GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidungen kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 8.8.2014, eingegangen beim Stadtmagistrat Y am 11.8.2014, hat die X GmbH die vorübergehende Benützung von
bargrundstücken unter Bezugnahme auf § 36 der Tiroler Bauordnung 2011 beantragt.Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 8.8.2014, eingegangen beim Stadtmagistrat Y am 11.8.2014, hat die römisch zehn GmbH die vorübergehende Benützung von
bargrundstücken unter Bezugnahme auf Paragraph 36, der Tiroler Bauordnung 2011 beantragt. Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 6. Oktober 2014 wurde spruchgemäß der X GmbH die Bewilligung für die vorübergehende Benützung der
bargrundstücke Gpn. ***1 (K *1), ***2 (K *2), ***3 (Weg *3), ***4 (K *4), ***5 (K *5), ***6 (K *6) und ***7 (K *7) zur Ausführung des mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 30.8.2010 (richtig wohl 12.03.2012), Zahl ****, bestätigt mit Berufungserkenntnis vom 27.9.2012, Zahl ****, bewilligten Bauvorhabens für die Dauer von 12 Monaten ab Baubeginn unter Vorschreibung einer Auflage erteilt.Mit dem angefochtenen Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 6. Oktober 2014 wurde spruchgemäß der römisch zehn GmbH die Bewilligung für die vorübergehende Benützung der
bargrundstücke Gpn. ***1 (K *1), ***2 (K *2), ***3 (Weg *3), ***4 (K *4), ***5 (K *5), ***6 (K *6) und ***7 (K *7) zur Ausführung des mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 30.8.2010 (richtig wohl 12.03.2012), Zahl ****, bestätigt mit Berufungserkenntnis vom 27.9.2012, Zahl ****, bewilligten Bauvorhabens für die Dauer von 12 Monaten ab Baubeginn unter Vorschreibung einer Auflage erteilt. Gegen diesen Bescheid wurden fristgerecht Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben wie folgt: Beschwerden Dr. AA, BB und CC, alle vertreten durch Dr. AA vom
angefochten und zwar wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes auf beiderseitigen Parteiengehörs, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger Sachverhaltsfeststellung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. 1.) Ohne die genannten Antragsteller vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides zu einer Stellungnahme aufzufordern bzw. ihnen das Recht des beiderseitigen Gehöres einzuräumen, wurde der angefochtene Bescheid erlassen. Dadurch kam die belangte Behörde zu einer Sachverhaltsfeststellung, die nicht den örtlichen Gegebenheiten entspricht und kam daher wegen der Verletzung des Parteiengehörs zu einer unrichtigen Entscheidung. 2.) Der angefochtene Bescheid holt zwar zu einigen Fakten Sachverständigengutachten ein, die aber nicht den Sachverhalt richtig beurteilen. Der angefochtene Bescheid bezieht sich daher in seiner Entscheidung auf einen unrichtigen und mangelhaft festgestellten Sachverhalt. Man kann sich des Eindruckes nicht erwehren, dass die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid einen zweifellos sachlich und rechtlich schwierigen Sachverhalt erledigt haben wollte, mit der Erwartung, dass auf Grund der sicherlich eingebrachten Beschwerden sich das Landesverwaltungsgericht mit der umfangreichen Sachverhalt durch die Aufnahme weiterer Beweise auseinandersetzen werde in eventu den angefochtenen Bescheid schon aus formellen Gründen aufheben und an die 1. Instanz zurückverweisen werde. Hätte die belangte Behörde vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides die durch die Fremdgrundbenützung belasteten Parteien gehört, wäre die Behörde zu einer den Antrag der Fa. X GmbH (in weiterer Folge Antragstellerin) abweisenden Entscheidung gekommen.Hätte die belangte Behörde vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides die durch die Fremdgrundbenützung belasteten Parteien gehört, wäre die Behörde zu einer den Antrag der Fa. römisch zehn GmbH (in weiterer Folge Antragstellerin) abweisenden Entscheidung gekommen. Es liegt also eine grobe Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine Verletzung des verfassungsmäßig gewährleisteten Rechtes auf beiderseitiges Gehör vor. 3.) Der § 36 Abs.1 TBO 2011 bezieht sich auf Eigentümer von
bargrundstücken. Der Antragsteller Dr. AA zu 1.) ist mit seinem Grundstück ***7 kein
bar zum Grundstück der Antragstellerin **89.3.) Der Paragraph 36, Absatz eins, TBO 2011 bezieht sich auf Eigentümer von
bargrundstücken. Der Antragsteller Dr. AA zu 1.) ist mit seinem Grundstück ***7 kein
bar zum Grundstück der Antragstellerin **89. Dr. AA kann daher zu einer Fremdgrundbenützung nicht verpflichtet werden. Dass er nicht Partei und daher durch die gegenständliche Antragstellung nicht tangiert ist, ergibt sich auch daraus, dass er zum gegenständlichen Bauverfahren ZI. **** als
bar nie geladen war und er daher mit dem gegenständlichen Bauvorhaben nicht das geringste zu tun hat bzw. hatte. Wenn er
bar im rechtlichen Sinne wäre, hätte er zum Bauverfahren geladen werden müssen und hätte er bereits damals seine Einwendungen erheben können. Die Behörde hat daher richtigerweise von einer Ladung von Dr. AA als
bar und damit als Partei im Bauverfahren Abstand genommen. Ein
bargrundstück im Verfahren auf Fremdgrundbenützung kann daher - wie sich aus einer Vielzahl von Entscheidungen ergibt -sich nur auf ein Grundstück beziehen, das als
bargrundstück auch im Bauverfahren bestanden hat bzw. dessen Eigentümer als
bar im Bauverfahren als Partei geladen war und er seine Einwendungen erheben konnte. Nunmehr wird der Beschwerdeführer zu Pk.1 mit einer Belastung konfrontiert, deren Ursache mit ihm nicht das Geringste zu tun hat. Damit richtet sich der diesbezügliche Anspruch der Antragstellerin, den der angefochtene Bescheid bejaht hat, an die falsche Adresse. 4.) Selbst wenn die
bareigenschaft des Antragstellers zu Pkt.1 bejaht werden sollte, - bei den Antragstellern zu 2.und 3 ist dies gegeben -ist folgendes beachtlich: Die Antragstellerin hat das gegenständliche Grundstück **89 in einem gerichtlichen Versteigerungsverfahren zu einem günstigen Preis erworben trotz des Hinweises des Verhandlungsrichters Dr. UU, dass zum gegenständlichen Grundstück nur eine Zufahrtsmöglichkeit besteht für Fahrzeuge mit maximal 1,5 Tonnen. Größere PKW's wiegen über 1,5 Tonnen, wie auch jedes Baufahrzeug. Ein PKW „Smart“ dürfte weniger als 1,5 Tonnen wiegen. Diese Problematik musste LL als Baufachmann bewusst gewesen sein. Unabhängig von dieser Belehrung hat die Antragstellerin bzw. deren Geschäftsführer LL das Grundstück ersteigert. Der Kaufpreis war offensichtlich ein „ Schnäppchen“. Nunmehr versucht er, das seinerzeit eingegangene Risiko der Verbauung dieses Grundstückes auf
barn zu überwälzen, die mit seiner Entscheidung nichts zu tun hatten. B e w e i s : Einholung des Aktes der Exekutionsabteilung des BG. Y betreffend Versteigerung des GSt.**89 Dieser Umstand ist auch im gegenständlichen Verfahren relevant zumal auf möglichste Schonung von Anrainerinteressen Rücksicht zu nehmen ist und Mehrkosten der Bauführung geltend gemacht werden - und von der Behörde auch anerkannt werden - die allein die Antragstellerin selbst verursacht hat. Die Bauführung über den oberen K-Weg mit 1,5 Tonnen ist möglich. Dies ergibt sich auch daraus, dass im Bauverfahren festgestellt wurde, dass eine Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz gegeben ist, sonst hätte ja mangels einer rechtlich gesicherten Zufahrt zum öffentlichen Weg, der Bau nicht bewilligt werden können. Die vorgenommenen Schätzungen des erhöhten Kostenaufwandes von ca.700.000,- Euro sind völlig unbewiesen und beruhen auf unrichtigen und nicht
vollziehbaren Zahlen. 5.) Nun liegt aber das tatsächliche Problem des gegenständlichen Verfahrens nicht allein in der langen Bauzeit von 12 Monaten und der dadurch gegeben Belastung nicht nur des Zustandes der Straße, sondern der Gesundheit der Anrainer, wobei die Liegenschaft der Beschwerdeführer BB und CC auf 3 Seiten (Süden, Westen und Norden) vom Baulärm betroffen sind und sich auch im Hause der 77 - jährige kranke und bettlägerige Bruder OO befindet, sodass sich auch daraus ein krasses Missverhältnis ergibt, sondern vor allem auch auf folgenden Umstand, der jedenfalls im gegenständlichen Bauverfahren zu berücksichtigen ist. Für das gegenständliche Gst. **89 besteht kein Fahrrecht über den unteren K-Weg, sondern lediglich über den oberen K-Weg beschränkt mit 1,5 Tonnen. Sollte also die Fremdgrundbenützung für die Dauer der Bauzeit von 12 Monaten bewilligt werden, so erlischt
dieser Zeit das Recht zur Zu-und Abfahrt mit Fahrzeugen jeglicher Art von dem Grundstück **89 über den unteren K-Weg also über die GSt. Nr.***6 (Dr. DD), Gst. Nr. ***7( Dr. AA ) GSt. Nr. ***3 (Farn. FF), Gst.Nr. ***5 (BB und CC), Gst***4 (JJ), Gst.Nr. ***8 ( Farn. TT). Die Erwerber der Eigentumswohnungen haben also eine Zufahrt von und zu ihren Liegenschaften zum öffentlichen Weg nur über den oberen K-Weg beschränkt auf Fahrzeuge mit 1,5 Tonnen. Dies heißt also, dass diese Eigentümer nur mit Fahrzeugen unter 1,5 Tonnen, also z.B. einem „ Smart“ etc. den oberen K-Weg befahren können, da ihnen über den unteren K-Weg selbst über die Liegenschaft ***9 derzeit im Eigentum der Fa. X kein Fahrrecht über den unteren K-Weg zusteht.Die Erwerber der Eigentumswohnungen haben also eine Zufahrt von und zu ihren Liegenschaften zum öffentlichen Weg nur über den oberen K-Weg beschränkt auf Fahrzeuge mit 1,5 Tonnen. Dies heißt also, dass diese Eigentümer nur mit Fahrzeugen unter 1,5 Tonnen, also z.B. einem „ Smart“ etc. den oberen K-Weg befahren können, da ihnen über den unteren K-Weg selbst über die Liegenschaft ***9 derzeit im Eigentum der Fa. römisch zehn kein Fahrrecht über den unteren K-Weg zusteht. Man stelle sich auch vor wie diese Wohnungen dann überhaupt bewohnt bzw eingerichtet werden sollen, wenn keine Lieferautos, welcher Firmen immer bzw. Privatpkw's, die nur über den unteren K-Weg zu-bzw. abfahren können, ohne dass mir zivilrechtlichen Klagen auf Unterlassung bzw. Besitzstörung uA. zu rechnen ist. Es sind daher nicht nur tatsächliche, sondern vor allem rechtliche Schwierigkeiten mit einer Unmenge von Prozessen mit den Eigentümern der Wohnungen wegen des nicht gegebenen Fahrrechtes auf dem unteren K-Weg zu rechnen. Nun kann sich ausgehend von diesen Gegebenheiten die Baubehörde im gegenständlichen Verfahren nicht darauf berufen, dass es sich hier um allenfalls in Zukunft sich ergebende zivilrechtliche Streitigkeiten handelt, die im Bauverfahren keine Relevanz haben und daher auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind.
Abs.2 TBO 2011 besteht für die Behörde die Verpflichtung
Abs. 1 nicht nur zu beurteilen, ob gem. Abs. 2 lit a der Bau unverhältnismäßig hohe Mehrkosten verursacht, sondern auch gem. lit b, ob bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Grundstücksbenützung nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen
teilen seitens der mit der Fremdgrundbenützung belasteten Eigentümer stehen.
Paragraph 36, Absatz 2, TBO 2011 besteht für die Behörde die Verpflichtung
Absatz eins, nicht nur zu beurteilen, ob gem. Absatz 2, Litera a, der Bau unverhältnismäßig hohe Mehrkosten verursacht, sondern auch gem. Litera b,, ob bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Vorteile aus der Grundstücksbenützung nicht in einem krassen Missverhältnis zu den damit verbundenen
teilen seitens der mit der Fremdgrundbenützung belasteten Eigentümer stehen. Beide Kriterien müssen erfüllt sein, um eine Fremdgrundbenützung zu bewilligen. Die Behörde hat also in einer Interessenabwägung zu prüfen, ob ein krasses Missverhältnis nicht nur aus der vorübergehenden Fremdgrundbenützung gegeben ist, sondern ist es einer Interessenabwägung immanent auch Umstände zu berücksichtigen, die sich auch aus den Umständen nicht nur während der Bauzeit, sondern auch dann in Zukunft aus dem Bauwerk für die mit der Fremdgrundbenützung belasteten Eigentümer ergeben. Die Behörde hat also nicht nur allfällige Mehrkosten gem. lit a, sondern auch die Frage
einem krassen Missverhältnis zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Antragsgegnern gem. lit b zu prüfen und unter Berücksichtigung des gesamten Projektes und dessen Auswirkungen auch in Zukunft in seine freie Interessenabwägung miteinzubeziehen.Die Behörde hat also nicht nur allfällige Mehrkosten gem. Litera a,, sondern auch die Frage
einem krassen Missverhältnis zwischen den Interessen der Antragstellerin und den Antragsgegnern gem. Litera b, zu prüfen und unter Berücksichtigung des gesamten Projektes und dessen Auswirkungen auch in Zukunft in seine freie Interessenabwägung miteinzubeziehen. Man stelle sich die Situation vor, dass ständige Streitigkeiten zwischen den Fahrzeugbesitzern der Wohnungseigentümer mit den Miteigentümern des unteren K-Weges wegen allfälligen unerlaubten Fahrens zu erwarten sind. Ein unhaltbarer Zustand, der aber bei der Interessenabwägung zu beurteilen sein wird. Bei richtiger rechtlicher Würdigung dieser Umstände kann eine Fremdgrundbenützung nicht bewilligt werden. 6.) Ein weiterer Umstand der für die mit der Fremdgrundbenützung belasteten Eigentümer zu befürchten ist, ist folgender: Die antragstellende GmbH, wird sich beim Verkauf der gegenständlichen Eigentumswohnungen nicht zuletzt wegen der eingeschränkten Zufahrtmöglichkeiten relativ schwer tun. Sollte der Fall einer Insolvenz eintreten, allenfalls während des Baues, so bestehen die Antragsteller bereits jetzt darauf, dass der Bauwerberin eine Sicherheitsleistung auferlegt wird, dass allfällige Schäden abgedeckt werden können. 7.) Verwiesen wird noch auf folgenden Umstand: Beim unteren K-Weg handelt es sich um einen einspurigen Privatweg. Die Belästigung der Anrainer durch die Unzahl der Baufahrtzeuge, Bagger etc. wäre kaum zu ertragen, weil auch auf dem einspurigen Weg kein Begegnungsverkehr stattfinden kann und keine Ausweichmöglichkeiten gegeben sind. In einem vor mehreren Jahren von den Eigentümern MM, die Liegenschaftsbesitz am westlichen Ende der K haben, beantragten Notwegeverfahren wurde festgestellt, dass eine zusätzliche Belastung des unteren K-Weges durch Fahrzeuge nicht tragbar ist. Der Antrag auf Einräumung eines Notweges wurde rechtskräftig vom BG. Y abgewiesen. In diesem Verfahren wurden Sachverständigengutachten eingeholt, die auch im gegenständlichen Verfahren relevant sind und die noch
gereicht werden. B e w e i s : Akt des Notwegeverfahrens des BG. Y, deren Aktenzahl bekanntgegeben werden wird 8.) Im Übrigen schließen sich die Beschwerdeführer allfälligen weiteren Beschwerden an und erklären deren Vorbringungen und Ausführungen, soweit sie nicht den eigenen widersprechen, zu ihrem Vorbringen und beziehen sich auf die dort gestellten Anträge. Auf Grund der vorliegenden Ausführungen wird beantragt, das L a n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t wolle dieser Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und an die 1. Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen in eventu der angefochtenen Beschwerde Folge geben den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich abändern und den Antrag der Antragstellerin zurückweisen. Der Antragstellerin wollen die Kosten des Verfahrens auferlegt werden. Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen wird ausdrücklich beantragt.“ Diese Beschwerden wurden mit der Eingabe vom 29.10.2014 wie folgt ergänzt: „E r g ä n z u n g der elektronisch übermittelten Beschwerde vom 16.10.2014 gegen den Bescheid vom 6.10.2014 innerhalb offener Frist durch die 3 Antragsteller Dr. AA bzw. BB und CC wie folgt: 1.) Zur Vermeidung allfälliger Formalfehler wird eine Fotokopie der Beschwerde vom 16.10.2o14 unterfertigt von allen 3 Antragstellern vorgelegt, falls die mündliche Vollmachtserteilung an Dr. AA, em. Rechtsanwalt, nicht gesetzeskonform sein sollte. 2.) Zum Pkt. 7 der Beschwerde betreffend Vorbringen zum seinerzeitigen Notwegeverfahren beim BG. Y zu GZI. **** werden folgende Unterlagen vorgelegt: a)Gutachten der Sachverständigen Dipl. Ing. VV und Ing. ÜÜ vom Mai 1993,
barn über die Zufahrt, war eine Vereinbarung abgeschlossen worden,
der die Zufahrt auf Fahrzeuge mit maximal 1,5 Tonnen beschränkt wurde. Es liegt also keine Gewichtsbeschränkung
der StVO vor. Vielmehr ein privatrechtlicher Vertrag, der dem Projektwerber beim Kauf der Liegenschaft
weislich bekannt war und der natürlich einvernehmlich abgeändert werden kann. Welche Kosten damit verbunden wären, kann ich natürlich nicht sagen. Der Sachverständige hätte aber in erster Linie prüfen müssen, welche Kosten mit der Befestigung dieser an sich gegebenen Zufahrt verbunden wären. Bei einer Wahrung des Parteiengehörs hätten diese Fragen vor Erlassung des Bescheides aufgeklärt werden können. 2. Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides.
Abs.1 TBO haben die Eigentümer von
bargrundstücken die vorübergehende Benützung dieser Grundstücke zu dulden. Der Begriff,,
bargrundstück" ist ein anderer als der Begriff „
bar"
der Legaldefinition des § 26 Abs.2 TBO.
bargrundstück ist offenkundig das benachbarte, also das angrenzende Grundstück.
Paragraph 36, Absatz eins, TBO haben die Eigentümer von
bargrundstücken die vorübergehende Benützung dieser Grundstücke zu dulden. Der Begriff,,
bargrundstück" ist ein anderer als der Begriff „
bar"
der Legaldefinition des Paragraph 26, Absatz 2, TBO.
bargrundstück ist offenkundig das benachbarte, also das angrenzende Grundstück. Mein Grundstück Nr. ***6 grenzt nicht an das Grundstück Nr. **89 an, auf dem gegenständliches Bauvorhaben errichtet werden soll. Auch bei einer sinngemäßen Anwendung der
bardefinition des § 26 Abs. 2 TBO wäre mein Grundstück kein
bargrundstück, da es weder angrenzt noch weniger als 15 bzw. 50 Meter vom Bauplatz entfernt ist. Daher hat mir die Baubehörde beim Verfahren zur Erteilung Baubewilligung für das Objekt auf GP **10 - zu Recht - keine Parteistellung zuerkannt.Mein Grundstück Nr. ***6 grenzt nicht an das Grundstück Nr. **89 an, auf dem gegenständliches Bauvorhaben errichtet werden soll. Auch bei einer sinngemäßen Anwendung der
bardefinition des Paragraph 26, Absatz 2, TBO wäre mein Grundstück kein
bargrundstück, da es weder angrenzt noch weniger als 15 bzw. 50 Meter vom Bauplatz entfernt ist. Daher hat mir die Baubehörde beim Verfahren zur Erteilung Baubewilligung für das Objekt auf Gesetzgebungsperiode **10 - zu Recht - keine Parteistellung zuerkannt. Die belangte Behörde ist offenkundig bei der Auslegung des § 36 TBO davon ausgegangen, dass jedes Grundstück, über das ein möglicher Zufahrtsweg führt, ein
bargrundstück ist. Das könnte dann auch ein viel weiter weg liegendes Grundstück sein, über das die Zufahrt führen soll.Die belangte Behörde ist offenkundig bei der Auslegung des Paragraph 36, TBO davon ausgegangen, dass jedes Grundstück, über das ein möglicher Zufahrtsweg führt, ein
bargrundstück ist. Das könnte dann auch ein viel weiter weg liegendes Grundstück sein, über das die Zufahrt führen soll. Das ist sicher nicht Regelungsinhalt der Bestimmung über die vorübergehende Nutzung des
bargrundstückes. Die von der Behörde vorgenommene Auslegung des Begriffes „
bargrundstück "findet im Gesetz keine Deckung. Der Regelungszweck des § 36 besteht darin, eine Bauführung durch Nutzung des
bargrundstückes zu erleichtern. Das kann auch durch Befahren des angrenzenden Grundstückes sein, etwa wenn es darum geht für einen Betonmischwagen eine bessere Position zu finden oder für das Abladen von Baumaterialien.Der Regelungszweck des Paragraph 36, besteht darin, eine Bauführung durch Nutzung des
bargrundstückes zu erleichtern. Das kann auch durch Befahren des angrenzenden Grundstückes sein, etwa wenn es darum geht für einen Betonmischwagen eine bessere Position zu finden oder für das Abladen von Baumaterialien. Der Zweck der Bestimmung ist sicher nicht, eine fehlende Zufahrt zum Bauplatz - wenn auch zunächst nur zur Bauführung - zu ersetzen.
Abs.1 TBO muss ein Bauplatz eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung haben.
4 lit. b TBO ist ein Bauansuchen abzuweisen, wenn der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist ( § 3). Also wenn er keine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung hat.
Paragraph 3, Absatz eins, TBO muss ein Bauplatz eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung haben.
Paragraph 27, Absatz 4, Litera b, TBO ist ein Bauansuchen abzuweisen, wenn der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist ( Paragraph 3,). Also wenn er keine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung hat. Der Stadtmagistrat, wie auch die Berufungsbehörde sind bei der Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung des Objektes auf GP **10 davon ausgegangen, dass die vom Bauwerber behauptete Verbindung des Bauplatzes über den oberen K-Weg ausreicht. Sonst hätte die Baubewilligung ja nicht erteilt werden dürfen. Der Bauwerber hat der Baubehörde gegenüber offenkundig erklärt, dass die Zufahrt über den oberen K-Weg ausreiche um das Vorhaben zu errichten. Sein Antrag
TBO widerspricht damit seinen Angaben im Bauverfahren.Der Stadtmagistrat, wie auch die Berufungsbehörde sind bei der Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung des Objektes auf Gesetzgebungsperiode **10 davon ausgegangen, dass die vom Bauwerber behauptete Verbindung des Bauplatzes über den oberen K-Weg ausreicht. Sonst hätte die Baubewilligung ja nicht erteilt werden dürfen. Der Bauwerber hat der Baubehörde gegenüber offenkundig erklärt, dass die Zufahrt über den oberen K-Weg ausreiche um das Vorhaben zu errichten. Sein Antrag
Paragraph 36, TBO widerspricht damit seinen Angaben im Bauverfahren. Es ist ein innerer Widerspruch, wenn einerseits die Baubehörde bei der Baubewilligung davon ausgeht, dass eine ausreichend rechtlich gesicherte Zufahrt besteht, dann aber im Wege der Duldung
TBO diese Verbindung herstellen will.Es ist ein innerer Widerspruch, wenn einerseits die Baubehörde bei der Baubewilligung davon ausgeht, dass eine ausreichend rechtlich gesicherte Zufahrt besteht, dann aber im Wege der Duldung
Paragraph 36, TBO diese Verbindung herstellen will. Der technische Sachverständige führt in seiner Stellungnahme aus (Seite 9, zweiter Absatz des angefochtenen Bescheides) dass durch eine Verstärkung des oberen K-Weges ein Baustellenbetrieb mit den gewöhnlichen Baumaschinen durchgeführt werden könne. Diese Alternative müsse aber deshalb ausgeschlossen werden, weil zu dieser Variante keine Einigung mit den Eigentümern des Weges erzielt werden könne. Die mangelnde Einigung über die Nutzung des an sich bestehenden Erschließungsweges kann aber nicht zur zwangsweisen Einräumung von Nutzungsrechten auf einem anderen Weg führen. Der Bauwerber hat ein vertraglich eingeschränktes Wegeservitut auf dem oberen K-Weg, auf dem unteren hat er überhaupt keines. Eine allfällige Verpflichtung
TBO müsste sich daher auf den oberen K-Weg beziehen, weil der Rechtseingriff auf einen Weg mit einem Servitut ein geringerer ist, als der auf einen Weg ohne jedes Servitut.Der technische Sachverständige führt in seiner Stellungnahme aus (Seite 9, zweiter Absatz des angefochtenen Bescheides) dass durch eine Verstärkung des oberen K-Weges ein Baustellenbetrieb mit den gewöhnlichen Baumaschinen durchgeführt werden könne. Diese Alternative müsse aber deshalb ausgeschlossen werden, weil zu dieser Variante keine Einigung mit den Eigentümern des Weges erzielt werden könne. Die mangelnde Einigung über die Nutzung des an sich bestehenden Erschließungsweges kann aber nicht zur zwangsweisen Einräumung von Nutzungsrechten auf einem anderen Weg führen. Der Bauwerber hat ein vertraglich eingeschränktes Wegeservitut auf dem oberen K-Weg, auf dem unteren hat er überhaupt keines. Eine allfällige Verpflichtung
Paragraph 36, TBO müsste sich daher auf den oberen K-Weg beziehen, weil der Rechtseingriff auf einen Weg mit einem Servitut ein geringerer ist, als der auf einen Weg ohne jedes Servitut. Gerade diese Überlegungen führen aber wieder dazu, dass das Instrument des § 36 TBO nicht dazu geeignet ist, eine fehlende Zufahrt, die Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung gewesen wäre, zu ersetzen.Gerade diese Überlegungen führen aber wieder dazu, dass das Instrument des Paragraph 36, TBO nicht dazu geeignet ist, eine fehlende Zufahrt, die Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung gewesen wäre, zu ersetzen. Aus den angeführten Gründen stelle ich den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben.“ Beschwerde Mag. EE vom
wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wie folgt: I.) Zur (Nicht)anwendbarkeit des § 36 TBO:römisch eins.) Zur (Nicht)anwendbarkeit des Paragraph 36, TBO: Vorweg ist festzuhalten, dass zumindest zwei Miteigentümer des unteren K-Weges, nämlich Dr. AA (Gst ***7) und Dr. DD (Gst ***6), nicht
barn iSd § 26 Abs 1 TBO sind (nicht im 15-Meter-Bereich gelegen), sodass dieser Weg einerseits insgesamt nicht ein
bargrundstück iSd § 36 Abs 1 TBO darstellt und andererseits eine Zufahrt zum Grundstück der Bauwerberin ohne diese beiden Gst ***7 und ***6 nicht möglich wäre.Vorweg ist festzuhalten, dass zumindest zwei Miteigentümer des unteren K-Weges, nämlich Dr. AA (Gst ***7) und Dr. DD (Gst ***6), nicht
barn iSd Paragraph 26, Absatz eins, TBO sind (nicht im 15-Meter-Bereich gelegen), sodass dieser Weg einerseits insgesamt nicht ein
bargrundstück iSd Paragraph 36, Absatz eins, TBO darstellt und andererseits eine Zufahrt zum Grundstück der Bauwerberin ohne diese beiden Gst ***7 und ***6 nicht möglich wäre. § 36 TBO kann daher bei der vorliegenden Konstellation - noch dazu bei einer grundsätzlich gegebenen Zufahrtsmöglichkeit über den oberen K-Weg - von vornherein nicht zur Anwendung gelangen. Mangels
bareigenschaft des unteren K-Weges wurde daher schon in den Baubewilligungen vom 30.08.2010 und 12.03.2012 (und ebenso auch im Berufungserkenntnis **** vom 27.09.2012) die Frage der (Baustellen)zufahrt - folgerichtig – als eine Frage privatrechtlicher Natur gewertet, mit der „sich die Behörde nicht näher zu befassen" habe.Paragraph 36, TBO kann daher bei der vorliegenden Konstellation - noch dazu bei einer grundsätzlich gegebenen Zufahrtsmöglichkeit über den oberen K-Weg - von vornherein nicht zur Anwendung gelangen. Mangels
bareigenschaft des unteren K-Weges wurde daher schon in den Baubewilligungen vom 30.08.2010 und 12.03.2012 (und ebenso auch im Berufungserkenntnis **** vom 27.09.2012) die Frage der (Baustellen)zufahrt - folgerichtig – als eine Frage privatrechtlicher Natur gewertet, mit der „sich die Behörde nicht näher zu befassen" habe. Der nunmehrige Bescheid steht damit in eklatantem Widerspruch! II.) Verletzung des Parteiengehörs:römisch zwei.) Verletzung des Parteiengehörs: Obwohl die Frage der (Baustellen)zufahrt im vorangegangenen Bauverfahren als eine solche privatrechtlicher Natur gewertet wurde (und damit die Einwendungen der Beschwerdeführer quasi weggewischt wurden), wurde ihnen in diesem Verfahren keine Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, bevor der - mit der rechtlichen Beurteilung im Bauverfahren in krassem Widerspruch stehende - gegenständliche Bescheid erlassen wurde. Aufgrund dieser Verletzung des Parteiengehörs und aufgrund der weitgehend ungeprüften Übernahme der Ausführungen der Bauwerberin und ihres Architekten gelangte die Behörde somit zu falschen Sachverhaltsdarstellungen und zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes, zu deren Verhinderung die Beschwerdeführer bei entsprechendem Gehör beitragen hätten können. All die
stehenden Ausführungen hätten bei Wahrung des Parteiengehörs vorgetragen werden können und hätten so zur Zurückweisung des Fremdgrundbenützungsantrags der Bauwerberin führen müssen. III.) Zur Verhältnismäßigkeit und Interessensabwägung iSd § 36 Abs 2 TBO:römisch drei.) Zur Verhältnismäßigkeit und Interessensabwägung iSd Paragraph 36, Absatz 2, TBO: Gemäß § 36 Abs 2 TBO besteht die Möglichkeit der vorübergehenden Benützung von
bargrundstücken nur,Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, TBO besteht die Möglichkeit der vorübergehenden Benützung von
bargrundstücken nur, - soweit die Bauarbeiten sonst nur mit unverhältnismäßigen Mehrkosten durchgeführt werden können und - die Vorteile des Bauführenden nicht in einem krassen Missverhältnis zu den
teilen für die
bargrundstücke stehen. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 1.) Die angeblichen Mehrkosten im Betrag von € 699.900,00, die die Bauwerberin durch ihren Architekten - dem Erkenntnis VwGH **** genügend und sohin wenig überraschend in eben dieser Höhe - vorgibt, sind nicht einmal ansatzweise belegt, dennoch aber im bekämpften Bescheid - ungeprüft - zur wesentlichen Entscheidungsgrundlage gemacht worden. Hinzu kommt, dass die in den Bescheid auszugsweise integrierte „Kostenschätzung" folgendes feststellt (Seite 9, Abs 2):Hinzu kommt, dass die in den Bescheid auszugsweise integrierte „Kostenschätzung" folgendes feststellt (Seite 9, Absatz 2,): „Durch eine Verstärkung des oberen K-Weges könnte ein Baustellenbetrieb mit den gewöhnlichen Baumaschinen durchgeführt werden. Diese Alternative muss aber ausgeschlossen werden. Im Antrag wird erwähnt, dass zu dieser Variante keine Einigung mit den Eigentümern des Weges erzielt werden konnte". Für die Ermittlung allfälliger Mehrkosten müssten somit einerseits die Kosten für die erforderliche Verstärkung des oberen K-Weges herangezogen werden, der im Übrigen zum Teil im Eigentum der Bauwerberin steht und für dessen Benützung darüber hinaus ein sogar grundbücherlich abgesichertes Wegerecht für das zu bebauende Grundstück besteht. Andererseits kann es bei dieser Ausgangslage aber auch ganz grundsätzlich nicht angehen, dass vollkommen unbeteiligte Liegenschaftseigentümer einem enormen Schadensrisiko ausgesetzt werden sollen, nur, weil sich die Bauwerberin (noch dazu als Dienstbarkeitsberechtigte) mit den unmittelbaren Anrainern angeblich nicht einigen kann – oder nicht einigen will. Festzuhalten ist schließlich, dass der obere K-Weg bis zur Grenze des zu bebauenden Grundstücks wesentlich kürzer, nämlich nur etwa ein Viertel so lang ist wie der untere und dass auch der obere K-Weg im gesamten relevanten Bereich asphaltiert ist. Im angefochtenen Bescheid wird diese Tatsache insofern missverständlich dargestellt (vgl. Seite 4: „Im Bereich des Baugrundstückes endet der Asphalt Belag und der Weg führt unbefestigt ... weiter"), als unberücksichtigt bleibt, dass die Asphaltierung erst in einem Bereich endet, der hinter der derzeitigen Einfahrt auf das Grundstück der Bauwerberin liegt.Im angefochtenen Bescheid wird diese Tatsache insofern missverständlich dargestellt vergleiche Seite 4: „Im Bereich des Baugrundstückes endet der Asphalt Belag und der Weg führt unbefestigt ... weiter"), als unberücksichtigt bleibt, dass die Asphaltierung erst in einem Bereich endet, der hinter der derzeitigen Einfahrt auf das Grundstück der Bauwerberin liegt. Auch die beiden mittleren Lichtbilder auf Seite 5 des angefochtene Bescheides zeigen – in irreführender Weise - jenen (unbefestigten) Bereich, der weit jenseits der Einfahrt auf das Grundstück der Bauwerberin liegt, im Zuge der Bauarbeiten daher nicht befahren werden muss und zur Prüfung der (Baustellen)zufahrt somit nicht relevant ist. Wenn, wie erwähnt, im angefochtenen Bescheid auf Seite 9 Abs 2 ausgeführt wird, dass die Alternative der Benützung des oberen K-Weges ausgeschlossen werden müsse, weil im Antrag „erwähnt" (!) werde, dass zu dieser Variante „keine Einigung mit den Eigentümern des Weges" erzielt werden habe können, so verkennt diese Argumentation, der offenbar keine nähere Prüfung zugrunde liegt, die geltende Rechtslage.Wenn, wie erwähnt, im angefochtenen Bescheid auf Seite 9 Absatz 2, ausgeführt wird, dass die Alternative der Benützung des oberen K-Weges ausgeschlossen werden müsse, weil im Antrag „erwähnt" (!) werde, dass zu dieser Variante „keine Einigung mit den Eigentümern des Weges" erzielt werden habe können, so verkennt diese Argumentation, der offenbar keine nähere Prüfung zugrunde liegt, die geltende Rechtslage. § 36 TBO erlaubt der Behörde, den Eigentümern von
bargrundstücken (die Eigentümer des oberen K-Weges sind entgegen den Beschwerdeführern tatsächlich solche
barn iSd der TBO), vorzuschreiben, das Überfahren ihrer Grundstücke zu dulden, selbstParagraph 36, TBO erlaubt der Behörde, den Eigentümern von
bargrundstücken (die Eigentümer des oberen K-Weges sind entgegen den Beschwerdeführern tatsächlich solche
barn iSd der TBO), vorzuschreiben, das Überfahren ihrer Grundstücke zu dulden, selbst wenn kein Weg angelegt ist. Somit aber bedarf die Befestigung des Weges zum Zwecke der Bauführung gerade keiner „Einigung mit den Eigentümern des Weges", wobei auch nicht außer Acht gelassen werden darf, dass am oberen K-Weg bereits ein Wegerecht besteht und der Eingriff in das geschützte Eigentumsrecht der Miteigentümer somit ohnedies ein nur sehr geringer wäre. 2.) Aber auch die zweite Voraussetzung des § 36 Abs 2 TBO für eine vorübergehende Fremdgrundbenützung ist nicht erfüllt, weil im konkreten Fall gegebenenfalls von einem krassen Missverhältnis zwischen dem Vorteil aus der Benützung und dem
teil für die Belasteten auszugehen wäre:2.) Aber auch die zweite Voraussetzung des Paragraph 36, Absatz 2, TBO für eine vorübergehende Fremdgrundbenützung ist nicht erfüllt, weil im konkreten Fall gegebenenfalls von einem krassen Missverhältnis zwischen dem Vorteil aus der Benützung und dem
teil für die Belasteten auszugehen wäre: Fest steht, dass - für den oberen K-Weg ein Wegerecht schon besteht, nicht aber für den unteren K-Weg, - eine vorübergehende Benützung iSd § 36 TBO gegebenenfalls für die Dauer von 12 Monaten ab Baubeginn befristet wäre,- eine vorübergehende Benützung iSd Paragraph 36, TBO gegebenenfalls für die Dauer von 12 Monaten ab Baubeginn befristet wäre, - der obere K-Weg daher zur vorschriftsgemäßen Nutzung der projektierten Wohnhausanlage nicht nur durch LKWs (Müllabfuhr, Einsatzfahrzeuge, ...), sondern auch durch PKWs der künftigen Bewohner (schon ein Mittelklassefahrzeug überschreitet heute ein Gesamtgewicht von 1,5 Tonnen) jedenfalls einer Befestigung, die eine Belastung weit über 1,5 Tonnen ermöglicht, bedarf. Der bereits angesprochene Kosten(mehr)aufwand für die Befestigung des oberen K-Weges wird somit, gegebenenfalls etwas verzögert
Baufertigstellung, jedenfalls anfallen (arg: Sowiesokosten), womit aus der vorübergehenden Fremdgrundbenützung des unteren K-Weges kein Vorteil für die Bauwerberin erkennbar ist, es sei denn, sie beabsichtigt, künftige Käufer unvollständig oder gar falsch zu informieren, was allerdings nicht schutzwürdig wäre. Demgegenüber wäre die Verpflichtung der Eigentümer des unteren K-Weges, die Benützung ihres Weges zu dulden, obwohl ein Wegerecht am oberen K-Weg schon besteht, unabhängig von allfälligen Mehrkosten jedenfalls unverhältnismäßig gegenüber der Alternative der (für die Zukunft ohnedies erforderlichen) Verstärkung des oberen K-Weges. Dabei wären die Beschwerdeführer die Hauptleittragenden. Schon in der Vergangenheit ist die Stützmauer im nördlichen Bereich des Gst ***3 zweimal umgestürzt und musste jeweils erneuert werden. Auch der heutige Zustand dieser Gartenstützmauer ist bedenklich. Die Mauersäulen weisen nicht unerhebliche Neigungen auf, jede zusätzliche Belastung der im Norden angrenzenden Wegfläche kann zu einem Kippen der Gartenmauer führen. Der gegenständliche Privatweg wurde aufgrund des seinerzeitigen geringen Bedarfs dimensioniert und entspricht heute nicht mehr den notwendigen bautechnischen Anforderungen, um schweren Baustellenverkehr, wie im konkreten Fall, schadlos zu bewältigen. Die beabsichtigte massive Fremdgrundbenützung hält der untere K-Weg aus technischer Sicht und aufgrund seiner mangelhaften Tragstruktur somit nicht bzw. zumindest nicht ohne erhebliche Schäden aus, vor allem nicht die Stützmauer der Beschwerdeführer im nördlichen Bereich des Gst ***3. Schon vor 20 Jahren, im Notwegerechtsverfahren **** BG Y, wurden Gutachten eingeholt, die zum Ergebnis kamen, dass der untere K-Weg seine Einsatzgrenzen nicht nur erreicht, sondern bereits überschritten habe (sic!). Begegnungsfälle zweier Kraftfahrzeuge seien nur durch Mitbenützung privater Vorplätze wegen der geringen Breite des K-Weges möglich. Es handelt sich hierbei um die Gutachten Prof. DI ÖÖ vom 09.05.1994 und Arch. DI VV vom 05.05.1993, die im Akt ZI. **** des Stadtmagistrates Y erliegen. Der Zustand dieses Privatweges hat sich seither nicht verbessert - im Gegenteil! Der Oberste Gerichtshof hat in seinem Zurückweisungsbeschluss **** vom 27.05.1998 (im Notwegerechtsverfahren **** BG Y) hinsichtlich des gegenständlichen Privatweges daher folgende Feststellungen getroffen: - Aus Sicht der Verkehrsbelastung sind die Einsatzgrenzen des Privatwegs bereits überschritten. - Der lichte Raum dieses Privatweges lässt bereits stellenweise im Begegnungsverkehr Pkw/Fußgänger keine Bewegungsspielräume zu. - Die Begegnung zweier Kraftfahrzeuge ist nur durch Mitbenützung privater Vorplätze möglich. - Bei einer zu erwartenden Zunahme diverser Verkehrsarten nähme die Wahrscheinlichkeit seitlichen Streifens zu, die Verkehrssicherheit ab. Das Befahren dieses Privatweges für die Dauer von bis zu einem Jahr mit Baumaschinen, Betonmischwagen und Lastkraftwagen, Kranwagen usw. würde nicht nur eine unzumutbare Beeinträchtigung (Staub, Lärm, etc) für die dortigen Anrainer, sondern vor allem auch eine Gefahr für Gesundheit und Leben der diesen Privatweg benützenden Fußgänger darstellen. An verschiedenen Zaunsäulen sind derzeit schon deutliche Streifspuren von Fahrzeugen sichtbar, schon heute ist somit der gegenständliche Weg zu schmal. In diesem Zusammenhang wird vorgelegt das Gutachten Ass.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. QQ vom 02.08.2003, das - zusammengefasst - zum Ergebnis gelangt, dass die bereits vorhandenen Schäden am Grundstück der Beschwerdeführer „eindeutig auf das Befahren der Straße mit LKW's zurückzuführen" und bei einer weiteren Befahrung mit Schwerfahrzeugen mit einer „weiteren Schrägstellung der Gartenmauer bis zum Einsturz zu rechnen" sei. Die Beschwerdeführer haben - ob der Schwere des Eingriffs in ihr Eigentumsrecht durch den angefochtenen Bescheid - in diesen Tagen ein weiteres Gutachten des Ass.-Profs. Dipl.-Ing. Dr. QQ eingeholt, das ebenfalls vorgelegt wird und das zu dem Ergebnis gelangt, dass dieser schmale Privatweg nicht von Fahrzeugen bis zu 40to befahren werden soll. Wegen der geringen Durchfahrtsbreite wäre ein Befahren mit Baustellenfahrzeugen unverantwortbar. 3.) Im Zusammenhang mit der Interessensabwägung ist nicht zuletzt auch darauf hinzuweisen, dass die Bauwerberin Gst **89 im Zwangsversteigerungsverfahren **** BG Y sehr günstig erstanden hat im ausdrücklichen Wissen darüber, dass eine Zufahrtsmöglichkeit nur für Fahrzeuge bis max. 1,5 Tonnen Gesamtgewicht gegeben war. Dieses nicht unbedeutende Manko, das den damaligen SV Ing. QW dazu veranlasste, den Liegenschaftsverkehrswert auf die Hälfte (!) zu reduzieren, hat die Bauwerberin somit wissentlich in Kauf genommen und versucht nun, sich den Vorteil des günstigen Kaufpreises ausschließlich zu Lasten der Beschwerdeführer zu bewahren, um sich solcherart Befestigungskosten des oberen K-Weges (vorerst) zu ersparen - auch für die Behörde hätte in diesem Zusammenhang von größtem Interesse sein müssen, zu erfahren, wie sich die Bauwerberin die Zufahrtsproblematik
Fertigstellung ihres Bauvorhabens vorstellt. IV.) Sonstiges:römisch vier.) Sonstiges: 1.) Der angefochtene Bescheid führt einleitend aus, dass die Bauwerberin um die Erteilung der Bewilligung für die vorübergehende Fremdgrundbenützung verschiedener Grundstücke der KG I, u.a. auch des Gst ***3 der Beschwerdeführer, angesucht habe, und zwar zur Realisierung des mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 12.03.2012 ZI. ****, bewilligten Bauvorhabens.1.) Der angefochtene Bescheid führt einleitend aus, dass die Bauwerberin um die Erteilung der Bewilligung für die vorübergehende Fremdgrundbenützung verschiedener Grundstücke der KG römisch eins, u.a. auch des Gst ***3 der Beschwerdeführer, angesucht habe, und zwar zur Realisierung des mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 12.03.2012 ZI. ****, bewilligten Bauvorhabens. Der anschließende Spruch des Bescheides hat folgenden Wortlaut: „Gemäß § 36 Abs. 3 Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBI. Nr. 75/2011, wird Ihnen die Bewilligung für die vorübergehende Benützung der
bargrundstücke Gp. ***1 (K *1). Gp. **11 (K *2), Gp. ***3 (Weg *3), Gp. ***4 (K *4), Gp. ***5 (K *5), Gp. ***6 (K *6) und Gp. ***7 (K *7) zur Ausführung des mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 30.08.2010, ZI. ****, bestätigt mit Berufungserkenntnis vom 27.09.2012, ZI. ****, bewilligten Bauvorhabens für die Dauer von 12 Monaten ab Baubeginn erteilt".„Gemäß Paragraph 36, Absatz 3, Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBI. Nr. 75 aus 2011,, wird Ihnen die Bewilligung für die vorübergehende Benützung der
bargrundstücke Gp. ***1 (K *1). Gp. **11 (K *2), Gp. ***3 (Weg *3), Gp. ***4 (K *4), Gp. ***5 (K *5), Gp. ***6 (K *6) und Gp. ***7 (K *7) zur Ausführung des mit Bescheid des Stadtmagistrates Y vom 30.08.2010, ZI. ****, bestätigt mit Berufungserkenntnis vom 27.09.2012, ZI. ****, bewilligten Bauvorhabens für die Dauer von 12 Monaten ab Baubeginn erteilt". Unbegreiflicherweise erwähnt der angefochtene Bescheid somit zwei Bauvorhaben, die durch eine vorübergehende Fremdgrundbenützung realisiert werden sollen. Der erste Baubescheid trägt das Datum 12.03.2012, mit gleicher Geschäftszahl findet sich im dritten Absatz des angefochtenen Bescheides die Baubewilligung mit dem Datum 30.08.2010, wobei beide Baubescheide durch das Berufungserkenntnis vom 27.09.2012, ZI. ****, bestätigt worden seien (?). Die hier genannten Baubescheide beziehen sich auf verschiedene Bauvorhaben. Der Bescheid vom 30.08.2010 bewilligte eine Wohnanlage mit insgesamt 12 Wohneinheiten und 13 Auto-Abstellplätzen, während im Bescheid vom 12.03.2012 6 Wohneinheiten mit 10 Auto-Abstellplätzen auf der gleichen Gst **89 bewilligt wurden. Der im Spruch angeführte Baubescheid vom 30.08.2010 dürfte somit längst nicht mehr aktuell sein, womit sich aber offenkundig der angefochtene Bescheid auf ein falsches Bauvorhaben bezieht und daher auch aus diesem Grund behoben werden wird müssen. 2.) Den Beschwerdeführern ist nicht bekannt, ob vielleicht sogar beide obgenannten Baubewilligungen wegen Zeitablaufs in der Zwischenzeit erloschen sind oder ob eine Verlängerung der Zweijahresfrist iSd § 28 TBO beantragt und auch bewilligt wurde. Diesbezüglich findet sich jedenfalls kein Hinweis im angefochtenen Bescheid. Sollte allerdings eine Verlängerung des Geltungsbereichs der Bescheide nicht erfolgt sein, so wären sie erloschen und hätte der angefochtene Bescheid nicht erlassen werden dürfen!2.) Den Beschwerdeführern ist nicht bekannt, ob vielleicht sogar beide obgenannten Baubewilligungen wegen Zeitablaufs in der Zwischenzeit erloschen sind oder ob eine Verlängerung der Zweijahresfrist iSd Paragraph 28, TBO beantragt und auch bewilligt wurde. Diesbezüglich findet sich jedenfalls kein Hinweis im angefochtenen Bescheid. Sollte allerdings eine Verlängerung des Geltungsbereichs der Bescheide nicht erfolgt sein, so wären sie erloschen und hätte der angefochtene Bescheid nicht erlassen werden dürfen! Das schlichte Aufstellen eines Immobilienschildes kann jedenfalls nicht als ausreichend dafür gewertet werden, dass mit dem Bau bereits begonnen worden sei, weil tatschlich bis heute noch keine einzige Baumaßnahme gesetzt wurde. ► Zusammengefasst kann sohin, neben den sonstigen aufgezeigten Mangelhaftigkeiten des Verfahrens, schon die gesetzlich normierte Verpflichtung zur Mehrkostenermittlung und Interessensabwägung, welcher die Behörde I. Instanz nicht (ausreichend)
gekommen ist, nur zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wobei sich die Beschwerdeführer vorsorglich den Beschwerdeausführungen einerseits des Dr. AA sowie des BB und der CC sowie andererseits auch jenen des Dr. DD anschließen und all deren Ausführungen zu ihrem eigenen Vorbringen erheben.Verfahrens, schon die gesetzlich normierte Verpflichtung zur Mehrkostenermittlung und Interessensabwägung, welcher die Behörde römisch eins. Instanz nicht (ausreichend)
gekommen ist, nur zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wobei sich die Beschwerdeführer vorsorglich den Beschwerdeausführungen einerseits des Dr. AA sowie des BB und der CC sowie andererseits auch jenen des Dr. DD anschließen und all deren Ausführungen zu ihrem eigenen Vorbringen erheben. Sohin wird unter gleichzeitiger Vorlage der Gutachten Ass.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. QQ vom 02.08.2003 und 02.11.2014 gestellt der A N T R A G 1.) dieser Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid **** des Stadtmagistrates Y vom 06.10.2014 ersatzlos beheben; 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und -
Einholung der Akten **** und **** je BG Y - der Behörde I. Instanz die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auftragen, dies insbesondere durch Einholung eines unabhängigen SV-Gutachtens zur Beurteilung der Frage des jeweiligen Straßenzustandes, sohin zur Abwägung der beiderseitigen Interessen bzw. Beurteilung des Missverhältnisses zwischen Vorteilen der Bauwerberin und
teilen der Beschwerdeführer, sowie insbesondere auch zur Frage der (spätestens
Baufertigstellung jedenfalls notwendigen) Verstärkung des oberen K-Weges.2.) in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und -
Einholung der Akten **** und **** je BG Y - der Behörde römisch eins. Instanz die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auftragen, dies insbesondere durch Einholung eines unabhängigen SV-Gutachtens zur Beurteilung der Frage des jeweiligen Straßenzustandes, sohin zur Abwägung der beiderseitigen Interessen bzw. Beurteilung des Missverhältnisses zwischen Vorteilen der Bauwerberin und
teilen der Beschwerdeführer, sowie insbesondere auch zur Frage der (spätestens
Baufertigstellung jedenfalls notwendigen) Verstärkung des oberen K-Weges. Y, am 03.11.2014 Dr. IIY, am 03.11.2014 Dr. römisch zwei Dr. GG Dr. FF Dr. HH“ Beschwerde JJ, vertreten durch RA Rechtsanwalt 2 vom 5.11.2014: „In umseits näher bezeichneter Bauangelegenheit hat die mitbeteiligte Partei und Beschwerdeführerin Herrn Rechtsanwalt 2, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse, mit deren rechtsfreundlichen Vertretung betraut und Vollmacht erteilt. Der einschreitende Rechtsvertreter beruft sich auf die ihm gem. § 10 AVG erteilte Vollmacht und wird um Kenntnisnahme ersucht.„In umseits näher bezeichneter Bauangelegenheit hat die mitbeteiligte Partei und Beschwerdeführerin Herrn Rechtsanwalt 2, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse, mit deren rechtsfreundlichen Vertretung betraut und Vollmacht erteilt. Der einschreitende Rechtsvertreter beruft sich auf die ihm gem. Paragraph 10, AVG erteilte Vollmacht und wird um Kenntnisnahme ersucht. Gegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Y vom 06.10.2014, Zahl: ****, wegen der Bewilligung der Fremdgrundbenützung gemäß § 36 TBO 2011, welcher der Beschwerdeführerin
weislich am 08.10.2014 zugestellt wurde, wird innerhalb offener FristGegen den Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Y vom 06.10.2014, Zahl: ****, wegen der Bewilligung der Fremdgrundbenützung gemäß Paragraph 36, TBO 2011, welcher der Beschwerdeführerin
weislich am 08.10.2014 zugestellt wurde, wird innerhalb offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und diese ausgeführt, wie folgt: Sachverhalt: Vorausgeschickt werden muss, dass die Antragstellerin die Liegenschaft Gst **89 EZ *** KG I im Wege eines Zwangsversteigerungsverfahrens beim Bezirksgericht Y, GZ: **** um weniger als die Hälfte des Schätzwertes erworben hat, da für die Liegenschaft nur eine Zufahrtsmöglichkeit mit einer Tonnagebeschränkung von 1,5 Tonnen besteht und hat die Antragstellerin die äußerst eingeschränkte und unzulängliche Zufahrtsmöglichkeit aufgrund desäußerst günstigen Kaufpreises ausdrücklich in Kauf genommen und sich damit abgefunden.Vorausgeschickt werden muss, dass die Antragstellerin die Liegenschaft Gst **89 EZ *** KG römisch eins im Wege eines Zwangsversteigerungsverfahrens beim Bezirksgericht Y, GZ: **** um weniger als die Hälfte des Schätzwertes erworben hat, da für die Liegenschaft nur eine Zufahrtsmöglichkeit mit einer Tonnagebeschränkung von 1,5 Tonnen besteht und hat die Antragstellerin die äußerst eingeschränkte und unzulängliche Zufahrtsmöglichkeit aufgrund desäußerst günstigen Kaufpreises ausdrücklich in Kauf genommen und sich damit abgefunden. Dem gegenständlichen Antrag auf Fremdgrundbenützung sind bereits seit Jahrzehnten zahlreiche gerichtliche Rechtsstreitigkeiten vor dem Bezirksgericht Y mit der Antragstellerin bzw. deren Rechtsvorgängern vorausgegangen (zB. Unterlassungs- und Dienstbarkeitsverfahren zu GZ: ****; Besitzstörungsverfahren zu GZ: ****, Notwegeverfahren zu GZ: ****) und musste im Bauverfahren vor dem Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Y zu Zahl: ****, der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof angerufen werden. Weiters ist bereits ein Verfahren zu Zahl: **** auf Fremdgrundbenützung in Bezug auf das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Gst ***4 KG I erfolglos geblieben.Dem gegenständlichen Antrag auf Fremdgrundbenützung sind bereits seit Jahrzehnten zahlreiche gerichtliche Rechtsstreitigkeiten vor dem Bezirksgericht Y mit der Antragstellerin bzw. deren Rechtsvorgängern vorausgegangen (zB. Unterlassungs- und Dienstbarkeitsverfahren zu GZ: ****; Besitzstörungsverfahren zu GZ: ****, Notwegeverfahren zu GZ: ****) und musste im Bauverfahren vor dem Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Y zu Zahl: ****, der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof angerufen werden. Weiters ist bereits ein Verfahren zu Zahl: **** auf Fremdgrundbenützung in Bezug auf das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Gst ***4 KG römisch eins erfolglos geblieben. Nunmehr beantragte die Antragstellerin am 08.08.2014 die vorübergehende Benützung von Fremdgrundstücken gemäß § 36 TBO 2011 für die Bauführung auf Gst **89 KG I und bezog sich dabei insbesondere auf die „gutachterliche Stellungnahme“ von BM Ing. OP vom 11.07.2014.Nunmehr beantragte die Antragstellerin am 08.08.2014 die vorübergehende Benützung von Fremdgrundstücken gemäß Paragraph 36, TBO 2011 für die Bauführung auf Gst **89 KG römisch eins und bezog sich dabei insbesondere auf die „gutachterliche Stellungnahme“ von BM Ing. OP vom 11.07.2014. Am 25.09.2014 wurde durch DI CV von der Bau-und Feuerpolizei des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Y eine Stellungnahme zum Antrag auf Fremdgrundbenützung erstattet. Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Y vom 06.10.2014, Zahl: ****, wurde die Fremdgrundbenützung gemäß § 36 TBO 2011 bewilligt.Mit Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Y vom 06.10.2014, Zahl: ****, wurde die Fremdgrundbenützung gemäß Paragraph 36, TBO 2011 bewilligt. Zulässigkeit der Beschwerde: Der Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Y vom 06.10.2014, Zahl: ****, wird zur Gänze angefochten. Der Bescheid ist der Beschwerdeführerin
weislich am 08.10.2014 zugestellt worden und ist die am 05.11.2014 eingebrachte Beschwerde daher rechtzeitig. Beschwerdegründe und Beschwerdepunkte: Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und werden diese Beschwerdegründe ausgeführt, wie folgt: Vorerst wird moniert, dass der angefochtene Bescheid erlassen wurde, ohne dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde und sich diese daher am Verfahren nicht beteiligen konnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäß § 45 Abs 3 AVG verwaltungsrechtlich abgesichert und zudem im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs 1 EMRK grundrechtlich verankert und ist dies Ausfluss der Menschenwürde und des Rechtsstaatsprinzips, weswegen der Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte rechtliche Gehör als schwerwiegender Verfahrensmangel anzusehen ist.Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Sachverhaltsfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht und werden diese Beschwerdegründe ausgeführt, wie folgt: Vorerst wird moniert, dass der angefochtene Bescheid erlassen wurde, ohne dass der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde und sich diese daher am Verfahren nicht beteiligen konnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verwaltungsrechtlich abgesichert und zudem im Recht auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK grundrechtlich verankert und ist dies Ausfluss der Menschenwürde und des Rechtsstaatsprinzips, weswegen der Verstoß gegen das verfassungsrechtlich geschützte rechtliche Gehör als schwerwiegender Verfahrensmangel anzusehen ist. Die im Auftrag der Antragstellerin erstattete „gutachterliche Stellungnahme“ durch BM Ing. OP ist einseitig und daher subjektiv zu Gunsten der Antragstellerin und kann diese daher keinesfalls als objektives Kriterium zur Bescheiderlassung herangezogen werden. BM Ing. OP ist weiters kein gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger und erfüllt dessen Stellungnahme daher nicht die Kriterien eines objektiven Sachverständigengutachtens, weswegen diese im Verfahren nicht verwertbar ist und geht dies insbesondere daraus hervor, dass BM Ing. OP sich bei seinen Einschätzungen laut eigenen Angaben nur auf „mündliche Informationen“ und vorhandenes Bildmaterial bezieht. Die angeführte Baukostenerhöhung durch die mit 1,5 Tonnen erschwerte Zufahrt ist keiner
vollziehbaren Überprüfung zugänglich und ist deren Richtigkeit daher zu bezweifeln. Weiters ist die von BM Ing. OP beschriebene Tonnagebelastung des unteren K-Weges nicht
vollziehbar. Da sich die amtswegig eingeholte Stellungnahme von DI CV vom 25.09.2014 großteils auf die offensichtlich unüberprüfte „gutachterliche Stellungnahme“ von BM Ing. OP bezieht, ist diese ebenfalls nicht als objektiv zu bezeichnen und für die Verwertung im Verfahren daher ungeeignet, weswegen es dem angefochtenen Bescheid bereits einer objektiven Sachverhaltsfeststellung fehlt. Insbesondere wird im Bescheid nicht bzw. nicht ausreichend auf die geringe Durchfahrtsbreite des unteren K-Weges von ca. 3m eingegangen und werden auch alternative Transportmöglichkeiten von vorne herein ausgeschlossen, ohne dass die Behörde oder der Amtssachverständige DI CV dies überhaupt begründen, geschweige denn darauf eingegangen wird. Bei einer objektiven Interessenabwägung hätte die Baubehörde erkennen müssen, dass die Fremdgrundbenützung aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin die mangelnde bzw. unzureichende Zufahrt aufgrund des geringen Kaufpreises beim Erwerb von Gst **89 KG I im Zwangsversteigerungsverfahren des Bezirksgerichtes Y, GZ: ****, ausdrücklich in Kauf genommen hat, zu den für die Beschwerdeführerin verbundenen
teilen einer ca. 12 Monate dauernden Baustellenzufahrt mit allen damit verbundenen
teilen (Lärm, Schmutz, Immissionen, ständiger Baustellenverkehr auf dem einspurigen Weg usw.) im krassen Missverhältnis zum lediglich monetären Mehraufwand der Antragstellerin steht, welche beim Kauf des Grundstücks genau wusste, dass nur eine unzulängliche Zufahrtsmöglichkeit mit Fahrzeugen bis 1,5 Tonnen Gesamtgewicht besteht und daraus der extrem niedrige Kaufpreis resultierte.Bei einer objektiven Interessenabwägung hätte die Baubehörde erkennen müssen, dass die Fremdgrundbenützung aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin die mangelnde bzw. unzureichende Zufahrt aufgrund des geringen Kaufpreises beim Erwerb von Gst **89 KG römisch eins im Zwangsversteigerungsverfahren des Bezirksgerichtes Y, GZ: ****, ausdrücklich in Kauf genommen hat, zu den für die Beschwerdeführerin verbundenen
teilen einer ca. 12 Monate dauernden Baustellenzufahrt mit allen damit verbundenen
teilen (Lärm, Schmutz, Immissionen, ständiger Baustellenverkehr auf dem einspurigen Weg usw.) im krassen Missverhältnis zum lediglich monetären Mehraufwand der Antragstellerin steht, welche beim Kauf des Grundstücks genau wusste, dass nur eine unzulängliche Zufahrtsmöglichkeit mit Fahrzeugen bis 1,5 Tonnen Gesamtgewicht besteht und daraus der extrem niedrige Kaufpreis resultierte. Gemäß § 36 Abs 1 TBO 2011 haben die „Eigentümer von
bargrundstücken und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden“. Die Baubehörde übersieht im angefochtenen Bescheid, dass die südseitig am unteren K-Weg befindlichen Grundstücke ***3, ***7 und ***6 je KG I keine
bargrundstücke von Gst **89 KG I sind, da diese nicht unmittelbar an das zu bebauende Gst **89 KG I angrenzen und ist somit die erforderliche
bareigenschaft dieser Grundstücke nicht gegeben, weswegen die Einräumung eines vorübergehenden Benützungsrechtes an diesen nicht möglich ist. Da der untere K-Weg sich zur Hälfte auf Gst ***3, ***7 und ***6 je KG I und zur Hälfte auf Gst ***4, ***5 und ***9 befindet, scheidet die Benützung der gesamten Weganlage des unteren K-Weges aus.Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, TBO 2011 haben die „Eigentümer von
bargrundstücken und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden“. Die Baubehörde übersieht im angefochtenen Bescheid, dass die südseitig am unteren K-Weg befindlichen Grundstücke ***3, ***7 und ***6 je KG römisch eins keine
bargrundstücke von Gst **89 KG römisch eins sind, da diese nicht unmittelbar an das zu bebauende Gst **89 KG römisch eins angrenzen und ist somit die erforderliche
bareigenschaft dieser Grundstücke nicht gegeben, weswegen die Einräumung eines vorübergehenden Benützungsrechtes an diesen nicht möglich ist. Da der untere K-Weg sich zur Hälfte auf Gst ***3, ***7 und ***6 je KG römisch eins und zur Hälfte auf Gst ***4, ***5 und ***9 befindet, scheidet die Benützung der gesamten Weganlage des unteren K-Weges aus. Voraussetzung für die Erteilung eines rechtskräftigen Baubescheides ist, dass das Baugrundstück über eine rechtlich gesicherte Verbindung verfügt und wurde diese im Bauverfahren des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Y, Zahl: ****, von der Beschwerdeführerin mehrfach gerügt, jedoch wurde eine gesicherte Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche festgestellt. Da diese rechtlich gesicherte Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche laut Baubehörde vorhanden ist, geht der gegenständliche Antrag auf Fremdgrundbenützung
TBO 2011 jedoch ins Leere, da dieser eine fehlende Verbindung voraussetzt und kann eine unzureichende Zufahrtsmöglichkeit nicht durch die Bestimmung des § 36 TBO geschaffen werden.Voraussetzung für die Erteilung eines rechtskräftigen Baubescheides ist, dass das Baugrundstück über eine rechtlich gesicherte Verbindung verfügt und wurde diese im Bauverfahren des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Y, Zahl: ****, von der Beschwerdeführerin mehrfach gerügt, jedoch wurde eine gesicherte Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche festgestellt. Da diese rechtlich gesicherte Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche laut Baubehörde vorhanden ist, geht der gegenständliche Antrag auf Fremdgrundbenützung
Paragraph 36, TBO 2011 jedoch ins Leere, da dieser eine fehlende Verbindung voraussetzt und kann eine unzureichende Zufahrtsmöglichkeit nicht durch die Bestimmung des Paragraph 36, TBO geschaffen werden. Die Anwendung von § 36 TBO setzt voraus, dass die Benützung von Fremdgrundstücken unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen hat. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall keinesfalls gegeben, da die beantragte Zufahrt und somit der gesamte Schwerverkehr im unmittelbaren Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführerin vorbeiführen würde und zu befürchten ist, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführerin, welches neu adaptiert wurde, durch den unzumutbaren Schwerverkehr Schaden erleiden würde. Im Bauakt des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Y wurde bereits gutachterlich festgestellt, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführerin - wie auch der Großteil der benachbarten Häuser – nicht unterkellert ist und daher mit großer Wahrscheinlichkeit mit massiven Schäden am neu renovierten Wohnhaus der Beschwerdeführerin sowie an den umliegenden Gebäuden zu rechnen ist, wenn das Grundstück durch den Baustellenverkehr mit Schwerfahrzeugen belastet wird.Die Anwendung von Paragraph 36, TBO setzt voraus, dass die Benützung von Fremdgrundstücken unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen hat. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall keinesfalls gegeben, da die beantragte Zufahrt und somit der gesamte Schwerverkehr im unmittelbaren Bereich des Wohnhauses der Beschwerdeführerin vorbeiführen würde und zu befürchten ist, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführerin, welches neu adaptiert wurde, durch den unzumutbaren Schwerverkehr Schaden erleiden würde. Im Bauakt des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Y wurde bereits gutachterlich festgestellt, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführerin - wie auch der Großteil der benachbarten Häuser – nicht unterkellert ist und daher mit großer Wahrscheinlichkeit mit massiven Schäden am neu renovierten Wohnhaus der Beschwerdeführerin sowie an den umliegenden Gebäuden zu rechnen ist, wenn das Grundstück durch den Baustellenverkehr mit Schwerfahrzeugen belastet wird. Schon aus diesen Gründen kann bei der beantragten Fremdgrundbenützung keinesfalls von „möglichster Schonung“ der Interessen der Eigentümer der
bargrundstücke gesprochen werden, sondern liegt eine schwerwiegende Beeinträchtigung von deren Interessen vor. Im Übrigen wird angeführt, dass die Antragstellerin beim Bezirksgericht Y zu GZ: ****, ein Notwegeverfahren initiiert hat, welches mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, GZ: ****, mit der zusammengefassten Begründung abgewiesen wurde, dass die Antragstellerin deren Liegenschaft im Jahr 2003 im Wege der Zwangsversteigerung im Wissen um die mangelhafte Wegverbindung weit unter 50 % des Verkehrswertes erworben hat, wobei die Antragstellerin im Zwangsversteigerungsverfahren mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen wurde und sie sich aufgrund des äußerst günstigen Erwerbes der Liegenschaft mit dem Mangel eines für eine wirtschaftliche Bauführung ausreichenden Zufahrtsweges ausdrücklich und offenkundig abgefunden hat, somit dieser in Bezug auf die Zufahrtsproblematik eine auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist und musste die Antragstellerin daher von vorne herein mit höheren Baukosten rechnen. Aus diesem Grund hat bereits der Oberste Gerichtshof der Antragstellerin im Notwegeverfahren der Einräumung eines Notweges für das Spekulationsobjekt der Antragstellerin eine klare Absage erteilt und kann daher die Bestimmung des § 36 TBO 2011 in einem öffentlich rechtlichen Bauverfahren nicht dazu missbraucht werden, der Antragstellerin mehr Rechte einzuräumen, als diese besitzt. Rechtsmissbräuchlichkeit liegt im gegenständlichen Fall aus dem Grund vor, da § 36 TBO 2011 nicht als Grund „vorgeschoben“ werden kann, um den von vorne herein im Wissen der Antragstellerin bestehenden „Zufahrtsmangel“ zu sanieren und die Baubehörde - unter Negierung des spekulativen Grunderwerbes durch die Antragstellerin - dieser nicht zu einer massiven Wertsteigerung von deren Liegenschaft verhelfen darf, indem für diese für die Bauphase eine unbeschränkte Zufahrtsmöglichkeit geschaffen wird. Dies wäre als Missbrauch der öffentlich rechtlichen Bauvorschriften unter Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie des Grundrechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und somit einem willkürlichen Verhalten der Baubehörde gleichzusetzen, was unzweifelhaft nicht Sinn und Zweck der Bestimmung des § 36 TBO 2011 sein kann.Im Übrigen wird angeführt, dass die Antragstellerin beim Bezirksgericht Y zu GZ: ****, ein Notwegeverfahren initiiert hat, welches mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, GZ: ****, mit der zusammengefassten Begründung abgewiesen wurde, dass die Antragstellerin deren Liegenschaft im Jahr 2003 im Wege der Zwangsversteigerung im Wissen um die mangelhafte Wegverbindung weit unter 50 % des Verkehrswertes erworben hat, wobei die Antragstellerin im Zwangsversteigerungsverfahren mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen wurde und sie sich aufgrund des äußerst günstigen Erwerbes der Liegenschaft mit dem Mangel eines für eine wirtschaftliche Bauführung ausreichenden Zufahrtsweges ausdrücklich und offenkundig abgefunden hat, somit dieser in Bezug auf die Zufahrtsproblematik eine auffallende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist und musste die Antragstellerin daher von vorne herein mit höheren Baukosten rechnen. Aus diesem Grund hat bereits der Oberste Gerichtshof der Antragstellerin im Notwegeverfahren der Einräumung eines Notweges für das Spekulationsobjekt der Antragstellerin eine klare Absage erteilt und kann daher die Bestimmung des Paragraph 36, TBO 2011 in einem öffentlich rechtlichen Bauverfahren nicht dazu missbraucht werden, der Antragstellerin mehr Rechte einzuräumen, als diese besitzt. Rechtsmissbräuchlichkeit liegt im gegenständlichen Fall aus dem Grund vor, da Paragraph 36, TBO 2011 nicht als Grund „vorgeschoben“ werden kann, um den von vorne herein im Wissen der Antragstellerin bestehenden „Zufahrtsmangel“ zu sanieren und die Baubehörde - unter Negierung des spekulativen Grunderwerbes durch die Antragstellerin - dieser nicht zu einer massiven Wertsteigerung von deren Liegenschaft verhelfen darf, indem für diese für die Bauphase eine unbeschränkte Zufahrtsmöglichkeit geschaffen wird. Dies wäre als Missbrauch der öffentlich rechtlichen Bauvorschriften unter Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie des Grundrechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und somit einem willkürlichen Verhalten der Baubehörde gleichzusetzen, was unzweifelhaft nicht Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 36, TBO 2011 sein kann. Bei der Anwendung von § 36 TBO 2011, welcher aufgrund eines zeitlich beschränkten Eingriffsrechtes in das Eigentum der
barn restriktiv anzuwenden ist, ist vor allem eine ausgewogene Interessenabwägung unter Schonung der Interessen der Anrainer vorzunehmen. Dabei ist wesentlich, dass die Antragstellerin die sehr eingeschränkte und unzulängliche Zufahrtsmöglichkeit aufgrund des äußerst günstigen Kaufpreises ausdrücklich in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat und diese nunmehr versucht, im Bauverfahren ein Recht zu erlangen, was ihr nicht zusteht. Die Bestimmung des § 36 TBO 2011 findet aufgrund des Wissens der Antragstellerin auf die eingeschränkte Zufahrtsmöglichkeit keine Anwendung, da nicht zu rechtfertigen ist, dass die bereits beim Kauf von Gst **89 KG I, somit von vorne herein bekannte und sich auf den Kaufpreis niederschlagende unzulängliche Zufahrtsmöglichkeit nun
träglich dadurch saniert werden soll, dass die Anrainer bzw.
barn gezwungen werden, eine unzulässige Einschränkung ihres Eigentumsrechtes in der Dauer von zumindest 1 Jahr in Kauf nehmen zu müssen.Bei der Anwendung von Paragraph 36, TBO 2011, welcher aufgrund eines zeitlich beschränkten Eingriffsrechtes in das Eigentum der
barn restriktiv anzuwenden ist, ist vor allem eine ausgewogene Interessenabwägung unter Schonung der Interessen der Anrainer vorzunehmen. Dabei ist wesentlich, dass die Antragstellerin die sehr eingeschränkte und unzulängliche Zufahrtsmöglichkeit aufgrund des äußerst günstigen Kaufpreises ausdrücklich in Kauf genommen und sich damit abgefunden hat und diese nunmehr versucht, im Bauverfahren ein Recht zu erlangen, was ihr nicht zusteht. Die Bestimmung des Paragraph 36, TBO 2011 findet aufgrund des Wissens der Antragstellerin auf die eingeschränkte Zufahrtsmöglichkeit keine Anwendung, da nicht zu rechtfertigen ist, dass die bereits beim Kauf von Gst **89 KG römisch eins, somit von vorne herein bekannte und sich auf den Kaufpreis niederschlagende unzulängliche Zufahrtsmöglichkeit nun
träglich dadurch saniert werden soll, dass die Anrainer bzw.
barn gezwungen werden, eine unzulässige Einschränkung ihres Eigentumsrechtes in der Dauer von zumindest 1 Jahr in Kauf nehmen zu müssen. Beweis: • Einvernahme Beschwerdeführerin • Amtswegige Einholung Bauakt Stadtmagistrat der Landeshauptstadt Y, Zahl: **** • Amtswegige Einholung Akt Bezirksgericht Y, GZ **** • Amtswegige Einholung Akt Bezirksgericht Y, GZ: **** • Amtswegige Einholung Akt Bezirksgericht Y, GZ: **** • Amtswegige Einholung Akt Bezirksgericht Y, GZ: **** • weitere Beweise ausdrücklich Vorbehalten Aus diesen Gründen werden gestellt
folgende ANTRÄGE: Das Landesverwaltungsgericht Tirol möge
ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. ... § 26Paragraph 26 Parteien
barn und der Straßenverwalter.
barn sind die Eigentümer der Grundstücke,
barn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt. … § 36Paragraph 36 Vorübergehende Benützung von
bargrundstücken
bargrundstücke und die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben das Betreten und Befahren sowie die sonstige vorübergehende Benützung dieser Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zum Zweck der Ausführung eines Bauvorhabens, der Durchführung von Erhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen oder der Behebung von Baugebrechen einschließlich allfälliger Sicherungsarbeiten im unbedingt notwendigen Ausmaß zu dulden. Diese Verpflichtung umfasst auch die Durchführung von Grabungsarbeiten und die Anbringung von Verankerungen und Stützelementen und dergleichen. Die Benützung hat unter möglichster Schonung der Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke und der sonst hierüber Verfügungsberechtigten zu erfolgen.
Abs. 1 besteht nur insoweit, als
Absatz eins, besteht nur insoweit, als
teilen stehen.
bargrundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist von der beabsichtigten Durchführung der Bauarbeiten außer bei Gefahr im Verzug mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte der Durchführung der Bauarbeiten nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers der betreffenden baulichen Anlage mit schriftlichem Bescheid über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten zu entscheiden. Wird diese bejaht, so sind die zulässigen Bauarbeiten und erforderlichenfalls auch die Art ihrer Durchführung im Einzelnen anzuführen. Die Entscheidung hat spätestens innerhalb von sechs Wochen
dem Einlangen des bezüglichen Ansuchens zu erfolgen. Die Duldungspflicht ist im Weg der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen.
bargrundstück durchgeführt werden müssen, so hat die Behörde möglichst auf die Erteilung der Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten hinzuwirken. Verweigert der Eigentümer oder der sonst Verfügungsberechtigte die Zustimmung, so kann die Behörde auf Antrag des Bauwerbers bereits in der Baubewilligung über die Zulässigkeit der Durchführung der Bauarbeiten entscheiden.
der Beendigung der Bauarbeiten, zu deren Durchführung die Benützung von
bargrundstücken erforderlich war, den früheren Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht
, so hat ihm die Behörde auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes oder des sonst hierüber Verfügungsberechtigten mit schriftlichem Bescheid die zur Wiederherstellung des früheren Zustandes notwendigen Maßnahmen aufzutragen.
bargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten
der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.
bargrundstückes oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten aufgrund der Durchführung der Bauarbeiten ein Vermögensnachteil entstanden, so hat er gegenüber dem Bauherrn bzw. dem Eigentümer der betreffenden baulichen Anlage Anspruch auf Vergütung. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten
der Beendigung der Bauarbeiten zustande, so kann der Eigentümer des betroffenen Grundstückes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Behörde beantragen. Dabei gilt Paragraph 65, des Tiroler Straßengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. 2. Tiroler Straßengesetz: § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
Paragraph 4, Absatz 2, zu enthalten.
Abs. 1 lit. b vorliegt oder a) ob eine öffentliche Privatstraße
Absatz eins, Litera b, vorliegt oder b) welchem Verkehr eine öffentliche Privatstraße
Abs. 1 lit. b gewidmet ist. b) welchem Verkehr eine öffentliche Privatstraße
Absatz eins, Litera b, gewidmet ist.
Abs. 4 eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind der über die Straße Verfügungsberechtigte und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, zu laden.
Absatz 4, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu dieser sind der über die Straße Verfügungsberechtigte und die Gemeinde, durch deren Gebiet oder zu deren Gebiet die Straße führt, zu laden.
Abs. 4 lit. b hat die Behörde von jenem Verkehr auszugehen, dem die Straße bisher allgemein gedient hat.
Absatz 4, Litera b, hat die Behörde von jenem Verkehr auszugehen, dem die Straße bisher allgemein gedient hat.
Abs. 3 enthaltenen Benützungsbeschränkungen ändern oder, sofern darin keine Benützungsbeschränkungen festgelegt wurden,
träglich solche festlegen. Eine solche Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn durch die vorgesehenen Benützungsbeschränkungen öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden.
Absatz 3, enthaltenen Benützungsbeschränkungen ändern oder, sofern darin keine Benützungsbeschränkungen festgelegt wurden,
träglich solche festlegen. Eine solche Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu erteilen, wenn durch die vorgesehenen Benützungsbeschränkungen öffentliche Verkehrsinteressen nicht beeinträchtigt werden. 3. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „§ 38 Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären,
der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ 4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „§ 28
stehenden Grundstücke in der Katastralgemeinde I befinden und daher ein diesbezüglicher Hinweis in der Folge unterbleibt.Vorweg wird festgehalten, dass sich sämtliche der
stehenden Grundstücke in der Katastralgemeinde römisch eins befinden und daher ein diesbezüglicher Hinweis in der Folge unterbleibt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28.10.1999, ****, ausgeführt, dass "
bargrundstücke" im Sinne des § 34 [jetzt: § 36] TBO nicht bloß jene Grundstücke sind, deren Eigentümer "
barn" im Sinne des § 25 Abs 2 [jetzt: § 26 Abs 2] TBO sind (vgl Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
bargrundstücke" im Sinne des Paragraph 34, [jetzt: Paragraph 36 ], TBO nicht bloß jene Grundstücke sind, deren Eigentümer "
barn" im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, [jetzt: Paragraph 26, Absatz 2 ], TBO sind vergleiche Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
dem sie auch dem Verkehr von Kraftfahrzeugen dienen.Der sogenannte K-Weg führt von seiner Einmündung in den Weg (Gp. **13) in nordwestlicher Richtung auf das Grundstück **11. Auf etwa der Höhe der südwestlichen Grenze dieses Grundstückes mit dem Grundstück ***4, sohin ca 17m von der Einmündung entfernt, teilt er sich in den Oberen (nördlichen) und den Unteren (südlichen) K-Weg. Es handelt sich dabei um Straßen vergleiche Paragraph 2, Absatz eins und 2 Tiroler Straßengensetz oben),
dem sie auch dem Verkehr von Kraftfahrzeugen dienen. Der Untere K-Weg liegt - soweit gegenständlich erheblich- in der Folge auf den Grundstücken **11, ***1, ***4, ***3, **14, **15, und **
bargrundstücke **11, ***1, ***4, ***3, **14, **15, und ***6 zum Zweck der Zu- und Abfahrt zum Bauplatz auf der Gp. **89 während der Bauzeit zum Zweck der Bauführung beantragt. Diese beantragte Straßenführung liegt somit auf dem K-Weg (vgl die vorerwähnten Gpn. **13 und **11) und in der Folge auf dem Unteren K-Weg. Gegenständlich ist die vorübergehende Inanspruchnahme der
bargrundstücke **11, ***1, ***4, ***3, **14, **15, und ***6 zum Zweck der Zu- und Abfahrt zum Bauplatz auf der Gp. **89 während der Bauzeit zum Zweck der Bauführung beantragt. Diese beantragte Straßenführung liegt somit auf dem K-Weg vergleiche die vorerwähnten Gpn. **13 und **11) und in der Folge auf dem Unteren K-Weg.
der Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde von den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführern Dr. FF ua das Gutachten DI Dr. QQ vom 2.11.2014 vorgelegt. Der Gutachter äußert darin die Vermutung, dass es sich beim Unteren K-Weg um eine öffentliche Privatstraße im Sinn des Tiroler Straßengesetzes handelt. Erhebungen dazu wurden seitens der Behörde nicht gepflogen. Es findet sich im angefochtenen Bescheid keine Beurteilung der (Vor)frage, ob es sich beim Unteren K-Weg allenfalls um eine öffentliche Privatstraße iSd § 34 Abs 1 lit b Tiroler Straßengesetz handelt – dies wird vom vorgenannte Gutachter angesprochen - und gegebenenfalls welchem Verkehr iSd § 34 Abs 4 lit b Tiroler Straßengesetz diese Straße gewidmet ist. Die Beurteilung dieser (Vor)frage ist jedoch entscheidend dafür, ob der gegenständliche Antrag überhaupt begründet ist, da im Falle einer allenfalls widmungskonformen Verwendung einer öffentliche Privatstraße die Einräumung von darüber nicht hinausgehenden Zwangsrechten iSd § 36 Abs 3 TBO 2011 ausscheidet.Erhebungen dazu wurden seitens der Behörde nicht gepflogen. Es findet sich im angefochtenen Bescheid keine Beurteilung der (Vor)frage, ob es sich beim Unteren K-Weg allenfalls um eine öffentliche Privatstraße iSd Paragraph 34, Absatz eins, Litera b, Tiroler Straßengesetz handelt – dies wird vom vorgenannte Gutachter angesprochen - und gegebenenfalls welchem Verkehr iSd Paragraph 34, Absatz 4, Litera b, Tiroler Straßengesetz diese Straße gewidmet ist. Die Beurteilung dieser (Vor)frage ist jedoch entscheidend dafür, ob der gegenständliche Antrag überhaupt begründet ist, da im Falle einer allenfalls widmungskonformen Verwendung einer öffentliche Privatstraße die Einräumung von darüber nicht hinausgehenden Zwangsrechten iSd Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 ausscheidet. Aus dem Baubescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Y vom 12. März 2012, Zahl ****, bestätigt mit dem Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Y vom 27. September 2012, Zahl ****, - die Frist für den Baubeginn wurde mit dem Bescheid des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Y vom 10.9.2013, Zahl ****, verlängert - ergibt sich, dass die Erschließung des Bauplatzes über den K-Weg in der Folge über den Oberen K-Weg erfolgt. In der Baubeschreibung der Baubewilligung vom 12. März 2012 findet sich hierzu wie folgt: „…Das Gesamtprojekt wurde auf die 1,5 Tonnen Beschränkung des Privatweges hin geplant und wird bautechnisch in Hinsicht auf diese Beschränkung abgewickelt. …“ Vergleicht man die der Baubewilligung zu Grunde liegende Erschließung mit der öffentlichen Verkehrsfläche über den K-Weg und in der Folge den Oberen K-Weg mit dem gegenständlichen Antrag auf vorübergehende Benützung von
bargrundstücken über den K-Weg und in der Folge über den Unteren K-Weg so ergibt sich wie folgt: Die dem Baubescheid zu Grunde liegende Erschließung ist im Hinblick auf die Tonnage beschränkt. Servitute zur grundsätzlichen Benützung dieser Straße für den jeweiligen Eigentümer der Gp. **89 ist dem Grundbuchstand zu entnehmen und ist auch die Baubehörde bei der Erteilung der Baubewilligung offensichtlich von der Erschließung des Bauplatzes über den Oberen K-Weg ausgegangen (Notwendigkeit einer dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche iSd § 3 Abs 1 TBO 2011).Die dem Baubescheid zu Grunde liegende Erschließung ist im Hinblick auf die Tonnage beschränkt. Servitute zur grundsätzlichen Benützung dieser Straße für den jeweiligen Eigentümer der Gp. **89 ist dem Grundbuchstand zu entnehmen und ist auch die Baubehörde bei der Erteilung der Baubewilligung offensichtlich von der Erschließung des Bauplatzes über den Oberen K-Weg ausgegangen (Notwendigkeit einer dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche iSd Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011). Dienstbarkeiten zur Benützung der den Unteren K-Weg bildenden Grundstücke zugunsten des Bauplatzes als herrschendes Grundstück kann dem Grundbuchstand nicht entnommen werden. Verpflichtet zur Duldung gemäß § 7 Abs 1 Nö BauO - ebenso gemäß § 36 Abs 1 TBO 2011 - sind die Eigentümer der
bargrundstücke, wobei das Gesetz die Frage, wer von mehreren in Betracht kommenden
barn dulden muss, nicht beantwortet. Da aber der Gesetzgeber schon bei der Grundvoraussetzung der Duldungspflicht auf den Kostenfaktor abstellt, erscheint es nahe liegend, dieses Kriterium auch bei der Beantwortung der hier zu beurteilenden Frage heranzuziehen. Als Grundlage der Entscheidung der Behörde, welchen
barn die Duldungsverpflichtung aufzuerlegen ist, sind die zu erwartenden Gesamtkosten (einschließlich der Wiederherstellung eines allfälligen Ersatzes) zu ermitteln, wobei dafür nur ein Sachverständigenbeweis in Betracht kommt (VwSlg 16627A/2005; vgl Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
bargrundstücke, wobei das Gesetz die Frage, wer von mehreren in Betracht kommenden
barn dulden muss, nicht beantwortet. Da aber der Gesetzgeber schon bei der Grundvoraussetzung der Duldungspflicht auf den Kostenfaktor abstellt, erscheint es nahe liegend, dieses Kriterium auch bei der Beantwortung der hier zu beurteilenden Frage heranzuziehen. Als Grundlage der Entscheidung der Behörde, welchen
barn die Duldungsverpflichtung aufzuerlegen ist, sind die zu erwartenden Gesamtkosten (einschließlich der Wiederherstellung eines allfälligen Ersatzes) zu ermitteln, wobei dafür nur ein Sachverständigenbeweis in Betracht kommt (VwSlg 16627A/2005; vergleiche Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), TBO
angehoben werden könnte. Die Behörde hat sich mit dieser Frage jedoch nicht ausreichend auseinandergesetzt. Vielmehr wurde aufgrund der Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag gar nicht weiter geprüft, inwieweit auch eine vorübergehende Ausweitung der der Baubewilligung zu Grunde liegenden Erschließung mit der öffentlichen Verkehrsfläche über den K-Weg und in der Folge den Oberen K-Weg in der Form in Frage kommt, wonach die offensichtlich rein privatrechtlich vorgesehene Tonnagebeschränkung während der Bauzeit
Paragraph 36, TBO 2011 aufgehoben bzw. angehoben werden könnte. Der Amtssachverständige der Bau- und Feuerpolizei des Stadtmagistrates der Landeshauptstadt Y kommt in seinem Gutachten vom 25. September 2014 - dieses Gutachten ist im angefochtenen Bescheid in weiten Bereichen wiedergegeben - zum Ergebnis, dass durch eine Verstärkung des Oberen K-Weges ein Baustellenbetrieb mit gewöhnlichen Baumaschinen durchgeführt werden könnte. Es wäre sohin zu prüfen gewesen, unter welchen Voraussetzungen der Obere K-Weg für einen Baustellenbetrieb in Frage kommt. Insbesondere wären die Maßnahmen zur vom Amtssachverständigen angesprochenen Adaptierung des Oberen K-Weges (und der
der Beendigung des Bauvorhabens die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes) zu erheben und die diesbezüglichen Kosten abzuschätzen gewesen. Im Falle gleich hoher oder ähnlich hoher Kosten wäre jedenfalls jener Variante der Vorzug zu geben, die lediglich eine temporäre Ausweitung von Dienstbarkeiten darstellt und nicht noch weiter in das Eigentumsrecht eingreift, wie es bei der vorübergehenden Benützung der den Unteren K-Weg bildenden Grundstücke zum Zweck der Bauführung der Fall wäre. Es ist sohin bei den behördenseits noch zu führenden Erhebungen und Abwägungen auch die Variante der Baustellenführung über den K-Weg und in der Folge über den Oberen K-Weg miteinzubeziehen und der beantragten Fremdgrundbenützung als auch der Bauführung ohne Einräumung von Zwangsrechten iSd § 36 Abs 3 TBO 2011 gegenüberzustellen. Dabei wird es auch erforderlich sein, allfällige Adaptierungs- und Wiederherstellungskosten beider Varianten der Fremdgrundbenützung zu berücksichtigen. Dies deshalb, da
der oben angeführten Rechtsprechung (neben den schon angesprochenen allfälligen Kosten für die Adaptierung des Oberen K-Weges) auch die jeweiligen Wiederherstellungskosten (und ein allfälliger Ersatz) bei der Gesamtbetrachtung der Kosten in Anschlag zu bringen sind. Der Antragsteller geht im Hinblick auf den hier vorliegenden verfahrenseinleitenden Antrag selbst davon aus - wenn auch nur in geringem Umfang -, dass gewisse Wiederherstellungskosten anfallen oder zumindest Schäden auftreten werden, da er im Antrag den
barn eine Zahlung für „unmessbare Schäden“ von je Euro 2000,-- anbietet. Auch die belangte Behörde schließt derartige Schäden nicht aus (vgl die erteilte Auflage im angefochtenen Bescheid). Folgt man dem Gutachten DI Dr. QQ vom 2.11.2014 so sind derartige Schäden zu erwarten. Auch wird sich die Behörde in diesem Zusammenhang mit den Ausführungen des zuletzt genannten Gutachters auseinanderzusetzen haben, wenn er für den Unteren K-Weg eine Tonnagebeschränkung von 3,5 Tonnen einfordert, was sich auch auf die Beurteilung einer allfälligen Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten iSd § 36 Abs 2 lit a TBO 2011 auswirken würde.Es ist sohin bei den behördenseits noch zu führenden Erhebungen und Abwägungen auch die Variante der Baustellenführung über den K-Weg und in der Folge über den Oberen K-Weg miteinzubeziehen und der beantragten Fremdgrundbenützung als auch der Bauführung ohne Einräumung von Zwangsrechten iSd Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 gegenüberzustellen. Dabei wird es auch erforderlich sein, allfällige Adaptierungs- und Wiederherstellungskosten beider Varianten der Fremdgrundbenützung zu berücksichtigen. Dies deshalb, da
der oben angeführten Rechtsprechung (neben den schon angesprochenen allfälligen Kosten für die Adaptierung des Oberen K-Weges) auch die jeweiligen Wiederherstellungskosten (und ein allfälliger Ersatz) bei der Gesamtbetrachtung der Kosten in Anschlag zu bringen sind. Der Antragsteller geht im Hinblick auf den hier vorliegenden verfahrenseinleitenden Antrag selbst davon aus - wenn auch nur in geringem Umfang -, dass gewisse Wiederherstellungskosten anfallen oder zumindest Schäden auftreten werden, da er im Antrag den
barn eine Zahlung für „unmessbare Schäden“ von je Euro 2000,-- anbietet. Auch die belangte Behörde schließt derartige Schäden nicht aus vergleiche die erteilte Auflage im angefochtenen Bescheid). Folgt man dem Gutachten DI Dr. QQ vom 2.11.2014 so sind derartige Schäden zu erwarten. Auch wird sich die Behörde in diesem Zusammenhang mit den Ausführungen des zuletzt genannten Gutachters auseinanderzusetzen haben, wenn er für den Unteren K-Weg eine Tonnagebeschränkung von 3,5 Tonnen einfordert, was sich auch auf die Beurteilung einer allfälligen Unverhältnismäßigkeit der Mehrkosten iSd Paragraph 36, Absatz 2, Litera a, TBO 2011 auswirken würde. Die Behörde hat auf Grundlage des Antrages und der dem Antrag beigeschlossenen Unterlagen, darunter auch zweier Kostenaufstellungen des Architekten, einer Kostenabschätzung einer Baufirma und der gutachterlichen Stellungnahme eines Privatgutachters (allgemeinbeeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Tiefbau sowie Straßen- und Wegebau) sowie auf Grundlage des Gutachtens des Amtssachverständigen bei der Bau- und Feuerpolizei die angefochtene Entscheidung getroffen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt. Ein Parteiengehör mit den betroffenen
barn iSd § 36 TBO 2011 erfolgte vor der Entscheidung nicht.Die Behörde hat auf Grundlage des Antrages und der dem Antrag beigeschlossenen Unterlagen, darunter auch zweier Kostenaufstellungen des Architekten, einer Kostenabschätzung einer Baufirma und der gutachterlichen Stellungnahme eines Privatgutachters (allgemeinbeeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Tiefbau sowie Straßen- und Wegebau) sowie auf Grundlage des Gutachtens des Amtssachverständigen bei der Bau- und Feuerpolizei die angefochtene Entscheidung getroffen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt. Ein Parteiengehör mit den betroffenen
barn iSd Paragraph 36, TBO 2011 erfolgte vor der Entscheidung nicht. Gerade im gegenständlichen Fall ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, allenfalls in Kombination mit einem Lokalaugenschein, zweckmäßig, um die zwischenzeitlich 3 vorliegenden Gutachten - ein Gutachten samt Anlagen wurde, wie erwähnt, von Beschwerdeführern Dr. GG, HH
der Erlassung des angefochtenen Bescheides beigebracht - sowie die noch zu ergehenden Sachverständigenbeweise zu erörtern. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 26.06.2014, 2014/03/0063). Aufgrund der oben angeführten Gründe, insbesondere des Umstandes, wonach nicht erhoben wurde, ob allenfalls eine widmungskonforme Verwendung einer öffentlichen Privatstraße antragsgegenständlich ist, andernfalls ob mit der zwangsweisen Ausweitung der schon bestehenden Dienstbarkeiten gegenständlich das Auslangen gefunden werden kann, liegen die Voraussetzungen für die Zurückverweisung vor. Auch ist im gegenständlichen Mehrparteienverfahren - darin unterscheidet sich das hier gegenständliche Verfahren jedenfalls vom Verfahren, dass der vorzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grund lag - die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zweckmäßig. Zur Beschwerde von Mag. EE ist anzumerken, dass sich diese nicht gegen die Erteilung der gegenständlichen vorübergehenden Benützung ihres Grundstückes Gp. ***1 richtet, wenn sie darlegt, dass sich ihr „Einspruch nicht gegen die Bauführung über den Unteren K-Weg, sondern gegen die darauffolgende Dauernutzung des Oberen K-Weges über ihren Grund K *1“ richtet. Insofern ist ihre Beschwerde gegen die hier bewilligte vorübergehende Benützung ihres Grundstückes unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen, zumal die Erschließung des Bauplatzes iSd § 3 Abs 1 TBO 2011 nicht Gegenstand der hier angefochtene Bewilligung ist.Zur Beschwerde von Mag. EE ist anzumerken, dass sich diese nicht gegen die Erteilung der gegenständlichen vorübergehenden Benützung ihres Grundstückes Gp. ***1 richtet, wenn sie darlegt, dass sich ihr „Einspruch nicht gegen die Bauführung über den Unteren K-Weg, sondern gegen die darauffolgende Dauernutzung des Oberen K-Weges über ihren Grund K *1“ richtet. Insofern ist ihre Beschwerde gegen die hier bewilligte vorübergehende Benützung ihres Grundstückes unbegründet und war diese daher spruchgemäß abzuweisen, zumal die Erschließung des Bauplatzes iSd Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011 nicht Gegenstand der hier angefochtene Bewilligung ist. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass nicht
vollziehbar ist, weshalb sich der gegenständliche Antrag auch auf die Gp. **11 bezieht. Allfällige Einschränkungen betreffend die Benützung jenes Teils des K-Weges, der auf dieser Grundparzelle gelegen ist, sind zumindest nicht offensichtlich. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gegenständlich liegen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vor. Die Beschwerde von Mag. EE war aus den oben genannten Gründen als unbegründet abzuweisen. Ein Entfall der Verhandlung
GVG kommt nun dann nicht in Betracht, wenn Art 6 MRK und Art 47 GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Art 6 MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Art 47 GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird (vgl VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196).Ein Entfall der Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kommt nun dann nicht in Betracht, wenn Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC die Durchführung einer solchen gebieten. Das wird regelmäßig der Fall sein, wenn es um 'civil rights' oder 'strafrechtliche Anklagen' iSd Artikel 6, MRK oder um die Möglichkeit der Verletzung einer Person eingeräumter Unionsrechte (Artikel 47, GRC) geht und eine inhaltliche Entscheidung in der Sache selbst getroffen wird vergleiche VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196). Soweit verwaltungsgerichtlich eine Zurückweisung erfolgte, wurde keine inhaltliche Entscheidung getroffen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher jedenfalls unterbleiben. Die nunmehr abgewiesene Beschwerde Mag. EE richtet sich zweifelsohne nicht gegen die gegenständlich erteilte Bewilligung zur Benützung von Fremdgrund iSd § 36 Abs 3 TBO 2011 und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von ihr auch nicht beantragt (vgl hierzu den Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides). Die nunmehr abgewiesene Beschwerde Mag. EE richtet sich zweifelsohne nicht gegen die gegenständlich erteilte Bewilligung zur Benützung von Fremdgrund iSd Paragraph 36, Absatz 3, TBO 2011 und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von ihr auch nicht beantragt vergleiche hierzu den Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides). V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In Ansehung der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In Ansehung der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.3169.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.