GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des Bescheides vom 07.05.2014, Zl ZBS-****/*-2014, die Einlagezahl (EZ) *****6 in *****9 richtig gestellt wird.1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des Bescheides vom 07.05.2014, Zl ZBS-****/*-2014, die Einlagezahl (EZ) *****6 in *****9 richtig gestellt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf:
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der nunmehrige Verkäufer die gegenständlichen Rechte ja selbst erst mit Kaufvertrag vom 05.09.2000 erworben habe und, dass er nunmehr nicht mehr in der Lage sei, seinen in Vollerwerb stehenden landwirtschaftlichen Besitz nachhaltig zu bewirtschaften. Durch das Rechtsgeschäft könne der Verkäufer seine Arbeitskraft auf die verbleibenden Flächen konzentrieren während auf Käuferseite ausreichend personelle Ressourcen und Maschinen zur Verfügung stünden, um den Kaufgegenstand entsprechend zu bewirtschaften. Zudem grenze das Grundstück Nr *34* unmittelbar an Grundstücke des Käufers an. Befremdlich sei auch, dass im Jahr 2000 trotz gleicher Voraussetzungen der Ankauf der nun gegenständlichen Rechte als Siedlungsverfahren gewertet wurde und dies nun nicht mehr gelten solle.Gegen diesen am 09.05.2014 zugestellten Bescheid haben Herr O P und Herr S T, beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. E L, mit Schreiben vom 06.06.2014 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, den Bescheid vom 07.05.2014 ersatzlos zu beheben und die mit Kaufvertrag vom 26.02.2014 beurkundeten Rechtserwerbe als den Grundsätzen eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens entsprechend festzustellen, in eventu diese Rechtserwerbe
Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996 agrarbehördlich zu genehmigen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der nunmehrige Verkäufer die gegenständlichen Rechte ja selbst erst mit Kaufvertrag vom 05.09.2000 erworben habe und, dass er nunmehr nicht mehr in der Lage sei, seinen in Vollerwerb stehenden landwirtschaftlichen Besitz nachhaltig zu bewirtschaften. Durch das Rechtsgeschäft könne der Verkäufer seine Arbeitskraft auf die verbleibenden Flächen konzentrieren während auf Käuferseite ausreichend personelle Ressourcen und Maschinen zur Verfügung stünden, um den Kaufgegenstand entsprechend zu bewirtschaften. Zudem grenze das Grundstück Nr *34* unmittelbar an Grundstücke des Käufers an. Befremdlich sei auch, dass im Jahr 2000 trotz gleicher Voraussetzungen der Ankauf der nun gegenständlichen Rechte als Siedlungsverfahren gewertet wurde und dies nun nicht mehr gelten solle.
dem verfahrensgegenständlichen Kaufvertrag vom 26.02.2014 kauft Herr O P
Abs. 1 hat zu enthalten:2) Der Bescheid
Absatz eins, hat zu enthalten:
Abs. 1;c) die Zuteilung
Absatz eins,; d) allfällige Vorschreibungen
.d) allfällige Vorschreibungen
Paragraph 6, Die zur Richtigstellung der öffentlichen Bücher allenfalls notwendigen Unterlagen und Behelfe sind dem Bescheid anzuschließen. 3) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, die den im Abs. 1 genannten Erfordernissen entsprechen und einen der in § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Agrarbehörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.3) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, die den im Absatz eins, genannten Erfordernissen entsprechen und einen der in Paragraph 2, aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Agrarbehörde an Stelle der Zuteilung (Absatz eins,) mit Bescheid festzustellen. 4) ( … ) 5) Vor Erlassung eines Bescheides nach den Abs. 1, 3 und 4 ist die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören.“5) Vor Erlassung eines Bescheides nach den Absatz eins, 3 und 4 ist die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören.“ Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996) lauten auszugsweise wie folgt: „§ 38 TFLG 1996 3) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft darf von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden. 4) Die Bewilligung nach Abs. 3 ist zu verweigern, wenn4) Die Bewilligung nach Absatz 3, ist zu verweigern, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde gilt der gesamte Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.05.2014 als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten. Aufgrund der Ausführungen in der vorliegenden Bescheidbeschwerde gilt der gesamte Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 07.05.2014 als Gegenstand des beim Landesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens. Sofern die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 06.06.2014 aber den Eventualantrag stellen, das Landesverwaltungsgericht möge den Vertrag vom 26.02.2014
Abs 3 TFLG 1996 agrarbehördlich genehmigen, ist festzuhalten, dass eine agrarbehördliche Genehmigung
der zitierten Bestimmung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist. Zwar haben die Beschwerdeführer in ihrem Antrag vom 27.02.2014 ausdrücklich auch die agrarbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 26.02.2014
Der angefochtene Bescheid vom 07.05.2014 enthält jedoch lediglich die Feststellung, dass dieser Kaufvertrag nicht den Grundsätzen eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens iSd TLSG 1969 entspricht.Sofern die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde vom 06.06.2014 aber den Eventualantrag stellen, das Landesverwaltungsgericht möge den Vertrag vom 26.02.2014
Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996 agrarbehördlich genehmigen, ist festzuhalten, dass eine agrarbehördliche Genehmigung
der zitierten Bestimmung nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist. Zwar haben die Beschwerdeführer in ihrem Antrag vom 27.02.2014 ausdrücklich auch die agrarbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 26.02.2014
Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996 beantragt. Der angefochtene Bescheid vom 07.05.2014 enthält jedoch lediglich die Feststellung, dass dieser Kaufvertrag nicht den Grundsätzen eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens iSd TLSG 1969 entspricht. Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens iSd § 27 VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid vom 07.05.2014. Da dieser keine Absonderung
Abs 3 TFLG 1996 zum Inhalt hat, ist dem Landesverwaltungsgericht eine Entscheidung über den Eventualantrag vom 06.06.2014 verwehrt.Das Landesverwaltungsgericht darf sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 27, VwGVG ist nur der angefochtene Bescheid vom 07.05.2014. Da dieser keine Absonderung
Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996 zum Inhalt hat, ist dem Landesverwaltungsgericht eine Entscheidung über den Eventualantrag vom 06.06.2014 verwehrt. 2. Zur Veräußerung der agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte:
Vm Abs 1 TLSG 1969 hat der von den Beschwerdeführern vorgelegte Kaufvertrag vom 26.02.2014 den Bestimmungen des TFLG 1996 zu entsprechen, um einen positiven Siedlungsbescheid erlassen zu können.
Paragraph 5, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, TLSG 1969 hat der von den Beschwerdeführern vorgelegte Kaufvertrag vom 26.02.2014 den Bestimmungen des TFLG 1996 zu entsprechen, um einen positiven Siedlungsbescheid erlassen zu können. Dazu ist vorweg festzuhalten, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit Bescheid vom 24.01.2012, AgrB-***/**-2012, festgestellt hat, dass es sich bei der Agrargemeinschaft X um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft
Hinsichtlich der nun verfahrensgegenständlichen Teilwaldgrundstücke Nr *04*/1, *04*/1 und *91*/3, KG X, wurde ausdrücklich festgestellt, dass es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 und lit d TFLG 1996 handelt.Dazu ist vorweg festzuhalten, dass das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde mit Bescheid vom 24.01.2012, AgrB-***/**-2012, festgestellt hat, dass es sich bei der Agrargemeinschaft römisch zehn um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt. Hinsichtlich der nun verfahrensgegenständlichen Teilwaldgrundstücke Nr *04*/1, *04*/1 und *91*/3, KG römisch zehn, wurde ausdrücklich festgestellt, dass es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und Litera d, TFLG 1996 handelt. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, Zl B550/2012, ausgesprochen hat, stehenden Mitgliedern von Gemeindegutsagrargemeinschaften ausschließlich Naturalleistungen wie die Weide, der Bezug von Nutzholz zur Erhaltung der Stammsitzliegenschaft oder der ortsübliche Bedarf an Brennholz für den Haushalt zu. Daher kann es aufgrund der strickten Beschränkung auf den konkreten Haus- und Gutsbedarf und die diesem entsprechenden Naturalleistungen nicht zu einer Absonderung von Anteilsrechten kommen. Derartige Nutzungsrechte sind naturgemäß kein handelbares Gut (ginge es doch hier nicht um die Befriedung eines konkreten Bedarfs, sondern ausschließlich um einen finanziellen Vorteil für den Eigentümer der von der Absonderung betroffenen Stammsitzliegenschaft), sodass sich die Absonderung der zugrunde liegenden Anteilsrechte verbietet. Daher wurde in der letzten TFLG-Novelle, LGBl Nr 70/2014, in § 38 Abs 4 lit a ausdrücklich klargestellt, dass die Bewilligung einer Absonderung von Anteilsrechten an Grundstücken iSd § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 zu verweigern ist.Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, Zl B550/2012, ausgesprochen hat, stehenden Mitgliedern von Gemeindegutsagrargemeinschaften ausschließlich Naturalleistungen wie die Weide, der Bezug von Nutzholz zur Erhaltung der Stammsitzliegenschaft oder der ortsübliche Bedarf an Brennholz für den Haushalt zu. Daher kann es aufgrund der strickten Beschränkung auf den konkreten Haus- und Gutsbedarf und die diesem entsprechenden Naturalleistungen nicht zu einer Absonderung von Anteilsrechten kommen. Derartige Nutzungsrechte sind naturgemäß kein handelbares Gut (ginge es doch hier nicht um die Befriedung eines konkreten Bedarfs, sondern ausschließlich um einen finanziellen Vorteil für den Eigentümer der von der Absonderung betroffenen Stammsitzliegenschaft), sodass sich die Absonderung der zugrunde liegenden Anteilsrechte verbietet. Daher wurde in der letzten TFLG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr 70 aus 2014,, in Paragraph 38, Absatz 4, Litera a, ausdrücklich klargestellt, dass die Bewilligung einer Absonderung von Anteilsrechten an Grundstücken iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 zu verweigern ist. Soweit im gegenständlichen Fall also mit dem Kaufvertrag vom 26.02.2014 Anteilsrechte an der Gemeindegutsagrargemeinschaft X übertragen werden sollen, widerspricht dies klar dem § 38 Abs 3 iVm Abs 4 lit a TFLG 1996. Nach § 5 Abs 3 iVm Abs 1 TLSG 1969 kann also die Übertragung dieser Anteilsrechte aufgrund des Widerspruches zum TFLG 1996 nicht Gegenstand einer Siedlungsmaßnahme iSd TLSG 1969 sein. Die belangte Behörde ist dem Begehren auf Durchführung eines Siedlungsverfahrens hinsichtlich der agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte schon allein aus diesem Grund zu Recht nicht nachgekommen.Soweit im gegenständlichen Fall also mit dem Kaufvertrag vom 26.02.2014 Anteilsrechte an der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn übertragen werden sollen, widerspricht dies klar dem Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, Litera a, TFLG 1996. Nach Paragraph 5, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, TLSG 1969 kann also die Übertragung dieser Anteilsrechte aufgrund des Widerspruches zum TFLG 1996 nicht Gegenstand einer Siedlungsmaßnahme iSd TLSG 1969 sein. Die belangte Behörde ist dem Begehren auf Durchführung eines Siedlungsverfahrens hinsichtlich der agrargemeinschaftlichen Anteilsrechte schon allein aus diesem Grund zu Recht nicht nachgekommen. 3. Zur Veräußerung der sonstigen Rechte: 3.1. Allgemeine Ausführungen zum landwirtschaftlichen Siedlungswesen: Wesentlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Bestimmung des § 1 TLSG 1969.
dessen Abs 1 können zum Zweck der Verbesserung der Agrarstruktur landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden.
Abs 2 ist das Ziel dieser Verfahren die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlichen Betriebe, deren Erträgnisse allein oder iVm einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.Wesentlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die Bestimmung des Paragraph eins, TLSG 1969.
dessen Absatz eins, können zum Zweck der Verbesserung der Agrarstruktur landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden.
Absatz 2, ist das Ziel dieser Verfahren die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlichen Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern. Oberstes Ziel der Agrarpolitik ist die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe, die über eine hinreichende Produktionsbasis verfügen oder für die zumindest begründete Aussicht besteht, in absehbarer Zeit bestehende Mängel zu beheben und damit den Betrieb zu einem voll funktionsfähigen zu machen. Das landwirtschaftliche Siedlungswesen umfasst jene Maßnahmen auf dem Gebiet der Landeskultur, die der Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe dienen und die in Ergänzung der bereits gesetzlich geregelten Angelegenheiten der Bodenreform die gegebenen Bodenbesitz-, -benützungs- und -bewirtschaftungsverhältnisse den geänderten sozialen und wirtschaftlichen Anschauungen und Bedürfnissen entsprechend einer planmäßigen Neuordnung und Regulierung unterziehen. Im Mittelpunkt der behördlichen Tätigkeit steht der bäuerliche Familienbetrieb, der als krisenfester Vollerwerbsbetrieb seinen Eigentümer und dessen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt gewähren soll. Aus dem Wortlaut der Zielbestimmung ist ersichtlich, dass Betriebe, die das angestrebte Ziel bereits erreicht haben, aus den Betrachtungen dieses Gesetzes auszuklammern sind; die Fürsorge gilt vielmehr jenen Betrieben, die erst auf den Weg zur Europareife sind. Daraus und aus der Einschaltung des Wortes „bäuerlich“ ergibt sich, dass nicht daran gedacht ist, aus bäuerlichen Familienbetrieben Gutsbetriebe zu schaffen. Wenn auch dem Gesetzgeber vor allem die Schaffung bäuerlicher Vollerwerbsbetriebe als Idealziel vorschweben muss, so darf doch nicht übersehen werden, dass dieses Ziel im Hinblick auf die unterschiedlichen äußeren Faktoren auch unter günstigsten Bedingungen nicht immer erreichbar sein wird. So wird gerade in den alpinen Gegenden, wollte man einer weitreichenden Entsiedlung mit allen sich daraus ergebenden schädlichen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft nicht geradezu das Wort reden, als Endziel auch jener Betrieb angesehen werden muss, der das wünschenswerte Familieneinkommen nur in Verbindung mit einem Nebenerwerb liefert. Hier ist in erster Linie an Beschäftigungen zu denken, die sich aus der Natur des bäuerlichen Betriebes selbst ergeben, wie Fuhrwerksleistungen, Holzarbeit, Fremdenbeherbergungen und andere mehr [Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage des landwirtschaftlichen Siedlungsgrundsatzgesetzes, insbesondere zu dessen § 1 (der mit § 1 TLSG 1969 überstimmt), 255 Blg Nr, XI. GP].Wenn auch dem Gesetzgeber vor allem die Schaffung bäuerlicher Vollerwerbsbetriebe als Idealziel vorschweben muss, so darf doch nicht übersehen werden, dass dieses Ziel im Hinblick auf die unterschiedlichen äußeren Faktoren auch unter günstigsten Bedingungen nicht immer erreichbar sein wird. So wird gerade in den alpinen Gegenden, wollte man einer weitreichenden Entsiedlung mit allen sich daraus ergebenden schädlichen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft nicht geradezu das Wort reden, als Endziel auch jener Betrieb angesehen werden muss, der das wünschenswerte Familieneinkommen nur in Verbindung mit einem Nebenerwerb liefert. Hier ist in erster Linie an Beschäftigungen zu denken, die sich aus der Natur des bäuerlichen Betriebes selbst ergeben, wie Fuhrwerksleistungen, Holzarbeit, Fremdenbeherbergungen und andere mehr [Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage des landwirtschaftlichen Siedlungsgrundsatzgesetzes, insbesondere zu dessen Paragraph eins, (der mit Paragraph eins, TLSG 1969 überstimmt), 255 Blg Nr, römisch elf. GP]. 3.2. Schlussfolgerungen: Die oben wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Bundesgrundsatzgesetzes legen unmissverständlich dar, dass im Mittelpunkt der behördlichen Tätigkeit der bäuerliche Familienbetrieb steht, der als krisenfester Vollerwerbsbetrieb seinen Eigentümer und dessen Familien einen angemessenen Lebensunterhalt gewährleisten soll. Ferner geht aus den Erläuterungen hervor, dass der Gesetzgeber eine nähere Begriffsbestimmung des „bäuerlichen Betriebes“ im Hinblick darauf entbehrlich erachtet, dass eine Abgrenzung durch Gesetz und Rechtsprechung hinreichend gesichert erscheint. So ist auch auf das Landarbeitsgesetz 1984 zu verweisen, nach dessen § 145 Abs 3 als bäuerliche Betriebe jene zu gelten haben, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragenen Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird (VwGH 24.03.1981, Zl 3532/80).Die oben wiedergegebenen erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Bundesgrundsatzgesetzes legen unmissverständlich dar, dass im Mittelpunkt der behördlichen Tätigkeit der bäuerliche Familienbetrieb steht, der als krisenfester Vollerwerbsbetrieb seinen Eigentümer und dessen Familien einen angemessenen Lebensunterhalt gewährleisten soll. Ferner geht aus den Erläuterungen hervor, dass der Gesetzgeber eine nähere Begriffsbestimmung des „bäuerlichen Betriebes“ im Hinblick darauf entbehrlich erachtet, dass eine Abgrenzung durch Gesetz und Rechtsprechung hinreichend gesichert erscheint. So ist auch auf das Landarbeitsgesetz 1984 zu verweisen, nach dessen Paragraph 145, Absatz 3, als bäuerliche Betriebe jene zu gelten haben, in denen die Betriebsinhaber selbst sowie ihre im Familienverband lebenden Familienangehörigen und eingetragenen Partner im Betrieb mitarbeiten, mit den Dienstnehmern in der Regel in Hausgemeinschaft leben und bei der Führung des Betriebes ein leitender Angestellter nicht beschäftigt wird (VwGH 24.03.1981, Zl 3532/80). Voraussetzung für jedes Siedlungsverfahrens ist, dass durch eine Siedlungsmaßnahme eine Agrarstrukturverbesserung erreicht wird (§ 1 Abs 1 TLSG 1969). Das Ziel von Siedlungsverfahren ist
Voraussetzung für jedes Siedlungsverfahrens ist, dass durch eine Siedlungsmaßnahme eine Agrarstrukturverbesserung erreicht wird (Paragraph eins, Absatz eins, TLSG 1969). Das Ziel von Siedlungsverfahren ist
Paragraph eins, Absatz 2, TLSG 1969 die Schaffung und Erhaltung bäuerlicher Betriebe. § 2 Z 6 TLSG 1969 erklärt die Aufstockung bestehender vom Eigentümer selbst bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten und Nutzungsrechten zum Gegenstand von Siedlungsverfahren. Diese Bestimmung darf allerdings nicht isoliert von den Zielen des § 1 TLSG 1969 betrachtet werden. Für die Erlassung eines positiven Feststellungsbescheides
Abs 3 TLSG 1969 reicht das Vorliegen eines der im § 2 TLSG 1969 abschließend aufgezählten Siedlungstatbestände nicht aus, viel mehr hat in jeden Fall der dem landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren zu Grunde liegende Vertrag zusätzlich den im § 1 TLSG 1969 normierten Zwecken und Zielen des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens zu entsprechen.Paragraph 2, Ziffer 6, TLSG 1969 erklärt die Aufstockung bestehender vom Eigentümer selbst bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten und Nutzungsrechten zum Gegenstand von Siedlungsverfahren. Diese Bestimmung darf allerdings nicht isoliert von den Zielen des Paragraph eins, TLSG 1969 betrachtet werden. Für die Erlassung eines positiven Feststellungsbescheides
Paragraph 5, Absatz 3, TLSG 1969 reicht das Vorliegen eines der im Paragraph 2, TLSG 1969 abschließend aufgezählten Siedlungstatbestände nicht aus, viel mehr hat in jeden Fall der dem landwirtschaftlichen Siedlungsverfahren zu Grunde liegende Vertrag zusätzlich den im Paragraph eins, TLSG 1969 normierten Zwecken und Zielen des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens zu entsprechen. Im verfahrensgegenständlichen Fall verkennt das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht, dass das beantragte Rechtsgeschäft für den Käuferbetrieb „V“ von Vorteil ist und zu einer Steigerung seines betriebswirtschaftlichen Ergebnisses führen kann. Allerdings wurde unbestritten festgestellt, dass der Käuferbetrieb „V“ schon vor dem vertragsgegenständlichen Rechtserwerb einer bäuerlichen Familie einen Lebensunterhalt nachhaltig zu sichern vermag. Bei einem vergleichbaren Sachverhalt hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.12.1986, Zl 86/07/0192, zu einer vergleichbaren Regelung des oberösterreichischen landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes ausgesprochen, dass die Verweigerung eines beantragten positiven Feststellungsbescheides im Einklang mit dem Gesetz steht, wenn die Behörde in rechtlich unbedenklicher Weise zu dem Ergebnis kommt, dass im konkreten Fall das Ziel des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens im Sinne des § 1 Abs 2 des Oberösterreichischen landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes deshalb nicht mehr erreicht werden kann, weil die Erträgnisse des bäuerlichen Betriebes des Käufers schon vor dem vertragsgegenständlichen Zukauf von Grundstücken einer bäuerlichen Familie einen Lebensunterhalt nachhaltig zu sichern vermögen.Bei einem vergleichbaren Sachverhalt hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16.12.1986, Zl 86/07/0192, zu einer vergleichbaren Regelung des oberösterreichischen landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes ausgesprochen, dass die Verweigerung eines beantragten positiven Feststellungsbescheides im Einklang mit dem Gesetz steht, wenn die Behörde in rechtlich unbedenklicher Weise zu dem Ergebnis kommt, dass im konkreten Fall das Ziel des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Oberösterreichischen landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes deshalb nicht mehr erreicht werden kann, weil die Erträgnisse des bäuerlichen Betriebes des Käufers schon vor dem vertragsgegenständlichen Zukauf von Grundstücken einer bäuerlichen Familie einen Lebensunterhalt nachhaltig zu sichern vermögen. Auch im nunmehr verfahrensgegenständlichen Fall muss also festgestellt werden, dass der mit Kaufvertrag vom 26.02.2014 vereinbarte Rechtserwerb nicht das Ziel des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens im Sinne des § 1 Abs 2 TLSG 1969 erreichen kann, da Käuferbetrieb „V“ bereits derzeit einer bäuerlichen Familie den Lebensunterhalt nachhaltig sichert.Auch im nunmehr verfahrensgegenständlichen Fall muss also festgestellt werden, dass der mit Kaufvertrag vom 26.02.2014 vereinbarte Rechtserwerb nicht das Ziel des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, TLSG 1969 erreichen kann, da Käuferbetrieb „V“ bereits derzeit einer bäuerlichen Familie den Lebensunterhalt nachhaltig sichert. Zusätzlich hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Siedlungsmaßnahme auch nicht der Verbesserung der Agrarstruktur iSd § 1 Abs 1 TLSG 1969 entspricht.Zusätzlich hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Siedlungsmaßnahme auch nicht der Verbesserung der Agrarstruktur iSd Paragraph eins, Absatz eins, TLSG 1969 entspricht. Die von Herrn O P und Herrn S T beantragte Siedlungsmaßnahme entspricht somit nicht den in § 1 TLSG 1969 definierten Zwecken und Zielen einer landwirtschaftlichen Siedlungsmaßnahme. Dementsprechend war die Beschwerde vom 06.06.2014 gegen den Bescheid vom 07.05.2014 als unbegründet abzuweisen.Die von Herrn O P und Herrn S T beantragte Siedlungsmaßnahme entspricht somit nicht den in Paragraph eins, TLSG 1969 definierten Zwecken und Zielen einer landwirtschaftlichen Siedlungsmaßnahme. Dementsprechend war die Beschwerde vom 06.06.2014 gegen den Bescheid vom 07.05.2014 als unbegründet abzuweisen. VI. Ergebnis:römisch sechs. Ergebnis: 1. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Kaufvertrag vom 26.02.2014 Anteilsrechte an einer Gemeindegutsagrargemeinschaft übertragen wollen, widerspricht dies klar dem § 38 Abs 3 iVm Abs 4 lit a TFLG 1996. Nach dieser Bestimmung dürfen Anteilsrechte an Grundstücken im Sinne des § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 nicht abgesondert werden. Nach § 5 Abs 3 iVm Abs 1 TLSG 1969 kann also die Übertragung dieser Anteilsrechte aufgrund des Widerspruches zum TFLG 1996 nicht Gegenstand einer Siedlungsmaßnahme iSd TLSG 1969 sein.1. Soweit die Beschwerdeführer mit ihrem Kaufvertrag vom 26.02.2014 Anteilsrechte an einer Gemeindegutsagrargemeinschaft übertragen wollen, widerspricht dies klar dem Paragraph 38, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, Litera a, TFLG 1996. Nach dieser Bestimmung dürfen Anteilsrechte an Grundstücken im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 nicht abgesondert werden. Nach Paragraph 5, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, TLSG 1969 kann also die Übertragung dieser Anteilsrechte aufgrund des Widerspruches zum TFLG 1996 nicht Gegenstand einer Siedlungsmaßnahme iSd TLSG 1969 sein. 2. Im Übrigen entspricht der mit Kaufvertrag vom 26.02.2014 vereinbarte Rechtserwerb auch nicht den Zwecken und Zielen des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens im Sinne des § 1 TLSG 1969. Zum einen kann der Käuferbetrieb nämlich bereits derzeit einer bäuerlichen Familie den Lebensunterhalt nachhaltig sichern, zum anderen dient die Siedlungsmaßnahme nicht der Verbesserung der Agrarstruktur.2. Im Übrigen entspricht der mit Kaufvertrag vom 26.02.2014 vereinbarte Rechtserwerb auch nicht den Zwecken und Zielen des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens im Sinne des Paragraph eins, TLSG 1969. Zum einen kann der Käuferbetrieb nämlich bereits derzeit einer bäuerlichen Familie den Lebensunterhalt nachhaltig sichern, zum anderen dient die Siedlungsmaßnahme nicht der Verbesserung der Agrarstruktur. 3. Und schließlich ist dem Landesverwaltungsgericht eine Entscheidung über den Eventualantrag der Beschwerdeführer, wonach der Kaufvertrag vom 26.02.2014
Das Landesverwaltungsgericht darf nämlich sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens ist also nur der angefochtene Bescheid vom 07.05.
Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996 agrarbehördlich genehmigt werden möge, verwehrt. Das Landesverwaltungsgericht darf nämlich sachlich nicht über mehr absprechen, als Gegenstand der Entscheidung der Behörde war. Sache des Beschwerdeverfahrens ist also nur der angefochtene Bescheid vom 07.05.2014. Dieser enthält aber nur die Feststellung, dass das beantragte Rechtsgeschäft vom 26.02.2014 nicht den Grundsätzen eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens entspricht. Eine abschließende Entscheidung nach Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996 wurde damit nicht getroffen. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.1652.9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.