RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/24/1919-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Beschwerde der AA, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.06.2014, Zl **** (****), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Antrag, angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen: römisch eins. Antrag, angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen: a. Mit Eingabe vom 01.10.2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger. In ihrem Schreiben vom 30.09.2012 führt sie aus, dass sie vorhabe, mit ihrem Familienunternehmen, der Firma DD Co KG, **** Z, das Gewerbe des Immobilientreuhänders auszuüben. Dabei führen sie besonders drei relevante Argumente an. ● Sie habe eine einschlägige kaufmännische Ausbildung als Einzelhandelskaufmann (Lehrabschlussprüfung mit ausgezeichnetem Erfolg). ● Sie könne mittlerweile auf eine siebenjährige Praxis als handelsrechtliche Geschäftsführerin in einer Immobilientreuhänder Gesellschaft verweisen. Wie aus dem beiliegenden Sozialversicherungsdatenauszug entnommen werden könne, sei sie in der Firma KK GmbH das hauptverantwortlich handelnde Organ, und dies ohne Unterbrechung seit der Firmengründung im Jahre
- Ihre Firma habe in den vergangenen Jahren mehrere Wohnanlagen errichtet und verwertet. ● Sie könne sich den Verdienst zuschreiben, eine neue Geschäftsidee, die sogenannte Kauf-Miete erfolgreich zum Einsatz gebracht zu haben. Das Modell der Kauf-Miete sei mit ihr, in ihrer Funktion als Geschäftsführerin der Firma KK GmbH, entwickelt und ausgeführt worden. Bei dieser neuen Geschäftsidee würde Baugrund in zwei verschiedene Grundbuchseinheiten (Stammeinlage und Baurechtseinlage) zerlegt werden. Dadurch sei es möglich, dem Interessenten den Baugrund sofort zu verkaufen, während das hochgeförderte Gebäude vorerst für zehn Jahre gemietet werde. Nach Ablauf der Zehnjahresfrist könne eine Kaufoption ausgeübt werden. Zusammengefasst kaufe der Interessent einen Teil seiner Immobilie sofort und miete den verbleibenden Teil, um ihn später zu kaufen. Diese völlig neuartige Vorgangsweise ermögliche es dem Bürger, die Investition in seinem Eigenheim gestaffelt zu tätigen. Das Finanzamt habe vorerst Bedenken zur Kauf-Miete gehabt. Mittlerweile gäbe es sogar zwei UFS-Entscheidungen, welche die finanzrechtliche Gesetzeskonformität ihres Modells bestätigen würden. Da die erfolgreiche Entwicklung dieser revolutionären und neuen Geschäftsidee weit über das Ausmaß einer normalen Bauträgertätigkeit hinausgehen würde, führe sie die beiden Bescheide des UFS (GZl RV/0651-I/07 und RV/0233-I/08) als Argument an, um ihre individuelle Befähigung besonders nachzuweisen. Deshalb ersuche sie um die Feststellung ihrer individuellen Befähigung für gewerbliche Bauträgertätigkeit. Beigelegt wurden folgende Urkunden: Staatsbürgerschaftsnachweis Geburtsurkunde Prüfungszeugnis über die bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann Versicherungsdatenauszug b. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.04.2014, Zl ****, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, die individuelle Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) gemäß § 34 Z 35 GewO 1994, eingeschränkt auf Bauträger“ nicht besitzt.b. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 30.04.2014, Zl ****, wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin, die individuelle Befähigung zur Ausübung des Gewerbes „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) gemäß Paragraph 34, Ziffer 35, GewO 1994, eingeschränkt auf Bauträger“ nicht besitzt. Begründend führte die Erstbehörde zusammenfassend aus, dass sich der Nachweis der Befähigung der Beschwerdeführerin ausschließlich auf ihre bisherigen praktischen Tätigkeiten stütze. Die im Rahmen eines Verfahrens nach § 19 GewO 1994 zu berücksichtigenden sonstigen Nachweise müssten die gleichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermitteln, sowie das gleiche Niveau aufweisen wie der formelle Befähigungsnachweis. Die erforderliche Befähigung könne aufgrund sonstiger (individueller) Nachweise nur sofern belegt werden, als diese das Ausbildungsziel des formellen Befähigungsnachweises in gleicher Weise erfüllen. Begründend führte die Erstbehörde zusammenfassend aus, dass sich der Nachweis der Befähigung der Beschwerdeführerin ausschließlich auf ihre bisherigen praktischen Tätigkeiten stütze. Die im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 19, GewO 1994 zu berücksichtigenden sonstigen Nachweise müssten die gleichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermitteln, sowie das gleiche Niveau aufweisen wie der formelle Befähigungsnachweis. Die erforderliche Befähigung könne aufgrund sonstiger (individueller) Nachweise nur sofern belegt werden, als diese das Ausbildungsziel des formellen Befähigungsnachweises in gleicher Weise erfüllen. Dies könne im gegenständlichen Fall jedoch nicht als gegeben erachtet werden, da die Beschwerdeführerin nicht über jene Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, welche von jemanden erwartet werden, der aufgrund einer Befähigungsprüfung über die in der Prüfungsordnung für Bauträger angeführten Wissensgebiete verfügt. c. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „Binnen offener Frist erhebe ich Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht Tirol gegen den Bescheid GZ **** der BH-Y vom 4.6.2014 zugestellt am 12.6.
- Ich halte meinen Antrag in vollem Umfang aufrecht. Hinsichtlich der Beschwerdegründe verweise ich auf meinen schriftlichen Antrag im bisherigen Verfahren. Um meine Argumente besser darlegen zu können, stelle ich den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ich beantrage meinem Antrag vom 17.2.2014 vollinhaltlich stattzugeben.“ II. Beweisaufnahme:römisch zwei. Beweisaufnahme: Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt, insbesondere in die folgenden von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden: ● Staatsbürgerschaftsnachweis ● Geburtsurkunde ● Prüfungszeugnis über die bestandene Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann ● Versicherungsdatenauszug Weiters fand am 04.11.2014 eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin einvernommen wurde und folgendes zu Protokoll gab: „Richtig ist, dass ich mit Antrag vom 01.10.2012 an die Bezirkshauptmannschaft Y einen Antrag auf individuelle Befähigung gestellt habe. Bereits davor habe ich auch einen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung an die Bezirkshauptmannschaft W gestellt. Allerdings stellte ich den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung an die Bezirkshauptmannschaft W betreffend Immobilientreuhänder und diese wurde mir von der Bezirkshauptmannschaft W auf den Bauträger eingeschränkt. Diesbezüglich verweise ich auf den Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft W vom 01.10.2012, Zl ****. Damals dachte ich mir noch, dass ich das auch bei der Bezirkshauptmannschaft W einreiche. Mit diesem Bescheid wurde mir der Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienverwalter und Makler zugestanden. Die Bezirkshauptmannschaft W hat vorab die Wirtschaftskammer um eine Stellungnahme gebeten. Die Wirtschaftskammer ist jedoch gegen uns. Ich gehe davon aus, dass sie dagegen sind, wie wir das mit dieser „Kauf-Miete“ machen, das wir entwickelt haben. Die Bezirkshauptmannschaft Y hat jedoch ohne irgendwelche Rücksprache mit der Wirtschaftskammer den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung schlichtweg abgewiesen. Die Beschwerdeführerin verweist auf ihr Vorbringen vom 04.11.2014 und erklärt, dass sie die dort angeführten Tätigkeiten auch nachweisen kann. Vorlegen möchten sie einen Baurechtsvertrag. … Dann gibt es noch diese „Mietkauf“-Idee. Das ist für uns eine sogenannte Pionierarbeit, das wir leisten. … Die Besonderheit besteht auch darin, dass es uns gelungen ist, mit der Wohnbauförderung zusammen zu handeln. Normalerweise bekommen auch nur die großen Gemeinnützigen Förderungen. Wir als kleine „Würstchen“ haben das auch bekommen. Wenn ich das an einem Beispiel erklären darf: Wenn jemand das Haus 10 Jahre mietet, zahlt er Euro 500,-- Miete über den Daumen. Wir haben 2008 mit Euro 516 angefangen und sind jetzt unter Euro
- Die Miete verringert sich, weil sie sich am Zinsniveau orientiert. Der Mieter weiß dann, was im Konkreten auf ihn zukommt und er könnte dann um 2018 bzw Ende 2017 das Haus um Euro 200.000,-- kaufen, bekommt Euro 70.000,-- Wohnbauförderung und hat sich durch die spezielle Konstellation, dass er das Grund schon gekauft und die Mehrwertsteuer abgeliefert hat, das komplette Haus um Euro 200.000,-- kauft, abzüglich der Wohnbauförderung. Dabei bekommt jeder Eigentümer die gleiche Förderung. So kommt jemand mit wenig Mittel zu einem netten Haus. Im Grunde genommen läuft es so, dass die Mieteigentümer zuerst ihr Grundstück kaufen, und uns – der Firma – ein sogenanntes Baurecht einräumen. Wir bauen das Haus und bekommen dann sämtliche Förderungen, die eine Gesellschaft bekommt, zugestanden. Die Grundeigentümer mieten dann das Haus für eine gewisse Zeit an und erwerben diese dann schlussendlich wiederum. Es kann auch sein, dass die Grundstückseigentümer diese dann nicht kaufen. Wir kaufen dann die Baurechtstammeinlage wieder zurück. Auch möchte ich hiezu ausführen, dass der Käufer ja schon sehr wohl das Haus so sieht, bevor er die Grundstücksparzelle kauft. Das Haus steht schon fix fertig da. ..“ III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Die hier maßglichen Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO) 1994 idgF lauten wie folgt:
- Besondere Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben Befähigungsnachweis Allgemeine Bestimmungen § 16Paragraph 16
(1)Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(1)Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 55,). Paragraph 9, Absatz 2, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2)Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.
(3)Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung oder einer dieser gleichzuhaltenden Prüfung oder durch die erfolgreiche Absolvierung des Ausbilderkurses oder einer diesem gleichzuhaltenden Ausbildung (§§ 29a, 29g und 29h des Berufsausbildungsgesetzes) nachgewiesen.
(3)Die Befähigung zum Ausbilden von Lehrlingen wird durch die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung oder einer dieser gleichzuhaltenden Prüfung oder durch die erfolgreiche Absolvierung des Ausbilderkurses oder einer diesem gleichzuhaltenden Ausbildung (Paragraphen 29 a, 29 g und 29 h des Berufsausbildungsgesetzes) nachgewiesen.
(4)Ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf sind den österreichischen Prüfungszeugnissen für ein reglementiertes Gewerbe gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Gleichwertigkeit festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Hierüber ist über Antrag eine Bestätigung durch die Behörde auszustellen. Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe § 18Paragraph 18
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2)Als Belege im Sinne des Abs 1 kommen in Betracht
(2)Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
- Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
- Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
- Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
- Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
- Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
- Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
- Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
- Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
- Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Abs 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
- als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
- als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
- in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5)Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges. Individueller Befähigungsnachweis § 19Paragraph 19 Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs 5 ist sinngemäß anzuwenden.Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. II. Hauptstückrömisch zwei. Hauptstück Bestimmungen für einzelne Gewerbe
- Reglementierte Gewerbe § 94Paragraph 94 Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
- …
- Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger) Verordnung der Wirtschaftskammer Österreich über die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger (Bauträger-Befähigungsprüfungsordnung) Aufgrund der § 22 Abs 1 und 352a Abs 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 48/2003, wird verordnet:Aufgrund der Paragraph 22, Absatz eins und 352 a Absatz 2, der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2003,, wird verordnet: Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung § 1Paragraph eins Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das Gewerbe Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger (§ 117 Abs 4 GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2003) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Auf die Durchführung der Befähigungsprüfung für das Gewerbe Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger (Paragraph 117, Absatz 4, GewO 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,) ist die Allgemeine Prüfungsordnung, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Gliederung § 2Paragraph 2
(1)Die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Bauträger besteht aus den nachfolgend angeführten 4 Modulen, die getrennt zu beurteilen sind.
(2)Die Reihenfolge der Ablegung der Module bleibt dem Prüfungswerber überlassen. Ebenso bleibt es dem Prüfungswerber überlassen, bei einem Prüfungsantritt nur zu einzelnen Prüfungsmodulen anzutreten.
(3)Die Reihenfolge der Absolvierung der einzelnen Prüfungsgegenstände innerhalb eines Moduls legt die Meisterprüfungsstelle in Absprache mit der Prüfungskommission fest.
(4)Modul 1 besteht aus zwei Gegenständen, alle übrigen Module bestehen aus einem Gegenstand. Modul 1: Fachlich schriftliche Prüfung § 3Paragraph 3
(1)Modul 1, schriftliche Prüfung, umfasst die Gegenstände:
- berufsspezifische, rechtlichen Grundlagen für Immobilientreuhänder,
- berufsspezifische Fächer für Bauträger.
(2)Jeder Prüfungsgegenstand ist gesondert zu beurteilen. § 4Paragraph 4 Die schriftliche Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 umfasst die allgemeinen Kenntnisse der für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtsvorschriften und die daran orientierte Ausarbeitung von Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus folgenden Fächern:Die schriftliche Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, umfasst die allgemeinen Kenntnisse der für den Immobilientreuhänder relevanten österreichischen Rechtsvorschriften und die daran orientierte Ausarbeitung von Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus folgenden Fächern:
- Abgaben- und Steuerrecht für Immobilientreuhänder;
- Arbeits- und Sozialrecht für Immobilientreuhänder;
- Baurecht einschließlich Raumordnungsrecht, Denkmalschutz;
- Grundzüge des Facility Managements;
- Grundzüge der Bautechnik für Immobilientreuhänder;
- Grundzüge Betriebs- und Volkswirtschaftslehre;
- Gewerberechtliche Vorschriften für Immobilientreuhänder einschließlich Standesrecht und Organisation der Wirtschaftskammern;
- Grundverkehrsrecht;
- Handels- und Gesellschaftsrecht für Immobilientreuhänder;
- Öffentliches Recht und Verfahrensrecht, insbesondere Behördenorganisation und Verwaltungsverfahren;
- Plan- und Vermessungswesen;
- Vertragsrecht einschließlich Konsumentenschutzrecht für Immobilientreuhänder;
- Wohnbauförderungsrecht;
- Wohnrecht (wie zum Beispiel Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz einschließlich Nebenbestimmungen);
- Zivilrecht für Immobilientreuhänder (wie zB Bauträgervertragsgesetz). § 5Paragraph 5 Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten gemäß § 4 muss vom Prüfling in 1,5 Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 2 Stunden zu beenden.Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten gemäß Paragraph 4, muss vom Prüfling in 1,5 Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 2 Stunden zu beenden. § 6Paragraph 6 Die schriftliche Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 umfasst die an den berufsspezifischen für den Bauträger relevanten Fächern orientierte Ausarbeitung von mindestens einer der folgenden Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus den damit zusammenhängenden Wissensgebieten:Die schriftliche Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, umfasst die an den berufsspezifischen für den Bauträger relevanten Fächern orientierte Ausarbeitung von mindestens einer der folgenden Aufgaben und Beantwortung von Fragen aus den damit zusammenhängenden Wissensgebieten:
- Erstellung eines Bauträgerleistungsangebotes und eines Verkaufsangebotes;
- Darstellung der Wirtschaftlichkeit eines Bauträgerprojektes;
- Gesamtorganisation eines Bauträgerprojektes. § 7Paragraph 7 Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten gemäß § 6 muss vom Prüfling in 1,5 Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 2 Stunden zu beenden.Die Erledigung der schriftlichen Arbeiten gemäß Paragraph 6, muss vom Prüfling in 1,5 Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 2 Stunden zu beenden. § 8Paragraph 8 Die Prüfung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 kann wahlweise in Form einer herkömmlichen schriftlichen Prüfung oder ganz oder teilweise im Mehrfachauswahlverfahren (Multiple-Choice-Verfahren) angeboten werden.Die Prüfung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, kann wahlweise in Form einer herkömmlichen schriftlichen Prüfung oder ganz oder teilweise im Mehrfachauswahlverfahren (Multiple-Choice-Verfahren) angeboten werden. Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung § 9Paragraph 9
(1)Die mündliche Prüfung für den Bauträger umfasst die für die selbstständige Ausübung des Gewerbes der Bauträger notwendigen Kenntnisse auf den im § 6 angeführten Fächern. Dem Prüfling können auch Fragen aus den im § 4 genannten Fächern gestellt werden, wenn dies zur Lösung der Aufgabe erforderlich ist.
(1)Die mündliche Prüfung für den Bauträger umfasst die für die selbstständige Ausübung des Gewerbes der Bauträger notwendigen Kenntnisse auf den im Paragraph 6, angeführten Fächern. Dem Prüfling können auch Fragen aus den im Paragraph 4, genannten Fächern gestellt werden, wenn dies zur Lösung der Aufgabe erforderlich ist.
(2)Weiters hat sich die mündliche Prüfung auf die für die selbständige Ausübung des Gewerbes des Bauträgers notwendigen Kenntnisse aus folgenden Fächern zu erstrecken:
- Berufsbild des Bauträgers;
- Finanzierungsmethoden (mittel- und langfristige Projektfinanzierung, Wohnbauförderung, Beteiligungs-modelle);
- Gewährleistungsrecht und Schadenersatzrecht;
- Organisation eines Bauträgerprojektes;
- Versicherungsrecht für Bauträger;
- Zivilrecht für Bauträger (wie zum Beispiel Bauträgervertragsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz);
- Planlesen, Bau- und Ausstattungsbeschreibung, Flächen- und Kubaturauswertung (ÖNORMEN);
- Vergabewesen (ÖNORMEN), Verträge mit Architekten, Sonderfachleuten und Bauausführenden. § 10Paragraph 10 Die mündliche Prüfung hat solange zu dauern, wie es zur Bildung eines verlässlichen Urteils über die Leistungen des Prüflings erforderlich ist. Die mündliche Prüfung soll mindestens 20 Minuten dauern und ist höchstens nach 45 Minuten zu beenden. Modul 3: Unternehmerprüfung § 11Paragraph 11 Das Modul 3 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung.Das Modul 3 besteht in der Unternehmerprüfung gemäß der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung. Modul 4: Ausbilderprüfung § 12Paragraph 12 Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß § 29a Berufsausbildungsgesetz.Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, Berufsausbildungsgesetz. Bewertung der Module, Auszeichnung § 13Paragraph 13
(1)Für die Bewertung der Gegenstände gilt in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl Nr 371/1974 in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr 35/1997, das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
(1)Für die Bewertung der Gegenstände gilt in sinngemäßer Anwendung der Leistungsbeurteilungsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr 371 aus 1974, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 35 aus 1997,, das Schulnotensystem von „Sehr gut“ bis „Nicht genügend“.
(2)Ein Modul ist positiv bestanden, wenn alle Gegenstände positiv bewertet wurden.
(3)Die Befähigungsprüfung ist mit Auszeichnung bestanden, wenn zumindest ein Gegenstand des Moduls 1 und das Modul 2 mit der Note „Sehr gut“ und die übrigen Gegenstände und Module mit der Note „Gut“ bewertet wurden. Wiederholungsprüfung § 14Paragraph 14 Prüfungsteile können gemäß § 352 Abs. 11 GewO 1994 entsprechend der Entscheidung der Prüfungskommission wiederholt werden.Prüfungsteile können gemäß Paragraph 352, Absatz 11, GewO 1994 entsprechend der Entscheidung der Prüfungskommission wiederholt werden. Zusätzliche Prüfer gemäß § 352a Abs. 2 Z 1 GewO idF Novelle 2002Zusätzliche Prüfer gemäß Paragraph 352 a, Absatz 2, Ziffer eins, GewO in der Fassung Novelle 2002 § 15Paragraph 15 Zu der Prüfungskommission gemäß § 351 Abs. 2 GewO ist ein Notar oder Rechtsanwalt als weiterer Prüfer zuzuziehen.Zu der Prüfungskommission gemäß Paragraph 351, Absatz 2, GewO ist ein Notar oder Rechtsanwalt als weiterer Prüfer zuzuziehen. Prüfungsstoff bei Vorqualifikation § 16Paragraph 16 Für Prüfungswerber, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe des Baumeisters oder des Zimmermeisters gemäß der Gewerbeordnung oder die fachliche Befähigung für Ziviltechniker gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993 erbringen, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Gegenstand gemäß § 3 Abs 1 Z 2 sowie den Fächern gemäß § 9 Abs 2 Z 1 bis 6.Für Prüfungswerber, die den Befähigungsnachweis für das Gewerbe des Baumeisters oder des Zimmermeisters gemäß der Gewerbeordnung oder die fachliche Befähigung für Ziviltechniker gemäß dem Ziviltechnikergesetz 1993 erbringen, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Gegenstand gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sowie den Fächern gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 6, § 17Paragraph 17 Für Prüfungswerber, die gemäß GewO 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 48/2003 den Befähigungsnachweis für das Gewerbe des Immobilientreuhänders eingeschränkt auf Immobilienmakler (§ 117 Abs 2 GewO) oder Immobilienverwalter (§ 117 Abs 3 GewO) erbringen, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Gegenstand gemäß § 3 Abs 1 Z 2 sowie den Modulen 2, 3 und 4.Für Prüfungswerber, die gemäß GewO 1994, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 48 aus 2003, den Befähigungsnachweis für das Gewerbe des Immobilientreuhänders eingeschränkt auf Immobilienmakler (Paragraph 117, Absatz 2, GewO) oder Immobilienverwalter (Paragraph 117, Absatz 3, GewO) erbringen, besteht die Befähigungsprüfung aus dem Gegenstand gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, sowie den Modulen 2, 3 und 4. § 18Paragraph 18 Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Unternehmerprüfung bzw eine diese ersetzende Ausbildung oder Prüfung nachweisen können, entfällt das Modul 3. § 19Paragraph 19 Für Prüfungswerber, die den erfolgreichen Abschluss der Ausbilderprüfung bzw. eine diese ersetzende Ausbildung oder Prüfung nachweisen können, entfällt das Modul 4. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: Die oben zitierte Immobilientreuhänder-Verordnung legt iSd § 18 Abs 1 GewO 1994 die formellen Zugangsvoraussetzungen zur Ausübung sowohl des uneingeschränkten als auch des eingeschränkten Immobilientreuhändergewerbes fest. Die oben zitierte Immobilientreuhänder-Verordnung legt iSd Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 die formellen Zugangsvoraussetzungen zur Ausübung sowohl des uneingeschränkten als auch des eingeschränkten Immobilientreuhändergewerbes fest. Kommt nun keiner der in dieser Verordnung vorgezeichneten Wege in Betracht, kann die Befähigung nach § 19 GewO 1994 auch dadurch nachgewiesen werden, dass die Bewerberin durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis). Kommt nun keiner der in dieser Verordnung vorgezeichneten Wege in Betracht, kann die Befähigung nach Paragraph 19, GewO 1994 auch dadurch nachgewiesen werden, dass die Bewerberin durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis). Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ wird demnach der gemäß § 18 Abs 1 leg cit vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ wird demnach der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, leg cit vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der für den Befähigungsnachweis iSd § 18 Abs 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (vgl VwGH 30.11.2006, 2005/04/0163). Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der für den Befähigungsnachweis iSd Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen vergleiche VwGH 30.11.2006, 2005/04/0163). Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur dann belegt werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie in den erwähnten Vorschriften (siehe VwGH 18.05.2005, 2004/04/0188, 06.04.2005, 2004/04/0047 ua). Das bedeutet, vom Vorliegen der individuellen Befähigung iSd § 19 GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Das bedeutet, vom Vorliegen der individuellen Befähigung iSd Paragraph 19, GewO 1994 kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der vom Antragsteller beigebrachten Unterlagen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass er immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Gegenständlich bilden den Entscheidungsmaßstab für die Beurteilung des Vorliegens der individuellen Befähigung daher die Inhalte der oben zitierten Zugangsverordnung für das Gewerbe der Immobilientreuhänder und der Bauträger. Im gegenständlichen Fall kann die Beschwerdeführerin die in der Immobilentreuhänder-Verordnung genannten Zugangsvoraussetzungen nicht nachweisen, zumal nach der Immobilientreuhänder-Verordnung die fachliche Qualifikation nur dann erfüllt ist, wenn der erfolgreiche Abschluss eines facheinschlägigen Universitätslehrganges oder Fachhochschul-Studienganges, eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit und eine erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung Immobilienmakler (nach der Immobilenmakler-Befähigungsprüfungsordnung) vorliegt. Das ergibt sich eindeutig aus § 1 Abs 1 Z 2 lit
- a)und lit
- b)der Immobilientreuhänder-Verordnung, da die in Z 2 lit
- a)und lit
- b)genannten Voraussetzungen [lit a): Zeugnis über den Abschluss einer wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtung, lit b): Befähigungsprüfung] durch das Bindewort „und“ verknüpft werden.Das ergibt sich eindeutig aus Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,) und Litera b,) der Immobilientreuhänder-Verordnung, da die in Ziffer 2, Litera a,) und Litera b,) genannten Voraussetzungen [lit a): Zeugnis über den Abschluss einer wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtung, Litera b,): Befähigungsprüfung] durch das Bindewort „und“ verknüpft werden. Da die Beschwerdeführerin sohin mangels abgelegter Befähigungsprüfung für das Immobilienmakler- und -verwaltergewerbe die vollen Zugangsvoraussetzungen nach der Immobilientreuhänder-Verordnung nicht erfüllt, wurde von der Erstbehörde zu Recht der Bescheid auf § 19 GewO 1994 gestützt. Da die Beschwerdeführerin sohin mangels abgelegter Befähigungsprüfung für das Immobilienmakler- und -verwaltergewerbe die vollen Zugangsvoraussetzungen nach der Immobilientreuhänder-Verordnung nicht erfüllt, wurde von der Erstbehörde zu Recht der Bescheid auf Paragraph 19, GewO 1994 gestützt. Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe Immobilientreuhänder nicht vorliegen. Die individuelle Befähigung stellt keine „einfachere“ sondern nur eine andere Möglichkeit dar, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Zweck der Bestimmung ist, den beruflichen Zugang auf verschiedenste Arten erlangen zu können, wodurch die Qualitätssicherung aber nicht in den Hintergrund gedrängt werden soll. Die Behörde hat daher – wie oben bereits ausgeführt - den Bildungsgang der Beschwerdeführerin mit den Rechtsvorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist der individuelle Befähigungsnachweis festzustellen; entspricht die tatsächlich absolvierte Ausbildung nicht den ausbildungsrechtlichen Anforderungen, darf eine Feststellung iSd § 19 GewO 1994 nicht getroffen werden. Die Behörde hat daher – wie oben bereits ausgeführt - den Bildungsgang der Beschwerdeführerin mit den Rechtsvorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist der individuelle Befähigungsnachweis festzustellen; entspricht die tatsächlich absolvierte Ausbildung nicht den ausbildungsrechtlichen Anforderungen, darf eine Feststellung iSd Paragraph 19, GewO 1994 nicht getroffen werden. Vorliegend legt die Immobilientreuhänder-Verordnung bei einem vorliegenden Abschluss der wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung neben einer mindestens einjährigen fachlichen Tätigkeit auch die Befähigungsprüfung für Immobilienmakler als Zugangsvoraussetzung fest. Die Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsordnung, die den Prüfungsinhalt regelt, sieht 4 Module vor, wobei sich Modul 1 auf eine „fachlich schriftliche Prüfung“, Modul 2 auf eine „fachlich mündliche Prüfung“, Modul 3 auf die „Unternehmerprüfung“ und Modul 4 auf die „Ausbilderprüfung“ bezieht. Die schriftliche Prüfung für Immobilienmakler umfasst neben berufsspezifischen rechtlichen Grundlagen für Immobilienmakler auch die Gegenstände Bautechnik für Immobilienmakler, Betriebs- und Volkswirtschaftslehre, Fälle der beruflichen Praxis unter Berücksichtigung zivilrechtlicher, abgabenrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Vorschriften und wirtschaftlicher Aspekte, besondere Finanzierungsmodelle und Formulierung von Vertragsbestandteilen für Kauf- und Bestandsverträge, Objektaufbereitung, Standort- und Unternehmensbewertung, Schema bzw Berechnung einer Wertermittlung, eines Finanzierungsplanes und einer Rentabilitätsberechnung, Erstellung eines Verwertungskonzeptes. Der Beschwerdeführerin wird zugestanden, dass sie aufgrund der langjährigen Zusammenarbeit mit ihrem Ehegatten OO und dem gegründeten Unternehmen in so manche bautypische Bereiche (wie zB Vertragsausarbeitung, Baurechtseinräumung, Gesprächsführung mit Professionisten) durchaus praktische Kenntnisse erworben hat. Wie oben aber dargelegt, kann jedoch vom Vorliegen der individuellen Befähigung nur dann gesprochen werden, wenn die für die Ausübung des Gewerbes der Immobilienmakler und -verwalter und der Bauträger erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen in allen Bereichen nachgewiesen werden. Die Befähigungsprüfungsordnung verlangt über rechtliche Kenntnisse hinausgehende Fähigkeiten, insbesondere aus den Bereichen Finanzierungswesen, Standort- und Unternehmensbewertung, Abgaben- und Steuerrecht für Immobilientreuhänder, Arbeits- und Sozialrecht für Immobilientreuhänder, Baurecht, Gewerberechtliche Vorschriften für Immobilientreuhänder einschließlich Standesrecht, Wohnbauförderungsrecht, Wohnrecht (wie zB Mietrechtsgesetz, Wohnungseigentumsgesetz, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz einschließlich Nebenbestimmungen), Zivilrecht für Immobilientreuhänder (wie zB Bauträgervertragsgesetz), Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht, Versicherungsrecht, Grundverkehrsrecht, Zivilrecht für Bauträger, Planwesen, Bau- und Ausstattungsbeschreibung, Flächen- und Kubaturauswertung, Vergabewesen, Verträge mit Architekten, Sonderfachleuten und Bauausführende. Dass diese Fächer Gegenstand einer von der Beschwerdeführerin abgelegten Prüfung waren, ist keinem der vorgelegten Zeugnisse zu entnehmen. Auch kann aus dem Vorbringen und den vorgelegten Urkunden nicht darauf geschlossen werden, dass sie durch ihre praktische Tätigkeit über fundierte und jederzeit abrufbare Kenntnisse verfügt. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes hat die Beschwerdeführerin Kenntnisse über diese Spezialbereiche nicht nachgewiesen. Die Beschwerdeführerin behauptet in der eingebrachten Beschwerde, dass sie die Baurechtsverträge gemeinsam mit ihrem Ehemann OO erstellt hat. Auch wenn die Beschwerdeführerin Verträge vorlegt, beweisen diese Urkunden in keinster Weise, dass sie selbst über Kenntnisse in beispielsweise Zivilrecht für Immobilientreuhänder und Bauträger, Wohnungseigentumsgesetz, usw (siehe obige Ausführungen) verfügt. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie glaubt, dass der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse im Sinne der Befähigungsprüfungsverordnung durch Heranziehung von anderen Fachleuten (so etwa durch ihren Ehegatten) erbracht werden kann. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr nachzuweisen, dass sie selbst solche Erkenntnisse und Erfahrungen besitzt. Dass es sich bei den Projekten, die sie im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit realisiert haben will, um ein einzelnes Projekt handelt, welches in Zusammenarbeit mit ihrem Ehegatten-der bereits das Gewerbe eines Bauträgers innehat- zu Stande kam, wird nicht nur durch die vorgelegten Urkunden ersichtlich, sondern geht auch aus der ersten Berufungsentscheidung des UFS vom 17.12.2007, Zl **** hervor. So betraf die erste Berufungsentscheidung des UFS vom 17.12.2007, Zl ****, Ing. OO und nicht die Beschwerdeführerin. Diesen Eindruck hat das Landesverwaltungsgericht auch im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung gewonnen. In diesem Zusammenhang hat Ing. OO im Zuge der durchgeführten Verhandlung dargelegt, dass er den Baurechtsvertrag mit seiner Ehefrau gemeinsam erstellt habe. Auch sei die „Miet-Kauf“-Idee ihre gemeinsame Pionierarbeit. Er sei der gewerberechtliche Geschäftsführer seiner Ehefrau und sei auch ihr rechtlicher Beistand. Seine Frau habe effektiv in Z die ganzen Bausachen erledigt und er selbst habe in W mit den Behörden verhandelt. Das Landesverwaltungsgericht ist im Ergebnis der Auffassung, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet ist, eine entsprechende individuelle Befähigung des begehrten Gewerbes nachzuweisen. So legt die Beschwerdeführerin nicht dar, wodurch sie die für den Bauträger speziell geforderten Kenntnisse – die oben aufgelistet wurden - im Besonderen erworben hat. Es wurden auch keinerlei Nachweise vorgelegt, wodurch die Beschwerdeführerin sich beispielsweise auf dem Gebiet des Schadenersatz- und Gewährleistungsrechtes, Versicherungsrecht, Vergabewesen, Standesrecht, Abgaben- und Steuerrecht für Immobilientreuhänder und Arbeits- und Steuerrecht, Raumordnungsrecht und Denkmalschutz, Wohnbauförderungsrecht, etc konkrete Kenntnisse angeeignet haben soll. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin reicht nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes somit nicht aus, um eine individuelle Befähigung des Gewerbes Immobilientreuhänder nachzuweisen. Auch wenn die Beschwerdeführerin sich anderer Fachpersonen (zB ihres Ehegatten) bedient hat, um ihr Projekt „Miet-Kauf“ zu realisieren, legt sie ihre eigenen Kenntnisse über die oben angeführten immobilienrechtlichen Spezialbereiche nicht dar. Insgesamt kann aus den vorgelegten Urkunden auf ausreichende Kenntnisse iSd Immobilienmakler-Befähigungsprüfungsordnung und jene der Bauträger weder in theoretischer noch in praktischer Hinsicht geschlossen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Monica Voppichler-Thöni (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.24.1919.3