RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/2435-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des M N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J I, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 09.07.2014, GZ **-*/**/**/**-MOO 18, betreffend ein Baubewilligungsverfahren im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schwimmteiches mit Pergola nach der Tiroler Bauordnung 2011, Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des M N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J römisch eins, Adresse, 6020 Innsbruck, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 09.07.2014, GZ **-*/**/**/**-MOO 18, betreffend ein Baubewilligungsverfahren im Zusammenhang mit der Errichtung eines Schwimmteiches mit Pergola nach der Tiroler Bauordnung 2011, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 27 und § 28 VwGVG wird aus Anlass der Beschwerde der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde X dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:Gemäß Paragraph 27 und Paragraph 28, VwGVG wird aus Anlass der Beschwerde der Spruch des angefochtenen Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat: „Aus Anlass des Berufungsverfahrens in Bezug auf das Rechtsmittel der (in die Parteistellung des ursprünglichen Berufungswerbers A B eingetretenen) S T wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.07.2010, Zahl **-*/**/**/**-BA *** MOO 18, ersatzlos behoben.“„Aus Anlass des Berufungsverfahrens in Bezug auf das Rechtsmittel der (in die Parteistellung des ursprünglichen Berufungswerbers A B eingetretenen) S T wird der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 12.07.2010, Zahl **-*/**/**/**-BA *** MOO 18, ersatzlos behoben.“
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 17.07.2007 wurde über Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Schwimmteiches mit Pergola auf dem Bauplatz *4*/1 GB X unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 17.07.2007 wurde über Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers die baurechtliche Genehmigung zur Errichtung eines Schwimmteiches mit Pergola auf dem Bauplatz *4*/1 GB römisch zehn unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Da der Beschwerdeführer die bewilligte Anlage jedoch nicht bescheidkonform errichtet hatte, trug ihm der Bürgermeister der Gemeinde X mit Bescheid vom 14.05.2008 auf, innerhalb einer näher bezeichneten Frist die erforderlichen Genehmigungen einzuholen bzw näher dargelegte Mängel zu beheben.Da der Beschwerdeführer die bewilligte Anlage jedoch nicht bescheidkonform errichtet hatte, trug ihm der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn mit Bescheid vom 14.05.2008 auf, innerhalb einer näher bezeichneten Frist die erforderlichen Genehmigungen einzuholen bzw näher dargelegte Mängel zu beheben. In dieser Verwaltungsangelegenheit ergingen in der Folge – soweit aktenkundig – die Entscheidungen des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 17.11.2008, der Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 29.05.2009, des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 23.02.2011 und schließlich die Ersatzentscheidung der Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 29.12.
- In dieser Verwaltungsangelegenheit ergingen in der Folge – soweit aktenkundig – die Entscheidungen des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 17.11.2008, der Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 29.05.2009, des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 23.02.2011 und schließlich die Ersatzentscheidung der Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 29.12.
- Auf eine nähere Darstellung dieses Verfahrensverlaufes kann in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung verzichtet werden, da der in Beschwerde gezogene Bescheid nicht diesen Verfahrensgang betrifft. Mit Bescheid vom 20.08.2008 untersagte der Bürgermeister der Gemeinde X dem Beschwerdeführer zudem die Benützung der errichteten Teichanlage mit Pergola auf dem Gst *4*/1 GB X. Mit Bescheid vom 20.08.2008 untersagte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn dem Beschwerdeführer zudem die Benützung der errichteten Teichanlage mit Pergola auf dem Gst *4*/1 GB römisch zehn. Verfahrensrelevant ist nunmehr vor allem das mit dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.07.2010 beginnende Verfahren.Verfahrensrelevant ist nunmehr vor allem das mit dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 12.07.2010 beginnende Verfahren. Mit dem genannten Baubewilligungsbescheid vom 12.07.2010 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Eingaben an die Baubehörde vom 10.12.2009 und vom 09.03.2010 die nachträgliche Baubewilligung für die vorgenommenen Änderungen der baulichen Anlage „Schwimmteich mit Pergola“ nach Maßgabe der nachgereichten Planunterlagen sowie unter Vorschreibung von Auflagen. Mit dem genannten Baubewilligungsbescheid vom 12.07.2010 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn dem Beschwerdeführer aufgrund dessen Eingaben an die Baubehörde vom 10.12.2009 und vom 09.03.2010 die nachträgliche Baubewilligung für die vorgenommenen Änderungen der baulichen Anlage „Schwimmteich mit Pergola“ nach Maßgabe der nachgereichten Planunterlagen sowie unter Vorschreibung von Auflagen. Gegen diese nachträgliche Bewilligung der geänderten Bauausführung des Bauvorhabens „Schwimmteich mit Pergola“ erhob der Nachbar A B mit Schriftsatz vom 26.07.2010 das Rechtsmittel der Berufung, in welcher er ua die Einhaltung der Tiroler Bauordnung forderte. Dieses Rechtsmittel blieb erfolglos und wurde die Berufung mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 26.05.2011 als unbegründet abgewiesen, wobei die von der Erstbehörde nachträglich erteilte Baubewilligung etwas abgeändert wurde, nämlich ohne die Vorschreibung von Nebenbestimmungen und nach Maßgabe neuer Baupläne vom 21.12.
- Dieses Rechtsmittel blieb erfolglos und wurde die Berufung mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 26.05.2011 als unbegründet abgewiesen, wobei die von der Erstbehörde nachträglich erteilte Baubewilligung etwas abgeändert wurde, nämlich ohne die Vorschreibung von Nebenbestimmungen und nach Maßgabe neuer Baupläne vom 21.12.
- Die vom Nachbarn A B gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Vorstellung war erfolgreich, mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 22.12.2011 wurde der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X behoben und die Bauangelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde X zurückverwiesen, dies aufgrund von der Vorstellungsbehörde festgestellter Gutachtensmängel im Verfahren der Gemeindebehörden. Die vom Nachbarn A B gegen diese Berufungsentscheidung erhobene Vorstellung war erfolgreich, mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 22.12.2011 wurde der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn behoben und die Bauangelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn zurückverwiesen, dies aufgrund von der Vorstellungsbehörde festgestellter Gutachtensmängel im Verfahren der Gemeindebehörden. Die gegen diese Vorstellungsentscheidung vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Erkenntnis vom 16.05.2013 als unbegründet abgewiesen, da auch das Höchstgericht von gegebenen Gutachtensmängeln ausging. 2) Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 09.07.2014 wurde die aufgrund der Vorstellungsentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 22.12.2011 notwendige Ersatzentscheidung über das Rechtsmittel des Nachbarn A B gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.07.2010 getroffen, wobei der Gemeindevorstand der Gemeinde X Mit dem nunmehr angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 09.07.2014 wurde die aufgrund der Vorstellungsentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 22.12.2011 notwendige Ersatzentscheidung über das Rechtsmittel des Nachbarn A B gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 12.07.2010 getroffen, wobei der Gemeindevorstand der Gemeinde römisch zehn - in Spruchpunkt
- seiner Entscheidung den bekämpften Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.07.2010 behob und das Baubewilligungsansuchen des Beschwerdeführers vom 10.12.2009 abwies sowiein Spruchpunkt
- seiner Entscheidung den bekämpften Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 12.07.2010 behob und das Baubewilligungsansuchen des Beschwerdeführers vom 10.12.2009 abwies sowie - in Spruchpunkt
- seiner Entscheidung die Berufung des Nachbarn A B vom 26.07.2010 mangels Beschwer zurückwies. Nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes begründete die belangte Behörde ihre Berufungsentscheidung im Wesentlichen damit, dass die verfahrensgegenständliche Anlage „Schwimmteich mit Pergola“ auf mehreren Grundstücken zu liegen komme, nämlich auf den Gst *4*/1 sowie *3*/1, beide GB X. Dies sei nach den baurechtlichen Vorschriften unzulässig und sei daher zwingend mit Abweisung des Bauansuchens vorzugehen gewesen. Nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes begründete die belangte Behörde ihre Berufungsentscheidung im Wesentlichen damit, dass die verfahrensgegenständliche Anlage „Schwimmteich mit Pergola“ auf mehreren Grundstücken zu liegen komme, nämlich auf den Gst *4*/1 sowie *3*/1, beide GB römisch zehn. Dies sei nach den baurechtlichen Vorschriften unzulässig und sei daher zwingend mit Abweisung des Bauansuchens vorzugehen gewesen. Durch die Abweisung des Baubewilligungsantrages könne der Berufungswerber und Nachbar A B nicht in seinen Rechten verletzt werden, weshalb dessen Berufung nunmehr zurückzuweisen gewesen sei. 3) Gegen diese Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 09.07.2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bauwerbers M N, mit welcher die Erteilung einer Baubewilligung entsprechend dem Baubewilligungsansuchen des Beschwerdeführers vom 10.12.2009, abgeändert mit Eingabe vom 21.12.2010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung begehrt wurde. Gegen diese Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 09.07.2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde des Bauwerbers M N, mit welcher die Erteilung einer Baubewilligung entsprechend dem Baubewilligungsansuchen des Beschwerdeführers vom 10.12.2009, abgeändert mit Eingabe vom 21.12.2010, im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung begehrt wurde. In eventu wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und die begehrte Baubewilligung erteilen. Weiters in eventu wurden die Durchführung einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides in Spruchpunkt
- und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde beantragt. Geltend gemacht wurden die Beschwerdegründe der inhaltlichen Rechtswidrigkeit sowie der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Angefochten wurde der Berufungsbescheid hinsichtlich seines Spruchpunktes 1., mit welchem das Bewilligungsansuchen des Beschwerdeführers abgewiesen wurde. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass im Gegenstandsfall richtigerweise die Bestimmungen der TBO 2001 idF LGBl Nr 40/2009 und nicht – wie von der belangten Behörde angeführt – idF LGBl Nr 48/2011 anzuwenden seien. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass im Gegenstandsfall richtigerweise die Bestimmungen der TBO 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, und nicht – wie von der belangten Behörde angeführt – in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, anzuwenden seien. Die belangte Behörde habe gegen die teilweise eingetretene Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 17.07.2007 verstoßen. Zudem sei der bekämpfte Spruchpunkt
- undeutlich. Die belangte Behörde habe gegen die teilweise eingetretene Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 17.07.2007 verstoßen. Zudem sei der bekämpfte Spruchpunkt
- undeutlich. Entsprechend dem Befundteil des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides vom 17.07.2007 reichte der verfahrensgegenständliche Schwimmteich im Süden über die Tiefgarage des Wohnobjektes ***gasse *. Dieses Wohnobjekt ***gasse * befinde sich auf der Gp *3*/1 GB X, welche an den Bauplatz *4*/1 GB X angrenze. Entsprechend dem Befundteil des rechtskräftigen Baubewilligungsbescheides vom 17.07.2007 reichte der verfahrensgegenständliche Schwimmteich im Süden über die Tiefgarage des Wohnobjektes ***gasse *. Dieses Wohnobjekt ***gasse * befinde sich auf der Gp *3*/1 GB römisch zehn, welche an den Bauplatz *4*/1 GB römisch zehn angrenze. Die Errichtung des beschwerdegegenständlichen Schwimmteiches auf den beiden genannten Grundparzellen sei demnach bereits mit rechtskräftigem Baubewilligungsbescheid vom 17.07.2007 genehmigt worden, weshalb die belangte Behörde wegen der Überbauung einer Grundstücksgrenze das Bauansuchen nicht hätte abweisen dürfen. Die belangte Behörde sei auch über den Verfahrensgegenstand hinausgegangen, zumal mit dem Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 10.12.2009 nur um die baurechtliche Bewilligung für die abweichende Bauausführung angesucht worden sei, der Bauantrag habe sich sohin auf die Überdachung, die Holzterrasse, die Nebenräume im nordwestlichen Eckbereich, die Verbindungsbrücke, den Wasserfall, die geschlossene Wandscheibe, die Gehtüre/Abgang, den Steg, die Sitzbank und die Sandbank bezogen. Nach dem Willen des Beschwerdeführers handle es sich dabei um teilbare Bauvorhaben bzw teilbare Abänderungen, sodass nach der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zwingend nur sämtliche Änderungen zu bewilligen wären. Zudem sei die belangte Behörde schon deshalb über den Verfahrensgegenstand hinausgegangen, da der Nachbar gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.07.2010 nur in Ansehung der Feststellungen zum Steg und zur Sitzbank ein Rechtsmittel erhoben habe. Außerdem habe er gegen „die Höhenführung im Mindestabstandsbereich“ Einwände erhoben. Zudem sei die belangte Behörde schon deshalb über den Verfahrensgegenstand hinausgegangen, da der Nachbar gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 12.07.2010 nur in Ansehung der Feststellungen zum Steg und zur Sitzbank ein Rechtsmittel erhoben habe. Außerdem habe er gegen „die Höhenführung im Mindestabstandsbereich“ Einwände erhoben. Ausgehend von diesem Berufungsumfang und der Teilbarkeit des Bauvorhabens sei der Baubewilligungsbescheid vom 12.07.2010 teilweise in Rechtskraft erwachsen, sodass die nunmehr in Beschwerde gezogene gänzliche Abweisung des Bauansuchens unzulässig sei. Bei der Gemeinde X liege zwischenzeitig bereits ein entsprechender Vertrag auf, wonach die mit dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben überbauten Grundflächen des Gst *3*/1 GB X dem Bauplatz *4*/1 GB X des Beschwerdeführers zugeschrieben würden. Der gegenständlich herangezogene Abweisungsgrund würde somit ohnedies beseitigt. Bei der Gemeinde römisch zehn liege zwischenzeitig bereits ein entsprechender Vertrag auf, wonach die mit dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben überbauten Grundflächen des Gst *3*/1 GB römisch zehn dem Bauplatz *4*/1 GB römisch zehn des Beschwerdeführers zugeschrieben würden. Der gegenständlich herangezogene Abweisungsgrund würde somit ohnedies beseitigt. Schließlich erweise sich der Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides insofern als undeutlich, als damit nur der Bewilligungsantrag des Beschwerdeführers vom 10.12.2009 abgewiesen worden sei, sodass nicht klar sei, ob auch der modifizierte Antrag vom 21.12.2010 einer Entscheidung zugeführt worden sei. Diese Undeutlichkeit belaste den angefochtenen Spruchpunkt
- des bekämpften Bescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Ebenso habe die belangte Behörde ihre Begründungspflicht verletzt, da sich aus der Entscheidungsbegründung nicht ergebe, was mit dem modifizierten Antrag vom 21.12.2010 geschehen sei. Überdies sei nicht klar, welche Planunterlagen die belangte Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe. Der angefochtene Bescheid sei deshalb mit Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften behaftet. II.römisch zwei. Rechtslage: Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Die schriftliche Beantragung einer Baubewilligung sah dabei bereits die Bestimmung des § 21 Abs 1 TBO 2001 vor und ist nunmehr auch in § 22 Abs 1 TBO 2011 gesetzlich festgelegt.Um die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Die schriftliche Beantragung einer Baubewilligung sah dabei bereits die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, TBO 2001 vor und ist nunmehr auch in Paragraph 22, Absatz eins, TBO 2011 gesetzlich festgelegt. Gleiches gilt für die Einbringung einer Bauanzeige bei der Baubehörde, auch eine Bauanzeige ist schriftlich einzubringen (vgl § 23 Abs 1 TBO 2011 und zuvor § 22 Abs 1 TBO 2001). Gleiches gilt für die Einbringung einer Bauanzeige bei der Baubehörde, auch eine Bauanzeige ist schriftlich einzubringen vergleiche Paragraph 23, Absatz eins, TBO 2011 und zuvor Paragraph 22, Absatz eins, TBO 2001). III.römisch drei. Erwägungen: 1) Bei den durch ein Bauansuchen oder eine Bauanzeige ausgelösten Verfahren (Baubewilligungsverfahren bzw Bauanzeigeverfahren) handelt es sich um antragsbedürftige Verwaltungsakte. Es wäre daher der Baubehörde nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen (vgl die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003), § 21 RZ 1). Ein derartiger Antrag hat einen eindeutigen (verbalen) Inhalt aufzuweisen, der als solcher – unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen – Art und Umfang der beantragten Bewilligung eindeutig erkennen lässt (vgl etwa VwGH 27.11.1990, 90/04/0185; 15.09.1992, 92/04/0025). Art und Umfang des Ansuchens sind nämlich entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis, zumal die „Sache“ über die eine Behörde im Bauverfahren zu entscheiden hat, durch das Ansuchen/die Anzeige bestimmt wird (vgl Hauer, Der Nachbar im Baurecht6
(2008)89f und 195, sowie die vergleichbare reichhaltige Judikatur des VwGH zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht in Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)§ 77 Rz 4). Auch im Hinblick auf die den Nachbarn (im Baubewilligungsverfahren) eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen muss ein Antrag einen unmissverständlichen verbalen Inhalt aufweisen.Es wäre daher der Baubehörde nicht erlaubt, ohne einen derartigen Antrag etwa eine Baubewilligung zu erteilen vergleiche die Nachweise bei Schwaighofer, Tiroler Baurecht
(2003), Paragraph 21, RZ 1). Ein derartiger Antrag hat einen eindeutigen (verbalen) Inhalt aufzuweisen, der als solcher – unabhängig von den weiteren einem derartigen Ansuchen anzuschließenden und dieses detaillierenden Unterlagen und Plänen – Art und Umfang der beantragten Bewilligung eindeutig erkennen lässt vergleiche etwa VwGH 27.11.1990, 90/04/0185; 15.09.1992, 92/04/0025). Art und Umfang des Ansuchens sind nämlich entscheidend für den Umfang der behördlichen Entscheidungsbefugnis, zumal die „Sache“ über die eine Behörde im Bauverfahren zu entscheiden hat, durch das Ansuchen/die Anzeige bestimmt wird vergleiche , Hauer, Der Nachbar im Baurecht6
(2008)89f und 195, sowie die vergleichbare reichhaltige Judikatur des VwGH zum gewerblichen Betriebsanlagenrecht in Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung 19943
(2011)Paragraph 77, Rz 4). Auch im Hinblick auf die den Nachbarn (im Baubewilligungsverfahren) eingeräumte Berechtigung zur Erhebung von Einwendungen muss ein Antrag einen unmissverständlichen verbalen Inhalt aufweisen. Bloße Beilagen, wie Pläne oder Listen, lassen mangels eines entsprechenden verbalen Inhalts Gegenstand und Umfang eines Antrages nicht erkennen (VwGH 15.09.1992, 92/04/0025). Die Bedeutung des klaren Inhaltes eines Ansuchens/Antrages liegt auch im Lichte der Judikatur des VwGH zum Verbot des „Umdeutens“ eines Antrages (etwa die eigenmächtige Interpretation der Behörde einer Bauanzeige als Ansuchen um die Erteilung einer Baubewilligung) auf der Hand (vgl VwGH 13.09.1979, 1901/79; 15.09.1992, 92/04/0113 uva). Der Baubehörde ist es daher auch nicht erlaubt, etwa je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einen eindeutigen Antrag (etwa eine Bauanzeige) selbst als Bauansuchen umzudeuten. Bloße Beilagen, wie Pläne oder Listen, lassen mangels eines entsprechenden verbalen Inhalts Gegenstand und Umfang eines Antrages nicht erkennen (VwGH 15.09.1992, 92/04/0025). Die Bedeutung des klaren Inhaltes eines Ansuchens/Antrages liegt auch im Lichte der Judikatur des VwGH zum Verbot des „Umdeutens“ eines Antrages (etwa die eigenmächtige Interpretation der Behörde einer Bauanzeige als Ansuchen um die Erteilung einer Baubewilligung) auf der Hand vergleiche VwGH 13.09.1979, 1901/79; 15.09.1992, 92/04/0113 uva). Der Baubehörde ist es daher auch nicht erlaubt, etwa je nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einen eindeutigen Antrag (etwa eine Bauanzeige) selbst als Bauansuchen umzudeuten. 2) Im vorliegenden Fall wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 09.07.2014 das Baubewilligungsansuchen des Beschwerdeführers vom 10.12.2009 abgewiesen. Im vorliegenden Fall wurde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 09.07.2014 das Baubewilligungsansuchen des Beschwerdeführers vom 10.12.2009 abgewiesen. Der mit dieser Berufungsentscheidung zugleich behobene Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.07.2010 erging nach den Bescheidausführungen aufgrund eines Ansuchens des Beschwerdeführers um nachträgliche Baubewilligung der geänderten Bauausführung des Bauvorhabens „Schwimmteich mit Pergola“ entsprechend der Eingabe vom 10.12.2009 und der (ergänzenden) Eingabe vom 09.03.
- Der mit dieser Berufungsentscheidung zugleich behobene Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 12.07.2010 erging nach den Bescheidausführungen aufgrund eines Ansuchens des Beschwerdeführers um nachträgliche Baubewilligung der geänderten Bauausführung des Bauvorhabens „Schwimmteich mit Pergola“ entsprechend der Eingabe vom 10.12.2009 und der (ergänzenden) Eingabe vom 09.03.
- In der Begründung der angefochtenen Berufungsentscheidung vom 09.07.2014 wurde weiters dargelegt, dass im Laufe des Berufungsverfahrens der Bewilligungsantrag von Seiten des Bauwerbers abgeändert wurde und dieser neue Pläne (datiert mit 21.12.2010) vorgelegt hat. In den dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung vorgelegten Aktenunterlagen lassen sich weder das Baubewilligungsansuchen vom 10.12.2009 oder die dazugehörige Ergänzung vom 09.03.2010 noch die Abänderung des Bewilligungsantrages (datiert mit 21.12.2010) auffinden, lediglich ein Tekturplan mit dem Eingangsstempel der Gemeinde X vom 10.12.2009 sowie ein mit 21.12.2010 datierter Tekturplan sind Teil der vorgelegten Aktenunterlagen. In den dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Beschwerdeentscheidung vorgelegten Aktenunterlagen lassen sich weder das Baubewilligungsansuchen vom 10.12.2009 oder die dazugehörige Ergänzung vom 09.03.2010 noch die Abänderung des Bewilligungsantrages (datiert mit 21.12.2010) auffinden, lediglich ein Tekturplan mit dem Eingangsstempel der Gemeinde römisch zehn vom 10.12.2009 sowie ein mit 21.12.2010 datierter Tekturplan sind Teil der vorgelegten Aktenunterlagen. Um im gegenständlichen Beschwerdefall die genaue Antragslage prüfen zu können, erging an die belangte Behörde das Ersuchen um Nachreichung - des Baubewilligungsansuchens des Beschwerdeführers vom 10.12.2009, - der dazugehörigen Ergänzung vom 09.03.2010 und - der Abänderung des Bewilligungsantrages (in Bezug auf die mit 21.12.2010 datierten Planunterlagen). Daraufhin wurde von der Gemeinde X dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass am 10.12.2009 lediglich Tekturpläne bei der Baubehörde eingereicht worden sind. Die Tekturpläne vom 09.03.2010 wurden vom Gemeindeamt X dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt, ein schriftliches Antragsbegehren dazu allerdings nicht.Daraufhin wurde von der Gemeinde römisch zehn dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass am 10.12.2009 lediglich Tekturpläne bei der Baubehörde eingereicht worden sind. Die Tekturpläne vom 09.03.2010 wurden vom Gemeindeamt römisch zehn dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt, ein schriftliches Antragsbegehren dazu allerdings nicht. Schließlich wurde von der Gemeinde X bekannt gegeben, dass zur Abänderung des Bewilligungsantrages (in Bezug auf die mit 21.12.2010 datierten Planunterlagen) keine weiteren Unterlagen vorzufinden sind, wobei nicht gesagt werden könne, ob die fehlenden Unterlagen allenfalls abhanden gekommen seien, zumal sich der gegenständliche Bauakt der Gemeinde X immer wieder beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie beim VwGH befunden habe. Schließlich wurde von der Gemeinde römisch zehn bekannt gegeben, dass zur Abänderung des Bewilligungsantrages (in Bezug auf die mit 21.12.2010 datierten Planunterlagen) keine weiteren Unterlagen vorzufinden sind, wobei nicht gesagt werden könne, ob die fehlenden Unterlagen allenfalls abhanden gekommen seien, zumal sich der gegenständliche Bauakt der Gemeinde römisch zehn immer wieder beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie beim VwGH befunden habe. In der vorliegenden Beschwerdesache ist demgemäß davon auszugehen, dass die Eingabe vom 10.12.2009 lediglich aus Tekturplänen bestanden hat, aber kein schriftliches Bauansuchen zum Inhalt hatte. Ebenso bestand die Ergänzungseingabe vom 09.03.2010 bloß aus Plandarstellungen. Der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.07.2010 erging auf der Grundlage der Eingabe vom 10.12.2009 und deren Ergänzung vom 09.03.2010, sohin lediglich aufgrund vorgelegter Plandarstellungen des Bauvorhabens „Schwimmteich mit Pergola“ ohne einem schriftlichen Antragsbegehren. Dies ergibt sich einerseits aus den vorliegenden Aktenunterlagen und andererseits aus der Mitteilung der Gemeinde X vom 18.09.
- Der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 12.07.2010 erging auf der Grundlage der Eingabe vom 10.12.2009 und deren Ergänzung vom 09.03.2010, sohin lediglich aufgrund vorgelegter Plandarstellungen des Bauvorhabens „Schwimmteich mit Pergola“ ohne einem schriftlichen Antragsbegehren. Dies ergibt sich einerseits aus den vorliegenden Aktenunterlagen und andererseits aus der Mitteilung der Gemeinde römisch zehn vom 18.09.
- Dass ein diesbezügliches (schriftliches) Antragsbegehren des Beschwerdeführers aus dem Zeitraum vor Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.07.2010 im Aktenlauf zwischen Gemeinde, Vorstellungsbehörde und Verwaltungsgerichtshof verloren gegangen sein könnte, kann insofern ausgeschlossen werden, als die Gemeinde X über Anfrage durch das Gericht ja bekannt gegeben hat, dass am 10.12.2009 der Baubehörde lediglich Tekturpläne vorgelegt worden sind. In Bezug auf die Ergänzung vom 09.03.2010 wurde von der Gemeinde gleichfalls klargestellt, dass diese aus einem Tekturplan bestand, indem sie den diesbezüglichen Tekturplan mit dem Eingangsstempel der Gemeinde X vom 09.03.2010 dem erkennenden Gericht auf das Ersuchen hin übermittelte, die zum Baubewilligungsansuchen gehörige Ergänzung vom 09.03.2010 vorzulegen. Dass ein diesbezügliches (schriftliches) Antragsbegehren des Beschwerdeführers aus dem Zeitraum vor Erlassung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 12.07.2010 im Aktenlauf zwischen Gemeinde, Vorstellungsbehörde und Verwaltungsgerichtshof verloren gegangen sein könnte, kann insofern ausgeschlossen werden, als die Gemeinde römisch zehn über Anfrage durch das Gericht ja bekannt gegeben hat, dass am 10.12.2009 der Baubehörde lediglich Tekturpläne vorgelegt worden sind. In Bezug auf die Ergänzung vom 09.03.2010 wurde von der Gemeinde gleichfalls klargestellt, dass diese aus einem Tekturplan bestand, indem sie den diesbezüglichen Tekturplan mit dem Eingangsstempel der Gemeinde römisch zehn vom 09.03.2010 dem erkennenden Gericht auf das Ersuchen hin übermittelte, die zum Baubewilligungsansuchen gehörige Ergänzung vom 09.03.2010 vorzulegen. Soweit schließlich in Ansehung der Abänderung des Bewilligungsantrages (in Bezug auf die mit 21.12.2010 datierten Planunterlagen) die Auskunft der Gemeinde erging, dass dazu keine weiteren Unterlagen im Akt vorzufinden seien und nicht ausgeschlossen werden könne, dass möglicherweise aus dem gegenständlichen Bauakt infolge der mehrfachen Übermittlung desselben an die Vorstellungsbehörde und auch an den VwGH Unterlagen abhanden gekommen seien, womit die Frage nicht genau geklärt werden konnte, ob bezüglich der Abänderung des Bewilligungsantrages vom 21.12.2010 der Baubehörde auch nur Plandarstellungen (ohne schriftliches Antragsbegehren) vorgelegt worden sind, ist festzuhalten, dass es auf diesen Umstand gar nicht mehr entscheidend ankommt. Nach der feststehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist nämlich die Frage, ob eine (erstinstanzliche) Behörde zur Erlassung ihres Bescheides zuständig war, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der (erstinstanzlichen) behördlichen Entscheidung zu beurteilen, sofern der Gesetzgeber kein „rückwirkendes Inkrafttreten“ von geänderten Zuständigkeitsbestimmungen normiert hat (siehe dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014, Zl Ra 2014/03/0004). Nachdem im gegenständlichen Beschwerdefall eine „rückwirkende Zuständigkeitsänderung“ durch den Gesetzgeber keine Rolle spielt, ist die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde X zur Erlassung seines Baubewilligungsbescheides vom 12.07.2010 allein danach zu beurteilen, ob ein dem Gesetz entsprechendes Bauansuchen zur Erteilung einer Baubewilligung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorgelegen hat, sodass die zeitlich spätere Eingabe vom 21.12.2010 (mit der damit erfolgten Abänderung des Bewilligungsantrages) bei der Frage der Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Erlassung des Baubewilligungsbescheides vom 12.07.2010 als nicht mehr relevant anzusehen ist.Nachdem im gegenständlichen Beschwerdefall eine „rückwirkende Zuständigkeitsänderung“ durch den Gesetzgeber keine Rolle spielt, ist die Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn zur Erlassung seines Baubewilligungsbescheides vom 12.07.2010 allein danach zu beurteilen, ob ein dem Gesetz entsprechendes Bauansuchen zur Erteilung einer Baubewilligung im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorgelegen hat, sodass die zeitlich spätere Eingabe vom 21.12.2010 (mit der damit erfolgten Abänderung des Bewilligungsantrages) bei der Frage der Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Erlassung des Baubewilligungsbescheides vom 12.07.2010 als nicht mehr relevant anzusehen ist. Deswegen kommt gegenständlich auch zeitlich nachfolgenden schriftlichen Ansuchen um Erteilung der Baugenehmigung, etwa in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 02.03.2011 und 01.03.2012 oder im Beschwerdeschriftsatz vom 23.07.2014, keine Entscheidungsrelevanz (in Bezug auf die Zuständigkeit des Bürgermeisters zur Erlassung eines Baubewilligungsbescheides im Juli 2010) zu. Gerade in der vorliegenden Beschwerdesache wäre eine klarstellende Willensäußerung des Beschwerdeführers in Form eines schriftlichen Antragsbegehrens – abgesehen vom gesetzlichen Erfordernis einer schriftlichen Antragstellung – schon deshalb umso bedeutsamer gewesen, als er zum einen von einer Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes ausgeht und zum anderen den Verfahrensstandpunkt eingenommen hat, dass die gegebenen Abweichungen gegenüber dem mit Baubewilligungsbescheid vom 17.07.2007 erteilten Baukonsens nur teilweise baubewilligungsbedürftig sind, während verschiedene Planabweichungen nach Auffassung des Beschwerdeführers weder anzeige- noch bewilligungspflichtig sein sollen. Umso wichtiger wäre ein entsprechender schriftlicher Bauantrag gewesen, in dem verbal dargelegt wird, für welche Bauänderungen er nun eine Baubewilligung anstrebt und für welche nicht (mangels gegebener Anzeige- und Bewilligungspflicht). 3) Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat in mehreren Entscheidungen klar zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne Vorliegen eines hiefür erforderlichen Antrags durch die Behörde erster Instanz, insbesondere die Erteilung einer Baubewilligung ohne darauf gerichteten Antrag, der erlassene Bescheid rechtswidrig ist und von der Berufungsbehörde ersatzlos zu beheben ist (siehe dazu die Entscheidungen des VwGH vom 14.06.2012, Zl 2008/10/0343, vom 11.05.2010, Zl 2009/05/0064, und vom 16.09.2009, Zl 2008/05/0077). Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol klargestellt, dass der Bürgermeister der Gemeinde X den Baubewilligungsbescheid vom 12.07.2010 nicht erlassen hätte dürfen, da ein darauf gerichteter schriftlicher Bauantrag nicht vorgelegen hatte, sondern lediglich Tekturpläne über die geänderte Ausführung des Bauvorhabens „Schwimmteich mit Pergola“ der Baubehörde vorgelegt worden sind, aus welchen Plandarstellungen in keiner Weise entnommen werden konnte (und kann), welche Bauänderungen nun der Beschwerdeführer bewilligt haben wollte und welche nicht. Im Lichte dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts Tirol klargestellt, dass der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn den Baubewilligungsbescheid vom 12.07.2010 nicht erlassen hätte dürfen, da ein darauf gerichteter schriftlicher Bauantrag nicht vorgelegen hatte, sondern lediglich Tekturpläne über die geänderte Ausführung des Bauvorhabens „Schwimmteich mit Pergola“ der Baubehörde vorgelegt worden sind, aus welchen Plandarstellungen in keiner Weise entnommen werden konnte (und kann), welche Bauänderungen nun der Beschwerdeführer bewilligt haben wollte und welche nicht. Die Annahme der Baubehörde, dass auf der Grundlage eingereichter Tekturpläne auch ohne schriftliches Bauansuchen im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen eine Baubewilligung erteilt werden kann, ist rechtlich unzutreffend. Der Bürgermeister der Gemeinde X hat mit seinem Baubewilligungsbescheid vom 12.07.2010 in einem grundsätzlich antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen Antrag eine behördliche Entscheidung getroffen, dies – mangels schriftlichen Bauansuchens – ohne entsprechende Zuständigkeit. Der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn hat mit seinem Baubewilligungsbescheid vom 12.07.2010 in einem grundsätzlich antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren ohne einen diesbezüglichen Antrag eine behördliche Entscheidung getroffen, dies – mangels schriftlichen Bauansuchens – ohne entsprechende Zuständigkeit. Eine Behörde, welche einen antragsbedürftigen Bescheid erlässt, obwohl kein diesbezüglicher Antrag der Partei vorliegt, verletzt auf Verfassungsebene das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfachgesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (siehe dazu die beiden Erkenntnisse des VwGH vom 20.09.2012, Zl 2011/07/0149, und vom 26.07.2012, Zl 2010/07/0215). Auch wenn in der vorliegenden Beschwerde die nicht gegebene Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde X zur Erlassung des Baubewilligungsbescheides vom 12.07.2010 (zufolge Fehlens eines schriftlichen Bauansuchens) und die damit einhergehende Unzuständigkeit der belangten Berufungsbehörde „Gemeindevorstand der Gemeinde X“ zu einer inhaltlichen Sachentscheidung in einem Baubewilligungsverfahren nicht releviert wurden, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Grunde der Bestimmung des § 27 VwGVG die im gegenständlichen Fall gegebene Unzuständigkeit der belangten Behörde zu der von ihr getroffenen Sachentscheidung aufzugreifen.Auch wenn in der vorliegenden Beschwerde die nicht gegebene Zuständigkeit des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn zur Erlassung des Baubewilligungsbescheides vom 12.07.2010 (zufolge Fehlens eines schriftlichen Bauansuchens) und die damit einhergehende Unzuständigkeit der belangten Berufungsbehörde „Gemeindevorstand der Gemeinde X“ zu einer inhaltlichen Sachentscheidung in einem Baubewilligungsverfahren nicht releviert wurden, hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im Grunde der Bestimmung des Paragraph 27, VwGVG die im gegenständlichen Fall gegebene Unzuständigkeit der belangten Behörde zu der von ihr getroffenen Sachentscheidung aufzugreifen. Die belangte Behörde „Gemeindevorstand der Gemeinde X“ hätte bereits die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde aufgreifen müssen. Indem sie dies unterlassen hat, hat sie ihren Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Jedenfalls war die belangte Behörde nicht zu einer inhaltlichen Entscheidung in einem Baubewilligungsverfahren berechtigt. Zufolge mangelnder Zuständigkeit der Gemeindebehörden zur Erlassung inhaltlicher Entscheidungen in einem Baubewilligungsverfahren war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.07.2010 ersatzlos aufzuheben war. Zufolge mangelnder Zuständigkeit der Gemeindebehörden zur Erlassung inhaltlicher Entscheidungen in einem Baubewilligungsverfahren war der angefochtene Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 12.07.2010 ersatzlos aufzuheben war. 4) Bei diesem Verfahrensergebnis bestand keine Notwendigkeit mehr, auf das vorliegende Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen. Allerdings darf zu der vom Beschwerdeführer angenommenen Teilrechtskraft des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.07.2010 angemerkt werden, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichts entgegen dem Beschwerdevorbringen eine Teilrechtskraft schon deshalb nicht angenommen werden kann, da der berufungswerbende Nachbar in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 26.07.2010 ua ausgeführt hat, in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Tekturpläne auf die Einhaltung der Tiroler Bauordnung zu bestehen. Allerdings darf zu der vom Beschwerdeführer angenommenen Teilrechtskraft des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 12.07.2010 angemerkt werden, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichts entgegen dem Beschwerdevorbringen eine Teilrechtskraft schon deshalb nicht angenommen werden kann, da der berufungswerbende Nachbar in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 26.07.2010 ua ausgeführt hat, in Bezug auf die verfahrensgegenständlichen Tekturpläne auf die Einhaltung der Tiroler Bauordnung zu bestehen. Damit ist aber die Annahme des Beschwerdeführers als nicht tragfähig anzusehen, der berufungswerbende Nachbar habe nur einzelne in den Tekturplänen dargestellte Bauänderungen bekämpft, mag er auch dezidiert nur den Steg und die Sitzbank angeführt haben. Die vom Beschwerdeführer zu seinen Gunsten vorgenommene einschränkende Interpretation des Rechtsmittels seines Verfahrensgegners ist nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht wirklich überzeugend. 5) Aus den dargelegten Gründen war eine Neufassung des Spruches der Berufungsentscheidung der belangten Behörde erforderlich, und zwar zum einen dahingehend, dass der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.07.2010 (zufolge mangelnder Zuständigkeit) ersatzlos behoben wird. Aus den dargelegten Gründen war eine Neufassung des Spruches der Berufungsentscheidung der belangten Behörde erforderlich, und zwar zum einen dahingehend, dass der Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 12.07.2010 (zufolge mangelnder Zuständigkeit) ersatzlos behoben wird. Zum anderen war die zurückweisende Entscheidung in Ansehung der Berufung des Nachbarn entsprechend dem Spruchpunkt
- des angefochtenen Berufungsbescheides aus dem Spruch zu entfernen, da diese zurückweisende Berufungsentscheidung als verfehlt anzusehen ist. Ist nämlich ein Rechtsmittel tatsächlich mangels Beschwer zurückzuweisen, so bleibt für eine gleichzeitige inhaltliche Entscheidung kein Raum mehr. Insofern stehen die beiden Spruchpunkte
- sowie
- der in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung zueinander in unlösbarem Widerspruch. Erst aufgrund einer zulässigen Berufung wurde die belangte Behörde in die Lage versetzt, die in Spruchpunkt
- ihrer Entscheidung getroffene Sachentscheidung vorzunehmen. Zur Auflösung dieses Widerspruches zwischen den beiden Spruchpunkten der bekämpften Entscheidung war vom erkennenden Gericht eine entsprechende Spruchneufassung vorzunehmen. Dazu war das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt. Dem steht schließlich nicht der Umstand entgegen, dass mit der vorliegenden Beschwerde bloß Spruchpunkt
- der Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde X vom 09.07.2014 bekämpft wurde, zumal die beiden Spruchpunkte des angefochtenen Berufungserkenntnisses zueinander in untrennbarem Zusammenhang stehen und somit der gesamte Entscheidungsgegenstand der belangten Behörde beschwerdegegenständlich ist.Dazu war das Landesverwaltungsgericht Tirol im Rahmen seiner Kognitionsbefugnis auch berechtigt. Dem steht schließlich nicht der Umstand entgegen, dass mit der vorliegenden Beschwerde bloß Spruchpunkt
- der Entscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde römisch zehn vom 09.07.2014 bekämpft wurde, zumal die beiden Spruchpunkte des angefochtenen Berufungserkenntnisses zueinander in untrennbarem Zusammenhang stehen und somit der gesamte Entscheidungsgegenstand der belangten Behörde beschwerdegegenständlich ist. Letztlich war im neugefassten Spruch zum Ausdruck zu bringen, dass die Rechtsmittelentscheidung der belangten Behörde aufgrund einer Berufung der (in die Parteistellung des ursprünglichen Berufungswerbers A B eingetretenen) S T ergeht. Die angefochtene Entscheidung wurde sowohl A B als auch S T zugestellt, was in Ansehung des A B insofern als verfehlt anzusehen ist, als dieser infolge Übergabe des Eigentums am Nachbargrundstück *4*/2 GB X an S T im Jahr 2012 seine Parteistellung im beschwerdegegenständlichen Bauverfahren verloren hat (siehe dazu den Beschluss des VwGH vom 23.08.2012, Zl 2011/05/0012). Die Zustellung der bekämpften Entscheidung der belangten Behörde an die Nichtpartei A B vermag diesem jedoch keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren (mehr) zu verschaffen (so VwGH-Erkenntnis vom 10.11.2011, Zl 2009/07/0204).Die angefochtene Entscheidung wurde sowohl A B als auch S T zugestellt, was in Ansehung des A B insofern als verfehlt anzusehen ist, als dieser infolge Übergabe des Eigentums am Nachbargrundstück *4*/2 GB römisch zehn an S T im Jahr 2012 seine Parteistellung im beschwerdegegenständlichen Bauverfahren verloren hat (siehe dazu den Beschluss des VwGH vom 23.08.2012, Zl 2011/05/0012). Die Zustellung der bekämpften Entscheidung der belangten Behörde an die Nichtpartei A B vermag diesem jedoch keine Parteistellung im gegenständlichen Verfahren (mehr) zu verschaffen (so VwGH-Erkenntnis vom 10.11.2011, Zl 2009/07/0204). Auf Nachfrage des erkennenden Gerichts erklärte S T als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Rechtsmittelwerbers A B im Eigentum des Grundstückes *4*/2 GB X in das vorliegende Verfahren einzutreten (vgl etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2013, Zl 2012/07/0055, sowie den vorzitierten VwGH-Beschluss), womit dieses Verfahren mit ihr und den übrigen Parteien (aber ohne A B) zu führen war, zumal die von A B eingebrachte Berufung zur Berufung der S T wurde.Auf Nachfrage des erkennenden Gerichts erklärte S T als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Rechtsmittelwerbers A B im Eigentum des Grundstückes *4*/2 GB römisch zehn in das vorliegende Verfahren einzutreten vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.10.2013, Zl 2012/07/0055, sowie den vorzitierten VwGH-Beschluss), womit dieses Verfahren mit ihr und den übrigen Parteien (aber ohne A B) zu führen war, zumal die von A B eingebrachte Berufung zur Berufung der S T wurde. IV.römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 23.07.2014 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol konnte in der vorliegenden Rechtssache von einer Rechtsmittelverhandlung deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich eine Rechtsfrage zu beantworten war, nämlich die Fragestellung, ob eine Baubewilligung nach den Vorschriften der Tiroler Bauordnung ohne einen darauf gerichteten Antrag erteilt werden kann. Dagegen ist der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen als unbestreitbar und geklärt anzusehen, insbesondere ergibt sich nach dem Ausweis der Aktenunterlagen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.07.2010 kein schriftlicher Bauantrag des Beschwerdeführers vorgelegen hat. Gerade dieser Umstand ist aber der entscheidende Aspekt in der vorliegenden Rechtssache. Dagegen ist der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen als unbestreitbar und geklärt anzusehen, insbesondere ergibt sich nach dem Ausweis der Aktenunterlagen, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 12.07.2010 kein schriftlicher Bauantrag des Beschwerdeführers vorgelegen hat. Gerade dieser Umstand ist aber der entscheidende Aspekt in der vorliegenden Rechtssache. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache entscheidende Rechtsfrage, ob die streitverfangene Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 12.07.2010 ohne darauf gerichteten Antrag erteilt werden konnte, vermochte das erkennende Gericht anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei zu lösen. An die aufgezeigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshof in Wien hat sich das erkennende Gericht auch gehalten.Die in der gegenständlichen Beschwerdesache entscheidende Rechtsfrage, ob die streitverfangene Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 12.07.2010 ohne darauf gerichteten Antrag erteilt werden konnte, vermochte das erkennende Gericht anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei zu lösen. An die aufgezeigte Judikatur des Verwaltungsgerichtshof in Wien hat sich das erkennende Gericht auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.2435.2