RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum02.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/35/2826-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Peter Christ über die Beschwerde der Marktgemeinde Z, vertreten durch Bürgermeister, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 4.9.2014, ****, zu Recht erkannt: 1. Gemäß § 28 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl 10/1985, zuletzt geändert durch BGBl I 122/2013, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I 164/2013, unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt 1 aus 1930,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2013,, unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht einzubringen. Die Beschwerde bzw. die Revision ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensablauf:römisch eins. Verfahrensablauf: 1. Zur Vorgeschichte: Im Zuge der Hauptteilung der Z´er Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, in der Fassung des Anhanges I vom 22.05.1943, ****) wurden der Agrargemeinschaft AA die Grundstücke ***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6, ***7, ***8, ***9, **10, **11, **12/17 und **13/2, allesamt vorgetragen in den EZ ** und ** KG Z Land, ins Eigentum übertragen. Im Zuge der Hauptteilung der Z´er Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, in der Fassung des Anhanges römisch eins vom 22.05.1943, ****) wurden der Agrargemeinschaft AA die Grundstücke ***1, ***2, ***3, ***4, ***5, ***6, ***7, ***8, ***9, **10, **11, **12/17 und **13/2, allesamt vorgetragen in den EZ ** und ** KG Z Land, ins Eigentum übertragen. Mit Haupturkunde vom 31.12.1942, ****, wurden unter anderem die gemeinschaftlichen Benützungs- und Verwaltungsrechte der Agrargemeinschaft AA einer Regulierung unterzogen. Als Regulierungsgebiet wurden dabei, unter Berücksichtigung der erwähnten Hauptteilung der Z´er Gemeindewälder, die oben genannten Grundstücke ***1, ***5, ***7, ***9 - dieses zur Tagebuchzahl *47/*957 unterteilt in die Grundstücke ***9/1 und ***9/2 -, **11, **13/2, **12/17 – dieses zur Tagebuchzahl *47/*957 unterteilt in das Gst. **12/23 -, ***4, ***6, ***8, **10, ***3 und ***2 - dieses zur Tagebuchzahl *47/*957 unterteilt in die Grundstücke ***2/1, ***2/2, ***2/3, ***2/4 und ***2/5 - , allesamt vorgetragen in EZ ** GB **** Z Land, festgestellt. Eine rechtliche Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfolgte jedoch nicht. Die grundbücherliche Durchführung erfolgte zur Tagebuchzahl *90/*943. Mit Bescheid vom 12.12.1950, ****, wurde die Haupturkunde vom 31.12.1942, ****, im Hinblick auf die Mitglieder und deren Anteilsrechte einer Änderung unterzogen. Mit Bescheid vom 26.08.1956, ****, wurde für die Agrargemeinschaft ein revidierter Regulierungsplan erlassen. Hinsichtlich der Grundstücke des Regulierungsgebietes erfolgte die gleiche Feststellung wie bereits in der Haupturkunde vom 31.12.1942, ****. Eine rechtliche Qualifikation der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erfolgte jedoch nicht. Mit Bescheid vom 16.10.1972, ****, wurde für die Agrargemeinschaft eine neue Verwaltungssatzung erlassen. Die nunmehr in der EZ ** GB **** Z Land vorgetragenen Grundstücke stammen alle aus der Hauptteilung der Z´er Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, in der Fassung des Anhanges I vom 22.05.1943, ****) bzw. wurden aus solchen Grundstücken durch Teilungen neu gebildet. Dies ergibt ein Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes mit jenem anlässlich der Regulierung. Die nunmehr in der EZ ** GB **** Z Land vorgetragenen Grundstücke stammen alle aus der Hauptteilung der Z´er Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, in der Fassung des Anhanges römisch eins vom 22.05.1943, ****) bzw. wurden aus solchen Grundstücken durch Teilungen neu gebildet. Dies ergibt ein Vergleich des aktuellen Grundbuchstandes mit jenem anlässlich der Regulierung. 2. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 4.9.2014, ****: Mit Eingabe vom 27.06.2014 hat die Marktgemeinde Z durch ihren ausgewiesenen, rechtsfreundlichen Vertreter mehrere, näher bezeichnete Anträge zu verschiedenen Agrargemeinschaften, unter anderem auch zur Agrargemeinschaft AA, gestellt. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die rechtliche Qualität der „Urkunde“ der Agrarbezirksbehörde X vom 19.05.1942, **** [Anmerkung: Diese Urkunde betrifft die Übertragung näher bezeichneter Teilwälder in Privateigentum], zu untersuchen und zu prüfen sein werde, weil eine in der „Nazi-Zeit“ vorgenommene „Enteignung“ der Gemeinde auch durch spätere Rechtsakte nicht geheilt sei / werde. Die Marktgemeinde Z gehe davon aus, dass entgegen dem Wortlaut der genannten Urkunde überhaupt keine gesetzeskonforme Hauptteilung stattgefunden habe und verweist dazu auf die Rechts- und Sachlage in den vom Verwaltungsgerichtshof abgehandelten Fällen „**“ (VwGH 2011/07/0183) und „**“ (VwGH 2012/07/0023). Die weiteren Ausführungen setzen sich mit der Agrargemeinschaft BB zur Urkunde vom 31.12.1942, **** [Anmerkung: Auf Grund des Bescheides der Agrarbehörde vom 19.10.2011, ****, des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 20.03.2013, ****, sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2013, ****, liegt bei dieser Agrargemeinschaft zumindest teilweise Gemeindegut vor], auseinander.Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die rechtliche Qualität der „Urkunde“ der Agrarbezirksbehörde römisch zehn vom 19.05.1942, **** [Anmerkung: Diese Urkunde betrifft die Übertragung näher bezeichneter Teilwälder in Privateigentum], zu untersuchen und zu prüfen sein werde, weil eine in der „Nazi-Zeit“ vorgenommene „Enteignung“ der Gemeinde auch durch spätere Rechtsakte nicht geheilt sei / werde. Die Marktgemeinde Z gehe davon aus, dass entgegen dem Wortlaut der genannten Urkunde überhaupt keine gesetzeskonforme Hauptteilung stattgefunden habe und verweist dazu auf die Rechts- und Sachlage in den vom Verwaltungsgerichtshof abgehandelten Fällen „**“ (VwGH 2011/07/0183) und „**“ (VwGH 2012/07/0023). Die weiteren Ausführungen setzen sich mit der Agrargemeinschaft BB zur Urkunde vom 31.12.1942, **** [Anmerkung: Auf Grund des Bescheides der Agrarbehörde vom 19.10.2011, ****, des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 20.03.2013, ****, sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2013, ****, liegt bei dieser Agrargemeinschaft zumindest teilweise Gemeindegut vor], auseinander. Die (angebliche) Eigentumsauseinandersetzung sei bereits mit Generalakt bzw. Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, erfolgt. Die weiteren Vorbringen setzen sich dem Bericht des Dr. CC vom 25.01.1944, ***, an den Reichsstatthalter, dem Dringlichkeitsantrag mehrerer Abgeordneter zum Tiroler Landtag vom 27.06.201* und der gutachterlichen Stellungnahme des o. Univ. Prof. Dr. DD vom Oktober 2012 auseinander, womit die Antragstellerin die Rechtsgültigkeit des Hauptteilungsplanes vom 11.05.1942, ****, in Frage zu ziehen versucht. Auch die Urkunde der Agrarbezirksbehörde X vom 06.08.1942, ****, würde bestätigen, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe und wird seitens der Antragstellerin diesbezüglich auf deren Inhalt verwiesen. Die Marktgemeinde Z habe tatsächlich nur geringe Grundparzellen zugeteilt erhalten und seien ihr darüber hinaus Verpflichtungen auferlegt worden.Die (angebliche) Eigentumsauseinandersetzung sei bereits mit Generalakt bzw. Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, erfolgt. Die weiteren Vorbringen setzen sich dem Bericht des Dr. CC vom 25.01.1944, ***, an den Reichsstatthalter, dem Dringlichkeitsantrag mehrerer Abgeordneter zum Tiroler Landtag vom 27.06.201* und der gutachterlichen Stellungnahme des o. Univ. Prof. Dr. DD vom Oktober 2012 auseinander, womit die Antragstellerin die Rechtsgültigkeit des Hauptteilungsplanes vom 11.05.1942, ****, in Frage zu ziehen versucht. Auch die Urkunde der Agrarbezirksbehörde römisch zehn vom 06.08.1942, ****, würde bestätigen, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe und wird seitens der Antragstellerin diesbezüglich auf deren Inhalt verwiesen. Die Marktgemeinde Z habe tatsächlich nur geringe Grundparzellen zugeteilt erhalten und seien ihr darüber hinaus Verpflichtungen auferlegt worden. Die weiteren Ausführungen setzen sich mit dem Fraktionsbegriff im Zusammenhang mit der Einführung der Deutschen Reichsgemeindeordnung und dem nationalsozialistischen Gemeinderegime auseinander. Nach Wiederholung der wesentlichen Antragsbegründung wurden die weiteren verfahrensgegenständlichen Anträge gestellt. Mit Schreiben der Agrarbehörde vom 13.8.2014 wurden die verfahrensgegenständlichen Anträge der Agrargemeinschaft AA in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, verbunden mit der Möglichkeit, hierzu binnen einer näher bestimmten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Der Obmann der Agrargemeinschaft hat binnen der von der Agrarbehörde gesetzten Frist keine Stellungnahme abgegeben. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) gemäß § 56 AVG iVm den §§ 33, 38, 69 und 73 lit d Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014 (TFLG 1996), über die Anträge der Marktgemeinde Z vom 27.06.2014 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde (Abteilung Agrargemeinschaften) gemäß Paragraph 56, AVG in Verbindung mit den Paragraphen 33, 38, 69 und 73 Litera d, Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996, Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, (TFLG 1996), über die Anträge der Marktgemeinde Z vom 27.06.2014 „1. auf Feststellung, dass es sich bei den zu der Agrargemeinschaft AA gehörenden Grundstücken um ‚atypische‘ Gemeindegutsagrargemeinschaften handelt, 2. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienverwaltung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe, wobei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der ‚Scheinhauptteilung‘ 1942 und nach 1942 vorzunehmen sei, da der Marktgemeinde an ‚Abfertigungsgrundstücken‘ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen verblieben, sowie 3. auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft AA jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde Z; in eventu: der Agrargemeinschaft AA die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen und sie zur Herausgabe / Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlösen binnen 14 Tagen an die Marktgemeinde Z aufzufordern, wie folgt: Spruch I. Es wird f e s t g e s t e l l t, dass die Grundstücke ***2/1, ***2/2, ***2/3, ***2/4, ***2/5, ***3, ***5, ***6, ***7, ***8, ***9/1, ***9/2, **10, **11, **12/17, **12/23 und **13/2, allesamt vorgetragen in EZ ** GB **** Z, kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996 darstellen.römisch eins. Es wird f e s t g e s t e l l t, dass die Grundstücke ***2/1, ***2/2, ***2/3, ***2/4, ***2/5, ***3, ***5, ***6, ***7, ***8, ***9/1, ***9/2, **10, **11, **12/17, **12/23 und **13/2, allesamt vorgetragen in EZ ** GB **** Z, kein Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstellen. II. Die Anträge 2) und 3) werden als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.“römisch zwei. Die Anträge 2) und 3) werden als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n.“ Begründend zu Spruchpunkt I. führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie die entsprechende Qualifikation als Gemeindegut anhand der Begriffsdefinition im § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 zu prüfen gehabt habe. Insbesondere sei danach die Frage, ob eine Hauptteilung zwischen der Marktgemeinde Z und der Agrargemeinschaft stattgefunden hat, zu klären. Wörtlich heißt es hierzu im angefochtenen Bescheid wie folgt:Begründend zu Spruchpunkt römisch eins. führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sie die entsprechende Qualifikation als Gemeindegut anhand der Begriffsdefinition im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 zu prüfen gehabt habe. Insbesondere sei danach die Frage, ob eine Hauptteilung zwischen der Marktgemeinde Z und der Agrargemeinschaft stattgefunden hat, zu klären. Wörtlich heißt es hierzu im angefochtenen Bescheid wie folgt: „Wenn nämlich die Marktgemeinde Z unter Bezugnahme auf das VwGH-Erkenntnis zu Zl. **** ins Treffen führt, dass durch die im Jahr 1942 geschehene ‚Hauptteilung‘ der Gemeinde lediglich ein Großteil der von den früheren Fraktionen erfüllten öffentlichen Aufgaben sowie nur wenige Waldgrundstücke verblieben seien, was insgesamt keine synallagmatische Abfindung der Gemeinde dargestellt hätte (S. 21 der Beschwerde), so übersieht die Marktgemeinde Z, dass ihr im Gegensatz zum VwGH-Beschwerdefall zu Zl. **** sehr wohl umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen mit dem Hauptteilungsplan vom 11.05.1942 zugeteilt worden ist, was im Teilungsbescheid im Spruchabschnitt § 2.) Abfindungen unmissverständlich mit folgendem Satz zum Ausdruck gebracht worden ist: ‚Im Eigentume der Gemeinde Matrei verbleiben als freies Gemeindevermögen die in EZ ** Z-Land vorkommenden Waldgrundstücke **14/3, **14/4, **15/1, **15/2, **15/35 und **16 Z-Land.‘„Wenn nämlich die Marktgemeinde Z unter Bezugnahme auf das VwGH-Erkenntnis zu Zl. **** ins Treffen führt, dass durch die im Jahr 1942 geschehene ‚Hauptteilung‘ der Gemeinde lediglich ein Großteil der von den früheren Fraktionen erfüllten öffentlichen Aufgaben sowie nur wenige Waldgrundstücke verblieben seien, was insgesamt keine synallagmatische Abfindung der Gemeinde dargestellt hätte (S. 21 der Beschwerde), so übersieht die Marktgemeinde Z, dass ihr im Gegensatz zum VwGH-Beschwerdefall zu Zl. **** sehr wohl umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen mit dem Hauptteilungsplan vom 11.05.1942 zugeteilt worden ist, was im Teilungsbescheid im Spruchabschnitt Paragraph 2,) Abfindungen unmissverständlich mit folgendem Satz zum Ausdruck gebracht worden ist: ‚Im Eigentume der Gemeinde Matrei verbleiben als freies Gemeindevermögen die in EZ ** Z-Land vorkommenden Waldgrundstücke **14/3, **14/4, **15/1, **15/2, **15/35 und **16 Z-Land.‘ Die Liegenschaft in EZ ** GB **** Z Land steht noch heute im Eigentum der Antragsgegen [richtig: Antragstellerin] und umfasst diese ganz überwiegend Waldflächen im Ausmaß von ca. 159 ha, wobei im Eigentumsblatt der von der Marktgemeinde Z kritisierte Hauptteilungsplan vom 11.05.1942 als Eigentumstitel aufscheint. Die von der Marktgemeinde Z mit Kaufvertrag vom 18.04.1996 zu dieser Liegenschaft hinzu erworbene Grundparzelle **17 weist lediglich ein Flächenausmaß von 788 m2 auf. Die beiden Waldgrundstücke **14/3 sowie **14/4 mit einer Gesamtfläche von etwa 17,8 ha wurden von der Marktgemeinde Z im Jahr 2002 verkauft und sind nunmehr in EZ **** GB Z Land vorgetragen, ebenso wurde augenscheinlich das Waldgrundstück **15/35 mit einer Grundfläche von ca. 4,6 ha an den Eigentümer des geschlossenen Hofes in EZ **** GB Z Land abgegeben. Insgesamt kann daher nicht davon die Rede sein, die Marktgemeinde Z hätte aus der im Jahr 1942 durchgeführten Hauptteilung der mit Nutzungsrechten belasteten unverteilten Gemeindewälder der Gemeinde Z keine entsprechende Abfindung erhalten. Die in § 4 des Hauptteilungsplanes aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaft(
- en)gegenüber der Gemeinde sprechen für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung, zeigt sich doch darin, dass 1942 in Bezug auf die ‚Z´er Gemeindewälder‘ alle Rechtsverhältnisse zwischen Gemeinde und den Agrargemeinschaften einer Regelung zugeführt worden sind.“Die in Paragraph 4, des Hauptteilungsplanes aufgelisteten Verpflichtungen der Agrargemeinschaft(
- en)gegenüber der Gemeinde sprechen für eine abschließende vermögensrechtliche Auseinandersetzung, zeigt sich doch darin, dass 1942 in Bezug auf die ‚Z´er Gemeindewälder‘ alle Rechtsverhältnisse zwischen Gemeinde und den Agrargemeinschaften einer Regelung zugeführt worden sind.“ Weiters führt die belangte Behörde in diesem Zusammenhang aus, dass die Frage, ob Berechnungen über die Wertigkeit der Rechte und Grundflächen gänzlich unterblieben sind, nicht zweifelsfrei geklärt werden könne, da in Bezug auf das Hauptteilungsverfahren Aktenunterlagen verloren gegangen seien und nur mehr der dieses Verfahren abschließende Hauptteilungsplan vorhanden sei. Die Behauptung im verfahrenseinleitenden Antrag, dass im Jahr 1942 für ein Teilungsverfahren keine entsprechende gesetzliche Grundlage gegeben gewesen wäre, wird mit dem Hinweis auf die Bestimmungen des (Tiroler) Flurverfassungslandesgesetzes 1935 als unzutreffend gewertet. Die von der Antragstellerin ins Treffen geführte gutachterliche Stellungnahme von o. Univ. Prof. Dr. DD vom Oktober 2012 wird von der belangten Behörde auf Grund ihrer rein historischen Ausgestaltung als nicht geeignet erachtet, als rechtliche Grundlage für die Beurteilung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von ehemaligem Gemeindegut zu dienen. Insgesamt liege bei der Agrargemeinschaft kein Gemeindegut (mehr) vor und sei dies festzustellen gewesen. Zur Abweisung des Antrages 2) laut Spruchpunkt II. führt die belangte Behörde wie folgt wörtlich aus:Zur Abweisung des Antrages 2) laut Spruchpunkt römisch zwei. führt die belangte Behörde wie folgt wörtlich aus: „Mit diesem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt die Antragstellerin die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienverwaltung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden hat. Nachdem, wie das Ermittlungsverfahren gezeigt hat, bei der verfahrensgegenständlichen Agrargemeinschaft eine den gesetzlichen Kriterien entsprechende Hauptteilung stattgefunden hat, konnte von der Aufnahme dieses Beweises Abstand genommen werden, weshalb sich dieser Antrag insgesamt als unbegründet erweist.“ Zur Abweisung des Antrages 3) laut Spruchpunkt II. führt die belangte Behörde wie folgt wörtlich aus:Zur Abweisung des Antrages 3) laut Spruchpunkt römisch zwei. führt die belangte Behörde wie folgt wörtlich aus: „Mit diesem verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt die Antragstellerin die Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde Z. Grundlage für diesen Antrag ist jedenfalls das Vorliegen einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 TFLG 1996. Nachdem, wie unter Spruchpunkt I. ausführlich aufgezeigt, die verfahrensgegenständliche Agrargemeinschaft nicht auf ehemaligem Gemeindegut besteht, war diesem Antrag kein Erfolg beschienen.Grundlage für diesen Antrag ist jedenfalls das Vorliegen einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft gemäß Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996. Nachdem, wie unter Spruchpunkt römisch eins. ausführlich aufgezeigt, die verfahrensgegenständliche Agrargemeinschaft nicht auf ehemaligem Gemeindegut besteht, war diesem Antrag kein Erfolg beschienen. Was nunmehr den gestellten Eventualantrag anlangt, so ist auszuführen, dass das Wesen eines – im Verwaltungsverfahren durchaus zulässigen - Eventualantrages darin liegt, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechts[un]wirksamkeit infolge Unzuständigkeit. Daraus wiederum folgt, dass eine Entscheidungspflicht der Behörde über einen Eventualantrag so lange nicht entstehen kann, als der Primärantrag nicht rechtskräftig abgewiesen worden ist (VwGH vom 04.02.2009, ZI. 2008/12/0224). Es brauchte daher auf den gestellten Eventualantrag nicht mehr näher eingegangen zu werden.“ 3. Beschwerde: Gegen den unter Z 2 genannten Bescheid erhob die Markgemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde, welche am 1.10.2014 persönlich beim Amt der Tiroler Landesregierung abgegeben wurde.Gegen den unter Ziffer 2, genannten Bescheid erhob die Markgemeinde Z, vertreten durch Rechtsanwalt, Beschwerde, welche am 1.10.2014 persönlich beim Amt der Tiroler Landesregierung abgegeben wurde. Laut dem im Akt beiliegenden Rückschein wurde der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 9.9.2014 zugestellt. Mit der genannten Beschwerde wird der gegenständliche Bescheid hinsichtlich beider Spruchpunkte vollinhaltlich und zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln angefochten und insbesondere beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und den Anträgen der Beschwerdeführerin vom 27.06.2014 vollinhaltlich stattzugegeben, nämlich „1. auf Feststellung, dass es sich bei den zu der Agrargemeinschaft AA gehörenden Grundstücken um ‚atypische‘ Gemeindegutsagrargemeinschaften handelt; 2. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich (land- und forstwirtschaftliche) Immobilienverwaltung zum Beweis dafür, dass eine Hauptteilung nicht stattgefunden habe, wobei eine wertmäßige Gegenüberstellung des Vermögens der Gemeinde vor der ‚Scheinhauptteilung‘ 1942 und nach 1942 vorzunehmen sei, da der Marktgemeinde an ‚Abfertigungsgrundstücken‘ weniger als 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen verblieben, sowie 3. auf Feststellung, welche Erlöse (Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftliche Erlöse) seitens der Agrargemeinschaft AA jeweils seit einschließlich 01.01.1974 erzielt wurden und Zuspruch dieser festgestellten Erlöse an die Marktgemeinde Z; in eventu: der Agrargemeinschaft AA die Rechnungslegung hinsichtlich aller seit einschließlich 01.01.1974 erzielten Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen aufzutragen uns sie zur Herausgabe / Zahlung der sich aus den Abrechnungen ergebenden Substanzerlöse bzw. nicht landwirtschaftlichen Erlöse binnen 14 Tagen an die Marktgemeinde Z aufzufordern“. In eventu solle der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Angeregt werde, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim VfGH die Aufhebung des § 86d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014 wegen Verfassungswidrigkeit beantragen.Angeregt werde, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle beim VfGH die Aufhebung des Paragraph 86 d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, wegen Verfassungswidrigkeit beantragen. Begründend wird in der vorliegenden Beschwerde zunächst ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht ohne Sachverständigengutachten bzw. ohne ausreichendes Beweisverfahren zu Lasten der Gemeinde von einer ordnungsgemäßen Hauptteilung (Vermögensauseinandersetzung) ausgehen hätte dürfen, zumal sie selbst zugesteht, dass keine gesicherte Aussage darüber getroffen werden könne, ob es zu einer Bewertung der Rechte und Grundflächen dazumal gekommen ist. Da aus der Haupturkunde betreffend die Z´er Gemeindewälder hervor gehe, dass die Marktgemeinde Z nur mit ca. 1/10 der ursprünglichen Gesamtflächen und zahlreichen „Lasten“ (Erhaltungsmaßnahmen, etc...) in einem wenige Tage dauernden „Schnellverfahren“ „abgefunden“ worden sei, sei das von der belangten Behörde erzielte Berechnungsergebnis und die Annahme, dass tatsächlich eine Vermögensauseinandersetzung stattgefunden hat, nicht nachvollziehbar. Da laut belangter Behörde ein erheblicher Teil der die gegenständliche Agrargemeinschaft betreffenden Akten in Verstoß geraten sei, sei zudem nicht erwiesen, ob es damals überhaupt Berechnungsunterlagen gegeben hat. Weiters führt die Beschwerdeführerin aus, dass es der Gemeinde Z bei den damaligen Entscheidungen über die, von der NS-Partei vorgegebenen Linie zu den Hauptteilungen mangels gehöriger Vertretung gar nicht möglich gewesen sei, ihre materiell-rechtliche Rechtsposition und ihre materiellen Eigentumsrechte an den Gemeindewäldern in einem demokratischen, fairen Verfahren mit beiderseitigem Gehör zu wahren und/oder zu verfolgen, weil ein derartiges Verfahren nicht stattgefunden habe und allein der vorgegebene NS-Parteiwille entscheidend gewesen sei. Dabei sei es der damaligen Partei- und Führungsriege offensichtlich darauf angekommen, die Marktgemeinde Z zu enteignen, zumal eine vermögensrechtliche Prüfung und Auseinandersetzung nicht stattgefunden habe. Jedenfalls sei damals die „Übertragung“ an die Agrargemeinschaften ohne Rechtsgrundlage erfolgt, sodass eine Eigentumsübertragung an die Agrargemeinschaften 1942 „mit Hauptteilung“ nicht zu einem Eigentumserwerb durch die Agrargemeinschaften führen habe können. Weiters sei seitens der Behörde nicht geprüft worden, welche Funktion die Unterfertigenden überhaupt inne hatten und ob die Unterfertigenden nicht im Auftrag der Gemeinde tätig wurden, nachdem bereits aus § 21 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz ableitbar sei, dass es sich bei den „Vertrauenspersonen“ um zwei von der Gemeindevorstehung gewählte, der Ortsverhältnisse kundige Personen, gehandelt habe.Weiters sei seitens der Behörde nicht geprüft worden, welche Funktion die Unterfertigenden überhaupt inne hatten und ob die Unterfertigenden nicht im Auftrag der Gemeinde tätig wurden, nachdem bereits aus Paragraph 21, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz ableitbar sei, dass es sich bei den „Vertrauenspersonen“ um zwei von der Gemeindevorstehung gewählte, der Ortsverhältnisse kundige Personen, gehandelt habe. Es gebe keine Judikatur der Höchstgerichte dazu, inwieweit Rechtshandlungen durch Bürgermeister nach der deutschen Gemeindeordnung gültig waren, da insbesondere Gemeinderatsbeschlüsse iSd § 55 DGO iZm diesen Rechtsakten generell fehlen. Eine Bindung an die Zustimmung des Gemeinderates bei Transaktionen, die Grund und Boden der Gemeinde betreffen, sei aber bereits im Gesetz ausdrücklich statuiert gewesen. Es gebe keine Judikatur der Höchstgerichte dazu, inwieweit Rechtshandlungen durch Bürgermeister nach der deutschen Gemeindeordnung gültig waren, da insbesondere Gemeinderatsbeschlüsse iSd Paragraph 55, DGO iZm diesen Rechtsakten generell fehlen. Eine Bindung an die Zustimmung des Gemeinderates bei Transaktionen, die Grund und Boden der Gemeinde betreffen, sei aber bereits im Gesetz ausdrücklich statuiert gewesen. Die von der belangten Behörde mehrfach zitierte Spruchpraxis des nicht mehr existierenden Landesagrarsenates sei weder relevant noch bindend. 4. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.10.2014 wurde die gegenständliche Beschwerde der Marktgemeinde Z der Agrargemeinschaft AA mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Innerhalb der vom Landesverwaltungsgericht eingeräumten Frist wurde keine Stellungnahme erstattet. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde zulässig. 2. Zur Sache:
- a)Zur Feststellung der Nichtgemeindegutseigenschaft laut Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
- a)Zur Feststellung der Nichtgemeindegutseigenschaft laut Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Nach § 73 lit d des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), LGBl 74/1996 idF LGBl 70/2014, steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (§ 72) die Entscheidung über die Fragen zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach § 33 Abs 2 lit d handelt. Nach Paragraph 73, Litera d, des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 (TFLG 1996), Landesgesetzblatt 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, steht der Agrarbehörde außerhalb eines Verfahrens (Paragraph 72,) die Entscheidung über die Fragen zu, ob Gemeindegut oder Gemeindevermögen vorliegt oder ob es sich um Grundstücke nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera d, handelt. Der Begriff Gemeindegut wird im § 33 Abs 2 lit c leg cit wie folgt näher umschrieben:Der Begriff Gemeindegut wird im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, leg cit wie folgt näher umschrieben: „
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind, unbeschadet der Rechte aus einer bereits vollendeten Ersitzung, insbesondere: (…) c) Grundstücke, die
- im Eigentum einer Gemeinde stehen und zur Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften dienen oder
- vormals im Eigentum einer Gemeinde gestanden sind, durch Regulierungsplan ins Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen wurden, vor dieser Übertragung der Deckung des Haus- und Gutsbedarfes von Stammsitzliegenschaften gedient haben und nicht Gegenstand einer Hauptteilung waren (Gemeindegut);“ Zum Begriff „Gemeindevermögen“ wiederum führt Abs 4 leg cit wie folgt aus:Zum Begriff „Gemeindevermögen“ wiederum führt Absatz 4, leg cit wie folgt aus: „
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Abs. 1 genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“„
(4)Keine agrargemeinschaftlichen Grundstücke sind insbesondere die nach den Vorschriften des Gemeinderechtes zum Gemeindevermögen zählenden Grundstücke, insbesondere solche, die nicht im Sinne des Absatz eins, genutzt, sondern durch Verpachtung oder auf ähnliche Art zugunsten des Gemeindevermögens verwertet werden.“ Im vorliegenden Fall ist die Qualifikation der in EZ ** GB **** Z Land vorgetragenen und laut Grundbuch im Eigentum der Agrargemeinschaft AA stehenden Grundstücke zu klären. Die im § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 für die Qualifikation als Gemeindegut kumulativ geforderten Tatbestandsmerkmale treffen auf diese Grundstücke nicht zu. Die im Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 für die Qualifikation als Gemeindegut kumulativ geforderten Tatbestandsmerkmale treffen auf diese Grundstücke nicht zu.
- aa)Zum Tatbestandsmerkmal der fehlenden Hauptteilung: Nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 ist ein gemeindegutsfeststellender Ausspruch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung waren.Nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 ist ein gemeindegutsfeststellender Ausspruch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke Gegenstand einer Hauptteilung waren. Gerade damit, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Hauptteilung nicht stattgefunden hat, wird seitens der Beschwerdeführerin das Vorliegen von Gemeindegut nach § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 begründet. Der Beschwerdeführerin gelingt es mit diesem Vorbringen aber nicht, die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu widerlegen. Im vorliegenden Fall ist vielmehr das eben angesprochene Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht erfüllt, da eine solche Hauptteilung stattgefunden hat. Gerade damit, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde eine Hauptteilung nicht stattgefunden hat, wird seitens der Beschwerdeführerin das Vorliegen von Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 begründet. Der Beschwerdeführerin gelingt es mit diesem Vorbringen aber nicht, die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu widerlegen. Im vorliegenden Fall ist vielmehr das eben angesprochene Tatbestandsmerkmal des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nicht erfüllt, da eine solche Hauptteilung stattgefunden hat. Die belangte Behörde schließt die Durchführung einer Hauptteilung insbesondere daraus, dass der Gemeinde umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen mit dem Hauptteilungsplan vom 11.05.1942 zugeteilt worden sei, indem dort im Spruchabschnitt § 2.) unmissverständlich klargestellt worden sei, dass die in EZ ** Z-Land vorkommenden Waldgrundstücke **14/3, **14/4, **15/1, **15/2, **15/35 und **16 Z-Land im Eigentum der Gemeinde Z als freies Gemeindevermögen verbleiben würden.Die belangte Behörde schließt die Durchführung einer Hauptteilung insbesondere daraus, dass der Gemeinde umfangreicher Waldbesitz ins freie Gemeindevermögen mit dem Hauptteilungsplan vom 11.05.1942 zugeteilt worden sei, indem dort im Spruchabschnitt Paragraph 2,) unmissverständlich klargestellt worden sei, dass die in EZ ** Z-Land vorkommenden Waldgrundstücke **14/3, **14/4, **15/1, **15/2, **15/35 und **16 Z-Land im Eigentum der Gemeinde Z als freies Gemeindevermögen verbleiben würden. Im vorliegenden Zusammenhang genügt hinsichtlich der Frage, ob eine Hauptteilung stattgefunden hat oder nicht, ein Verweis auf mehrere vom vormaligen Landesagrarsenat in vergleichbaren Fällen getroffene Erkenntnisse, in denen dieser die Durchführung einer Hauptteilung bejaht und denen der Verwaltungsgerichtshof jeweils attestiert hat, dass damit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde. Angesprochen ist in diesem Fall etwa das aufgrund einer Berufung gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 19.10.2011, **** , erlassene Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 20.03.2013, ****, zur Agrargemeinschaft BB, bezüglich dessen der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, ****, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat und dies wörtlich damit begründet, dass die belangte Behörde „im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen“ ist. Ebenso das aufgrund einer Berufung gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 16.9.2010, ****, erlassene Landesagrarsenat-Erkenntnis vom 6.10.2011, ****, zur Agrargemeinschaft LL, bezüglich dessen der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, ****, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat. Schließlich auch noch das aufgrund einer Berufung gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 10.08.2011, ****, erlassene Landesagrarsenat-Erkenntnis vom 3.10.2012, ****, zur Agrargemeinschaft UU, bezüglich dessen der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 26.09.2013, ****, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat. Konkret ging es in all diesen Fällen – so wie im vorliegenden Fall – um die Beurteilung der Frage, ob die Hauptteilung der Z´er Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****) als Hauptteilung im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 qualifiziert werden kann.Konkret ging es in all diesen Fällen – so wie im vorliegenden Fall – um die Beurteilung der Frage, ob die Hauptteilung der Z´er Gemeindewälder (Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****) als Hauptteilung im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 qualifiziert werden kann. Unter § 2 des genannten Hauptteilungsplans erfolgte in 34 Punkten eine Zuteilung der Gemeindewaldgrundstücke an verschiedene agrarische Gemeinschaften, unter anderem an die erwähnten Agrargemeinschaften BB, LL und UU sowie an die hier gegenständliche Agrargemeinschaft AA. Im Anschluss an diese Auflistung wird ausgeführt, dass im Eigentum der Gemeinde Z als freies Gemeindevermögen die in EZ ** KG Z-Land vorkommenden Waldgrundstücke verblieben. Einleitend führt der genannte Hauptteilungsplan aus, dass das Hauptteilungsverfahren die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften bezwecke, die aus den in den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet wurden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte habe jedoch im Regelungsverfahren zu erfolgen, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt würden. Im § 4 der genannten Haupturkunde, welcher die Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde regelt, wurde bestimmt, dass die „Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den Z´er Gemeindewäldern erhalten haben (…) verpflichtet [sind], die innerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken in jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Die Gemeinde kann auch weiterhin, solange für sie die Verpflichtung zur Einhaltung der Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich beziehen. (…)“.Unter Paragraph 2, des genannten Hauptteilungsplans erfolgte in 34 Punkten eine Zuteilung der Gemeindewaldgrundstücke an verschiedene agrarische Gemeinschaften, unter anderem an die erwähnten Agrargemeinschaften BB, LL und UU sowie an die hier gegenständliche Agrargemeinschaft AA. Im Anschluss an diese Auflistung wird ausgeführt, dass im Eigentum der Gemeinde Z als freies Gemeindevermögen die in EZ ** KG Z-Land vorkommenden Waldgrundstücke verblieben. Einleitend führt der genannte Hauptteilungsplan aus, dass das Hauptteilungsverfahren die Zuteilung der den bisher bestandenen Nutzungsgruppen entsprechenden Abfindungen an Agrargemeinschaften bezwecke, die aus den in den einzelnen Nutzungsgebieten berechtigten Liegenschaften gebildet wurden. Die Feststellung dieser Liegenschaften und deren Anteilsrechte habe jedoch im Regelungsverfahren zu erfolgen, soweit nicht die Abfindungen an bereits geregelte Agrargemeinschaften zugeteilt würden. Im Paragraph 4, der genannten Haupturkunde, welcher die Verpflichtung der Agrargemeinschaften gegenüber der Gemeinde regelt, wurde bestimmt, dass die „Agrargemeinschaften, die im Zuge dieses Hauptteilungsverfahrens Abfindungen aus den Z´er Gemeindewäldern erhalten haben (…) verpflichtet [sind], die innerhalb ihres Nachbarschaftsbereiches gelegenen öffentlichen Wege und Brücken in jenem Umfange zu erhalten, wie sie bisher von den ihnen entsprechenden ehemaligen Fraktionen erhalten wurden. Die Gemeinde kann auch weiterhin, solange für sie die Verpflichtung zur Einhaltung der Uferschutzbauten und Teilen von Brücken besteht, aus den verteilten Gemeindewäldern wie bisher das erforderliche Holz unentgeltlich beziehen. (…)“. In den oben genannten Erkenntnissen des Landesagrarsenates wurde angesichts des oberwähnten Hauptteilungsplans vom 11.05.1942 das Vorliegen einer Hauptteilung im Sinn der §§ 49 ff TFLG 1935 jeweils mit näherer Begründung bejaht:In den oben genannten Erkenntnissen des Landesagrarsenates wurde angesichts des oberwähnten Hauptteilungsplans vom 11.05.1942 das Vorliegen einer Hauptteilung im Sinn der Paragraphen 49, ff TFLG 1935 jeweils mit näherer Begründung bejaht: Der Marktgemeinde Z sei in der EZ ** GB Z-Land nach Zuteilung der Abfertigungsgrundstücke im Gesamtausmaß von rd. 1550 ha überwiegenden Teils der Kulturgattung Wald an die 34 agrarischen Gemeinschaften eine Waldfläche von rd. 130 ha im von agrarischen Rechten unbelasteten Eigentum verblieben. Diese Flächen seien daher auch im Hauptteilungsplan als „freies Gemeindevermögen“ bezeichnet worden. Auch sei auf den übertragenen Liegenschaften ein Waldweiderecht für überwinterte Ziegen zugunsten der Marktgemeinde K-Z verblieben, sodass vorbehaltlich anders lautender Hinweise davon ausgegangen werden müsse, dass eine Abwägung der übertragenen mit den der Gemeinde lastenfrei belassenen Liegenschaftswerten stattfand. Daraus folge, dass die im Wege der Hauptteilung in das Eigentum der jeweiligen Agrargemeinschaft gelangten Grundstücke kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 seien.Der Marktgemeinde Z sei in der EZ ** GB Z-Land nach Zuteilung der Abfertigungsgrundstücke im Gesamtausmaß von rd. 1550 ha überwiegenden Teils der Kulturgattung Wald an die 34 agrarischen Gemeinschaften eine Waldfläche von rd. 130 ha im von agrarischen Rechten unbelasteten Eigentum verblieben. Diese Flächen seien daher auch im Hauptteilungsplan als „freies Gemeindevermögen“ bezeichnet worden. Auch sei auf den übertragenen Liegenschaften ein Waldweiderecht für überwinterte Ziegen zugunsten der Marktgemeinde K-Z verblieben, sodass vorbehaltlich anders lautender Hinweise davon ausgegangen werden müsse, dass eine Abwägung der übertragenen mit den der Gemeinde lastenfrei belassenen Liegenschaftswerten stattfand. Daraus folge, dass die im Wege der Hauptteilung in das Eigentum der jeweiligen Agrargemeinschaft gelangten Grundstücke kein Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 seien. Indem nun aber der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden gegen die genannten Entscheidungen des Landesagrarsenates jeweils mit der Begründung abgelehnt hat, dass diese Entscheidungen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sind, hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass auch die Erwägungen des Landesagrarsenates zur Frage des Vorliegens einer Hauptteilung im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 richtig sind.Indem nun aber der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerden gegen die genannten Entscheidungen des Landesagrarsenates jeweils mit der Begründung abgelehnt hat, dass diese Entscheidungen nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sind, hat er eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass auch die Erwägungen des Landesagrarsenates zur Frage des Vorliegens einer Hauptteilung im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 richtig sind. Im Hinblick auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung teilt aber auch das Landesverwaltungsgericht die Auffassung, dass es sich bei der mit Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, erfolgten Hauptteilung der Z´er Gemeindewälder tatsächlich um eine ordnungsgemäße Hauptteilung im Sinne der flurverfassungsrechtlichen Bestimmungen gehandelt hat. Der vorliegende Sachverhalt deckt sich mit den vom Landesagrarsenat entschiedenen Fällen bzw. weicht von diesen nur hinsichtlich solcher Umstände ab, die für die Beurteilung des Vorliegens einer Hauptteilung irrelevant sind. Damit steht aber auch hinsichtlich der in EZ ** GB Z Land vorgetragenen Grundstücke der Agrargemeinschaft AA, die allesamt aus der Hauptteilung der Z´er Gemeindewälder laut Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****., stammen bzw. aus der Teilung dieser vom genannten Hauptteilungsplan betroffenen Grundstücke entstanden sind, fest, dass es sich dabei um kein Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 handelt. Im Hinblick auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung teilt aber auch das Landesverwaltungsgericht die Auffassung, dass es sich bei der mit Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****, erfolgten Hauptteilung der Z´er Gemeindewälder tatsächlich um eine ordnungsgemäße Hauptteilung im Sinne der flurverfassungsrechtlichen Bestimmungen gehandelt hat. Der vorliegende Sachverhalt deckt sich mit den vom Landesagrarsenat entschiedenen Fällen bzw. weicht von diesen nur hinsichtlich solcher Umstände ab, die für die Beurteilung des Vorliegens einer Hauptteilung irrelevant sind. Damit steht aber auch hinsichtlich der in EZ ** GB Z Land vorgetragenen Grundstücke der Agrargemeinschaft AA, die allesamt aus der Hauptteilung der Z´er Gemeindewälder laut Hauptteilungsplan vom 11.05.1942, ****., stammen bzw. aus der Teilung dieser vom genannten Hauptteilungsplan betroffenen Grundstücke entstanden sind, fest, dass es sich dabei um kein Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 handelt.
- bb)Zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996:
- bb)Zu den übrigen Tatbestandsmerkmalen des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996: Da im vorliegenden Fall - wie soeben dargestellt - eine Hauptteilung stattgefunden hat, musste seitens des Landesverwaltungsgerichtes auf die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 nicht näher eingegangen werden, da eine Qualifizierung der in EZ ** GB Z Land vorgetragenen Grundstücke der Agrargemeinschaft AA als Gemeindegut schon aus dem genannten Grund nicht in Frage kommt. Da im vorliegenden Fall - wie soeben dargestellt - eine Hauptteilung stattgefunden hat, musste seitens des Landesverwaltungsgerichtes auf die weiteren Tatbestandsmerkmale des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 nicht näher eingegangen werden, da eine Qualifizierung der in EZ ** GB Z Land vorgetragenen Grundstücke der Agrargemeinschaft AA als Gemeindegut schon aus dem genannten Grund nicht in Frage kommt.
- cc)Bei diesem Ergebnis erweist sich die gegenständliche Beschwerde der Gemeinde Z, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. richtet, als unbegründet und war diese insofern hinsichtlich dieses Spruchpunktes abzuweisen.
- cc)Bei diesem Ergebnis erweist sich die gegenständliche Beschwerde der Gemeinde Z, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet, als unbegründet und war diese insofern hinsichtlich dieses Spruchpunktes abzuweisen.
- b)Zur Abweisung des Antrages 2) laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
- b)Zur Abweisung des Antrages 2) laut Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Vor dem Hintergrund, dass aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes – wie dargelegt - zweifelsfrei feststeht, dass im vorliegenden Fall eine Hauptteilung stattgefunden hat, erweist sich dieser Antrag – wie schon von der belangten Behörde zu Recht angenommen – als unbegründet, und war dementsprechend auch die sich gegen diesen Ausspruch richtende Beschwerde als unbegründet abzuweisen, ohne dass es hierfür einer näheren Erörterung bedürfte.
- c)Zur Abweisung des Antrages 3) laut Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
- c)Zur Abweisung des Antrages 3) laut Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: Auch an der Richtigkeit der Ausführungen der belangten Behörde zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages 3) bestehen für das Landesverwaltungsgericht keine Zweifel. Die mit diesem Antrag angestrebte vermögensrechtliche Auseinandersetzung setzt die Qualifikation der Agrargemeinschaft AA als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 TFLG 1996 voraus. Zumal diese Gemeindegutseigenschaft schon von der belangten Behörde und nunmehr auch im vorliegenden Erkenntnis vom Landesverwaltungsgericht verneint wird, erweist sich der verfahrensgegenständliche Antrag 3) als unbegründet und war dementsprechend auch die sich gegen diesen Ausspruch richtende Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Die mit diesem Antrag angestrebte vermögensrechtliche Auseinandersetzung setzt die Qualifikation der Agrargemeinschaft AA als Gemeindegutsagrargemeinschaft im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 voraus. Zumal diese Gemeindegutseigenschaft schon von der belangten Behörde und nunmehr auch im vorliegenden Erkenntnis vom Landesverwaltungsgericht verneint wird, erweist sich der verfahrensgegenständliche Antrag 3) als unbegründet und war dementsprechend auch die sich gegen diesen Ausspruch richtende Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG trotz eines ausdrücklich von der Beschwerdeführerin gestellten dahingehenden Antrages ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Abs 4 leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG trotz eines ausdrücklich von der Beschwerdeführerin gestellten dahingehenden Antrages ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Absatz 4, leg cit trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wird eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen ungeachtet eines Parteiantrags von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. 4. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die wesentliche Rechtsfrage, ob im vorliegenden Fall eine Hauptteilung stattgefunden hat, wurde bereits in mehreren vergleichbaren Fällen vom Landesagrarsenat bejaht und diesen Erkenntnissen vom Verwaltungsgerichtshof jeweils attestiert, dass damit nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wurde. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Peter Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.35.2826.2