Obsah (6)
§ 28§ 37§ 40§ 25a§ 33Art 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/2772-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter D
§ 28Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw
GVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:1.
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Auf Antrag der Gemeinde Y vom 02.09.2013 wird
§ 37
Abs 7 TFLG 1996 festgestellt, dass der aus dem zwischen der Agrargemeinschaft Z und Herrn BB abgeschlossenen Kauf- und Tauschvertrag vom 19.11.2012 resultierende Kaufpreis von € 151.990,- (abzüglich Kosten, Steuern, Gebühren etc.) zwischen der substanzberechtigten Gemeinde Y und dem Teilwaldberechtigten
§ 40Abs 6 TFLG 1996, LGBl 74/1996 id
F LGBl 7/2010, zu gleichen Teilen aufzuteilen ist.“„Auf Antrag der Gemeinde Y vom 02.09.2013 wird
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 festgestellt, dass der aus dem zwischen der Agrargemeinschaft Z und Herrn BB abgeschlossenen Kauf- und Tauschvertrag vom 19.11.2012 resultierende Kaufpreis von € 151.990,- (abzüglich Kosten, Steuern, Gebühren etc.) zwischen der substanzberechtigten Gemeinde Y und dem Teilwaldberechtigten
Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996, Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010,, zu gleichen Teilen aufzuteilen ist.“ 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 21.8.2014, ****: Mit Kauf- Tauschvertrag vom 19.11.2012 wurde von der Agrargemeinschaft Z das in deren Eigentum befindliche und in EZ *** GB **** Y vorgetragene Gst ***1 ins Eigentum des Käufers BB übertragen. Hinsichtlich des genannten Grundstückes war ein Holz- und Streunutzungsrecht zugunsten der Liegenschaft EZ **** des CC eingetragen. Herr CC stimmte im genannten Kauf- Tauschvertrag dem Erlöschen dieses Holz- und Streunutzungsrechtes ausdrücklich zu. Zu Aktenzahl **** wurde dieser Vertrag von der Agrarbehörde
§ 40
Abs 1 und Abs 5 TFLG 1996 genehmigt.Mit Kauf- Tauschvertrag vom 19.11.2012 wurde von der Agrargemeinschaft Z das in deren Eigentum befindliche und in EZ *** GB **** Y vorgetragene Gst ***1 ins Eigentum des Käufers BB übertragen. Hinsichtlich des genannten Grundstückes war ein Holz- und Streunutzungsrecht zugunsten der Liegenschaft EZ **** des CC eingetragen. Herr CC stimmte im genannten Kauf- Tauschvertrag dem Erlöschen dieses Holz- und Streunutzungsrechtes ausdrücklich zu. Zu Aktenzahl **** wurde dieser Vertrag von der Agrarbehörde
Paragraph 40, Absatz eins und Absatz 5, TFLG 1996 genehmigt. Mit Eingabe vom 02.09.2013 hat die Gemeinde Y den Antrag gestellt festzustellen, in welchem Verhältnis der Kaufpreis von € 151.990,- (abzüglich Kosten, Steuern, Gebühren etc.) zwischen der Gemeinde und dem Teilwaldberechtigten
§ 40Abs 6 TFLG 1996 aufzuteilen ist.
Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass dem Geschäft der oben genannte Kauf- und Tauschvertrag vom 19.11.2012 zugrunde liege.Mit Eingabe vom 02.09.2013 hat die Gemeinde Y den Antrag gestellt festzustellen, in welchem Verhältnis der Kaufpreis von € 151.990,- (abzüglich Kosten, Steuern, Gebühren etc.) zwischen der Gemeinde und dem Teilwaldberechtigten
Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 aufzuteilen ist. Begründend wurde hierzu ausgeführt, dass dem Geschäft der oben genannte Kauf- und Tauschvertrag vom 19.11.2012 zugrunde liege. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 03.09.2013 wurde der verfahrensgegenständliche Antrag der Agrargemeinschaft Z zH des Obmannes in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, verbunden mit der Möglichkeit, hierzu binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Eingabe vom 19.09.2013 hat die Agrargemeinschaft Z, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt; Adresse, eine Stellungnahme erstattet. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde darin unter gleichzeitiger Vorlage des Rechtsgutachtens von o. Univ. Prof. Dr. DD zur Auslegung des § 40 Abs 6 TFLG vom 05.03.2013 und nach Darlegung des Verfahrens im Zusammenhang mit der agrarbehördlichen Genehmigung des Kauf- und Tauschvertrag vom 19.11.2012 ausgeführt, dass die Sonderbestimmung des § 40 Abs 6 TFLG 1996 zum Tragen komme. Dem Teilwaldberechtigten würde demnach auch die Hälfte des Verkaufserlöses (abzüglich Kosten, Steuern, Gebühren etc.) zustehen. Der vereinnahmte Kaufpreis sei zur einen Hälfte in Rechnungskreis I für den Teilwaldberechtigten und zur anderen Hälfte in Rechnungskreis II für die Gemeinde zu verbuchen.Mit Eingabe vom 19.09.2013 hat die Agrargemeinschaft Z, rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwalt; Adresse, eine Stellungnahme erstattet. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde darin unter gleichzeitiger Vorlage des Rechtsgutachtens von o. Univ. Prof. Dr. DD zur Auslegung des Paragraph 40, Absatz 6, TFLG vom 05.03.2013 und nach Darlegung des Verfahrens im Zusammenhang mit der agrarbehördlichen Genehmigung des Kauf- und Tauschvertrag vom 19.11.2012 ausgeführt, dass die Sonderbestimmung des Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 zum Tragen komme. Dem Teilwaldberechtigten würde demnach auch die Hälfte des Verkaufserlöses (abzüglich Kosten, Steuern, Gebühren etc.) zustehen. Der vereinnahmte Kaufpreis sei zur einen Hälfte in Rechnungskreis römisch eins für den Teilwaldberechtigten und zur anderen Hälfte in Rechnungskreis römisch zwei für die Gemeinde zu verbuchen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften)
§ 37Abs 7 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 id
F LGBl 70/2014, den Antrag der Gemeinde Y, vertreten durch den Bürgermeister EE, vom 02.09.2013, auf Feststellung, in welchem Verhältnis der Kaufpreis von € 151.990,- (abzüglich Kosten, Steuern, Gebühren etc.) zwischen der Gemeinde und dem Teilwaldberechtigten
§ 40
Abs 6 TFLG 1996 aufzuteilen ist, als unbegründet abzuweisen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften)
Paragraph 37, Absatz 7, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, den Antrag der Gemeinde Y, vertreten durch den Bürgermeister EE, vom 02.09.2013, auf Feststellung, in welchem Verhältnis der Kaufpreis von € 151.990,- (abzüglich Kosten, Steuern, Gebühren etc.) zwischen der Gemeinde und dem Teilwaldberechtigten
Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 aufzuteilen ist, als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde begründete diesen Spruch im Wesentlichen wie folgt: „Die in § 36 Abs. 2 in der Fassung LGBl. Nr. 7/2010 enthaltenen Bestimmungen über die Finanzgebarung von atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft[en] ist mit dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 70/2014 obsolet und durch eine[n] gänzlich neuen Unterabschnitt
- ersetzt worden. Seitens der Agrarbehörde ist stets die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung heranzuziehen, weshalb sich die materielle Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Antrages nach den neuen Bestimmungen zu orientieren hat.„Die in Paragraph 36, Absatz 2, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, enthaltenen Bestimmungen über die Finanzgebarung von atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft[en] ist mit dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, obsolet und durch eine[n] gänzlich neuen Unterabschnitt
- ersetzt worden. Seitens der Agrarbehörde ist stets die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung heranzuziehen, weshalb sich die materielle Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Antrages nach den neuen Bestimmungen zu orientieren hat. Die Novelle LGBl. Nr. 70/2014 kennt das alte System der Unterteilung der Finanzgebarung einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft in Rechnungskreis I für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft und Rechnungskreis II für die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht mehr.Die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, kennt das alte System der Unterteilung der Finanzgebarung einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft in Rechnungskreis römisch eins für die Einnahmen und Ausgaben aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit der Agrargemeinschaft und Rechnungskreis römisch zwei für die Einnahmen und Ausgaben aus dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke nicht mehr. Vielmehr stellen die Einnahmen aus solchen Verkaufserlösen
§ 33Abs.
5 TFLG 1996 in jedem Fall und zur Gänze Substanzeinnahmen dar, die der substanzberechtigten Gemeinde zustehen. Eine Auseinandersetzung darüber, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind, findet daher nicht mehr statt.Vielmehr stellen die Einnahmen aus solchen Verkaufserlösen
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 in jedem Fall und zur Gänze Substanzeinnahmen dar, die der substanzberechtigten Gemeinde zustehen. Eine Auseinandersetzung darüber, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind, findet daher nicht mehr statt. Wenn früher dem Teilwaldberechtigten gemeinsam mit dem Grundeigentümer die Erträge aus dem Teilwald mit Ausnahme der Holz- und Streunutzung zu gleichen Teilen zugefallen sind, so entspricht dies nicht mehr dem neugefassten § 40 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 8 TFLG
- Ein näheres Eingehen auf das von der Agrargemeinschaft in ihrer Stellungnahme vom 19.09.2013 vorgelegte Rechtsgutachten von
- Univ. Prof. Dr. DD zur Auslegung des § 40 Abs. 6 TFLG vom 05.03.2013 erübrigt sich sohin.“Wenn früher dem Teilwaldberechtigten gemeinsam mit dem Grundeigentümer die Erträge aus dem Teilwald mit Ausnahme der Holz- und Streunutzung zu gleichen Teilen zugefallen sind, so entspricht dies nicht mehr dem neugefassten Paragraph 40, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 8, TFLG
- Ein näheres Eingehen auf das von der Agrargemeinschaft in ihrer Stellungnahme vom 19.09.2013 vorgelegte Rechtsgutachten von
- Univ. Prof. Dr. DD zur Auslegung des , Paragraph 40, Absatz 6, TFLG vom 05.03.2013 erübrigt sich sohin.“ Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass der verfahrenseinleitende Antrag der Gemeinde Y zwar im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Rechtslage zulässig war, sich aber auf Grund der geänderten gesetzlichen Bestimmungen insgesamt als unbegründet erwies.
- Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Z, vertreten durch den Obmann AA, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde, welche am 18.9.2014 mittels Email an das Landesverwaltungsgericht Tirol und von diesem mit Schreiben vom 22.9.2014 zuständigkeitshalber an die Abteilung Agrargemeinschaften beim Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde und dort am selben Tag einlangte.Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob die Agrargemeinschaft Z, vertreten durch den Obmann AA, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde, welche am 18.9.2014 mittels Email an das Landesverwaltungsgericht Tirol und von diesem mit Schreiben vom 22.9.2014 zuständigkeitshalber an die Abteilung Agrargemeinschaften beim Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde und dort am selben Tag einlangte. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Agrargemeinschaft Z am 26.8.2014 zugestellt. Mit der genannten Beschwerde wurde insbesondere beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Aufteilung des Verkaufserlöses aus dem gegenständlichen Rechtsgeschäft nach § 40 Abs 6 TFLG vor dem Inkrafttreten von LGBl 70/2014 und dass die Aufteilung des Verkaufserlöses nach Abzug der zu entrichtenden Abgaben im Verhältnis 50:50 zwischen der Gemeinde Y und der Agrargemeinschaft Z zu erfolgen hat. Im Falle, dass das Landesverwaltungsgericht in der Sache nicht § 40 Abs 6 alte Fassung, sondern diese Bestimmung idF LGBl 70/2014 anwenden würde, werde angeregt, dass das Landesverwaltungsgericht diese Bestimmung beim VfGH wegen Verfassungswidrigkeit anfechten möge. Mit der genannten Beschwerde wurde insbesondere beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge feststellen, dass die Aufteilung des Verkaufserlöses aus dem gegenständlichen Rechtsgeschäft nach Paragraph 40, Absatz 6, TFLG vor dem Inkrafttreten von Landesgesetzblatt 70 aus 2014, und dass die Aufteilung des Verkaufserlöses nach Abzug der zu entrichtenden Abgaben im Verhältnis 50:50 zwischen der Gemeinde Y und der Agrargemeinschaft Z zu erfolgen hat. Im Falle, dass das Landesverwaltungsgericht in der Sache nicht Paragraph 40, Absatz 6, alte Fassung, sondern diese Bestimmung in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, anwenden würde, werde angeregt, dass das Landesverwaltungsgericht diese Bestimmung beim VfGH wegen Verfassungswidrigkeit anfechten möge. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde wie folgt: „
- Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde eine unrichtige Anwendung des Gesetzes vor. Weiters fühlt sie sich in ihrem Recht auf Erlangung einer Sachentscheidung und damit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) verletzt. „
- Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde eine unrichtige Anwendung des Gesetzes vor. Weiters fühlt sie sich in ihrem Recht auf Erlangung einer Sachentscheidung und damit im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) verletzt. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid zu Recht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages durch den Bürgermeister der Gemeinde Y der entscheidungsrelevante Antrag rechtlich zulässig war. Sie vermeint jedoch in der Sache, dass durch das Inkrafttreten der TFLG-Novelle 2014 die Antragstellung unzulässig geworden ist. Daher hat sie den Antrag als unbegründet abgewiesen. Diese Rechtsansicht ist jedoch nach Auffassung der Beschwerdeführerin rechtsirrig: Der Antrag stützt sich auf § 37 Abs 7 iVm § 33 Abs 5 TFLG. Die Behörde hat selber eingeräumt, dass es sich dabei um eine Streitigkeit zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut handelt. Diese beiden Bestimmungen, auf die sich der Antrag bezieht, wurden aber durch die Novelle 2014 nicht dergestalt verändert, dass eine Entscheidung über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Gemeindegutsagrargemeinschaft nicht mehr durch die Behörde zu entscheiden wären. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde hat sich nämlich durch die Novelle nicht geändert. Die Behörde wäre sohin verpflichtet gewesen, eine Sachentscheidung zu treffen, also inhaltlich über den Antrag abzusprechen. Im Spruch wird der Antrag zwar ‚abgewiesen‘ in Wahrheit handelt es sich jedoch um eine Zurückweisung wegen vermeintlicher Unzulässigkeit des Rechtswegs.Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid zu Recht davon aus, dass zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages durch den Bürgermeister der Gemeinde Y der entscheidungsrelevante Antrag rechtlich zulässig war. Sie vermeint jedoch in der Sache, dass durch das Inkrafttreten der TFLG-Novelle 2014 die Antragstellung unzulässig geworden ist. Daher hat sie den Antrag als unbegründet abgewiesen. Diese Rechtsansicht ist jedoch nach Auffassung der Beschwerdeführerin rechtsirrig: Der Antrag stützt sich auf Paragraph 37, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 5, TFLG. Die Behörde hat selber eingeräumt, dass es sich dabei um eine Streitigkeit zwischen einer Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut handelt. Diese beiden Bestimmungen, auf die sich der Antrag bezieht, wurden aber durch die Novelle 2014 nicht dergestalt verändert, dass eine Entscheidung über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde und einer Gemeindegutsagrargemeinschaft nicht mehr durch die Behörde zu entscheiden wären. Die Zuständigkeit der Agrarbehörde hat sich nämlich durch die Novelle nicht geändert. Die Behörde wäre sohin verpflichtet gewesen, eine Sachentscheidung zu treffen, also inhaltlich über den Antrag abzusprechen. Im Spruch wird der Antrag zwar ‚abgewiesen‘ in Wahrheit handelt es sich jedoch um eine Zurückweisung wegen vermeintlicher Unzulässigkeit des Rechtswegs.
- Es ist zwar richtig, dass § 40 Abs 6 TFLG durch die Novelle für Gemeindegutsagrargemeinschaften geändert wurde. Seit dem Inkrafttreten dieser Novelle gilt nämlich der zweite Satz dieser Bestimmung für Gemeindegutsagrargemeinschaften nicht. Nach der derzeitigen Rechtslage ist es offen, wer die für den Teilwald zu leistenden Abgaben zu bezahlen hat und welches rechtliche Schicksal die Erträge aus der Holz- und Streunutzung haben. Diese Fragen sind nach wie vor einer Sachentscheidung zugänglich.
- Es ist zwar richtig, dass Paragraph 40, Absatz 6, TFLG durch die Novelle für Gemeindegutsagrargemeinschaften geändert wurde. Seit dem Inkrafttreten dieser Novelle gilt nämlich der zweite Satz dieser Bestimmung für Gemeindegutsagrargemeinschaften nicht. Nach der derzeitigen Rechtslage ist es offen, wer die für den Teilwald zu leistenden Abgaben zu bezahlen hat und welches rechtliche Schicksal die Erträge aus der Holz- und Streunutzung haben. Diese Fragen sind nach wie vor einer Sachentscheidung zugänglich.
- Das Rechtsgeschäft wurde im November 2012 abgeschlossen und der Kaufpreis wurde zur gleichen Zeit bezahlt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist nach wie vor für dieses Rechtgeschäft § 40 Abs 6 TLFG idF vor der Novelle 2014 anzuwenden. Denn weder aus dem geänderten Gesetzestext noch aus den Übergangsbestimmungen der Novelle 70/2014 wird eine rückwirkende Anwendung der Novelle angeordnet. Mit dieser Frage hat sich die belangte Behörde aber überhaupt nicht auseinandergesetzt. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Behörde aber auf Grund des gestellten Antrages der Gemeinde Y festzustellen gehabt, dass das 2012 abgeschlossene Rechtsgeschäft über Teilwälder nach de[n] zum damaligen Zeitpunkt geltenden Aufteilungsregeln des § 40 Abs 6 alt TFLG zu behandeln ist. Die Behörde hat sich stattdessen auf die lapidare allgemeine Feststellung zurückgezogen, dass sie das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. Das wäre aber nur dann richtig, wenn sie ein Rechtsgeschäft zu beurteilen hätte, das nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der TFLG-Novelle 2014 abgeschlossen worden ist.
- Das Rechtsgeschäft wurde im November 2012 abgeschlossen und der Kaufpreis wurde zur gleichen Zeit bezahlt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist nach wie vor für dieses Rechtgeschäft Paragraph 40, Absatz 6, TLFG in der Fassung vor der Novelle 2014 anzuwenden. Denn weder aus dem geänderten Gesetzestext noch aus den Übergangsbestimmungen der Novelle 70 aus 2014, wird eine rückwirkende Anwendung der Novelle angeordnet. Mit dieser Frage hat sich die belangte Behörde aber überhaupt nicht auseinandergesetzt. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hätte die Behörde aber auf Grund des gestellten Antrages der Gemeinde Y festzustellen gehabt, dass das 2012 abgeschlossene Rechtsgeschäft über Teilwälder nach de[n] zum damaligen Zeitpunkt geltenden Aufteilungsregeln des Paragraph 40, Absatz 6, alt TFLG zu behandeln ist. Die Behörde hat sich stattdessen auf die lapidare allgemeine Feststellung zurückgezogen, dass sie das im Zeitpunkt der Entscheidung geltende Recht anzuwenden hat. Das wäre aber nur dann richtig, wenn sie ein Rechtsgeschäft zu beurteilen hätte, das nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der TFLG-Novelle 2014 abgeschlossen worden ist. Im angefochtenen Bescheid wird der Antrag ‚als unbegründet abgewiesen‘. Sie begründet dies damit, dass die Einnahmen aus solchen Verkaufserlösen in jedem Fall und zur Gänze Substanzeinnahmen darstellen, die der substanzberechtigten Gemeinde zustehen. Damit verkennt die belangte Behörde aber das Wesen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft. Gegenstand dieser Auseinandersetzung ist nicht die rückwirkende Geltung des neu gefassten § 40 Abs 6 TFLG - eine solche anzunehmen muss geradezu als denkunmöglich bezeichnet werden – sondern die Frage, in welchem Verhältnis der Verkaufserlös im Jahre 2012 (!) aufzuteilen war. Die belangte Behörde hat durch die rückwirkende Anwendung des § 40 Abs 6 n.F. TFLG auch die Beschwerdeführerin, die ja Partei in diesem Verfahren ist, in ihren Rechten verletzt.“Im angefochtenen Bescheid wird der Antrag ‚als unbegründet abgewiesen‘. Sie begründet dies damit, dass die Einnahmen aus solchen Verkaufserlösen in jedem Fall und zur Gänze Substanzeinnahmen darstellen, die der substanzberechtigten Gemeinde zustehen. Damit verkennt die belangte Behörde aber das Wesen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft. Gegenstand dieser Auseinandersetzung ist nicht die rückwirkende Geltung des neu gefassten Paragraph 40, Absatz 6, TFLG - eine solche anzunehmen muss geradezu als denkunmöglich bezeichnet werden – sondern die Frage, in welchem Verhältnis der Verkaufserlös im Jahre 2012 (!) aufzuteilen war. Die belangte Behörde hat durch die rückwirkende Anwendung des Paragraph 40, Absatz 6, n.F. TFLG auch die Beschwerdeführerin, die ja Partei in diesem Verfahren ist, in ihren Rechten verletzt.“
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 22.10.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde der Gemeinde Y und dem Substanzverwalter der Agrargemeinschaft Z mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. In der daraufhin von der Gemeinde Y erstatteten Stellungnahme vom 21.11.2014 wurde mit näherer Begründung beantragt, die gegenständliche Beschwerde mangels Beschwer zurück- bzw. in eventu als unbegründet abzuweisen. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde - trotz der ursprünglich fälschlicherweise an das Landesverwaltungsgericht erfolgten Übermittlung - auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. In ihrer Stellungnahme vom 21.11.2014 bringt die Gemeinde Y vor, dass die vorliegende Beschwerde wegen mangelnder Beschwer hätte zurückgewiesen werden müssen, weil mit dem angefochtenen Bescheid der Antrag eines Dritten – nämlich der Gemeinde Y - zurückgewiesen wurde und die Agrargemeinschaft Z insofern nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts ist dieses Vorbringen nicht berechtigt, zumal der verfahrensgegenständliche Antrag zweifellos und von der Gemeinde Y unbestritten darauf abzielt, eine Streitigkeit zwischen der Gemeinde und einer Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 37 Abs 7 lit b TFLG 1996 (siehe hierzu sogleich noch unter Punkt 2.a.) zu entscheiden. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts ist dieses Vorbringen nicht berechtigt, zumal der verfahrensgegenständliche Antrag zweifellos und von der Gemeinde Y unbestritten darauf abzielt, eine Streitigkeit zwischen der Gemeinde und einer Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 37, Absatz 7, Litera b, TFLG 1996 (siehe hierzu sogleich noch unter Punkt 2.a.) zu entscheiden. Dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt, wird von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf den rechtskräftigen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz vom 18.04.2011, ****, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 23.05.2012, ****, dargelegt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sodass dieser Umstand als erwiesen angesehen und den weiteren Ausführungen zugrunde gelegt werden kann. Selbiges gilt dafür, dass die in EZ *** GB **** Y vorgetragenen Grundstücke, soweit sie nicht ausschließlich agrargemeinschaftliche Grundstücke
§ 33
Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen, Teilwälder
§ 33
Abs 2 lit d in Verbindung mit § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 darstellen.Dass es sich bei der Agrargemeinschaft Z um eine Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt, wird von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unter Hinweis auf den rechtskräftigen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz vom 18.04.2011, ****, in der Fassung des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 23.05.2012, ****, dargelegt und von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, sodass dieser Umstand als erwiesen angesehen und den weiteren Ausführungen zugrunde gelegt werden kann. Selbiges gilt dafür, dass die in EZ *** GB **** Y vorgetragenen Grundstücke, soweit sie nicht ausschließlich agrargemeinschaftliche Grundstücke
Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen, Teilwälder
Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. Nach § 37 Abs 8 TFLG 1996 kommt nun aber in Verfahren nach Abs 7 leg cit auch der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. Eine solche Parteistellung würde sich im Übrigen auch nach § 74 Abs 8 TFLG 1996 ergeben, wonach Personen insoweit Parteistellung zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Zumal die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des TFLG 1996, nämlich § 40 Abs 6, ausdrücklich dem Grundeigentümer (und dem Teilwaldberechtigten) das Recht auf Zuteilung von Erträgen in bestimmtem Ausmaß aus dem Teilwald einräumt, die Agrargemeinschaft Z aber vor dem Abschluss des gegenständlichen Kauf- Tauschvertrages grundbücherliche Eigentümerin des betreffenden Grundstückes war und dieses Recht auf Zuteilung von Erträgen im vorliegenden Fall strittig ist, lässt sich auch daraus zweifellos eine Parteistellung der Agrargemeinschaft Z ableiten. Im Übrigen ist eine Agrargemeinschaft nach § 34 Abs 1 TFLG 1996 die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist, und vertritt die Agrargemeinschaft insofern auch den nach § 40 Abs 6 TFLG 1996 berechtigten Teilwaldberechtigten, dessen Teilwaldrecht nach Maßgabe des § 33 Abs 3 leg cit als Anteilsrecht im Sinn des TFLG 1996 gilt.Nach Paragraph 37, Absatz 8, TFLG 1996 kommt nun aber in Verfahren nach Absatz 7, leg cit auch der Agrargemeinschaft Parteistellung zu. Eine solche Parteistellung würde sich im Übrigen auch nach Paragraph 74, Absatz 8, TFLG 1996 ergeben, wonach Personen insoweit Parteistellung zukommt, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden. Zumal die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des TFLG 1996, nämlich Paragraph 40, Absatz 6,, ausdrücklich dem Grundeigentümer (und dem Teilwaldberechtigten) das Recht auf Zuteilung von Erträgen in bestimmtem Ausmaß aus dem Teilwald einräumt, die Agrargemeinschaft Z aber vor dem Abschluss des gegenständlichen Kauf- Tauschvertrages grundbücherliche Eigentümerin des betreffenden Grundstückes war und dieses Recht auf Zuteilung von Erträgen im vorliegenden Fall strittig ist, lässt sich auch daraus zweifellos eine Parteistellung der Agrargemeinschaft Z ableiten. Im Übrigen ist eine Agrargemeinschaft nach Paragraph 34, Absatz eins, TFLG 1996 die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an deren Eigentum ein Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden ist, und vertritt die Agrargemeinschaft insofern auch den nach Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 berechtigten Teilwaldberechtigten, dessen Teilwaldrecht nach Maßgabe des Paragraph 33, Absatz 3, leg cit als Anteilsrecht im Sinn des TFLG 1996 gilt. Da aber das TFLG 1996 die Beschwerdelegitimation für Verfahren nach § 37 Abs 7 leg cit nicht ausdrücklich regelt, leitet sich diese für das vorliegende Verfahren aus der Parteistellung ab und kommt somit der Agrargemeinschaft Z insofern die Beschwerdelegitimation zu. Da aber das TFLG 1996 die Beschwerdelegitimation für Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, leg cit nicht ausdrücklich regelt, leitet sich diese für das vorliegende Verfahren aus der Parteistellung ab und kommt somit der Agrargemeinschaft Z insofern die Beschwerdelegitimation zu. Mangelnde Beschwer liegt deshalb nicht vor, da die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrags der Gemeinde Y damit begründet wird, dass der § 40 Abs 6 TFLG 1996, der wie erwähnt unter anderem Rechte der Agrargemeinschaft und des Teilwaldberechtigten regelt, in der Fassung vor der Novelle LGBl 70/2014 nicht mehr anwendbar sei.Mangelnde Beschwer liegt deshalb nicht vor, da die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Abweisung des Antrags der Gemeinde Y damit begründet wird, dass der Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996, der wie erwähnt unter anderem Rechte der Agrargemeinschaft und des Teilwaldberechtigten regelt, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, nicht mehr anwendbar sei. Sonstige Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde wurden nicht vorgebracht und sind für das Landesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich. Die vorliegende Beschwerde ist insofern zulässig. 2. Zur Sache: a) Zur Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages: Der verfahrenseinleitende Antrag stützt sich auf die §§ 37 Abs 7 und 33 Abs 5 TFLG 1996. Der verfahrenseinleitende Antrag stützt sich auf die Paragraphen 37, Absatz 7 und 33 Absatz 5, TFLG 1996. Die belangte Behörde hat die Zulässigkeit dieses Antrags unter Bezugnahme auf § 37 Abs 7 TFLG 1996 bejaht. Diese durch die Novelle LGBl 70/2014 leicht modifizierten Bestimmungen lauten wie folgt:Die belangte Behörde hat die Zulässigkeit dieses Antrags unter Bezugnahme auf Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 bejaht. Diese durch die Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, leicht modifizierten Bestimmungen lauten wie folgt: „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten (…)
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
- a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“ „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke (…)
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
- a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
- b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.“Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.“ Anders als die Beschwerdeführerin vorbringt, handelt es sich bei der von der belangten Behörde ausgesprochenen „Abweisung“ des verfahrenseinleitenden Antrags nicht um eine eigentliche „Zurückweisung“ wegen vermeintlicher Unzulässigkeit des Rechtsweges. Die belangte Behörde hat vielmehr ausdrücklich den gegenständlichen Antrag für zulässig erklärt und bestehen auch aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung. Zwar sieht der nunmehrige § 33 Abs 5 anders als noch vor der Novelle LGBl 70/2014 kein Antragsrecht mehr der Gemeinde auf Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind, vor; allerdings führen die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur genannten Novelle zu diesem Entfall wie folgt aus:Zwar sieht der nunmehrige Paragraph 33, Absatz 5, anders als noch vor der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, kein Antragsrecht mehr der Gemeinde auf Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind, vor; allerdings führen die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur genannten Novelle zu diesem Entfall wie folgt aus: „Materiell ist die Abgrenzung von Substanznutzungen und der Ausübung von Nutzungsrechten infolge des Erkenntnisses VfGH 2.10.2013, B 550/2012 ua, *, deutlich klarer geworden; ein gesondertes Feststellungsverfahren scheint somit nicht mehr erforderlich. Ungeachtet dessen können derartige Streitigkeiten – sollten sie auftreten – weiterhin von der Agrarbehörde, und zwar im Verfahren nach § 37 Abs. 7 (Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis), entschieden werden.“„Materiell ist die Abgrenzung von Substanznutzungen und der Ausübung von Nutzungsrechten infolge des Erkenntnisses VfGH 2.10.2013, B 550 aus 2012, ua, *, deutlich klarer geworden; ein gesondertes Feststellungsverfahren scheint somit nicht mehr erforderlich. Ungeachtet dessen können derartige Streitigkeiten – sollten sie auftreten – weiterhin von der Agrarbehörde, und zwar im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, (Streitigkeit aus dem Mitgliedschaftsverhältnis), entschieden werden.“ Insofern war und ist eine Zuständigkeit der Agrarbehörde im vorliegenden Fall jedenfalls auf der Grundlage des § 37 Abs 7 TFLG 1996 gegeben.Insofern war und ist eine Zuständigkeit der Agrarbehörde im vorliegenden Fall jedenfalls auf der Grundlage des Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 gegeben.
- b)Zur maßgeblichen Rechtslage: Vor diesem Hintergrund war im gegenständlichen Fall sodann zu prüfen, in welcher Fassung die Bestimmungen des TFLG 1996 auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden sind. Seitens der Beschwerdeführerin wird diesbezüglich vorgebracht, dass der § 40 Abs 6 TFLG 1996 in der Fassung zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Rechtsgeschäftes am 19.11.2012, somit in der Fassung LGBl 7/2010, und nicht wie von der belangten Behörde angenommen in der Fassung zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, somit in der Fassung LGBl 70/2014, anzuwenden sei.Seitens der Beschwerdeführerin wird diesbezüglich vorgebracht, dass der Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 in der Fassung zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Rechtsgeschäftes am 19.11.2012, somit in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010,, und nicht wie von der belangten Behörde angenommen in der Fassung zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, somit in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, anzuwenden sei. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist die Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen im Recht. Sofern nicht dem materiellen Recht zu entnehmen ist, welche Rechtslage für eine behördliche Entscheidung maßgeblich ist, ist grundsätzlich hierfür die Rechtslage zum Zeitpunkt dieser Entscheidung heranzuziehen und hatte nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Berufungsverfahren „im allgemeinen“ auch die Rechtsmittelbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden. Allerdings seien Änderungen der Rechtslage etwa im Fall bestimmter Übergangsbestimmungen oder auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war (siehe in diesem Sinn etwa Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht [2011]9 Rz 413 und 541 mwH). Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Anm 7 zu § 28 VwGVG, führen im vorliegenden Zusammenhang aus, dass im VwGVG ungeregelt sei, welche Sach- und Rechtslage das Verwaltungsgericht seiner Prüfung zugrunde zu legen habe, dass aber zumindest dann, wenn in der Sache selbst entschieden werde, von der prinzipiellen Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung ausgegangen werden könne.Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Anmerkung 7 zu Paragraph 28, VwGVG, führen im vorliegenden Zusammenhang aus, dass im VwGVG ungeregelt sei, welche Sach- und Rechtslage das Verwaltungsgericht seiner Prüfung zugrunde zu legen habe, dass aber zumindest dann, wenn in der Sache selbst entschieden werde, von der prinzipiellen Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Entscheidung ausgegangen werden könne. Im vorliegenden Fall soll laut verfahrenseinleitendem Antrag geklärt werden, wem die Erträge aus einem Kaufvertrag in welchem Verhältnis zustehen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichts handelt es sich diesbezüglich grundsätzlich also um einen Fall, bei dem die Rechtslage zu einem bestimmten Stichtag maßgeblich ist, weil sich die Frage der Verteilung von Erträgen genau in dem Zeitpunkt stellt, in welchem diese Erträge entstanden sind. Auch der Vertrag, aus dem die gegenständlichen Verkaufserlöse resultieren, wurde zweifellos im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages geltende Rechtslage abgeschlossen, ohne dass dabei allfällige künftige Gesetzesänderungen hätten mitbedacht werden müssen. An der vor diesem Hintergrund getroffenen Annahme, dass im vorliegenden Fall § 40 Abs 6 TFLG 1996 idF LGBl 7/2010 von der belangten Behörde hätte angewendet werden müssen, könnten nur ausdrücklich Abweichendes regelnde Bestimmungen, insbesondere also durch die Novelle LGBl 70/2014 des TFLG 1996 erlassene Übergangsbestimmungen, etwas ändern.An der vor diesem Hintergrund getroffenen Annahme, dass im vorliegenden Fall Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, von der belangten Behörde hätte angewendet werden müssen, könnten nur ausdrücklich Abweichendes regelnde Bestimmungen, insbesondere also durch die Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, des TFLG 1996 erlassene Übergangsbestimmungen, etwas ändern. Solche für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen liegen allerdings nicht vor. In Frage käme in diesem Zusammenhang etwa § 86d betreffend die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2. Der Abs 1 dieser Bestimmung lautet allerdings wie folgt:Solche für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen liegen allerdings nicht vor. In Frage käme in diesem Zusammenhang etwa Paragraph 86 d, betreffend die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Der Absatz eins, dieser Bestimmung lautet allerdings wie folgt: „
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf„
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
- a)geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (§ 33 Abs. 5 lit.
- b)oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (§ 33 Abs. 5 lit.
- a)erfolgt sind,
- a)geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (Paragraph 33, Absatz 5, Litera b,) oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (Paragraph 33, Absatz 5, Litera a,) erfolgt sind,
- b)geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
- b)geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
- c)die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Abs. 4), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach § 37 Abs. 4 bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 33/1969 betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.“
- c)die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Absatz 4,), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach Paragraph 37, Absatz 4, bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1969, betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.“ Der vorliegenden Fall wird also vom eben wiedergegebenen, ausdrücklich abgesteckten Anwendungsbereich des § 86d TFLG 1996 nicht erfasst.Der vorliegenden Fall wird also vom eben wiedergegebenen, ausdrücklich abgesteckten Anwendungsbereich des Paragraph 86 d, TFLG 1996 nicht erfasst. Die außerdem allenfalls in Betracht kommende Übergangsbestimmung des § 86e TFLG 1996 lautet auszugsweise wie folgt:Die außerdem allenfalls in Betracht kommende Übergangsbestimmung des Paragraph 86 e, TFLG 1996 lautet auszugsweise wie folgt: „§ 86e Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2Übergangsbestimmungen für Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 (…)
(4)Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 alle
(4)Der Obmann einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, hat in Bezug auf die Grundstücke des Gemeindegutes im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und das daraus erwirtschaftete bewegliche und unbewegliche Vermögen (Substanzerlöse, Überling) dem Substanzverwalter innerhalb von vier Wochen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, alle
- a)rechtserheblichen Dokumente, wie insbesondere Verträge, Vereinbarungen, gerichtliche, finanz- und verwaltungsbehördliche Entscheidungen, für die Agrargemeinschaft in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren eingebrachte Schriftsätze und sonstige Eingaben,
- b)Unterlagen über die Wirtschaftsführung, Pläne und Aufzeichnungen,
- c)Unterlagen über die Finanzgebarung, wie insbesondere Voranschläge und Jahresabrechnungen, Buchhaltungsunterlagen, Journalbücher, Kontenaufzeichnungen und -ausdrucke, Verzeichnisse und Belege,
- d)Sparbücher, Wertpapiere, Handkassen und dergleichen,
- e)Schlüssel und sonstige Behelfe, die für die weitere Bewirtschaftung der genannten Vermögenswerte und allfällige Dispositionen hierüber erforderlich sind, zu übergeben und dem Substanzverwalter allfällige Losungsworte mitzuteilen sowie auf sämtlichen betroffenen Konten, Wertpapierdepots und dergl. die für die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlichen Zeichnungsberechtigungen einzuräumen und sonstige Zugänge zu gewähren. Weiters hat der Obmann den Substanzverwalter unverzüglich über aufrechte Vertretungsverhältnisse in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu informieren und die Kontaktdaten der von der Agrargemeinschaft in diesen Verfahren bevollmächtigten Vertreter bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Übergabe betrifft Dokumente, Unterlagen bzw. Aufzeichnungen nach lit. a, b und c unabhängig davon, ob sie papiergebunden oder (auch) in elektronischer Form vorhanden sind. Gehen dem Obmann derartige Dokumente bzw. Unterlagen, etwa durch an ihn gerichtete Postsendungen, auch nach dem Zeitpunkt der Übergabe im Sinn des ersten Satzes noch zu, so hat er diese jeweils unverzüglich dem Substanzverwalter zu übergeben.zu übergeben und dem Substanzverwalter allfällige Losungsworte mitzuteilen sowie auf sämtlichen betroffenen Konten, Wertpapierdepots und dergl. die für die Ausübung seiner Befugnisse nach diesem Gesetz erforderlichen Zeichnungsberechtigungen einzuräumen und sonstige Zugänge zu gewähren. Weiters hat der Obmann den Substanzverwalter unverzüglich über aufrechte Vertretungsverhältnisse in anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren zu informieren und die Kontaktdaten der von der Agrargemeinschaft in diesen Verfahren bevollmächtigten Vertreter bekannt zu geben. Die Verpflichtung zur Übergabe betrifft Dokumente, Unterlagen bzw. Aufzeichnungen nach Litera a, b und c unabhängig davon, ob sie papiergebunden oder (auch) in elektronischer Form vorhanden sind. Gehen dem Obmann derartige Dokumente bzw. Unterlagen, etwa durch an ihn gerichtete Postsendungen, auch nach dem Zeitpunkt der Übergabe im Sinn des ersten Satzes noch zu, so hat er diese jeweils unverzüglich dem Substanzverwalter zu übergeben.
(5)Befinden sich im Abs. 4 genannte Gegenstände, Dokumente und Unterlagen in der Verfügungsgewalt anderer Mitglieder der Agrargemeinschaft oder gehen sie diesen zu, so gelten die Verpflichtungen nach Abs. 4 für diese sinngemäß.
(5)Befinden sich im Absatz 4, genannte Gegenstände, Dokumente und Unterlagen in der Verfügungsgewalt anderer Mitglieder der Agrargemeinschaft oder gehen sie diesen zu, so gelten die Verpflichtungen nach Absatz 4, für diese sinngemäß.
(6)Die Finanzgebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 ist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 unverzüglich nach den Vorgaben des § 36e Abs. 1, 2 und 3 in Verbindung mit der Verordnung nach § 36k Abs. 1 einzurichten; die seit dem 1. Jänner 2014 angefallenen Einnahmen und Ausgaben sind nachzuerfassen. Die Jahresrechnung und der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sind erstmals für das gesamte Wirtschaftsjahr 2014 in der nach § 36e Abs. 1 und 2 in Verbindung mit der Verordnung nach § 36k Abs. 1 vorgesehenen Form zu erstellen. Gleiches gilt für die Ermittlung und Vorschreibung des Bewirtschaftungsbeitrages (§ 36h Abs. 2) sowie für die Leistung einer allfälligen Bewirtschaftungsabgeltung (§ 36i Abs. 5). Der Voranschlag nach § 36e Abs. 1 bzw. 2 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr 2015 zu erstellen.“
(6)Die Finanzgebarung von Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, unverzüglich nach den Vorgaben des Paragraph 36 e, Absatz eins, 2 und 3 in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 36 k, Absatz eins, einzurichten; die seit dem 1. Jänner 2014 angefallenen Einnahmen und Ausgaben sind nachzuerfassen. Die Jahresrechnung und der Abschluss des Abrechnungskontos der Nutzungsberechtigten sind erstmals für das gesamte Wirtschaftsjahr 2014 in der nach Paragraph 36 e, Absatz eins und 2 in Verbindung mit der Verordnung nach Paragraph 36 k, Absatz eins, vorgesehenen Form zu erstellen. Gleiches gilt für die Ermittlung und Vorschreibung des Bewirtschaftungsbeitrages , (Paragraph 36 h, Absatz 2,) sowie für die Leistung einer allfälligen Bewirtschaftungsabgeltung (Paragraph 36 i, Absatz 5,). Der Voranschlag nach Paragraph 36 e, Absatz eins, bzw. 2 ist erstmals für das Wirtschaftsjahr 2015 zu erstellen.“ Auch dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass die Verteilung der Erträge aus einem im Jahr 2012 zwischen der Agrargemeinschaft und einem Dritten abgeschlossenen Kauf- und Tauschvertrag nach Maßgabe der durch die TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 neu geschaffenen Rechtslage zu beurteilen wäre.Auch dieser Bestimmung ist nicht zu entnehmen, dass die Verteilung der Erträge aus einem im Jahr 2012 zwischen der Agrargemeinschaft und einem Dritten abgeschlossenen Kauf- und Tauschvertrag nach Maßgabe der durch die TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu geschaffenen Rechtslage zu beurteilen wäre. Schließlich sagen auch die Erläuternden Bemerkungen zum durch die Novelle LGBl 70/2014 neu angefügten § 40 Abs 8 TFLG 1996, mit welchem die Anwendung der Regelung des § 40 Abs 5 lit c und 6 TFLG 1996 betreffend die Entschädigungsleistung im Fall des Erlöschens eines Teilwaldrechtes bzw. betreffend die Teilung der Erträge aus dem Teilwald zwischen dem Grundeigentümer und dem Teilwaldberechtigten zu gleichen Teilen bezüglich Teilwaldrechten bzw. Teilwäldern auf Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c ausgeschlossen wird, nichts über eine Anwendung dieser Bestimmung auf vergangene Fälle aus. Diese Erläuternden Bemerkungen lauten wie folgt:Schließlich sagen auch die Erläuternden Bemerkungen zum durch die Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu angefügten Paragraph 40, Absatz 8, TFLG 1996, mit welchem die Anwendung der Regelung des Paragraph 40, Absatz 5, Litera c und 6 TFLG 1996 betreffend die Entschädigungsleistung im Fall des Erlöschens eines Teilwaldrechtes bzw. betreffend die Teilung der Erträge aus dem Teilwald zwischen dem Grundeigentümer und dem Teilwaldberechtigten zu gleichen Teilen bezüglich Teilwaldrechten bzw. Teilwäldern auf Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, ausgeschlossen wird, nichts über eine Anwendung dieser Bestimmung auf vergangene Fälle aus. Diese Erläuternden Bemerkungen lauten wie folgt: „Mit der neu angefügten Bestimmung des Abs. 8 erfolgen insbesondere im Licht des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 2.10.2013, B 550/2012 ua, *, zur Gewährleistung des Substanzanspruches der substanzberechtigten Gemeinde erforderliche Klarstellungen für Teilwaldgrundstücke auf Gemeindegut (typischem wie atypischem). Der Ausschluss der Anwendung des Abs. 5 lit. c gilt auch für die Bestimmung eines Ablösebetrages im Fall des Abs. 4 (der diesbezüglich auf Abs. 5 verweist).“„Mit der neu angefügten Bestimmung des Absatz 8, erfolgen insbesondere im Licht des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 2.10.2013, B 550 aus 2012, ua, *, zur Gewährleistung des Substanzanspruches der substanzberechtigten Gemeinde erforderliche Klarstellungen für Teilwaldgrundstücke auf Gemeindegut (typischem wie atypischem). Der Ausschluss der Anwendung des Absatz 5, Litera c, gilt auch für die Bestimmung eines Ablösebetrages im Fall des Absatz 4, (der diesbezüglich auf Absatz 5, verweist).“ Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht also davon aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht den § 40 Abs 6 iVm Abs 8 TFLG 1996 idF LGBl 70/2014 ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, da der vorliegende Sachverhalt nach der zum Stichtag 19.11.2012, also nach der zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Kauf- Tauschvertrages geltenden Rechtslage zu beurteilen ist.Insgesamt geht das Landesverwaltungsgericht also davon aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht den Paragraph 40, Absatz 6, in Verbindung mit Absatz 8, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, da der vorliegende Sachverhalt nach der zum Stichtag 19.11.2012, also nach der zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Kauf- Tauschvertrages geltenden Rechtslage zu beurteilen ist. Ob daraus, dass die oben angeführten Erläuternden Bemerkungen nur von einer Klarstellung sprechen, der von der Gemeinde Y in ihrer Stellungnahme vom 21.11.2014 angedeutete Schluss gezogen werden kann, dass sich die Rechtslage betreffend die Verteilung von Erträgen aus dem Teilwald durch die Novelle TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 gar nicht geändert hat, wird sogleich noch unter lit c näher erörtert.Ob daraus, dass die oben angeführten Erläuternden Bemerkungen nur von einer Klarstellung sprechen, der von der Gemeinde Y in ihrer Stellungnahme vom 21.11.2014 angedeutete Schluss gezogen werden kann, dass sich die Rechtslage betreffend die Verteilung von Erträgen aus dem Teilwald durch die Novelle TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, gar nicht geändert hat, wird sogleich noch unter Litera c, näher erörtert. c) Zur Aufteilung des Kaufpreises: Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des § 40 Abs 6 TFLG idF LGBl 7/2010 lautet wie folgt:Die im vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 6, TFLG in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, lautet wie folgt: „
(6)Grundstücke, auf denen Teilwaldrechte bestehen, sind vom Grundeigentümer und vom Teilwaldberechtigten nach dem Grundsatz der wechselseitigen Rücksichtnahme zu bewirtschaften. Die für den Teilwald zu leistenden Abgaben sind vom Grundeigentümer und vom Teilwaldberechtigten je zur Hälfte zu tragen, die Erträge aus dem Teilwald mit Ausnahme der Holz- und Streunutzung fallen ihnen zu gleichen Teilen zu. Die Bestimmungen des § 10 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, über die Umlage zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die Forstaufsichtsorgane bleiben unberührt.“„
(6)Grundstücke, auf denen Teilwaldrechte bestehen, sind vom Grundeigentümer und vom Teilwaldberechtigten nach dem Grundsatz der wechselseitigen Rücksichtnahme zu bewirtschaften. Die für den Teilwald zu leistenden Abgaben sind vom Grundeigentümer und vom Teilwaldberechtigten je zur Hälfte zu tragen, die Erträge aus dem Teilwald mit Ausnahme der Holz- und Streunutzung fallen ihnen zu gleichen Teilen zu. Die Bestimmungen des Paragraph 10, der Tiroler Waldordnung 2005, Landesgesetzblatt Nr. 55, über die Umlage zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes für die Forstaufsichtsorgane bleiben unberührt.“ Nach Abs 5 lit c leg cit gebührt dem Teilwaldberechtigten mangels speziellem Übereinkommen im Fall des Erlöschens eines Teilwaldrechtes als Gegenleistung die Hälfte des Bodenverkehrswertes, wobei dieser nicht nach der Widmung aufgrund der Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 zu bemessen ist, sondern nach dem Verkehrswert eines in derselben Gemeinde gelegenen Waldgrundstückes gleicher Bonität.Nach Absatz 5, Litera c, leg cit gebührt dem Teilwaldberechtigten mangels speziellem Übereinkommen im Fall des Erlöschens eines Teilwaldrechtes als Gegenleistung die Hälfte des Bodenverkehrswertes, wobei dieser nicht nach der Widmung aufgrund der Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 zu bemessen ist, sondern nach dem Verkehrswert eines in derselben Gemeinde gelegenen Waldgrundstückes gleicher Bonität. Eine Einschränkung der Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen, wie im nunmehr geltenden und unter lit b erwähnten § 40 Abs 8 TFLG 1996 vorgesehen, stand zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Kauf- und Tauschvertrages nicht in Geltung.Eine Einschränkung der Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen, wie im nunmehr geltenden und unter Litera b, erwähnten Paragraph 40, Absatz 8, TFLG 1996 vorgesehen, stand zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Kauf- und Tauschvertrages nicht in Geltung. Insofern könnte aber im vorliegenden Fall davon auszugehen sein, dass der Ertrag aus dem gegenständlichen Rechtsgeschäft zu gleichen Teilen zwischen dem Grundeigentümer und dem Teilwaldberechtigten
§ 40Abs 6 TFLG 1996 aufzuteilen ist bzw.
als Gegenleistung für das mit dem gegenständlichen Kauf- Tauschvertrag vom 19.11.2012 verbundene Erlöschen eines Teilwaldrechtes dem Teilwaldberechtigten die Hälfte des Bodenverkehrswertes des betreffenden Teilwaldgrundstückes zusteht.Insofern könnte aber im vorliegenden Fall davon auszugehen sein, dass der Ertrag aus dem gegenständlichen Rechtsgeschäft zu gleichen Teilen zwischen dem Grundeigentümer und dem Teilwaldberechtigten
Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 aufzuteilen ist bzw. als Gegenleistung für das mit dem gegenständlichen Kauf- Tauschvertrag vom 19.11.2012 verbundene Erlöschen eines Teilwaldrechtes dem Teilwaldberechtigten die Hälfte des Bodenverkehrswertes des betreffenden Teilwaldgrundstückes zusteht. Demgegenüber vertritt allerdings die Gemeinde Y in ihrer Stellungnahme vom 21.11.2014 die Auffassung, dass der § 40 Abs 6 TFLG 1996 auch schon vor der Novelle LGBl 70/2014 in der nunmehr in Geltung stehenden Fassung zu verstehen war, der Landesgesetzgeber mit der genannten Novelle also nur ausdrücklich formuliert hat, was schon vorher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegolten hat.Demgegenüber vertritt allerdings die Gemeinde Y in ihrer Stellungnahme vom 21.11.2014 die Auffassung, dass der Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 auch schon vor der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, in der nunmehr in Geltung stehenden Fassung zu verstehen war, der Landesgesetzgeber mit der genannten Novelle also nur ausdrücklich formuliert hat, was schon vorher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gegolten hat. Auch die belangte Behörde geht davon aus, dass Einnahmen aus solchen Verkaufserlösen
§ 33
Abs 5 TFLG 1996 in jedem Fall und zur Gänze Substanzeinnahmen darstellen, die der substanzberechtigten Gemeinde zustehen. Eine Auseinandersetzung darüber, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind, finde daher nicht mehr statt. Auch die belangte Behörde geht davon aus, dass Einnahmen aus solchen Verkaufserlösen
Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 in jedem Fall und zur Gänze Substanzeinnahmen darstellen, die der substanzberechtigten Gemeinde zustehen. Eine Auseinandersetzung darüber, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind, finde daher nicht mehr statt. Der genannte und bereits oben unter lit a wörtlich wiedergegebene § 33 Abs 5 TFLG 1996 idF LGBl 70/2014 definiert den Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs 2 lit c Z 2 als jenen Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt und der die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, erfasst.Der genannte und bereits oben unter Litera a, wörtlich wiedergegebene Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, definiert den Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, als jenen Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt und der die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, erfasst. Mit dieser Bestimmung wird der Begriff des Substanzwertes so definiert, wie er aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch schon vor der Novelle LGBl 70/2014 zu verstehen war, sodass insofern nur eine Präzisierung, nicht aber eine Änderung des Begriffs erfolgte.Mit dieser Bestimmung wird der Begriff des Substanzwertes so definiert, wie er aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch schon vor der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, zu verstehen war, sodass insofern nur eine Präzisierung, nicht aber eine Änderung des Begriffs erfolgte. Fraglich ist nun also, ob im vorliegenden Fall die Zuweisung des Ertrages aus dem gegenständlichen Rechtsgeschäft entsprechend dem nach § 33 Abs 5 TFLG 1996 definierten Begriff des Substanzwertes, oder ob eine Verteilung des Verkaufserlöses nach Maßgabe des § 40 Abs 6 TFLG 1996 idF LGBl 7/2010 zu erfolgen hat.Fraglich ist nun also, ob im vorliegenden Fall die Zuweisung des Ertrages aus dem gegenständlichen Rechtsgeschäft entsprechend dem nach Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 definierten Begriff des Substanzwertes, oder ob eine Verteilung des Verkaufserlöses nach Maßgabe des Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 7 aus 2010, zu erfolgen hat. Für die Auffassung der belangten Behörde könnte § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 sprechen, wonach im Fall, dass Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der lit c Z 2 bestehen, die für Grundstücke im Sinn der lit c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.Für die Auffassung der belangten Behörde könnte Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 sprechen, wonach im Fall, dass Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der Litera c, Ziffer 2, bestehen, die für Grundstücke im Sinn der Litera c, Ziffer 2, geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt. Auch der durch die Novelle LGBl 70/2014 neu angefügte Abs 8 des § 40 TFLG 1996, mit welchem wie weiter oben bereits erwähnt die Anwendung der Regelung des § 40 Abs 6 TFLG 1996 bezüglich Teilwaldrechten bzw. Teilwäldern auf Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c ausgeschlossen wird, und die Erläuternden Bemerkungen hierzu legen nahe, dass damit nicht eine neue Rechtslage geschaffen wurde, sondern nur die laut höchstrichterlicher Rechtsprechung schon bisher bestehende, allerdings unklar normierte Rechtslage klargestellt werden sollte.Auch der durch die Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu angefügte Absatz 8, des Paragraph 40, TFLG 1996, mit welchem wie weiter oben bereits erwähnt die Anwendung der Regelung des Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 bezüglich Teilwaldrechten bzw. Teilwäldern auf Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, ausgeschlossen wird, und die Erläuternden Bemerkungen hierzu legen nahe, dass damit nicht eine neue Rechtslage geschaffen wurde, sondern nur die laut höchstrichterlicher Rechtsprechung schon bisher bestehende, allerdings unklar normierte Rechtslage klargestellt werden sollte. Die Erläuternden Bemerkungen zu den durch die Novelle LGBl 70/2014 im § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 neu definierten Teilwäldern führen wie folgt aus:Die Erläuternden Bemerkungen zu den durch die Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, im Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 neu definierten Teilwäldern führen wie folgt aus: „Teilwaldrechte sind grundsätzlich dem Gemeindegut verwandt und bestehen in der Regel auf Gemeindegut (gemeint ist hier das ursprüngliche Gemeindegut im Sinn der Gemeindeordnungen, das auch grundbücherlich Eigentum der Gemeinde ist). Viele ‚Teilwaldagrargemeinschaften‘ (vgl. § 33 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 1) sind noch unreguliert und bestehen weiterhin auf typischem Gemeindegut. Sie werden in der Regel durch die Gemeinde verwaltet. Im Zug früherer Regulierungen unterzog die Agrarbehörde mitunter auch derartige ‚Teilwaldagrargemeinschaften‘ einem Regulierungsverfahren, dies mit unterschiedlichen Ergebnissen. So kam es einerseits zu Teilwaldzusammenlegungen, andererseits wurden auch Agrargemeinschaften unter Aufrechterhaltung der Teilwälder gebildet. In einigen Fällen übertrug die Agrarbehörde das Eigentum an diesen Teilwaldgrundstücken (verfassungswidrig) von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft, in anderen Fällen nicht. In wenigen Fällen bestehen Teilwaldagrargemeinschaften, die bereits ursprünglich nicht aus Gemeindegut hervorgingen.„Teilwaldrechte sind grundsätzlich dem Gemeindegut verwandt und bestehen in der Regel auf Gemeindegut (gemeint ist hier das ursprüngliche Gemeindegut im Sinn der Gemeindeordnungen, das auch grundbücherlich Eigentum der Gemeinde ist). Viele ‚Teilwaldagrargemeinschaften‘ vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins,) sind noch unreguliert und bestehen weiterhin auf typischem Gemeindegut. Sie werden in der Regel durch die Gemeinde verwaltet. Im Zug früherer Regulierungen unterzog die Agrarbehörde mitunter auch derartige ‚Teilwaldagrargemeinschaften‘ einem Regulierungsverfahren, dies mit unterschiedlichen Ergebnissen. So kam es einerseits zu Teilwaldzusammenlegungen, andererseits wurden auch Agrargemeinschaften unter Aufrechterhaltung der Teilwälder gebildet. In einigen Fällen übertrug die Agrarbehörde das Eigentum an diesen Teilwaldgrundstücken (verfassungswidrig) von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft, in anderen Fällen nicht. In wenigen Fällen bestehen Teilwaldagrargemeinschaften, die bereits ursprünglich nicht aus Gemeindegut hervorgingen. Vor diesem Hintergrund soll in der lit. d klargestellt werden, dass Teilwälder bei Vorliegen der Voraussetzungen der lit. c (auch) zum Gemeindegut zählen. Ungeachtet dessen bleiben die Teilwaldrechte – auch wenn sie auf Gemeindegut bestehen – im Verband der agrarischen Anteilsrechte eine Besonderheit, weil sie jeweils nur mit einer Liegenschaft bzw. Person verbunden sind, sodass dritte Personen von der Nutzung des territorial abgegrenzten Teilwaldes ausgeschlossen sind, und weil sie darüber hinaus nicht auf den Haus- und Gutsbedarf des Nutzungsberechtigten beschränkt sind (vgl. dazu zuletzt VfGH 1.10.2013, G 27/2012, Rz 25), dies im Unterschied zum ideellen Anteilsrecht. Diese Eigenart der Teilwaldrechte muss daher auch dann gewahrt bleiben, wenn sie auf atypischem Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 bestehen, was ebenfalls klargestellt werden soll. Die Bestimmungen über das atypische Gemeindegut sind daher auf Teilwaldrechte mit der Maßgabe anzuwenden, dass dadurch in das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht des Teilwaldberechtigten nicht eingegriffen wird. Im Übrigen gelten auch für Teilwälder auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c die spezifischen Bestimmungen für Teilwälder, wie insbesondere § 40 Abs. 4 bis 7 (beachte aber die vorgeschlagenen Einschränkungen hinsichtlich der Anwendung des § 40 Abs. 5 und 6 im neuen § 40 Abs. 8; siehe Z 27).“Vor diesem Hintergrund soll in der Litera d, klargestellt werden, dass Teilwälder bei Vorliegen der Voraussetzungen der Litera c, (auch) zum Gemeindegut zählen. Ungeachtet dessen bleiben die Teilwaldrechte – auch wenn sie auf Gemeindegut bestehen – im Verband der agrarischen Anteilsrechte eine Besonderheit, weil sie jeweils nur mit einer Liegenschaft bzw. Person verbunden sind, sodass dritte Personen von der Nutzung des territorial abgegrenzten Teilwaldes ausgeschlossen sind, und weil sie darüber hinaus nicht auf den Haus- und Gutsbedarf des Nutzungsberechtigten beschränkt sind vergleiche dazu zuletzt VfGH 1.10.2013, G 27 aus 2012,, Rz 25), dies im Unterschied zum ideellen Anteilsrecht. Diese Eigenart der Teilwaldrechte muss daher auch dann gewahrt bleiben, wenn sie auf atypischem Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, bestehen, was ebenfalls klargestellt werden soll. Die Bestimmungen über das atypische Gemeindegut sind daher auf Teilwaldrechte mit der Maßgabe anzuwenden, dass dadurch in das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht des Teilwaldberechtigten nicht eingegriffen wird. Im Übrigen gelten auch für Teilwälder auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, die spezifischen Bestimmungen für Teilwälder, wie insbesondere Paragraph 40, Absatz 4 bis 7 (beachte aber die vorgeschlagenen Einschränkungen hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 40, Absatz 5 und 6 im neuen Paragraph 40, Absatz 8,; siehe Ziffer 27,).“ Das in den oben angeführten Erläuternden Bemerkungen genannte VfGH-Erkenntis zu G 27/2012 liefert weitere Argumente dafür, dass die Bestimmung des § 40 Abs 6 TFLG 1996 über die Aufteilung der Erträge aus dem Teilwald auch schon vor der Novelle LGBl 70/2014 verfassungskonform so auszulegen war, dass dadurch der Substanzwertanspruch der Gemeinde bei Gemeindegutsagrargemeinschaften nicht verkürzt wird. Im genannten Erkenntnis wird zwar der Antrag auf Aufhebung der betreffenden Bestimmung als unzulässig erklärt, dies allerdings mit der Begründung, weil durch die bloße Aufhebung nur des zweiten Satzes des § 40 Abs 6 TFLG 1996 dem "verbleibenden Rest" des in § 40 TFLG 1996 normierten Regelungssystems über Teilwälder bzw. Teilwaldrechte ein veränderter, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde. Dies deshalb, da die in § 40 Abs 6 zweiter Satz TFLG 1996 vorgesehene Teilung der Erträge aus dem Teilwald (mit Ausnahme aus der Holz- und Streunutzung, welche ausschließlich dem Teilwaldberechtigten gehören) zwischen Grundeigentümer und Teilwaldberechtigtem, vor dem Hintergrund der (Entschädigungs-)Bestimmungen des § 40 Abs 5 TFLG 1996 und des Zustimmungsrechts des Teilwaldberechtigten bei sachenrechtlichen Verfügungen des Grundeigentümers
§ 40Abs 1 TFLG 1996 zu sehen sei. Daraus, dass der Vf
GH also den Aufhebungsantrag für unzulässig erklärt, weil „bloß“ der zweite Satz des § 40 Abs 6 TFLG 1996 bekämpft wurde, könnte allenfalls geschlossen werden, dass der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung für verfassungswidrig hält, dies aber auch auf weitere Bestimmungen im § 40 TFLG 1996 zutrifft, wie etwa die Regelung im § 40 Abs 5 TFLG 1996, wonach bei Erlöschen eines Teilwaldes eine Entschädigung für eine allfällige vorzeitige Nutzung der hiebsunreifen Holzbestände und für allfällige wirtschaftliche Erschwernisse sowie die Hälfte des Bodenverkehrswertes gebührt, wobei der Bodenverkehrswert nicht nach der Widmung auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes zu bemessen ist, sondern nach dem Verkehrswert eines in derselben Gemeinde gelegenen Waldgrundstückes gleicher Bonität.Das in den oben angeführten Erläuternden Bemerkungen genannte VfGH-Erkenntis zu G 27 aus 2012, liefert weitere Argumente dafür, dass die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 über die Aufteilung der Erträge aus dem Teilwald auch schon vor der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, verfassungskonform so auszulegen war, dass dadurch der Substanzwertanspruch der Gemeinde bei Gemeindegutsagrargemeinschaften nicht verkürzt wird. Im genannten Erkenntnis wird zwar der Antrag auf Aufhebung der betreffenden Bestimmung als unzulässig erklärt, dies allerdings mit der Begründung, weil durch die bloße Aufhebung nur des zweiten Satzes des Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 dem "verbleibenden Rest" des in Paragraph 40, TFLG 1996 normierten Regelungssystems über Teilwälder bzw. Teilwaldrechte ein veränderter, dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde. Dies deshalb, da die in Paragraph 40, Absatz 6, zweiter Satz TFLG 1996 vorgesehene Teilung der Erträge aus dem Teilwald (mit Ausnahme aus der Holz- und Streunutzung, welche ausschließlich dem Teilwaldberechtigten gehören) zwischen Grundeigentümer und Teilwaldberechtigtem, vor dem Hintergrund der (Entschädigungs-)Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz 5, TFLG 1996 und des Zustimmungsrechts des Teilwaldberechtigten bei sachenrechtlichen Verfügungen des Grundeigentümers
Paragraph 40, Absatz eins, TFLG 1996 zu sehen sei. Daraus, dass der VfGH also den Aufhebungsantrag für unzulässig erklärt, weil „bloß“ der zweite Satz des Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 bekämpft wurde, könnte allenfalls geschlossen werden, dass der Verfassungsgerichtshof diese Bestimmung für verfassungswidrig hält, dies aber auch auf weitere Bestimmungen im Paragraph 40, TFLG 1996 zutrifft, wie etwa die Regelung im Paragraph 40, Absatz 5, TFLG 1996, wonach bei Erlöschen eines Teilwaldes eine Entschädigung für eine allfällige vorzeitige Nutzung der hiebsunreifen Holzbestände und für allfällige wirtschaftliche Erschwernisse sowie die Hälfte des Bodenverkehrswertes gebührt, wobei der Bodenverkehrswert nicht nach der Widmung auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes zu bemessen ist, sondern nach dem Verkehrswert eines in derselben Gemeinde gelegenen Waldgrundstückes gleicher Bonität. In diesem Sinn wird durch den durch die Novelle LGBl 70/2014 neu angefügten Abs 8 des § 40 TFLG 1996 neben der Anwendung des § 40 Abs 6 auch die Anwendung des § 40 Abs 5 lit c TFLG 1996 betreffend die Gewährung der Hälfte des Bodenverkehrswertes als Entschädigung für das Erlöschen eines Teilwaldrechtes ausgeschlossen, sofern dieses Teilwaldrecht auf Grundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c besteht.In diesem Sinn wird durch den durch die Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu angefügten Absatz 8, des Paragraph 40, TFLG 1996 neben der Anwendung des Paragraph 40, Absatz 6, auch die Anwendung des Paragraph 40, Absatz 5, Litera c, TFLG 1996 betreffend die Gewährung der Hälfte des Bodenverkehrswertes als Entschädigung für das Erlöschen eines Teilwaldrechtes ausgeschlossen, sofern dieses Teilwaldrecht auf Grundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, besteht. Der VfGH gesteht im Erkenntnis G 27/2012 Teilwaldrechten gegenüber den sonstigen agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten zwei Besonderheiten zu: Sie seien jeweils nur mit einer Liegenschaft bzw Person verbunden, sodass dritte Personen von der Nutzung des territorial abgegrenzten Teilwaldes ausgeschlossen sind. Weiters seien sie nicht auf den Haus- und Gutsbedarf des Nutzungsberechtigten beschränkt. Im Gegensatz zu den übrigen agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten, die nur im Innenverhältnis zur Agrargemeinschaft bestünden und nach außen von der Agrargemeinschaft "mediatisiert" würden, würden die Teilwaldrechte selbst Außenwirkung entfalten.Der VfGH gesteht im Erkenntnis G 27 aus 2012, Teilwaldrechten gegenüber den sonstigen agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten zwei Besonderheiten zu: Sie seien jeweils nur mit einer Liegenschaft bzw Person verbunden, sodass dritte Personen von der Nutzung des territorial abgegrenzten Teilwaldes ausgeschlossen sind. Weiters seien sie nicht auf den Haus- und Gutsbedarf des Nutzungsberechtigten beschränkt. Im Gegensatz zu den übrigen agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten, die nur im Innenverhältnis zur Agrargemeinschaft bestünden und nach außen von der Agrargemeinschaft "mediatisiert" würden, würden die Teilwaldrechte selbst Außenwirkung entfalten. Wenn nun aber den Teilwaldrechten nur diese zwei Besonderheiten zugestanden werden, deutet auch das darauf hin, dass bezüglich des Substanzwertanspruches bei Gemeindegutsagrargemeinschaften den Teilwaldrechten keine Sonderstellung zukommt und insofern auch der Verkaufserlös von Teilwaldgrundstücken zu dem der Gemeinde zustehenden Substanzwert zählt. Dies deckt sich auch mit dem VwGH-Erkenntnis vom 30.6.2011, 2010/07/0230, in dem zwar auch die besondere Stellung der Teilwaldrechte im System des TFLG 1996 hervorgehoben wird, wonach aber auch ausdrücklich bei einer Qualifizierung von Grundstücken als Teilwälder nach § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 bei der Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes die Erwägungen im Erkenntnis VfSlg 18.446/2008 zu berücksichtigen seien. Aus VfSlg 18.446/2008 geht wiederum hervor, dass durch den formalen - ursprünglich verfassungswidrigen - Übergang des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft keine Beseitigung der Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde stattgefunden hat.Dies deckt sich auch mit dem VwGH-Erkenntnis vom 30.6.2011, 2010/07/0230, in dem zwar auch die besondere Stellung der Teilwaldrechte im System des TFLG 1996 hervorgehoben wird, wonach aber auch ausdrücklich bei einer Qualifizierung von Grundstücken als Teilwälder nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 bei der Zuordnung und Bestimmung des Substanzwertes die Erwägungen im Erkenntnis VfSlg 18.446 aus 2008, zu berücksichtigen seien. Aus VfSlg 18.446 aus 2008, geht wiederum hervor, dass durch den formalen - ursprünglich verfassungswidrigen - Übergang des Eigentums am Gemeindegut an die Agrargemeinschaft keine Beseitigung der Zuordnung des Substanzwertes an die Gemeinde stattgefunden hat. Aus dem Erkenntnis VfSlg 18.933/2009 ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass allein durch die Subsumtion von Teilwäldern unter den gesetzlichen Tatbestand des § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 die beschwerdeführende Gemeinde nicht in unsachlicher Weise beschwert wird, zumal anders als die Bescheide im Verfahren VfSlg 18.446/2008 der angefochtene Bescheid keine Anordnung über die Zuordnung und die Bestimmung des Substanzwertes enthalte. Auch diese Ausführungen zeigen, dass auch bei Teilwäldern auf Gemeindegutsgrundstücken im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ein Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert besteht. Aus dem Erkenntnis VfSlg 18.933 aus 2009, ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass allein durch die Subsumtion von Teilwäldern unter den gesetzlichen Tatbestand des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 die beschwerdeführende Gemeinde nicht in unsachlicher Weise beschwert wird, zumal anders als die Bescheide im Verfahren VfSlg 18.446 aus 2008, der angefochtene Bescheid keine Anordnung über die Zuordnung und die Bestimmung des Substanzwertes enthalte. Auch diese Ausführungen zeigen, dass auch bei Teilwäldern auf Gemeindegutsgrundstücken im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ein Anspruch der Gemeinde auf den Substanzwert besteht. Aus all den bisher dargelegten Argumenten lässt sich aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes letztlich dennoch nicht ableiten, dass auch schon vor der TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 der gesamte Erlös aus dem Verkauf eines Teilwaldgrundstückes der substanzberechtigten Gemeinde zugestanden wäre.Aus all den bisher dargelegten Argumenten lässt sich aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes letztlich dennoch nicht ableiten, dass auch schon vor der TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, der gesamte Erlös aus dem Verkauf eines Teilwaldgrundstückes der substanzberechtigten Gemeinde zugestanden wäre. Dies aufgrund des folgenden, sich aus dem Erkenntnis VwGH 19.9.1995, 92/14/0005, ergebenden Rechtssatzes: „Der Teilwaldberechtigte hat nur ein ausschließliches Holzbezugsrecht und Streubezugsrecht an der Teilwaldfläche, während alle anderen Rechte auf Nutzung sowie das Recht aus der Substanz der Grundfläche beim Waldeigentümer liegt. Der Teilwaldberechtigte nimmt auch keinen Anteil am Bodenwert. Die Hälfte des Bodenverkehrswertes als Entschädigungskomponente im Fall des Erlöschens des Teilwaldrechtes bildet keine Vergütung für eine Teilnahme des Teilwaldberechtigten am Grund und Boden, sondern eine Vergütung ‚für die entgehenden Nutzungen‘. Der Bodenverkehrswert kommt daher nur zur Vereinfachung der Ermittlung der betreffenden Entschädigungskomponente ins Spiel. Ein Ansatz des Wertes von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, scheidet daher von vornherein aus, weil ein solcher im Teilwaldrecht nicht enthalten ist. Der Teilwaldberechtigte ist daher auch nicht als Treugeber, wirtschaftlicher Eigentümer bzw Miteigentümer am Grund und Boden beteiligt (Hinweis: E 30.1.1990, 89/14/0143; E 8.10.1991, 91/14/0013).“ Dieser Rechtssatz macht deutlich, dass die aus der weiter oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung abgeleitete und vom Landesverwaltungsgericht nicht bezweifelte Schlussfolgerung, dass der Substanzwert auch hinsichtlich Teilwäldern auf Gemeindegutsgrundstücken der Gemeinde zugewiesen ist, nichts an der Anwendbarkeit von Abs 5 lit c und Abs 6 des § 40 TFLG 1996 idF vor der Novelle LGBl 70/2014 ändert. Diese Bestimmungen bezwecken nämlich nur eine Vereinfachung der Ermittlung der Entschädigungskomponente für die Einschränkung der Holz- und Streunutzungsrechte, die sich entweder aus dem Erlöschen des Teilwaldrechtes oder aus der Nutzung des Teilwaldes zu anderen Zwecken außer der Holz- und Streunutzung ergeben. Dieser Rechtssatz macht deutlich, dass die aus der weiter oben dargestellten höchstrichterlichen Rechtsprechung abgeleitete und vom Landesverwaltungsgericht nicht bezweifelte Schlussfolgerung, dass der Substanzwert auch hinsichtlich Teilwäldern auf Gemeindegutsgrundstücken der Gemeinde zugewiesen ist, nichts an der Anwendbarkeit von Absatz 5, Litera c und Absatz 6, des Paragraph 40, TFLG 1996 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, ändert. Diese Bestimmungen bezwecken nämlich nur eine Vereinfachung der Ermittlung der Entschädigungskomponente für die Einschränkung der Holz- und Streunutzungsrechte, die sich entweder aus dem Erlöschen des Teilwaldrechtes oder aus der Nutzung des Teilwaldes zu anderen Zwecken außer der Holz- und Streunutzung ergeben. Wenn die Gemeinde Y in ihrer Stellungnahme vom 21.11.2014 vorbringt, dass mit dem gegenständlichen Verkauf unwiderlegbar erwiesen sei, dass das streitverfangene Grundstück zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr erforderlich ist und deshalb eine Kompensation des Wegfalls von Nutzungsrechten nicht in Betracht kommt, so wird diesbezüglich übersehen, dass weder die Regelung des § 40 Abs 5 TFLG 1996 betreffend die Entschädigungsleistung für den Fall des Erlöschens des Teilwaldrechtes noch die Regelung des § 40 Abs 6 TFLG 1996 über die Aufteilung des Ertrages darauf abstellen, ob das betreffende Teilwaldgrundstück nach wie vor zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dient. Wenn die Gemeinde Y in ihrer Stellungnahme vom 21.11.2014 vorbringt, dass mit dem gegenständlichen Verkauf unwiderlegbar erwiesen sei, dass das streitverfangene Grundstück zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nicht mehr erforderlich ist und deshalb eine Kompensation des Wegfalls von Nutzungsrechten nicht in Betracht kommt, so wird diesbezüglich übersehen, dass weder die Regelung des Paragraph 40, Absatz 5, TFLG 1996 betreffend die Entschädigungsleistung für den Fall des Erlöschens des Teilwaldrechtes noch die Regelung des Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 über die Aufteilung des Ertrages darauf abstellen, ob das betreffende Teilwaldgrundstück nach wie vor zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dient. Nimmt man im vorliegenden Fall also an, dass § 40 Abs 6 TFLG 1996 idF vor der Novelle LGBl 70/2014 als Spezialregelung in Bezug auf Teilwälder anwendbar ist, ist weiters entscheidend, ob die Formulierung „Erträge aus dem Teilwald“ umfassend zu verstehen ist und insofern auch Erträge aus dem Verkauf eines Waldgrundstückes im Sinn des § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 hierunter zu verstehen sind. Ein von der Beschwerdeführerin beigebrachtes Gutachten von o.Univ.-Prof.Dr. DD vom 5.3.2013 kommt mit näherer Begründung zu diesem Ergebnis. Zusammenfassend hält dieser fest, dass sich sowohl aus dem klaren Wortlaut des § 40 Abs 6 TFLG, als auch aus der systematischen Stellung dieser Bestimmung im Lichte der Judikatur eindeutig ergäbe, dass § 40 Abs 6 eine lex specialis für die Verteilung der Substanzerträge aus Teilwäldern darstelle und mit Ausnahme der Holz- und Streunutzung alle Erträge aus Teilwäldern zu gleichen Teilen dem Grundeigentümer und dem Nutzungsberechtigten zukämen. Eine Differenzierung der Erträge in solche aus Land- und Forstwirtschaft und Substanznutzung sei rechtswidrig.Nimmt man im vorliegenden Fall also an, dass Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, als Spezialregelung in Bezug auf Teilwälder anwendbar ist, ist weiters entscheidend, ob die Formulierung „Erträge aus dem Teilwald“ umfassend zu verstehen ist und insofern auch Erträge aus dem Verkauf eines Waldgrundstückes im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 hierunter zu verstehen sind. Ein von der Beschwerdeführerin beigebrachtes Gutachten von o.Univ.-Prof.Dr. DD vom 5.3.2013 kommt mit näherer Begründung zu diesem Ergebnis. Zusammenfassend hält dieser fest, dass sich sowohl aus dem klaren Wortlaut des , Paragraph 40, Absatz 6, TFLG, als auch aus der systematischen Stellung dieser Bestimmung im Lichte der Judikatur eindeutig ergäbe, dass Paragraph 40, Absatz 6, eine lex specialis für die Verteilung der Substanzerträge aus Teilwäldern darstelle und mit Ausnahme der Holz- und Streunutzung alle Erträge aus Teilwäldern zu gleichen Teilen dem Grundeigentümer und dem Nutzungsberechtigten zukämen. Eine Differenzierung der Erträge in solche aus Land- und Forstwirtschaft und Substanznutzung sei rechtswidrig. In der Stellungnahme der Gemeinde Y vom 21.11.2014 wird dieser Auffassung entgegengetreten und argumentiert, dass § 40 Abs 6 TFLG 1996 lediglich auf die Aufteilung des Ergebnisses der Nutzung des Teilwaldes abzielt, und nicht auch auf die Aufteilung eines allfälligen Verkaufserlöses. In der Stellungnahme der Gemeinde Y vom 21.11.2014 wird dieser Auffassung entgegengetreten und argumentiert, dass Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 lediglich auf die Aufteilung des Ergebnisses der Nutzung des Teilwaldes abzielt, und nicht auch auf die Aufteilung eines allfälligen Verkaufserlöses. Das Landesverwaltungsgericht schließt sich aus folgenden Erwägungen der im Gutachten von o.Univ.-Prof.Dr. DD vertretenen Auffassung an. Für diese Auffassung, dass zu den Erträgen im Sinn des § 40 Abs 6 TFLG 1996 auch Verkaufserlöse zählen, spricht nämlich § 33 Abs 5 TFLG 1996, wonach die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes etwa auch dann genutzt wird, wenn dieses veräußert wird. Für diese Auffassung, dass zu den Erträgen im Sinn des Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 auch Verkaufserlöse zählen, spricht nämlich Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996, wonach die Substanz eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes etwa auch dann genutzt wird, wenn dieses veräußert wird. Die Gemeinde Y selbst führt in ihrer Stellungnahme vom 21.11.2014 wörtlich aus, dass nach § 40 Abs 6 TFLG 1996 das „Ergebnis der Nutzung des Teilwaldes“ aufzuteilen sei. Wenn aber zur Nutzung agrargemeinschaftlicher Grundstücke nach § 33 Abs 5 TFLG 1996 ausdrücklich die Veräußerung zählt, muss analog auch zur Nutzung des Teilwaldes dessen Verkauf zählen und insofern der Verkaufserlös einen Ertrag aus dem Teilwald im Sinn des § 40 Abs 6 TFLG 1996 darstellen. Die Gemeinde Y selbst führt in ihrer Stellungnahme vom 21.11.2014 wörtlich aus, dass nach Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 das „Ergebnis der Nutzung des Teilwaldes“ aufzuteilen sei. Wenn aber zur Nutzung agrargemeinschaftlicher Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996 ausdrücklich die Veräußerung zählt, muss analog auch zur Nutzung des Teilwaldes dessen Verkauf zählen und insofern der Verkaufserlös einen Ertrag aus dem Teilwald im Sinn des Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 darstellen. Dies korrespondiert auch mit der Regelung des § 40 Abs 5 lit c TFLG 1996, die im Fall des Erlöschens eines Teilwaldrechtes dem Teilwaldberechtigten im Sinne einer Vereinfachung der Ermittlung der betreffenden Entschädigungskomponente als Gegenleistung unter anderem die Hälfte des Bodenverkehrswertes zuspricht. Mit dem gegenständlichen Kauf- Tauschvertrag vom 19.11.2012 ist das Erlöschen des Teilwaldrechtes verbunden, wofür mangels Übereinkommen nach § 40 Abs 5 lit c TFLG 1996 dem Teilwaldberechtigten eine Gegenleistung im Ausmaß der Hälfte des durch den tatsächlich erzielten Verkaufserlös konkretisierten Bodenverkehrswertes des betreffenden Grundstückes gebührt.Dies korrespondiert auch mit der Regelung des Paragraph 40, Absatz 5, Litera c, TFLG 1996, die im Fall des Erlöschens eines Teilwaldrechtes dem Teilwaldberechtigten im Sinne einer Vereinfachung der Ermittlung der betreffenden Entschädigungskomponente als Gegenleistung unter anderem die Hälfte des Bodenverkehrswertes zuspricht. Mit dem gegenständlichen Kauf- Tauschvertrag vom 19.11.2012 ist das Erlöschen des Teilwaldrechtes verbunden, wofür mangels Übereinkommen nach Paragraph 40, Absatz 5, Litera c, TFLG 1996 dem Teilwaldberechtigten eine Gegenleistung im Ausmaß der Hälfte des durch den tatsächlich erzielten Verkaufserlös konkretisierten Bodenverkehrswertes des betreffenden Grundstückes gebührt. Insgesamt war somit der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und aufgrund des Antrags der Gemeinde Y vom 02.09.2013
§ 37
Abs 7 TFLG 1996 festzustellen, dass der aus dem gegenständlichen Kauf- und Tauschvertrag vom 19.11.2012 resultierende Kaufpreis von € 151.990,-
§ 40Abs 6 TFLG 1996 zwischen dem Grundeigentümer, also der Agrargemeinschaft Z bzw.
- im Hinblick auf die Gemeindegutseigenschaft dieser Agrargemeinschaft -, der substanzberechtigten Gemeinde Y, und dem Teilwaldberechtigten, also Herrn CC, zu gleichen Teilen aufzuteilen ist.Insgesamt war somit der vorliegenden Beschwerde stattzugeben und aufgrund des Antrags der Gemeinde Y vom 02.09.2013
Paragraph 37, Absatz 7, TFLG 1996 festzustellen, dass der aus dem gegenständlichen Kauf- und Tauschvertrag vom 19.11.2012 resultierende Kaufpreis von € 151.990,-
Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 zwischen dem Grundeigentümer, also der Agrargemeinschaft Z bzw. - im Hinblick auf die Gemeindegutseigenschaft dieser Agrargemeinschaft -, der substanzberechtigten Gemeinde Y, und dem Teilwaldberechtigten, also Herrn CC, zu gleichen Teilen aufzuteilen ist.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG trotz eines ausdrücklich von der Beschwerdeführerin gestellten dahingehenden Antrages ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG trotz eines ausdrücklich von der Beschwerdeführerin gestellten dahingehenden Antrages ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 4, leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
- Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, was unter Erträgen aus dem Teilwald im Sinn des § 40 Abs 6 TFLG 1996 in der Fassung vor der Novelle LGBl 70/2014 zu verstehen ist und ob aufgrund dieser Bestimmung auch Erträge aus dem Verkauf eines Grundstückes, auf dem ein Teilwaldrecht besteht, zu gleichen Teilen dem Grundeigentümer und dem Teilwaldberechtigten zustehen, wurde bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt.Die im vorliegenden Fall wesentliche Rechtsfrage, was unter Erträgen aus dem Teilwald im Sinn des Paragraph 40, Absatz 6, TFLG 1996 in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, zu verstehen ist und ob aufgrund dieser Bestimmung auch Erträge aus dem Verkauf eines Grundstückes, auf dem ein Teilwaldrecht besteht, zu gleichen Teilen dem Grundeigentümer und dem Teilwaldberechtigten zustehen, wurde bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2772.2