinweis auf Vorjudikatur). Vor dem Hintergrund dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nun aber nach Überzeugung des erkennenden Gerichts für den Gegenstandsfall klargestellt, dass der Zu- und Abfahrtsverkehr im Zusammenhang mit der projektgemäß geplanten Wohnanlage in der ausgewiesenen Widmungskategorie „Wohngebiet“ von den Nachbarn in Bezug auf die mit diesem Verkehr einhergehenden Immissionen hinzunehmen ist, weil von der Bauwerberin bloß die Pflichtstellplätze errichtet werden. Von der belangten Behörde wurde unter Punkt 18 des Spruches des bekämpften Bescheides die Anzahl der zu errichtenden Abstellplätze mit 12 festgelegt. Projektgemäß waren ursprünglich in der Tiefgarage 11 Autoabstellplätze und im Freien auf dem Bauplatz 3 weitere Autoabstellplätze vorgesehen (siehe Befundteil auf Seite 1 der angefochtenen Entscheidung und die genehmigten Projektunterlagen). Auch in diesem Punkt erfolgte im Beschwerdeverfahren eine Antragsänderung und zwar anlässlich der mündlichen Verhandlung am 05.11.2014. Die Bauwerberin beabsichtigt nunmehr „nur“ mehr die vorgeschriebenen 12 Abstellplätze (11 in der Tiefgarage und einen im Freien auf dem Bauplatz) zu errichten. Das Gericht kann nicht erkennen, dass die Vorschreibung der belangten Behörde 12 Stellplätze zu errichten, in Relation zu den geplanten sechs Wohnungen überschießend wäre, d.h. weniger Stellplätze ausreichend im Sinne des § 8 Abs 1 erster Satz TBO 2011 und damit nicht alle 12 Stellplätze als „Pflichtstellplätze“ einzustufen wären.Das Gericht kann nicht erkennen, dass die Vorschreibung der belangten Behörde 12 Stellplätze zu errichten, in Relation zu den geplanten sechs Wohnungen überschießend wäre, d.h. weniger Stellplätze ausreichend im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, erster Satz TBO 2011 und damit nicht alle 12 Stellplätze als „Pflichtstellplätze“ einzustufen wären. Nachdem das vorliegend zu beurteilende Projekt somit gar nicht vorsieht, mehr als die Pflichtstellplätze zu errichten, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die typischerweise von den Fahrbewegungen zu und von den Pflichtstellplätzen ausgehenden Immissionen in der gegebenen Widmungskategorie „Wohngebiet“ nicht zulässig wären. Dass im Gegenstandsfall besondere Umstände vorliegen würden, die eine von dieser typisierenden Betrachtung abweichende andere Beurteilung geboten erscheinen ließen, wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und hat er auch in seinem Vorbringen keine derartigen Umstände aufgezeigt. Derartige besondere Umstände, die für eine andere Beurteilung sprechen würden, sind auch für das erkennende Gericht auf der Basis der vorliegenden Aktenunterlagen nicht erkennbar. Dementsprechend vermochten die Beschwerdeführer mit ihren sich auf die zu erwartende Verkehrsbelastung beziehenden Vorbringen ihre Beschwerden nicht zum Erfolg zu führen. III. Zusammenfassung:römisch drei. Zusammenfassung: Einzelne Beschwerdepunkte waren dem Grunde nach ursprünglich berechtigt. Durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Antragsänderung bei der Zahl der projektierten Abstellplätze bzw. die Überarbeitung der Planunterlagen betreffend Abluftfang zur Entlüftung der Tiefgarage erweisen sich die Beschwerden letztendlich als unbegründet und war spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen liegt jeweils eine einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, diese wurde im vorliegenden Erkenntnis zitiert und hat sich das erkennende Gericht an diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerald Schaber (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.42.2194.5