RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/16/1395-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter
§ 10Abs.
2 Ziffer 1 Bestimmungen der Standesregeln für Bestatter, BGBl. II Nr. 476/2004 i.d.g.F., zu1. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, i.d.g.F.
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 1 Bestimmungen der Standesregeln für Bestatter, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004, i.d.g.F., zu 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F.
§ 10Abs.
2 Ziffer 3 Bestimmungen der Standesregeln für Bestatter, BGBl. II Nr. 476/2004 i.d.g.F., zu2. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, i.d.g.F.
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3 Bestimmungen der Standesregeln für Bestatter, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004, i.d.g.F., zu 3. eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F.
§ 10Abs.
2 Ziffer 4 Bestimmungen der Standesregeln für Bestatter, BGBl. II Nr. 476/2004 i.d.g.F., zu3. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, i.d.g.F.
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4 Bestimmungen der Standesregeln für Bestatter, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004, i.d.g.F., zu 4. eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F.
§ 10Abs.
2 Ziffer 5 Bestimmungen der Standesregeln für Bestatter, BGBl. II Nr. 476/2004 i.d.g.F., sowie zu4. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, i.d.g.F.
Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 5 Bestimmungen der Standesregeln für Bestatter, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2004, i.d.g.F., sowie zu 5. eine Verwaltungsübertretung nach § 367 Ziffer 15 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F.
§ 46Abs.
2 Ziffer 1 leg. cit.
§ 94Ziffer 6 leg.
cit. begangen.5. eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 367, Ziffer 15 Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, i.d.g.F.
Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 1 leg. cit.
Paragraph 94, Ziffer 6 leg. cit. begangen. Daher wird gegen Sie zu
- gemäß § 367 Abs. 1 Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,--, zu
- gemäß Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, i.d.g.F. wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,--, zu
- gemäß § 367 Abs. 1 Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,--, zu
- gemäß Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, i.d.g.F. wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,--, zu
- gemäß § 367 Abs. 1 Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,--, zu
- gemäß Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, i.d.g.F. wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,--, zu
- gemäß § 367 Abs. 1 Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F. wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200 ,- sowie zu
- gemäß Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 22 Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, i.d.g.F. wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 200 ,- sowie zu
- gemäß § 367 Abs. 1 Ziffer 16 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 i.d.g.F wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200 ,- verhängt.
- gemäß Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 16 Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, i.d.g.F wird gegen Sie eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200 ,- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle je eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 2 Tagen. Zudem hat der Beschuldigte gemäß § 64 Abs 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 100,00 zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Zudem hat der Beschuldigte gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens EUR 100,00 zu zahlen und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Gesamtsumme beläuft sich sohin auf EUR 1.100.00.“ In der zunächst verspäteten Beschwerde wurde die Übertretung bestritten, auf die Unfreundlichkeit des amtshandelnden Beamten hingewiesen und eine mündliche Verhandlung beantragt. Aufgrund des positiven Wiedereinsetzungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft N erwies sich die Beschwerde dann als fristgerecht. Aufgrund der Beschwerde wurden zwei öffentlich-mündliche Verhandlungen durchgeführt, bei der der vom Beschwerdeführer angebotene Zeuge D B und der Behebungsbeamte der Bezirkshauptmannschaft N A R einvernommen wurden. Weiters galt der erstinstanzliche Akt als verlesen. In der zweiten mündlichen Verhandlung erhielt der Beschwerdeführer die Möglichkeit Fragen an den Erhebungsbeamten und den Zeugen D B zu stellen. Weiters hat er anlässlich der mündlichen Verhandlung das Desinfektionsmaterial, die Sanitätssärge und einen der zur Verfügung stehenden Bestattungswagen vorgeführt. Angaben über das angeblich vorhandene Lager wurden in der Verhandlung nicht konkret gemacht. Der Beschwerdeführer war in der mündlichen Verhandlung nicht in der Lage die genaue Adresse des Lagers bekannt zu geben. Aufgrund der Verhandlung und der Verlesung der erstinstanzlichen Akten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Verfügungsgewalt über mehrere Fahrzeuge aufgrund der Kooperation mit anderen Bestattungsunternehmen besitzt. Ein derartiges Fahrzeug hat er bei der Verhandlung vorgeführt. Die erforderliche Schutzkleidung und Hilfsmittel für das Versorgen von Verstorbenen hat der Beschwerdeführer jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vorgewiesen. Aus der angewandten Verordnung ist dies nicht ersichtlich, dass diese Hilfsmittel in jeder Betriebsstätte vorhanden sein müssen. Daher kann nur festgestellt werden, dass zwar Urnen vorhanden waren und ein Katalog vorhanden war, es gab aber für den Kunden keine Möglichkeit den Standardsarg vorgeführt zu bekommen. Zu Punkt 4 kann nur die negative Feststellung getroffen werden, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer immer die Verfügungsgewalt über zwei Sanitätssärge hatte. Jedenfalls hatte er diese anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgeführt. Bezüglich Punkt 5 kann nicht festgestellt werden, dass der weitere Betrieb der Betriebsstätte an den angeführten Tagen im Straferkenntnis stattgefunden hat. Ohne Zweifel ist davon auszugehen, dass der Betrieb erst nach dem ersten Telefonat mit dem Erhebungsbeamten stattfand. II. Rechtslage:römisch zwei. Rechtslage: „h) Schutzbestimmungen § 69.Paragraph 69, …
(2)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen, verkaufen oder vermieten oder deren Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen, zu treffen haben, soweit dies zum Schutz der Interessen der von der Gewerbeausübung betroffenen Personen, insbesondere zum Schutz vor Vermögensschäden oder vor Belästigung wie etwa durch Eindringen in die Privatsphäre, erforderlich ist (Ausübungsregeln). Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist insbesondere auch auf die Beobachtungen und Berichte von Konsumentenberatungseinrichtungen sowie auf die Berichte des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Lage der Verbraucher Bedacht zu nehmen. Weiters kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft durch Verordnung Regeln über die Verhaltensweisen, die bei der Ausübung eines bestimmten Gewerbes einzuhalten sind, und über die für die Gewerbeausübung erforderliche Betriebsausstattung festlegen (Standesregeln); hiebei ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche, die in diesem Gewerbe von Personen, die die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden, eingehalten werden und auf die Anforderungen, die von den die Leistungen dieses Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen üblicherweise gestellt werden, sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass das Ansehen des betreffenden Gewerbes und das Vertrauen aller von der Gewerbeausübung berührten Personen in die das Gewerbe ausübenden Gewerbetreibenden gewahrt bleibt; soweit dabei der Schutz des Vertrauens der von der Gewerbeausübung betroffenen Personen im Vordergrund steht, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Höchstbeträgen im Sinne der Z 5, ist hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen. Verordnungen über Standesregeln können zum Gegenstand haben zum Beispiel Bestimmungen über
(2)Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz durch Verordnung festzulegen, welche Maßnahmen die Gewerbetreibenden bei der Gewerbeausübung hinsichtlich der Einrichtung der Betriebsstätten, hinsichtlich der Waren, die sie erzeugen, verkaufen oder vermieten oder deren Verkauf sie vermitteln, hinsichtlich der Einrichtungen oder sonstigen Gegenstände, die sie zur Benützung bereithalten, oder hinsichtlich der Dienstleistungen, die sie erbringen, zu treffen haben, soweit dies zum Schutz der Interessen der von der Gewerbeausübung betroffenen Personen, insbesondere zum Schutz vor Vermögensschäden oder vor Belästigung wie etwa durch Eindringen in die Privatsphäre, erforderlich ist (Ausübungsregeln). Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist insbesondere auch auf die Beobachtungen und Berichte von Konsumentenberatungseinrichtungen sowie auf die Berichte des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Lage der Verbraucher Bedacht zu nehmen. Weiters kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft durch Verordnung Regeln über die Verhaltensweisen, die bei der Ausübung eines bestimmten Gewerbes einzuhalten sind, und über die für die Gewerbeausübung erforderliche Betriebsausstattung festlegen (Standesregeln); hiebei ist auf die Gewohnheiten und Gebräuche, die in diesem Gewerbe von Personen, die die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anwenden, eingehalten werden und auf die Anforderungen, die von den die Leistungen dieses Gewerbes in Anspruch nehmenden Personen üblicherweise gestellt werden, sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass das Ansehen des betreffenden Gewerbes und das Vertrauen aller von der Gewerbeausübung berührten Personen in die das Gewerbe ausübenden Gewerbetreibenden gewahrt bleibt; soweit dabei der Schutz des Vertrauens der von der Gewerbeausübung betroffenen Personen im Vordergrund steht, insbesondere hinsichtlich der Festlegung von Höchstbeträgen im Sinne der Ziffer 5,, ist hiebei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz herzustellen. Verordnungen über Standesregeln können zum Gegenstand haben zum Beispiel Bestimmungen über 1. das standesgemäße Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern, 2. das standesgemäße Verhalten gegenüber anderen Berufsangehörigen oder Angehörigen anderer Berufe, die durch die Gewerbeausübung berührt werden, 3. das standesgemäße Verhalten gegenüber Personen, die weder Auftraggeber noch Berufsangehörige sind, auf die sich aber die Gewerbeausübung bezieht oder die von der Gewerbeausübung betroffen sind, 4. die Ausstattung des Betriebes, die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleistet, 5. für das Gewerbe der Arbeitsvermittlung (§ 94 Z 1), der Immobilienmakler (§ 94 Z 35), der Immobilienverwalter (§ 94 Z 35), der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36) und der Personalkreditvermittler (§ 94 Z 75) die Höchstbeträge der den Gewerbetreibenden gebührenden Provisionssätze oder sonstigen Vergütungen.für das Gewerbe der Arbeitsvermittlung (Paragraph 94, Ziffer eins,), der Immobilienmakler (Paragraph 94, Ziffer 35,), der Immobilienverwalter (Paragraph 94, Ziffer 35,), der Inkassoinstitute (Paragraph 94, Ziffer 36,) und der Personalkreditvermittler (Paragraph 94, Ziffer 75,) die Höchstbeträge der den Gewerbetreibenden gebührenden Provisionssätze oder sonstigen Vergütungen.
(3)Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nicht auf den Gebieten des Gesundheitswesens, der Nahrungsmittelkontrolle, der Arzneimittelkontrolle, des Giftwesens sowie des Arbeitnehmerschutzes.
(3)Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten nicht auf den Gebieten des Gesundheitswesens, der Nahrungsmittelkontrolle, der Arzneimittelkontrolle, des Giftwesens sowie des Arbeitnehmerschutzes.
(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen worden ist.
(4)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann erforderlichenfalls einem Gewerbetreibenden Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid auftragen, wenn diesbezüglich keine Regelung in einer Verordnung gemäß Absatz eins, erlassen worden ist.
(5)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichende Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird.
(5)Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Absatz eins, abweichende Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid zulassen, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird.
(6)Beziehen sich die Maßnahmen, die gemäß Abs. 4 mit Bescheid aufgetragen oder gemäß Abs. 5 mit Bescheid zugelassen werden sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte , so ist zur Erlassung der Bescheide gemäß Abs. 4 oder 5 die für die weitere Betriebsstätte zuständige Bezirksverwaltungsbehörde berufen.
(6)Beziehen sich die Maßnahmen, die gemäß Absatz 4, mit Bescheid aufgetragen oder gemäß Absatz 5, mit Bescheid zugelassen werden sollen, nur auf die Gewerbeausübung in einer weiteren Betriebsstätte , so ist zur Erlassung der Bescheide gemäß Absatz 4, oder 5 die für die weitere Betriebsstätte zuständige Bezirksverwaltungsbehörde berufen. Betriebsvorschriften § 10.Paragraph 10,
(1)Die Betriebsausstattung hat jenen Anforderungen zu entsprechen, die eine standesgemäße Berufsausübung gewährleisten.
(2)Die Bestatter haben sämtliche Gegenstände zur Erfüllung der in § 1 genannten Leistungen bereitzuhalten. Dazu zählen insbesondere
(2)Die Bestatter haben sämtliche Gegenstände zur Erfüllung der in Paragraph eins, genannten Leistungen bereitzuhalten. Dazu zählen insbesondere
- mindestens ein als Bestattungsfahrzeug zugelassenes Fahrzeug, das ausschließlich der Verwendung von Totentransporten dient;
- das Vorhandensein geeigneter Räumlichkeiten für den Kundenverkehr (Angehörige/Hinterbliebene);
- das Bereithalten der erforderlichen Schutzkleidung und der notwendigen Gerätschaften und Hilfsmittel für das Versorgen von Verstorbenen;
- das Vorhandensein einer geeigneten Räumlichkeit zwecks Präsentation von Trauerwaren, Särgen, Urnen usw.;
- ein dem Geschäftsumfang entsprechender Bestand an Sanitätssärgen, zumindest jedoch zwei. c) Weitere Betriebsstätten, Verlegung des Betriebes § 46.Paragraph 46,
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Abs. 2.
(1)Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, berechtigt die Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes in weiteren Betriebsstätten entsprechend den Anzeigen gemäß Absatz 2,
(2)Der Gewerbeinhaber hat folgende Vorgänge der Behörde anzuzeigen:
- den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte,
- die Verlegung des Betriebes eines Gewerbes in einen anderen Standort und
- die Verlegung des Betriebes einer weiteren Betriebsstätte in einen anderen Standort. Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Z 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.Die Anzeige ist so rechtzeitig zu erstatten, dass sie spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung in der weiteren Betriebsstätte oder in den Fällen der Ziffer 2 und 3 mit dem Tag der Aufnahme der Gewerbeausübung im neuen Standort bei der Behörde einlangt.
(3)Die Anzeigepflicht gilt nicht für:
- die Ausübung des Gewerbes auf Messen und messeähnlichen Veranstaltungen im Rahmen der für die Messe oder messeähnliche Veranstaltung geltenden Bestimmungen und
- Räumlichkeiten, die nur der Aufbewahrung von Waren oder Betriebsmitteln dienen oder in denen in einem Standort des Gewerbes verkaufte Waren nur ausgefolgt werden.
(4)Die Behörde hat folgende Bezirksverwaltungsbehörden zu verständigen:
- von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 1 die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,von den Anzeigen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde,
- von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 2 die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde undvon den Anzeigen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, die für den letzten Standort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und
- von den Anzeigen gemäß Abs. 2 Z 3 die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.“von den Anzeigen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, die für den letzten Standort der weiteren Betriebsstätte und die für den Standort der Gewerbeberechtigung zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.“ Aufgrund der Verhandlung muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über einen Fahrzeugpool verfügt, ordentliche Schutzkleidung und die notwendigen Gerätschaften bereithalten kann. Wegen des Standardsarges konnte keine positive Feststellung getroffen werden. Dies wurde nicht vorgeführt und es ist auch keineswegs erwiesen, dass er im Lager vorhanden ist bzw dass ein solches Lager existiert. Die Sanitätssärge hat der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vorgeführt, sodass davon ausgegangen werden muss, dass er sie bereithalten kann. Von einem vorangegangenen Betrieb iSd Straferkenntnisses der weiteren Betriebsstätte kann nicht ausgegangen werden. Die Angabe über die Tatzeit stammt auch nicht vom Erhebungsbeamten. III. Erwägungen zur Zulassung der ordentlichen Revision:römisch drei. Erwägungen zur Zulassung der ordentlichen Revision: Zu den Standesregeln der Bestatter gibt es derzeit keine Rechtsprechung. Zudem stellt sich die grundsätzliche Rechtsfrage, an welchen Betriebsräumlichkeiten der Bereithaltepflicht entsprochen werden muss. Daher war die ordentliche Revision zuzulassen. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christoph Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.16.1395.10