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{'item': 'LVwG-2014/32/2763-4'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 25a§ 367a§ 114§ 18§ 38

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/32/2763-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter I

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Ing. Mag. Herbert Peinstingl über die Beschwerde von Herrn R Y, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 1. September 2014, Zahl ****,

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

  1. zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.
  2. den Beschluss gefasst:

§ 45Abs 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) iVm § 38 VwGVG werden die beiden Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG werden die beiden Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. 3. Gegen diese Entscheidungen ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.3. Gegen diese Entscheidungen ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidungen kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben es, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Fa. O GmbH, für den Standort Adresse zu verantworten, dass am 16.03.2014 um ca. 01:20 Uhr, an I. die 16 jährige Jugendliche E R, Alkohol in Form von 1 Glas Pushkin Multi – hierbei handelt es sich um Wodka mit Multivitaminsaft gemischt – römisch eins. die 16 jährige Jugendliche E R, Alkohol in Form von 1 Glas Pushkin Multi – hierbei handelt es sich um Wodka mit Multivitaminsaft gemischt – II. die 17 jährige Jugendliche T J, Alkohol in Form von 1 Glas Pushkin Multi – hierbei handelt es sich um Wodka mit Multivitaminsaft gemischt – römisch zwei. die 17 jährige Jugendliche T J, Alkohol in Form von 1 Glas Pushkin Multi – hierbei handelt es sich um Wodka mit Multivitaminsaft gemischt – ausgeschenkt wurde, obwohl laut § 114 Gewerbeordnung 1994 dem Gewerbetreibenden selbst und seinen Angestellten untersagt ist, alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen bzw. weiterzugeben, wenn diese Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.“ausgeschenkt wurde, obwohl laut Paragraph 114, Gewerbeordnung 1994 dem Gewerbetreibenden selbst und seinen Angestellten untersagt ist, alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen bzw. weiterzugeben, wenn diese Jugendlichen nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist.“ Dadurch habe der Beschuldigte jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 367a GewO 1994 iVm § 114 GewO 1994 und § 18 Abs 1 und 2 des Tiroler Jugendschutzgesetzes idgF begangen und wurde über ihn daher jeweils

§ 367aGew

O 1994 je eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden) verhängt.Dadurch habe der Beschuldigte jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367 a, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 114, GewO 1994 und Paragraph 18, Absatz eins und 2 des Tiroler Jugendschutzgesetzes idgF begangen und wurde über ihn daher jeweils

Paragraph 367 a, GewO 1994 je eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 350,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 84 Stunden) verhängt. Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt. Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „In umseits bezeichneter Strafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft I vom 08.09.2014, ****, ****, ****, ****, ****, zugestellt am 15.09.2014, sohin fristgerecht,„In umseits bezeichneter Strafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch eins vom 08.09.2014, ****, ****, ****, ****, ****, zugestellt am 15.09.2014, sohin fristgerecht, B E S C H W E R D E an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Straferkenntnisse werden in vollem Umfang angefochten. 1 Beschwerdegründe Der Beschwerdeführer hat die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen. Er hat sämtliche erforderlichen Maßnahmen getroffen, damit keine hochprozentigen Alkoholgetränke an Jugendliche ausgeschenkt werden. Das Personal wird in regelmäßigen Abständen entsprechend geschult und wird jedem Mitarbeiter auch ein entsprechendes Merkblatt ausgehändigt, indem auf die maßgeblichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes im Zusammenhang mit dem Ausschank von Alkohol hingewiesen wird. Der Beschwerdeführer hat die maßgeblichen gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen auch direkt beim Eingang in das Lokal an gut sichtbarer Stelle angeschlagen und an jeder Bar für jedermann gut sichtbar folgenden Hinweis angebracht: ALLE Ü18, welche an U 18 spirituosenhaltige Getränke weitergeben, machen sich strafbar und werden sofort des Hauses verwiesen! (./Beilage) Dennoch scheinen einzelne über 18 Jahre alte Personen an Jugendliche spirituosenhaltige Getränke weitergegeben haben. Teilweise „ schmuggeln“ Jugendliche auch spirituosenhaltige Getränke in Bars und Lokale. Dies trifft auf die vorgeworfenen Straftaten zu. Der Beschwerdeführer ist für rechtswidriges Verhalten von Gästen, die spirituosenhaltigen Alkohol an Jugendliche weitergeben, nicht verantwortlich und kann dies auch nicht verhindern. E R und T J bestätigen zudem in beiliegender Niederschrift und haben dies auch so vor der Bezirkshauptmannschaft I zu Protokoll gegeben, dass sie den vorgeworfenen Alkohol nicht verzehrt haben sondern ein Dritter.E R und T J bestätigen zudem in beiliegender Niederschrift und haben dies auch so vor der Bezirkshauptmannschaft römisch eins zu Protokoll gegeben, dass sie den vorgeworfenen Alkohol nicht verzehrt haben sondern ein Dritter. Es ist daher unumgänglich, zum Beweis dafür, dass die Jugendlichen in den vorgeworfenen Alkohol teilweise gar nicht konsumiert und teilweise von anderen Gästen erhalten oder gar selbst mitgebracht haben, sämtliche Beteiligten und L D als Zeugen zu vernehmen, was hiemit ausdrücklich beantragt wird. 2 Antrag Es wird daher b e a n t r a g t, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben und die Verfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen Bregenz, an obigen Tag“ Dieser Beschwerde angeschlossen waren ein Lichtbild betreffend die in der Beschwerde angeführten Hinweise sowie ein als „Aussage“ tituliertes und von Frau T J und Frau E R unterfertigtes Schreiben vom

  1. Mai
  2. Am
  3. November 2014 wurde eine mündliche Verhandlung iSd § 16 Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf mehrere anhängige Beschwerden gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Alkoholausschank an Jugendliche durchgeführt.Am
  4. November 2014 wurde eine mündliche Verhandlung iSd Paragraph 16, Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol im Hinblick auf mehrere anhängige Beschwerden gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Alkoholausschank an Jugendliche durchgeführt. Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in die behördlichen sowie verwaltungsgerichtlichen Akten. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Im Zuge der mündlichen Verhandlung führten die Zeugen T J und E R übereinstimmend aus, dass an sie zur Tatzeit keine Alkopops im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb ausgeschenkt wurden. Sie hätten lediglich Bier konsumiert. Zwar habe sich dort, wo sie sich aufgehalten hätten, auch Alkohol befunden, der an unter 18-Jährige nicht ausgeschenkt werden durfte, doch sei dieser von Herrn P F, der bereits 18 Jahre gewesen sei, konsumiert worden. Der Meldungsleger führte bei seiner Einvernahme als Zeuge vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass er in seinen Anzeigen die beiden Mädchen angezeigt habe. Tatsächlich zeigt ein Blick in die beiden Anzeigen vom
  5. März 2014, Zahlen **** und ****, dass einerseits die Weitergabe eines Alkopops an eine Jugendliche und andererseits der Verzehr dieses Alkohols durch diese Jugendliche angezeigt wurde. Auf Frage teilte der Meldungsleger mit, dass er einen unzulässigen Alkoholausschank an die Jugendlichen nicht beobachten konnte und ihm auch nicht bekannt sei, weshalb dem Beschuldigten die gegenständliche Verwaltungsübertretung vorgeworfen wird. Ein Blick in das vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgelegte Schreiben vom
  6. Mai 2014, welches als „Aussage“ von Frau T J und Frau E R unterfertigt ist, zeigt, dass auch dort angeführt ist, wonach an die beiden Jugendlichen im gegenständlichen Gastgewerbebetrieb keine Alkopops ausgeschenkt wurden. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer bzw. Beschäftigten des Beschwerdeführers an die beiden Jugendlichen T J und E R keine Alkopops zur Tatzeit ausgeschenkt wurden. III. Rechtslage und rechtliche Erwägungen:römisch drei. Rechtslage und rechtliche Erwägungen:

§ 114Gew

O 1994 ist es Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.

Paragraph 114, GewO 1994 ist es Gewerbetreibenden untersagt, selbst oder durch die im Betrieb beschäftigten Personen alkoholische Getränke an Jugendliche auszuschenken oder ausschenken zu lassen, abzugeben oder abgeben zu lassen, wenn Jugendlichen dieses Alters nach den landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen der Genuss von Alkohol verboten ist. Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen müssen die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, verlangen, um das Alter der Jugendlichen festzustellen. Die Gewerbetreibenden haben an einer geeigneten Stelle der Betriebsräume einen Anschlag anzubringen, auf dem deutlich auf das im ersten Satz angeführte Verbot hingewiesen wird.

§ 18

Abs 1 Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 dürfen an Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 18, Absatz eins, Tiroler Jugendschutzgesetz 1994 dürfen an Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke und Zubereitungen (Pulver, Tabletten, Kapseln, Konzentrate und dergleichen), die der Herstellung alkoholischer Getränke dienen, nicht weitergegeben werden, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist. Abs 2 dieser Bestimmung legt fest, dass an Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke, ausgenommen

  1. a)einerseits gebrannte alkoholische Getränke und andererseits
  2. b)Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten dürfen, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z. B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden, weitergegeben werden dürfen.Absatz 2, dieser Bestimmung legt fest, dass an Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr alkoholische Getränke, ausgenommen
  3. a)einerseits gebrannte alkoholische Getränke und andererseits
  4. b)Mischungen, die gebrannte alkoholische Getränke enthalten dürfen, unabhängig davon, ob sie vorgefertigt sind (z. B. Alkopops) oder selbst hergestellt werden, weitergegeben werden dürfen.

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G - diese Bestimmung ist

§ 38Vw

GVG auch durch das Verwaltungsgericht anzuwenden - hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG - diese Bestimmung ist

Paragraph 38, VwGVG auch durch das Verwaltungsgericht anzuwenden - hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, es als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Betreibergesellschaft des gegenständlichen Gastgewerbebetriebes verantworten zu müssen, dass den beiden Jugendlichen, die zur Tatzeit das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, Alkopops ausgeschenkt wurden. Aufgrund des Beweisergebnisses steht jedoch fest, dass an die Jugendlichen vom Gewerbetreibenden bzw. von ihm beschäftigten Personen an die beiden Mädchen derartige alkoholische Getränke zur Tatzeit nicht ausgeschenkt wurden. Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfen Verwaltungsübertretungen daher schon aus diesem Grund nicht begangen. IV. Ergebnis:römisch vier. Ergebnis: Es war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die beiden Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer

§ 45Abs 1 Z 2 VSt

G einzustellen.Es war daher das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die beiden Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. Die iSd § 16 Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführte mündliche Verhandlung ist zwar noch nicht abgeschlossen, doch konnten aufgrund des Beweisergebnisses die gegenständlichen Entscheidungen (Aufhebung des Straferkenntnisses sowie Einstellung der diesbezüglichen beiden Verwaltungsstrafverfahren) bereits getroffen werden.Die iSd Paragraph 16, Tiroler Landesverwaltungsgerichtsgesetz gemeinsam durchgeführte mündliche Verhandlung ist zwar noch nicht abgeschlossen, doch konnten aufgrund des Beweisergebnisses die gegenständlichen Entscheidungen (Aufhebung des Straferkenntnisses sowie Einstellung der diesbezüglichen beiden Verwaltungsstrafverfahren) bereits getroffen werden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Herbert Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.32.2763.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.