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{'item': 'LVwG-2014/15/2431-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/15/2431-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 Abs 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.

den Paragraphen 27 und 28 Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Wassergenossenschaft Z,

§ 34

Abs 1 letzter Satz WRG 1959 bestimmte Anordnungen im Wasserschutzgebiet Z auf näher bezeichneten Grundstücken betreffend das Verbot der Errichtung von Zubauten, die Durchführung von Erdarbeiten und betreffend das Befahren mit Kraftfahrzeugen auf die Dauer der Errichtung eines Zubaus, längstens aber auf die Dauer von einem Monat ab Baubeginn, auszusetzen, als unzulässig zurückgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Wassergenossenschaft Z,

Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz WRG 1959 bestimmte Anordnungen im Wasserschutzgebiet Z auf näher bezeichneten Grundstücken betreffend das Verbot der Errichtung von Zubauten, die Durchführung von Erdarbeiten und betreffend das Befahren mit Kraftfahrzeugen auf die Dauer der Errichtung eines Zubaus, längstens aber auf die Dauer von einem Monat ab Baubeginn, auszusetzen, als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde in welcher zusammenfassend ausgeführt wird, dass Beschränkungen und Verbote nach § 34 Abs 1 WRG als Eingriffe in das Eigentumsrecht entsprechend begründet sein müssten und keinesfalls überschießend angeordnet werden dürften. Daraus ergebe sich aber, dass eine zeitliche Einschränkung der angeordneten Beschränkungen und Verbote auch ohne ausdrückliche Anführung im Gesetz möglich, bei verfassungs- und grundrechtskonformer Auslegung ja sogar geboten sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die konkrete Anordnung der Berufungsbehörde im Schutzgebietsbescheid aus anderen Gründen ebenfalls eine Auslegung gebiete, die eine zeitlich befristete Aussetzung ermögliche. Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde in welcher zusammenfassend ausgeführt wird, dass Beschränkungen und Verbote nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG als Eingriffe in das Eigentumsrecht entsprechend begründet sein müssten und keinesfalls überschießend angeordnet werden dürften. Daraus ergebe sich aber, dass eine zeitliche Einschränkung der angeordneten Beschränkungen und Verbote auch ohne ausdrückliche Anführung im Gesetz möglich, bei verfassungs- und grundrechtskonformer Auslegung ja sogar geboten sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die konkrete Anordnung der Berufungsbehörde im Schutzgebietsbescheid aus anderen Gründen ebenfalls eine Auslegung gebiete, die eine zeitlich befristete Aussetzung ermögliche. So seien etwa Sanierungsmaßnahmen an der Quelle nach den Anordnungen im Schutzgebietsbescheid nur ganz eingeschränkt möglich. Die Berufungsbehörde habe im Verbotskatalog offensichtlich Ausnahmen von vornherein vorgesehen, die jedenfalls ohne Unterbrechung der Wasserversorgung möglich seien. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass weitergehende Erleichterungen vorübergehender Art ausgeschlossen seien. Die Entscheidung habe anhand der Frage zu erfolgen, ob eine vorübergehende oder nachhaltige Gefährdung zu besorgen sei. Das nunmehr vorliegende Gutachten des Amtssachverständigen Mag. DD vom 01.07.2014 komme zum Ergebnis, dass die Baumaßnahme keinen Einfluss auf die Quantität und auch nicht auf die Qualität der L-Quelle haben werde. Im Grunde ergebe sich aus diesem Gutachten, dass nicht nur eine vorübergehende Aussetzung folgenlos möglich sei, sondern überhaupt die Quellschutzanordnung in Bezug auf die Liegenschaft F auf Freistellung von Baumaßnahmen samt Erdaushub geboten sei. Festgehalten wird, dass eine Stellungnahme der Nachbarn SS eingebracht wurde, in welcher beantragt wird, der Beschwerde keine Folge zu geben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat erwogen wie folgt: Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann

§ 34

Abs 1 WRG 1959 die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde –durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann

Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde –durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann – nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert. § 34 Abs 1 WRG 1959 enthält keine Ermächtigung der Behörde, im Schutzgebietsbescheid Maßnahmen im Schutzgebiet einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen (VwSlg NF 8565 A; Nachweis bei Bumberger/Hinterwirth, WRG², § 34 K6).Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 enthält keine Ermächtigung der Behörde, im Schutzgebietsbescheid Maßnahmen im Schutzgebiet einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen (VwSlg NF 8565 A; Nachweis bei Bumberger/Hinterwirth, WRG², Paragraph 34, K6). Das Landesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass eine Aussetzung einer Schutzgebietsanordnung nach § 34 Abs 1 WRG 1959 nicht möglich ist. Sollte eine derartige Aussetzung möglich sein, so wäre dies inhaltlich einer Ermächtigung der Behörde, Maßnahmen im Schutzgebiet einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen, gleichzusetzen. Eben dies ist nach der dargestellten Judikatur des VwGH aber ausgeschlossen.Das Landesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass eine Aussetzung einer Schutzgebietsanordnung nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 nicht möglich ist. Sollte eine derartige Aussetzung möglich sein, so wäre dies inhaltlich einer Ermächtigung der Behörde, Maßnahmen im Schutzgebiet einer Bewilligungspflicht zu unterwerfen, gleichzusetzen. Eben dies ist nach der dargestellten Judikatur des VwGH aber ausgeschlossen. Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm legt nahe, dass eine Aussetzung von Schutzmaßnahmen nach § 34 Abs 1 WRG 1959, so wie sie beantragt wurde, nicht in Frage kommt. Soweit nämlich der Neubau von Anlagen oder etwa die Vornahme von Aushubarbeiten untersagt wird, so wird durch eine zeitweise Aussetzung der Schutzgebietsanordnung dieses Verbot inhaltlich unterlaufen, beziehen sich diese Maßnahmen doch immer nur auf ganz bestimmte und zeitlich abgegrenzte Vorhaben.Auch eine Auslegung nach Sinn und Zweck der Norm legt nahe, dass eine Aussetzung von Schutzmaßnahmen nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959, so wie sie beantragt wurde, nicht in Frage kommt. Soweit nämlich der Neubau von Anlagen oder etwa die Vornahme von Aushubarbeiten untersagt wird, so wird durch eine zeitweise Aussetzung der Schutzgebietsanordnung dieses Verbot inhaltlich unterlaufen, beziehen sich diese Maßnahmen doch immer nur auf ganz bestimmte und zeitlich abgegrenzte Vorhaben. Soweit daher die Antragsteller über ein neues Gutachten verfügen, dem zur Folge sogar eine gänzliche Herausnahme des fraglichen Grundstücks aus dem Schutzgebiet bzw. zumindest aus bestimmten Anordnungen zum Schutzgebiet gerechtfertigt wäre, so wäre ein entsprechender Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung der Schutzgebietsanordnung als solcher bei der zuständigen Behörde zu stellen, wozu der Wassergenossenschaft ebenfalls ein Antragsrecht zukommt (vgl dazu die Entscheidung des LVwG Tirol vom 10.06.2014, LVwG-2014/15/1196-2). Soweit daher die Antragsteller über ein neues Gutachten verfügen, dem zur Folge sogar eine gänzliche Herausnahme des fraglichen Grundstücks aus dem Schutzgebiet bzw. zumindest aus bestimmten Anordnungen zum Schutzgebiet gerechtfertigt wäre, so wäre ein entsprechender Antrag auf Aufhebung bzw. Abänderung der Schutzgebietsanordnung als solcher bei der zuständigen Behörde zu stellen, wozu der Wassergenossenschaft ebenfalls ein Antragsrecht zukommt vergleiche dazu die Entscheidung des LVwG Tirol vom 10.06.2014, LVwG-2014/15/1196-2). Zumal im vorliegenden Fall aber zu Folge des Ausspruchs der belangten Behörde nur zu überprüfen war, in wie weit der Antrag zu Recht zurückgewiesen wurde, erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beantworten, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie sich bereits aus der Judikatur des VwGH ergibt, kann nach § 34 Abs 1 WRG 1959 eine Bewilligungspflicht von Maßnahmen im Schutzgebiet nicht vorgesehen werden. Wie im Erkenntnis dargestellt gilt dies gleichermaßen für eine temporäre Aussetzung von Maßnahmen in einem Schutzgebiet. Vor diesem Hintergrund liegt keine Rechtsfrage vor, der erhebliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision an den VwGH nicht zulässig ist.Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beantworten, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie sich bereits aus der Judikatur des VwGH ergibt, kann nach Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 eine Bewilligungspflicht von Maßnahmen im Schutzgebiet nicht vorgesehen werden. Wie im Erkenntnis dargestellt gilt dies gleichermaßen für eine temporäre Aussetzung von Maßnahmen in einem Schutzgebiet. Vor diesem Hintergrund liegt keine Rechtsfrage vor, der erhebliche Bedeutung zukommt, weshalb die ordentliche Revision an den VwGH nicht zulässig ist. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.2431.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.