GVG) wird die Beschwerde mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:1.
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen: 1.
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahren und Beschwerdevorbringen: Mit Antrag vom 07.06.2013 hat Herr S R bei der Bezirkshauptmannschaft X um die naturschutzrechtliche Genehmigung für die Aufstellung von 4 Liegeplattformen auf dem Gst Nr *2*, KG V, und für eine bereits errichtete Fußgängerbrücke aus Holz angesucht.Mit Antrag vom 07.06.2013 hat Herr S R bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn um die naturschutzrechtliche Genehmigung für die Aufstellung von 4 Liegeplattformen auf dem Gst Nr *2*, KG römisch fünf, und für eine bereits errichtete Fußgängerbrücke aus Holz angesucht. Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft X das naturkundefachliche Gutachten des Amtssachverständigen Mag. C H vom 09.09.2013, Zl *Na-***/2, eingeholt, demzufolge der Pflanzenbestand unterhalb der Liegeplattformen verschwinde und das Vorhaben zu mittelstarken Beeinträchtigungen des Lebensraums und des Naturhaushalts führe. Hinsichtlich der Fußgängerbrücke seien nur geringe unmittelbare Beeinträchtigungen zu befürchten. Mittelbar könne diese Brücke allerdings zur verstärkten Betretung des Feuchtgebietes und damit ebenfalls zu relevanten Störungen des dortigen Pflanzenbestandes führen.Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn das naturkundefachliche Gutachten des Amtssachverständigen Mag. C H vom 09.09.2013, Zl *Na-***/2, eingeholt, demzufolge der Pflanzenbestand unterhalb der Liegeplattformen verschwinde und das Vorhaben zu mittelstarken Beeinträchtigungen des Lebensraums und des Naturhaushalts führe. Hinsichtlich der Fußgängerbrücke seien nur geringe unmittelbare Beeinträchtigungen zu befürchten. Mittelbar könne diese Brücke allerdings zur verstärkten Betretung des Feuchtgebietes und damit ebenfalls zu relevanten Störungen des dortigen Pflanzenbestandes führen. Zu diesem Gutachten hat sich der Antragsteller im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 08.10.2013 geäußert und zusammengefasst vorgebracht, dass die beantragten Liegeplattformen nur während der Badesaison aufgestellt würden und somit keine Naturschutzbeeinträchtigungen zu erwarten seien. Das öffentliche Interesse am Vorhaben liege im Wesentlichen darin, dass es zu einer Qualitätsverbesserung des Badeangebotes am Y-see komme und, dass damit eine Besucherlenkung im Feuchtgebietsbereich möglich sei. Der Landesumweltanwalt von Tirol hat sich hingegen mit Stellungnahme vom 30.09.2013 dezidiert gegen das Vorhaben ausgesprochen. Anstelle der Erschließung der Feuchtwiese sollten vielmehr Vorkehrungen getroffen werden, dass keine Badegäste von der bestehenden Liegewiese aus in das Feuchtgebiet gelangen könnten. Auch sei kein öffentliches Interesse erkennbar, zumal bereits eine Liegewiese vorhanden sei. In einer weiteren Stellungnahme vom 08.04.2014, Zl *Na-***/5, hat der naturkundefachliche Amtssachverständige Mag. C H ergänzt, dass keine Nebenbestimmungen möglich seien, die die prognostizierten Naturschutzbeeinträchtigungen relevant reduzieren könnten. In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 09.04.2014, Zl *Na-***/*-14, erlassen. In Spruchpunkt I wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Aufstellung der beantragten 4 Liegeplattformen auf dem Gst Nr *2*, KG V,
Vm § 29 Abs 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) versagt. In Spruchpunkt II wurde die nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die bereits errichtete Fußgängerbrücke aus Holz
Vm § 29 Abs 2 lit a Z 1 TNSchG 2005 erteilt. Zu Spruchpunkt I wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar das vom Antragsteller dargelegte öffentliche Interesse, wonach Erholungsuchenden geeignete Liegenwiesen zur Verfügung zu stellen seien, durchaus nachvollziehbar sei, ein langfristiges öffentliches Interesse an der Aufstellung der 4 Liegeplattformen, welches die festgestellten Naturschutzbeeinträchtigungen überwiege, jedoch nicht erkannt werde. Zudem sei eine Reduzierung der festgestellten Naturschutzbeeinträchtigungen durch Nebenbestimmungen nicht möglich. Die Bewilligung in Spruchpunkt II sei hingegen zu erteilen gewesen, da die Brücke selbst nur geringe Naturschutzbeeinträchtigungen verursache und die unmittelbaren Auswirkungen nicht zu berücksichtigen seien.In der Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 09.04.2014, Zl *Na-***/*-14, erlassen. In Spruchpunkt römisch eins wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Aufstellung der beantragten 4 Liegeplattformen auf dem Gst Nr *2*, KG römisch fünf,
Paragraph 9, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 8, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) versagt. In Spruchpunkt römisch zwei wurde die nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung für die bereits errichtete Fußgängerbrücke aus Holz
Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und Paragraph 9, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TNSchG 2005 erteilt. Zu Spruchpunkt römisch eins wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar das vom Antragsteller dargelegte öffentliche Interesse, wonach Erholungsuchenden geeignete Liegenwiesen zur Verfügung zu stellen seien, durchaus nachvollziehbar sei, ein langfristiges öffentliches Interesse an der Aufstellung der 4 Liegeplattformen, welches die festgestellten Naturschutzbeeinträchtigungen überwiege, jedoch nicht erkannt werde. Zudem sei eine Reduzierung der festgestellten Naturschutzbeeinträchtigungen durch Nebenbestimmungen nicht möglich. Die Bewilligung in Spruchpunkt römisch zwei sei hingegen zu erteilen gewesen, da die Brücke selbst nur geringe Naturschutzbeeinträchtigungen verursache und die unmittelbaren Auswirkungen nicht zu berücksichtigen seien. Gegen den am 15.04.2014 zugestellten Bescheid hat Herr S R mit Schreiben vom 06.05.2014 Beschwerde erhoben. Er beantragte, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung für die 4 Liegeplattformen erteilt werde und begründete dies zusammengefasst damit, dass die als Feuchtgebiet bezeichnete Fläche immer schon im Rahmen der Landwirtschaft als normale Wiese behandelt worden sei, vom Land Tirol über 35 Jahre lang als Liegewiese gepachtet worden sei und, dass durch die Aufstellung der Plattformen der betroffene Boden weniger stark beeinträchtigt würde, als wenn die Badegäste direkt auf dem Boden liegen würden. Die betroffene Wiese würde vor und nach dem Aufstellen gemäht. Die Plattformen würden zudem nur zwischen Mitte Mai und Mitte September aufgestellt und würden jeweils auf zwei Rundlingen liegen, sodass die Beeinträchtigungen minimal wären. Auch würden die Badegäste ohnehin im betroffenen Wiesenbereich liegen, weshalb durch die Plattformen eine Besucherlenkung dahingehend stattfinden könne, dass die Gäste nicht mehr direkt am Gras liegen müssten. Abgesehen davon sei es eine Ungleichbehandlung, wenn am Y-see andere Liegeplattformen ohne naturschutzrechtliche Bewilligung bestehen dürften, während der gegenständliche Antrag abgelehnt werde. Im Übrigen sei es nicht so, dass das Naturbelassene immer das Beste sei. Würde der Beschwerdeführer nicht seinen gesamten Uferbereich landwirtschaftlich nützen, bestünde keine Kulturlandschaft, sondern ein Urzustand. Dann könne dieser Bereich wegen Überwucherung nicht mehr genützt werden. Nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25.06.2014 klar, dass der verfahrenseinleitende Antrag vom 07.06.2013 zwar von seiner Schwester E R unterschrieben worden sei, seine Schwester dafür jedoch eine ausreichende mündliche Vertretungsvollmacht von ihm gehabt hätte. Zudem stellte er klar, dass nicht der „Camping W“ oder die „Familie S R“ sondern er selbst Antragsteller sei. Aufgrund der Beschwerde vom 06.05.2014 holte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine ergänzende Stellungnahme des naturkundefachlichen Amtssachverständigen Mag. C H vom 25.09.2014, Zl *Na-***, zu den Auswirkungen auf die Feuchtgebietsvegetation und auf geschützte Pflanzenarten ein. Am 04.11.2014 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Rahmen der Amtssachverständige Mag. C H seine Gutachten vom 09.09.2013 und 25.09.2014 im Detail erläuterte. Was das öffentliche Interesse am beantragten Vorhaben betrifft, erklärte der Beschwerdeführer in der Verhandlung zusammengefasst, dass die Liegeplattformen zwar nicht zur Aufrechterhaltung des Badebetriebes bzw zur Existenzsicherung seines Betriebes notwendig seien, jedoch zu einer Erhöhung des Badekomforts und somit zu einer betriebswirtschaftlichen Verbesserung seines Betriebes führen könnten. Im Übrigen finde eine Ungleichbehandlung statt, da im Bereich des Y-sees andere Liegeplattformen ohne naturschutzrechtliche Bewilligung bestünden, ohne dass die Behörden einschreite. II. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus: 1. Allgemeine Feststellungen: Der Beschwerdeführer S R betreibt in Adresse, PLZ Z, den Betrieb „Camping- und Appartements W“. Dazu gehört eine Liegewiese samt direktem Seezugang, die sowohl für übernachtende Hausgäste als auch für Tagesbesucher entgeltlich zugänglich ist. Ein Teil dieser Liegewiese befindet sich auf dem Gst Nr *2*, KG V, welches sich im Alleineigentum des Herrn S R befindet. Der nordwestliche Teil dieses Grundstückes ist in der Biotopkartierung des Landes Tirol als Großröhricht (= Biotoptyp bzw Pflanzengesellschaft im Uferrandbereich von Gewässern) ausgewiesen. Wie die restliche Liegewiese wurde dieser Bereich aber auch als Sonderfläche Liegewiese
Abs 1 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 verordnet.Der Beschwerdeführer S R betreibt in Adresse, PLZ Z, den Betrieb „Camping- und Appartements W“. Dazu gehört eine Liegewiese samt direktem Seezugang, die sowohl für übernachtende Hausgäste als auch für Tagesbesucher entgeltlich zugänglich ist. Ein Teil dieser Liegewiese befindet sich auf dem Gst Nr *2*, KG römisch fünf, welches sich im Alleineigentum des Herrn S R befindet. Der nordwestliche Teil dieses Grundstückes ist in der Biotopkartierung des Landes Tirol als Großröhricht (= Biotoptyp bzw Pflanzengesellschaft im Uferrandbereich von Gewässern) ausgewiesen. Wie die restliche Liegewiese wurde dieser Bereich aber auch als Sonderfläche Liegewiese
Paragraph 43, Absatz eins, Litera a, Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 verordnet. Auf diesem nordwestlichen Teil des Gst Nr *2*, KG V, plant der Beschwerdeführer im Bereich des Großröhrichts 4 Liegeplattformen im Ausmaß von jeweils ca 2,5 m x 4,5 - 5 m aufzustellen. Die Plattformen sollen aus je zwei Rundlingen bestehen, auf denen Bretter im Abstand von ca 2 cm aufgeschraubt werden. Die Plattformen sollen jährlich vom Beginn der Badesaison im Mai bis zu deren Ende im September aufgestellt werden. Die 4 Liegeplattformen befinden sich in einem Abstand von mehr als 50 m zum nächstgelegenen Wohn- oder Betriebsgebäude; der Abstand zum Ufer des Y-sees, der eine Fläche von über 2.000 m² aufweist, ist jedoch geringer als 500 m.Auf diesem nordwestlichen Teil des Gst Nr *2*, KG römisch fünf, plant der Beschwerdeführer im Bereich des Großröhrichts 4 Liegeplattformen im Ausmaß von jeweils ca 2,5 m x 4,5 - 5 m aufzustellen. Die Plattformen sollen aus je zwei Rundlingen bestehen, auf denen Bretter im Abstand von ca 2 cm aufgeschraubt werden. Die Plattformen sollen jährlich vom Beginn der Badesaison im Mai bis zu deren Ende im September aufgestellt werden. Die 4 Liegeplattformen befinden sich in einem Abstand von mehr als 50 m zum nächstgelegenen Wohn- oder Betriebsgebäude; der Abstand zum Ufer des Y-sees, der eine Fläche von über 2.000 m² aufweist, ist jedoch geringer als 500 m. 2. Naturkundefachliche Feststellungen: In jenem nordwestlichen Teil des Gst Nr *2*, KG V, in dem die 4 Liegeplattformen aufgestellt werden sollen, besteht ein Feuchtgebiet, konkret ein Großseggenried im Übergang zum Kleinseggenried. Auf diesen Flächen kommen die
Vm Anlage 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) geschützten Pflanzenarten Primula farinosa – Mehlprimel (Z 13) und Primula elatior – Hohe Schlüsselblume (Z 19) vor.In jenem nordwestlichen Teil des Gst Nr *2*, KG römisch fünf, in dem die 4 Liegeplattformen aufgestellt werden sollen, besteht ein Feuchtgebiet, konkret ein Großseggenried im Übergang zum Kleinseggenried. Auf diesen Flächen kommen die
Paragraph 2, Absatz 3, in Verbindung mit Anlage 3 der Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) geschützten Pflanzenarten Primula farinosa – Mehlprimel (Ziffer 13,) und Primula elatior – Hohe Schlüsselblume (Ziffer 19,) vor. Die Aufstellung der Liegeplattformen würde dazu führen, dass die Pflanzen im darunterliegenden Bereich keine Photosynthese mehr durchführen könnten und dadurch absterben würden. Zudem würde der Bereich rund um die Plattformen durch das konzentrierte Betreten so stark verdichtet, dass sich die Vegetation erheblich verändern würde. Im Bereich der Liegeplattformen würden somit die Feuchtgebietsvegetation und die festgestellten geschützten Pflanzen mittelfristig absterben. Das betroffene Feuchtgebiet würde somit im unmittelbaren Bereich der Liegeplattformen mittelfristig vegetationsfrei und dadurch stark beeinträchtigt. Insgesamt ist somit jedenfalls von mittelstarken Beeinträchtigungen des Lebensraums und des Naturhaushalts auszugehen. Relevante Auswirkungen auf das Landschaftsbild sind hingegen nicht zu befürchten.
G 2005 ist die Aufstellung von Anlagen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich eines 500 m breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens, bewilligungspflichtig.
Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins, TNSchG 2005 ist die Aufstellung von Anlagen außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich eines 500 m breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens, bewilligungspflichtig. ●
G 2005 ist in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften die Aufstellung von Anlagen bewilligungspflichtig.
Paragraph 9, Litera c, TNSchG 2005 ist in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften die Aufstellung von Anlagen bewilligungspflichtig. ●
G 2005 ist in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung bewilligungspflichtig.
Paragraph 9, Litera d, TNSchG 2005 ist in Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung bewilligungspflichtig. ●
VO 2006 ist die Behandlung des Standortes der
Anlage 3 leg cit geschützten Mehlprimel (Z 13) und Hohen Schlüsselblume (Z 19) verboten, sofern ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.
Paragraph 2, Absatz 4, Litera c, TNSchVO 2006 ist die Behandlung des Standortes der
Anlage 3 leg cit geschützten Mehlprimel (Ziffer 13,) und Hohen Schlüsselblume (Ziffer 19,) verboten, sofern ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist das Vorliegen dieser Bewilligungstatbestände hinsichtlich der Aufstellung von Anlagen außerhalb geschlossener Ortschaften im Uferschutzbereich und im Feuchtgebiet offensichtlich. Der Aufstellungsort ist nämlich weniger als 500 m vom Ufer des über 2.000 m² großen Y-sees entfernt und liegt in einem Großseggenried im Übergang zum Kleinseggenried. Im Abstand von 50 m befinden sich keine Wohn- oder Betriebsgebäude, sodass er sich auch außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne des § 3 Abs 2 TNSchG 2005 befindet. Zumal die vom Vorhaben betroffenen Flächen bisher landwirtschaftlich genützt wurden, führt die Anlagenaufstellung auch zu einer Nutzungsänderung im Sinne § 9 lit d TNSchG
G 2005 kann somit hinsichtlich der Bewilligungstatbestände des § 7 Abs 2 lit b Z 1 und des § 9 lit c und d TNSchG 2005 eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 TNSchG 2005 überwiegen. Und hinsichtlich des Verbots des § 2 Abs 4 lit c TNSchVO 2006 ist, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, eine Ausnahmebewilligung
Vm § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 nur im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt möglich.Sowohl das Verfahren der belangten Behörde als auch des Landesverwaltungsgerichts haben zudem zweifelsfrei ergeben, dass mit der Verwirklichung des Vorhabens zumindest mittelstarke Beeinträchtigungen der Naturschutzgüter iSd Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 verbunden sind.
Paragraph 29, Absatz 2, Litera a, TNSchG 2005 kann somit hinsichtlich der Bewilligungstatbestände des Paragraph 7, Absatz 2, Litera b, Ziffer eins und des Paragraph 9, Litera c und d TNSchG 2005 eine naturschutzrechtliche Bewilligung nur erteilt werden, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 überwiegen. Und hinsichtlich des Verbots des Paragraph 2, Absatz 4, Litera c, TNSchVO 2006 ist, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt, eine Ausnahmebewilligung
Paragraph 29, Absatz 3, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, TNSchG 2005 nur im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt möglich. Im Unterschied zum Bewilligungstatbestand des § 29 Abs 1 TNSchG 2005 ist bei Vorhaben im Gewässerschutzbereich (§ 7 TNSchG 2005) und in Feuchtgebieten (§ 9 TNSchG 2005) also nicht nur ein Überwiegen der „öffentlichen Interessen“ sondern ein Überwiegen der „langfristigen öffentlichen Interessen“ Bewilligungsvoraussetzung. Und § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 fordert hinsichtlich der geschützten Pflanzen (§ 2 TNSchVO 2006) gar „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“.Im Unterschied zum Bewilligungstatbestand des Paragraph 29, Absatz eins, TNSchG 2005 ist bei Vorhaben im Gewässerschutzbereich (Paragraph 7, TNSchG 2005) und in Feuchtgebieten (Paragraph 9, TNSchG 2005) also nicht nur ein Überwiegen der „öffentlichen Interessen“ sondern ein Überwiegen der „langfristigen öffentlichen Interessen“ Bewilligungsvoraussetzung. Und Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, TNSchG 2005 fordert hinsichtlich der geschützten Pflanzen (Paragraph 2, TNSchVO 2006) gar „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“. Im Zuge einer naturschutzrechtlichen Interessenabwägung sind die vielfach unwäg- und unmessbaren öffentlichen Interessen am Naturschutz jenen (langfristigen) öffentlichen Interessen, welche an der Verwirklichung des beantragten Vorhabens bestehen, gegenüberzustellen. Letztlich handelt es sich dabei um eine Wertentscheidung, da die konkurrierenden Interessen meist nicht berechen-, und damit anhand zahlenmäßiger Größen, auch nicht konkret vergleichbar sind. Dieser Umstand erfordert es, die für bzw gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen. Die Rechtmäßigkeit der Wertentscheidung ist somit im Allgemeinen daran zu messen, ob das Abwägungsmaterial in einer diesen Grundsätzen entsprechenden Weise in der Begründung der Entscheidung dargelegt und die Abwägung der konkurrierenden Interessen im Einklang mit den Gesetzen, Erfahrungssätzen und – gegebenenfalls – Erkenntnissen der Wissenschaft erfolgt (VwGH vom 21.11.1994, 94/10/0076, und vom 28.04.1997, 94/10/0105). Hinsichtlich des Begriffes der „(langfristigen) öffentlichen Interessen“ ist schließlich anzumerken, dass diese nicht absolute, sondern letztlich gesellschaftlich bedingte Wertungsmaßstäbe bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen darstellen und somit notwendigerweise einem Wandel der Zeit unterworfen sind. Folglich haben ändernde Gegebenheiten Auswirkungen auf die Interpretation des Begriffes der (langfristigen) öffentlichen Interessen und bewirken somit auch einen Wandel in der Bewertung. Im Rahmen der Gegenüberstellung der gegenläufigen Interessen ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht den Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 1 Abs 1 TNSchG 2005 durch das Vorhaben zukommt. Dem sind sodann die (langfristigen) öffentlichen Interessen gegenüber zustellen.Im Rahmen der Gegenüberstellung der gegenläufigen Interessen ist in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht den Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, TNSchG 2005 durch das Vorhaben zukommt. Dem sind sodann die (langfristigen) öffentlichen Interessen gegenüber zustellen. Dem diesbezüglich eindeutigen Ermittlungsergebnis sowohl der belangten Behörde als auch des Landesverwaltungsgerichts ist eindeutig zu entnehmen, dass durch das beantragte Vorhaben hinsichtlich der Feuchtgebietsvegetation im Uferschutzbereich des Y-sees mittelstarke Beeinträchtigungen des Lebensraums und des Naturhaushalts zu erwarten sind. Mittel- bzw langfristig ist im unmittelbaren Bereich der Liegeplattformen sogar mit einem völligen Verschwinden der schützenswerten Feuchtgebietsvegetation und insbesondere der nach der TNSchVO 2006 geschützten Pflanzen zu rechnen. Diesen Beeinträchtigungen der Naturschutzinteressen sind andererseits die langfristigen – im gegenständlichen Fall sogar die zwingenden – öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens gegenüber zustellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 23.02.2009, Zl 2007/10/0205, ausgeführt, dass die Voraussetzung für die naturschutzrechtliche Bewilligung eines konkreten Projektes nicht nur ist, dass an dem Nutzen, den das Projekt erbringen soll, allgemein ein langfristiges öffentliches Interesse besteht, sondern auch, dass das konkrete Projekt zur langfristigen qualitativen oder quantitativen Sicherung dieses Interesses erforderlich ist (VwGH vom 30.09.2002, 2000/10/0065). Dabei ist es Sache der Partei, das langfristige öffentliche Interesse zu formulieren sowie die zu dessen Beurteilung erforderlichen Tatsachen vorzubringen und – über Aufforderung durch die Behörde – zu beweisen (VwGH vom 27.03.2000, 97/10/0149). Der Projektwerber hat daher konkret geltend zu machen, welchen langfristigen öffentlichen Interessen das Projekt dient und konkrete Umstände zu behaupten, aus denen sich ergibt, dass das Projekt zur Sicherung dieser Interessen erforderlich ist. Der Beschwerdeführer selbst hat zu den an der Verwirklichung des beantragten Vorhabens bestehenden öffentlichen Interessen vorgebracht, dass die 4 Liegeplattformen der Komfortverbesserung für seine Badegäste und somit der qualitativen Aufwertung seines Betriebes dienen. Dadurch ist zwar eine Steigerung seines betriebswirtschaftlichen Ergebnisses möglich, das Vorhaben ist jedoch weder zur Aufrechterhaltung seines Badebetriebes, noch zur Sicherung der Existenz seines Betriebes erforderlich. Somit kann auch nicht von einer Erforderlichkeit des Vorhabens für den wirtschaftlichen bzw touristischen Erfolg der Region ausgegangen werden. Zu einer vergleichbaren Konstellation hat der VwGH im Erkenntnis vom 31.05.2006, 2003/10/0211, ausgeführt, dass nicht jede Maßnahme zur Verbesserung der touristischen Auslastung für sich bereits im öffentlichen und nicht bloß im wirtschaftlichen Interesse des Bewilligungswerbers um naturschutzrechtliche Bewilligung liegt. Wesentlich ist vielmehr, dass die Maßnahme einen entscheidenden Beitrag zur wirtschaftlichen Existenzsicherung leistet, ohne den der Betrieb einer zeitgemäßen Tourismuswirtschaft ernstlich in Frage gestellt wäre. Einem weiteren VwGH-Erkenntnis (21.05.2012, Zl 2010/10/0147) kann entnommen werden, dass in der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben dann als öffentliche Interessen anzusehen sind, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könnte. Somit ist nicht jede einer Ertragsverbesserung dienende Maßnahme eines Unternehmers als eine im öffentlichen Interesse und nicht bloß in dessen Privatinteresse gelegene Disposition anzusehen. Ertragsverbesserungen bzw die Möglichkeit der Ausweitung des Geschäftsumfanges liegen daher zwar in dessen wirtschaftlichen Interesse; sie stellen für sich aber nicht bereits auch schon ein langfristiges öffentliches Interesse im Sinn des TNSchG 2005 dar (vgl VwGH 30.09.2002, 2000/10/0065).Somit ist nicht jede einer Ertragsverbesserung dienende Maßnahme eines Unternehmers als eine im öffentlichen Interesse und nicht bloß in dessen Privatinteresse gelegene Disposition anzusehen. Ertragsverbesserungen bzw die Möglichkeit der Ausweitung des Geschäftsumfanges liegen daher zwar in dessen wirtschaftlichen Interesse; sie stellen für sich aber nicht bereits auch schon ein langfristiges öffentliches Interesse im Sinn des TNSchG 2005 dar vergleiche VwGH 30.09.2002, 2000/10/0065). Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies, dass kein die Interessen des Naturschutzes im Sinne des § 29 Abs 2 TNSchG 2005 überwiegendes langfristiges öffentliches Interesse an der Betriebsaufwertung besteht, da diese weder für die Existenzsicherung des Betriebes noch für den wirtschaftlichen bzw touristischen Erfolg der Region relevant ist. Erst recht muss dieses Ergebnis auch für die Interessenabwägung nach § 23 Abs 5 lit c TNSchG 2005 gelten, zumal dieser Bewilligungstatbestand sogar zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses fordert.Auf den gegenständlichen Fall umgelegt bedeutet dies, dass kein die Interessen des Naturschutzes im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, TNSchG 2005 überwiegendes langfristiges öffentliches Interesse an der Betriebsaufwertung besteht, da diese weder für die Existenzsicherung des Betriebes noch für den wirtschaftlichen bzw touristischen Erfolg der Region relevant ist. Erst recht muss dieses Ergebnis auch für die Interessenabwägung nach Paragraph 23, Absatz 5, Litera c, TNSchG 2005 gelten, zumal dieser Bewilligungstatbestand sogar zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses fordert. Schließlich ist festzuhalten, dass auf das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im Bereich des Y-sees auch andere Liegeplattformen ohne naturschutzrechtliche Bewilligung aufgestellt seien, nicht weiter einzugehen ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind ausschließlich die vom Beschwerdeführer beantragten Liegeplattformen. Außerdem gibt es kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht. In Summe ist also der von der belangten Behörde durchgeführten Interessenabwägung nicht entgegen zu treten; sie ist zu Recht davon ausgegangen, dass die beantragte naturschutzrechtliche Bewilligung zu versagen ist. Allerdings war der bekämpfte Bescheid hinsichtlich der korrekten Parteibezeichnung zu berichtigten und die Zitierung der betroffenen Tatbestände zu vervollständigen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie dargelegt, besteht zur naturschutzrechtlichen Interessenabwägung und konkret zur Gewichtung touristischer und wirtschaftlicher Interessen eine reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt wurde (vgl etwa VwGH vom 21.11.1994, 94/10/0076, vom 28.04.1997, 94/10/0105, vom 27.03.2000, 97/10/0149, vom 30.09.2002, 2000/10/0065, vom 31.05.2006, 2003/10/0211, vom 23.02.2009, 2007/10/0205, und vom 21.05.2012, Zl 2010/10/0147).Wie dargelegt, besteht zur naturschutzrechtlichen Interessenabwägung und konkret zur Gewichtung touristischer und wirtschaftlicher Interessen eine reichhaltige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in der vorliegenden Entscheidung berücksichtigt wurde vergleiche etwa VwGH vom 21.11.1994, 94/10/0076, vom 28.04.1997, 94/10/0105, vom 27.03.2000, 97/10/0149, vom 30.09.2002, 2000/10/0065, vom 31.05.2006, 2003/10/0211, vom 23.02.2009, 2007/10/0205, und vom 21.05.2012, Zl 2010/10/0147). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Alexander Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.44.1426.9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.