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LVwG-2014/26/3055-1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/26/3055-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Maximilian Aicher über die Beschwerde des S R, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 15.10.2014, Zahl ****, betreffend den Entzug der Waffenbesitzkarte nach dem Waffengesetz 1996, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: 1) Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 15.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäße § 25 Abs 3 des Waffengesetzes 1996 seine Waffenbesitzkarte mit der Seriennummer ****, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft L am 08.06.1995 und gültig für zwei Schusswaffen der Kategorie B und die Pumpgun der Marke Mossberg, Kaliber 12, Herstellungsnummer L ****, entzogen.Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 15.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäße Paragraph 25, Absatz 3, des Waffengesetzes 1996 seine Waffenbesitzkarte mit der Seriennummer ****, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft L am 08.06.1995 und gültig für zwei Schusswaffen der Kategorie B und die Pumpgun der Marke Mossberg, Kaliber 12, Herstellungsnummer L ****, entzogen. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung dabei im Wesentlichen damit, dass anlässlich einer routinemäßig angeordneten Verlässlichkeitsüberprüfung Polizeibeamte der PI J am 25.05.2014 festgestellt hätten, dass der Beschwerdeführer seine Pumpgun (verbotene Waffe der Kategorie A) für seine im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter zugänglich in einem Kleiderschrank verwahrt habe. Zum Zeitpunkt der Kontrolle im Auftrag der Bezirkshauptmannschaft L sei der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen und so habe seine Mutter den Polizeibeamten die Pumpgun ausgehändigt. Zumal die Mutter des Beschwerdeführers nie eine Berechtigung zum Besitz einer Pumpgun gehabt hätte – auch nicht, als sie noch Inhaberin einer Waffenbesitzkarte gewesen sei – habe der Beschwerdeführer ein Vergehen nach dem Waffengesetz zu verantworten. Die Staatsanwaltschaft K sei in diesem Zusammenhang unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr von der Verfolgung dieses Deliktes zurückgetreten. Tatsache sei jedoch, dass der Beschwerdeführer die verbotene Waffe nicht sorgfältig verwahrt gehabt hätte, sodass seine Mutter in deren Besitz gelangen habe können, obwohl sie dazu keine Berechtigung gehabt hätte. Immerhin gehe es vorliegend um eine verbotene Waffe, für deren sorgfältige Verwahrung ein besonders hoher Maßstab anzulegen sei. Aufgrund dieses Sachverhaltes stehe fest, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit beim Beschwerdeführer nicht mehr vorliege und sei daher die Waffenbesitzkarte zu entziehen gewesen. 2) Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des S R, mit welcher die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Bescheidbehebung und die Zurückverweisung der Rechtssache zur ergänzenden Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt wurden. Der Bescheid der belangten Behörde wurde dabei zur Gänze angefochten und wurden die Beschwerdegründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Überprüfung der sicheren Verwahrung gegenständlich an einem Sonntag, nämlich am 25.05.2014, stattgefunden habe, was einen Verstoß gegen § 4 Abs 4 der
  5. Waffengesetz-Durchführungsverordnung bewirkt habe, zumal der Beschwerdeführer einer Überprüfung am Sonntag weder zugestimmt habe noch Gründe vorgelegen seien, welche die Überprüfung an einem anderen Termin unmöglich gemacht hätten. Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Überprüfung der sicheren Verwahrung gegenständlich an einem Sonntag, nämlich am 25.05.2014, stattgefunden habe, was einen Verstoß gegen Paragraph 4, Absatz 4, der
  6. Waffengesetz-Durchführungsverordnung bewirkt habe, zumal der Beschwerdeführer einer Überprüfung am Sonntag weder zugestimmt habe noch Gründe vorgelegen seien, welche die Überprüfung an einem anderen Termin unmöglich gemacht hätten. Die verfahrensgegenständliche Überprüfung an einem Sonntag sei daher rechtswidrig gewesen und sei es als unzulässig zu bewerten, die Ergebnisse dieser rechtswidrigen Überprüfung als Grund für den Entzug der Waffenbesitzkarte heranzuziehen. Diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Selbst wenn es zulässig wäre, die Ergebnisse der rechtswidrigen Überprüfung zu verwerten, so hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung eine Entziehung der Waffenbesitzkarte nicht erfolgen dürfen. Der Beschwerdeführer verwahre die gegenständliche Waffe seit deren Erwerb am 30.12.1994 in jener Weise, wie sie anlässlich der Überprüfung am 25.05.2014 vorgefunden worden sei. Die Verwahrung erfolge in einem Schrank mit 2 Schlössern, wobei die Waffe dort ohne Munition vom Beschwerdeführer verwahrt werde. Seine Mutter habe Zugang zu diesem Kasten. Diese Art der Verwahrung sei anlässlich der stattgefundenen Überprüfungen niemals beanstandet worden, vielmehr sei diese Art der Verwahrung stets als ausreichend und dem Waffengesetz entsprechend qualifiziert worden. Der Beschwerdeführer hätte somit keine Anhaltspunkte dafür gehabt, die Art der Verwahrung entsprechend abzuändern. Vor diesem Hintergrund sei es rechtswidrig, ohne vorherige Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit der Entziehung der Waffenbesitzkarte vorzugehen, zumal die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers gegeben sei. Nach § 25 Abs 3 Waffengesetz sei von einer Entziehung aufgrund einer nicht sicheren Verwahrung dann abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig sei, die Folgen unbedeutend seien und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb der behördlich festgesetzten Frist hergestellt werde.Vor diesem Hintergrund sei es rechtswidrig, ohne vorherige Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes mit der Entziehung der Waffenbesitzkarte vorzugehen, zumal die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers gegeben sei. Nach Paragraph 25, Absatz 3, Waffengesetz sei von einer Entziehung aufgrund einer nicht sicheren Verwahrung dann abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig sei, die Folgen unbedeutend seien und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb der behördlich festgesetzten Frist hergestellt werde. Diese Voraussetzungen seien gegenständlich gegeben. Dass das Verschulden – wenn überhaupt eines gegeben sei – jedenfalls nur geringfügig sei, zeige der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft K von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des § 50 Abs 1 Z 5 Waffengesetz unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig zurückgetreten sei.Dass das Verschulden – wenn überhaupt eines gegeben sei – jedenfalls nur geringfügig sei, zeige der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft K von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 5, Waffengesetz unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr vorläufig zurückgetreten sei. Außerdem seien die Folgen der nicht sicheren Verwahrung unbedeutend, handle es sich doch bei der Mutter des Beschwerdeführers um eine äußerst verlässliche Person, welche in der Vergangenheit selbst über eine Waffenbesitzkarte verfügt habe. Anderen Personen sei die Waffe nicht zugänglich gewesen, sodass keinerlei Gefahr bestanden hätte, dass die Waffe missbräuchlich verwendet hätte werden können. Richtigerweise hätte daher die belangte Behörde eine Frist zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes setzen müssen und erweise sich der Entzug der Waffenbesitzkarte als inhaltlich rechtswidrig. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997, letztmalig geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 161/2013, lauten wie folgt:Die in der vorliegenden Rechtssache maßgeblichen Gesetzesbestimmungen des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 12 aus 1997,, letztmalig geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013,, lauten wie folgt: „Überprüfung der Verlässlichkeit § 25Paragraph 25

(1)Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2)
(3)Ergibt sich, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird. …“ „Verlässlichkeit § 8Paragraph 8
(1)Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
  1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)…“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: 1) Im Gegenstandsfall veranlasste die belangte Behörde entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag eine routinemäßige Verlässlichkeitsüberprüfung in Bezug auf den Beschwerdeführer, da dieser seit dem Jahr 1995 Inhaber eines waffenrechtlichen Dokumentes ist, und zwar einer Waffenbesitzkarte. Von den erhebenden Polizeibeamten wurde daraufhin folgender Bericht an die belangte Behörde erstattet (auszugsweise): „Am 25.05.2014 gegen 10:00 Uhr führte die Streife „J 1“ (Inspin O und Insp L der PI J) im Auftrag der BH L, in J, Adresse, eine waffenrechtliche Überprüfung durch. Die zu überprüfende Partei S R ist im Besitz einer Waffenbesitzkarte sowie einer Schusswaffe der Kat. A („Pumpgun“ - Flinte mit Vorderschaftsrepetiersystem). Den beiden Beamten wurden von der Mutter des S R, A R, in deren Wohnung empfangen. Die Erhebungen ergaben, dass S R an der genannten Adresse zwar gemeldet ist, sich aber vordergründig in Deutschland aufhält und in einem Wohnwagen nächtigt. Ein telefonischer Kontakt bestehe. S R konnte somit nicht angetroffen werden. A R ihrerseits gab bei der Überprüfung an, dass die „Pumpgun“ hier in der Wohnung gelagert werde. Sie öffnete den Beamten einen Kleiderschrank. Es besteht die Möglichkeit, diesen mit einem Bartschloss und einem Zylinderschloss zu versperren. A R entsperrte ein Schloss des Schrankes mit einem Schlüssel und öffnete den Beamten den Schrank. Die Schusswaffe des Sohnes wurde in einem Kleidersack zusammen mit Bekleidung aufbewahrt. Die Beamten entnahmen zusammen mit A R den Kleidersack und kontrollierten die Waffe. Die Waffe war ungeladen. Die Munition für diese Waffe wird lt. A R in einem Tresor verwahrt, für den sie aber die Kombination nicht wisse. Der Zugang zur Schusswaffe war jedoch für A R immer gegeben!“ In seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 03.11.2014 hat der Beschwerdeführer zur Verwahrungssituation seiner Pumpgun wie folgt vorgebracht: „Der Beschwerdeführer verwahrt die gegenständliche Waffe seit deren Erwerb am 30.12.1994 in jener Weise, wie sie anlässlich der Überprüfung am 25.5.2014 vorgefunden worden ist. Die Verwahrung erfolgt in einem Schrank mit zwei Schlössern. Dort verwahrt der Beschwerdeführer die Waffe ohne Munition. Die Mutter des Beschwerdeführers hat Zugang zum Kasten.“ Sachverhaltsmäßig steht somit unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer seine Pumpgun (eine nach § 17 Abs 1 Z 4 Waffengesetz 1996 verbotene Waffe, für deren Besitz eine eigene Bewilligung gemäß § 17 Abs 3 Waffengesetz 1996 erforderlich ist) in einem versperrbaren Schrank in der Wohnung in J verwahrt hat, wobei seine dort wohnende Mutter Zugang zu diesem Schrank hatte, öffnete sie doch mit einem Schlüssel den verfahrensgegenständlichen Schrank im Beisein von zwei Polizeibeamten.Sachverhaltsmäßig steht somit unbestritten fest, dass der Beschwerdeführer seine Pumpgun (eine nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 4, Waffengesetz 1996 verbotene Waffe, für deren Besitz eine eigene Bewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz 1996 erforderlich ist) in einem versperrbaren Schrank in der Wohnung in J verwahrt hat, wobei seine dort wohnende Mutter Zugang zu diesem Schrank hatte, öffnete sie doch mit einem Schlüssel den verfahrensgegenständlichen Schrank im Beisein von zwei Polizeibeamten. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Mutter des Beschwerdeführers über kein waffenrechtliches Dokument (mehr) verfügt. Nach den Angaben der belangten Behörde besaß die Mutter des Beschwerdeführers nie eine Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs 3 Waffengesetz 1996 für den Besitz einer verbotenen Waffe. Dieser Begründungsausführung der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.Nach den Angaben der belangten Behörde besaß die Mutter des Beschwerdeführers nie eine Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Waffengesetz 1996 für den Besitz einer verbotenen Waffe. Dieser Begründungsausführung der belangten Behörde ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund und im Lichte der umfassenden und klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zur sicheren Verwahrung von Schusswaffen ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Rechtssache klargestellt, dass der Beschwerdeführer den Entzugstatbestand des § 25 Abs 3 Waffengesetz 1996 verwirklicht hat, dies wegen nicht mehr gegebener waffenrechtlicher Verlässlichkeit infolge nicht sorgfältiger Verwahrung seiner verbotenen Waffe der Kategorie Pumpgun. Vor diesem Hintergrund und im Lichte der umfassenden und klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zur sicheren Verwahrung von Schusswaffen ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol in der vorliegenden Rechtssache klargestellt, dass der Beschwerdeführer den Entzugstatbestand des Paragraph 25, Absatz 3, Waffengesetz 1996 verwirklicht hat, dies wegen nicht mehr gegebener waffenrechtlicher Verlässlichkeit infolge nicht sorgfältiger Verwahrung seiner verbotenen Waffe der Kategorie Pumpgun. Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer selbst als richtig zugestanden hat, dass seine Mutter Zugang zu jenem Schrank hatte, in welchem er seine verbotene Schusswaffe verwahrt hatte, ist die belangte Behörde völlig rechtskonform mit dem Entzug seiner Waffenbesitzkarte vorgegangen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich demgemäß als unberechtigt und war sie folglich als unbegründet abzuweisen. 2) Die gegen die bekämpfte Entscheidung vorgetragenen Beschwerdeargumente vermögen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht zu überzeugen und zu einem anderen Verfahrensergebnis zu führen, wozu Folgendes auszuführen ist:
  1. a)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass die beschwerdegegenständliche Verlässlichkeitsüberprüfung im Sinne der waffenrechtlichen Vorschriften an einem Sonntag entgegen den Vorgaben der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung ohne seine Zustimmung und ohne Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen stattgefunden habe, weshalb die Ergebnisse dieser rechtswidrigen Überprüfung nicht als Grund für die Entziehung der Waffenbesitzkarte herangezogen werden könnten. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits mit einer vergleichbaren Fallkonstellation zu befassen hatte und in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht hat, dass § 4 Abs 4 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung vorschreibt, dass die Überprüfung der Verlässlichkeit (§ 25 Waffengesetz 1996) an einem Werktag zwischen 07.00 und 20.00 Uhr vorzunehmen ist, wobei einer allfälligen Missachtung dieser Vorschrift bei der Anwendung des § 8 Abs 6 Waffengesetz 1996 (wonach ein Mensch auch dann nicht als verlässlich gilt, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war) Bedeutung zukommt, jedoch Wahrnehmungen, aus denen auf die mangelnde Verlässlichkeit eines Menschen iSd § 8 Abs 1 (hier: Z 2 zweiter Fall) Waffengesetz 1996 zu schließen ist, die Behörde auch dann zum Entzug der waffenrechtlichen Urkunden verpflichten, wenn diese Wahrnehmungen an einem Sonntag gemacht wurden (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.09.2000, Zahl 2000/20/0156).Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Verwaltungsgerichtshof in Wien bereits mit einer vergleichbaren Fallkonstellation zu befassen hatte und in diesem Zusammenhang zum Ausdruck gebracht hat, dass Paragraph 4, Absatz 4, der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung vorschreibt, dass die Überprüfung der Verlässlichkeit (Paragraph 25, Waffengesetz 1996) an einem Werktag zwischen 07.00 und 20.00 Uhr vorzunehmen ist, wobei einer allfälligen Missachtung dieser Vorschrift bei der Anwendung des Paragraph 8, Absatz 6, Waffengesetz 1996 (wonach ein Mensch auch dann nicht als verlässlich gilt, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war) Bedeutung zukommt, jedoch Wahrnehmungen, aus denen auf die mangelnde Verlässlichkeit eines Menschen iSd Paragraph 8, Absatz eins, (hier: Ziffer 2, zweiter Fall) Waffengesetz 1996 zu schließen ist, die Behörde auch dann zum Entzug der waffenrechtlichen Urkunden verpflichten, wenn diese Wahrnehmungen an einem Sonntag gemacht wurden (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 21.09.2000, Zahl 2000/20/0156). Im vorliegenden Fall stellt die von Polizisten an einem Sonntag wahrgenommene Verwahrung der Pumpgun des Beschwerdeführers dessen waffenrechtliche Verlässlichkeit ebenfalls iSd § 8 Abs 1 Z 2 zweiter Fall Waffengesetz 1996 in Frage, sodass das erkennende Gericht keinerlei Gründe sieht, warum die Erhebungsergebnisse vom 25.05.2014 im beschwerdegegenständlichen Entzugsverfahren nicht verwertet werden dürften.Im vorliegenden Fall stellt die von Polizisten an einem Sonntag wahrgenommene Verwahrung der Pumpgun des Beschwerdeführers dessen waffenrechtliche Verlässlichkeit ebenfalls iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, zweiter Fall Waffengesetz 1996 in Frage, sodass das erkennende Gericht keinerlei Gründe sieht, warum die Erhebungsergebnisse vom 25.05.2014 im beschwerdegegenständlichen Entzugsverfahren nicht verwertet werden dürften. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vermag der Beschwerdeführer mit dieser Argumentation jedenfalls nicht aufzuzeigen.
  2. b)Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel darlegt, die nunmehr beanstandete Verwahrung der Pumpgun sei im Zeitraum vom 30.12.1994 bis zum 25.05.2014 immer gleich gewesen, sei aber bislang nie kritisiert worden und bei den Überprüfungen stets als ausreichend und dem Waffengesetz entsprechend qualifiziert worden, ist seitens des erkennenden Gerichts festzuhalten, dass mit diesem Vorbringen für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen ist. Zum einen vermag er aus einem bisher (anscheinend nicht rechtskonform) erfolgten Vollzug der waffenrechtlichen Vorschriften keinen Rechtsanspruch darauf abzuleiten, dass weiterhin von den gesetzlichen Folgen einer unsicheren Verwahrung seiner verbotenen Schusswaffe, die er nur aufgrund einer besonderen Ausnahmebewilligung besitzen konnte, abgesehen wird. Zum anderen lässt seine Schilderung über die bisherigen (waffenrechtlichen) Überprüfungen ohne Beanstandung seiner Waffenverwahrung die Frage offen, ob die daran beteiligten Beamten auch davon Kenntnis erlangt haben, dass die Mutter des Beschwerdeführers ebenso Zugang zu jenem Schrank hatte, in dem die Pumpgun verwahrt wurde. Wenn die Kontrollbeamten keine Wahrnehmungen darüber hatten, dass auch die Mutter des Beschwerdeführers – ohne entsprechende Berechtigung - Zugang zur Pumpgun hatte, hatten diese selbstredend auch keine Veranlassung, die Art der Verwahrung zu beanstanden. Insgesamt ist dieses Vorbringen nicht geeignet, die beantragte Bescheidaufhebung zu tragen.
  3. c)Der Beschwerdeführer bemängelt, dass von der belangten Behörde ohne vorherige Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (in Bezug auf die Waffenverwahrung) mit Entziehung seiner Waffenbesitzkarte vorgegangen worden sei. Zu dieser Kritik ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol festzustellen, dass die gesetzliche Bestimmung des § 25 Abs 3 Waffengesetz 1996 für den Entzug einer waffenrechtlichen Urkunde nicht voraussetzt, dass zuvor eine Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes von der Behörde ergangen ist.Zu dieser Kritik ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol festzustellen, dass die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, Waffengesetz 1996 für den Entzug einer waffenrechtlichen Urkunde nicht voraussetzt, dass zuvor eine Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes von der Behörde ergangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat in mehreren Entscheidungen bereits klargestellt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses bei der Prüfung der Verlässlichkeit nach Sinn und Zweck der Regelungen des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen ist und mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde auch dann vorzugehen ist, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der im § 8 Abs 1 Waffengesetz 1996 genannten Voraussetzungen, wobei waffenrechtliche Urkunden insbesondere dann zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat (siehe dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 29.05.2009, Zahl 2006/03/0140, und vom 25.03.2009, Zahl 2007/03/0002).Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat in mehreren Entscheidungen bereits klargestellt, dass angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses bei der Prüfung der Verlässlichkeit nach Sinn und Zweck der Regelungen des Waffengesetzes ein strenger Maßstab anzulegen ist und mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde auch dann vorzugehen ist, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das Zutreffen der im Paragraph 8, Absatz eins, Waffengesetz 1996 genannten Voraussetzungen, wobei waffenrechtliche Urkunden insbesondere dann zu entziehen sind, wenn festgestellt wird, dass der Berechtigte Waffen nicht sorgfältig verwahrt hat (siehe dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 29.05.2009, Zahl 2006/03/0140, und vom 25.03.2009, Zahl 2007/03/0002). Die bisherige Unbescholtenheit und der Umstand, dass der Behörde bislang kein waffenrechtliches Zuwiderhandeln bekannt wurde, treten bei dieser Beurteilung demnach in den Hintergrund (vgl das VwGH-Erkenntnis vom 20.03.2003, Zahl 2000/20/0375).Die bisherige Unbescholtenheit und der Umstand, dass der Behörde bislang kein waffenrechtliches Zuwiderhandeln bekannt wurde, treten bei dieser Beurteilung demnach in den Hintergrund vergleiche das VwGH-Erkenntnis vom 20.03.2003, Zahl 2000/20/0375). Angesichts dieser klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien bestehen für das erkennende Gericht keinerlei Zweifel daran, dass die belangte Behörde im Gegenstandsfall zum Entzug der Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers mit Blick auf die von ihm zu verantwortende Verwahrung seiner Pumpgun berechtigt und sogar verpflichtet war, mag er auch zuvor noch nicht waffenrechtlich negativ in Erscheinung getreten sein. Eine vorherige Aufforderung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes war jedenfalls rechtlich nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht geboten.
  4. d)Der Beschwerdeführer vermeint, dass in seinem Fall die Voraussetzungen iSd § 25 Abs 3 zweiter Satz gegeben seien, von einer Entziehung abzusehen, da sein Verschulden geringfügig sei und die Folgen (der unsicheren Verwahrung seiner Pumpgun) unbedeutend geblieben seien.Der Beschwerdeführer vermeint, dass in seinem Fall die Voraussetzungen iSd Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz gegeben seien, von einer Entziehung abzusehen, da sein Verschulden geringfügig sei und die Folgen (der unsicheren Verwahrung seiner Pumpgun) unbedeutend geblieben seien. Dieser Argumentation vermag sich das Landesverwaltungsgericht Tirol keineswegs anzuschließen. Das Verschulden des Beschwerdeführers an der unsicheren Verwahrung seiner Pumpgun kann schon mit Blick auf die lange Zeit der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung der Schusswaffe nicht als geringfügig beurteilt werden. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittel selbst eingeräumt, dass die gegenständliche Waffe seit deren Erwerb am 30.12.1994 in jener Weise verwahrt worden ist, wie sie anlässlich der Überprüfung am 25.05.2014 vorgefunden worden ist, wobei er auch als richtig zugestanden hat, dass seine Mutter Zugang zum Kasten gehabt hat, in dem die Pumpgun verwahrt war. Angesichts eines derart langen Zeitraumes der unsicheren Verwahrung einer Schusswaffe kann nicht von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden. Nach Dafürhalten des Landesverwaltungsgerichts Tirol sind zudem die Folgen der unsicheren Verwahrung schon deshalb nicht unbedeutend geblieben, da die Mutter des Beschwerdeführers aufgrund der beschwerdegegenständlichen Verwahrungssituation Zugang zu einer verbotenen Waffe hatte. Dass seine Mutter Zugang zu seiner Pumpgun gehabt hat, hat der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel ausdrücklich als richtig eingeräumt. Gerade in Bezug auf verbotene Waffen ist nach Meinung des erkennenden Gerichts – dies in Übereinstimmung mit der belangten Behörde - ein strenger Maßstab an deren Verwahrung anzulegen. Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Entziehung entsprechend der Gesetzesbestimmung des § 25 Abs 3 zweiter Satz Waffengesetz 1996 vorliegend zweifelsohne nicht gegeben sind. Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes einzuräumen.Daraus folgt, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Entziehung entsprechend der Gesetzesbestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz Waffengesetz 1996 vorliegend zweifelsohne nicht gegeben sind. Die belangte Behörde war daher nicht verhalten, dem Beschwerdeführer eine Frist zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes einzuräumen. IV. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:römisch vier. zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung: In der vorliegenden Rechtssache konnte von einer Rechtsmittelverhandlung deshalb abgesehen werden, weil in der gegenständlichen Beschwerdesache ausschließlich eine Rechtsfrage zu beantworten war, nämlich die Fragestellung, ob der Beschwerdeführer noch im Sinne der waffenrechtlichen Vorschriften als verlässlich angesehen werden kann, dies mit Blick auf die von ihm zu verantwortende unsichere Verwahrung seiner verbotenen Schusswaffe. Dagegen ist der Sachverhalt im vorliegenden Fall in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt anzusehen, insbesondere ist der Beschwerdeführer dem Bericht der Polizeibeamten und der Argumentation der belangten Behörde nicht entgegengetreten, dass seine Mutter – ohne dazu berechtigt gewesen zu sein - Zugang zu seiner Pumpgun hatte. Diesen Umstand hat er vielmehr ausdrücklich in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 03.11.2014 als richtig zugestanden. Es war daher auf der Tatsachenebene im Gegenstandsfall nicht notwendig, weitere Erhebungen durchzuführen. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024).Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes in Wien vom 03.10.2013, Zahl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zahl 2011/06/0024). Im Übrigen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer gar nicht ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol beantragt, dies trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung darüber in der angefochtenen Entscheidung. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache vor allem entscheidende Rechtsfrage, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommene Verwahrung seiner Pumpgun im Sinne der waffenrechtlichen Vorschriften als sorgfältig zu beurteilen ist, kann angesichts der diesbezüglich klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei dahingehend beantwortet werden, dass die strittige Verwahrung keinesfalls als sorgfältig anzusehen ist (vgl diesbezüglich etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.09.2002, Zahl 2000/20/0374, betreffend einen Fall, wo die Ehegattin das Versteck des Schlüssels für einen Tresor kannte, in dem eine Waffe verwahrt wurde).Die in der gegenständlichen Beschwerdesache vor allem entscheidende Rechtsfrage, ob die vom Beschwerdeführer vorgenommene Verwahrung seiner Pumpgun im Sinne der waffenrechtlichen Vorschriften als sorgfältig zu beurteilen ist, kann angesichts der diesbezüglich klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien einwandfrei dahingehend beantwortet werden, dass die strittige Verwahrung keinesfalls als sorgfältig anzusehen ist vergleiche diesbezüglich etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.09.2002, Zahl 2000/20/0374, betreffend einen Fall, wo die Ehegattin das Versteck des Schlüssels für einen Tresor kannte, in dem eine Waffe verwahrt wurde). Auch die Frage der Verwertbarkeit von Wahrnehmungen anlässlich einer waffenrechtlichen Überprüfung an einem Sonntag konnte anhand einer im vorliegenden Beschwerdeerkenntnis zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Wien unzweifelhaft gelöst werden. An die aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Maximilian Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.26.3055.1

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