RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/31/0257-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der C M, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in ***straße *, PLZ X, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18.10.2013, Zl I-S-****/*/1,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Christian Hengl über die Beschwerde der C M, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in ***straße *, PLZ römisch zehn, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18.10.2013, Zl I-S-****/*/1, zu Recht erkannt:
- Gemäß §§ 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraphen 27 und 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen.Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision, im Fall der Nichtzulassung der Revision nur außerordentliche Revision, an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Gegen Entscheidungen gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist lediglich die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, zulässig. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 18.10.2013, Zl I-S-****/*/1, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Weitergewährung der zuvor bezogenen Mindestsicherungsleistungen vom 18.10.2013 abgelehnt und ihr auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen ab November 2013 keine weitere laufende Mindestsicherungsleistung mehr gewährt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführerin seit 1.7.2012 laufend ein Mietzuschuss als Mindestsicherungsleistung (zuletzt in der Höhe von € 51,03) für ihre 3-Zimmer-Wohnung in der ***straße * mit einer Wohnnutzfläche von 79 m2 gewährt worden sei. Das erste Mal sei die Beschwerdeführerin am 10.8.2012 beim Amt für Soziales vorstellig geworden, die Höhe der Bruttomiete ihrer Wohnung habe damals bereits € 539,98 betragen und somit bereits die geltende Richtlinie für einen 1-Personen-Haushalt überschritten. Die Höhe der Bruttomiete dürfe nämlich bei maximal € 480,-- inkl Betriebskosten, die Quadratmeteranzahl bei maximal 40 m2 liegen. Am 31.10.2012 sei die Beschwerdeführerin beim zuständigen Sachbearbeiter des Stadtmagistrats vorstellig geworden, um die Verlängerung der ihr bisher laufend gewährten Mindestsicherungsleistung ab Oktober 2012 zu beantragen. Diese sei ihr dann auch bis inklusive Jänner 2013 und unter der Vorgabe, dass sie sich eine neue, günstigere Wohnung suche, da die Kosten ihrer Wohnung die Richtlinie für einen Einpersonenhaushalt überschreite, gewährt worden. Am 25.1.2013 sei dann die nächste Vorsprache der Beschwerdeführerin beim Stadtmagistrat erfolgt, wieder mit der Beantragung der Verlängerung der Mindestsicherungsleistung. Die Wohnsituation der Beschwerdeführerin sei zu diesem Zeitpunkt unverändert gewesen, die Bruttomiete sei ab 1.1.2013 auf einen Betrag von € 541,54 erhöht, die geltende Richtlinie weiterhin überschritten worden. Der Beschwerdeführerin sei daraufhin erneut nahegelegt worden, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, da sie sonst Gefahr laufe, ihren Mindestsicherungsanspruch zu verlieren und die Wohnung vollständig selbst finanzieren zu müssen. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihr falle es aufgrund ihrer schlechten psychischen Verfassung nicht leicht, sich von ihrer Wohnung zu trennen und ein Umzug sei wohl eine schwierige Angelegenheit, sei ihr eine neuerliche, großzügige Frist von 6 Monaten eingeräumt worden, während der in ihrer Mindestsicherungsberechnung weiterhin die volle Höhe der Bruttomiete (die Erhöhung vom 1.1.2013 sei unberücksichtigt geblieben) angesetzt worden sei. Ihr sei somit bis inklusive Juli eine Mietzuschussleistung von € 51,03 gewährt worden. Daraufhin sei am 19.7.2013 die nächste Vorsprache der Beschwerdeführerin mit der Beantragung der Verlängerung der laufenden Mindestsicherungsleistung beim Stadtmagistrat erfolgt. Die Höhe der Bruttomiete sei ab 1.7.2013 auf € 570,55 erhöht, die Richtlinie nun bereits um € 90,55 überschritten worden. Die Problematik der zu hohen Bruttomiete sei nochmals mit der Beschwerdeführerin thematisiert und besprochen worden, ihr sei ein weiteres Mal nahegelegt worden, sich nach einer günstigeren Wohnung umzuschauen. Dennoch sei ihr eine weitere Frist von 3 Monaten, also bis inklusive Oktober 2013, gewährt worden; es seien somit seit der ersten Belehrung vom 31.10.2012 bereits 12 Monate verstrichen. Am 18.10.2013 sei nun wieder eine Vorsprache mit neuerlicher Beantragung der Verlängerung der laufenden Mindestsicherungsleistung ab November beim Stadtmagistrat Innsbruck erfolgt. Die Situation sei immer noch unverändert, die Beschwerdeführerin also nach wie vor in ihrer 79 m2-Wohnung in der ***straße * wohnhaft gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie an schweren Depressionen leide und deshalb auch schon mehrmals stationär in der psychiatrischen Universitätsklinik Innsbruck untergebracht gewesen sei. Weiters leide sie infolge einer Lungenoperation an starken Schmerzen im rechten Brust- und Armbereich sowie infolge einer Verbrennung am rechten Bein an Taubheitsgefühlen und Schmerzen im rechten Bein. Insgesamt sei sie zu 60 % behindert und bekomme ab 1.12.2013 Pflegegeld der Stufe
- Es falle ihr sehr schwer, Treppen zu steigen und längere Strecken zu Fuß zu bewältigen, weswegen sie auch auf ein Auto angewiesen sei. Deswegen sei ihre derzeitige Wohnung ideal, da sie im Erdgeschoss liege und auch über einen Autoabstellplatz verfüge. Auch habe sie sich, da sie bereits sehr lange dort wohne, sehr an die Wohnung gewöhnt, weswegen ihr ein Umzug sehr schwerfallen würde. Ihr falle es aufgrund ihrer psychischen Erkrankung generell schwer, sich an neue Situationen oder eine neue Umgebung zu gewöhnen, weshalb sie schon seit Jahren in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung sei. Auch wäre ein Umzug in eine andere Wohnung mit erheblichen Kosten (Kaution, eventuelle Maklergebühren, Umzugskosten, Entsorgungskosten, Vergebührung des Mietvertrages etc) verbunden, die sie aufgrund ihres Einkommens nicht tragen könne und die daher vom Sozialamt übernommen werden müssten. Außerdem sei die Festsetzung der Bruttomiete vom Sozialamt mit monatlich € 480,-- völlig willkürlich und sachlich nicht nachvollziehbar, da auf die Umstände des Einzelfalls nicht Rücksicht genommen werde. Insbesondere werde nicht berücksichtigt, dass in X die Mieten in den letzten Jahren sehr angestiegen seien, vor allem für kleinere Wohnungen. Daher sei es praktisch ausgeschlossen, in X für Alleistehende eine Wohnung um maximal € 480,-- zu mieten.Außerdem sei die Festsetzung der Bruttomiete vom Sozialamt mit monatlich € 480,-- völlig willkürlich und sachlich nicht nachvollziehbar, da auf die Umstände des Einzelfalls nicht Rücksicht genommen werde. Insbesondere werde nicht berücksichtigt, dass in römisch zehn die Mieten in den letzten Jahren sehr angestiegen seien, vor allem für kleinere Wohnungen. Daher sei es praktisch ausgeschlossen, in römisch zehn für Alleistehende eine Wohnung um maximal € 480,-- zu mieten. Die Wohnung der Beschwerdeführerin sei nicht überteuert und stelle auch keinen übertriebenen Wohnaufwand dar. Die Miete liege nur knapp € 90,-- über den vom Sozialamt festgelegten Richtlinien. Auch sei in der Entscheidung des Sozialamtes nicht berücksichtigt worden, dass die Wohnungsmiete in den letzten Jahren kontinuierlich angestiegen sei und diese bei Abschluss des Mietvertrages ca € 505,-- betragen habe. Es handle sich also für eine für Xer Verhältnisse relativ günstige Wohnung. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin gelingen würde, eine Wohnung zu finden, deren Miete € 480,-- oder knapp darunter betrage, würde sie durch die übliche Miet- und Betriebskostensteigerungen vermutlich in sehr kurzer Zeit wieder über der Richtlinie von €480,-- liegen. Auch sei die Begründung des Bescheides mangelhaft, da sich diese ausschließlich in der Zitierung der Richtlinie für Wohnkosten erschöpfe, ohne diese näher zu erläutern. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides vom 18.10.2013 und die Weitergewährung des Mietzuschusses. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Mindestsicherungsakt **-****. II. Sachverhaltrömisch zwei. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin wohnt seit über 10 Jahren in ihrer 3-Zimmer-Wohnung in der ***straße *. Zwischen dem Jahr 2003 und dem Jahr 2009 lebte sie dort mit ihren beiden Töchtern, seit Oktober 2009 alleine. Die Wohnung weist eine Wohnnutzfläche von 79 m2 auf und liegt im Erdgeschoss und verfügt zusätzlich über einen Autoabstellplatz. Die Bruttomiete für die Wohnung betrug inklusive Betriebskosten bei Mietvertragsabschluss € 505,00, dann € 539,98, ab 1.1.2013 € 541,54 und ab 1.7.2013 € 570,
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung standen Eigenmittel der Beschwerdeführerin in der Höhe von monatlich Euro 1085,13 einem Mindestsicherungsbedarf in der Höhe des Alleinstehendenrichtsatzes gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG (Höhe 2013: Euro 596,18) sowie der noch zu eruierenden Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gegenüber.Zum Zeitpunkt der Antragstellung standen Eigenmittel der Beschwerdeführerin in der Höhe von monatlich Euro 1085,13 einem Mindestsicherungsbedarf in der Höhe des Alleinstehendenrichtsatzes gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG (Höhe 2013: Euro 596,18) sowie der noch zu eruierenden Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes gegenüber. III. Rechtsgrundlagenrömisch drei. Rechtsgrundlagen Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 130/2013 (TMSG), maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013, (TMSG), maßgeblich: „§ 1 Ziel, Grundsätze
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
- a)die sich in einer Notlage befinden,
- b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
- c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen […]
(8)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes umfasst den für die Gewährleistung einer bedarfsgerechten Wohnsituation tatsächlich regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. […] § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen.
(2)Die Höchstnutzfläche beträgt für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m². […]“ IV. Rechtliche Erwägungenrömisch vier. Rechtliche Erwägungen Im Gegenstandsfall gilt es zu erheben, in welcher konkreten Höhe für die Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes im Rahmen des § 6 TMSG gewährt werden kann. Überschreitet der aus der Summe von Alleinstehendenrichtsatz und Wohnbedarf gebildete Mindestsicherungsbedarf die Eigenmittel, so ist der daraus resultierende Saldo als Mindestsicherungsleistung zuzusprechen.Im Gegenstandsfall gilt es zu erheben, in welcher konkreten Höhe für die Beschwerdeführerin Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes im Rahmen des Paragraph 6, TMSG gewährt werden kann. Überschreitet der aus der Summe von Alleinstehendenrichtsatz und Wohnbedarf gebildete Mindestsicherungsbedarf die Eigenmittel, so ist der daraus resultierende Saldo als Mindestsicherungsleistung zuzusprechen. Vorauszuschicken ist, dass es keine rechtsverbindlichen Festlegungen ortsüblicher Mietpreise für X und Tirol gibt.Vorauszuschicken ist, dass es keine rechtsverbindlichen Festlegungen ortsüblicher Mietpreise für römisch zehn und Tirol gibt. Es muss daher einerseits auf Erhebungen des Immobilienpreisspiegels der Wirtschaftskammer Österreich sowie andererseits auf Marktpreisbeobachtungen des Vereines DOWAS, die bezüglich der Mietpreishöhen mitunter zu erheblich abweichenden Kosten kommen, zurückgegriffen werden. Eine Erhebung für X wird bereits seit Jahren vom DOWAS durchgeführt. Derzeit beträgt die durchschnittliche Miete für eine am freien Markt verfügbare Garconniere in X Euro 536,90.Eine Erhebung für römisch zehn wird bereits seit Jahren vom DOWAS durchgeführt. Derzeit beträgt die durchschnittliche Miete für eine am freien Markt verfügbare Garconniere in römisch zehn Euro 536,90. Dem Protokoll des SPAK (der Sozialpolitische Arbeitskreis, dem viele Sozialvereine angehören)-Treffens vom 26.6.2014 lässt sich entnehmen, dass die Mietkosten bezüglich Garconnieren mit einer Obergrenze von Euro 495,- (2013: Euro 480,--) für die Zweizimmerwohnung mit einer Obergrenze von Euro 750,- und die Dreizimmerwohnung mit einer Obergrenze von Euro 890,- festgesetzt worden sind. Ein Blick in die einschlägigen Printmedien sowie auf die Internetplattform www.immopreis.at ergibt, dass in X durchaus Wohnungen bis 40 m² um oder unter 480 Euro inkl Betriebskosten verfügbar sind, dies insbesondere dann, wenn man – wie die Beschwerdeführerin – ohne Zeitdruck und außerhalb des durch den universitären Betrieb verursachten Wohnungsengpasses recherchieren kann. Ein Blick in die einschlägigen Printmedien sowie auf die Internetplattform www.immopreis.at ergibt, dass in römisch zehn durchaus Wohnungen bis 40 m² um oder unter 480 Euro inkl Betriebskosten verfügbar sind, dies insbesondere dann, wenn man – wie die Beschwerdeführerin – ohne Zeitdruck und außerhalb des durch den universitären Betrieb verursachten Wohnungsengpasses recherchieren kann. So hat zuletzt eine in ähnlicher Lebenssituation befindliche Beschwerdeführerin dem Gefertigten gegenüber im Rahmen der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sie (nach Auszug aus einer betreuten Wohngemeinschaft) in der ***gasse (eine zentrale und trotzdem ruhige Wohngegend in Stadtteil Y) eine Wohnung um Euro 400,-- inkl Betriebskosten anmieten konnte. Im Rahmen ihrer Vorsprachen beim Sozialamt Innsbruck wurde die Beschwerdeführerin mehrfach auf die Problematik der aus der großen Quadratmeteranzahl resultierenden zu hohen Bruttomiete ihrer Wohnung hingewiesen. Ihr wurde regelmäßig nahegelegt, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, da anderenfalls die Höhe der Bruttomiete ihrer Wohnung nicht mehr zur Gänze bei der Berechnung des Mindestsicherungsbedarfs angesetzt werden könne sondern lediglich in der Höhe des ortsüblichen Preises einer Wohnung für einen Einpersonenhaushalt. Der Beschwerdeführerin wurden über einen Zeitraum von 12 Monaten immer wieder ausreichend bemessene Fristen eingeräumt und wurde ihr Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes bis zum 31.10.2013 auch in der tatsächlichen Höhe der Mietkosten zugesprochen. Bis heute hat die Beschwerdeführerin nichts an ihrer Wohnsituation geändert, sie hat sich trotz regelmäßiger Aufforderung keine günstigere Wohnung gesucht und wohnt weiterhin in ihrer 3-Zimmer-Wohnung in der ***straße *. Dass die Beschwerdeführerin versucht hat, sich nach einer günstigeren Wohnung umzuschauen, allenfalls sich auch um einen Wohnungstausch bemüht hat, wurde von ihr nicht einmal behauptet. Es bestehen keine Bedenken gegen die Vorgangsweise einer Behörde, welche bei größeren Wohnungen nur jenen Anteil der Kosten für die Berechnung von Sozialhilfeleistungen berücksichtigen, der der Höchstnutzfläche entspricht. Die gesamten Kosten einer größeren Wohnung können gemäß § 6 TMSG nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht höher sind als die Kosten einer der Höchstnutzfläche entsprechenden Wohnung (VwGH 18.4.2012, 2011/10/0095).Es bestehen keine Bedenken gegen die Vorgangsweise einer Behörde, welche bei größeren Wohnungen nur jenen Anteil der Kosten für die Berechnung von Sozialhilfeleistungen berücksichtigen, der der Höchstnutzfläche entspricht. Die gesamten Kosten einer größeren Wohnung können gemäß Paragraph 6, TMSG nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht höher sind als die Kosten einer der Höchstnutzfläche entsprechenden Wohnung (VwGH 18.4.2012, 2011/10/0095). Selbst wenn die Wohnung der Beschwerdeführerin - wie von dieser zutreffend angemerkt - im Verhältnis zu ihrer Größe nicht überteuert, unter Berücksichtigung des vorhandenen Autoabstellplatzes geradezu als Okkasion zu bezeichnen ist, so übersteigt sie selbst den vom DOWAS erhobenen Durchschnittspreis für Wohnungen für Einpersonenhaushalte deutlich. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin unter einer 60%igen körperlichen Beeinträchtigung leide und zwischen 2005 und August 2013 immer wieder starke Depressionen hatte, auf Grund derer sie schon mehrmals stationär in der psychiatrischen Universitätsklinik in Innsbruck aufgenommen werden habe müssen, ist zu replizieren, dass § 14 Abs 2 TMSG ebensolche Fallkonstellationen vor Augen hat und vorsieht, dass zur Vermeidung besonderer Härtefälle Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch dann gewährt werden kann, wenn diese die ortsüblichen Kosten und Abgaben einer Wohnung mit der entsprechenden haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche übersteigt. Dem Beschwerdevorbringen, wonach die Beschwerdeführerin unter einer 60%igen körperlichen Beeinträchtigung leide und zwischen 2005 und August 2013 immer wieder starke Depressionen hatte, auf Grund derer sie schon mehrmals stationär in der psychiatrischen Universitätsklinik in Innsbruck aufgenommen werden habe müssen, ist zu replizieren, dass Paragraph 14, Absatz 2, TMSG ebensolche Fallkonstellationen vor Augen hat und vorsieht, dass zur Vermeidung besonderer Härtefälle Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch dann gewährt werden kann, wenn diese die ortsüblichen Kosten und Abgaben einer Wohnung mit der entsprechenden haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche übersteigt. Eine solche Gewährung hat allerdings im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen und kann auf die besonderen Lebensumstände der Beschwerdeführerin nicht im Rahmen einer unter den Prämissen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit stehenden auf die Ortsüblichkeit abstellenden Wohnkostenermittlung Bedacht genommen werden. Die Erstbehörde ist daher zurecht davon ausgegangen, dass die Eigenmittel der Beschwerdeführerin den Mindestsicherungsbedarf überschreiten und war daher spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision war daher auszuschließen. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Christian Hengl (Richter)Mag. Christian Hengl , (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.31.0257.1