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{'item': 'LVwG-2014/26/2796-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/2796-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des Herrn P F, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 10.09.2014, Zahl ****, betreffend die Zurückweisung eines Bauansuchens wegen entschiedener Rechtssache, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 5 VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Vorgeschichte: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 29.08.2012 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer auf dessen Antrag hin die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit 5 Wohnungen auf dem Gst 75 KG R unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Nachdem im Zuge einer Baukontrolle festgestellt werden musste, dass der Beschwerdeführer das bewilligte Bauvorhaben abweichend vom erteilten Baukonsens ausführte, untersagte der Bürgermeister der Gemeinde H mit Bescheid vom 07.11.2012 dem Beschwerdeführer die weitere Bauausführung in Bezug auf die Errichtung eines Wohnhauses mit 5 Wohnungen auf dem Gst 75 KG R. In der Begründung dieses Baueinstellungsbescheides wurde dargelegt, dass abweichend von der Baubewilligung das Untergeschoss sowie die Decke über diesem Geschoss nicht in Stahlbeton erstellt worden seien, vielmehr seien das Untergeschoss lediglich mit Betonsteinen aufgemauert und die Decke lediglich in Form einer Holztramdecke ausgeführt worden, welche Ausführung des Bauvorhabens nach der fachlichen Stellungnahme des beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen nicht den statischen Erfordernissen entspreche. Mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 07.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf das gesamte Bauvorhaben „Neubau Wohnhaus mit 5 Wohnungen auf dem Gst 75 KG R“ die Bestellung eines Bauverantwortlichen entsprechend der Bestimmung des § 32 Abs 1 TBO 2011 aufgetragen, wobei für die Mitteilung des bestellten Bauverantwortlichen an die Behörde eine Frist von einer Woche gesetzt wurde.Mit einem weiteren Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 07.11.2012 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf das gesamte Bauvorhaben „Neubau Wohnhaus mit 5 Wohnungen auf dem Gst 75 KG R“ die Bestellung eines Bauverantwortlichen entsprechend der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins, TBO 2011 aufgetragen, wobei für die Mitteilung des bestellten Bauverantwortlichen an die Behörde eine Frist von einer Woche gesetzt wurde. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 17.12.2012 aufgetragen, - die im Rohbau erstellte bauliche Anlage (Wohnhaus) im Ausmaß von 21,75 m x 9,50 m samt Nebenanlage (Heizraum und Hackschnitzellager) im Ausmaß von 4,61 m x 6,82 m auf dem Gst 75 KG R binnen 6 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen sowie - im Anschluss daran die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes 75 KG R durch + Auffüllen der Baugrube, + Herstellen des ursprünglichen Bachlaufes und + Rekultivierung des Bauplatzes vorzunehmen. Dieser Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag wurde auf die Gesetzesbestimmung des § 35 Abs 3 TBO 2011 gestützt, wobei in diesem Zusammenhang keine Feststellung gemäß § 35 Abs 5 TBO 2011 erging, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ein offenkundiger Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 TBO 2011 entgegenstehe. vorzunehmen. Dieser Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag wurde auf die Gesetzesbestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2011 gestützt, wobei in diesem Zusammenhang keine Feststellung gemäß Paragraph 35, Absatz 5, TBO 2011 erging, dass der nachträglichen Erteilung der Baubewilligung ein offenkundiger Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, TBO 2011 entgegenstehe. Die Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 17.12.2012 wurde zusammengefasst damit begründet, dass die vorliegend festgestellte (von der Baubewilligung abweichende) tatsächliche Bauausführung (Errichtung des Gebäudes lediglich mit Mauerwerk ohne Stahlbeton) nicht den statischen Erfordernissen entsprechen würde. Die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes sei im Gegenstandsfall technisch nicht möglich, da das Untergeschoss des Wohnhauses konsenswidrig lediglich aufgemauert (und nicht in Stahlbeton erstellt), die Decke über dem Untergeschoss lediglich als Holztramdecke (und nicht als Stahlbetondecke) ausgebildet, im Gebäudeinneren keine tragenden Wände errichtet und die Außenwände lediglich mit Betonsteinen (und nicht mit Tonziegeln) aufgemauert worden seien. Um das Gebäude entsprechend der Baubewilligung mit den genehmigten Baustoffen herstellen zu können, müsste der bereits bestehende Baukörper abgetragen werden. Gegen den Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag vom 17.12.2012 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Berufung, dieses blieb jedoch erfolglos, da mit dem Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde H vom 10.04.2013 die Berufung als unbegründet abgewiesen wurde. Die Berufungsbehörde verwies begründungsweise zunächst darauf, dass der Rechtsmittelwerber den Fachausführungen des hochbautechnischen Amtssachverständigen der Gemeinde zur technischen Unmöglichkeit der Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sei. Trotzdem sei eine zusätzliche gutachterliche Stellungnahme zur entscheidenden Fragestellung der technischen Möglichkeit bzw wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes eingeholt worden. Entsprechend diesem Ergänzungsgutachten sei die Stärke der Bodenplatte planwidrig ausgeführt worden, wobei die nachträgliche Herstellung des genehmigten Zustandes beim Bauteil „Bodenplatte“ technisch nicht möglich sei. Die erdberührenden Wände des Untergeschosses seien nicht in Stahlbeton, sondern als Hohlblockmauerwerk errichtet worden, weswegen diese dem Erddruck ausgesetzten Wände die erforderliche Standfestigkeit nicht aufweisen würden. Auch diesbezüglich wäre die bescheidgemäße Herstellung mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verbunden. Die Decke über dem Untergeschoss sei nicht als Stahlbetonbauteil, sondern als Trambalkendecke ausgeführt worden, wobei die Trame nicht druck- und zugfest mit den Wänden verbunden worden seien, sodass eine aussteifende Wirkung der Decke auf den Baukörper bzw die Wände nicht gegeben sei. Entgegen der Baubewilligung seien schließlich die Wände baustoffmäßig mit anderen Ziegeln errichtet worden und würden hier maueraussteifende Elemente wie Stahlbetonroste, Stürze etc zur Gänze fehlen. Die Standsicherheit des Gebäudes sei demgemäß nicht gewährleistet. Die Berufungsbehörde gelangte daher zum Ergebnis, dass die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes des Wohnhausneubaues technisch nicht möglich bzw wirtschaftlich nicht vertretbar sei, zumal diese Herstellung einem Abbruch gleichkäme. Darüber hinaus hielt die Berufungsbehörde fest, dass auch zweifelhaft erscheine, ob eine Sanierung der baulichen Anlage entsprechend den technischen Bauvorschriften möglich bzw wirtschaftlich vertretbar sei. Gegen diese Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Gemeinde H vom 10.04.2013 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, welche mit Bescheid der Tiroler Landesregierung als Vorstellungsbehörde vom 02.10.2013 als unbegründet abgewiesen wurde. In der Begründung ihrer Entscheidung nahm die Vorstellungsbehörde zur Fragestellung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit bzw der technischen Durchführbarkeit der Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes im Wesentlichen dieselbe Haltung ein, wie die bereits zuvor befassten Gemeindebehörden. Schließlich legte die Vorstellungsbehörde noch dar, dass ein neuerliches Bauansuchen eingebracht werden müsste, um prüfen zu können, ob die von der Baubewilligung abweichende Bauausführung überhaupt genehmigungsfähig wäre. 2) Mit Bauansuchen vom 17.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde H als Baubehörde die baurechtliche Genehmigung für die (gegenüber dem Baubewilligungsbescheid vom 29.08.2012) geänderte Ausführung des Wohnhausneubaues auf dem Gst 75 KG R, wobei entsprechend den vorgelegten Planunterlagen nur mehr zwei Wohneinheiten im verfahrensgegenständlichen Wohnhaus untergebracht werden sollen. Zudem soll hangseitig des Wohnhauses eine Stützmauer in Stahlbeton ausgeführt werden, dies zur Entlastung der Außenwände (Abschirmung gegen Erddruck). Weiters soll das Wohnhaus mit einem Geschoss weniger errichtet werden und sollen im Gebäudeinneren durch diverse Baumaßnahmen statische Aussteifungswirkungen erzielt werden. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 10.09.2014 wurde dieses Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 17.04.2014 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 10.09.2014 wurde dieses Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 17.04.2014 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Bürgermeister der Gemeinde H – nach Wiedergabe der Vorgeschichte des gegenständlichen Bauvorhabens – zusammengefasst aus, dass gegenständlich der Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrag gemäß Bescheid vom 17.12.2012 in Rechtskraft erwachsen sei, was einer weiteren Entscheidung in derselben Sache entgegenstehe. Vorliegend beabsichtige der Bauwerber für den von einem rechtskräftigen Abbruchbescheid betroffenen Wohnhausrohbau durch Umbaumaßnahmen (Abbruch Obergeschoss, Errichtung einer Stützmauer, diverse Baumaßnahmen im Gebäudeinneren) den Gebäudebestand einer Bewilligung zuzuführen, unberührt durch die beantragten Baumaßnahmen blieben jedoch der Bauteil „Bodenplatte“ und auch überwiegend die Außenmauern im Unter- und im Erdgeschoss. Das vom Abbruchbescheid betroffene Gebäude, welches nicht den bautechnischen Erfordernissen entspreche, solle nicht abgebrochen, sondern mit Umbaumaßnahmen einer Sanierung zugeführt werden. Dass eine solche Sanierung jedoch technisch nicht möglich bzw wirtschaftlich nicht vertretbar sei, sei im Gegenstandsfall bereits unter Ausschöpfung von zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln festgestellt worden. Dabei sei aus sachverständiger Sicht bereits dargelegt worden, dass die nachträgliche Herstellung des genehmigten Zustandes beim Bauteil „Bodenplatte“ technisch nicht möglich sei, gleichermaßen verhalte es sich mit den erdberührten Wänden, welche dem Erddruck ausgesetzt seien und denen die erforderliche Standfestigkeit fehlte. Da mit dem gegenständlichen Baugesuch kein gänzlicher Abbruch mit anschließendem Neubau erfolgen solle, sondern auf der Basis der bautechnisch mangelhaften Bauausführung eine Sanierung des Gebäudebestandes herbeigeführt werden solle, welche bereits als technisch nicht möglich und wirtschaftlich nicht vertretbar rechtskräftig festgestellt worden sei, handle es sich vorliegend um eine entschiedene Sache. Durch die geplanten Umbaumaßnahmen gelinge es dem Antragsteller nicht, eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes herbeizuführen, zumal die Bauteile „Bodenplatte“ sowie „Außenwände“ von den Umbaumaßnahmen weitgehend unberührt blieben. 3) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des P F, welche damit begründet wurde, dass durch die geplanten Umbaumaßnahmen entsprechend dem Bauansuchen vom 17.04.2014 und der damit in Vorlage gebrachten Einreichplanung sehr wohl eine wesentliche Entlastung der bestehenden Bauteile „Bodenplatte“ sowie „Außenwände“ erreicht werde, dies durch den gänzlichen Entfall des (ursprünglich geplanten) Obergeschosses, durch die (zusätzliche) Errichtung einer Stützmauer entlang des Gebäudeverlaufes zur Entlastung der Außenwände (Abschirmung gegen Erddruck) und durch das zusätzliche Einbringen statisch aussteifender Bauelemente. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf die gesetzliche Bestimmung des § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 gestützt.Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 gestützt. Nach dieser Rechtsvorschrift sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 (Wiederaufnahme des Verfahrens) und 71 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Nach dieser Rechtsvorschrift sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, (Wiederaufnahme des Verfahrens) und 71 (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Der Beschwerdeführer hat bereits einmal ein Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung 2011 für den Neubau eines Wohnhauses auf dem Bauplatz 75 KG R in Gang gesetzt, dies mit Eingabe vom 18.06.2012, worauf ihm auch eine Baugenehmigung erteilt worden ist. In Ansehung des sodann abweichend von dieser Baubewilligung errichteten Rohbaues eines Wohnhauses erging auch ein bescheidmäßiger Beseitigungsauftrag gemäß dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 17.12.
  5. Zutreffend hat sich daher der Bürgermeister der Gemeinde H in seiner Entscheidung vom 10.09.2014 mit der Frage auseinandergesetzt, ob das nunmehr zweite Bauansuchen des Beschwerdeführers für den Neubau eines Wohnhauses auf dem Gst 75 KG R überhaupt einer inhaltlichen Erledigung zugänglich ist oder vielmehr entschiedene Rechtssache vorliegt. Allerdings hat die belangte Behörde diese Rechtsfrage unzutreffend gelöst, wozu Folgendes auszuführen ist: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll die Bestimmung des § 68 Abs 1 AVG 1991 in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll die Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die „entschiedene Sache“, also durch die Identitäten der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob on den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 26.06.2012, Zahl 2009/11/0059, vom 29.09.2010, Zahl 2007/0041, und vom 30.06.2010, Zahl 2007/08/0095).Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben. Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzuhalten, ob on den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist vergleiche dazu etwa die VwGH-Erkenntnisse vom 26.06.2012, Zahl 2009/11/0059, vom 29.09.2010, Zahl 2007/0041, und vom 30.06.2010, Zahl 2007/08/0095). Im vorangegangenen und rechtskräftig zum Abschluss gebrachten Baubewilligungsverfahren des Jahres 2012 hat die Baubehörde ein Wohnhausgebäude auf dem Gst 75 KG R mit - 3 Geschossen, - Bodenplatte, erdberührten Wänden und Decke über dem Untergeschoss in Stahlbetonweise und - Erdgeschoss sowie auch Obergeschoss in Hochlochziegelmauerwerk einer Beurteilung unterzogen und als bewilligungspflichtig erkannt, weshalb der Baubewilligungsbescheid vom 29.08.2012 erging. Im durchgeführten Verfahren betreffend die Erlassung eines Beseitigungs- und Wiederherstellungsauftrages in Ansehung des abweichend vom Baukonsens erstellten Rohbaues eines Wohngebäudes auf dem Gst 75 KG R wurde baubehördlich die Fragestellung rechtskräftig geklärt, ob die Herstellung des der Baubewilligung vom 29.08.2012 entsprechenden Zustandes technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar ist. Die technische Möglichkeit wie auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Herstellung des konsensgemäßen Zustandes wurden dabei verneint, zumal die Herstellung einem Abbruch gleichkäme, da - die Stärke der Bodenplatte nicht der Bewilligung entsprach, - die erdberührten Wände (bei Entfernung des errichteten Ziegelmauerwerkes) in Stahlbetonweise auszuführen gewesen wären, - weiters die Decke über dem Untergeschoss (bei vorherigem Abbruch der ausgeführten Holztramdecke) ebenso in Stahlbetonweise auszubilden gewesen wäre und - schließlich auch das Mauerwerk des Erd- sowie Obergeschosses mit anderen Ziegeln neu zu errichten gewesen wäre. Infolgedessen wurde anstelle der Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes die Beseitigung des errichteten Rohbaues und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes durch näher bezeichnete Maßnahmen aufgetragen. Im nunmehr antragsgegenständlichen Verfahren ist ein Wohngebäude auf dem Bauplatz 75 KG R auf dessen Bewilligungsfähigkeit hin zu beurteilen, - das nur mehr aus zwei Geschossen besteht, - dessen in Betonsteinen aufgemauerten Außenwänden hangseitig eine Stützmauer zur Abschirmung gegen den Erddruck vorgesetzt wird und - in dessen Inneren statisch aussteifende Bauelemente vorgesehen sind. Das nunmehr beantragte Wohngebäude auf dem Bauplatz 75 KG R ist zum einen nicht mit jenem ident, das die Baubewilligung gemäß Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 29.08.2012 erfahren hat. Dies ergibt sich selbstredend aus den erheblichen Unterschieden zwischen den beiden Gebäuden, wobei hier insbesondere die unterschiedliche Anzahl der Wohneinheiten (zwei gegenüber ursprünglich fünf) wie auch die unterschiedliche Anzahl der geplanten Geschosse (zwei gegenüber ursprünglich drei) zu nennen sind. Weiters ist die hangseitig den Außenwänden vorgesetzte Stützmauer, die im Einreichprojekt des Jahres 2012 noch nicht vorgesehen war, anzuführen. Schließlich werden auch die Außenmauern im Untergeschoss wie auch die Decke über dem Untergeschoss anders ausgeführt, nämlich im Bauprojekt des Jahres 2012 in Stahlbetonweise und im Einreichprojekt des Jahres 2014 die Außenwände als Betonziegelmauerwerk und die Decke als Holztramdecke. Aus diesen erheblichen Unterschieden ergibt sich, dass die beiden Bauprojekte einerseits des Jahres 2012 und andererseits des Jahres 2014 nicht miteinander verglichen werden können und solcherart Identität der Rechtssache nicht gegeben sein kann. Wenn nun die belangte Behörde im gegebenen Zusammenhang eine entschiedene Rechtssache darin erblickt, dass im durchgeführten Beseitigungs- und Wiederherstellungsverfahren bereits rechtskräftig geklärt worden sei, dass das im Rohbau schon erstellte Gebäude auf dem Bauplatz 75 KG R nicht den bautechnischen Erfordernissen genüge, weshalb das nunmehr beantragte Gebäude, welches überwiegend und in entscheidenden Punkten dem bereits vorhandenen Rohbau entspreche, als „entschiedene Sache“ anzusehen sei, übersieht sie nach Auffassung des erkennenden Gerichts Folgendes: Gegenstand des durchgeführten Beseitigungs- und Wiederherstellungsverfahrens war die Frage, ob es technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar ist, ausgehend von dem bereits auf dem Bauplatz 75 KG R erstellen Rohbau das mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 29.08.2012 baurechtlich bewilligte Gebäude herzustellen, welche Fragestellung mit Blick auf die erheblichen Unterschiede zwischen dem ausgeführten Rohbau und dem genehmigten Gebäude mit überzeugenden Argumenten verneint wurde. Hingegen war nicht Gegenstand des genannten Verfahrens, ob das nunmehr antragsgegenständliche Wohngebäude (ua mit einem Geschoss weniger und einer vorgesetzten Stützmauer zum Schutz der hangseitigen Außenmauern gegen den Erddruck) nach den baurechtlichen Vorschriften genehmigt werden könnte, dies konnte auch gar nicht der Fall sein, da das nunmehr verfahrensgegenständliche Gebäude dazumal weder geplant noch bei der Baubehörde zur Bewilligung eingereicht war, sodass selbiges seinerzeit noch gar nicht beurteilt hat werden können. Insoweit die belangte Behörde weiters vermeint, eine Sanierung des (bereits bewilligungswidrig vorhandenen) Gebäudebestandes auf dem Bauplatz 75 KG R sei bereits im durchgeführten Beseitigungs- und Wiederherstellungsverfahren ausgeschlossen worden und würden beim jetzt beantragten Wohngebäude die für die Standfestigkeit entscheidenden Bauteile „Bodenplatte“ sowie „Außenwände“ weitgehend unberührt – sohin wie bereits ausgeführt – bleiben, sodass eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes nicht angenommen werden könne, so ist die belangte Behörde darauf aufmerksam zu machen, dass das nunmehr antragsgegenständliche Gebäude ein Geschoss weniger vorsieht, womit die Gewichtsbelastung auf die Bodenplatte ganz offenkundig eine andere ist, wie sie noch vom befassten Sachverständigen im Beseitigungs- und Wiederherstellungsverfahren seiner Beurteilung zugrunde gelegt worden ist. Gleiches gilt für den Seitendruck auf die errichteten (hangseitigen) Außenmauern, durch die jetzt beantragte (diesen Außenwänden vorgesetzte) Stützmauer ist augenscheinlich eine andere Beurteilungssituation gegeben. Ob die vorangeführten Maßnahmen und die zusätzlich im Gebäudeinneren vorgesehenen Aussteifungsmaßnahmen ausreichend sind, die für eine Genehmigung des Bauprojektes erforderliche Standfestigkeit des Gebäudes herzustellen, wird durch eine (neue) Sachverständigenbeurteilung zu beantworten sein. Die aufgezeigte Fragestellung wurde jedenfalls bislang noch nie einer sachkundigen Beurteilung zugeführt. Daraus folgt, dass in Ansehung des nunmehr beantragten Wohngebäudes gemäß Bauansuchen vom 17.04.2014 keine entschiedene Rechtssache angenommen werden kann. Demgemäß war der Bürgermeister der Gemeinde H nicht berechtigt, das Bauansuchen vom 17.04.2014 zurückzuweisen, vielmehr hätte er eine inhaltliche Entscheidung darüber treffen müssen, dies nach Einholung der notwendigen Sachverständigenstellungnahmen zum beschwerdegegenständlichen Bauvorhaben (gemäß Bauansuchen vom 17.04.2014). Allenfalls wird das Bauansuchen abzuweisen sein, sollte das durchzuführende Ermittlungsverfahren erbringen, dass nach wie vor auch in der nunmehr vorgesehenen Ausführung des Bauvorhabens die Standsicherheit des Gebäudes nicht gewährleistet ist. 2) Das Landesverwaltungsgericht Tirol war in der gegenständlichen Beschwerdesache jedoch nicht berechtigt, eine inhaltliche Sachentscheidung über das beantragte Bauprojekt zu treffen. Nach der diesbezüglich einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens nur die Frage, ob die Erstinstanz eine solche Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat, wohingegen es der Rechtsmittelinstanz diesfalls verwehrt ist, erstmals – unter Übergehen einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen (vgl in diesem Sinne das Erkenntnis des VwGH vom 09.11.2010, Zl 2007/21/0493, aber auch den Beschluss des VwGH vom 29.09.2011, Zl 2010/21/0429).Nach der diesbezüglich einheitlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien ist im Falle der Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens nur die Frage, ob die Erstinstanz eine solche Zurückweisung zu Recht vorgenommen hat, wohingegen es der Rechtsmittelinstanz diesfalls verwehrt ist, erstmals – unter Übergehen einer Instanz – den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen vergleiche in diesem Sinne das Erkenntnis des VwGH vom 09.11.2010, Zl 2007/21/0493, aber auch den Beschluss des VwGH vom 29.09.2011, Zl 2010/21/0429). Im Lichte dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Gegenstandsfall klargestellt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Sachentscheidung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren treffen durfte. Folglich war der rechtlich unzutreffende Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H zu beheben, um ihm eine inhaltliche Entscheidung in der Rechtssache zu ermöglichen. IV. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: In der vorliegenden Beschwerdesache konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 10.09.2014 aufzuheben ist (siehe dazu § 24 Abs 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG).In der vorliegenden Beschwerdesache konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol abgesehen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Zurückweisungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H vom 10.09.2014 aufzuheben ist (siehe dazu Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG). Im Übrigen war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausschließlich die Rechtsfrage des Vorliegens einer entschiedenen Rechtssache zu beantworten, wohingegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann, insbesondere ergibt sich dieser grundsätzlich unbestreitbar aus den vorliegenden Aktenunterlagen. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). Im Übrigen hat auch der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Durchführung einer Rechtsmittelverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, dies trotz korrekter Belehrung darüber in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine entschiedene Rechtssache anzunehmen ist, gibt es eine umfangreiche und einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien. Zudem ist feststehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Rechtsmittelinstanz nur über das entscheiden kann, was Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz gewesen ist, somit im Falle einer zurückweisenden Entscheidung nur die Frage, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgt ist oder nicht. In der vorliegenden Entscheidung hat sich das erkennende Gericht an diese Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien auch gehalten. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.2796.3

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