RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/39/2898-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr. Doris Mair über die Beschwerde des Herrn S F, Adresse, vertreten durch Rechtsanwältin, Adresse, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 20.08.2014, Zl ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben.1. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Über Aufforderung des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 21.06.2012 teilten N und A F mit Schreiben vom 06.07.2012 mit, dass das auf Gst Nr 6 KG G gelagerte Aushubmaterial für Rekultivierungsmaßnahmen auf Gst 5 KG G Verwendung finden werde, die betroffene Lagerfläche nicht größer als 1.000 m², die Aushubmenge jedenfalls geringer als 500 m³ sei und die Rekultivierungsmaßnahmen innerhalb der gesetzlichen Frist abgeschlossen würden. Mit Schreiben vom 05.08.2013 forderte der Bürgermeister Herrn S F (als Rechtsnachfolger von N und A F; im Folgenden: Beschwerdeführer) unter Bezugnahme auf das behördliche Schreiben vom 21.06.2012 letztmalig unter Fristsetzung zur Entfernung des Aushubmaterials sowie zur Wiederherstellung des Ursprungsgeländes auf. Mit Schreiben vom 16.08.2013 teilte der Beschwerdeführer der Behörde mit, dass der Bodenaushub nicht verunreinigt wäre und für Rekultivierungsmaßnahmen sowie zum Ausgleich von Geländeunebenheiten auf eigenem Grund sowie dessen Grundnachbarn Dr. O R Verwendung finden solle. Eine entsprechende Bestätigung des Herrn Dr. R wurde angeschlossen. Mangels Eigenschaft als Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes bestehe keine gesetzliche Verpflichtung zur Entfernung. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 05.09.2013, Zl ****, erging „unter Hinweis auf § 39 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57 idgF, der behördliche Auftrag, innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides für die o.a. Aufschüttung nachträglich um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung anzusuchen“. Laut Vorspruch dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer Inhaber des Baubescheides vom 01.07.2011, Zl ****, betreffend Abbruch und Wiederaufbau des Bauernhauses „I“ auf dem Gst 6 der KG G. Anlässlich der Ausführung dieses Bauvorhabens hätte man im östlichen Bereich des Bauplatzes das Urgelände mittels Aufschüttung von Aushubmaterial geändert. Die Höhe der Schüttung betrage augenscheinlich teilweise mehr als 1,50 m. Eine behördliche Bewilligung für diese bauliche Anlage sei bislang nicht erwirkt worden. Begründend verwies die Baubehörde auf die Bestimmung des § 39 Abs 1 TBO 2011, nach der bei bewilligungsloser Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage eine angemessene Frist zu setzen wäre, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen sei. Verstreiche diese Frist ungenützt oder wird (bzw wurde) die Baubewilligung versagt, so habe die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen. In sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 05.09.2013, Zl ****, erging „unter Hinweis auf Paragraph 39, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 idgF, der behördliche Auftrag, innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides für die o.a. Aufschüttung nachträglich um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung anzusuchen“. Laut Vorspruch dieses Bescheides sei der Beschwerdeführer Inhaber des Baubescheides vom 01.07.2011, Zl ****, betreffend Abbruch und Wiederaufbau des Bauernhauses „I“ auf dem Gst 6 der KG G. Anlässlich der Ausführung dieses Bauvorhabens hätte man im östlichen Bereich des Bauplatzes das Urgelände mittels Aufschüttung von Aushubmaterial geändert. Die Höhe der Schüttung betrage augenscheinlich teilweise mehr als 1,50 m. Eine behördliche Bewilligung für diese bauliche Anlage sei bislang nicht erwirkt worden. Begründend verwies die Baubehörde auf die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011, nach der bei bewilligungsloser Errichtung oder Änderung einer baulichen Anlage eine angemessene Frist zu setzen wäre, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen sei. Verstreiche diese Frist ungenützt oder wird (bzw wurde) die Baubewilligung versagt, so habe die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen. In sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In fristgerecht erhobener Berufung vom 23.09.2013 gegen den Bescheid vom 05.09.2013 verneinte der Beschwerdeführer ua die Eignung des § 39 Abs 1 TBO 2011 als Rechtsgrundlage für einen baupolizeilichen Auftrag zur Einbringung eines Bauansuchens, enthalte die TBO keine Bestimmung über eine bescheidmäßige Aufforderung zur Einbringung eines Bauansuchens. Eine Aufschüttung im Sinne des § 49 TBO 2011 liege nicht vor. Selbst im Falle des Vorliegens einer Aufschüttung sei diese weder baubewilligungs- noch bauanzeigepflichtig. Das Gst Nr 6 wäre Freiland, die Zwischenlagerung befinde sich nicht innerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinne der Begriffsdefinition des § 2 Abs 21 TBO 2011. In fristgerecht erhobener Berufung vom 23.09.2013 gegen den Bescheid vom 05.09.2013 verneinte der Beschwerdeführer ua die Eignung des Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 als Rechtsgrundlage für einen baupolizeilichen Auftrag zur Einbringung eines Bauansuchens, enthalte die TBO keine Bestimmung über eine bescheidmäßige Aufforderung zur Einbringung eines Bauansuchens. Eine Aufschüttung im Sinne des Paragraph 49, TBO 2011 liege nicht vor. Selbst im Falle des Vorliegens einer Aufschüttung sei diese weder baubewilligungs- noch bauanzeigepflichtig. Das Gst Nr 6 wäre Freiland, die Zwischenlagerung befinde sich nicht innerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinne der Begriffsdefinition des Paragraph 2, Absatz 21, TBO 2011. Mit Bescheid vom 11.03.2014, Zl ****, wies der Gemeindevorstand der Gemeinde G die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass im Baubewilligungsbescheid vom 01.07.2011 die Verwendung des Aushubmaterials zur Aufschüttung und zum Ausgleich von Geländeunebenheiten nicht erwähnt wäre, und befinde sich das Gst Nr 6 sehr wohl – dies unter Aufzählung mehrerer, jeweils weniger als 50 m voneinander entfernter Wohnhäuser – innerhalb geschlossener Ortschaft im Sinne des Gesetzes. Laut Aktenlage erwuchs dieser Bescheid mangels Anfechtung in Rechtskraft. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 20.08.2014, Zl ****, erging „unter Hinweis auf § 39 Abs 1 der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl 57 idgF, der behördliche Auftrag, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides für die auf dem Gst 6 der KG G vorgenommene Aufschüttung von Aushubmaterial (neben dem öffentlichen Weg Gst 73) auf eine max. Höhe von 1,50 m zu reduzieren und das überschüssige Material zu beseitigen (Beseitigungsauftrag). Da diese Aufschüttung direkt an das öffentliche Gut Gst 73 angrenzt, kann durch die Witterungseinflüsse eine Rutschung entstehen und den Verkehr auf dem „S-Weg“ gefährden. Es besteht Gefahr in Verzug!“. Im Vorspruch des Bescheides bezog sich die belangte Behörde auf den Bescheid des Bürgermeisters vom 05.09.2013, der Inhaber dieses Bescheides zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes „Aufschüttung von Aushubmaterial“ auf Gst 6 KG G sei der Beschwerdeführer. Die Höhe der im östlichen Bereich des Bauplatzes vorgenommenen Schüttung betrage augenscheinlich teilweise mehr als 1,50 m, eine behördliche Bewilligung für diese bauliche Änderung sei bislang nicht erwirkt worden. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass für die Aufschüttung des Urgeländes eine notwendige baubehördliche Bewilligung zu erwirken sei. Die Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen (u.a.) innerhalb geschlossener Ortschaften auch im Freiland, die eine Veränderung gegenüber den ursprünglichen Geländeniveau von mehr als 1,50 m herbeiführen, sei der Behörde schriftlich anzuzeigen. Sei eine bewilligungspflichtige Aufschüttung (mehr als 1,50
- m)ohne die nach der Tiroler Bauordnung 2011 erforderliche Baubewilligung errichtet oder geändert worden, so habe die Behörde gem § 39 Abs 1 TBO 2011 dem Eigentümer eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen sei. Verstreiche diese Frist ungenützt oder wird (bzw wurde) die Baubewilligung versagt, so habe die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen. Da diese Frist verstrichen sei, müsse die aufgeschüttete Menge mehr als 1,50 m entfernt werden. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde G vom 20.08.2014, Zl ****, erging „unter Hinweis auf Paragraph 39, Absatz eins, der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt 57 idgF, der behördliche Auftrag, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides für die auf dem Gst 6 der KG G vorgenommene Aufschüttung von Aushubmaterial (neben dem öffentlichen Weg Gst 73) auf eine max. Höhe von 1,50 m zu reduzieren und das überschüssige Material zu beseitigen (Beseitigungsauftrag). Da diese Aufschüttung direkt an das öffentliche Gut Gst 73 angrenzt, kann durch die Witterungseinflüsse eine Rutschung entstehen und den Verkehr auf dem „S-Weg“ gefährden. Es besteht Gefahr in Verzug!“. Im Vorspruch des Bescheides bezog sich die belangte Behörde auf den Bescheid des Bürgermeisters vom 05.09.2013, der Inhaber dieses Bescheides zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes „Aufschüttung von Aushubmaterial“ auf Gst 6 KG G sei der Beschwerdeführer. Die Höhe der im östlichen Bereich des Bauplatzes vorgenommenen Schüttung betrage augenscheinlich teilweise mehr als 1,50 m, eine behördliche Bewilligung für diese bauliche Änderung sei bislang nicht erwirkt worden. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung damit, dass für die Aufschüttung des Urgeländes eine notwendige baubehördliche Bewilligung zu erwirken sei. Die Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen (u.a.) innerhalb geschlossener Ortschaften auch im Freiland, die eine Veränderung gegenüber den ursprünglichen Geländeniveau von mehr als 1,50 m herbeiführen, sei der Behörde schriftlich anzuzeigen. Sei eine bewilligungspflichtige Aufschüttung (mehr als 1,50
- m)ohne die nach der Tiroler Bauordnung 2011 erforderliche Baubewilligung errichtet oder geändert worden, so habe die Behörde gem Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 dem Eigentümer eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung anzusuchen sei. Verstreiche diese Frist ungenützt oder wird (bzw wurde) die Baubewilligung versagt, so habe die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung aufzutragen. Da diese Frist verstrichen sei, müsse die aufgeschüttete Menge mehr als 1,50 m entfernt werden. Mit Schreiben vom 02.09.2014 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde ua mit, die Abtragung der Aufschüttung auf eine maximale Höhe von 1,50 m bereits in Auftrag gegeben zu haben. In einem nachfolgenden Schreiben vom 30.09.2014 meldete der Beschwerdeführer den Abschluss der Abtragung der Aufschüttung über einer maximale Höhe von 1,50 m. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 18.09.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 20.08.2014 wendete der Beschwerdeführer ein, dass mit dem Bescheid vom 05.09.2013 der Auftrag zum nachträglichen Ansuchen um Bewilligung ergangen wäre, ein baupolizeilicher Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wie im angefochtenen Bescheid angeführt, sei damit jedoch nicht erlassen worden. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück eine Aufschüttung vorgenommen habe, ebenso, dass diese teilweise die Höhe von 1,50 m überschreite. Durch den angefochtenen Bescheid würde das Recht auf ein dem § 37 AVG entsprechendes ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sowie das Recht auf gesetzmäßige Vollziehung der Bestimmungen der §§ 39 und 49 TBO 2011 verletzt. Die Feststellung des Bestehens von Gefahr in Verzug wäre unrichtig. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens wäre festzustellen gewesen, dass die Aufschüttung im Nahbereich des angesprochenen S-Weges auf das ursprüngliche Gelände hin auslaufe und erst nach mehreren Metern hangaufwärts eine Höhe von 1,50 m erreiche. Die Feststellung von Gefahr in Verzug wäre überschießend. Die Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid, die Aufschüttung sei baubewilligungspflichtig und ein Bauansuchen nicht eingebracht worden, wäre unrichtig. § 49 Abs 1 TBO 2011 sehe die Einbringung einer schriftlichen Anzeige vor. Die Behörde stütze ihren Bescheid ausschließlich auf eine Baubewilligungspflicht und bedinge dies Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die Baubehörde I. Instanz. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 18.09.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 20.08.2014 wendete der Beschwerdeführer ein, dass mit dem Bescheid vom 05.09.2013 der Auftrag zum nachträglichen Ansuchen um Bewilligung ergangen wäre, ein baupolizeilicher Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wie im angefochtenen Bescheid angeführt, sei damit jedoch nicht erlassen worden. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer auf seinem Grundstück eine Aufschüttung vorgenommen habe, ebenso, dass diese teilweise die Höhe von 1,50 m überschreite. Durch den angefochtenen Bescheid würde das Recht auf ein dem Paragraph 37, AVG entsprechendes ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren sowie das Recht auf gesetzmäßige Vollziehung der Bestimmungen der Paragraphen 39 und 49 TBO 2011 verletzt. Die Feststellung des Bestehens von Gefahr in Verzug wäre unrichtig. Bei ordnungsgemäßer Durchführung des Ermittlungsverfahrens wäre festzustellen gewesen, dass die Aufschüttung im Nahbereich des angesprochenen S-Weges auf das ursprüngliche Gelände hin auslaufe und erst nach mehreren Metern hangaufwärts eine Höhe von 1,50 m erreiche. Die Feststellung von Gefahr in Verzug wäre überschießend. Die Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid, die Aufschüttung sei baubewilligungspflichtig und ein Bauansuchen nicht eingebracht worden, wäre unrichtig. Paragraph 49, Absatz eins, TBO 2011 sehe die Einbringung einer schriftlichen Anzeige vor. Die Behörde stütze ihren Bescheid ausschließlich auf eine Baubewilligungspflicht und bedinge dies Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers. Beantragt wurde die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung an die Baubehörde römisch eins. Instanz. Mit Eingabe vom 09.09.2014 an die Baubehörde zeigte der Beschwerdeführer neben einer geringfügig veränderten Situierung des Carports (Parallelverfahren zu Zl. LvWG-2014/39/ 2898) eine auf dem Baugrundstück erfolgende, in keinem Punkt die Höhe von 1,50 m übersteigende Aufschüttung an. Mit 16.10.2014 ging ein Absteckplan betreffend den Abtragungsbereich, erstellt durch einen staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, bei der belangten Behörde ein. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Im vorliegenden Beschwerdefall sind nachstehende Gesetzesbestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, LGBl Nr 57/2011, letztmalig geändert durch das Gesetz LGBl Nr 150/2014, maßgeblich:Im vorliegenden Beschwerdefall sind nachstehende Gesetzesbestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 – TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, letztmalig geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt Nr 150 aus 2014,, maßgeblich: „§ 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. … § 49Paragraph 49 Aufschüttungen, Abgrabungen
(1)Die Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen im Bauland, auf Sonderflächen, auf Vorbehaltsflächen und innerhalb geschlossener Ortschaften auch im Freiland, die eine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau von mehr als 1,50 m herbeiführen, ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung der Aufschüttung oder Abgrabung und ein Geländeschnitt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. § 23 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(1)Die Durchführung von Aufschüttungen und Abgrabungen im Bauland, auf Sonderflächen, auf Vorbehaltsflächen und innerhalb geschlossener Ortschaften auch im Freiland, die eine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Geländeniveau von mehr als 1,50 m herbeiführen, ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind ein Lageplan, eine Beschreibung der technischen Ausführung der Aufschüttung oder Abgrabung und ein Geländeschnitt in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Paragraph 23, Absatz 2, zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß. …
(5)Wurde eine anzeigepflichtige Aufschüttung oder Abgrabung ohne die erforderliche Anzeige durchgeführt, so hat die Behörde dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der die Anzeige nachzuholen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Aufschüttung oder Abgrabung nach Abs. 4 untersagt, so hat die Behörde dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn durch die Aufschüttung oder Abgrabung das ursprüngliche Geländeniveau in einem gegenüber der Anzeige größeren Ausmaß verändert oder die Aufschüttung oder Abgrabung sonst erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. Dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes kann jedoch auf sein begründetes Verlangen statt der Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Geländezustandes aufgetragen werden.“
(5)Wurde eine anzeigepflichtige Aufschüttung oder Abgrabung ohne die erforderliche Anzeige durchgeführt, so hat die Behörde dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der die Anzeige nachzuholen ist. Verstreicht diese Frist ungenützt oder wird (bzw. wurde) die Aufschüttung oder Abgrabung nach Absatz 4, untersagt, so hat die Behörde dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn durch die Aufschüttung oder Abgrabung das ursprüngliche Geländeniveau in einem gegenüber der Anzeige größeren Ausmaß verändert oder die Aufschüttung oder Abgrabung sonst erheblich abweichend von der Anzeige ausgeführt wurde. Dem Eigentümer des betreffenden Grundstückes kann jedoch auf sein begründetes Verlangen statt der Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Geländezustandes aufgetragen werden.“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Gesetzliche Regelungen betreffend Aufschüttungen und Abgrabungen werden im
- Abschnitt, Sonstige Vorhaben, der Tiroler Bauordnung 2011 getroffen. Der
- Abschnitt unterstellt „Sonstige Vorhaben“ – darunter eben auch Aufschüttungen und Abgrabungen (§ 49) – einem von „regulären“ Bauvorhaben verschiedenen Sonderregime. Gesetzliche Regelungen betreffend Aufschüttungen und Abgrabungen werden im
- Abschnitt, Sonstige Vorhaben, der Tiroler Bauordnung 2011 getroffen. Der
- Abschnitt unterstellt „Sonstige Vorhaben“ – darunter eben auch Aufschüttungen und Abgrabungen (Paragraph 49,) – einem von „regulären“ Bauvorhaben verschiedenen Sonderregime. Aufschüttungen (und Abgrabungen) sind keine baulichen Anlagen im Sinne des Begriffsverständnisses der TBO 2011 (vgl etwa VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062). Auch aus diesem Grunde sind konsenswidrige Errichtungen bzw Änderungen von Aufschüttungen (und Abgrabungen) nicht der baupolizeilichen Sanktionierung des § 39 TBO 2011 unterstellt, als sich nämlich dessen Regelungskompetenz ausschließlich auf bauliche Anlagen im Sinne des Gesetzes (§ 2 Abs. 1 TBO 2011) erstreckt. Demgegenüber sind für Aufschüttungen und Abgrabungen durch den Sondertatbestand des § 49 TBO 2011 eigenständige sowohl materiell- als auch verfahrensrechtliche Regelungen angeordnet. Aufschüttungen (und Abgrabungen) sind keine baulichen Anlagen im Sinne des Begriffsverständnisses der TBO 2011 vergleiche etwa VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062). Auch aus diesem Grunde sind konsenswidrige Errichtungen bzw Änderungen von Aufschüttungen (und Abgrabungen) nicht der baupolizeilichen Sanktionierung des Paragraph 39, TBO 2011 unterstellt, als sich nämlich dessen Regelungskompetenz ausschließlich auf bauliche Anlagen im Sinne des Gesetzes (Paragraph 2, Absatz eins, TBO 2011) erstreckt. Demgegenüber sind für Aufschüttungen und Abgrabungen durch den Sondertatbestand des Paragraph 49, TBO 2011 eigenständige sowohl materiell- als auch verfahrensrechtliche Regelungen angeordnet. Die maßgebliche Norm, nach der konsenslose Durchführungen von Aufschüttungen (oder Abgrabungen, hier nicht verfahrensgegenständlich) zu ahnden sind, ist § 49 Abs 5 TBO
- Konsenslosigkeit einer Aufschüttung (oder Abgrabung) liegt dann vor, wenn diese in dem in § 49 Abs 1 TBO 2011 näher benannten Fällen in einer, das ursprüngliche Geländeniveau mehr als 1,50 m verändernden Höhe ohne vorangehende schriftliche Anzeige an die Behörde durchgeführt wurde.Die maßgebliche Norm, nach der konsenslose Durchführungen von Aufschüttungen (oder Abgrabungen, hier nicht verfahrensgegenständlich) zu ahnden sind, ist Paragraph 49, Absatz 5, TBO
- Konsenslosigkeit einer Aufschüttung (oder Abgrabung) liegt dann vor, wenn diese in dem in Paragraph 49, Absatz eins, TBO 2011 näher benannten Fällen in einer, das ursprüngliche Geländeniveau mehr als 1,50 m verändernden Höhe ohne vorangehende schriftliche Anzeige an die Behörde durchgeführt wurde. § 49 Abs 5 TBO 2011 verpflichtet in diesem Fall die Behörde zur Aufforderung unter angemessener Fristsetzung an den Eigentümer des betreffenden Grundstückes, die notwendige Anzeige nachzuholen. Bei ungenütztem Verstreichen dieser Frist bzw bei Untersagung der Anzeige, hat die Behörde sodann einen baupolizeilichen Auftrag zu erlassen, der in der Anordnung (einzig) der Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes bestehen darf. Lediglich im Falle, als zwar eine Bauanzeige eingebracht, von dieser jedoch sodann im Rahmen der Ausführung (erheblich) abgewichen wurde, stünde die Möglichkeit offen, anstelle der Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Geländezustandes aufzutragen. Eine derartige Vorgehensweise bedürfte jedoch jedenfalls eines entsprechenden, darauf gerichteten begründeten Verlangens des Eigentümers des betreffenden Grundstückes.Paragraph 49, Absatz 5, TBO 2011 verpflichtet in diesem Fall die Behörde zur Aufforderung unter angemessener Fristsetzung an den Eigentümer des betreffenden Grundstückes, die notwendige Anzeige nachzuholen. Bei ungenütztem Verstreichen dieser Frist bzw bei Untersagung der Anzeige, hat die Behörde sodann einen baupolizeilichen Auftrag zu erlassen, der in der Anordnung (einzig) der Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes bestehen darf. Lediglich im Falle, als zwar eine Bauanzeige eingebracht, von dieser jedoch sodann im Rahmen der Ausführung (erheblich) abgewichen wurde, stünde die Möglichkeit offen, anstelle der Wiederherstellung des ursprünglichen Geländezustandes die Herstellung des der Anzeige entsprechenden Geländezustandes aufzutragen. Eine derartige Vorgehensweise bedürfte jedoch jedenfalls eines entsprechenden, darauf gerichteten begründeten Verlangens des Eigentümers des betreffenden Grundstückes. Dadurch, dass die belangte Behörde ihren Bescheid auf § 39 Abs 1 TBO 2011 gestützt hat, verletzte sie den Beschwerdeführer in seinen Rechten. Neben dem maßgeblichen Umstand, dass diese Bestimmung ausschließlich als Sanktion im Hinblick auf bauliche Anlagen (als solche ist eine Aufschüttung aber nicht – wie vorangeführt – zu werten) zur Anwendung gelangen darf, sowie ungeachtet des weiteren erheblichen Umstandes, dass § 39 Abs 1 erster Satz TBO 2011 bei Nichtvorliegen einer Baubewilligung bzw Bauanzeige einzig zur gänzlichen Beseitigung der baulichen Anlage und zur allenfalls erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, nicht jedoch einschränkend nur zur Reduzierung einer baulichen Anlage berechtigen würde, wurde dem Beschwerdeführer infolge dieser falschen Rechtsanwendung aber auch die Möglichkeit genommen, über Auftrag der Behörde (§ 49 Abs 5 erster Satz TBO 2011) – zu dessen Erlassung die Behörde von Gesetzes wegen verpflichtet wäre - eine nachträgliche Bauanzeige im Sinne des § 49 Abs 1 TBO 2011 einzubringen und damit bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen (Abs 3 und 4) die angezeigte Aufschüttung auch in beantragter Höhe von über 1,50 m (nötigenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen) genehmigt zu erhalten. Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer jedoch durch die Unterstellung des Sachverhaltes unter die falsche Rechtsnorm als auch insbesondere durch den konkreten Bescheidauftrag an sich, die Aufschüttung auf eine Höhe von 1,50 m abzutragen, genommen.Dadurch, dass die belangte Behörde ihren Bescheid auf Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011 gestützt hat, verletzte sie den Beschwerdeführer in seinen Rechten. Neben dem maßgeblichen Umstand, dass diese Bestimmung ausschließlich als Sanktion im Hinblick auf bauliche Anlagen (als solche ist eine Aufschüttung aber nicht – wie vorangeführt – zu werten) zur Anwendung gelangen darf, sowie ungeachtet des weiteren erheblichen Umstandes, dass Paragraph 39, Absatz eins, erster Satz TBO 2011 bei Nichtvorliegen einer Baubewilligung bzw Bauanzeige einzig zur gänzlichen Beseitigung der baulichen Anlage und zur allenfalls erforderlichen Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, nicht jedoch einschränkend nur zur Reduzierung einer baulichen Anlage berechtigen würde, wurde dem Beschwerdeführer infolge dieser falschen Rechtsanwendung aber auch die Möglichkeit genommen, über Auftrag der Behörde (Paragraph 49, Absatz 5, erster Satz TBO 2011) – zu dessen Erlassung die Behörde von Gesetzes wegen verpflichtet wäre - eine nachträgliche Bauanzeige im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, TBO 2011 einzubringen und damit bei Vorliegen der weiteren gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen (Absatz 3 und 4) die angezeigte Aufschüttung auch in beantragter Höhe von über 1,50 m (nötigenfalls unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen) genehmigt zu erhalten. Dieses Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer jedoch durch die Unterstellung des Sachverhaltes unter die falsche Rechtsnorm als auch insbesondere durch den konkreten Bescheidauftrag an sich, die Aufschüttung auf eine Höhe von 1,50 m abzutragen, genommen. Dass die Höhe der Aufschüttung den gesetzlich festgelegten Schwellenwert von 1,50 m übersteigt, muss aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes angenommen werden. So teilte auch der Beschwerdeführer selbst auf entsprechenden Vorwurf im angefochtenen Bescheid der Behörde mit Schreiben vom 02.09.2014 die Beauftragung der Abtragung der Aufschüttung um die 1,50 m übersteigende Höhe mit und meldete in der Folge mit Schreiben von 30.09.2014 den Abschluss der Abtragung der Aufschüttung über eine maximale Höhe von 1,50 m. Festgestellt sei weiters, dass der mit Bescheid vom 05.09.2013 erteilte Auftrag auf (nachträgliche) Einbringung eines Ansuchens nicht als Anordnung im Sinne des § 49 Abs 5 erster Satz TBO 2011 gedeutet werden kann. Wurde mit diesem Auftrag die Einholung einer (nachträglichen) Baubewilligung angeordnet, sieht hingegen § 49 Abs 5 erster Satz TBO 2011 systemgerecht die Beauftragung zur Nachholung (lediglich) einer Bauanzeige vor. Zudem ist eine Aufforderung nach § 49 Abs 5 erster Satz TBO 2011 ihrer Rechtsnatur nach als reine Verfahrensanordnung, nicht hingegen in Bescheidform zu treffen. Festgestellt sei weiters, dass der mit Bescheid vom 05.09.2013 erteilte Auftrag auf (nachträgliche) Einbringung eines Ansuchens nicht als Anordnung im Sinne des Paragraph 49, Absatz 5, erster Satz TBO 2011 gedeutet werden kann. Wurde mit diesem Auftrag die Einholung einer (nachträglichen) Baubewilligung angeordnet, sieht hingegen Paragraph 49, Absatz 5, erster Satz TBO 2011 systemgerecht die Beauftragung zur Nachholung (lediglich) einer Bauanzeige vor. Zudem ist eine Aufforderung nach Paragraph 49, Absatz 5, erster Satz TBO 2011 ihrer Rechtsnatur nach als reine Verfahrensanordnung, nicht hingegen in Bescheidform zu treffen. Abschließend sei auch dem Grunde nach zum Inhalt des Bescheides vom 05.09.2013 an sich festgehalten, dass § 39 Abs 1 TBO 2011, auf dessen rechtlicher Grundlage der bescheidmäßige Abspruch erfolgte, ausschließlich zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages berechtigt, nicht hingegen – wie dies erfolgte – zur Einbringung eines Bauansuchens auffordern darf. Abschließend sei auch dem Grunde nach zum Inhalt des Bescheides vom 05.09.2013 an sich festgehalten, dass Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011, auf dessen rechtlicher Grundlage der bescheidmäßige Abspruch erfolgte, ausschließlich zur Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages berechtigt, nicht hingegen – wie dies erfolgte – zur Einbringung eines Bauansuchens auffordern darf. Da die belangte Behörde die maßgebliche Rechtslage verkannte und der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt war, war der angefochtenen Bescheid gem § 28 VwGVG aufzuheben. Da die belangte Behörde die maßgebliche Rechtslage verkannte und der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt war, war der angefochtenen Bescheid gem Paragraph 28, VwGVG aufzuheben. Bei dieser Rechtslage musste in gegenwärtigem Verfahrensstadium das nach § 49 Abs 1 TBO 2011 zudem geforderte Vorliegen des weiteren normbegründenden Sachverhaltskriteriums, nämlich der Umstand, ob die Aufschüttung innerhalb geschlossener Ortschaften im Freiland durchgeführt wurde, nicht weiter geprüft werden. In der Beurteilung, ob eine geschlossene Ortschaft im Sinne der maßgeblichen Begriffsbestimmung des § 2 Abs 21 TBO 2011 vorliegt, widersprechen sich die Ansichten der belangten Behörde und des Beschwerdeführers. Bei dieser Rechtslage musste in gegenwärtigem Verfahrensstadium das nach Paragraph 49, Absatz eins, TBO 2011 zudem geforderte Vorliegen des weiteren normbegründenden Sachverhaltskriteriums, nämlich der Umstand, ob die Aufschüttung innerhalb geschlossener Ortschaften im Freiland durchgeführt wurde, nicht weiter geprüft werden. In der Beurteilung, ob eine geschlossene Ortschaft im Sinne der maßgeblichen Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 21, TBO 2011 vorliegt, widersprechen sich die Ansichten der belangten Behörde und des Beschwerdeführers. IV. Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:römisch vier. Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: In Ansehung der Vorgaben des § 24 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch trotz entsprechendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht beantragt. Das Landesverwaltungsgericht hielt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich. Es machen den keine Fragen von öffentlichem Interesse eine Verhandlung notwendig. Gegenständlich war der Sachverhalt unbestritten und das Landesverwaltungsgericht aufgerufen, über eine Rechtsfrage von geringer Komplexität zu entscheiden. Es waren keine Frage der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden. In Ansehung der Vorgaben des Paragraph 24, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer auch trotz entsprechendem Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides nicht beantragt. Das Landesverwaltungsgericht hielt die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen für nicht erforderlich. Es machen den keine Fragen von öffentlichem Interesse eine Verhandlung notwendig. Gegenständlich war der Sachverhalt unbestritten und das Landesverwaltungsgericht aufgerufen, über eine Rechtsfrage von geringer Komplexität zu entscheiden. Es waren keine Frage der Beweiswürdigung zu klären und waren auch Tatsachenfeststellungen im Umfang der maßgeblichen Entscheidungserwägungen nicht bestritten, sodass einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstanden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung erfolgte in Anwendung ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Entscheidung erfolgte in Anwendung ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhanges mit vorliegender Beschwerdesache wird auf das zu Zl LvWG-2014/39/2898-3, parallel geführte baupolizeiliche Verfahren (Untersagung der weiteren Ausführung und Fertigstellung eines Carports auf Gst Nr 6 KG G) hingewiesen. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Doris Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.39.2898.3