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{'item': 'LVwG-2014/15/2658-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/15/2658-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter M

den §§ 27 und 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der anrechenbare Betrag zur Begleichung der Wohnkosten in der beantragten Höhe von Euro 850,00 anerkannt. Die monatliche Unterstützungsleistung für die Miete beträgt daher für den August 2014 nicht Euro 307,79, sondern Euro 407,79.1.

den Paragraphen 27 und 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der anrechenbare Betrag zur Begleichung der Wohnkosten in der beantragten Höhe von Euro 850,00 anerkannt. Die monatliche Unterstützungsleistung für die Miete beträgt daher für den August 2014 nicht Euro 307,79, sondern Euro 407,79. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wurde spruchgemäß eine einmalige Unterstützung für die Miete im August 2014 in der Höhe von Euro 307,79 anerkannt. Ausdrücklich führte die belangte Behörde im Spruch aus, dass die Berechnung auf Basis der Seitens des Vereins S am 11.08.2014 mittels E-Mail nachgereichten Lohnzettel Juli 2014 „beider Antragsteller“ (der Bescheid richtet sich demgegenüber nur an M A) sowie der „Mietobergrenze“ von Euro 750,00 erfolge. Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in welchem zunächst nur auf die Argumentation in der Beschwerde vom 20.05.2014 verwiesen wird. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin zH der ausgewiesenen Vertretung mit Schriftsatz vom 06.10.2014 aufgetragen binnen 14 Tagen eine Begründung der Beschwerde nachzureichen, widrigenfalls diese zurückzuweisen sei. In Entsprechung dieses Auftrages wurde mit Schriftsatz vom 13.10.14 die Begründung der Beschwerde nachgereicht. In der nachgereichten Begründung der Beschwerde wird aufs Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass § 16 AGBG besage, dass jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte habe und daher als Person zu betrachten sei. Demgegenüber gestalte sich der Vollzug bei der belangten Behörde derart, dass drei Personen in der Konstellation Vater-Mutter-Kind ausschließlich eine 2 Zimmer Wohnung gewährt würde. Das Kind werde also bei dieser Art der Berechnung nicht als Person im Haushalt mitgezählt. In Entsprechung dieses Auftrages wurde mit Schriftsatz vom 13.10.14 die Begründung der Beschwerde nachgereicht. In der nachgereichten Begründung der Beschwerde wird aufs Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass Paragraph 16, AGBG besage, dass jeder Mensch angeborene, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte habe und daher als Person zu betrachten sei. Demgegenüber gestalte sich der Vollzug bei der belangten Behörde derart, dass drei Personen in der Konstellation Vater-Mutter-Kind ausschließlich eine 2 Zimmer Wohnung gewährt würde. Das Kind werde also bei dieser Art der Berechnung nicht als Person im Haushalt mitgezählt. Dies werde von der belangten Behörde damit gerechtfertigt, dass es ortsüblich sei, dass drei Personen in 2 Zimmer Wohnungen leben würden. Dem sei allerdings der klare Wortlaut des Gesetzes entgegen zu halten. Die Berechnung der belangten Behörde sei insofern rechtswidrig, dass bei einem drei Personen Haushalt ausschließlich eine 2 Zimmer Wohnung bewilligt werde. Zu den angeführten Kosten der Wohnung erkläre die Behörde selbst in ihrer Begründung (Anm.: zum Bescheid vom 18.04.2014), dass der zu zahlende Mietzins in der Höhe von Euro 850,00 innerhalb der bewilligungsfähigen Höchstgrenzen für eine 3 Zimmer Wohnung liege. Dies werde von der belangten Behörde damit gerechtfertigt, dass es ortsüblich sei, dass drei Personen in 2 Zimmer Wohnungen leben würden. Dem sei allerdings der klare Wortlaut des Gesetzes entgegen zu halten. Die Berechnung der belangten Behörde sei insofern rechtswidrig, dass bei einem drei Personen Haushalt ausschließlich eine 2 Zimmer Wohnung bewilligt werde. Zu den angeführten Kosten der Wohnung erkläre die Behörde selbst in ihrer Begründung Anmerkung, zum Bescheid vom 18.04.2014), dass der zu zahlende Mietzins in der Höhe von Euro 850,00 innerhalb der bewilligungsfähigen Höchstgrenzen für eine 3 Zimmer Wohnung liege. Die Wohnungsgröße mit festgestellten 58,68m² entspreche den gesetzlichen Vorgaben für einen drei Personen Haushalt, dieser Aufwand sei daher auch nach den maßgeblichen Vorschriften anzuerkennen. Einem drei Personen Haushalt in diesem Fall eine 3 Zimmer Wohnung zu bewilligen sei völlig im Einklang mit dem Gesetz. Zur konkreten Situation führen die Beschwerdeführer aus, dass sie, ihr Partner und ihre beiden Söhne im Jahr 2005 nach Österreich geflüchtet seien, 2006 sei ihre Tochter zur Welt gekommen. Im Jahr 2008 hätten sie subsidiären Schutz zuerkannt erhalten. Die gegenständliche Wohnung habe erst nach intensiver Suche als einziges Angebot gefunden werden können. Wie bereits ausgeführt sehe das Gesetz im vorliegenden Fall vor, dass einem 3 Personen Haushalt eine Höchstnutzungsfläche von 70m² zustehe. Weder im TMSG, noch in den erläuternden Bemerkungen würden sich Ausführungen zur Anzahl der Zimmer befinden. Die vorliegende 3 Zimmer Wohnung entspreche mit einer monatlichen Miete von Euro 590,00 und Betriebskosten in der Höhe von Euro 260,00 der gesetzlich vorgeschriebenen Höchstnutzungsfläche für drei Personen und der vom Sozialamt K festgelegten Mietobergrenze von Euro 850,00 für 3 Zimmer Wohnungen. Insgesamt wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid zu ändern und die beantragte Leistung auf Berechnungsbasis der tatsächlich geleisteten monatlichen Mietzahlungen in der Höhe von Euro 850,00 zu bewilligen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht im vorliegenden Fall von folgendem maßgeblichen Sachverhalt aus: Zunächst wird festgehalten, dass der angefochtene Bescheid keinerlei Begründung enthält, vielmehr wird in dieser ausschließlich auf einen Vorbescheid vom 18.04.2014 verwiesen, welcher allerdings wiederrum nicht im Akt (der dem Verwaltungsgericht zur vorliegenden Beschwerde vorgelegt wurde) enthalten ist. So konnte das Landesverwaltungsgericht die Begründung für den Ausspruch der belangten Behörde erst nach Übermittlung des erwähnten Vorbescheides durch die Beschwerdeführerin ermitteln. Die belangte Behörde geht demnach im Wesentlichen davon aus, dass es „geltendes Rechtsverständnis der Behörde“, „abgesichert durch die Rechtsmeinung der Sozialabteilung des Landes als Oberbehörde“ sei, dass bei einem Familienverband von zwei Erwachsenen und einem Kind im Regelfall die Anmietung einer 2 Zimmer Wohnung bis zur haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche von 70 m² als bedarfsdeckend anzusehen sei. Dafür sei der „Höchstanmietungssatz“ von Euro 730,- (nunmehr 750,-) anzuwenden. Ausnahmsweise könne eine 3 Zimmer Wohnung dann zugestanden werden, wenn sich diese Wohnung im Rahmen des Höchstanmietungssatzes für eine 2 Zimmer Wohnung bewege. Diese Voraussetzungen seien im Gegenstandsfall nicht erfüllt, vielmehr liege der zu bezahlende Mietzins mit € 850,- betragsmäßig nahezu am Höchstanmietungssatz für eine genehmigungsfähige 3 Zimmer Wohnung. Insofern würde nur die Übernahme der Kosten für eine 2 Zimmer Wohnung zugestanden und nicht für eine 3 Zimmer Wohnung. Im vorliegenden Fall ist – auf das Wesentliche zusammengefasst – die persönliche Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin nicht strittig. Genauso ist unstrittig, dass im vorliegenden Fall von einem 3 Personen Haushalt auszugehen ist, nämlich bewohnt von der Beschwerdeführerin, ihrem Partner und der im Jahr 2006 geborenen Tochter. Die Wohnung selbst hat eine Größe von 58,68 m²; die monatlichen Gesamtkosten für die Miete inkl. Betriebskosten betragen Euro 850,00. Betreffend die eigenen Mittel wurden Lohnabrechnungen für den Juli 2014 vorgelegt, wonach – die im gemeinsamen Haushalt lebenden – Y M Euro 472,67 und M A Euro 955,74 monatlich netto ins Verdienen bringen. Diese Eckpunkte sind nicht strittig, im vorliegen Fall ist vielmehr von Bedeutung, wie § 6 TMSG auszulegen ist, wurde von der belangten Behörde doch ausdrücklich ein Wohnaufwand in der Höhe von Euro 750,- „anerkannt“ und nicht wie nachgewiesen in der tatsächlichen Höhe von Euro 850,-. Dies resultiert daraus, dass die belangte Behörde in der vorliegenden Konstellation lediglich die Kosten für eine Zweizimmerwohnung als berücksichtigungswürdig ansieht und derart den Anspruch nach den Kosten einer 60 m² berechnet: Diese Eckpunkte sind nicht strittig, im vorliegen Fall ist vielmehr von Bedeutung, wie Paragraph 6, TMSG auszulegen ist, wurde von der belangten Behörde doch ausdrücklich ein Wohnaufwand in der Höhe von Euro 750,- „anerkannt“ und nicht wie nachgewiesen in der tatsächlichen Höhe von Euro 850,-. Dies resultiert daraus, dass die belangte Behörde in der vorliegenden Konstellation lediglich die Kosten für eine Zweizimmerwohnung als berücksichtigungswürdig ansieht und derart den Anspruch nach den Kosten einer 60 m² berechnet: Wie eine Rückfrage bei der belangten Behörde ergeben hat wird von dieser aus praktischen Gründen nicht direkt Bezug auf die im TMSG normierten m²-Obergrenzen genommen, sondern wird auf die Anzahl der Zimmer abgestellt. Dies erscheine praxisnahe, zumal davon auszugehen sei, dass eine 1 Zimmer Wohnung bis zu 40 m² habe, eine 2 Zimmer Wohnung bis zu 60 m² und eine 3 Zimmer Wohnung rund 70 m². Für eine 1 Zimmer Wohnung würden demnach Kosten von maximal Euro 495,-, für eine 2 Zimmer Wohnung in der Höhe von maximal Euro 750,- und für eine 3 Zimmer Wohnung in der Höhe von Euro 890,- anerkannt. Rechtliche Erwägungen: Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht

§ 6

Abs 1 TMSG in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen.Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht

Paragraph 6, Absatz eins, TMSG in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen. Die Höchstnutzfläche beträgt für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m². Damit hat der Gesetzgeber folgendes System zur Berechnung des Anspruchs auf Ersatz der Wohnkosten vorgesehen: Entscheidungswesentlich ist zunächst, wie viele Personen in einem Haushalt leben, weil sich nur so die in § 6 Abs 2 TMSG festgesetzte Bezugsgröße ermitteln lässt. Dabei ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ausschließlich maßgebend, wie viele Personen in der jeweiligen Wohnung leben, nicht jedoch wie alt diese sind und wie viele Zimmer die Wohnung hat. Im vorliegenden Fall wird die Wohnung von 3 Personen bewohnt. Die in § 6 Abs 2 TMSG vorgesehene Bezugsgröße beträgt daher 70 m².Entscheidungswesentlich ist zunächst, wie viele Personen in einem Haushalt leben, weil sich nur so die in Paragraph 6, Absatz 2, TMSG festgesetzte Bezugsgröße ermitteln lässt. Dabei ist nach dem Wortlaut des Gesetzes ausschließlich maßgebend, wie viele Personen in der jeweiligen Wohnung leben, nicht jedoch wie alt diese sind und wie viele Zimmer die Wohnung hat. Im vorliegenden Fall wird die Wohnung von 3 Personen bewohnt. Die in Paragraph 6, Absatz 2, TMSG vorgesehene Bezugsgröße beträgt daher 70 m². In einem weiteren Schritt ist sodann zu erheben, wie hoch die ortsüblichen Wohnkosten für eine 70 m² sind. § 6 Abs 1 TMSG bestimmt ausdrücklich, dass die Übernahme der Kosten an diese Feststellung gebunden ist. So können nur die tatsächlich nachgewiesenen Kosten übernommen werden, sofern sie diesen Wert nicht übersteigen. Für die Höhe der im Einzelfall zu übernehmenden Kosten ist indes die tatsächliche Größe der konkret zu beurteilenden Wohnung irrelevant, entscheidungswesentlich ist ausschließlich, wie hoch die Kosten einer Wohnung wären, die für die entsprechende Anzahl von Personen nach § 6 Abs 2 TMSG vorgesehen ist. Genauso ist es nicht relevant, wie viele Zimmer die Wohnung hat; die Anzahl der Zimmer einer Wohnung ist generell kein Kriterium nach dem TMSG; das Gesetz nimmt darauf mit keinem Wort Bezug.In einem weiteren Schritt ist sodann zu erheben, wie hoch die ortsüblichen Wohnkosten für eine 70 m² sind. Paragraph 6, Absatz eins, TMSG bestimmt ausdrücklich, dass die Übernahme der Kosten an diese Feststellung gebunden ist. So können nur die tatsächlich nachgewiesenen Kosten übernommen werden, sofern sie diesen Wert nicht übersteigen. Für die Höhe der im Einzelfall zu übernehmenden Kosten ist indes die tatsächliche Größe der konkret zu beurteilenden Wohnung irrelevant, entscheidungswesentlich ist ausschließlich, wie hoch die Kosten einer Wohnung wären, die für die entsprechende Anzahl von Personen nach Paragraph 6, Absatz 2, TMSG vorgesehen ist. Genauso ist es nicht relevant, wie viele Zimmer die Wohnung hat; die Anzahl der Zimmer einer Wohnung ist generell kein Kriterium nach dem TMSG; das Gesetz nimmt darauf mit keinem Wort Bezug. Im vorliegenden Fall wird die Wohnung von drei Personen, nämlich der Antragstellerin, deren Partner und der minderjährigen Tochter bewohnt. Demnach sind die Kosten einer 70 m² Wohnung Bezugsgröße für die nach § 6 Abs 1 TMSG zustehenden Wohnkosten. Auf Anfrage an die belangte Behörde wurde von dieser bestätigt, dass die ortsüblichen Wohnkosten für eine 70 m² Wohnung in K mit Euro 890,- anerkannt werden. Zumal die nachgewiesenen Kosten in der Höhe von Euro 850,- aus diesem Titel unter diesem Betrag liegen erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, in wie weit die ortsüblichen Kosten einer 70m² Wohnung tatsächlich in dieser Höhe anzusetzen sind – dies einerseits weil sich die belangte Behörde selbst auf diesen Betrag stützt, andererseits weil die Beschwerdeführerin bei höheren tatsächlichen ortsüblichen Kosten auf Grund des Umstandes nicht beschwert wäre, dass die beantragten Wohnkosten im von der belangten Behörde angeführten Betrag ihre Deckung finden. Im vorliegenden Fall wird die Wohnung von drei Personen, nämlich der Antragstellerin, deren Partner und der minderjährigen Tochter bewohnt. Demnach sind die Kosten einer 70 m² Wohnung Bezugsgröße für die nach Paragraph 6, Absatz eins, TMSG zustehenden Wohnkosten. Auf Anfrage an die belangte Behörde wurde von dieser bestätigt, dass die ortsüblichen Wohnkosten für eine 70 m² Wohnung in K mit Euro 890,- anerkannt werden. Zumal die nachgewiesenen Kosten in der Höhe von Euro 850,- aus diesem Titel unter diesem Betrag liegen erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, in wie weit die ortsüblichen Kosten einer 70m² Wohnung tatsächlich in dieser Höhe anzusetzen sind – dies einerseits weil sich die belangte Behörde selbst auf diesen Betrag stützt, andererseits weil die Beschwerdeführerin bei höheren tatsächlichen ortsüblichen Kosten auf Grund des Umstandes nicht beschwert wäre, dass die beantragten Wohnkosten im von der belangten Behörde angeführten Betrag ihre Deckung finden. Zusammenfassen wird daher nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Frage der Übernahme der Wohnkosten nach § 6 TMSG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in einem ersten Schritt zu überprüfen ist, wie viele Personen in der Wohnung leben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Feststellung der Anzahl der Personen deren Alter kein Entscheidungskriterium ist. Dem Gesetz lässt sich daher nicht entnehmen, dass etwa für Kinder eine andere Berechnungsart als für Erwachsene vorgesehen wäre. Zumal das Gesetz daher ausdrücklich von Personen spricht ist unter einer Person auch im Sinne des ABGB jeder Mensch ab seiner Geburt zu verstehen. Zusammenfassen wird daher nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Frage der Übernahme der Wohnkosten nach Paragraph 6, TMSG nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in einem ersten Schritt zu überprüfen ist, wie viele Personen in der Wohnung leben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei der Feststellung der Anzahl der Personen deren Alter kein Entscheidungskriterium ist. Dem Gesetz lässt sich daher nicht entnehmen, dass etwa für Kinder eine andere Berechnungsart als für Erwachsene vorgesehen wäre. Zumal das Gesetz daher ausdrücklich von Personen spricht ist unter einer Person auch im Sinne des ABGB jeder Mensch ab seiner Geburt zu verstehen. Aus der Anzahl der Personen ergibt sich sodann die Bezugsgröße der Wohnung. Dabei ist wiederum einziges Kriterium nach § 6 Abs 2 TMSG die Anzahl der Quadratmeter und nicht etwa die Anzahl der Zimmer. Ausgehend von der derart festgestellten Größe der Wohnung ist dann in einem weiteren Schritt zu erheben, was die ortsüblichen Kosten für eine derartige Wohnung sind. Diese Kosten bilden sodann den Rahmen, den die im konkreten Einzelfall nachgewiesenen Kosten einer Wohnung nicht überschreiten dürfen. Dabei ist die genaue Größe der konkreten Wohnung nicht weiter von Belang, da der einzige Bezugspunkt des Gesetzes bei der Frage der Übernahme der Kosten die Höhe derselben sind. Mit anderen Worten: ob die Wohnung bei einem drei Personenhaushalt 60, 70 oder 80 m² hat ist nicht entscheidungswesentlich; relevant ist ausschließlich, ob die Kosten für die Wohnung im Rahmen der ortsüblichen Kosten für eine 70 m² Wohnung Platz finden. Aus der Anzahl der Personen ergibt sich sodann die Bezugsgröße der Wohnung. Dabei ist wiederum einziges Kriterium nach Paragraph 6, Absatz 2, TMSG die Anzahl der Quadratmeter und nicht etwa die Anzahl der Zimmer. Ausgehend von der derart festgestellten Größe der Wohnung ist dann in einem weiteren Schritt zu erheben, was die ortsüblichen Kosten für eine derartige Wohnung sind. Diese Kosten bilden sodann den Rahmen, den die im konkreten Einzelfall nachgewiesenen Kosten einer Wohnung nicht überschreiten dürfen. Dabei ist die genaue Größe der konkreten Wohnung nicht weiter von Belang, da der einzige Bezugspunkt des Gesetzes bei der Frage der Übernahme der Kosten die Höhe derselben sind. Mit anderen Worten: ob die Wohnung bei einem drei Personenhaushalt 60, 70 oder 80 m² hat ist nicht entscheidungswesentlich; relevant ist ausschließlich, ob die Kosten für die Wohnung im Rahmen der ortsüblichen Kosten für eine 70 m² Wohnung Platz finden. Zur von der belangten Behörde vorgenommenen Berechnung, wonach die Wohnkosten nur zu einem bestimmten Teil, nämlich dem für eine 2 Zimmer und demnach 60 m² Wohnung übernommen werden könnten, wird weiters festgehalten, dass das Gesetz ausdrücklich normiert, dass die Kosten nur übernommen werden, sofern die ortsüblichen Kosten nicht überschritten werden. Durch das Wort „sofern“ hat der Gesetzgeber somit ausdrücklich normiert, dass die Übernahme der Kosten an die Einhaltung dieses Rahmens gebunden ist. Wenn diese Kosten im Einzelfall überschritten werden, so gebührt kein Anspruch auf die Übernahme von Kosten aus diesem Titel, insbesondere ist auch nicht vorgesehen, dass diese aliquot oder bis zu einem bestimmten Betrag zu übernehmen wären. Wenn die Kosten der Wohnung daher die ortsüblichen Kosten einer Wohnung nach § 6 Abs 2 TMSG übersteigen, dann ist ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten zur Gänze abzuweisen. Dass der Gesetzgeber keine Übernahme eines Teils der Kosten einer Wohnung vor Augen hatte ist auch daraus erkennbar, dass für den Fall der zu hohen Wohnkosten im Sinne dieser Ausführungen in § 14 Abs 2 TMSG eine eigene Regelung vorgesehen ist, wonach die Kosten auch in diesem Fall im Privatrechtswege übernommen werden können. Durch das Wort „sofern“ hat der Gesetzgeber somit ausdrücklich normiert, dass die Übernahme der Kosten an die Einhaltung dieses Rahmens gebunden ist. Wenn diese Kosten im Einzelfall überschritten werden, so gebührt kein Anspruch auf die Übernahme von Kosten aus diesem Titel, insbesondere ist auch nicht vorgesehen, dass diese aliquot oder bis zu einem bestimmten Betrag zu übernehmen wären. Wenn die Kosten der Wohnung daher die ortsüblichen Kosten einer Wohnung nach Paragraph 6, Absatz 2, TMSG übersteigen, dann ist ein Antrag auf Übernahme dieser Kosten zur Gänze abzuweisen. Dass der Gesetzgeber keine Übernahme eines Teils der Kosten einer Wohnung vor Augen hatte ist auch daraus erkennbar, dass für den Fall der zu hohen Wohnkosten im Sinne dieser Ausführungen in Paragraph 14, Absatz 2, TMSG eine eigene Regelung vorgesehen ist, wonach die Kosten auch in diesem Fall im Privatrechtswege übernommen werden können. Auch sollen die in § 5 TMSG vorgesehenen Richtsätze der Befriedigung bestimmter Grundbedürfnisse dienen. Wenn aus diesem Betrag aber ein weiterer Anteil zu den Wohnkosten zu begleichen wäre, so würde der Sinn der Festsetzung der Richtsätze in bestimmter Höhe verkannt, stünden diese doch nicht mehr für den bereits durch das Gesetz festgestellten Bedarf zur Verfügung. Auch sollen die in Paragraph 5, TMSG vorgesehenen Richtsätze der Befriedigung bestimmter Grundbedürfnisse dienen. Wenn aus diesem Betrag aber ein weiterer Anteil zu den Wohnkosten zu begleichen wäre, so würde der Sinn der Festsetzung der Richtsätze in bestimmter Höhe verkannt, stünden diese doch nicht mehr für den bereits durch das Gesetz festgestellten Bedarf zur Verfügung. Zumal daher die Kosten der Wohnung in der Höhe von Euro 850,- unter dem für 70 m² Wohnungen auch von der belangten Behörde anerkannten Betrag liegen, war dem Antrag auf Übernahme derselben Folge zu geben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu klären, der erhebliche Bedeutung zukommt. Dass Kinder genauso als Personen im Sinne des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes gelten kann nicht bezweifelt werden, bietet das Gesetz doch für eine abweichende Auslegung keinerlei Anhaltspunkte. Insofern ist vom allgemeinen Personenbegriff der österreichischen Rechtsordnung auszugehen. Dass für die Frage der anrechenbaren Kosten einzig die Größe der Wohnung, ausgedrückt durch die Quadratmeterzahlt, maßgeblich ist und nicht die Anzahl der Zimmer, beruht genauso auf der eindeutigen Gesetzeslage, welche auch in diesem Punkt keiner weiteren Auslegung bedarf. Zumal daher im vorliegenden Fall ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen war, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof trotz des Umstandes, dass Judikatur zu § 6 TMSG nicht ersichtlich ist, nicht zulässig.Zumal daher im vorliegenden Fall ausschließlich eine einfache Auslegung des Gesetzes vorzunehmen war, ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof trotz des Umstandes, dass Judikatur zu Paragraph 6, TMSG nicht ersichtlich ist, nicht zulässig. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Gerold Dünser (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.15.2658.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.