RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/43/1506-1 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der Herrn A, geboren am **.**.****, wohnhaft in X Club London, Ort2, Adresse1, London, vertreten durch RA Dr. B, RA Dr. C, RA Mag. Dr D, Adresse2, Ort3, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort3 vom 25.03.2014, Zl ***/**-***.*/**,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Julia Schmalzl über die Beschwerde der Herrn A, geboren am **.**.****, wohnhaft in römisch zehn Club London, Ort2, Adresse1, London, vertreten durch RA Dr. B, RA Dr. C, RA Mag. Dr D, Adresse2, Ort3, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Ort3 vom 25.03.2014, Zl ***/**-***.*/**, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen: Mit Antrag vom 07.03.2013 suchte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Verwendung einer Wohnung (EZ 1***, KG ***** Ort3 Land, ***/3**** Anteile verbunden mit Wohnungseigentum an Top W 4, Haus 7 mit der Adresse3 als Freizeitwohnsitz an. Hierzu legte er umfangreiche Unterlagen vor, wie insbesondere einen Grundbuchsauszug, seine Taufurkunde, die Todesbestätigung seiner Großmutter, eine Bestätigung seines Arbeitgebers über seine Tätigkeit im Ausland. Weiters bat er um Verständigung, sollten weitere Urkunden erforderlich sein um sein Antrag ausreichend zu rechtfertigen. Mit Bescheid vom 25.03.2014, Zl ***/**-***.*/**, wies die belangte Behörde dieses Ansuchen gemäß § 13 Abs 5 lit b TROG 2011 ab mit der wesentlichen Begründung, dass wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dieser Vorschrift die Aufgabe des „bisherigen Wohnsitzes“ sei. Eine derartige Konstellation liege jedoch nicht vor, da der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung nie als Ganzjahreswohnsitz bewohnt habe, wie sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und aufgrund einer Anfrage beim städtischen Meldeamt ergebe.Mit Bescheid vom 25.03.2014, Zl ***/**-***.*/**, wies die belangte Behörde dieses Ansuchen gemäß Paragraph 13, Absatz 5, Litera b, TROG 2011 ab mit der wesentlichen Begründung, dass wesentliche Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach dieser Vorschrift die Aufgabe des „bisherigen Wohnsitzes“ sei. Eine derartige Konstellation liege jedoch nicht vor, da der Beschwerdeführer die gegenständliche Wohnung nie als Ganzjahreswohnsitz bewohnt habe, wie sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und aufgrund einer Anfrage beim städtischen Meldeamt ergebe. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die gegenständliche Wohnung habe seine Großmutter bis zu ihrem Tod im Jahr 2002 als Hauptwohnsitz bewohnt. Bereits 1994 sei die Wohnung mit Leibrentenvertrag in das Eigentum seines Vaters übergegangen, welcher sie 1998 mit Schenkungsvertrag an seine Mutter übertragen habe. Mit Schenkungsvertrag vom 20.12.2008 habe er selbst Eigentum an der Wohnung erlangt. Der Beschwerdeführer erläuterte weiter, er habe eine Ausbildung in der Hotelbranche in Wien absolviert und ursprünglich die Absicht gehabt, nach Abschluss derselben wieder nach Ort3 zurückzukehren. Seit Mitte 2012 sei er jedoch in einem Hotel in London beschäftigt, weshalb sich die Nutzungsmöglichkeiten an der gegenständlichen Wohnung auf Freizeitaktivitäten beschränken würden. Der Beschwerdeführer unterhalte eine besonders intensive Nahebeziehung zu Ort3, wo es sich nach wie vor sein Freundeskreis sowie die gesamte Familie immer wieder aufhielte. Zudem sei er Mitglied im Schiklub und ehemaliges Mitglied des Schützenvereins. Außerdem bestehe seinerseits ein massives Interesse daran, die Chance zu wahren, nach seiner Auslandstätigkeit in London in Ort3 auch beruflich Fuß zu fassen. Hiemit lägen die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 5 lit b TROG 2011 vor. Die belangte Behörde vertrete hingegen unzutreffender Weise den rechtlichen Standpunkt, die Anwendung dieser Vorschrift setze die Meldung eines Hauptwohnsitzes vor Antragstellung voraus. Dies sei jedoch von den erläuternden Bemerkungen zum TROG 1994 nicht gedeckt. Es käme vielmehr ausschließlich darauf an, dass aufgrund geänderter Lebensumstände nur die Nutzung als Freizeitwohnsitz in Betracht komme. Dafür, dass er das für seine weitere berufliche Karriere entscheidende Jobangebot in London nicht ausgeschlagen habe, könne er hinsichtlich der Nutzung der in seinem Eigentum stehenden Wohnung nicht „bestraft“ werden. Es dürfe keinen Unterschied machen, ob er schon zuvor einen Job in Ort3 angetreten und sich dementsprechend dort mit Hauptwohnsitz gemeldet hätte. Diesem „Normalfall“ müsse der gegenständliche Fall, wo die Anmeldung des Hauptwohnsitzes deshalb unterbleibe, weil sich zuvor die Möglichkeit der Sammlung von beruflichen Erfahrungen im Ausland ergebe, in Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes gleich gehalten werden. Entscheidend sei, dass die Wohnung nicht deshalb erworben worden sei, um hier einen Freizeitwohnsitz zu begründen. Vielmehr stehe die Wohnung bereits seit den 60er Jahren im Familienbesitz. Darüber hinaus sei die Ausnahmebewilligung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz im gegenständlichen Fall bei verfassungskonformer Interpretation schon aufgrund des § 13 Abs 5 lit a TROG 2011 zu erteilen, da der Beschwerdeführer zum Kreis der gesetzlichen Erben zähle. Es könne keinen Unterschied machen, ob er die Wohnung auf dem Erbschaftswege oder schon zuvor im Rahmen einer vorgezogenen Erbschaftsregelung erhalten habe. Auch in diesem Falle würde nicht auf die Nutzung durch den Antragsteller abgestellt. Durch den bekämpften Bescheid sei er zudem in seinem Recht, ergänzendes Vorbringen oder ergänzende Unterlagen vorlegen zu dürfen, verletzt worden. Die belangte Behörde habe seinen Antrag einfach abgewiesen, ohne mit ihm oder seinen Rechtsvertretern Kontakt aufzunehmen, weshalb außerdem sein Recht auf ein ordentliches Ermittlungsverfahren verletzt sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Begründend führte er im Wesentlichen aus, die gegenständliche Wohnung habe seine Großmutter bis zu ihrem Tod im Jahr 2002 als Hauptwohnsitz bewohnt. Bereits 1994 sei die Wohnung mit Leibrentenvertrag in das Eigentum seines Vaters übergegangen, welcher sie 1998 mit Schenkungsvertrag an seine Mutter übertragen habe. Mit Schenkungsvertrag vom 20.12.2008 habe er selbst Eigentum an der Wohnung erlangt. Der Beschwerdeführer erläuterte weiter, er habe eine Ausbildung in der Hotelbranche in Wien absolviert und ursprünglich die Absicht gehabt, nach Abschluss derselben wieder nach Ort3 zurückzukehren. Seit Mitte 2012 sei er jedoch in einem Hotel in London beschäftigt, weshalb sich die Nutzungsmöglichkeiten an der gegenständlichen Wohnung auf Freizeitaktivitäten beschränken würden. Der Beschwerdeführer unterhalte eine besonders intensive Nahebeziehung zu Ort3, wo es sich nach wie vor sein Freundeskreis sowie die gesamte Familie immer wieder aufhielte. Zudem sei er Mitglied im Schiklub und ehemaliges Mitglied des Schützenvereins. Außerdem bestehe seinerseits ein massives Interesse daran, die Chance zu wahren, nach seiner Auslandstätigkeit in London in Ort3 auch beruflich Fuß zu fassen. Hiemit lägen die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, Litera b, TROG 2011 vor. Die belangte Behörde vertrete hingegen unzutreffender Weise den rechtlichen Standpunkt, die Anwendung dieser Vorschrift setze die Meldung eines Hauptwohnsitzes vor Antragstellung voraus. Dies sei jedoch von den erläuternden Bemerkungen zum TROG 1994 nicht gedeckt. Es käme vielmehr ausschließlich darauf an, dass aufgrund geänderter Lebensumstände nur die Nutzung als Freizeitwohnsitz in Betracht komme. Dafür, dass er das für seine weitere berufliche Karriere entscheidende Jobangebot in London nicht ausgeschlagen habe, könne er hinsichtlich der Nutzung der in seinem Eigentum stehenden Wohnung nicht „bestraft“ werden. Es dürfe keinen Unterschied machen, ob er schon zuvor einen Job in Ort3 angetreten und sich dementsprechend dort mit Hauptwohnsitz gemeldet hätte. Diesem „Normalfall“ müsse der gegenständliche Fall, wo die Anmeldung des Hauptwohnsitzes deshalb unterbleibe, weil sich zuvor die Möglichkeit der Sammlung von beruflichen Erfahrungen im Ausland ergebe, in Hinblick auf das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes gleich gehalten werden. Entscheidend sei, dass die Wohnung nicht deshalb erworben worden sei, um hier einen Freizeitwohnsitz zu begründen. Vielmehr stehe die Wohnung bereits seit den 60er Jahren im Familienbesitz. Darüber hinaus sei die Ausnahmebewilligung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz im gegenständlichen Fall bei verfassungskonformer Interpretation schon aufgrund des Paragraph 13, Absatz 5, Litera a, TROG 2011 zu erteilen, da der Beschwerdeführer zum Kreis der gesetzlichen Erben zähle. Es könne keinen Unterschied machen, ob er die Wohnung auf dem Erbschaftswege oder schon zuvor im Rahmen einer vorgezogenen Erbschaftsregelung erhalten habe. Auch in diesem Falle würde nicht auf die Nutzung durch den Antragsteller abgestellt. Durch den bekämpften Bescheid sei er zudem in seinem Recht, ergänzendes Vorbringen oder ergänzende Unterlagen vorlegen zu dürfen, verletzt worden. Die belangte Behörde habe seinen Antrag einfach abgewiesen, ohne mit ihm oder seinen Rechtsvertretern Kontakt aufzunehmen, weshalb außerdem sein Recht auf ein ordentliches Ermittlungsverfahren verletzt sei. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 (TROG 2011), LGBl Nr 56/2011, in der im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassung LGBl Nr 130/2013 lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 (TROG 2011), Landesgesetzblatt Nr 56 aus 2011,, in der im gegenständlichen Verfahren maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, lautet wie folgt: „§ 13 Beschränkungen für Freizeitwohnsitze […]
(5)Weiters dürfen Wohnsitze aufgrund einer Ausnahmebewilligung des Bürgermeisters nach diesem Absatz oder aufgrund einer entsprechenden Ausnahmebewilligung nach früheren raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze verwendet werden. Die Ausnahmebewilligung ist nur zu erteilen:
- a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 lit. a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, LGBl. Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
- a)auf Antrag des Erben oder Vermächtnisnehmers, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996, Landesgesetzblatt Nr. 61, in der jeweils geltenden Fassung vorliegen und der betreffende Wohnsitz dem Antragsteller oder anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient,
- b)auf Antrag des Eigentümers des betreffenden Wohnsitzes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände, insbesondere aufgrund beruflicher oder familiärer Veränderungen, eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist, der Wohnsitz anderen Personen nicht anderweitig der Befriedigung eines Wohnbedürfnisses dient und der Antragsteller insbesondere im Hinblick auf seine persönlichen oder familiären Verhältnisse oder seine Rechtsbeziehung zum Wohnsitz ein Interesse am Bestehen des Wohnsitzes hat.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1. Zur Ausnahmeregelung des § 13 Abs 5 TROG 2011Zur Ausnahmeregelung des Paragraph 13, Absatz 5, TROG 2011 Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, gemäß § 13 Abs 5 TROG 2011 eine Ausnahmebewilligung zur Verwendung der in seinem Eigentum stehenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zu erhalten. Wie sich aus den erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 (TROG 1994), LGBl 81/1993, ergibt soll diese Regelung unbillige Härten vermeiden, „wenn ein Freizeitwohnsitz im rechtlichen Sinne nicht in der primären Absicht, einen solchen zu begründen, sondern als Folge besonderer Entwicklungen im beruflichen oder familiären Bereich entsteht“. Der Bürgermeister hat daher eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn einer der in den lit a und b genannten Fälle vorliegt.Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, gemäß Paragraph 13, Absatz 5, TROG 2011 eine Ausnahmebewilligung zur Verwendung der in seinem Eigentum stehenden Wohnung als Freizeitwohnsitz zu erhalten. Wie sich aus den erläuternden Bemerkungen zum Tiroler Raumordnungsgesetz 1994 (TROG 1994), Landesgesetzblatt 81 aus 1993,, ergibt soll diese Regelung unbillige Härten vermeiden, „wenn ein Freizeitwohnsitz im rechtlichen Sinne nicht in der primären Absicht, einen solchen zu begründen, sondern als Folge besonderer Entwicklungen im beruflichen oder familiären Bereich entsteht“. Der Bürgermeister hat daher eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn einer der in den Litera a und b genannten Fälle vorliegt. 1.1 Zu § 13 Abs 5 lit a TROG 20111.1 Zu Paragraph 13, Absatz 5, Litera a, TROG 2011 Diese Regelung kommt einem Erben oder Vermächtnisnehmer – wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs 1 lit a des Tiroler Grundverkehrsgesetzes vorliegen – zugute. Die letztgenannte Vorschrift bezieht sich auf „Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungs-übereinkommen) abgegangen wird“.Diese Regelung kommt einem Erben oder Vermächtnisnehmer – wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Grundverkehrsgesetzes vorliegen – zugute. Die letztgenannte Vorschrift bezieht sich auf „Erben oder Vermächtnisnehmer, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, sofern nicht von der Anordnung des Gesetzes oder des Erblassers oder von den Bestimmungen des Erbvertrages durch besondere Übereinkommen (Erbteilungs-übereinkommen) abgegangen wird“. Der Beschwerdeführer bringt vor, auf seinen Fall sei die Vorschrift des § 13 Abs 5 lit a TROG 2011 anzuwenden, da er die gegenständliche Wohnung zwar durch Schenkung, jedoch im Rahmen einer vorgezogenen Erbschaftsregelung erworben habe und zum Kreis der gesetzlichen Erben zähle. Dem ist der Begriff des Erben, welcher dem bürgerlichen Recht entstammt, entgegenzuhalten. Erbe ist (nur) derjenige, dem das Erbrecht, welches gemäß § 536 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) erst nach dem Tode des Erblassers eintritt, gebührt (§ 532 ABGB). Es gibt daher vor dem Tod des Erblassers kein Erbrecht, nicht einmal ein Anwartschaftsrecht, sondern nur eine Erbaussicht (Welser in Rummel (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch3
(2000)§ 536 ABGB Rz 1) und damit auch (noch) keinen Erben im Sinne des ABGB.Der Beschwerdeführer bringt vor, auf seinen Fall sei die Vorschrift des Paragraph 13, Absatz 5, Litera a, TROG 2011 anzuwenden, da er die gegenständliche Wohnung zwar durch Schenkung, jedoch im Rahmen einer vorgezogenen Erbschaftsregelung erworben habe und zum Kreis der gesetzlichen Erben zähle. Dem ist der Begriff des Erben, welcher dem bürgerlichen Recht entstammt, entgegenzuhalten. Erbe ist (nur) derjenige, dem das Erbrecht, welches gemäß Paragraph 536, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) erst nach dem Tode des Erblassers eintritt, gebührt (Paragraph 532, ABGB). Es gibt daher vor dem Tod des Erblassers kein Erbrecht, nicht einmal ein Anwartschaftsrecht, sondern nur eine Erbaussicht (Welser in Rummel (Hrsg), Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch3
(2000)Paragraph 536, ABGB Rz 1) und damit auch (noch) keinen Erben im Sinne des ABGB. Ausdrücklich privilegiert § 13 Abs 5 lit a TROG 2011 nur den tatsächlichen Erben iSd obigen Ausführungen und nicht den Begünstigten eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden, möge dieser auch im Fall des Todes des Erblassers zum Kreis dessen gesetzlicher Erben gehören. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den erläuternden Bemerkungen zum TROG 1994 heraus lesen, welche beispielhaft auf den Lebenssachverhalt „Jahre später sterben die Eltern, das Kind erbt das elterliche Wohnhaus, hat jedoch fürs erste keine Bedarf, diesen als Dauerwohnsitz zu nutzen […]“ Bezug nimmt. Es sollten „Personen, die dem Kreis der gesetzlichen Erben zugehören, einen ererbten Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwenden können“.Ausdrücklich privilegiert Paragraph 13, Absatz 5, Litera a, TROG 2011 nur den tatsächlichen Erben iSd obigen Ausführungen und nicht den Begünstigten eines Rechtsgeschäfts unter Lebenden, möge dieser auch im Fall des Todes des Erblassers zum Kreis dessen gesetzlicher Erben gehören. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus den erläuternden Bemerkungen zum TROG 1994 heraus lesen, welche beispielhaft auf den Lebenssachverhalt „Jahre später sterben die Eltern, das Kind erbt das elterliche Wohnhaus, hat jedoch fürs erste keine Bedarf, diesen als Dauerwohnsitz zu nutzen […]“ Bezug nimmt. Es sollten „Personen, die dem Kreis der gesetzlichen Erben zugehören, einen ererbten Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwenden können“. Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass gegenständlich kein Fall des § 13 Abs 5 lit a TROG 2011 vorliegt, weil der Beschwerdeführer die fragliche Wohnung nicht im Erbwege erhalten hat. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz kann daher auf Grundlage dieser Vorschrift nicht erteilt werden.Aufgrund der obigen Ausführungen ergibt sich daher, dass gegenständlich kein Fall des Paragraph 13, Absatz 5, Litera a, TROG 2011 vorliegt, weil der Beschwerdeführer die fragliche Wohnung nicht im Erbwege erhalten hat. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Verwendung als Freizeitwohnsitz kann daher auf Grundlage dieser Vorschrift nicht erteilt werden. 1.2 Zu § 13 Abs 5 lit b TROG 20111.2 Zu Paragraph 13, Absatz 5, Litera b, TROG 2011 Nach dieser Regelung ist auf Antrag des Eigentümers, wenn ihm aufgrund geänderter Lebensumstände eine andere Verwendung des Wohnsitzes nicht möglich oder zumutbar ist und er ein besonderes Interesse am Bestehen des Wohnsitzes glaubhaft machen kann, eine Ausnahmebewilligung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz zu erteilen. Der Beschwerdeführer führt aus, in seinem Fall hätten geänderte Lebensumstände – ein Jobangebot aus dem Ausland – dazu geführt, dass er seinen Hauptwohnsitz nicht wie geplant in Ort3 habe nehmen können. Dies müsse dem Fall gleich gehalten werden, dass er zuerst einen Hauptwohnsitz in Ort3 begründet und erst danach ein Jobangebot im Ausland angenommen hätte. Daher stünde ihm eine Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 5 lit b TROG 2011 zu.Der Beschwerdeführer führt aus, in seinem Fall hätten geänderte Lebensumstände – ein Jobangebot aus dem Ausland – dazu geführt, dass er seinen Hauptwohnsitz nicht wie geplant in Ort3 habe nehmen können. Dies müsse dem Fall gleich gehalten werden, dass er zuerst einen Hauptwohnsitz in Ort3 begründet und erst danach ein Jobangebot im Ausland angenommen hätte. Daher stünde ihm eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, Litera b, TROG 2011 zu. Ausdrücklich werden in den erläuternden Bemerkungen zum TROG 1994 als Begünstigte dieser Vorschrift „Personen, die aufgrund von Veränderungen insbesondere im beruflichen oder persönlichen Bereich ihren bisherigen Wohnsitz nicht mehr anderweitig nutzen können“, bezeichnet. Es müsse jedoch ein überwiegendes Interesse „an der Aufrechterhaltung des Wohnsitzes“ glaubhaft gemacht werden. Dieses könne etwa in der absehbaren späteren Verwendung des Wohnsitzes für die Kinder oder auch in möglichen beruflichen Veränderungen, aufgrund derer der Wohnsitz später wiederum als Hauptwohnsitz verwendet wird, gelegen sein. Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen zum TROG 2011 muss davon ausgegangen werden, dass die gegenständliche Regelung nur jenem zugutekommt, der bis zu dem Zeitpunkt in dem eine Änderung seiner Lebensumstände dies unmöglich bzw unzumutbar macht, seinen Hauptwohnsitz im fraglichen Objekt genommen hat. Dies war gegenständlich nicht der Fall, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. Es ergibt sich demnach, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 13 Abs 5 lit b TROG 2011 im vorliegenden Fall ebenso wenig möglich ist.Es ergibt sich demnach, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 13, Absatz 5, Litera b, TROG 2011 im vorliegenden Fall ebenso wenig möglich ist.
- Zu den vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verfahrensmängeln Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen (§ 37 AVG). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang das Vorliegen oder nicht Vorliegen der Sachverhaltselemente des § 13 Abs 5 lit a und b TROG
- Wie die obigen Ausführungen zeigen, lag bereits der belangten Behörde aufgrund des vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrags der maßgebliche Sachverhalt vor, weshalb weitere Ermittlungsschritte (insbesondere die Einholung weiterer Unterlagen vom Beschwerdeführer) nicht erforderlich waren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Ermittlungsverfahren daher nicht mangelhaft geblieben.Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen (Paragraph 37, AVG). Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang das Vorliegen oder nicht Vorliegen der Sachverhaltselemente des Paragraph 13, Absatz 5, Litera a und b TROG
- Wie die obigen Ausführungen zeigen, lag bereits der belangten Behörde aufgrund des vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrags der maßgebliche Sachverhalt vor, weshalb weitere Ermittlungsschritte (insbesondere die Einholung weiterer Unterlagen vom Beschwerdeführer) nicht erforderlich waren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Ermittlungsverfahren daher nicht mangelhaft geblieben. Insofern als der Beschwerdeführer der Ansicht ist, die belangte Behörde hätte vor Abweisung seines Antrags mit ihm oder seinen Rechtsvertretern in Kontakt treten müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs der Partei ein von ihr selbst behaupteter und von der Behörde als erwiesen angenommener Sachverhalt nicht nochmals vorgehalten werden muss. „Die Vorschriften über die Gewährung von Parteiengehör dienen nämlich nicht dazu, der Partei mitzuteilen, dass die Behörde dem Parteivorbringen Glauben schenkt bzw es als erwiesen annimmt, sondern dazu, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu geben, wenn das Ermittlungsergebnis von ihrem Vorbringen abweicht. Gegenstand des Parteiengehörs ist nur der von der Behörde angenommene Sachverhalt. Beweiswürdigungs- und Rechtsfragen fallen nicht darunter“ (VwGH 98/16/0265 vom 26.04.2001). Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG unterbleiben, da im vorliegenden Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da im vorliegenden Verfahren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.03.2013 zu Recht abgewiesen hat, da weder die Voraussetzungen des § 13 Abs 5 lit a 2011 TROG noch dessen lit b erfüllt sind. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist somit in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde abzuweisen war.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 07.03.2013 zu Recht abgewiesen hat, da weder die Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz 5, Litera a, 2011 TROG noch dessen Litera b, erfüllt sind. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist somit in seinen subjektiven Rechten nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde abzuweisen war. V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob die Anwendung des § 13 Abs 5 lit b die Aufgabe eines bisherigen Hauptwohnsitzes voraussetzt, ist nämlich in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob die Anwendung des Paragraph 13, Absatz 5, Litera b, die Aufgabe eines bisherigen Hauptwohnsitzes voraussetzt, ist nämlich in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht beantwortet. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Julia Schmalzl (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.43.1506.1