RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/2821-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde der Marktgemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.9.2014, ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten haben:1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten haben: „I. Es wird festgestellt, dass das Grundstück ***1/1, alleinig vorgetragen in EZ ** GB **** Z B, Teilwald im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 darstellt.„I. Es wird festgestellt, dass das Grundstück ***1/1, alleinig vorgetragen in EZ ** GB **** Z B, Teilwald im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellt. II. Der Antrag 2) wird als unbegründet abgewiesen, der Antrag 3) wird als unzulässig zurückgewiesen.“römisch zwei. Der Antrag 2) wird als unbegründet abgewiesen, der Antrag 3) wird als unzulässig zurückgewiesen.“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, zulässig. Hinweis Nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses ist von der Agrarbehörde im Grundbuch in EZ ** GB **** Z B von Amts wegen die Richtigstellung gemäß § 38 Abs 2 iVm § 84 Abs 2 TFLG 1996 zu veranlassen. Nach Rechtskraft dieses Erkenntnisses ist von der Agrarbehörde im Grundbuch in EZ ** GB **** Z B von Amts wegen die Richtigstellung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 84, Absatz 2, TFLG 1996 zu veranlassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zur Vorgeschichte: Die vier Eigentümer der ausschließlich holz- und streunutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften an Gst. ***1/1 in EZ ** II KG U Z-B haben beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz um die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an diesem Grundstück angesucht. Aufgrund dieses Ansuchens wurden die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte mit Bescheid vom 05.02.1954, ****, rechtskräftig seit dem 27.02.1954, einer Regulierung unterzogen. Aus diesem Bescheid geht hervor, dass bei der auf Grund des genannten Ansuchens abgehaltenen örtlichen, mündlichen Verhandlung am 14.12.1953 nach der Feststellung, dass das Gst. ***1/1 ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinn des § 36 Abs 2 lit e FLG 1952 ist, zwischen den vier Antragstellern und dem von der Tiroler Landesregierung in diesem Verfahren zum Vertreter der Gemeinde Z bestellten Bürgermeister ein Regulierungsübereinkommen mit nachstehendem Inhalt geschlossen wurde:Die vier Eigentümer der ausschließlich holz- und streunutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften an Gst. ***1/1 in EZ ** römisch zwei KG U Z-B haben beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde römisch eins. Instanz um die Regulierung der gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte an diesem Grundstück angesucht. Aufgrund dieses Ansuchens wurden die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte mit Bescheid vom 05.02.1954, ****, rechtskräftig seit dem 27.02.1954, einer Regulierung unterzogen. Aus diesem Bescheid geht hervor, dass bei der auf Grund des genannten Ansuchens abgehaltenen örtlichen, mündlichen Verhandlung am 14.12.1953 nach der Feststellung, dass das Gst. ***1/1 ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinn des Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG 1952 ist, zwischen den vier Antragstellern und dem von der Tiroler Landesregierung in diesem Verfahren zum Vertreter der Gemeinde Z bestellten Bürgermeister ein Regulierungsübereinkommen mit nachstehendem Inhalt geschlossen wurde: „Das Gst. ***1/1 in EZ ** II KG U Z-B geht in das Eigentum der Agrargemeinschaft AA, Gemeinde Z, über, die aus den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaft in EZen. ** II, ** II, ** II und ** II, je KG U Z-B, besteht.„Das Gst. ***1/1 in EZ ** römisch zwei KG U Z-B geht in das Eigentum der Agrargemeinschaft AA, Gemeinde Z, über, die aus den jeweiligen Eigentümern der Liegenschaft in EZen. ** römisch zwei, ** römisch zwei, ** römisch zwei und ** römisch zwei, je KG U Z-B, besteht. Die Mitglieder dieser Agrargemeinschaft AA, Gemeinde Z, erklären, alle im Lastenblatt in EZ ** II KG U Z-B einverleibten Dienstbarkeiten anzuerkennen und stimmen zu, dass zugunsten der Marktgemeinde Z nachstehenden neuen Dienstbarkeiten einverleibt werden:Die Mitglieder dieser Agrargemeinschaft AA, Gemeinde Z, erklären, alle im Lastenblatt in EZ ** römisch zwei KG U Z-B einverleibten Dienstbarkeiten anzuerkennen und stimmen zu, dass zugunsten der Marktgemeinde Z nachstehenden neuen Dienstbarkeiten einverleibt werden:
- a)der Weide,
- b)des Vieh- und Holztriebes im bisherigen Umfange,
- c)das Recht, die bestehenden Wege erhalten, als notwendig erkannte Wege anzulegen und wiederherstellen zu dürfen und
- d)das Recht, für die Gemeinde und sonstige öffentliche Zwecke Zaunmaterial zu gewinnen, Quellen und fließendes Wasser zur dauernden Benützung ableiten zu dürfen.“ Hinsichtlich der Nutzungen wurden im Zuge des Verfahrens erhoben, dass die Mitglieder dieser Agrargemeinschaft die Grundparzelle ***1/1 in EZ ** II KG U Z-B in der bisher geübten Form der Nutzungsteilung nutzen, und zwar, dass der jeweilige Eigentümer des Grundbuchkörpers in EZ ** II KG U Z-K den Teil a, in EZ ** II KG U Z-K den Nutzungsteil b, in EZ ** II KG U Z-K den Nutzungsteil c und in EZ ** II KG U Z-K den Nutzungsteil d nutzt.Hinsichtlich der Nutzungen wurden im Zuge des Verfahrens erhoben, dass die Mitglieder dieser Agrargemeinschaft die Grundparzelle ***1/1 in EZ ** römisch zwei KG U Z-B in der bisher geübten Form der Nutzungsteilung nutzen, und zwar, dass der jeweilige Eigentümer des Grundbuchkörpers in EZ ** römisch zwei KG U Z-K den Teil a, in EZ ** römisch zwei KG U Z-K den Nutzungsteil b, in EZ ** römisch zwei KG U Z-K den Nutzungsteil c und in EZ ** römisch zwei KG U Z-K den Nutzungsteil d nutzt. Der Begründung des vorstehend genannten Bescheides ist weiters Folgendes zu entnehmen: „Bei der mit Urkunde vom 19.05.1942, ZI. ****, von der Agrarbezirksbehörde C erfolgten Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der im Grundbuchskörper in EZ ** II KG U Z-B einliegenden Grundparzellen wurde anscheinend die Gp. ***1/1 Wald vergessen.„Bei der mit Urkunde vom 19.05.1942, ZI. ****, von der Agrarbezirksbehörde C erfolgten Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der im Grundbuchskörper in EZ ** römisch zwei KG U Z-B einliegenden Grundparzellen wurde anscheinend die Gp. ***1/1 Wald vergessen. Die in dieser Grundparzelle eingangs dieses Bescheides angeführten ausschließlichen Holz- und Streubezugsberechtigten haben daher die Einleitung eines Regulierungsverfahrens hinsichtlich dieser Grundparzelle beantragt. Da bei der hierüber abgeführten Instruierungsverhandlung festgestellt wurde, dass es sich bei der Gp. ***1/1 Wald um ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinn des § 36 Abs. 2 lit. e FLG 1952 handelt und hiebei zwischen den zur Verhandlung vollzählig erschienenen Parteien das im Spruch dieses Bescheides angeführte Übereinkommen erreicht werden konnte, war diesem Übereinkommen die agrarbehördliche Genehmigung zu erteilen und von der formellen Einleitung eines Regulierungsverfahrens abzusehen.“Da bei der hierüber abgeführten Instruierungsverhandlung festgestellt wurde, dass es sich bei der Gp. ***1/1 Wald um ein agrargemeinschaftliches Grundstück im Sinn des Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG 1952 handelt und hiebei zwischen den zur Verhandlung vollzählig erschienenen Parteien das im Spruch dieses Bescheides angeführte Übereinkommen erreicht werden konnte, war diesem Übereinkommen die agrarbehördliche Genehmigung zu erteilen und von der formellen Einleitung eines Regulierungsverfahrens abzusehen.“ Die grundbücherliche Durchführung des genannten Bescheides und sohin die Eigentumsübertragung zugunsten der Agrargemeinschaft erfolgte zur Tagebuchzahl ****. Eine Satzung wurde mit diesem Bescheid nicht verliehen. Von der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****) war die Agrargemeinschaft AA nicht betroffen. 2. Verfahren betreffend den angefochtener Bescheid vom 12.9.2014, ****: Mit Eingabe vom 27.06.2014 hat die Marktgemeinde Z durch ihre ausgewiesenen, rechtsfreundlichen Vertreter mehrere, näher bezeichnete Anträge zu verschiedenen Agrargemeinschaften, unter anderem auch zur Agrargemeinschaft AA, gestellt. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die rechtliche Qualität der „Urkunde“ der Agrarbezirksbehörde C vom 19.05.1942, ****, zu untersuchen und zu prüfen sein werde, weil eine in der „Nazi-Zeit“ vorgenommene „Enteignung“ der Gemeinde auch durch spätere Rechtsakte nicht geheilt sei / werde. Die Marktgemeinde Z gehe davon aus, dass entgegen dem Wortlaut der genannten Urkunde überhaupt keine gesetzeskonforme Hauptteilung stattgefunden habe und verweist dazu auf die Rechts- und Sachlage in den vom Verwaltungsgerichtshof abgehandelten Fällen „**“ (VwGH 2011/07/0183) und „**“ (VwGH 2012/07/0023). Die weiteren Ausführungen setzen sich mit der Agrargemeinschaft Nachbarschaft PP zur Urkunde vom 31.12.1942, ****, auseinander. Die (angebliche) Eigentumsauseinandersetzung sei bereits mit Generalakt bzw. Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, erfolgt. Die weiteren Vorbringen setzen sich mit dem Bericht des Dr. II vom 25.01.1944, ****, an den Reichsstatthalter, dem Dringlichkeitsantrag mehrerer Abgeordneter zum Tiroler Landtag vom 27.06.2012 und der gutachterlichen Stellungnahme des o. Univ. Prof. Dr. OO vom Oktober 2012 auseinander, womit die Antragstellerin die Rechtsgültigkeit des Hauptteilungsplanes vom 11.05.1942, ****, in Frage zu ziehen versucht. Auch die Urkunde der Agrarbezirksbehörde C vom 06.08.1942, ****, würde bestätigen, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe und wird seitens der Antragstellerin diesbezüglich auf deren Inhalt verwiesen. Die Marktgemeinde Z habe tatsächlich nur geringe Grundparzellen zugeteilt erhalten und seien ihr darüber hinaus Verpflichtungen auferlegt worden.Die (angebliche) Eigentumsauseinandersetzung sei bereits mit Generalakt bzw. Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, erfolgt. Die weiteren Vorbringen setzen sich mit dem Bericht des Dr. römisch zwei vom 25.01.1944, ****, an den Reichsstatthalter, dem Dringlichkeitsantrag mehrerer Abgeordneter zum Tiroler Landtag vom 27.06.2012 und der gutachterlichen Stellungnahme des o. Univ. Prof. Dr. OO vom Oktober 2012 auseinander, womit die Antragstellerin die Rechtsgültigkeit des Hauptteilungsplanes vom 11.05.1942, ****, in Frage zu ziehen versucht. Auch die Urkunde der Agrarbezirksbehörde C vom 06.08.1942, ****, würde bestätigen, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe und wird seitens der Antragstellerin diesbezüglich auf deren Inhalt verwiesen. Die Marktgemeinde Z habe tatsächlich nur geringe Grundparzellen zugeteilt erhalten und seien ihr darüber hinaus Verpflichtungen auferlegt worden. Die weiteren Ausführungen setzen sich mit dem Fraktionsbegriff im Zusammenhang mit der Einführung der Deutschen Reichsgemeindeordnung und dem nationalsozialistischen Gemeinderegime auseinander. Nach Wiederholung der wesentlichen Antragsbegründung wurden die weiteren verfahrensgegenständlichen Anträge gestellt. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 22.08.2014 wurde die Agrar C um Übermittlung von diversen Unterlagen der Agrargemeinschaft AA sowie um Bekanntgabe des aktuellen Obmannes ersucht. Mit Eingabe vom 27.08.2014 teilte die Agrar C unter gleichzeitiger Vorlage diverser Unterlagen mit, dass laut Rücksprache mit dem Eigentümer einer anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft bei der Agrargemeinschaft nie ein Obmann gewählt wurde. Daher wurden mit Schreiben der Agrarbehörde vom 29.08.2014 allen vier an der Agrargemeinschaft AA anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaftseigentümern die verfahrensgegenständlichen Anträge der Marktgemeinde Z vom 27.06.2014 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, verbunden mit der Möglichkeit, hierzu binnen einer näher bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Seitens der an der Agrargemeinschaft AA anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaftseigentümer wurde binnen der von der Agrarbehörde gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) gemäß § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014 (TFLG 1996), über die Anträge der Marktgemeinde Z vom 27.06.2014 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 33, 38, 69 und 73 Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, (TFLG 1996), über die Anträge der Marktgemeinde Z vom 27.06.2014 „1. auf Feststellung, dass es sich bei den zu der Agrargemeinschaft AA gehörenden Grundstücken um ‚atypische‘ Gemeindegutsagrargemeinschaften handelt, 2. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienverwaltung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe, wobei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der ‚Scheinhauptteilung‘ 1942 und nach 1942 vorzunehmen sei, da der Marktgemeinde an ‚Abfertigungsgrundstücken‘ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen verblieben, sowie 3. auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft AA jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde Z; in eventu: der Agrargemeinschaft AA die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe / Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlösen binnen 14 Tagen an die Marktgemeinde Z aufzufordern, wie folgt: Spruch I. Es wird f e s t g e s t e l l t, dass das Grundstück ***1/1, alleinig vorgetragen in EZ ** GB **** Z, Teilwald im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. d TFLG 1996 und kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 darstellt.römisch eins. Es wird f e s t g e s t e l l t, dass das Grundstück ***1/1, alleinig vorgetragen in EZ ** GB **** Z, Teilwald im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 und kein Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellt. II. Die Anträge 2) und 3) werden als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.“römisch zwei. Die Anträge 2) und 3) werden als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.“ Begründend zu Spruchpunkt I. führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie anhand der Begriffsdefinition im § 33 Abs 2 lit c TFLG 1996 zu prüfen gehabt habe, ob bzw. welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft vor Übertragung in deren bücherliches Eigentum durch Regulierungsbescheid im Eigentum der Marktgemeinde Z standen und der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienten. Aus dem verfahrensgegenständlichen Akt, insbesondere aus dem Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, sei nicht ersichtlich, dass eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden habe.Begründend zu Spruchpunkt römisch eins. führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie anhand der Begriffsdefinition im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, TFLG 1996 zu prüfen gehabt habe, ob bzw. welche Grundstücke des Regulierungsgebietes der Agrargemeinschaft vor Übertragung in deren bücherliches Eigentum durch Regulierungsbescheid im Eigentum der Marktgemeinde Z standen und der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienten. Aus dem verfahrensgegenständlichen Akt, insbesondere aus dem Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, sei nicht ersichtlich, dass eine die Gemeindegutseigenschaft beendende Hauptteilung stattgefunden habe. Unter Bezugnahme auf das VfGH-Erkenntnis vom 05.12.2009, B 995/09-17, und unter teilweise wörtlicher Wiedergabe desselben führt die belangte Behörde aus, dass die Qualifikation des agrargemeinschaftlichen Grundstückes als Teilwald für sich alleine noch nichts darüber aussage, ob es sich um ein Grundstück des ehemaligen Gemeindegutes handelt. Aus dem historischen Grundbuch erhelle, dass sämtliche in der EZ ** II KG U Z-B vorgetragenen Grundstücke vormals auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom 03.03., verf. 14.06.1854, Folio ***, im Eigentum der politischen Marktgemeinde U Z gestanden seien.Aus dem historischen Grundbuch erhelle, dass sämtliche in der EZ ** römisch zwei KG U Z-B vorgetragenen Grundstücke vormals auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom 03.03., verf. 14.06.1854, Folio ***, im Eigentum der politischen Marktgemeinde U Z gestanden seien. Wörtlich heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides dann wie folgt: „Auf Grund der Anerkennungsurkunde vom 15.01.1913 wurde der Großteil der in dieser Grundbuchseinlage vorgetragenen Grundstücke auf private Personen übertragen. Aus der Urkunde geht hervor, dass die Marktgemeinde U Z bücherliche Eigentümerin der im Grundbuchskörper EZ ** II KG U Z B vorkommenden Teilwälder ist. Unter anderem wird darin auch die verfahrensgegenständliche Grundparzelle ***1/1 aufgeführt. An diesen Parzellen steht laut Eintragung im C-Blatt das ausschließliche Holz- und Streubezugsrecht den jeweiligen Eigentümern folgender Grundbuchskörper zu. Unter Punkt
- h)ist die EZ ** II unter anderem an Gst. ***1/1 Teil b, unter Punkt
- v)ist die EZ ** II unter anderem an Gst. ***1/1 Teil c, unter Punkt
- ba)ist die EZ ** II unter anderem an Gst. ***1/1 Teil a und unter Punkt
- bi)ist die EZ ** II unter anderem an Gst. ***1/1 Teil d genannt.„Auf Grund der Anerkennungsurkunde vom 15.01.1913 wurde der Großteil der in dieser Grundbuchseinlage vorgetragenen Grundstücke auf private Personen übertragen. Aus der Urkunde geht hervor, dass die Marktgemeinde U Z bücherliche Eigentümerin der im Grundbuchskörper EZ ** römisch zwei KG U Z B vorkommenden Teilwälder ist. Unter anderem wird darin auch die verfahrensgegenständliche Grundparzelle ***1/1 aufgeführt. An diesen Parzellen steht laut Eintragung im C-Blatt das ausschließliche Holz- und Streubezugsrecht den jeweiligen Eigentümern folgender Grundbuchskörper zu. Unter Punkt
- h)ist die EZ ** römisch zwei unter anderem an Gst. ***1/1 Teil b, unter Punkt
- v)ist die EZ ** römisch zwei unter anderem an Gst. ***1/1 Teil c, unter Punkt
- ba)ist die EZ ** römisch zwei unter anderem an Gst. ***1/1 Teil a und unter Punkt
- bi)ist die EZ ** römisch zwei unter anderem an Gst. ***1/1 Teil d genannt. Auf Grund des Gesetzes vom 30.06.1910, LGBl. Nr. 65, und des mit Landesausschussbeschluss vom 15.02.1991 [richtig: 1911], ZI. ****, und des genehmigten Gemeinderatsbeschlusses vom 13.04.1911 überlässt die Gemeinde U Z K den bisherigen Holz- und Streubezusgberechtigten das Eigentum an den betroffenen Grundparzellen und diese übernehmen das Eigentum unter folgenden Bedingungen.Auf Grund des Gesetzes vom 30.06.1910, Landesgesetzblatt Nr. 65, und des mit Landesausschussbeschluss vom 15.02.1991 [richtig: 1911], ZI. ****, und des genehmigten Gemeinderatsbeschlusses vom 13.04.1911 überlässt die Gemeinde U Z K den bisherigen Holz- und Streubezusgberechtigten das Eigentum an den betroffenen Grundparzellen und diese übernehmen das Eigentum unter folgenden Bedingungen. Unter dessen Punkt 26 wird das Gst. ***1/1 Teil a der EZ ** II U Z K, unter Punkt 27 wird das Gst. ***1/1 Teil c der EZ ** II U Z K, unter Punkt 35 wird das Gst. ***1/1 Teil b der EZ ** II U Z K und unter Punkt 38 wird das Gst. ***1/1 Teil d der EZ ** II U Z K grundbücherlich zugeschrieben.Unter dessen Punkt 26 wird das Gst. ***1/1 Teil a der EZ ** römisch zwei U Z K, unter Punkt 27 wird das Gst. ***1/1 Teil c der EZ ** römisch zwei U Z K, unter Punkt 35 wird das Gst. ***1/1 Teil b der EZ ** römisch zwei U Z K und unter Punkt 38 wird das Gst. ***1/1 Teil d der EZ ** römisch zwei U Z K grundbücherlich zugeschrieben. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 05.02.1954, ZI. ****, hat sich alleinig das verfahrensgegenständliche Gst. ***1/1 in der EZ ** II KG U Z-B befunden. Wie der Begründung dieses Bescheides zu entnehmen ist, wurde bei der mit Urkunde vom 19.05.1942, ZI. ****, von der Agrarbezirksbehörde C erfolgten Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der im Grundbuchskörper in EZ ** II KG U Z-B einliegenden Grundparzellen anscheinend die Gp. ***1/1 Wald vergessen.Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 05.02.1954, ZI. ****, hat sich alleinig das verfahrensgegenständliche Gst. ***1/1 in der EZ ** römisch zwei KG U Z-B befunden. Wie der Begründung dieses Bescheides zu entnehmen ist, wurde bei der mit Urkunde vom 19.05.1942, ZI. ****, von der Agrarbezirksbehörde C erfolgten Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der im Grundbuchskörper in EZ ** römisch zwei KG U Z-B einliegenden Grundparzellen anscheinend die Gp. ***1/1 Wald vergessen. Aus alledem folgt, dass zwar auf Grund der Anerkennungsurkunde vom 15.01.1913 eine zivilrechtliche Eigentumsübertragung des Gst. ***1/1 von der Marktgemeinde U Z auf vier natürliche Personen erfolgt ist, diese Eigentumsübertragung jedoch nie grundbücherlich durchgeführt worden ist. Erst mit dem agrarbehördlichen Bescheid vom 05.02.1954, ZI. ****, erfolgte diese Eigentumsübertragung. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Landesagrarsenates in einem ähnlich gelagerten Fall (siehe hiezu das Erkenntnis vom 02.02.2012, ZI. LAS-1068/8-10), ist auszuführen, dass die Agrarbehörde im Lichte dieser zivilrechtlichen, jedoch nicht grundbücherlich durchgeführten Eigentumsübertragung, aber - gemessen am § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 - mit ihrem behördlichen Akt des Jahres 1954 nicht Gemeindegut in verfassungswidriger Weise auf die Agrargemeinschaft AA durch Regulierungsplan übertragen hat. Diese Annahme impliziert, dass die Anerkennungsurkunde vom 15.01.1913 unter anderem vom Landesausschuss mit Beschluss vom 03.10.1913, ZI. ****, genehmigt worden ist.In Anlehnung an die Rechtsprechung des Landesagrarsenates in einem ähnlich gelagerten Fall (siehe hiezu das Erkenntnis vom 02.02.2012, ZI. LAS-1068/8-10), ist auszuführen, dass die Agrarbehörde im Lichte dieser zivilrechtlichen, jedoch nicht grundbücherlich durchgeführten Eigentumsübertragung, aber - gemessen am Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 - mit ihrem behördlichen Akt des Jahres 1954 nicht Gemeindegut in verfassungswidriger Weise auf die Agrargemeinschaft AA durch Regulierungsplan übertragen hat. Diese Annahme impliziert, dass die Anerkennungsurkunde vom 15.01.1913 unter anderem vom Landesausschuss mit Beschluss vom 03.10.1913, ZI. ****, genehmigt worden ist. Im Verfahren vor der Agrarbehörde wurde zwar gemäß § 110 Abs. 6 FLG 1952 der Bürgermeister als Gemeindevertreter bestellt, jedoch ist aus den wenigen zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass er gegen die Entscheidung der Agrarbehörde vom 05.02.1954 ein Rechtsmittel erhoben hat. Dafür spricht, dass der Bescheid vom 05.02.1954 bereits am 27.02.1954 in Rechtskraft erwachsen ist.Im Verfahren vor der Agrarbehörde wurde zwar gemäß Paragraph 110, Absatz 6, FLG 1952 der Bürgermeister als Gemeindevertreter bestellt, jedoch ist aus den wenigen zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ersichtlich, dass er gegen die Entscheidung der Agrarbehörde vom 05.02.1954 ein Rechtsmittel erhoben hat. Dafür spricht, dass der Bescheid vom 05.02.1954 bereits am 27.02.1954 in Rechtskraft erwachsen ist. Hätte er nämlich im Verständnis der Anerkennungsurkunden einen Dissens erblickt, so hätte er sich im Rahmen der Ergreifung von Rechtsmitteln dagegen zur Wehr setzen können. In Anlehnung an die vorstehende Spruchpraxis des Landesagrarsenates konnte daher die Agrarbehörde zu keinem anderen Ergebnis kommen, als dass die Eigentumsübertragung auf die durch Bescheid vom 05.02.1954 neu gebildete Agrargemeinschaft AA nicht in verfassungswidriger Weise erfolgte.“ Unter Bezugnahme auf das VwGH-Erkenntnis vom 30.06.2011, 2010/07/0230, und unter teilweise wörtlicher Wiedergabe desselben führt die belangte Behörde sodann aus, dass daraus folge, dass die Agrarbehörde das verfahrensgegenständliche Grundstück einer Doppelqualifikation als Teilwald im Sinn des § 33 Abs 2 lit d und als Nichtgemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu unterziehen gehabt habe.Unter Bezugnahme auf das VwGH-Erkenntnis vom 30.06.2011, 2010/07/0230, und unter teilweise wörtlicher Wiedergabe desselben führt die belangte Behörde sodann aus, dass daraus folge, dass die Agrarbehörde das verfahrensgegenständliche Grundstück einer Doppelqualifikation als Teilwald im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera d und als Nichtgemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu unterziehen gehabt habe. Die von der Antragstellerin ins Treffen geführte gutachterliche Stellungnahme von o. Univ. Prof. Dr. OO vom Oktober 2012 wird von der belangten Behörde auf Grund ihrer rein historischen Ausgestaltung als nicht geeignet erachtet, als rechtliche Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von ehemaligem Gemeindegut zu dienen. Insgesamt habe der Gang des Ermittlungsverfahrens gezeigt, dass eine zivilrechtliche Eigentumsübertragung auf vier natürliche Personen erfolgt sei, denen dann im Zuge der Regulierung das Eigentumsrecht an dem einzigen agrargemeinschaftlichen Grundstück zugesprochen wurde. Zur Abweisung des Antrages 2) laut Spruchpunkt II. führt die belangte Behörde wie folgt wörtlich aus:Zur Abweisung des Antrages 2) laut Spruchpunkt römisch zwei. führt die belangte Behörde wie folgt wörtlich aus: „Mit diesem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt die Antragstellerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienverwaltung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden hat. Nachdem, wie das Ermittlungsverfahren gezeigt hat, bei der verfahrensgegenständlichen Agrargemeinschaft tatsächlich keine Hauptteilung stattgefunden hat und auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens das Vorliegen von atypischem Gemeindegut nicht bestätigt wurde, konnte von der Aufnahme dieses Beweises Abstand genommen werden, weshalb sich dieser Antrag insgesamt als unbegründet erweist.“ Zur Abweisung des Antrages 3) laut Spruchpunkt II. führt die belangte Behörde wie folgt wörtlich aus:Zur Abweisung des Antrages 3) laut Spruchpunkt römisch zwei. führt die belangte Behörde wie folgt wörtlich aus: „Mit diesem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt die Antragstellerin die Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde Z. Grundlage für diesen Antrag ist jedenfalls das Vorliegen einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996. Nachdem, wie unter Spruchpunkt I. ausführlich aufgezeigt, die verfahrensgegenständliche Agrargemeinschaft nicht auf ehemaligem Gemeindegut besteht, war diesem Antrag kein Erfolg beschienen.Grundlage für diesen Antrag ist jedenfalls das Vorliegen einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996. Nachdem, wie unter Spruchpunkt römisch eins. ausführlich aufgezeigt, die verfahrensgegenständliche Agrargemeinschaft nicht auf ehemaligem Gemeindegut besteht, war diesem Antrag kein Erfolg beschienen. Was nunmehr den gestellten Eventualantrag anlangt, so ist auszuführen, dass das Wesen eines – im Verwaltungsverfahren durchaus zulässigen - Eventualantrages darin liegt, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechts[un]wirksamkeit infolge Unzuständigkeit. Daraus wiederum folgt, dass eine Entscheidungspflicht der Behörde über einen Eventualantrag so lange nicht entstehen kann, als der Primärantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (VwGH vom 04.02.2009, ZI. 2008/12/0224). Es brauchte daher auf den gestellten Eventualantrag nicht mehr näher eingegangen zu werden.“ 3. Beschwerde: Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid erhob die Markgemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde, welche am 8.10.2014 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde.Gegen den unter Ziffer 2, genannten Bescheid erhob die Markgemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde, welche am 8.10.2014 per Post an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 17.9.2014 zugestellt. Mit der genannten Beschwerde wird der gegenständliche Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I und hinsichtlich Spruchpunkt II 3) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten und insbesondere beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattzugeben. Mit der genannten Beschwerde wird der gegenständliche Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei 3) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten und insbesondere beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vollinhaltlich stattzugeben. In eventu solle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden, bzw. der Marktgemeinde Z der Bescheid (= Entscheidung der Agrarbehörde vom 05.02.1954) zugestellt werden, sodass Rechtsmittel dagegen erhoben werden kann, bzw. festgestellt werden, dass der Bescheid (= Entscheidung der Agrarbehörde vom 05.02.1954) nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Begründet wird die vorliegende Beschwerde wie folgt: „Zusammengefasst geht die belangte Behörde‚ in Anlehnung an die Rechtsprechung des Landesagrarsenates in einem ähnlich gelagerten Fall davon aus, dass die Agrarbehörde im Lichte der zivilrechtlichen, jedoch nicht grundbücherlich durchgeführten Eigentumsübertragung, aber gemessen an § 33 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 TFLG 1996, mit ihrem behördlichen Akt des Jahres 1954 nicht Gemeindegut in verfassungswidrigerweise auf die Agrargemeinschaft AA durch Regulierungsplan übertragen habe. Diese Annahme impliziere, dass die Anerkennungsurkunde vom 15.01.1913 u. a. vom Landesausschuss mit Beschluss vom 03.10.1913, Zahl **** genehmigt worden sei.„Zusammengefasst geht die belangte Behörde‚ in Anlehnung an die Rechtsprechung des Landesagrarsenates in einem ähnlich gelagerten Fall davon aus, dass die Agrarbehörde im Lichte der zivilrechtlichen, jedoch nicht grundbücherlich durchgeführten Eigentumsübertragung, aber gemessen an Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziff. 2 TFLG 1996, mit ihrem behördlichen Akt des Jahres 1954 nicht Gemeindegut in verfassungswidrigerweise auf die Agrargemeinschaft AA durch Regulierungsplan übertragen habe. Diese Annahme impliziere, dass die Anerkennungsurkunde vom 15.01.1913 u. a. vom Landesausschuss mit Beschluss vom 03.10.1913, Zahl **** genehmigt worden sei. Nun ist unerheblich, ob 1942 (siehe Urkunde vom 19.05.1942, Zahl ****) die ‚Regelung des Gst ***1/1 Wald einfach anscheinend vergessen‘ worden ist (irrelevante Vermutung der belangten Behörde). Rechtlich relevant ist, dass die Eigentumsübertragung gemäß ‚Anerkenntnisurkunde vom 15.01.1913‘ vormals (vor 1954) niemals grundbücherlich durchgeführt wurde. Selbst wenn unterstellt wird, dass die Anerkenntnisurkunde vom 15.01.1913 rechtswirksam zustande gekommen war, entfaltete sie jedoch lediglich insoferne Rechtswirkungen, als die Vertragspartner entsprechende obligatorische Rechte aus dem Vertrag gehabt hatten. Eine rechtswirksame Anerkenntnisurkunde schafft einerseits lediglich den Rechtsanspruch auf Übertragung des Eigentums. Liegenschaftseigentum wird nun ausschließlich dadurch erworben, dass die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch erfolgt (sachenrechtlich zwingender Modus; es gibt kein ‚außerbücherliches Liegenschaftseigentum!). Rechtsansprüche aus Verträgen verjähren jedenfalls nach 30 Jahren. Wenn sohin ein Vertrag aus dem Jahre 1913 niemals grundbücherlich durchgeführt wurde, sind Ansprüche daraus spätestens nach 30 Jahren - selbst unter Berücksichtigung der Kriegszeit - jedenfalls schon vor 1951 infolge Verjährung erloschen. Zum Verfahren vor der Agrarbehörde im Jahr 1952 konnte die Beschwerdeführerin bislang nicht Einsicht nehmen. Jedenfalls hat die belangte Behörde nicht geklärt, inwieweit der Bürgermeister ‚als bestellter Gemeindevertreter‘ 1952 überhaupt ohne Gemeinderatsbeschluss (siehe derzeit geltende TGO, gemäß der derartige Rechtsgeschäfte ausschließlich in die Kompetenz des Gemeinderates fallen) rechtswirksam bindende Erklärungen abgeben konnte. Wesentlich ist, dass Rechtshandlungen eines Organes unwirksam sind, wenn der Bindungswille des Gemeinderates fehlt. Die Gesetze schützen die örtliche Gemeinschaft vor einem Alleingang unzuständiger Organe. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sind Handlungsbeschränkungen für Organe von juristischen Personen öffentlichen Rechts, die in den Organisationsvorschriften (beispielsweise Tiroler Gemeindeordnung) vorgesehen sind, auch im Außenverhältnis als Beschränkungen der Vertretungsmacht wirksam. Gemäß Tiroler Gemeindeordnung muss sohin ein Rechtsgeschäft, das privatrechtliche Verpflichtungen (dazu gehört die Veräußerung eines Grundstückes) der Gemeinde vorsieht, vom Gemeinderat genehmigt werden, es muss schriftlich abgeschlossen und vom Bürgermeister bzw. zwei weiteren Mitgliedern des Gemeindevorstandes unterfertigt werden. Wenn diese materiellen (Beschluss des Gemeinderates) und formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen fehlen, wird die Gemeinde weder verpflichtet noch der Vertragspartner berechtigt. Das Gesetz bezweckt, zum Schutz der Gemeinde das Wirksamwerden rechtsgeschäftlicher Erklärungen von Gemeindeorganen im Außenverhältnis zu erschweren sowie erst gar nicht wirksam werden zu lassen, soweit Verstöße gegen Organisationsvorschriften vorhanden sind. Den Vertragspartner der Gemeinde schützt auch nicht die Unkenntnis hinsichtlich der entsprechenden gemeinderechtlichen Organisationsvorschriften, die er jedenfalls gegen sich gelten lassen muss (u.a. RIS Justiz RS 0014699). Gegenständlich wurde von der belangten Behörde nicht geprüft, inwieweit die Anerkenntnisurkunde vom 15.01.1913 aufgrund der damaligen organisationsrechtlichen Vorschriften überhaupt rechtswirksam zustande gekommen ist. Des Weiteren ist zu prüfen, inwieweit der Bürgermeister ‚als bestellter Gemeindevertreter‘ 1952 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden organisationsrechtlichen Vorschriften legitimiert war, widrigenfalls ein nichtiger Bescheid, nach Ansicht der Marktgemeinde Z sogar ein ‚Nichtbescheid‘ vorliegt, der unbeachtlich ist und keine Rechtswirkungen entfalten kann, weshalb der ursprüngliche Grundbuchsstand wiederum herzustellen ist. Dabei geht es nicht darum, ob der Bürgermeister als bestellter Gemeindevertreter dazumal subjektiv einen Dissens erblickt hat oder nicht (worauf die belangte Behörde abstellt), sondern ob der Bürgermeister aufgrund der organisationsrechtlichen Vorschriften überhaupt entsprechend kompetent und zuständig war. Aus der Begründung der belangten Behörde lässt sich auch nicht erschließen, ob der damalige Bescheid (‚Entscheidung der Agrarbehörde vom 05.02.1954‘) jemals den anfechtungsberechtigten Parteien rechtswirksam zugestellt wurde, sodass Rechtsmittel hätte erhoben werden können. Nicht nachvollziehbar ist, ob und warum der Bescheid ‚bereits‘ am 27.02.1954 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Sachverhalt wurde sohin in wesentlichen Punkten mangelhaft ermittelt (sekundärer Feststellungsmangel). Bevor dieser Sachverhalt nicht im vorgetragenen Sinne aufgeklärt ist, kann eine rechtsrichtige rechtliche Beurteilung nicht erfolgen. Das Verfahren blieb mangelhaft, weshalb der Bescheid zu beheben sein wird. Aber auch aufgrund der bisherigen Feststellungen ist die Rechtsvermutung zu Lasten der Marktgemeinde Z rechtswidrig. Die belangte Behörde zeigt zu Spruchpunkt I in lit. f lediglich auf, dass sie sich auf Vermutungen (zu Lasten der Gemeinde) stützt.“Der Sachverhalt wurde sohin in wesentlichen Punkten mangelhaft ermittelt (sekundärer Feststellungsmangel). Bevor dieser Sachverhalt nicht im vorgetragenen Sinne aufgeklärt ist, kann eine rechtsrichtige rechtliche Beurteilung nicht erfolgen. Das Verfahren blieb mangelhaft, weshalb der Bescheid zu beheben sein wird. Aber auch aufgrund der bisherigen Feststellungen ist die Rechtsvermutung zu Lasten der Marktgemeinde Z rechtswidrig. Die belangte Behörde zeigt zu Spruchpunkt römisch eins in Litera f, lediglich auf, dass sie sich auf Vermutungen (zu Lasten der Gemeinde) stützt.“ 4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.10.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde der Marktgemeinde Z den Eigentümern der an der Agrargemeinschaft AA anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaften mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Innerhalb der eingeräumten Frist wurde keine Stellungnahme erstattet. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. 2. Zur Sache: 2.1. Zur Feststellung der Nichtgemeindegutseigenschaft laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:2.1. Zur Feststellung der Nichtgemeindegutseigenschaft laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Nach § 73 lit d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014, steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt. Nach Paragraph 73, Litera d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt. Der Begriff Gemeindegut wird im § 33 Abs 2 lit c leg cit wie folgt näher umschrieben:Der Begriff Gemeindegut wird im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, leg cit wie folgt näher umschrieben: „
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: (…)
- c)Grundstücke, die 1. im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder 2. vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);“ Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche lit d der genannten Bestimmung lautet wie folgt:Die im vorliegenden Fall ebenfalls maßgebliche Litera d, der genannten Bestimmung lautet wie folgt: „
- d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Abs. 3) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach lit. c zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der lit. c Z 2 bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der lit. c Z 2 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.“„
- d)Waldgrundstücke, die im Eigentum einer Gemeinde oder einer Mehrheit von Berechtigten (Agrargemeinschaft) stehen und auf denen Teilwaldrechte (Absatz 3,) bestehen (Teilwälder). Diese Grundstücke zählen im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen nach Litera c, zum Gemeindegut; soweit Teilwälder auf Grundstücken im Sinn der Litera c, Ziffer 2, bestehen, sind die für Grundstücke im Sinn der Litera c, Ziffer 2, geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht der Teilwaldberechtigten gewahrt bleibt.“ Zum Begriff „Teilwaldrechte“ wiederum führt Abs 3 leg cit wie folgt aus:Zum Begriff „Teilwaldrechte“ wiederum führt Absatz 3, leg cit wie folgt aus: „
(3)Teilwaldrechte sind Holz- und Streunutzungsrechte, die auf Grund öffentlicher Urkunden oder auf Grund örtlicher Übung zugunsten bestimmter Liegenschaften oder bestimmter Personen auf nach Größe, Form und Lage bestimmten oder bestimmbaren Teilflächen von Waldgrundstücken bestehen. Teilwaldrechte gelten als Anteilsrechte im Sinne dieses Gesetzes.“ Zum Begriff „Gemeindevermögen“ führt schließlich Abs 4 leg cit wie folgt aus:Zum Begriff „Gemeindevermögen“ führt schließlich Absatz 4, leg cit wie folgt aus: „
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs. 1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“„
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Absatz eins, genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“ Im vorliegenden Fall ist die Qualifikation des in EZ ** GB **** Z B vorgetragenen und laut Grundbuch im Eigentum der Agrargemeinschaft AA stehenden Grundstücks ***1/1 zu klären. Die im § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 für die Qualifikation als Gemeindegut kumulativ geforderten Tatbestandsmerkmale treffen auf dieses Grundstück aus folgenden Überlegungen zu. Die im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 für die Qualifikation als Gemeindegut kumulativ geforderten Tatbestandsmerkmale treffen auf dieses Grundstück aus folgenden Überlegungen zu. 2.1.
- Zum Tatbestandsmerkmal des vormaligen Eigentums der Gemeinde: Im angefochtenen Bescheid wird das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals mit näherer Begründung verneint. Dies aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes allerdings aufgrund der folgenden Erwägungen zu Unrecht: 2.1.1.
- Zur Teilwaldeigenschaft: Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass die von der belangten Behörde festgestellte Teilwaldeigenschaft des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ***1/1 von den Verfahrensparteien nicht bestritten wird. Vor dem Hintergrund des § 27 VwGVG, wonach der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei wiederum die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat, war die Richtigkeit dieser Feststellung vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr zu prüfen.Im vorliegenden Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass die von der belangten Behörde festgestellte Teilwaldeigenschaft des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ***1/1 von den Verfahrensparteien nicht bestritten wird. Vor dem Hintergrund des Paragraph 27, VwGVG, wonach der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei wiederum die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat, war die Richtigkeit dieser Feststellung vom Landesverwaltungsgericht nicht mehr zu prüfen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgesprochen hat, ist diese Feststellung für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren primär zu klärende Frage, ob Gemeindegut vorliegt oder nicht, zwar nicht allein ausschlaggebend, weil Teilwälder grundsätzlich zum Gemeindegut zählen können oder auch nicht; die genannte Qualifikation als Teilwald liefert im vorliegenden Zusammenhang aber sehr wohl einen Beweis für das vormalige Eigentum der Gemeinde am Grundstück ***1/1 und in weiterer Folge für die Gemeindeguteigenschaft dieses Grundstücks. Auf der Grundlage des FLG 1935 und des FLG 1952 (jedenfalls bis zu dessen Wiederverlautbarung durch die Novelle LGBl 33/1969) lasteten Teilwaldrechte ausschließlich auf Grundstücken, die im Eigentum von Gemeinden standen. Konkret führt der § 36 Abs 2 lit e der genannten Gesetze aus, dass als Teilwälder nur die der Ortsgemeinde grundbücherlich zugeschriebenen Waldgrundstücke in Betracht kommen. Mit dem FLG 1935 wurden die Teilwälder (Teilwaldrechte) dem Gemeindegut zugeordnet. Dass Teilwaldrechte seit der Novelle LGBl 33/1969 auch auf dem Grundeigentum von Agrargemeinschaften bestehen, ist das Ergebnis zahlreicher Regulierungsverfahren, mit denen derartig belastete Grundstücke in das Eigentum von körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften übergegangen sind. Auf der Grundlage des FLG 1935 und des FLG 1952 (jedenfalls bis zu dessen Wiederverlautbarung durch die Novelle Landesgesetzblatt 33 aus 1969,) lasteten Teilwaldrechte ausschließlich auf Grundstücken, die im Eigentum von Gemeinden standen. Konkret führt der Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, der genannten Gesetze aus, dass als Teilwälder nur die der Ortsgemeinde grundbücherlich zugeschriebenen Waldgrundstücke in Betracht kommen. Mit dem FLG 1935 wurden die Teilwälder (Teilwaldrechte) dem Gemeindegut zugeordnet. Dass Teilwaldrechte seit der Novelle Landesgesetzblatt 33 aus 1969, auch auf dem Grundeigentum von Agrargemeinschaften bestehen, ist das Ergebnis zahlreicher Regulierungsverfahren, mit denen derartig belastete Grundstücke in das Eigentum von körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften übergegangen sind. Wie der Leitentscheidung des VwGH vom
- Juni 2011, 2010/07/0091, zu entnehmen ist, ist mit dem Tatbestandsmerkmal des vormaligen Eigentums der Gemeinde gemeint, dass die fraglichen Grundflächen vormals, also vor dem Zeitpunkt der Übertragung an die Agrargemeinschaft, im Eigentum der politischen Gemeinde gestanden sind. Die genannte Entscheidung verweist im Hinblick auf das Vorliegen von ehemaligem Eigentum der politischen Gemeinde auf Folgendes: Ist im historischen Regulierungsplan gemäß § 38 Abs 1 TFLG 1952 die Feststellung erfolgt, wonach das Regulierungsgebiet als das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut gemäß § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 festgestellt wurde, so beinhalte diese Feststellung die Aussage, dass es sich um Grundstücke handle, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden. Nach den Bestimmungen eben dieser Gemeindeordnung (§§ 76 Abs 3 und 81 ff der im Anlassfall in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl 4 - TGO 1966) wiederum sei das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde gestanden. Mit diesem Ausspruch des Regulierungsplans sei aber rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung als Gemeindegut nach den Bestimmungen der TGO 1966 bewirtschaftet wurden, dass sie also im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Wenn dem Spruch des Bescheides ohne Zweifel zu entnehmen sei, es handle sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952, sei in Übereinstimmung mit VfSlg 18.446/2008 und 18.933/2009 davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsbescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 darstellte.Ist im historischen Regulierungsplan gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TFLG 1952 die Feststellung erfolgt, wonach das Regulierungsgebiet als das einer gemeinschaftlichen Benutzung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung unterliegendes Gemeindegut gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 festgestellt wurde, so beinhalte diese Feststellung die Aussage, dass es sich um Grundstücke handle, die nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung als Gemeindegut genutzt wurden. Nach den Bestimmungen eben dieser Gemeindeordnung (Paragraphen 76, Absatz 3 und 81 ff der im Anlassfall in Geltung stehenden Tiroler Gemeindeordnung 1966, LGBl 4 - TGO 1966) wiederum sei das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinde gestanden. Mit diesem Ausspruch des Regulierungsplans sei aber rechtskräftig festgestellt worden, dass diese Grundstücke in der Vergangenheit, also im Zeitpunkt der Regulierung als Gemeindegut nach den Bestimmungen der TGO 1966 bewirtschaftet wurden, dass sie also im Regulierungszeitpunkt im Eigentum der Gemeinde standen. Wenn dem Spruch des Bescheides ohne Zweifel zu entnehmen sei, es handle sich bei den agrargemeinschaftlichen Grundstücken um solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952, sei in Übereinstimmung mit VfSlg 18.446 aus 2008, und 18.933 aus 2009, davon auszugehen, dass eine der Rechtswirkungen des genannten Regulierungsbescheides die rechtskräftige Qualifizierung dieser Grundstücke als Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 darstellte. Im vorliegenden Fall ist zwar das verfahrensgegenständliche Grundstück ***1/1 nicht als solches nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 qualifiziert worden, wohl aber laut Bescheid vom 5.2.1954 (nämlich unter Bezugnahme auf die am 14.12.1953 anlässlich einer Verhandlung erfolgte diesbezügliche Feststellung) als solches nach § 36 Abs 2 lit e FLG
- Im Hinblick auf den oben genannten Inhalt dieser Bestimmung, wonach Teilwald nur hinsichtlich Gemeindegrundstücken bestehen kann, sind aus einer solchen Qualifikation aber die gleichen Schlussfolgerungen zu ziehen, wie sie der VwGH im oben erwähnten Erkenntnis aus der Qualifikation nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 gezogen hat und ist davon auszugehen, dass das Grundstück ***1/1 vor der Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft im Eigentum der Gemeinde stand. Im vorliegenden Fall ist zwar das verfahrensgegenständliche Grundstück ***1/1 nicht als solches nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 qualifiziert worden, wohl aber laut Bescheid vom 5.2.1954 (nämlich unter Bezugnahme auf die am 14.12.1953 anlässlich einer Verhandlung erfolgte diesbezügliche Feststellung) als solches nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG
- Im Hinblick auf den oben genannten Inhalt dieser Bestimmung, wonach Teilwald nur hinsichtlich Gemeindegrundstücken bestehen kann, sind aus einer solchen Qualifikation aber die gleichen Schlussfolgerungen zu ziehen, wie sie der VwGH im oben erwähnten Erkenntnis aus der Qualifikation nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 gezogen hat und ist davon auszugehen, dass das Grundstück ***1/1 vor der Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft im Eigentum der Gemeinde stand. Diese Auffassung legen auch die Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die Novelle LGBl 70/2014 neu gefassten § 33 Abs 2 lit d TFLG 1996 nahe. Diese lauten auszugsweise wie folgt:Diese Auffassung legen auch die Erläuternden Bemerkungen zu dem durch die Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu gefassten Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, TFLG 1996 nahe. Diese lauten auszugsweise wie folgt: „Teilwaldrechte sind grundsätzlich dem Gemeindegut verwandt und bestehen in der Regel auf Gemeindegut (gemeint ist hier das ursprüngliche Gemeindegut im Sinn der Gemeindeordnungen, das auch grundbücherlich Eigentum der Gemeinde ist). Viele ‚Teilwaldagrargemeinschaften‘ (vgl. § 33 Abs. 3 in Verbindung mit § 34 Abs. 1) sind noch unreguliert und bestehen weiterhin auf typischem Gemeindegut. Sie werden in der Regel durch die Gemeinde verwaltet. Im Zug früherer Regulierungen unterzog die Agrarbehörde mitunter auch derartige ‚Teilwaldagrargemeinschaften‘ einem Regulierungsverfahren, dies mit unterschiedlichen Ergebnissen. So kam es einerseits zu Teilwaldzusammenlegungen, andererseits wurden auch Agrargemeinschaften unter Aufrechterhaltung der Teilwälder gebildet. In einigen Fällen übertrug die Agrarbehörde das Eigentum an diesen Teilwaldgrundstücken (verfassungswidrig) von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft, in anderen Fällen nicht. In wenigen Fällen bestehen Teilwaldagrargemeinschaften, die bereits ursprünglich nicht aus Gemeindegut hervorgingen.“„Teilwaldrechte sind grundsätzlich dem Gemeindegut verwandt und bestehen in der Regel auf Gemeindegut (gemeint ist hier das ursprüngliche Gemeindegut im Sinn der Gemeindeordnungen, das auch grundbücherlich Eigentum der Gemeinde ist). Viele ‚Teilwaldagrargemeinschaften‘ vergleiche Paragraph 33, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins,) sind noch unreguliert und bestehen weiterhin auf typischem Gemeindegut. Sie werden in der Regel durch die Gemeinde verwaltet. Im Zug früherer Regulierungen unterzog die Agrarbehörde mitunter auch derartige ‚Teilwaldagrargemeinschaften‘ einem Regulierungsverfahren, dies mit unterschiedlichen Ergebnissen. So kam es einerseits zu Teilwaldzusammenlegungen, andererseits wurden auch Agrargemeinschaften unter Aufrechterhaltung der Teilwälder gebildet. In einigen Fällen übertrug die Agrarbehörde das Eigentum an diesen Teilwaldgrundstücken (verfassungswidrig) von der Gemeinde auf die Agrargemeinschaft, in anderen Fällen nicht. In wenigen Fällen bestehen Teilwaldagrargemeinschaften, die bereits ursprünglich nicht aus Gemeindegut hervorgingen.“ 2.1.1.
- Sonstige Erwägungen zum vormaligen Gemeindeeigentum: Zumal für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel besteht, dass das Grundstück ***1/1 vor der Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft im Eigentum der Gemeinde stand und insofern das erste Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden“) erfüllt ist, waren weitere Erwägungen zu dieser Frage nicht mehr erforderlich.Zumal für das Landesverwaltungsgericht kein Zweifel besteht, dass das Grundstück ***1/1 vor der Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaft im Eigentum der Gemeinde stand und insofern das erste Tatbestandsmerkmal des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 („vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden“) erfüllt ist, waren weitere Erwägungen zu dieser Frage nicht mehr erforderlich. Insbesondere musste seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht darauf eingegangen werden, ob bereits am 15.01.1913 eine zivilrechtliche Eigentumsübertragung des Gst. ***1/1 – aufgrund der die belangte Behörde die Gemeindegutseigenschaft des genannten Grundstückes verneint – stattgefunden hat. Und auch auf das weitere Beschwerdevorbringen zum Nachweis des vormaligen Gemeindeeigentums musste nicht eingegangen werden. Es sei allerdings erwähnt, dass das vorliegende Ergebnis auch dadurch nahegelegt wird, dass aus dem Bescheid vom 5.2.1954, ****, betreffend die agrarbehördliche Genehmigung eines Regulierungsübereinkommens ausdrücklich davon die Rede ist, dass das betreffende Grundstück in das Eigentum der Agrargemeinschaft AA übergeht. Ein solcher Ausspruch wäre sinnwidrig, wäre man zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die Agrargemeinschaft bereits Eigentümerin war. Dass damit auch keine Eigentumsübertragung von den vier Stammsitzliegenschaftsbesitzern, die den Antrag zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte am Grundstück ***1/1 in EZ ** II KG U Z-B gestellt haben, gemeint sein konnte, geht ebenfalls eindeutig aus dem genannten Bescheid hervor. Dieser führt nämlich mehrmals ausdrücklich aus, dass es sich bei diesen vier Personen nur um „die ausschließlich Holz- und Streunutzungsberechtigten der Gp. ***1/1“ handeln würde. Es sei allerdings erwähnt, dass das vorliegende Ergebnis auch dadurch nahegelegt wird, dass aus dem Bescheid vom 5.2.1954, ****, betreffend die agrarbehördliche Genehmigung eines Regulierungsübereinkommens ausdrücklich davon die Rede ist, dass das betreffende Grundstück in das Eigentum der Agrargemeinschaft AA übergeht. Ein solcher Ausspruch wäre sinnwidrig, wäre man zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die Agrargemeinschaft bereits Eigentümerin war. Dass damit auch keine Eigentumsübertragung von den vier Stammsitzliegenschaftsbesitzern, die den Antrag zur Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte am Grundstück ***1/1 in EZ ** römisch zwei KG U Z-B gestellt haben, gemeint sein konnte, geht ebenfalls eindeutig aus dem genannten Bescheid hervor. Dieser führt nämlich mehrmals ausdrücklich aus, dass es sich bei diesen vier Personen nur um „die ausschließlich Holz- und Streunutzungsberechtigten der Gp. ***1/1“ handeln würde. Auch dass dem Regulierungsverfahren laut genanntem Bescheid vom 5.2.1954 ausdrücklich der Bürgermeister der Gemeinde Z als Vertreter der Gemeinde beigezogen wurde, spricht für das vormalige Gemeindeeigentum am Grundstück ***1/1, ohne dass diesbezüglich im Sinn des Beschwerdevorbringens näher erörtert werden müsste, ob diese Vertretung der Gemeinde aufgrund der damals geltenden Organisationsvorschriften letztlich zu Recht erfolgte oder nicht und wie der Bürgermeister diese Vertretung ausgeübt hat. Außerdem spricht für die Annahme von vormaligem Gemeindeeigentum, dass der Gemeinde Z laut Bescheid vom 5.2.1954, mit welchem das Regulierungsübereinkommen vom 14.12.1953 genehmigt wurde, gewisse Dienstbarkeiten zuerkannt wurden, die offenbar über das bestehende Maß hinausgehen, ist doch hinsichtlich dieser Dienstbarkeiten ausdrücklich von „neuen“ die Rede und wird nur jene hinsichtlich des Vieh- und Holztriebes „im bisherigen Umfange“ eingeräumt. Wären im genannten Zeitpunkt vier Privatpersonen Eigentümer des Gst. ***1/1 gewesen, hätte wohl keine Veranlassung für solche, ohne Gegenleistung eingeräumte Dienstbarkeiten bestanden. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2010, B 984/09-10) der Umstand, dass der politischen Gemeinde durch die Regulierung kein walzendes Anteilsrecht zugesprochen wurde, nicht dazu führt, dass damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut untergegangen wäre. Außerdem spricht für die Annahme von vormaligem Gemeindeeigentum, dass der Gemeinde Z laut Bescheid vom 5.2.1954, mit welchem das Regulierungsübereinkommen vom 14.12.1953 genehmigt wurde, gewisse Dienstbarkeiten zuerkannt wurden, die offenbar über das bestehende Maß hinausgehen, ist doch hinsichtlich dieser Dienstbarkeiten ausdrücklich von „neuen“ die Rede und wird nur jene hinsichtlich des Vieh- und Holztriebes „im bisherigen Umfange“ eingeräumt. Wären im genannten Zeitpunkt vier Privatpersonen Eigentümer des Gst. ***1/1 gewesen, hätte wohl keine Veranlassung für solche, ohne Gegenleistung eingeräumte Dienstbarkeiten bestanden. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- März 2010, B 984/09-10) der Umstand, dass der politischen Gemeinde durch die Regulierung kein walzendes Anteilsrecht zugesprochen wurde, nicht dazu führt, dass damit die Eigenschaft des Gebietes als Gemeindegut untergegangen wäre. 2.1.
- Zum Tatbestandsmerkmal des Deckung des Haus- und Gutsbedarfs: Am Vorliegen des dritten Tatbestandsmerkmals des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben“) besteht im gegenständlichen Fall aufgrund des Akteninhaltes kein Zweifel und wird dies seitens der Verfahrensparteien auch nicht in Zweifel gezogen.Am Vorliegen des dritten Tatbestandsmerkmals des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 („vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben“) besteht im gegenständlichen Fall aufgrund des Akteninhaltes kein Zweifel und wird dies seitens der Verfahrensparteien auch nicht in Zweifel gezogen. 2.1.
- Zum Tatbestandsmerkmal der Eigentumsübertragung durch Regulierungsplan: Wie bereits aufgezeigt wurde, erfolgte zur Tagebuchzahl **** aufgrund des Bescheides vom 5.2.1954, ****, und der dortigen Bezugnahme auf das am 14.12.1953 abgeschlossene Regulierungsübereinkommen die grundbücherliche Eigentumsübertragung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks ***1/1 an die Agrargemeinschaft AA, womit in der gegenständlichen Rechtssache auch das Vorliegen des zweiten Tatbestandsmerkmals des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden“) zweifelsfrei anzunehmen ist. Wie bereits aufgezeigt wurde, erfolgte zur Tagebuchzahl **** aufgrund des Bescheides vom 5.2.1954, ****, und der dortigen Bezugnahme auf das am 14.12.1953 abgeschlossene Regulierungsübereinkommen die grundbücherliche Eigentumsübertragung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks ***1/1 an die Agrargemeinschaft AA, womit in der gegenständlichen Rechtssache auch das Vorliegen des zweiten Tatbestandsmerkmals des , Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 („durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden“) zweifelsfrei anzunehmen ist. 2.1.
- Zum Tatbestandsmerkmal der fehlenden Hauptteilung: Dafür, dass im vorliegenden Zusammenhang eine Hauptteilung durchgeführt worden wäre, fehlen im gegenständlichen Verwaltungsakt jegliche Anhaltspunkte und wurde insofern auch von der belangten Behörde das Vorliegen dieses für die Qualifikation von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut maßgeblichen Tatbestandsmerkmales nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 („nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren“) bejaht. Da diese Annahme von keiner Verfahrenspartei bestritten wurde, geht auch das Landesverwaltungsgericht – ohne dass es hierfür näherer Erörterungen bedüfte - davon aus, dass hinsichtlich der Agrargemeinschaft AA keine Hauptteilung stattgefunden hat Dafür, dass im vorliegenden Zusammenhang eine Hauptteilung durchgeführt worden wäre, fehlen im gegenständlichen Verwaltungsakt jegliche Anhaltspunkte und wurde insofern auch von der belangten Behörde das Vorliegen dieses für die Qualifikation von agrargemeinschaftlichen Grundstücken als Gemeindegut maßgeblichen Tatbestandsmerkmales nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 („nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren“) bejaht. Da diese Annahme von keiner Verfahrenspartei bestritten wurde, geht auch das Landesverwaltungsgericht – ohne dass es hierfür näherer Erörterungen bedüfte - davon aus, dass hinsichtlich der Agrargemeinschaft AA keine Hauptteilung stattgefunden hat Insbesondere war die Agrargemeinschaft AA nicht von der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****) betroffen und gehen insofern auch die diesbezüglichen Ausführungen in den verfahrensgegenständlichen Anträgen vom 27.6.2014 ins Leere. Dass die Grundparzelle ***1/1, wie in der Begründung des Bescheides vom 5.2.1954, ****, ausgeführt wird, bei der mit der Urkunde vom 19.5.1942, ****, erfolgten Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der im Grundbuchskörper in EZ ** II KG U Z-B einliegenden Grundparzellen vergessen worden sei, ändert unabhängig davon, ob diese Annahme richtig ist, am angenommen Vorliegen des hier relevanten Tatbestandsmerkmales des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nichts. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, ist diese Annahme irrelevant, zumal die Tatsache bleibt, dass bezüglich des Grundstückes ***1/1 jedenfalls kein Hauptteilungsverfahren durchgeführt wurde.Insbesondere war die Agrargemeinschaft AA nicht von der Hauptteilung der Zer Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****) betroffen und gehen insofern auch die diesbezüglichen Ausführungen in den verfahrensgegenständlichen Anträgen vom 27.6.2014 ins Leere. Dass die Grundparzelle ***1/1, wie in der Begründung des Bescheides vom 5.2.1954, ****, ausgeführt wird, bei der mit der Urkunde vom 19.5.1942, ****, erfolgten Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der im Grundbuchskörper in EZ ** römisch zwei KG U Z-B einliegenden Grundparzellen vergessen worden sei, ändert unabhängig davon, ob diese Annahme richtig ist, am angenommen Vorliegen des hier relevanten Tatbestandsmerkmales des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nichts. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, ist diese Annahme irrelevant, zumal die Tatsache bleibt, dass bezüglich des Grundstückes ***1/1 jedenfalls kein Hauptteilungsverfahren durchgeführt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung zwar ausgeführt, dass auch ein Vorgang, der einer Hauptteilung gleichkäme, auf eine Stufe mit einem formellen Hauptteilungsverfahren gestellt werden könne, wobei er diesbezüglich ein agrarbehördlich genehmigtes Übereinkommen über eine gesetzmäßige Abwicklung der vermögensrechtlichen Verhältnisse am Gemeindegut vor Augen hat; dies allerdings nur insofern, als darin nach vorgenommenen Berechnungen über die Wertigkeit der Rechte und der Grundflächen eine Teilung vorgenommen wurde, derzufolge zum einen die Gemeinde lastenfreie Grundflächen und zum anderen die Agrargemeinschaft Eigentum an ehemaligen Gemeindegutsgrundstücken erhält (vgl. VwGH-Erkenntnis vom 13.10.2011, 2011/07/0001). Ein diesen Kriterien gerecht werdendes Übereinkommen zwischen der Gemeinde Z und der Agrargemeinschaft AA liegt nach Maßgabe der gegenständlichen Verwaltungsakten zweifellos nicht vor.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner jüngeren Rechtsprechung zwar ausgeführt, dass auch ein Vorgang, der einer Hauptteilung gleichkäme, auf eine Stufe mit einem formellen Hauptteilungsverfahren gestellt werden könne, wobei er diesbezüglich ein agrarbehördlich genehmigtes Übereinkommen über eine gesetzmäßige Abwicklung der vermögensrechtlichen Verhältnisse am Gemeindegut vor Augen hat; dies allerdings nur insofern, als darin nach vorgenommenen Berechnungen über die Wertigkeit der Rechte und der Grundflächen eine Teilung vorgenommen wurde, derzufolge zum einen die Gemeinde lastenfreie Grundflächen und zum anderen die Agrargemeinschaft Eigentum an ehemaligen Gemeindegutsgrundstücken erhält vergleiche VwGH-Erkenntnis vom 13.10.2011, 2011/07/0001). Ein diesen Kriterien gerecht werdendes Übereinkommen zwischen der Gemeinde Z und der Agrargemeinschaft AA liegt nach Maßgabe der gegenständlichen Verwaltungsakten zweifellos nicht vor. 2.1.
- Zusammenfassung: Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass das im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt I. namentlich angeführte agrargemeinschaftliche Grundstück vormals - sprich vor der Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft mittels Regulierungsübereinkommen vom 14.12.1953 - im Eigentum der politischen Gemeinde Z gestanden ist, durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft AA übertragen wurde, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient hat und nicht Gegenstand einer Hauptteilung war. Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass das im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt römisch eins. namentlich angeführte agrargemeinschaftliche Grundstück vormals - sprich vor der Eigentumsübertragung auf die Agrargemeinschaft mittels Regulierungsübereinkommen vom 14.12.1953 - im Eigentum der politischen Gemeinde Z gestanden ist, durch Regulierungsplan ins Eigentum der Agrargemeinschaft AA übertragen wurde, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient hat und nicht Gegenstand einer Hauptteilung war. Damit aber treffen in Summe sämtliche, nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen von Gemeindegut auf das genannte Grundstück zu, sodass die angefochtene Entscheidung der Agrarbehörde, mit welcher diese unter Spruchpunkt I. eine Gemeindegutsfeststellung im Sinne der zitierten flurverfassungsrechtlichen Rechtsvorschrift verneinte, abzuändern und spruchgemäß die Gemeindegutseigenschaft dieses Grundstückes festzustellen war. Damit aber treffen in Summe sämtliche, nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 gesetzlich normierten Tatbestandsmerkmale für das Vorliegen von Gemeindegut auf das genannte Grundstück zu, sodass die angefochtene Entscheidung der Agrarbehörde, mit welcher diese unter Spruchpunkt römisch eins. eine Gemeindegutsfeststellung im Sinne der zitierten flurverfassungsrechtlichen Rechtsvorschrift verneinte, abzuändern und spruchgemäß die Gemeindegutseigenschaft dieses Grundstückes festzustellen war. In diesem Zusammenhang ist noch im Sinne des VfGH-Erkenntnisses vom 11.06.2008, B 464/07, auszuführen, dass durch die Übertragung des Eigentums an Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft die Eigenschaft von Gemeindegut nicht untergegangen ist („...konnte nicht die Beseitigung der Eigenschaft als Gemeindegut sein...“). Damit „ist Gemeindegut entstanden, dass nun atypischerweise im gemeinsamen Eigentum der Gemeinde und der Nutzungsberechtigten steht und als Agrargemeinschaft organisiert ist.“ Zu bemerken ist, dass die Feststellung des Regulierungsgebietes als Gemeindegut keine Auswirkung auf die Einverleibung des Eigentums im Grundbuch für die Agrargemeinschaft hat. 2.
- Zur Abweisung des Antrages 2) laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:2.
- Zur Abweisung des Antrages 2) laut Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Dieser Spruchpunkt wird von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die fehlenden Anhaltspunkte für eine Hauptteilung ausdrücklich nicht bekämpft und musste vom Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf seinen nach § 27 VwGVG eingeschränkten Prüfumfang darauf auch nicht eingegangen werden.Dieser Spruchpunkt wird von der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die fehlenden Anhaltspunkte für eine Hauptteilung ausdrücklich nicht bekämpft und musste vom Landesverwaltungsgericht im Hinblick auf seinen nach Paragraph 27, VwGVG eingeschränkten Prüfumfang darauf auch nicht eingegangen werden. 2.
- Zur Abweisung des Antrages 3) laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:2.
- Zur Abweisung des Antrages 3) laut Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Dieser Antrag begehrt die Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft AA jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und den Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde Z, bzw. in eventu der Agrargemeinschaft AA die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen. Zwar ist die von der belangten Behörde für die Abweisung dieses Antrages ins Treffen geführte Begründung, wonach dieser Antrag aufgrund der fehlenden Gemeindegutseigenschaft der Agrargemeinschaft AA unbegründet ist, im Hinblick auf die mit diesem Erkenntnis festgestellte Gemeindegutseigenschaft des Grundstückes ***1/1 nicht mehr stichhaltig, dennoch geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass die Beschwerdeführerin durch die Abweisung dieses Antrages nicht in ihren Rechten verletzt wurde. Diesem Antrag, der offenkundig eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei der Agrargemeinschaft AA begehrt, steht nämlich der seit der Novelle LGBl 70/2014 in Kraft befindliche § 86d TFLG 1996 entgegen, dessen Abs 1 betreffend eine solche vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 Folgendes regelt:Diesem Antrag, der offenkundig eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei der Agrargemeinschaft AA begehrt, steht nämlich der seit der Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, in Kraft befindliche Paragraph 86 d, TFLG 1996 entgegen, dessen Absatz eins, betreffend eine solche vermögensrechtliche Auseinandersetzung bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 Folgendes regelt: „
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf„
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
- a)geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (§ 33 Abs. 5 lit.
- b)oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (§ 33 Abs. 5 lit.
- a)erfolgt sind,
- a)geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (Paragraph 33, Absatz 5, Litera b,) oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (Paragraph 33, Absatz 5, Litera a,) erfolgt sind,
- b)geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
- b)geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
- c)die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Abs. 4), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach § 37 Abs. 4 bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 33/1969 betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.“
- c)die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Absatz 4,), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach Paragraph 37, Absatz 4, bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1969, betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.“ Obwohl nunmehr also mit dem vorliegenden Erkenntnis die Eigenschaft der Agrargemeinschaft AA als Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 festgestellt wurde, bestehen für die Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche aus der Vergangenheit, da solche vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl 70/2014 entstandene Ansprüche nach dem Einleitungssatz des genannten § 86d Abs 1 TFLG 1996 grundsätzlich als wechselseitig abgegolten gelten. Die in den lit a bis c angeführten Ausnahmen von diesem Grundsatz können keinesfalls den von der Beschwerdeführerin gewählten Umfang ihres verfahrenseinleitenden Antrages 3) rechtfertigen, da der darin gewählte Zeitraum ab 1.1.1974 weit über die in diesen Ausnahmebestimmungen vorgesehenen Zeiträume hinausgeht. Nur Ansprüche nach Abs 1 lit a, b oder c können aber nach dem Abs 2 des § 86d TFLG 1996 im Verfahren nach § 37 Abs 7 geltend gemacht werden.Obwohl nunmehr also mit dem vorliegenden Erkenntnis die Eigenschaft der Agrargemeinschaft AA als Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 festgestellt wurde, bestehen für die Beschwerdeführerin nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche aus der Vergangenheit, da solche vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt 70 aus 2014, entstandene Ansprüche nach dem Einleitungssatz des genannten Paragraph 86 d, Absatz eins, TFLG 1996 grundsätzlich als wechselseitig abgegolten gelten. Die in den Litera a bis c angeführten Ausnahmen von diesem Grundsatz können keinesfalls den von der Beschwerdeführerin gewählten Umfang ihres verfahrenseinleitenden Antrages 3) rechtfertigen, da der darin gewählte Zeitraum ab 1.1.1974 weit über die in diesen Ausnahmebestimmungen vorgesehenen Zeiträume hinausgeht. Nur Ansprüche nach Absatz eins, Litera a, b, oder c können aber nach dem Absatz 2, des Paragraph 86 d, TFLG 1996 im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, geltend gemacht werden. Dem auf eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung gerichteten Antrag, der weit über die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 86d Abs 1 lit a, b und c TFLG 1996 hinausgeht, fehlt insofern eine spezielle gesetzliche Grundlage. Da andere Gründe, aus denen ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des gegenständlichen Antrages abgeleitete werden könnte, von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt werden und für das Landesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich sind, erweist sich dieser Antrag als unzulässig. Dem auf eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung gerichteten Antrag, der weit über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, b und c TFLG 1996 hinausgeht, fehlt insofern eine spezielle gesetzliche Grundlage. Da andere Gründe, aus denen ein rechtliches Interesse an einer Entscheidung des gegenständlichen Antrages abgeleitete werden könnte, von der Beschwerdeführerin nicht aufgezeigt werden und für das Landesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich sind, erweist sich dieser Antrag als unzulässig. Indem die belangte Behörde diesen Antrag 3) als unbegründet abgewiesen hat, statt diesen als unzulässig zurückzuweisen, hat sie die Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt, vom Landesverwaltungsgericht war Spruchpunkt II. in diesem Sinn allerdings richtig zu stellen. Indem die belangte Behörde diesen Antrag 3) als unbegründet abgewiesen hat, statt diesen als unzulässig zurückzuweisen, hat sie die Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt, vom Landesverwaltungsgericht war Spruchpunkt römisch zwei. in diesem Sinn allerdings richtig zu stellen. 3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG trotz eines ausdrücklich von der Beschwerdeführerin gestellten dahingehenden Antrages ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall * (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG trotz eines ausdrücklich von der Beschwerdeführerin gestellten dahingehenden Antrages ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall * (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 4. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar gibt es eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, dass bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die im Regulierungsplan als solche nach § 36 Abs 2 lit d TFLG 1952 qualifiziert wurden, davon auszugehen ist, dass diese Grundstücke Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 darstellen; soweit ersichtlich fehlt eine solche Rechtsprechung allerdings zur Frage, ob auch aus der Qualifizierung eines Grundstückes nach § 36 Abs 2 lit e FLG 1952 auf das Vorliegen von vormaligem Gemeindeeigentum geschlossen werden kann.Zwar gibt es eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, dass bei agrargemeinschaftlichen Grundstücken, die im Regulierungsplan als solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 qualifiziert wurden, davon auszugehen ist, dass diese Grundstücke Gemeindegut im Sinne der TGO 1966 darstellen; soweit ersichtlich fehlt eine solche Rechtsprechung allerdings zur Frage, ob auch aus der Qualifizierung eines Grundstückes nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera e, FLG 1952 auf das Vorliegen von vormaligem Gemeindeeigentum geschlossen werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2821.2