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{'item': 'LVwG-2014/35/3219-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/3219-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ aufgrund der Beschwerden von Herrn B., A., Adresse, und von Herrn C., A., Adresse, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft C. vom 22.10.2014, ***, folgenden B E S C H L U S S gefasst:

  1. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, werden die Beschwerden, soweit sie sich gegen die naturschutzrechtlichen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richten, als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, werden die Beschwerden, soweit sie sich gegen die naturschutzrechtlichen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richten, als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930 idF BGBl I 164/2013, unzulässig.
  4. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Schiliftzentrum-A. GmbH, A., vertreten durch Herrn Geschäftsführer D., unter anderem gemäß den § 7 Abs 2 lit a Z 1 und § 6 lit i sowie § 29 Abs 1 lit b und Abs 2 lit a Z 2 und Abs 5 TNSchG 2005 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Parkplatzes „Jagdhaus“ gemäß dem beigelegten und signierten Einreichprojekt der DI E. F.-GesmbH vom September 2014 unter Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt. Laut Spruchpunkt II. wurde Herr E. zur ökologischen Bauaufsicht bestellt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Schiliftzentrum-A. GmbH, A., vertreten durch Herrn Geschäftsführer D., unter anderem gemäß den Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins und Paragraph 6, Litera i, sowie Paragraph 29, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, Litera a, Ziffer 2 und Absatz 5, TNSchG 2005 die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Parkplatzes „Jagdhaus“ gemäß dem beigelegten und signierten Einreichprojekt der DI E. F.-GesmbH vom September 2014 unter Einhaltung näher bezeichneter Nebenbestimmungen erteilt. Laut Spruchpunkt römisch zwei. wurde Herr E. zur ökologischen Bauaufsicht bestellt. Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden, mit Schreiben vom 9.11.2014 bzw. 17.11.2014 erstatteten Beschwerden der Herren B., A., Adresse, und C., A., Adresse, welche primär eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und eine Versagung der beantragten Bewilligung begehren. Dies wird jeweils mit einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründet, die im Wesentlichen daraus resultiere, dass die Beschwerdeführer als Servitutsberechtigte nicht ordnungsgemäß zur durchgeführten Verhandlung geladen worden seien, der Parkplatz auf einem Feuchtgebiet errichtet werde und auf die betroffene, mit Servitutsrechten belastete Fläche nicht verzichtet werden könne II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
  5. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die vorliegenden Beschwerden sind allerdings, soweit sie sich gegen die naturschutzrechtlichen Spruchteile richten, nicht zulässig, da den Beschwerdeführern im vorliegenden naturschutzrechtlichen Verfahren keine Beschwerdelegitimation zukommt und dies einen Grund für die Zurückweisung der Beschwerden darstellt. Nach § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen nach § 31 Abs 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Mangels ausdrücklicher Regelung im VwGVG, in welchen Fällen eine Zurückweisung der Beschwerde erfolgen muss, hat das Landesverwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses dann auf Zurückweisung zu entscheiden, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anm 5 zu § 28 VwGVG).Mangels ausdrücklicher Regelung im VwGVG, in welchen Fällen eine Zurückweisung der Beschwerde erfolgen muss, hat das Landesverwaltungsgericht in Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses dann auf Zurückweisung zu entscheiden, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (siehe etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG). Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation stellt zweifellos eine Prozessvoraussetzung und mangelnde Beschwerdelegitimation daher einen Zurückweisungsgrund dar. Die Beschwerdelegitimation wird im TNSchG 2005 nur hinsichtlich des Landesumweltanwaltes ausdrücklich geregelt. Im Übrigen gilt, dass sich die Beschwerdelegitimation unmittelbar aus Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG ableitet. Die Beschwerdelegitimation wird im TNSchG 2005 nur hinsichtlich des Landesumweltanwaltes ausdrücklich geregelt. Im Übrigen gilt, dass sich die Beschwerdelegitimation unmittelbar aus Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ableitet. Nach der genannten Bestimmung kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletF. zu sein behauptet. Eine solche Verletzung ihrer Rechte wird nun zwar von den Beschwerdeführern behauptet, kann aber denkmöglicherweise im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, da die Beschwerdeführer nicht Partei des durchgeführten naturschutzrechtlichen Verfahrens sind. Mangels ausdrücklicher Regelung der Parteistellung im TNSchG 2005 ist diesbezüglich § 8 AVG subsidiär anzuwenden. Danach sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Mangels ausdrücklicher Regelung der Parteistellung im TNSchG 2005 ist diesbezüglich Paragraph 8, AVG subsidiär anzuwenden. Danach sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. In diesem Sinn scheidet aber eine Parteistellung der Herren B. und C. hinsichtlich der naturschutzrechtlichen Spruchteile des angefochtenen Bescheides aus. Da für die naturschutzrechtliche Bewilligung ausschließlich öffentliche Interessen maßgebend sind, führt die Tatsache des Eigentums an der vom Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom Tiroler Naturschutzgesetz anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der in Rede stehenden Bewilligung. Das soeben für das Grundeigentum Gesagte gilt auch für sonstige dingliche Rechte, die sich auf die vom Vorhaben erfasste Grundfläche beziehen (siehe in diesem Sinn etwa VwGH 16.12.1996, 96/10/0238). In Verfahren zur Erlangung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung haben somit nur der Bewilligungswerber, die vom Vorhaben berührte Gemeinde und der Landesumweltanwalt Parteistellung. Durch ihre - von ihnen selbst ins Treffen geführte – Stellung als bloß Servitutsberechtigte sind die beiden Beschwerdeführer nicht vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses an der gegenständlichen Angelegenheit beteiligt. Mangels Parteistellung und damit einhergehend mangels Beschwerdelegitimation erweisen sich daher die vorliegenden Beschwerden, soweit sie sich gegen die naturschutzrechtlichen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides richten, als unzulässig und war daher spruchgemäß mit Beschluss zu entscheiden. Eine Verhandlung konnte in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Danach kann eine Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.Eine Verhandlung konnte in der gegenständlichen Angelegenheit gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Danach kann eine Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
  6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, welchen Personen im naturschutzrechtlichen Verfahren Parteistellung zukommt, wurde in Übereinstimmung mit der Judikatur des VwGH gelöst. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.3219.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.