Obsah (10)
§ 28§ 25a§ 50§ 516§ 3§ 5§ 34§ 6§ 1§ 39RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.11.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/41/2491-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Eingabe vom 27.01.2014 an die Tiroler Rechtsanwaltskammer beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Alterspension mit Wirkung vom für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt. Sollte dieser Zeitpunkt nicht vor Vollendung seines 61. Lebensjahres liegen, werde jedenfalls die Gewährung der Alterspension
§ 50RAO mit Wirkung der Vollendung des 61.
Lebensjahres beantragt. „Alterspension“ sei hier für den Fall, dass sein hypothetisches Pensionsalter bei aufrechter Eintragung in die Liste nach Vollendung des
- Lebensjahres läge, als vorzeitige Alterspension zu verstehen.Mit Eingabe vom 27.01.2014 an die Tiroler Rechtsanwaltskammer beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der Alterspension mit Wirkung vom für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt. Sollte dieser Zeitpunkt nicht vor Vollendung seines
- Lebensjahres liegen, werde jedenfalls die Gewährung der Alterspension
Paragraph 50, RAO mit Wirkung der Vollendung des
- Lebensjahres beantragt. „Alterspension“ sei hier für den Fall, dass sein hypothetisches Pensionsalter bei aufrechter Eintragung in die Liste nach Vollendung des
- Lebensjahres läge, als vorzeitige Alterspension zu verstehen. Die Abteilung * des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer wies dieses Ansuchen auf Zuerkennung einer Altersrente nach der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 06.03.2014, Zahl **** ab. Begründet wurde die Entscheidung unter Verweis auf § 6 der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A, welche die Voraussetzungen normiere, die für die Gewährung einer Altersrente vorliegen müssen. Im § 6 Abs 1 lit c sei der Verzicht des jeweiligen Antragstellers auf die Eintragung in die Verteidigerliste als Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente normiert. Dieser Verzicht des Antragstellers Dr. AA auf seine Eintragung in die Verteidigerliste liege nicht vor, sodass die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung der Versorgungseinrichtung nicht gegeben seien.Die Abteilung * des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer wies dieses Ansuchen auf Zuerkennung einer Altersrente nach der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer mit Bescheid vom 06.03.2014, Zahl **** ab. Begründet wurde die Entscheidung unter Verweis auf Paragraph 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A, welche die Voraussetzungen normiere, die für die Gewährung einer Altersrente vorliegen müssen. Im Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, sei der Verzicht des jeweiligen Antragstellers auf die Eintragung in die Verteidigerliste als Voraussetzung für die Gewährung einer Altersrente normiert. Dieser Verzicht des Antragstellers Dr. AA auf seine Eintragung in die Verteidigerliste liege nicht vor, sodass die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung der Versorgungseinrichtung nicht gegeben seien. Gegen diese Entscheidung wurde von Herrn Dr. AA fristgerecht Vorstellung eingebracht und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides (wörtlich) nicht der Antragstellung entspreche. Zudem sei der Inhalt des Ansuchens weiter gefasst als dies im Spruch wiedergegeben sei. Es mangle deshalb an der vollständigen Erledigung der Sachanträge. Zudem sei einziger Grund für die Ablehnung des Ansuchens der rein formale Bezug auf die Satzung der Versorgungseinrichtung. Es sei zu relevieren, dass er im Rahmen seines Antrages auf die Gesetzeslage und nicht auf die Satzung der Rechtsanwaltskammer Bezug genommen habe. Die Satzung der Versorgungseinrichtung könne die Gesetzeslage nicht aushebeln und habe die Eintragung in die Verteidigerliste in diesem Zusammenhang keine Relevanz, nachdem der Vorstellungswerber nicht mehr Rechtsanwalt und sohin „Nur – Verteidiger“ sei. Die Bezugnahme auf die Satzung der Versorgungseinrichtung sei im konkreten Fall verfassungs- und gesetzeswidrig. Es könne dem emeritierten Rechtsanwalt durch die Satzung nicht verwehrt sein, als Strafverteidiger – nämlich als „Nur – Verteidiger“ –, weiterhin tätig zu sein, ohne dass ihm die Pensionsbezüge zustehen würden. Die Aufforderung, die Streichung aus der Verteidigerliste nachzuweisen, sei sohin nicht dem Gesetz entsprechend. Die Gesetzeskonformität sei für den Vorstellungswerber nicht ersichtlich. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des Vorstellungswerbers Folge gegeben werde, in eventu, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Gegenstandssache zur Sachbearbeitung in geschäftsordnungsmäßiger Weise an die zuständige Stelle des Ausschusses zu verweisen. Mit Bescheid vom 17.06.2014, Zahl ****, gab das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer der eingebrachten Vorstellung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung *, vom 06.03.2014 zur Gänze. Nach Darlegung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes verwies die belangte Behörde zur Behauptung der unvollständigen Erledigung der Sachanträge darauf, dass der Vorstellungswerber mit Schreiben vom 27.01.2014 explizit den Antrag auf Gewährung der Alterspension gestellt habe, weitere Anträge seien in diesem Schreiben nicht enthalten. Die darüber hinaus gehenden Ausführungen beträfen ausschließlich den „frühest möglichen Zeitpunkt“ des Pensionsbezuges. Der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung *, habe den Antrag auf Gewährung der Alterspension mit dem angefochtenen Bescheid dem Grunde nach abgewiesen, sodass sich Ausführungen zum frühest möglichen Zeitpunkt der Pensionsbezüge im konkreten Fall erübrigen würden. Eine unvollständige Erledigung des Sachantrages sei sohin nicht gegeben. Unter Hinweis auf die relevanten Bestimmungen der §§ 49 Abs 1, 50 Abs 2 und 50 Abs 3 RAO könne kein Zweifel daran bestehen, dass die entsprechende Bestimmung in § 6 Abs 1 lit c der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer entgegen den Ausführungen des Vorstellungswerbers gesetzeskonform sei. § 516 StPO stelle lediglich eine Übergangsbestimmung zum Strafprozessreformgesetz 2007 dar und weise darauf hin, dass die bis zum 31.12.2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste aufrecht bleiben und die dort eingetragenen Personen bis zur Vollendung ihres
- Lebensjahres als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen gelten. Dies stelle keinerlei Hindernis für den Vorstellungswerber dar, die gesetzlichen bzw satzungsgemäßen Voraussetzungen für den Bezug der Altersrente, nämlich den Nachweis des Verzichtes auf die Eintragung in die Verteidigerliste, beizubringen, weshalb im Ergebnis der Vorstellung der Erfolg zu versagen gewesen sei.Nach Darlegung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes verwies die belangte Behörde zur Behauptung der unvollständigen Erledigung der Sachanträge darauf, dass der Vorstellungswerber mit Schreiben vom 27.01.2014 explizit den Antrag auf Gewährung der Alterspension gestellt habe, weitere Anträge seien in diesem Schreiben nicht enthalten. Die darüber hinaus gehenden Ausführungen beträfen ausschließlich den „frühest möglichen Zeitpunkt“ des Pensionsbezuges. Der Ausschuss der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung *, habe den Antrag auf Gewährung der Alterspension mit dem angefochtenen Bescheid dem Grunde nach abgewiesen, sodass sich Ausführungen zum frühest möglichen Zeitpunkt der Pensionsbezüge im konkreten Fall erübrigen würden. Eine unvollständige Erledigung des Sachantrages sei sohin nicht gegeben. Unter Hinweis auf die relevanten Bestimmungen der Paragraphen 49, Absatz eins, 50, Absatz 2 und 50 Absatz 3, RAO könne kein Zweifel daran bestehen, dass die entsprechende Bestimmung in Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer entgegen den Ausführungen des Vorstellungswerbers gesetzeskonform sei. Paragraph 516, StPO stelle lediglich eine Übergangsbestimmung zum Strafprozessreformgesetz 2007 dar und weise darauf hin, dass die bis zum 31.12.2007 bestehenden Eintragungen in die Verteidigerliste aufrecht bleiben und die dort eingetragenen Personen bis zur Vollendung ihres
- Lebensjahres als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen gelten. Dies stelle keinerlei Hindernis für den Vorstellungswerber dar, die gesetzlichen bzw satzungsgemäßen Voraussetzungen für den Bezug der Altersrente, nämlich den Nachweis des Verzichtes auf die Eintragung in die Verteidigerliste, beizubringen, weshalb im Ergebnis der Vorstellung der Erfolg zu versagen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid wurde von Herrn Dr. AA am 28.07.2014 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und als Beschwerdegründe unrichtige und unvollständige Tatsachenfeststellung, Nichtigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Zusammengefasst wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die belangte Behörde offensichtlich rechtsunrichtig Rechtsanwalt und Nur – Verteidiger gleichsetze, jedoch die Satzung einem Nichtrechtsanwalt keine Handlungspflichten auferlegen könne. Es werde die Feststellung beantragt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt der Pensionsantragstellung und auch nachher keine Rechtsanwaltseigenschaft gehabt habe, sondern Nur – Verteidiger gewesen sei und noch sei. Als Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wurde, dass das Plenum des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer keine Behördeneigenschaft besitze. Die vollumfängliche Festhaltung an Feststellungen im angefochtenen Bescheid habe nicht als Feststellung zu gelten. Der Bescheid des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Abteilung *, vom 06.03.2014 beinhalte keine Feststellungen, welche als solche zu bezeichnen wären, weshalb der erstinstanzliche Bescheid nichtig sei. Eine unvollständige Erledigung der Sachanträge liege insofern vor, als der erstinstanzliche Bescheid bestätigt worden sei. Dort allerdings sei lediglich auf die Altersrente Teil A Bezug genommen worden, nicht jedoch auf die weiteren Varianten nach § 50 RAO. In der Beauftragung zur Beschaffung der Streichung aus der Liste beim OLG sei nicht differenziert worden hinsichtlich vorzeitiger Alterspension, zumal sich das Streichungserfordernis (bei bestrittener Rechtmäßigkeit desselben) nur auf die Normalpension beziehe. Eine unvollständige Erledigung der Sachanträge liege insofern vor, als der erstinstanzliche Bescheid bestätigt worden sei. Dort allerdings sei lediglich auf die Altersrente Teil A Bezug genommen worden, nicht jedoch auf die weiteren Varianten nach Paragraph 50, RAO. In der Beauftragung zur Beschaffung der Streichung aus der Liste beim OLG sei nicht differenziert worden hinsichtlich vorzeitiger Alterspension, zumal sich das Streichungserfordernis (bei bestrittener Rechtmäßigkeit desselben) nur auf die Normalpension beziehe. In der Satzung habe keine Anpassung der Veränderungen in der StPO-Reform stattgefunden. Das Weiterbestehen der Eintragung beim OLG sei zu keinem Zeitpunkt mit der Rechtsanwaltstätigkeit gekoppelt gewesen, sodass die Satzung schon aus diesem Grund nicht auf den Beschwerdeführer anzuwenden sei. Eine Streichung beim OLG sei überhaupt nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich. Der eingeforderte Verzicht auf die Eintragung in die OLG-Liste würde außerdem einer Beschneidung des gesetzlichen Berufsumfanges gleich kommen und stelle dieses Streichungserfordernis eine unzulässige Konkurrenzklausel zum Vorteil der Anwaltschaft dar, weil dadurch Mitbewerber aus dem gesetzlichen Tätigkeitsbereich verdrängt würden. Die nunmehrige Textierung des § 50 Abs 2 Z 2 lit c RAO könne nur so verstanden werden, dass der als Strafverteidiger tätige Rechtsanwalt bei Antragstellung dieses Erfordernis zu erfüllen habe, da er nach der Intention des Gesetzes bei Rechtsanwaltspension nicht weiter als Rechtsanwalt in seinem Tätigkeitsfeld beruflich tätig sein solle. Die
§ 516St
PO weiter Eingetragenen seien von der Satzung nicht erfasst. In der Satzung habe keine Anpassung der Veränderungen in der StPO-Reform stattgefunden. Das Weiterbestehen der Eintragung beim OLG sei zu keinem Zeitpunkt mit der Rechtsanwaltstätigkeit gekoppelt gewesen, sodass die Satzung schon aus diesem Grund nicht auf den Beschwerdeführer anzuwenden sei. Eine Streichung beim OLG sei überhaupt nicht vorgesehen und daher auch nicht möglich. Der eingeforderte Verzicht auf die Eintragung in die OLG-Liste würde außerdem einer Beschneidung des gesetzlichen Berufsumfanges gleich kommen und stelle dieses Streichungserfordernis eine unzulässige Konkurrenzklausel zum Vorteil der Anwaltschaft dar, weil dadurch Mitbewerber aus dem gesetzlichen Tätigkeitsbereich verdrängt würden. Die nunmehrige Textierung des Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, RAO könne nur so verstanden werden, dass der als Strafverteidiger tätige Rechtsanwalt bei Antragstellung dieses Erfordernis zu erfüllen habe, da er nach der Intention des Gesetzes bei Rechtsanwaltspension nicht weiter als Rechtsanwalt in seinem Tätigkeitsfeld beruflich tätig sein solle. Die
Paragraph 516, StPO weiter Eingetragenen seien von der Satzung nicht erfasst. Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid dahingehend abändern – dies nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung – dass den Pensionsantragstellungen des Beschwerdeführers vollinhaltlich Folge gegeben werde, in eventu die bekämpfte Entscheidung aufzuheben und die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz, in eventu an die Zweitinstanz zurückzu verweisen; da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Vollzug gesetzt werden könne, was bedeute, dass das Verfahren ohne den Hinderungsgrund (Streichung beim OLG) fortzusetzen sei, werde beantragt, dass das Landesverwaltungsgericht an die Erstinstanz den Auftrag zur Fortsetzung des Verfahrens unter vorläufiger Außerachtlassung des Hinderungsgrundes erteile, vorbehaltlich der allfälligen ändernden, bestätigenden oder aufhebenden letztinstanzlichen Entscheidung. Schließlich wurde der Antrag gestellt, aufgezeigte oder von Amts wegen wahrzunehmende Nichtigkeiten Bescheid behebend zu administrieren. Vom Landesverwaltungsgericht wurde durch Rückfrage beim Oberlandesgericht Tirol am 12.11.2014 erhoben, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 198* als Rechtsanwalt in der beim OLG Innsbruck geführten Verteidigerliste (Liste für Rechtsanwälte) bis dato eingetragen ist und die Eintragung in diese Verteidigerliste aufgrund einer Mitteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer vom 13.01.198* erfolgte, wonach der Beschwerdeführer in die Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen sei. Des Weiteren fand am 13.11.2014 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die in der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften der Rechtsanwaltsordnung (RAO) RGBl Nr 96/1868, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 40/2014, lauten wie folgt:Die in der vorliegenden Beschwerdesache maßgeblichen Rechtsvorschriften der Rechtsanwaltsordnung (RAO) RGBl Nr 96 aus 1868,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 40 aus 2014,, lauten wie folgt: „§ 49.
(1)Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen haben - unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen - vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Änderungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen. … § 50.Paragraph 50, ●
(1)Jeder Rechtsanwalt und Rechtsanwaltsanwärter sowie deren Hinterbliebene haben bei Vorliegen der Voraussetzungen und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung.
(2)Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Anspruch auf Altersversorgung haben beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung die Witwe beziehungsweise der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines beitragspflichtigen oder ehemals beitragspflichtigen Rechtsanwalts oder Rechtsanwaltsanwärters. … 2. Voraussetzungen für den Anspruch sind …
- c)im Fall der Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung
- aa)der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland;
- bb)bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten darüber hinaus eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über diesen Verzicht;
- cc)der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste; … § 23.Paragraph 23, …
(6)Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar. §. 26.Paragraph 26, ●
(1)Der Ausschuss besteht in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 5 Mitgliedern, mit 101 bis 250 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 201 bis 1 000 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 1 000 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern. Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.
(1a)Zusätzlich besteht der Ausschuss aus einem oder mehreren Mitgliedern aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter, wobei in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste der Rechtsanwaltsanwärter am
- Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs
- nicht mehr als 100 Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind, ein Rechtsanwaltsanwärter,
- zwischen 101 bis 1 000 Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind, zwei Rechtsanwaltsanwärter, und
- mehr als 1 000 Rechtsanwaltsanwärter eingetragen sind, drei Rechtsanwaltsanwärter in den Ausschuss zu wählen sind.
(2)Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in § 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h, i und m aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach § 16 Abs. 5 sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung für den Ausschuss durch eine seiner Abteilungen zu erledigen, soweit dies ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens möglich ist. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.
(2)Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, d, f, g, h, i und m aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach Paragraph 16, Absatz 5, sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung für den Ausschuss durch eine seiner Abteilungen zu erledigen, soweit dies ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens möglich ist. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.
(3)Im Ausschuss und in den Abteilungen führen der Präsident, ein Präsidenten-Stellvertreter oder das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz; sind diese verhindert, kann die Vorsitzführung auch an ein vom Ausschuss gewähltes Mitglied des Ausschusses übertragen werden.
(4)Der Ausschuss und die Abteilungen entscheiden mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht. Zur Beschlussfassung des Ausschusses und der Abteilungen ist jeweils die Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den dem Ausschuss nach § 28 Abs. 1 lit. a zukommenden Aufgaben mit Ausnahme der Entscheidung über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder deren Verweigerung sowie die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft, zur Ausstellung von Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (§ 28 Abs. 1 lit. b), zur Einbringung der Jahresbeiträge (§ 28 Abs. 1 lit. d), sowie, wenn eine sofortige Beschlussfassung erforderlich ist, zur Bestellung von Rechtsanwälten nach § 28 Abs. 1 lit. h und nach den §§ 45 oder 45a ist das vom Ausschuss oder der Abteilung dazu bestimmte Mitglied namens des Ausschusses oder der Abteilung berufen. Wird nach der Geschäftsordnung der Kammer bei der Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a das in alphabetischer Reihenfolge nächste Kammermitglied aus dem Kreis der Rechtsanwälte herangezogen, so kann der betreffende Beschluss ohne gesonderte Beschlussfassung von der Kammerkanzlei im Namen des Ausschusses oder der Abteilung ausgefertigt werden.
(4)Der Ausschuss und die Abteilungen entscheiden mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht. Zur Beschlussfassung des Ausschusses und der Abteilungen ist jeweils die Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder erforderlich. Für alle Entscheidungen im Zusammenhang mit den dem Ausschuss nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, zukommenden Aufgaben mit Ausnahme der Entscheidung über die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte oder deren Verweigerung sowie die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft, zur Ausstellung von Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (Paragraph 28, Absatz eins, Litera b,), zur Einbringung der Jahresbeiträge (Paragraph 28, Absatz eins, Litera d,), sowie, wenn eine sofortige Beschlussfassung erforderlich ist, zur Bestellung von Rechtsanwälten nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera h und nach den Paragraphen 45, oder 45a ist das vom Ausschuss oder der Abteilung dazu bestimmte Mitglied namens des Ausschusses oder der Abteilung berufen. Wird nach der Geschäftsordnung der Kammer bei der Bestellung von Rechtsanwälten nach den Paragraphen 45, oder 45a das in alphabetischer Reihenfolge nächste Kammermitglied aus dem Kreis der Rechtsanwälte herangezogen, so kann der betreffende Beschluss ohne gesonderte Beschlussfassung von der Kammerkanzlei im Namen des Ausschusses oder der Abteilung ausgefertigt werden.
(5)Gegen den von einer Abteilung für den Ausschuss gefassten Beschluss kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung an den Ausschuss erhoben werden.
(6)In dringenden Fällen können Beschlüsse des Ausschusses oder der Abteilung auch schriftlich, mittels Telefax oder auf elektronischem Weg unter Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur gefasst werden, ohne dass der Ausschuss oder die Abteilung zu einer Sitzung zusammentritt (Umlaufverfahren), wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des Ausschusses oder der Abteilung der Beschlussfassung in dieser Form vorab zugestimmt haben. § 28.Paragraph 28, …
(2)Dem Ausschuß obliegen außerdem alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. …“
§ 3der Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss, id
F des Beschlusses der Vollversammlung vom
- April 2014, genehmigt mit Bescheid des BMJ vom
- Mai 2014, GZ BMJ-Z16105/0001 I 6/2014, besorgt die Tiroler Rechtsanwaltskammer ihre Geschäfte durch ihre Organe, nämlichGemäß Paragraph 3, der Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss, in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom
- April 2014, genehmigt mit Bescheid des BMJ vom
- Mai 2014, GZ BMJ-Z16105/0001 römisch eins 6 aus 2014,, besorgt die Tiroler Rechtsanwaltskammer ihre Geschäfte durch ihre Organe, nämlich - die Plenarversammlung, - den Ausschuss (bzw die einzelnen Abteilungen des Ausschusses) mit dem Präsidenten sowie den beiden Präsidenten – Stellvertretern – - den Disziplinarrat mit seinem Präsidenten und den Kammeranwalt - zwei Rechnungsprüfer. Nach § 32 Abs 2 der Geschäftsordnung sind, soweit nach den Bestimmungen der RAO nicht ausdrücklich die Verfahrensregeln des AVG anzuwenden sind, auf die abzuführenden Verfahren die allgemeinen Grundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens anzuwenden.Nach Paragraph 32, Absatz 2, der Geschäftsordnung sind, soweit nach den Bestimmungen der RAO nicht ausdrücklich die Verfahrensregeln des AVG anzuwenden sind, auf die abzuführenden Verfahren die allgemeinen Grundsätze eines rechtstaatlichen Verfahrens anzuwenden. Die Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer (idF des Beschlusses der Vollversammlung vom
- April 2014, genehmigt mit Bescheid des BMJ vom
- Mai 2014, GZ BMJ-Z16105/0001/I 6/2014) regelt im § 6 die Altersrente und vorzeitige Altersrente wie folgt:Die Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom
- April 2014, genehmigt mit Bescheid des BMJ vom
- Mai 2014, GZ BMJ-Z16105/0001/I 6 aus 2014,) regelt im Paragraph 6, die Altersrente und vorzeitige Altersrente wie folgt: „§ 6 - Altersrente und vorzeitige Altersrente
(1)Bedingung für Ansprüche auf Bezahlung von Altersrenten sind: a) der Erwerb eines Betragsmonates bei dieser Rechtsanwaltskammer und die Erfüllung der Wartezeit
§ 5
Abs 2, a) der Erwerb eines Betragsmonates bei dieser Rechtsanwaltskammer und die Erfüllung der Wartezeit
Paragraph 5, Absatz 2,,
- b)die Vollendung des 65. Lebensjahres für Beitragspflichtigem die vorm dem 1.1.1949, des 66. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem 1.1.1949 aber vor dem 1.1.1959, des 67. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem 1.1.1959, aber vor dem 1.1.1969, des 68. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem 1.1.1969, aber vor dem 1.1.1979, des 69. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem 1.1.1979, aber vor dem 1.1.1989, des 70. Lebensjahres für Beitragspflichtige, die am oder nach dem 1.1.1989 geboren sind und
- c)der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste sowie
- d)bei Rechtsanwälten gem. § 1 Abs 1 RAO das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft
§ 34RAO, d) bei Rechtsanwälten gem.
Paragraph eins, Absatz eins, RAO das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft
Paragraph 34, RAO,
- e)bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten und bei Personen, die den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG Art I BGBl I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden Fassung angeführten Bezeichnung in einem der dort genannten Staaten berechtigt ausüben, der Nachweis der Beendigung der Zugehörigkeit des Rechtsanwaltes zu diesem Beruf durch Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle oder der Beendigung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Ländern, die eine Eintragung als Rechtsanwalt bei einer Standes- oder Registrierungsbehörde nicht vorsehen, und die Streichung aus allen Listen der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte,
- e)bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten und bei Personen, die den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EIRAG Artikel römisch eins, BGBl römisch eins Nr. 27 aus 2000, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Bezeichnung in einem der dort genannten Staaten berechtigt ausüben, der Nachweis der Beendigung der Zugehörigkeit des Rechtsanwaltes zu diesem Beruf durch Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle oder der Beendigung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Ländern, die eine Eintragung als Rechtsanwalt bei einer Standes- oder Registrierungsbehörde nicht vorsehen, und die Streichung aus allen Listen der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte,
- f)bei Rechtsanwaltswärtern der Verzicht auf die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter,
- g)der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wo immer.
(2)Vorzeitige Altersrente: a) Dem Beitragspflichtigen steht es ungeachtet des § 6 Abs 1 frei, bis zu 4 Jahre vor Erreichung des für ihn
§ 6
Abs 1 lit
- b)anwendbaren Pensionsalters die Altersrente bei Vorliegen des sonstigen Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen.
- a)Dem Beitragspflichtigen steht es ungeachtet des Paragraph 6, Absatz eins, frei, bis zu 4 Jahre vor Erreichung des für ihn
Paragraph 6, Absatz eins, Litera b,) anwendbaren Pensionsalters die Altersrente bei Vorliegen des sonstigen Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen. b) dem Beitragspflichtigen steht bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente die sich für den Beitragspflichtigen
§ 6
Abs 6 (unter allfälliger Berücksichtigung von § 6 Abs 7) zu errechnende Altersrente gekürzt um 0,4 % pro angefangenem Monat des vorzeitigen Pensionsantrittes zu. b) dem Beitragspflichtigen steht bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente die sich für den Beitragspflichtigen
Paragraph 6, Absatz 6, (unter allfälliger Berücksichtigung von Paragraph 6, Absatz 7,) zu errechnende Altersrente gekürzt um 0,4 % pro angefangenem Monat des vorzeitigen Pensionsantrittes zu.
(3)Der Anspruch auf Gewährung der Altersrente beginnt bei Vorliegen und Nachweis aller hiefür erforderlichen Voraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(4)Der Rechtsanspruch auf Bezug einer Altersrente endet
- a)durch Verzicht auf die Altersrente,
- b)durch Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte, der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte oder der Rechtsanwaltsanwärter einer Rechtsanwaltskammer oder Ausübung der Rechtsanwaltschaft, wo auch immer,
- c)durch den Tod. Der Anspruch auf Gewährung der Altersrente endet mit dem Ende jenes Monates, in welchem die Bedingungen für den Wegfall des Anspruches eingetreten sind.
(5)Der Rechtsanspruch auf Bezug einer Altersrente ruht bei Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit, die in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten (§ 8 RAO) fällt, ab dem der Ausübung der Tätigkeit folgenden Kalendermonat für die Dauer der Tätigkeit, mindestens aber für die Dauer von 3 Monaten. Kein Ruhen wird bewirkt durch die Ausübung von Hilfstätigkeiten in einer Rechtsanwaltskanzlei, der der Rechtsanwalt vor seinem Verzicht angehört hat, wobei als Hilfstätigkeit nur administrative Tätigkeiten gelten.
(5)Der Rechtsanspruch auf Bezug einer Altersrente ruht bei Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit, die in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten (Paragraph 8, RAO) fällt, ab dem der Ausübung der Tätigkeit folgenden Kalendermonat für die Dauer der Tätigkeit, mindestens aber für die Dauer von 3 Monaten. Kein Ruhen wird bewirkt durch die Ausübung von Hilfstätigkeiten in einer Rechtsanwaltskanzlei, der der Rechtsanwalt vor seinem Verzicht angehört hat, wobei als Hilfstätigkeit nur administrative Tätigkeiten gelten. …“ III. Rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die Behördeneigenschaft des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer (sohin des gesamten Ausschusses) erhellt aus § 3 der Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss und aus den Bestimmungen des § 23 Abs 6 und § 26 Abs 5 RAO, wonach gegen den von einer Abteilung für den Ausschuss gefassten Beschluss binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung an den Ausschuss erhoben werden kann (§ 26 Abs 5 RAO) und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar sind (§ 22 Abs 6). Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat als Behörde der Selbstverwaltung der Rechtsanwälte das AVG nicht anzuwenden. Art II Abs 2 Z 31 EGVG nimmt ua gesetzliche berufliche Vertretungen von der Anwendung des AVG und des VStG aus. Die Grundsätze eines geordneten rechtstaatlichen Verfahrens sind allgemein, dh in Ermangelung entsprechender Verfahrensregelungen auch außerhalb des in Art II EGVG umschriebenen Anwendungsbereiches anzuwenden (vgl VwGH 29.11.2005, Zahl 2004/06/0096). Gegen die Behördeneigenschaft des (Plenums) des Ausschusses bestehen sohin nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Bedenken.Die Behördeneigenschaft des Plenums des Ausschusses der Tiroler Rechtsanwaltskammer (sohin des gesamten Ausschusses) erhellt aus Paragraph 3, der Geschäftsordnung für die Tiroler Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuss und aus den Bestimmungen des Paragraph 23, Absatz 6 und Paragraph 26, Absatz 5, RAO, wonach gegen den von einer Abteilung für den Ausschuss gefassten Beschluss binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung an den Ausschuss erhoben werden kann (Paragraph 26, Absatz 5, RAO) und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar sind (Paragraph 22, Absatz 6,). Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer hat als Behörde der Selbstverwaltung der Rechtsanwälte das AVG nicht anzuwenden. Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 31, EGVG nimmt ua gesetzliche berufliche Vertretungen von der Anwendung des AVG und des VStG aus. Die Grundsätze eines geordneten rechtstaatlichen Verfahrens sind allgemein, dh in Ermangelung entsprechender Verfahrensregelungen auch außerhalb des in Artikel römisch zwei, EGVG umschriebenen Anwendungsbereiches anzuwenden vergleiche VwGH 29.11.2005, Zahl 2004/06/0096). Gegen die Behördeneigenschaft des (Plenums) des Ausschusses bestehen sohin nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol keine Bedenken. Insoweit der Beschwerdeführer eine unrichtige rechtliche Beurteilung im bekämpften Bescheid darin sieht, dass offensichtlich Rechtsanwalt und „Nur – Verteidiger“ gleichgesetzt werden und dies nun deshalb nicht vertretbar ist, weil die Satzung einem Nichtrechtsanwalt keine Handlungspflichten auferlegen kann, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 27.01.2014 auf Gewährung der Alterspension auf die Bestimmung des § 50 RAO stützt. Nach § 50 Abs 2 RAO ist der Anspruch ua auf Altersversorgung in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen und haben nach § 50 Abs 2 Z 1 Anspruch auf Altersversorgung beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. Eine Entscheidung über einen Anspruch auf Altersrente
§ 50
Abs 1 RAO kann rechtens immer nur im Zusammenhalt mit der von der Kammer
§ 50Abs 2 RAO dazu erlassenen Satzung für die Versorgungseinrichtung getroffen werden (vgl Vw
GH 23.11.2010, Zahl 2010/06/0168). Die Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A gilt somit im gegenständlichen Verfahren auch für den Beschwerdeführer als ehemals beitragspflichtigem Rechtsanwalt (der Beschwerdeführer ist seit dem 01.01.200* nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen) genauso wie für jeden beitragspflichtigen Rechtsanwalt, welcher aus dieser Versorgungseinrichtung die satzungsgemäßen Leistungen, nämlich eine Altersrente
§ 3der Satzung, beansprucht.
§ 6 Abs 2 lit a der zit. Satzung (vorzeitige Altersrente) verweist auf die Bestimmung des § 6 Abs 1, weshalb sich das Erfordernis des Verzichts auf die Eintragung in die Verteidigerliste auch auf die vorzeitige Altersrente bezieht. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Satzung der Rechtsanwaltskammer einem Nichtrechtsanwalt verfahrensgegenständlich keine Handlungspflichten auferlegen kann, erweist sich aus den vorgenannten Erwägungen als nicht schlüssig.Insoweit der Beschwerdeführer eine unrichtige rechtliche Beurteilung im bekämpften Bescheid darin sieht, dass offensichtlich Rechtsanwalt und „Nur – Verteidiger“ gleichgesetzt werden und dies nun deshalb nicht vertretbar ist, weil die Satzung einem Nichtrechtsanwalt keine Handlungspflichten auferlegen kann, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag vom 27.01.2014 auf Gewährung der Alterspension auf die Bestimmung des Paragraph 50, RAO stützt. Nach Paragraph 50, Absatz 2, RAO ist der Anspruch ua auf Altersversorgung in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln festzusetzen und haben nach Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer eins, Anspruch auf Altersversorgung beitragspflichtige und ehemals beitragspflichtige Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter. Eine Entscheidung über einen Anspruch auf Altersrente
Paragraph 50, Absatz eins, RAO kann rechtens immer nur im Zusammenhalt mit der von der Kammer
Paragraph 50, Absatz 2, RAO dazu erlassenen Satzung für die Versorgungseinrichtung getroffen werden vergleiche VwGH 23.11.2010, Zahl 2010/06/0168). Die Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A gilt somit im gegenständlichen Verfahren auch für den Beschwerdeführer als ehemals beitragspflichtigem Rechtsanwalt (der Beschwerdeführer ist seit dem 01.01.200* nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen) genauso wie für jeden beitragspflichtigen Rechtsanwalt, welcher aus dieser Versorgungseinrichtung die satzungsgemäßen Leistungen, nämlich eine Altersrente
Paragraph 3, der Satzung, beansprucht. Paragraph 6, Absatz 2, Litera a, der zit. Satzung (vorzeitige Altersrente) verweist auf die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins,, weshalb sich das Erfordernis des Verzichts auf die Eintragung in die Verteidigerliste auch auf die vorzeitige Altersrente bezieht. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Satzung der Rechtsanwaltskammer einem Nichtrechtsanwalt verfahrensgegenständlich keine Handlungspflichten auferlegen kann, erweist sich aus den vorgenannten Erwägungen als nicht schlüssig. Nach § 6 Abs 1 der im vorliegenden Fall anzuwendenden Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer idF des Beschlusses der Vollversammlung vom 24. April 2014 sind Bedingungen für den Anspruch auf Bezahlung einer Altersrente ua der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste (lit c), bei Rechtsanwälten
§ 1
Abs 1 RAO das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft
§ 34
RAO (lit d) sowie der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wo auch immer (lit g). Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzung nach § 6 Abs 1 lit c unbestritten nicht. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes besteht kein wie immer geartetes Hindernis, dass der Beschwerdeführer verbindlich und unwiderruflich seinen Verzicht auf eine weitere Eintragung in die Verteidigerliste erklärt. Die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung einer Altersrente erfolgte dem Grunde nach zu Recht, sodass sich Ausführungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Pensionsbezüge im konkreten Fall erübrigen. Eine unvollständige Erledigung des Sachantrages liegt sohin nicht vor.Nach Paragraph 6, Absatz eins, der im vorliegenden Fall anzuwendenden Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom 24. April 2014 sind Bedingungen für den Anspruch auf Bezahlung einer Altersrente ua der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste (Litera c,), bei Rechtsanwälten
Paragraph eins, Absatz eins, RAO das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft
Paragraph 34, RAO (Litera d,) sowie der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wo auch immer (Litera g,). Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzung nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera c, unbestritten nicht. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes besteht kein wie immer geartetes Hindernis, dass der Beschwerdeführer verbindlich und unwiderruflich seinen Verzicht auf eine weitere Eintragung in die Verteidigerliste erklärt. Die Abweisung seines Antrages auf Zuerkennung einer Altersrente erfolgte dem Grunde nach zu Recht, sodass sich Ausführungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt der Pensionsbezüge im konkreten Fall erübrigen. Eine unvollständige Erledigung des Sachantrages liegt sohin nicht vor. Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich der relevanten Satzungsbestimmungen eine Verfassungswidrigkeit, insbesondere einen Verstoß gegen die Freiheit der Berufsausübung, erblickt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom
- Juni 2010 auch zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Regelung, wonach einem Antrag auf Alterspension nur unter der Bedingung zu entsprechen ist, dass sich der Antragsteller zur Ruhe gesetzt hat, verfassungsrechtlich unbedenklich ist (Hinweis auf seine Erkenntnisse vom
- Oktober 1991, VSlg 12.831/1991, und vom
- Dezember 2008, B 1989/06).Wenn der Beschwerdeführer hinsichtlich der relevanten Satzungsbestimmungen eine Verfassungswidrigkeit, insbesondere einen Verstoß gegen die Freiheit der Berufsausübung, erblickt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom
- Juni 2010 auch zum Ausdruck gebracht hat, dass eine Regelung, wonach einem Antrag auf Alterspension nur unter der Bedingung zu entsprechen ist, dass sich der Antragsteller zur Ruhe gesetzt hat, verfassungsrechtlich unbedenklich ist (Hinweis auf seine Erkenntnisse vom
- Oktober 1991, VSlg 12.831 aus 1991,, und vom
- Dezember 2008, B 1989/06). Dadurch, dass der Anspruch auf Auszahlung der Alterspension vom Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft abhängig ist, wird nicht in das Recht auf Erwerbsausübung hinsichtlich der Ausübung der Rechtsanwaltschaft eingegriffen, zumal die Intention des Gesetzgebers nicht die Beschränkung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, sondern die Einschränkung des Kreises der Pensionsbezieher auf emeritierte Rechtsanwälte ist. Beim Verfassungsgerichtshof sind keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 50 Abs 2 Z 2 lit c RAO entstanden (vgl VfGH vom 02.12.2008, B1989/06).Dadurch, dass der Anspruch auf Auszahlung der Alterspension vom Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft abhängig ist, wird nicht in das Recht auf Erwerbsausübung hinsichtlich der Ausübung der Rechtsanwaltschaft eingegriffen, zumal die Intention des Gesetzgebers nicht die Beschränkung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft, sondern die Einschränkung des Kreises der Pensionsbezieher auf emeritierte Rechtsanwälte ist. Beim Verfassungsgerichtshof sind keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, RAO entstanden vergleiche VfGH vom 02.12.2008, B1989/06). Soweit schließlich in der Beschwerde moniert wird, dass in der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer keine Anpassung der Veränderungen durch die StPO-Reform (§ 516 StPO) erfolgte und das Weiterbestehen der Eintragung in die beim OLG Innsbruck geführte Verteidigerliste zu keinem Zeitpunkt mit einer Rechtsanwaltstätigkeit gekoppelt war, ist darauf hinzuweisen, dass § 516 StPO eine Übergangsbestimmung zum Strafprozessreformgesetz 2007 darstellt und darauf hinweist, dass am 31.12.2007 bestehende Eintragungen von Personen iSd § 39 Abs 3 dritter Satz in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung in die Verteidigerliste aufrecht bleiben und die dort eingetragenen Personen bis zur Vollendung ihres
- Lebensjahres iSd § 48 Abs 1 Z 4 als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen gelten.Soweit schließlich in der Beschwerde moniert wird, dass in der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Tiroler Rechtsanwaltskammer keine Anpassung der Veränderungen durch die StPO-Reform (Paragraph 516, StPO) erfolgte und das Weiterbestehen der Eintragung in die beim OLG Innsbruck geführte Verteidigerliste zu keinem Zeitpunkt mit einer Rechtsanwaltstätigkeit gekoppelt war, ist darauf hinzuweisen, dass Paragraph 516, StPO eine Übergangsbestimmung zum Strafprozessreformgesetz 2007 darstellt und darauf hinweist, dass am 31.12.2007 bestehende Eintragungen von Personen iSd Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz in der vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes geltenden Fassung in die Verteidigerliste aufrecht bleiben und die dort eingetragenen Personen bis zur Vollendung ihres
- Lebensjahres iSd Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, als gesetzlich zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Personen gelten.
§ 39Abs. 3 dritter Satz St
PO idF vor der Novellierung durch das Strafprozessreformgesetz BGBl. I Nr. 19/2004 (StPO aF) sind auf ihr Ansuchen auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige in die Verteidigerliste aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Nach dem diesbezüglichen Wortlaut des § 39 Abs. 3 dritter Satz StPO aF ist der Begriff "für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige" insbesondere auch im Zusammenhalt mit der in § 39 Abs. 3 zweiter Satz StPO aF enthaltenen Anordnung, dass in die Liste der Strafverteidiger die die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen sind, zu sehen.
Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO in der Fassung vor der Novellierung durch das Strafprozessreformgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004, (StPO aF) sind auf ihr Ansuchen auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige in die Verteidigerliste aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Nach dem diesbezüglichen Wortlaut des Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO aF ist der Begriff "für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte Rechtsverständige" insbesondere auch im Zusammenhalt mit der in , Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz StPO aF enthaltenen Anordnung, dass in die Liste der Strafverteidiger die die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen sind, zu sehen. Die Eintragung des Beschwerdeführers in die beim OLG Innsbruck geführte Verteidigerliste erfolgte aufgrund einer Mitteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Tirol vom 13.01.198*, wonach der Beschwerdeführer in die Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen sei und sohin nach nach § 39 Abs 3 zweiter Satz StPO aF, wonach in diese Verteidigerliste vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen sind. Der Beschwerdeführer kann sich sohin nicht auf die Bestimmung des § 516 StPO berufen.Die Eintragung des Beschwerdeführers in die beim OLG Innsbruck geführte Verteidigerliste erfolgte aufgrund einer Mitteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Tirol vom 13.01.198*, wonach der Beschwerdeführer in die Liste der Rechtsanwälte der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragen sei und sohin nach nach Paragraph 39, Absatz 3, zweiter Satz StPO aF, wonach in diese Verteidigerliste vorerst alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen sind. Der Beschwerdeführer kann sich sohin nicht auf die Bestimmung des Paragraph 516, StPO berufen. Durch die vorliegende Entscheidung erweist sich ein Abspruch über den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge der Erstinstanz den Auftrag zur Fortsetzung des Verfahrens unter vorläufiger Außerachtlassung des Hinderungsgrundes erteilen, als nicht mehr erforderlich. Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hermann Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.41.2491.3