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{'item': 'LVwG-2014/22/3031-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/22/3031-1 TextDas Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Franz Triendl über

§ 58Rz 7).Für die Wertung einer Erledigung als Bescheid sind jedoch nach h

A nicht primär formelle, sondern inhaltliche Kriterien maßgeblich vergleiche VwGH 14.06.1973, 2203/71). Daher kann auch formlos ergangen Erledigungen Bescheidcharakter zukommen, sofern ihre Bescheidqualität noch erkennbar ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG2

(2014)Paragraph 56, Rz 6f (Stand 12.11.2014, rdb.at)). Insofern ist also bei der Beurteilung – im Hinblick auf dessen Rechtskraftfähigkeit – nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen vergleiche VwGH 15.12.2003, 2002/17/0316). Zudem hat der Gerichtshof nämlich hervorgehoben, dass die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid auch deshalb nicht in jedem Fall entbehrlich ist, weil Verwaltungsbehörden zum einen rechtsgeschäftliche Erklärungen abgeben können und zum anderen auch – individuelle– behördliche Erledigungen, wie beispielsweise Maßnahmen, Weisungen und Verfahrensanordnungen, in anderer als in Bescheidform zu erlassen haben vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 58, Rz 7). Lässt hingegen der „Inhalt“ einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, Zweifel darüber aufkommen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs 1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides essentiell (vgl VwGH 16.7.2003, 2002/01/0500; 18.11.2003, 2003/03/0085).Lässt hingegen der „Inhalt“ einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, Zweifel darüber aufkommen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, so ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG für das Vorliegen eines Bescheides essentiell vergleiche VwGH 16.7.2003, 2002/01/0500; 18.11.2003, 2003/03/0085). Das gegenständliche Schreiben weist weder eine Bezeichnung als Bescheid noch eine Rechtsmittelbelehrung auf. Die Bestimmung des § 58 Abs 1 AVG sieht grundsätzlich die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid sowie eine Rechtsmittelbelehrung vor. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung sowie der Bezeichnung als Bescheid stellt jedoch – wie erwähnt - nach der herrschender Lehre und Rechtsprechung des VwGH noch keinen zwingenden Grund dar, den Bescheidcharakter einer Erledigung zu verneinen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat (vgl Hengstschläger/Leeb,

§ 58

Rz 6).Das gegenständliche Schreiben weist weder eine Bezeichnung als Bescheid noch eine Rechtsmittelbelehrung auf. Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz eins, AVG sieht grundsätzlich die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid sowie eine Rechtsmittelbelehrung vor. Das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung sowie der Bezeichnung als Bescheid stellt jedoch – wie erwähnt - nach der herrschender Lehre und Rechtsprechung des VwGH noch keinen zwingenden Grund dar, den Bescheidcharakter einer Erledigung zu verneinen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechts entschieden hat vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 58, Rz 6). Der Spruch stellt ein Essentiale des Bescheides dar, sodass sein Fehlen jedenfalls zur absoluten Nichtigkeit des „Bescheides“ führt (vgl Hengstschläger/Leeb,

§ 56Rz 17).

Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist jedoch nicht streng auszulegen. Kommt im Wortlaut der behördlichen Erledigung, insbesondere in der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften, für jedermann die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen.Der Spruch stellt ein Essentiale des Bescheides dar, sodass sein Fehlen jedenfalls zur absoluten Nichtigkeit des „Bescheides“ führt vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 56, Rz 17). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist jedoch nicht streng auszulegen. Kommt im Wortlaut der behördlichen Erledigung, insbesondere in der Verwendung der verba legalia der Verfahrensgesetze und der Verwaltungsvorschriften, für jedermann die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen, dann ist ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid ein solcher als gegeben anzunehmen. Im vorliegenden Fall fehlt es allerdings an einem zwingend notwendigen normativen Inhalt, also an einem gemäß § 58 Abs 1 AVG geforderten Spruch. Die normative Qualität einer Erledigung geht primär aus dessen Inhalt hervor und setzt ein autoritatives Wollen der Behörde voraus, sodass für das Vorliegen eines Bescheides der Wille der Behörde maßgeblich ist, dadurch hoheitliche Befugnisse in Anspruch zu nehmen und damit gegenüber individuell bestimmten Personen rechtsverbindliche Anordnung zu treffen.Im vorliegenden Fall fehlt es allerdings an einem zwingend notwendigen normativen Inhalt, also an einem gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AVG geforderten Spruch. Die normative Qualität einer Erledigung geht primär aus dessen Inhalt hervor und setzt ein autoritatives Wollen der Behörde voraus, sodass für das Vorliegen eines Bescheides der Wille der Behörde maßgeblich ist, dadurch hoheitliche Befugnisse in Anspruch zu nehmen und damit gegenüber individuell bestimmten Personen rechtsverbindliche Anordnung zu treffen. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Erledigung eindeutig ein normativer Wille entnommen werden kann, kommt nach der Rechtsprechung des VwGH auch der sonstigen Form der Erledigung Bedeutung zu. So indiziert nach der Rechtsprechung des VwGH sowohl die Verwendung der Briefform (vgl VwGH 22.9.1992, 92/07/0121; VwGH 16.10.1997, 97/06/0175) und von Höflichkeitsfloskeln (vgl VwGH 19.12.2001, 2001/12/0053; VwGH 24.3.2004, 2004/12/0035; VwGH 16.7.2003, 2002/01/0500) als auch die Bezeichnung als Aktenvermerk deren fehlenden Bescheidcharakter.Bei der Beurteilung der Frage, ob der Erledigung eindeutig ein normativer Wille entnommen werden kann, kommt nach der Rechtsprechung des VwGH auch der sonstigen Form der Erledigung Bedeutung zu. So indiziert nach der Rechtsprechung des VwGH sowohl die Verwendung der Briefform vergleiche VwGH 22.9.1992, 92/07/0121; VwGH 16.10.1997, 97/06/0175) und von Höflichkeitsfloskeln vergleiche VwGH 19.12.2001, 2001/12/0053; VwGH 24.3.2004, 2004/12/0035; VwGH 16.7.2003, 2002/01/0500) als auch die Bezeichnung als Aktenvermerk deren fehlenden Bescheidcharakter. Auch nach ständiger Rechtsprechung des VfGH ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend. Der erforderliche normative Wille geht aus der Erledigung aber etwa nicht hervor, wenn die Behörde mit den Worten „Dazu darf ich Ihnen ... folgendes mitteilen“ informiert. In diesen Fällen handelt es sich eben nur um eine „bloße“ bzw „schlichte“ Mitteilung, ohne dass dadurch der Wille erkennbar werde, irgendeinen Antrag zu erledigen oder einen Anspruch bescheidmäßig festzustellen (vgl Hengstschläger/Leeb,

§ 58Rz 15f). Aus der Verwendung der Worte „teilt ... mit“ und „informativ“ in einem „Schriftsatz“ (vgl Vw

GH 16.9.2003, 2003/05/0142) gehe sogar eindeutig der Wille hervor, keinen Bescheid zu erlassen. Jedoch nimmt der VwGH in Übereinstimmung mit dem VfGH an, dass allein der Gebrauch des Ausdrucks „Mitteilung“, auch iVm mit Höflichkeitsfloskeln, für sich allein noch nicht den Bescheidcharakter einer Erledigung ausschließt (vgl Hengstschläger/Leeb,

§ 58Rz 8f).Auch nach ständiger Rechtsprechung des Vf

GH ist für den Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung nicht nur die äußere Form, sondern auch der Inhalt maßgebend. Der erforderliche normative Wille geht aus der Erledigung aber etwa nicht hervor, wenn die Behörde mit den Worten „Dazu darf ich Ihnen ... folgendes mitteilen“ informiert. In diesen Fällen handelt es sich eben nur um eine „bloße“ bzw „schlichte“ Mitteilung, ohne dass dadurch der Wille erkennbar werde, irgendeinen Antrag zu erledigen oder einen Anspruch bescheidmäßig festzustellen vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 58, Rz 15f). Aus der Verwendung der Worte „teilt ... mit“ und „informativ“ in einem „Schriftsatz“ vergleiche VwGH 16.9.2003, 2003/05/0142) gehe sogar eindeutig der Wille hervor, keinen Bescheid zu erlassen. Jedoch nimmt der VwGH in Übereinstimmung mit dem VfGH an, dass allein der Gebrauch des Ausdrucks „Mitteilung“, auch in Verbindung mit mit Höflichkeitsfloskeln, für sich allein noch nicht den Bescheidcharakter einer Erledigung ausschließt vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 58, Rz 8f). Bloße, dh keine solchen autoritativen Abspruch enthaltende Mitteilungen können nicht als Bescheid gewertet werden. Die Judikatur zählt dazu beispielsweise die Mitteilung einer Rechtsansicht oder der Gesetzeslage, die narrative Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens oder die Bekanntgabe von sonstigen Tatsachen bzw von bisherigen Ergebnissen des Verfahrens, die Mitteilung einer bestimmten prozessualen Situation oder der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens. Das Gleiche gilt für Erledigungen, deren Inhalt sich im Verweis auf die Ausführungen einer anderen Erledigung erschöpft (vgl Hengstschläger/Leeb,

§ 56

Rz 18).Bloße, dh keine solchen autoritativen Abspruch enthaltende Mitteilungen können nicht als Bescheid gewertet werden. Die Judikatur zählt dazu beispielsweise die Mitteilung einer Rechtsansicht oder der Gesetzeslage, die narrative Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens oder die Bekanntgabe von sonstigen Tatsachen bzw von bisherigen Ergebnissen des Verfahrens, die Mitteilung einer bestimmten prozessualen Situation oder der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens. Das Gleiche gilt für Erledigungen, deren Inhalt sich im Verweis auf die Ausführungen einer anderen Erledigung erschöpft vergleiche Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 56, Rz 18). Im vorliegenden Fall weist der Inhalt des angefochtenen Schreibens eindeutig darauf hin, dass es sich dabei lediglich um eine Information an den Beschwerdeführer handelt. Dies kommt allein schon durch die verwendete Formulierung der Wortfolgen „Bezugnehmend auf die gestrige Verhandlung wird Ihnen der Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft C. zur Kenntnis gebracht.“ und „Dem Betreiber wird mitgeteilt, dass …“ zum Ausdruck. Somit wird dem Beschwerdeführer lediglich eine Information, nämlich die Mitteilung über einen Aktenvermerk vom 01.10.2014, zur Kenntnis gebracht. Er wird lediglich auf seine direkt aus dem Gesetz ableitbare Rechtspflicht hingewiesen, eine § 82b-GewO-Prüfung durchzuführen. Weiters wird er darauf hingewiesen, dass sich die Betriebsanlage nach Ansicht der Behörde nicht in einem konsensgemäßen Zustand befindet. Überdies lässt das bloße Erscheinungsbild des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft C. einen Bescheid nicht erkennen, sondern deutet auf ein normales Anschreiben hin. Durch die persönliche Anrede im Schreiben mit „Sehr geehrter Herr A.“ und durch die Verwendung der Briefform sowie von Höflichkeitsfloskeln wird dies noch verdeutlicht.Im vorliegenden Fall weist der Inhalt des angefochtenen Schreibens eindeutig darauf hin, dass es sich dabei lediglich um eine Information an den Beschwerdeführer handelt. Dies kommt allein schon durch die verwendete Formulierung der Wortfolgen „Bezugnehmend auf die gestrige Verhandlung wird Ihnen der Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft C. zur Kenntnis gebracht.“ und „Dem Betreiber wird mitgeteilt, dass …“ zum Ausdruck. Somit wird dem Beschwerdeführer lediglich eine Information, nämlich die Mitteilung über einen Aktenvermerk vom 01.10.2014, zur Kenntnis gebracht. Er wird lediglich auf seine direkt aus dem Gesetz ableitbare Rechtspflicht hingewiesen, eine Paragraph 82 b, -, G, e, w, O, -, P, r, ü, f, u, n, g, durchzuführen. Weiters wird er darauf hingewiesen, dass sich die Betriebsanlage nach Ansicht der Behörde nicht in einem konsensgemäßen Zustand befindet. Überdies lässt das bloße Erscheinungsbild des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft C. einen Bescheid nicht erkennen, sondern deutet auf ein normales Anschreiben hin. Durch die persönliche Anrede im Schreiben mit „Sehr geehrter Herr A.“ und durch die Verwendung der Briefform sowie von Höflichkeitsfloskeln wird dies noch verdeutlicht. Darüber hinaus ergeben sich aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C. vom 02.10.2014 keine direkten Rechtsfolgen, wie dies für einen Bescheid charakteristisch ist. Aus dem gegenständlichen Schreiben lässt sich keine Rechtsfolge in Form einer Verwaltungsübertretung ableiten, lediglich die Nichtdurchführung einer § 82b GewO-Überprüfung stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Mit diesem Schreiben wird jedoch weder ein Recht gestaltet noch ein bestehendes Recht verbindlich festgestellt. Dem Schreiben fehlt offenkundig der laut Judikatur erforderliche Behördenwille, eine bindende Regelung zu erlassen. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Mitteilung, die laut Rechtsprechung aber keinen Bescheid darstellt (vgl VwGH 11.12.2009, 2009/17/0221). Darüber hinaus ergeben sich aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C. vom 02.10.2014 keine direkten Rechtsfolgen, wie dies für einen Bescheid charakteristisch ist. Aus dem gegenständlichen Schreiben lässt sich keine Rechtsfolge in Form einer Verwaltungsübertretung ableiten, lediglich die Nichtdurchführung einer Paragraph 82 b, GewO-Überprüfung stellt eine Verwaltungsübertretung dar. Mit diesem Schreiben wird jedoch weder ein Recht gestaltet noch ein bestehendes Recht verbindlich festgestellt. Dem Schreiben fehlt offenkundig der laut Judikatur erforderliche Behördenwille, eine bindende Regelung zu erlassen. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Mitteilung, die laut Rechtsprechung aber keinen Bescheid darstellt vergleiche VwGH 11.12.2009, 2009/17/0221). Aufgrund der obigen Ausführungen liegt somit im vorliegenden Fall kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor, da das angefochtene Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C. vom 02.10.2014 die nach § 56ff AVG geforderten Kriterien nicht erfüllt. Aufgrund der obigen Ausführungen liegt somit im vorliegenden Fall kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vor, da das angefochtene Schreiben der Bezirkshauptmannschaft C. vom 02.10.2014 die nach Paragraph 56 f, f, AVG geforderten Kriterien nicht erfüllt. Nach § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen nach § 31 Abs 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Im VwGVG mangelt es an einer ausdrücklichen Regelung, in welchen Fällen eine Zurückweisung der Beschwerde zu erfolgen hat. In Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses hat das Landesverwaltungsgericht dann im Wege der Zurückweisung zu entscheiden, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG, Anm 5).Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen nach Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Im VwGVG mangelt es an einer ausdrücklichen Regelung, in welchen Fällen eine Zurückweisung der Beschwerde zu erfolgen hat. In Fortführung des bisherigen allgemeinen verfahrensrechtlichen Verständnisses hat das Landesverwaltungsgericht dann im Wege der Zurückweisung zu entscheiden, wenn die Prozessvoraussetzungen fehlen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Das Vorliegen eines Bescheides ist zweifellos eine Prozessvoraussetzung im Sinn des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG und der mangelnde Bescheidcharakter stellt daher einen Zurückweisungsgrund dar. Vor diesem Hintergrund war nicht näher auf die Prüfung einzugehen, ob allenfalls noch weitere Gründe für den mangelnden Bescheidcharakter oder sonstige Unzulässigkeitsgründe der gegenständlichen Beschwerde vorliegen.Das Vorliegen eines Bescheides ist zweifellos eine Prozessvoraussetzung im Sinn des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG und der mangelnde Bescheidcharakter stellt daher einen Zurückweisungsgrund dar. Vor diesem Hintergrund war nicht näher auf die Prüfung einzugehen, ob allenfalls noch weitere Gründe für den mangelnden Bescheidcharakter oder sonstige Unzulässigkeitsgründe der gegenständlichen Beschwerde vorliegen. Da es dem bekämpften Schreiben, welches vom Beschwerdeführer irrtümlicherweise als Bescheid gewertet wurde, an der Bescheidqualität fehlt, war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen sowie spruchgemäß zu entscheiden. VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die wesentliche Rechtsfrage, welchen Erledigungen Bescheidcharakter zukommt, wurde in der Rechtsprechung des VwGH ausführlich und einheitlich beantwortet. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Franz Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.22.3031.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.