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{'item': 'LVwG-2014/46/1266-3'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 30Art 130§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/46/1266-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 28Vw

GVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Auflagen

  1. und
  2. des genannten Bescheides geändert werden wie folgt:1.

Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Auflagen

  1. und
  2. des genannten Bescheides geändert werden wie folgt: „
  3. Es ist die Entnahme der Laichfische auf die notwendige Menge des Laichmaterials abzustimmen. Diese Menge ist der Behörde vor Beginn der ersten Laichzeit der Bewilligungsperiode in Zahl der Eier sowie der geschätzten Anzahl der Milchner und Rogner anzugeben. Sollte von der Behörde diesbezüglich keine geringere Zahl vorgeschrieben werden, gilt die Entnahme der Äschen auf die seitens des Antragstellers vorgeschlagene Maximalanzahl für die Dauer der Bewilligung bzw bis zu einer neuerlichen Änderung (behördenseitig bzw antragstellerseitig) begrenzt.“ Die Nebenbestimmung
  4. entfällt.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs 1 Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Vorverfahren, Beschwerdevorbringen: Mit Schreiben vom 20.03.2014 beantragte Herr S E als Obmann des Fischereivereins Z, PLZ Z, Adresse, eine Ausnahmebewilligung

§ 30Abs 4 Tiroler Fischereigesetz 2002 idg

F für fischereibiologische Zwecke den Fang von adulten Äschen mit der Angel für die Monate Februar, März und April (Zeitraum 2014, 2015, 2016 und 2017) im Y-revier ****5 zu gewähren. Mit Schreiben vom 20.03.2014 beantragte Herr S E als Obmann des Fischereivereins Z, PLZ Z, Adresse, eine Ausnahmebewilligung

Paragraph 30, Absatz 4, Tiroler Fischereigesetz 2002 idgF für fischereibiologische Zwecke den Fang von adulten Äschen mit der Angel für die Monate Februar, März und April (Zeitraum 2014, 2015, 2016 und 2017) im Y-revier ****5 zu gewähren. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.04.2014, Zl **-****/2, wurde dem Ansuchen des Fischereiausübungsberechtigten des Fischereieigenreviers Y/Z Nr ****5 Folge gegeben und die Fischerei für fischereiwirtschaftliche Zwecke (Laichfischfang bei Äschen) während der Schonzeit unter Vorschreibung von elf Nebenbestimmungen Folge gegeben.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 08.04.2014, Zl **-****/2, wurde dem Ansuchen des Fischereiausübungsberechtigten des Fischereieigenreviers Y/Z Nr ****5 Folge gegeben und die Fischerei für fischereiwirtschaftliche Zwecke (Laichfischfang bei Äschen) während der Schonzeit unter Vorschreibung von elf Nebenbestimmungen Folge gegeben. Mit Schreiben vom 18.04.2014, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft X am 23.04.2014, wurde gegen die Auflagenpunkte

  1. und
  2. seitens des Obmanns des Fischereivereins Z fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 18.04.2014, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am 23.04.2014, wurde gegen die Auflagenpunkte
  3. und
  4. seitens des Obmanns des Fischereivereins Z fristgerecht Beschwerde erhoben. Die genannten Auflagenpunkte lauten wie folgt: „
  5. Es ist die Entnahme der Laichfische auf die notwendige Menge des Laichmaterials abzustimmen. Diese Menge ist der Behörde vor Beginn der Laichzeit in Zahl der Eier sowie der geschätzten Anzahl der Milchner und Rogner anzugeben. Eine Anzahl von 40 Rogner und 20 Milchnern sollte dabei jedoch nicht überschritten werden. …
  6. Der Laichfischfang darf nur vom Fischereiausübungsberechtigten und den für das Eigenrevier Y/Z Nr ****5 bestellten und vereidigten Fischereiaufsichtsorganen vorgenommen werden.“ In der genannten Beschwerde wurde vorgebracht wie folgt: „Als Obmann des Fischereivereins Z, welcher Fischereiausübungsberechtigter des Y-reviers ****5 Y/Z ist, erhebe ich hiermit innerhalb der offenen Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid Fischereieigenrevier Y/Z Nr ****5; Laichfischfang bei Äschen; Verfahren nach dem Tiroler Fischereigesetz. Im konkreten Fall betrifft die Beschwerde die Auflagen 5 und
  7. Unter der Auflage Punkt 5 wird angeführt, dass im Zuge des Laichfischfangs eine Anzahl von 40 Rogner und 20 Milchnern nicht überschritten werden sollte. Nach Absprache mit dem Geschäftsstellenleiter des Tiroler Fischereiverbandes scheint diese Auflage nicht mehr dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu entsprechen. Genetiker empfehlen unter den gegebenen Umständen Geschlechtsprodukte von mindestens 50 Rogner und 50 Milchnern zu gewinnen. Im Fall der Äsche deuten genetische Untersuchungen daraufhin, dass Äschen Portionslaicher sind (dh mehrmalige Eiablage im Verlauf der Laichzeit). Die von einem Rogner abgegebenen Ei-Portionen werden so von unterschiedlichen Milchnern befruchtet, sodass auf einen Rogner wahrscheinlich mehrere Milchner fallen. Ich ersuche daher die Anzahl an Milchner und Rognern deutlich und in einem ausgewogenen Verhältnis zu erhöhen, um sicherzustellen, dass die genetische Heterogenität des Besatzmaterials gegeben ist. Zu der benötigten Anzahl der Tiere muss auch ein gewisser Puffer miteingerechnet werden, da je nach Saison nur % der gefangenen Elterntiere auch wirklich zum Streifen gehen (dies ist aber nicht im vornhinein zu erkennen). Wieviel Äschen schlussendlich gefangen und auch erfolgreich abgestreift werden können, ist im Voraus aufgrund der multifaktoriellen Zusammenhänge nicht vorhersehbar. Unter der Auflage Punkt 10 wird angeführt, dass der Laichfischfang nur vom Fischereiausübungsberechtigten und den für das Eigenrevier Y/Z Nr ****5 bestellten und vereidigten Fischereiaufsichtsorganen vorgenommen werden darf. Der Laichfischfang mit der Angel ist sehr zeitintensiv und der Erfolg ist wesentlich von der Anzahl der Anglerlnnen und deren Geschick abhängig. Wird der der Laichfischfang nur von oben genannten Personen durchgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass die benötigte Anzahl an Elterntiere gefangen werden kann. Ich ersuche daher den Laichfischfang im Ausmaß der für das Revier zur Verfügung stehenden Namens- und Gastkarten zu erweitern, um eine erfolgreiche Weiterführung des Projekts zu ermöglichen. Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass das vom Tiroler Fischereiverband betreute Äschenprojekt, welches auch vom Land Tirol als sinnvoll erachtet und gefördert wird, notwendig ist, da die natürliche Reproduktion der Äsche im Y massivst gestört ist und deren Fortbestand dadurch gefährdet ist. Dies ist überwiegend auf anthropogene Einflüsse wie naturferne Gewässerverbauungen und Wasserkraftwerke zurück zu führen.“ Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 01.10.2014 des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde ein fischereifachlicher Amtssachverständiger aufgefordert, zu folgendem Beweisthema ein Gutachten abzugeben: „
  8. Ist es zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken erforderlich, die Anzahl von 40 Rognern und 20 Milchnern zu erhöhen und wenn ja auf wieviele?
  9. Kann oder muss der Laichfischfang aus wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken auf mehr Personen als in der Auflage
  10. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 8.04.2014, Zl. **-****/2, genannt, ausgedehnt werden?“
  11. Kann oder muss der Laichfischfang aus wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken auf mehr Personen als in der Auflage
  12. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 8.04.2014, Zl. **-****/2, genannt, ausgedehnt werden?“ Mit Schreiben vom 23.10.2014, Zl VIh-***/***/*1, wurde im Wesentlichen vorgeschlagen, die Nebenbestimmung Nr
  13. wie folgt zu ändern: „Es ist die Entnahme der Laichfische auf die notwendige Menge des Laichmaterials abzustimmen. Diese Menge ist der Behörde vor Beginn der ersten Laichzeit der Bewilligungsperiode in Zahl der Eier sowie der geschätzten Anzahl der Milchner und Rogner anzugeben. Sollte von der Behörde diesbezüglich keine geringere Zahl vorgeschrieben werden, gilt die Entnahme der Eschen auf die seitens des Antragstellers vorgeschlagene Maximalanzahl für die Dauer der Bewilligung bzw bis zu einer neuerlichen Änderung (behördenseitig bzw antragstellerseitig) begrenzt.“ Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass bei einem Abstreifvorgang (Laichmaterialgewinnung), um eine entsprechend große Anzahl an befruchteten Eiern erreichen zu können, eine höhere Anzahl von Elterntieren (Milchnern und Rognern) aus dem Gewässer entnommen werden müssen. Zur Auflage
  14. wurde festgestellt, dass diese entfallen könne, da es nötig sei, dass mehrere Personen am Laichfischfang beteiligt sein können, um für die Laichgewinnung genügend Elterntiere zu erhalten. Weiters wurde angemerkt, dass auch die Nebenbestimmung
  15. richtig zu stellen bzw zu ergänzen wäre. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 29.10.2014, Zl LVwG-2014/**/****-2, wurde das eingeholte Gutachten Herrn S E als Obmann des Fischereivereins Z zur Kenntnisnahme übermittelt und ihm die Möglichkeit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab nachweislicher Zustellung, eine Stellungnahme abzugeben. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass ohne weitere Anhörung entschieden werden würde, sollte innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht Tirol eintreffen. Bislang ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol keine Stellungnahme einlangt. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 122/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013,, lauten wie folgt: § 24Paragraph 24

(1)Absatz eins,Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Absatz 2,...
(3)Absatz 3,Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Absatz 4,Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
(5)Absatz 5,… § 28Paragraph 28
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,Über Beschwerden

Art 130Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Absatz 3,Liegen die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. … Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl Nr 150/2012 idF 130/2013, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Tiroler Fischereigesetzes 2002, Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2012, in der Fassung 130 aus 2013,, lauten wie folgt: § 30Paragraph 30Schonzeiten, Brittelmaße…

(4)Absatz 4,Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten für wissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke Ausnahmen vom Verbot nach Abs 2 erster Satz im notwendigen Ausmaß zu bewilligen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Erhaltungszustand der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht beeinträchtigt wird. Wenn dies zu diesem Zweck oder zur Wahrung sonstiger Interessen der Fischerei erforderlich ist, ist die Bewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen.Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten für wissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2, erster Satz im notwendigen Ausmaß zu bewilligen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Erhaltungszustand der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet nicht beeinträchtigt wird. Wenn dies zu diesem Zweck oder zur Wahrung sonstiger Interessen der Fischerei erforderlich ist, ist die Bewilligung befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde des Obmannes des Fischereivereins Z gegen die Auflagenpunkte
  1. und
  2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.04.2014, Zl **-****/2, richtet. Von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts wird die Frage der Zulässigkeit der Beschwerdeführung (bloß) gegen Nebenbestimmungen, die mit dem Hauptinhalt des Spruches in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, divergent beantwortet. Sie wird vom Verfassungsgerichtshof verneint, vom Verwaltungsgerichtshof in der Regel bejaht, allerdings mit der Folge, dass bei Gesetzwidrigkeit der Nebenbestimmung der gesamte Bescheid aufgehoben wird. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde des Obmannes des Fischereivereins Z gegen die Auflagenpunkte
  3. und
  4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 08.04.2014, Zl **-****/2, richtet. Von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts wird die Frage der Zulässigkeit der Beschwerdeführung (bloß) gegen Nebenbestimmungen, die mit dem Hauptinhalt des Spruches in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, divergent beantwortet. Sie wird vom Verfassungsgerichtshof verneint, vom Verwaltungsgerichtshof in der Regel bejaht, allerdings mit der Folge, dass bei Gesetzwidrigkeit der Nebenbestimmung der gesamte Bescheid aufgehoben wird. Wenn eine Bewilligung ohne Nebenbestimmung (zB Auflage) nicht erteilt werden dürfte und dementsprechend von der Behörde auch nicht erteilt worden wäre, sind die Bewilligung und die mit ihr verbundene Nebenbestimmung als eine untrennbare Einheit zu behandeln, was ihre Bekämpfbarkeit anlangt. Bei Entscheidung der Frage, wann eine untrennbare Einheit zwischen dem Hauptinhalt des Spruches und der Nebenbestimmung anzunehmen sein wird, ist zu prüfen, ob der Hauptinhalt des Bescheides ohne Nebenbestimmung rechtmäßigerweise bestehen dürfte. Im konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob die bekämpften Nebenbestimmungen in einer Ausnahmebewilligung nach § 30 Abs 4 und Abs 5 Tiroler Fischereigesetz 2002 überhaupt vorgesehen werden durften und insofern im Gesetz ihre Deckung finden.

§ 30Abs 2 Tiroler Fischereigesetz 2002 idg

F dürfen Wassertiere während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß grundsätzlich nicht gefangen werden. In § 2 der zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Fischereigesetz 2002 wird das Brittelmaß (Mindestmaß) für Äschen mit 42 cm festgelegt.

§ 3der zitierten Verordnung ist die Schonzeit für Äschen vom 01.

Jänner bis zum 15. Mai festgesetzt.

§ 30

Abs 4 Tiroler Fischereigesetz 2002 hat die Behörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten für wissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke Ausnahmen vom Verbot nach Abs 2 erster Satz im notwendigen Ausmaß zu bewilligen. Die Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen hat zu erfolgen, wenn der Erhaltungszustand der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne die Vorschreibung beeinträchtigt würde. Nur zu diesem Zweck oder zur Wahrung sonstiger Interessen der Fischerei dürfen Nebenbestimmungen vorgeschrieben werden. Im konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob die bekämpften Nebenbestimmungen in einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 30, Absatz 4 und Absatz 5, Tiroler Fischereigesetz 2002 überhaupt vorgesehen werden durften und insofern im Gesetz ihre Deckung finden.

Paragraph 30, Absatz 2, Tiroler Fischereigesetz 2002 idgF dürfen Wassertiere während der Schonzeit oder mit einer geringeren Größe als dem Brittelmaß grundsätzlich nicht gefangen werden. In Paragraph 2, der zweiten Durchführungsverordnung zum Tiroler Fischereigesetz 2002 wird das Brittelmaß (Mindestmaß) für Äschen mit 42 cm festgelegt.

Paragraph 3, der zitierten Verordnung ist die Schonzeit für Äschen vom 01. Jänner bis zum 15. Mai festgesetzt.

Paragraph 30, Absatz 4, Tiroler Fischereigesetz 2002 hat die Behörde auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten für wissenschaftliche oder fischereiwirtschaftliche Zwecke Ausnahmen vom Verbot nach Absatz 2, erster Satz im notwendigen Ausmaß zu bewilligen. Die Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen hat zu erfolgen, wenn der Erhaltungszustand der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne die Vorschreibung beeinträchtigt würde. Nur zu diesem Zweck oder zur Wahrung sonstiger Interessen der Fischerei dürfen Nebenbestimmungen vorgeschrieben werden. Im gegenständlichen Fall sind daher der Hauptinhalt des Bescheides und die vorgeschriebenen Nebenbestimmungen untrennbar miteinander verbunden. Grundsätzlich können diese daher auch nur gemeinsam mit der Erledigung der Hauptfrage bekämpft werden. Der Beschwerdeführer, der eine Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Bescheid als rechtswidrig erachtet, müsste daher stets auch den Hauptinhalt des Bescheides anfechten und damit das Risiko in Kauf nehmen, dass mit der Nebenbestimmung das durch den Bescheid begründete Recht wegfällt. Im gegenständlichen Fall wurden in der Beschwerde nur zwei untrennbare Nebenbestimmungen bekämpft. Diesfalls nimmt der VwGH an, dass Beschwerdegegenstand dennoch die ganze Sache und daher der ganze Bescheid ist (VwGH von 15.09.1987, Zl 87/04/0034). Nach herrschender Judikatur, bislang zu § 66 Abs 4 AVG, konnte die Berufungsbehörde den Bescheid auch bloß im Hinblick auf die Nebenbestimmungen abändern. § 66 Abs 4 AVG ist vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden. Dennoch kann das Landesverwaltungsgericht

§ 28Abs 2 Vw

GVG idgF in der Sache selbst entscheiden. Dennoch ist das Landesverwaltungsgericht durch das Beschwerdevorbringen in seinem Prüfungsausmaß auf das erstattete Vorbringen beschränkt. Vorgebracht wurden in der Beschwerde lediglich die Nebenbestimmungen

  1. und
  2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.04.2014 und waren somit lediglich diese im Überprüfungsumfang enthalten. Im gegenständlichen Fall wurden in der Beschwerde nur zwei untrennbare Nebenbestimmungen bekämpft. Diesfalls nimmt der VwGH an, dass Beschwerdegegenstand dennoch die ganze Sache und daher der ganze Bescheid ist (VwGH von 15.09.1987, Zl 87/04/0034). Nach herrschender Judikatur, bislang zu Paragraph 66, Absatz 4, AVG, konnte die Berufungsbehörde den Bescheid auch bloß im Hinblick auf die Nebenbestimmungen abändern. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden. Dennoch kann das Landesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG idgF in der Sache selbst entscheiden. Dennoch ist das Landesverwaltungsgericht durch das Beschwerdevorbringen in seinem Prüfungsausmaß auf das erstattete Vorbringen beschränkt. Vorgebracht wurden in der Beschwerde lediglich die Nebenbestimmungen

  1. und
  2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 08.04.2014 und waren somit lediglich diese im Überprüfungsumfang enthalten. Das seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen, welches dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurde, erklärt einwandfrei und nachvollziehbar, warum die ursprünglich vorgeschriebene Anzahl von 40 Rognern und 20 Milchnern erhöht werden konnte. Theoretisch wäre bezüglich der angestrebten Laichmenge die angestrebte Eizahl (Menge Fischlaich) aus den vorgeschriebenen 40 Stück Rognern erhältlich. Ermittlungen haben jedoch ergeben, dass der Bedarf an Eimaterial in den vergangenen Jahren angestiegen ist. Des Weiteren wird im Gutachten darauf hingewiesen, dass die Art und Weise der Laichfischgewinnung, die Unterscheidung der Geschlechter und die Zeit der Laichreife bei den weiblichen und männlichen Fischen, welche über eine längere Periode je nach Individuum verschieden auftreten kann, ein gewisses Problem in der Abwicklung der Laichgewinnung birgt. Um daher bei einem Abstreifvorgang eine entsprechend große Anzahl an befruchteten Eiern erreichen zu können, muss eine höhere Anzahl von Elterntieren (Milchnern und Rognern) aus dem Gewässer entnommen werden. Aufgrund dieses Ergebnisses konnte eine Abänderung der Nebenstimmung
  3. - wie im Spruch dieses Erkenntnisses definiert – erfolgen. Zum Auflagenpunkt Nr
  4. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X vom 08.04.2014 gab der Sachverständige an, dass er diesen Auflagenpunkt nie vorgeschrieben habe. Ein Laichfischfang sei in der beantragten Art und Weise (Angelfischerei) nicht von Einzelpersonen durchführbar. Um für die Laichgewinnung genügend Elterntiere zu erhalten, sei es daher nötig, dass mehrere Personen am Laichfischfang beteiligt sein könnten. Bereits durch die Nebenbestimmung 7 des gegenständlichen Bescheides sei festgesetzt, dass am Laichfischfang nur Namenskarten- und Gastkartenfischer im Ausmaß der für das Fischereirevier Y/Z Nr ****5 zugelassenen Namens- und Gastgarten teilnehmen könnten. Daher könne die Nebenbestimmung
  5. gänzlich entfallen. Zum Auflagenpunkt Nr
  6. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 08.04.2014 gab der Sachverständige an, dass er diesen Auflagenpunkt nie vorgeschrieben habe. Ein Laichfischfang sei in der beantragten Art und Weise (Angelfischerei) nicht von Einzelpersonen durchführbar. Um für die Laichgewinnung genügend Elterntiere zu erhalten, sei es daher nötig, dass mehrere Personen am Laichfischfang beteiligt sein könnten. Bereits durch die Nebenbestimmung 7 des gegenständlichen Bescheides sei festgesetzt, dass am Laichfischfang nur Namenskarten- und Gastkartenfischer im Ausmaß der für das Fischereirevier Y/Z Nr ****5 zugelassenen Namens- und Gastgarten teilnehmen könnten. Daher könne die Nebenbestimmung
  7. gänzlich entfallen. Durch das vorliegende Sachverständigengutachten wurde nachvollziehbar und schlüssig erklärt, warum der Beschwerde des Obmannes des Fischereivereins Z als Fischereiausübungsberechtigten des Fischereireviers Y/Z Nr ****5 stattgegeben werden konnte. Da grundsätzlich das Landesverwaltungsgericht Tirol einen Bescheid zwar in jede Richtung abändern kann, dennoch aber an das Beschwerdevorbringen gebunden ist, konnte – wie im Gutachten des Amtssachverständigen vorgeschlagen – die Nebenbestimmung
  8. nicht mehr richtiggestellt bzw ergänzt werden. Auch bezüglich der anderen Auflagenpunkte konnte keine Prüfung seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mehr erfolgen. Aufgrund der angeführten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Gegenständlich konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht abgesehen werden, da der Beschwerdeführer – trotz eines entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung – vorliegend keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren gestellt hat und darüber hinaus aufgrund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Thema Nebenbestimmungen und Auflagen eines Bescheides und deren Aufhebung bzw Abänderung gibt es einheitliche und zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zum Thema Nebenbestimmungen und Auflagen eines Bescheides und deren Aufhebung bzw Abänderung gibt es einheitliche und zahlreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Linda Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.46.1266.3

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.