RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/27/1713-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Sigmund Rosenkranz über die Beschwerde des Herrn DI AA, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Erkenntnis des Disziplinar-senats A der Sektion Architekten der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg vom 14.05.2014, ohne Zahl, zu Recht erkannt:
- Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis behoben.
- Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis behoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: „Architekt DI AA ist gemäß § 55 Abs. 1 ZTKG eines Disziplinarvergehens schuldig.„Architekt DI AA ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, ZTKG eines Disziplinarvergehens schuldig. Architekt DI AA hat mit ruhender Befugnis als hochbautechnischer Sachverständiger für das Land Tirol Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 ZTG erbracht. Dadurch hat Architekt DI AA gegen § 17 Abs. 7 Z. 2 ZTG verstoßen.Architekt DI AA hat mit ruhender Befugnis als hochbautechnischer Sachverständiger für das Land Tirol Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ZTG erbracht. Dadurch hat Architekt DI AA gegen Paragraph 17, Absatz 7, Ziffer 2, ZTG verstoßen. Gegen Architekt DI AA wird als Disziplinarstrafe gemäß § 56 Abs. 1 Z. 1 ZTKG ein schriftlicher Verweis ausgesprochen.Gegen Architekt DI AA wird als Disziplinarstrafe gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, ZTKG ein schriftlicher Verweis ausgesprochen. Architekt DI AA hat die gemäß § 68 Abs. 3 und § 74 ZTKG mit EUR 600,-- bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen und diese binnen 14 Tagen auf das Konto bei der *Bank Tirol, IBAN ****, BIC ****, der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg, zu überweisen.“Architekt DI AA hat die gemäß Paragraph 68, Absatz 3 und Paragraph 74, ZTKG mit EUR 600,-- bestimmten Kosten des Disziplinarverfahrens zu tragen und diese binnen 14 Tagen auf das Konto bei der *Bank Tirol, IBAN ****, BIC ****, der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg, zu überweisen.“ Dagegen hat der Disziplinarbeschuldigte fristgerecht Beschwerde erhoben und darin das Erkenntnis als rechtswidrig bekämpft und begehrt, dieses aufzuheben. In der Beschwerde wurde auf die verwendeten Beweismittel verwiesen und wurden Ausführungen zur Bedeutung einer Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen gemacht. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Disziplinarakt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes. Festzustellen ist, dass sich dem Disziplinarakt entnehmen lässt, dass der Disziplinarbeschuldigte seine Befugnis mit 01.01.200* ruhend gemeldet hat, jedoch – dies ist allerdings im angefochtenen Erkenntnis nicht festgestellt – seit 16.01.201* wieder über eine aufrechte Befugnis verfügt. Festzustellen ist weiters, dass dem Disziplinarakt zu entnehmen ist, dass eine Verhandlungsschrift seitens der Bezirkshauptmannschaft X, Gewerbereferat, vom 07.08.2013 um 11.00 Uhr im Gemeindeamt Y zu Zahl **** aufgenommen wurde, welche im Disziplinarakt jedoch nur mit der Deckseite und der Seite 10 enthalten ist. Darin wird DI AA als hochbautechnischer Sachverständiger sowohl als während der Verhandlung anwesend, als auch als Adressat angeführt. Einem E-Mail der Bezirkshauptmannschaft X vom 31.07.2013 lässt sich entnehmen, dass DI AA zum hochbautechnischen Sachverständigen bestellt wurde und es „um Bebauungsplan, Spielplatz, fehlende Maße, Vorsatzschalen, Küchenabluft, brandschutz-technische Qualifikationen …“ gehe.Festzustellen ist weiters, dass dem Disziplinarakt zu entnehmen ist, dass eine Verhandlungsschrift seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Gewerbereferat, vom 07.08.2013 um 11.00 Uhr im Gemeindeamt Y zu Zahl **** aufgenommen wurde, welche im Disziplinarakt jedoch nur mit der Deckseite und der Seite 10 enthalten ist. Darin wird DI AA als hochbautechnischer Sachverständiger sowohl als während der Verhandlung anwesend, als auch als Adressat angeführt. Einem E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 31.07.2013 lässt sich entnehmen, dass DI AA zum hochbautechnischen Sachverständigen bestellt wurde und es „um Bebauungsplan, Spielplatz, fehlende Maße, Vorsatzschalen, Küchenabluft, brandschutz-technische Qualifikationen …“ gehe. Weiters ist dem Akt zu entnehmen, dass laut einer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft X, Frau Dr. BB, DI AA seit beinahe 10 Jahren als hochbautechnischer Sachverständiger eingesetzt wird, wobei die Anzahl der Verfahren nicht präzisiert werden kann, da diesbezüglich keine Aufzeichnungen geführt würden. Weiters ist dem Akt zu entnehmen, dass laut einer Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Frau Dr. BB, DI AA seit beinahe 10 Jahren als hochbautechnischer Sachverständiger eingesetzt wird, wobei die Anzahl der Verfahren nicht präzisiert werden kann, da diesbezüglich keine Aufzeichnungen geführt würden. Weiters ist dem Akt ein E-Mail der Bezirkshauptmannschaft X, Gewerbe, vom 20.01.2014 zu entnehmen, in welchem mitgeteilt wird, dass DI AA derzeit in einem Verfahren der BH X als Sachverständiger bestellt sei, wobei die Bestellung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.05.2012, Zahl ****, erfolgt sei und der Beschwerdeführer an diesem Verfahren als hochbautechnischer Sachverständiger an der Verhandlung am 12.12.2012 teilgenommen habe und ihm zuletzt Verfahrensunterlagen (Projekt) mit 12.09.2013 übermittelt worden seien.Weiters ist dem Akt ein E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, Gewerbe, vom 20.01.2014 zu entnehmen, in welchem mitgeteilt wird, dass DI AA derzeit in einem Verfahren der BH römisch zehn als Sachverständiger bestellt sei, wobei die Bestellung mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.05.2012, Zahl ****, erfolgt sei und der Beschwerdeführer an diesem Verfahren als hochbautechnischer Sachverständiger an der Verhandlung am 12.12.2012 teilgenommen habe und ihm zuletzt Verfahrensunterlagen (Projekt) mit 12.09.2013 übermittelt worden seien. Weiters lässt sich dem Akt ein Schreiben der Kammer der Architekten und Ingenieur-konsulenten für Tirol und Vorarlberg an den Disziplinaranwalt Dr. CC entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 01.01.200* bis 31.12.200* eine aufrechte Befugnis hatte, diese sodann vom 01.01.200* bis 15.01.201* ruhend war und seit 16.01.201* aufrecht war. Mit Beschluss (Verweisungsbeschluss) vom 17.02.2014 in der Disziplinarsache Architekt Dipl.-Ing. AA (**) wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg ist und seine Befugnis zuletzt vom 01.01.200* bis 15.01.201* ruhend gemeldet war. Ungeachtet dessen habe er offensichtlich jahrelang Tätigkeiten verrichtet, die eine aufrechte Befugnis voraussetzen, da er für das Land Tirol (Bezirkshauptmannschaft X) seit einigen Jahren als hochbautechnischer Sachverständiger Leistungen im Sinne des § 4 Abs 1 ZTG erbracht habe. Da während des Ruhens der Befugnis Ziviltechniker nicht berechtigt seien, Ziviltechnikerleistungen zu erbringen oder anzubieten, ergebe sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer trotz ruhender Befugnis Tätigkeiten entfaltet habe, die damit nicht in Einklang zu bringen seien. Der Disziplinarsenat A der Sektion Architekten habe deshalb den Beschluss gefasst, das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten und zur mündlichen Verhandlung zu verweisen. Mit Beschluss (Verweisungsbeschluss) vom 17.02.2014 in der Disziplinarsache Architekt Dipl.-Ing. AA (**) wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer Mitglied der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg ist und seine Befugnis zuletzt vom 01.01.200* bis 15.01.201* ruhend gemeldet war. Ungeachtet dessen habe er offensichtlich jahrelang Tätigkeiten verrichtet, die eine aufrechte Befugnis voraussetzen, da er für das Land Tirol (Bezirkshauptmannschaft römisch zehn) seit einigen Jahren als hochbautechnischer Sachverständiger Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ZTG erbracht habe. Da während des Ruhens der Befugnis Ziviltechniker nicht berechtigt seien, Ziviltechnikerleistungen zu erbringen oder anzubieten, ergebe sich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer trotz ruhender Befugnis Tätigkeiten entfaltet habe, die damit nicht in Einklang zu bringen seien. Der Disziplinarsenat A der Sektion Architekten habe deshalb den Beschluss gefasst, das Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer einzuleiten und zur mündlichen Verhandlung zu verweisen. Sodann erliegt im Akt das Protokoll über die Disziplinarverhandlung vom 12.05.
- Aus diesem lässt sich entnehmen, dass der Disziplinarbeschuldigte angegeben hat, dass er nicht als Architekt angesprochen werde, sondern als Dipl.-Ing. und als solcher auch bestellt worden sei. Er habe auf die Jahre gerechnet durchschnittlich 2 bis 3 Verhandlungen und nehme nicht viel Geld ein. Er nehme die Sache allerdings sehr ernst. Er habe immer ganz offiziell gearbeitet. Weiters habe er telefonisch der Kammer mitgeteilt, dass er eine Ladung (zum hochbautechnischen Sachverständigen) erhalten habe und ob er dieser Folge leisten dürfe und habe er die Auskunft bekommen, dass er bei der Verwaltungsbehörde nachfragen solle. Auf die Frage, wie oft er in den vergangenen Jahren Leistungen als hochbautechnischer Sachverständiger erbracht habe, hat der Disziplinarbeschuldigte geantwortet, dass dies durchschnittlich zwei- bis dreimal im Jahr der Fall gewesen sei, er jedoch nochmals sagen wolle, dass er als Dipl.-Ing. bestellt und honoriert worden sei. Der Ablauf sei folgender, dass er bei einem Bauverfahren zu erscheinen habe und unmittelbar dort der Bescheid verfasst und unterschrieben werde und es im Vorfeld kein schriftliches Gutachten gebe. Im nunmehr angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde begründend lediglich festgehalten, dass dem Senat die Kopie der Verhandlungsschrift vom 07.08.2013 der Bezirkshaupt-mannschaft X, Gewerbereferat, Zahl **** (Genehmigung einer Betriebsanlage in Y) vorliege, worin bei den bei der Verhandlung Anwesenden und im Verteiler unter anderem der Beschuldigte als hochbautechnischer Sachverständiger genannt werde. Weiters liege die Auskunft der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.01.2014 vor, dass der Beschwerdeführer seit beinahe 10 Jahren als hochbautechnischer Sachverständiger eingesetzt werde und laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft X vom 20.01.2014 der Beschuldigte im Verfahren, Zahl ****, am 15.05.2012 als hochbautechnischer Sachverständiger bestellt worden sei und an der Verhandlung am 12.12.2012 teilgenommen habe und ihm weiters am 12.09.2013 Verfahrensunterlagen übermittelt worden seien.Im nunmehr angefochtenen Disziplinarerkenntnis wurde begründend lediglich festgehalten, dass dem Senat die Kopie der Verhandlungsschrift vom 07.08.2013 der Bezirkshaupt-mannschaft römisch zehn, Gewerbereferat, Zahl **** (Genehmigung einer Betriebsanlage in Y) vorliege, worin bei den bei der Verhandlung Anwesenden und im Verteiler unter anderem der Beschuldigte als hochbautechnischer Sachverständiger genannt werde. Weiters liege die Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.01.2014 vor, dass der Beschwerdeführer seit beinahe 10 Jahren als hochbautechnischer Sachverständiger eingesetzt werde und laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 20.01.2014 der Beschuldigte im Verfahren, Zahl ****, am 15.05.2012 als hochbautechnischer Sachverständiger bestellt worden sei und an der Verhandlung am 12.12.2012 teilgenommen habe und ihm weiters am 12.09.2013 Verfahrensunterlagen übermittelt worden seien. In rechtlicher Hinsicht wurde vor allem ausgeführt, dass die Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen gemäß ZTG die Verpflichtung des Beschuldigten auslöse, seine Befugnis aufrecht zu melden. Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise auf Grund des Disziplinaraktes getroffen werden. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: Die wesentlichen Bestimmungen des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 – ZTKG, BGBl Nr 157/1994 idF BGBl I Nr 46/2014, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993 – ZTKG, Bundesgesetzblatt Nr 157 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 46 aus 2014,, lauten: „§ 55
(1)Ziviltechniker begehen ein Disziplinarvergehen, wenn sie das Ansehen oder die Würde des Standes durch ihr Verhalten beeinträchtigen oder die Berufs- oder Standespflichten verletzen.
(2)Die Tatsache, dass dieselbe Handlung oder Unterlassung auch von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu ahnden ist, schließt die disziplinäre Verfolgung nicht aus.
(3)Die Organe der Kammern gemäß § 1 Abs. 1, die von Disziplinarvergehen eines Ziviltechnikers Kenntnis erhalten, haben dies der Länderkammer, deren Mitglied der Ziviltechniker ist, mitzuteilen.
(3)Die Organe der Kammern gemäß Paragraph eins, Absatz eins,, die von Disziplinarvergehen eines Ziviltechnikers Kenntnis erhalten, haben dies der Länderkammer, deren Mitglied der Ziviltechniker ist, mitzuteilen.
(4)Ein Ziviltechniker darf wegen eines Disziplinarvergehens nicht mehr verfolgt werden, wenn gegen ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von jenem Zeitpunkt, ab dem der Disziplinarausschuss von einem Disziplinarvergehen Kenntnis erlangt hat, ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden ist; sind seit der Beendigung des Disziplinarvergehens zehn Jahre verstrichen, so darf ein Erkenntnis nicht mehr gefällt oder vollstreckt werden. § 66Paragraph 66
(1)Die Akten über die abgeschlossene Untersuchung sind dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und von ihm mit dem Antrag auf Verweisung zur mündlichen Verhandlung oder mit dem Antrag auf Einstellung des Verfahrens dem Senat vorzulegen.
(2)Der Senat hat ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen oder ob das Verfahren einzustellen ist.
(3)Im Verweisungsbeschluss müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind. Gegen den Verweisungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4)Nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses ist dem Beschuldigten und seinem Verteidiger auf Verlangen Einsicht in die Akten, mit Ausnahme der Beratungsprotokolle, sowie die Herstellung von Abschriften auf eigene Kosten zu gewähren. § 68Paragraph 68
(1)Der Senat hat bei seiner Entscheidung nur auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung Rücksicht zu nehmen. Die Entscheidung hat sich auf die freie, aus der gewissenhaften Prüfung aller vorgebrachten Beweise gewonnene Überzeugung der Senatsmitglieder zu gründen.
(2)Durch das Erkenntnis muss der Beschuldigte entweder von dem ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehen freigesprochen oder eines solchen Vergehens für schuldig erklärt werden.
(3)Im Falle des Schuldspruches hat das Erkenntnis den Ausspruch über die Strafe und die Höhe der Verfahrenskosten zu enthalten.“ Die wesentlichen Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993 – ZTG, BGBl Nr 156/1994 idF BGBl I Nr 4/2013, lauten:Die wesentlichen Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993 – ZTG, Bundesgesetzblatt Nr 156 aus 1994, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 4 aus 2013,, lauten: „§ 4
(1)Ziviltechniker sind, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, auf dem gesamten, von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden, mediativen und treuhänderischen Leistungen, insbesondere zur Vornahme von Messungen, zur Erstellung von Gutachten, zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts, zur organisatorischen und kommerziellen Abwicklung von Projekten, ferner zur Übernahme von Gesamtplanungsaufträgen, sofern wichtige Teile der Arbeiten dem Fachgebiet des Ziviltechnikers zukommen, berechtigt.
(2)Unbeschadet der den Gewerbetreibenden zustehenden Rechte sind von den Ziviltechnikern berechtigt:
- a)die Architekten zur Planung von Projekten ihres Fachgebietes, insbesondere von Monumentalbauten, Theatern, Festhallen, Ausstellungsgebäuden, Museumsbauten, Kirchen, Schulen und Spitälern des Bundes, der Länder und Gemeinden, sofern sie vom künstlerischen, kulturellen oder vom sozialen Standpunkt von Bedeutung sind;
- b)die Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen zur Verfassung von Teilungsplänen zur katastralen und grundbücherlichen Teilung von Grundstücken und von Lageplänen zur grundbücherlichen Abschreibung ganzer Grundstücke, zu Grenzermittlungen nach dem Stande der Katastralmappe oder auf Grund von Urkunden, einschließlich Vermarkung und Verfassung von Plänen zur Bekanntgabe von Fluchtlinien;
- c)die Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen zur Feststellung der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht oder Speicherfelder sowie zur Ersichtlichmachung derartiger Begrenzungen in der Natur, soferne dies nicht im Widerspruch zu lit. b steht.
- c)die Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen zur Feststellung der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe bezieht oder Speicherfelder sowie zur Ersichtlichmachung derartiger Begrenzungen in der Natur, soferne dies nicht im Widerspruch zu Litera b, steht. … § 17Paragraph 17 …
(6)Ziviltechniker können jederzeit nach Ablegung des vorgeschriebenen Eides ihre Befugnis ruhen lassen. Sie haben dies der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
(7)Während des Ruhens der Befugnis sind Ziviltechniker nicht berechtigt:
- öffentliche Urkunden (§ 4 Abs. 3) zu errichten oder
- öffentliche Urkunden (Paragraph 4, Absatz 3,) zu errichten oder
- Ziviltechnikerleistungen (§ 4 Abs. 1 und 2) zu erbringen oder anzubieten.
- Ziviltechnikerleistungen (Paragraph 4, Absatz eins und 2) zu erbringen oder anzubieten. …“ III. Erwägungen:römisch drei. Erwägungen: Der Beschwerde war aus nachfolgenden Gründen Folge zu geben: Dem Spruch des bekämpften Erkenntnisses ist nicht zu entnehmen, worin konkret die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Leistung im Sinne des § 4 Abs 1 ZTG bestanden haben soll und welcher Zeitpunkt oder Zeitraum vom vorgeworfenen Disziplinarvergehen erfasst sein soll.Dem Spruch des bekämpften Erkenntnisses ist nicht zu entnehmen, worin konkret die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Leistung im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ZTG bestanden haben soll und welcher Zeitpunkt oder Zeitraum vom vorgeworfenen Disziplinarvergehen erfasst sein soll. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es zu den Grundsätzen jedes Disziplinarverfahrens, dass die zur Last gelegte Pflichtverletzung so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Beschuldigte disziplinär bestraft worden ist, und dass die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass er wegen derselben Pflichtverletzung nochmals zur Verantwortung gezogen wird (vgl VwGH 26.03.1980, 1956/77; 28.04.1982, 82/09/004).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehört es zu den Grundsätzen jedes Disziplinarverfahrens, dass die zur Last gelegte Pflichtverletzung so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Beschuldigte disziplinär bestraft worden ist, und dass die Möglichkeit ausgeschlossen wird, dass er wegen derselben Pflichtverletzung nochmals zur Verantwortung gezogen wird vergleiche VwGH 26.03.1980, 1956/77; 28.04.1982, 82/09/004). Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses muss die als erwiesen angenommene Tat und die für die rechtliche Wertung als Verletzung von Dienstpflichten maßgebenden Vorschriften und den Disziplinartatbestand enthalten (VwGH 20.10.1982, 82/09/0046; 18.10.1989, 87/09/0071 und 87/09/0128 ua). Es obliegt den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch im Disziplinarerkenntnis – im Ergebnis nicht anders als dies § 44a lit a VStG 1950 anordnet – die vom Beschuldigten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei – mangels eines Typenstrafrechtes – die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(Straf)tatbestandes erforderlich ist (vgl VwSlg 10.864A/1982; VwGH 05.04.1990, 89/09/0131).Es obliegt den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch im Disziplinarerkenntnis – im Ergebnis nicht anders als dies Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 anordnet – die vom Beschuldigten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei – mangels eines Typenstrafrechtes – die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(Straf)tatbestandes erforderlich ist vergleiche VwSlg 10.864A/1982; VwGH 05.04.1990, 89/09/0131). Abgesehen von der Frage der Verjährung dient die Angabe des Zeitpunktes oder Zeitraumes einer den Gegenstand eines Disziplinarerkenntnisses bildenden Handlungsweise bzw Unterlassung der Konkretisierung des Tatvorwurfes (VwGH 09.04.1986, 85/09/0147). Es genügt nicht, lediglich in der Begründung des Bescheides auszuführen, worin das Disziplinarvergehen erblickt wird (vgl VwGH 22.10.1986, 85/09/0263). Es genügt nicht, lediglich in der Begründung des Bescheides auszuführen, worin das Disziplinarvergehen erblickt wird vergleiche VwGH 22.10.1986, 85/09/0263). Da ein Schuld- oder Freispruch immer auf bestimmte „Anschuldigungspunkte“ bezogen sein muss, sind diese in den die Disziplinarsache erledigenden Spruch des Disziplinar-erkenntnisses aufzunehmen (VwGH 04.04.2001, 89/09/0166, ua). Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Hier obliegt es den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch – im Ergebnis nicht anders als dies § 44a Z 1 VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet – die vom Beschuldigten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei – mangels eines Typenstrafrechtes – im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(Straf)tatbestandes erforderlich ist (VwGH 18.01.2007, 2004/09/0139).Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses stellt die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe dar. Hier obliegt es den Disziplinarbehörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Entscheidungszuständigkeit unter Zugrundelegung der im Anschuldigungspunkt enthaltenen, die Tat bestimmenden Sachverhaltselemente bei einem Schuldspruch – im Ergebnis nicht anders als dies Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens anordnet – die vom Beschuldigten begangene Tat bestimmt zu umschreiben, wobei – mangels eines Typenstrafrechtes – im Einzelnen die Anführung des konkreten Verhaltens und der dadurch bewirkten Folgen sowie weiters des die Pflichtverletzung darstellenden Disziplinar(Straf)tatbestandes erforderlich ist (VwGH 18.01.2007, 2004/09/0139). Das angefochtene Disziplinarerkenntnis wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Weder ergibt sich ein konkreter Tatzeitpunkt oder ein konkreter Tatzeitraum, noch eine konkret zur Last gelegte Tat. Dem angefochtenen Erkenntnis lässt sich in der Begründung nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Befugnis mit 01.01.200* ruhend gemeldet habe und wird dann auf eine Verhandlung vom 07.08.2013 sowie eine Bestellung zum hochbautechnischen Sachverständigen vom 15.05.2012 sowie auf die Teilnahme an einer Verhandlung am 12.12.2012 und Übermittlung von Verfahrensunterlagen am 12.09.2013 verwiesen, was als Anhaltspunkt für die Tatzeitanlastung herangezogen werden könnte, jedoch ist die weiters angeführte Auskunft der Bezirkshauptmannschaft X vom 15.01.2014, wonach der Beschwerdeführer seit beinahe 10 Jahren als hochbautechnischer Sachverständiger eingesetzt werde, insofern nicht verwertbar, als der Beschwerdeführer in den Jahren 200* und 200* bis 01.01.200* eine aufrechte Befugnis hatte, sodass ihm allerhöchstens ein Verhalten von 01.01.200* bis 15.01.201* zur Last gelegt werden könnte. Dem angefochtenen Erkenntnis lässt sich in der Begründung nur entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Befugnis mit 01.01.200* ruhend gemeldet habe und wird dann auf eine Verhandlung vom 07.08.2013 sowie eine Bestellung zum hochbautechnischen Sachverständigen vom 15.05.2012 sowie auf die Teilnahme an einer Verhandlung am 12.12.2012 und Übermittlung von Verfahrensunterlagen am 12.09.2013 verwiesen, was als Anhaltspunkt für die Tatzeitanlastung herangezogen werden könnte, jedoch ist die weiters angeführte Auskunft der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 15.01.2014, wonach der Beschwerdeführer seit beinahe 10 Jahren als hochbautechnischer Sachverständiger eingesetzt werde, insofern nicht verwertbar, als der Beschwerdeführer in den Jahren 200* und 200* bis 01.01.200* eine aufrechte Befugnis hatte, sodass ihm allerhöchstens ein Verhalten von 01.01.200* bis 15.01.201* zur Last gelegt werden könnte. Schon aus § 55 Abs 4 ZTKG ergibt sich die Notwendigkeit, einen Tatzeitpunkt bzw einen Tatzeitraum konkret zur Last zu legen, da ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr gefällt oder vollstreckt werden darf, wenn seit Beendigung des Disziplinarvergehens 10 Jahre verstrichen sind. Schon aus Paragraph 55, Absatz 4, ZTKG ergibt sich die Notwendigkeit, einen Tatzeitpunkt bzw einen Tatzeitraum konkret zur Last zu legen, da ein Disziplinarerkenntnis nicht mehr gefällt oder vollstreckt werden darf, wenn seit Beendigung des Disziplinarvergehens 10 Jahre verstrichen sind. Im Übrigen dient die Angabe eines Zeitpunktes oder eines Zeitraumes auch der Konkretisierung des vorgeworfenen Disziplinarvergehens. Überdies sieht § 66 Abs 3 ZTKG vor, dass im Verweisungsbeschluss die Anschuldigungs-punkte bestimmt anzuführen sind. Überdies sieht Paragraph 66, Absatz 3, ZTKG vor, dass im Verweisungsbeschluss die Anschuldigungs-punkte bestimmt anzuführen sind. Diese Vorschrift bedeutet, dass unverwechselbar festzustehen hat, welcher konkrete Vorgang Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein soll. Dabei hat die Tat so genau gekennzeichnet zu sein, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Disziplinar-beschuldigten zur Last gelegt werden und was im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden soll (vgl in diesem Sinne VwGH 30.10.1991, 91/09/0129 und 28.11.1991, 91/09/0029).Diese Vorschrift bedeutet, dass unverwechselbar festzustehen hat, welcher konkrete Vorgang Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein soll. Dabei hat die Tat so genau gekennzeichnet zu sein, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Disziplinar-beschuldigten zur Last gelegt werden und was im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden soll vergleiche in diesem Sinne VwGH 30.10.1991, 91/09/0129 und 28.11.1991, 91/09/0029). Dabei ist eine Konkretisierung des Verhaltens auf Grund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung möglich, wobei zu beachten ist, dass im Sinne des Erkenntnisses VwGH 18.01.2007, 2004/09/0139, der Spruch des Disziplinarerkenntnisses sodann die letzte im Disziplinarverfahren erfolgende Konkretisierung der erhobenen Vorwürfe darzustellen hat. Der Verweisungsbeschluss des Disziplinarsenates A der Sektion Architekten der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg mag gerade noch als hinreichend im Sinne des § 66 Abs 3 ZTKG angesehen werden, jedoch hätte in der Folge im nunmehr angefochtenen Disziplinarerkenntnis eine Konkretisierung der Vorwürfe sowohl hinsichtlich der Tatzeit als auch des Disziplinarvergehens selbst erfolgen müssen.Der Verweisungsbeschluss des Disziplinarsenates A der Sektion Architekten der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Tirol und Vorarlberg mag gerade noch als hinreichend im Sinne des Paragraph 66, Absatz 3, ZTKG angesehen werden, jedoch hätte in der Folge im nunmehr angefochtenen Disziplinarerkenntnis eine Konkretisierung der Vorwürfe sowohl hinsichtlich der Tatzeit als auch des Disziplinarvergehens selbst erfolgen müssen. Hinsichtlich des Disziplinarvergehens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat A der Sektion Architekten bestritten hat, Leistungen im Sinne des § 4 ZTG erbracht zu haben und hat er vielmehr darauf hingewiesen, lediglich als Diplomingenieur tätig geworden zu sein. Hinsichtlich des Disziplinarvergehens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinarsenat A der Sektion Architekten bestritten hat, Leistungen im Sinne des Paragraph 4, ZTG erbracht zu haben und hat er vielmehr darauf hingewiesen, lediglich als Diplomingenieur tätig geworden zu sein. Es wäre sohin notwendig gewesen, festzustellen, welche Leistungen der Disziplinar-beschuldigte konkret zu welchen Zeitpunkten oder in welchem Zeitraum erbracht hat, um sodann eine Subsumtion dieser Leistungen unter die von § 4 ZTG erfassten Leistungen vornehmen zu können. Es wäre sohin notwendig gewesen, festzustellen, welche Leistungen der Disziplinar-beschuldigte konkret zu welchen Zeitpunkten oder in welchem Zeitraum erbracht hat, um sodann eine Subsumtion dieser Leistungen unter die von Paragraph 4, ZTG erfassten Leistungen vornehmen zu können. Dabei ist auch festzuhalten, dass nach dem Spruch des angefochtenen Disziplinar-erkenntnisses dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, gegen § 17 Abs 7 Z 2 ZTG verstoßen zu haben, da er Leistungen im Sinne des § 4 Abs 1 ZTG erbracht habe.Dabei ist auch festzuhalten, dass nach dem Spruch des angefochtenen Disziplinar-erkenntnisses dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, gegen Paragraph 17, Absatz 7, Ziffer 2, ZTG verstoßen zu haben, da er Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ZTG erbracht habe. Gerade aus diesem Grund wäre es notwendig gewesen, diese Leistungen festzustellen und zu konkretisieren. Die Tatsache, dass beispielsweise § 25 Abs 5 TBO 2011 normiert, dass ua nur staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis als hochbautechnische Sachverständige herangezogen werden dürfen, ändert nichts daran, dass im gegenständlichen Fall die konkreten Leistungen des Beschwerdeführers festzustellen sind, da sich einerseits die erwähnte Norm an die Behörde richtet und (nur) diese verpflichtet und andererseits der Beschwerdeführer die Erbringung von Leistungen nach § 4 ZTG nicht eingestanden, sondern auf seine Bestellung und Entlohnung als Dipl.-Ing. verwiesen hat. Die Tatsache, dass beispielsweise Paragraph 25, Absatz 5, TBO 2011 normiert, dass ua nur staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis als hochbautechnische Sachverständige herangezogen werden dürfen, ändert nichts daran, dass im gegenständlichen Fall die konkreten Leistungen des Beschwerdeführers festzustellen sind, da sich einerseits die erwähnte Norm an die Behörde richtet und (nur) diese verpflichtet und andererseits der Beschwerdeführer die Erbringung von Leistungen nach Paragraph 4, ZTG nicht eingestanden, sondern auf seine Bestellung und Entlohnung als Dipl.-Ing. verwiesen hat. Ungeklärt ist aber auch, ob die Regelung der TBO 2011 gegenständlich überhaupt zur Anwendung gelangt, weil dem disziplinarbehördlichen Akt nicht entnommen werden kann, ob in den dokumentierten Fällen die Bezirkshauptmannschaft X als Gewerbebehörde auf Grund der Übertragungsverordnung, LGBl Nr 78/2009 idF LGBl Nr 108/2012, Aufgaben der örtlichen Baupolizei wahrgenommen hat. Ungeklärt ist aber auch, ob die Regelung der TBO 2011 gegenständlich überhaupt zur Anwendung gelangt, weil dem disziplinarbehördlichen Akt nicht entnommen werden kann, ob in den dokumentierten Fällen die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Gewerbebehörde auf Grund der Übertragungsverordnung, Landesgesetzblatt Nr 78 aus 2009, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2012,, Aufgaben der örtlichen Baupolizei wahrgenommen hat. An der Notwendigkeit, die erbrachten Leistungen konkret festzustellen, ändert auch nicht, dass die üblicherweise von einem hochbautechnischen Sachverständigen zu erbringenden Leistungen bekannt sein mögen, da nicht geklärt ist, was der Beschwerdeführer auf Grund seiner Bestellung jeweils tatsächlich für Leistungen erbracht hat. Wenn in der Begründung ausgeführt wird, dass die Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen gemäß ZTG die Verpflichtung auslöse, die Befugnis aufrecht zu melden, ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Verhalten nicht vom Spruch des Disziplinar-erkenntnisses gedeckt ist. Dort wird die Erbringung von Leistungen im Sinne des § 4 Abs 1 ZTG zur Last gelegt, nicht hingegen eine versäumte Aufrechtmeldung der Befugnis. Mit der Bestellung werden auch noch keine konkreten Leistungen erbracht.Wenn in der Begründung ausgeführt wird, dass die Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen gemäß ZTG die Verpflichtung auslöse, die Befugnis aufrecht zu melden, ist darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Verhalten nicht vom Spruch des Disziplinar-erkenntnisses gedeckt ist. Dort wird die Erbringung von Leistungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, ZTG zur Last gelegt, nicht hingegen eine versäumte Aufrechtmeldung der Befugnis. Mit der Bestellung werden auch noch keine konkreten Leistungen erbracht. Das angefochtene Disziplinarerkenntnis war aus diesen Gründen zu beheben. Dem Landesverwaltungsgericht steht es nicht frei, selbst anstelle der Disziplinarbehörde festzulegen, welche Disziplinarvergehen konkret dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegt werden sollen, da das Landesverwaltungsgericht hiefür nicht zuständig ist. Die Konkretisierung der Vorwürfe ist Sache der Disziplinarbehörde. Würde das Landesverwaltungsgericht anstelle der Disziplinarbehörde tätig, würde es eine Zuständigkeit in Anspruch nehmen, die ihm nicht zukommt. Festzuhalten ist abschließend noch, dass es sich bei Disziplinarverfahren um keine Verwaltungsstrafverfahren handelt (vgl Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts,
- Auflage, 2014, Rz 1196, ua).Festzuhalten ist abschließend noch, dass es sich bei Disziplinarverfahren um keine Verwaltungsstrafverfahren handelt vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts,
- Auflage, 2014, Rz 1196, ua). Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung – die im Übrigen auch nicht beantragt worden war – entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung – die im Übrigen auch nicht beantragt worden war – entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ergibt sich die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision aus der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die auch bei Disziplinarverfahren nach dem ZTKG Geltung hat. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Sigmund Rosenkranz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.27.1713.1