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{'item': 'LVwG-2014/25/1357-11'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/25/1357-11 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, vom 24.02.2014, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 30.01.2014, betreffend Vorschreibung einer früheren Sperrstunde nach § 113 Abs 5 GewO 1994, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Dr. Alexander Hohenhorst über die Beschwerde des AA, Adresse, vertreten durch Rechtsanwalt, Adresse, vom 24.02.2014, gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Z vom 30.01.2014, betreffend Vorschreibung einer früheren Sperrstunde nach Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994, nach Durchführung zweier mündlicher Verhandlungen zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 04.12.2013 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Gastgewerbebetrieb „Y Bar“ in der Adresse in Z für die Zeit vom
  3. November eines jeden Jahres bis zum
  4. April des folgenden Jahres gemäß § 113 Abs 5 und 6 GewO 1994 vor, spätestens um 03.00 Uhr zu schließen mit Ausnahme der Nächte vom
  5. Dezember zum
  6. Jänner und vom Faschingssamstag bis zum Morgen des Aschermittwochs. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass durch die Betriebsanlage sowohl die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage unzumutbar belästigt worden seien, als auch mit sicherheitspolizeilichen Bedenken. Bezug genommen wurde dazu auf die Gutachten von nichtamtlichen Sachverständigen für Lärmtechnik und für Umweltmedizin, auf Berichte der Ortsstelle Z des Österreichischen Roten Kreuzes, Protokolle der Nachtwache als auch Berichte der Polizeiinspektion Z Mit Bescheid vom 04.12.2013 schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Z dem Gastgewerbebetrieb „Y Bar“ in der Adresse in Z für die Zeit vom
  7. November eines jeden Jahres bis zum
  8. April des folgenden Jahres gemäß Paragraph 113, Absatz 5 und 6 GewO 1994 vor, spätestens um 03.00 Uhr zu schließen mit Ausnahme der Nächte vom
  9. Dezember zum
  10. Jänner und vom Faschingssamstag bis zum Morgen des Aschermittwochs. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass durch die Betriebsanlage sowohl die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage unzumutbar belästigt worden seien, als auch mit sicherheitspolizeilichen Bedenken. Bezug genommen wurde dazu auf die Gutachten von nichtamtlichen Sachverständigen für Lärmtechnik und für Umweltmedizin, auf Berichte der Ortsstelle Z des Österreichischen Roten Kreuzes, Protokolle der Nachtwache als auch Berichte der Polizeiinspektion Z Dagegen erhob Herr AA Berufung an den Gemeindevorstand, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die Berufung als unbegründet abwies. Begründet wurde dies mit Berichten der Gemeindepolizei Z über Vorfälle am 04.,
  11. und 10.01.2014 sowie mit ergänzenden Lärmmessungen im Bereich der Y Bar in den Nachtstunden von
  12. bis 20.01.
  13. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seitens des Lokalbetreibers im Wesentlichen vorgebracht wird, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, da ihm zu den aktuellen Beweisergebnissen kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Aus dem Bericht der Gemeindepolizei Z lasse sich weder ein Fehlverhalten des Lokalbetreibers, noch ein Grund für eine Vorverlegung der Sperrstunde ableiten. Auch könne man sich nicht des Eindrucks erwehren, dass die Gemeindepolizei auf seinen Betrieb sensibilisiert worden sei. Unsachlich sei der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer die Neigung hätte, sich nicht an einschlägige Vorschriften zu halten. Bezüglich der Lärmmessungen stelle sich die Frage, warum diese durchgeführt wurden, obwohl keine Beschwerden der Nachbarschaft über unzumutbare Belästigungen vorlägen. Wenn die belangte Behörde die Meinung vertrete, dass es keiner Beschwerden der Nachbarschaft bedürfe, sondern nur objektiv auf eine unzumutbare Belästigung abzustellen sei, dränge sich der Eindruck auf, dass die Behörde sich nicht von sachlichen Beweggründen leiten habe lassen. Die Messergebnisse seien aufgrund der Art und Weise der Erhebung völlig ungeeignet für eine Beurteilung im Sinn der Bestimmung des § 113 Abs 5 GewO. Die drei angeführten Umstände vom 04.,
  14. und 10.01.2014 seien nicht geeignet, sicherheitspolizeiliche Bedenken zu begründen. Die belangte Behörde lege die Tatbestandsmerkmale des § 113 Abs 5 GewO unrichtig aus und wende diese Bestimmung vollkommen unverhältnismäßig und denkunmöglich an. Das Gesetz verlange eine wiederholte unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft, wohingegen im vorliegenden Fall kein einziger Hinweis darauf bestehe. Es komme auch nicht darauf an, wie laut es in oder vor der Bar ist, sondern welcher Lärm beim Nachbarn ankommt. Dazu fehlten jegliche Erhebungen. Es werde deshalb der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die zuständige Behörde beantragt, sowie Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seitens des Lokalbetreibers im Wesentlichen vorgebracht wird, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, da ihm zu den aktuellen Beweisergebnissen kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. Aus dem Bericht der Gemeindepolizei Z lasse sich weder ein Fehlverhalten des Lokalbetreibers, noch ein Grund für eine Vorverlegung der Sperrstunde ableiten. Auch könne man sich nicht des Eindrucks erwehren, dass die Gemeindepolizei auf seinen Betrieb sensibilisiert worden sei. Unsachlich sei der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer die Neigung hätte, sich nicht an einschlägige Vorschriften zu halten. Bezüglich der Lärmmessungen stelle sich die Frage, warum diese durchgeführt wurden, obwohl keine Beschwerden der Nachbarschaft über unzumutbare Belästigungen vorlägen. Wenn die belangte Behörde die Meinung vertrete, dass es keiner Beschwerden der Nachbarschaft bedürfe, sondern nur objektiv auf eine unzumutbare Belästigung abzustellen sei, dränge sich der Eindruck auf, dass die Behörde sich nicht von sachlichen Beweggründen leiten habe lassen. Die Messergebnisse seien aufgrund der Art und Weise der Erhebung völlig ungeeignet für eine Beurteilung im Sinn der Bestimmung des Paragraph 113, Absatz 5, GewO. Die drei angeführten Umstände vom 04.,
  15. und 10.01.2014 seien nicht geeignet, sicherheitspolizeiliche Bedenken zu begründen. Die belangte Behörde lege die Tatbestandsmerkmale des Paragraph 113, Absatz 5, GewO unrichtig aus und wende diese Bestimmung vollkommen unverhältnismäßig und denkunmöglich an. Das Gesetz verlange eine wiederholte unzumutbare Belästigung der Nachbarschaft, wohingegen im vorliegenden Fall kein einziger Hinweis darauf bestehe. Es komme auch nicht darauf an, wie laut es in oder vor der Bar ist, sondern welcher Lärm beim Nachbarn ankommt. Dazu fehlten jegliche Erhebungen. Es werde deshalb der Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die zuständige Behörde beantragt, sowie Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der dazu ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2014 wies der Gemeindevorstand von Z diese Beschwerde als unbegründet ab und gab dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge. Gegen diese Entscheidung wurde mit Schriftsatz vom 28.04.2014 ein Vorlageantrag an das Landesverwaltungsgericht gestellt. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht legte die belangte Behörde im Schreiben vom 17.07.2014 als weitere Beweismittel den Bericht des Roten Kreuzes Z vom 22.04.2014 über Vorkommnisse Wintersaison 2013/2014 sowie den Bericht der Gemeindepolizei Z vom 17.06.2014 betreffend Sperrstunde Y Bar vor. Aus dem Bericht des Roten Kreuzes ergäben sich in Bezug auf die Y Bar Alkoholvergiftungen am 26.01.2014 um 04.20 Uhr und am 16.03.2014 um 03.50 Uhr. Der Bericht der Gemeindepolizei Z umfasse für den Zeitraum 02.
  16. bis 04.04.2014 18 Meldungen, die sich nach 03.00 Uhr abspielten und als nicht strafbare Lärmerregung zu bewerten seien. Weiters enthalte dieser Bericht Meldungen über eine Ordnungsstörung vor dem Lokal am 03.01.2014 um 03.35 Uhr, über das Vorhandensein von vielen zerschlagenen Biergläsern am 21.03.2014 und die Durchführung einer Streitschlichtung am 29.03.2014 zwischen 03.00 Uhr und 04.30 Uhr. Weiters berichtete der Gemeindepolizist über zwei Körperverletzungen in der Y Bar am 11.01.2014 um 04.20 Uhr und am 19.01.2014 um 04.30 Uhr. Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht legte die belangte Behörde im Schreiben vom 17.07.2014 als weitere Beweismittel den Bericht des Roten Kreuzes Z vom 22.04.2014 über Vorkommnisse Wintersaison 2013 aus 2014, sowie den Bericht der Gemeindepolizei Z vom 17.06.2014 betreffend Sperrstunde Y Bar vor. Aus dem Bericht des Roten Kreuzes ergäben sich in Bezug auf die Y Bar Alkoholvergiftungen am 26.01.2014 um 04.20 Uhr und am 16.03.2014 um 03.50 Uhr. Der Bericht der Gemeindepolizei Z umfasse für den Zeitraum 02.
  17. bis 04.04.2014 18 Meldungen, die sich nach 03.00 Uhr abspielten und als nicht strafbare Lärmerregung zu bewerten seien. Weiters enthalte dieser Bericht Meldungen über eine Ordnungsstörung vor dem Lokal am 03.01.2014 um 03.35 Uhr, über das Vorhandensein von vielen zerschlagenen Biergläsern am 21.03.2014 und die Durchführung einer Streitschlichtung am 29.03.2014 zwischen 03.00 Uhr und 04.30 Uhr. Weiters berichtete der Gemeindepolizist über zwei Körperverletzungen in der Y Bar am 11.01.2014 um 04.20 Uhr und am 19.01.2014 um 04.30 Uhr. In der mündlichen Verhandlung am 08.08.2014 werden die Vorfälle erörtert, die die Gemeinde Z betreffend die Wintersaison 2014 im Beschwerdeverfahren neu vorgelegt hat. Diesbezüglich wird seitens des Beschwerdeführers beklagt, dass von der Gemeinde immer wieder im Verfahren sukzessive neue Beweismittel vorgelegt würden und damit auch eine Verletzung des Parteiengehörs einherginge. Weiters klagt der Beschwerdeführer, dass er ohne Vorankündigung am 05.12.2013 den Bescheid über die Vorverlegung der Sperrstunde erhalten habe, obwohl er zu dieser Zeit bereits das Lokal mit einer Sperrstunde 04.00 Uhr für die Saison in Betrieb genommen hatte. Herr AA bringt zum Ausdruck, dass er sich von der Gemeinde verfolgt fühle und legt ein Konvolut vor, aus dem sich ergibt, dass es in der Wintersaison 2013/14 zu einer Reihe von Anzeigen nach dem Tiroler Jugendschutzgesetz seitens der Gemeinde Z gekommen sei und diese von der Behörde allesamt eingestellt wurden. Diese Kopien werden zum Akt genommen. Bezüglich des Vorfalls vom 21.03.2014, wo vor der Y Bar sehr viele Glasscherben durch zerschlagene Biergläser, welche Barbesucher aus der Bar mitnahmen, auf der Straße vorhanden gewesen seien, legt der Beschwerdeführer die in seiner Bar verwendeten Bier-, Wein-, Saft- und Schnapsgläser vor, die vom äußeren Anschein her wie Glasgläser aussehen, sich jedoch als Kunststoffgläser entpuppen, die durch auf den Boden werfen keinerlei Schaden nehmen. Diese Gläser werden dem Verhandlungsleiter vorgelegt, auf dem Saftglas ist auch der der Name der Y Bar aufgedruckt. Nach Besichtigung dieser Gläser werden diese dem Beschwerdeführer wieder zurückgegeben. Daraus sei zu schließen, dass falls tatsächlich Glasscherben von Getränkegläsern vor der Y Bar gelegen wären, diese nicht von Gästen aus diesem Lokal stammen hätten können. Auf Befragung durch den Verhandlungsleiter teilt Herr AA mit, dass er in seinem Lokal vom 16.00 bis 22.00 Uhr normale Glasgläser verwendet, von 22.00 bis 04.00 Uhr in der Früh jedoch nur diese wie in der Verhandlung vorgewiesen Kunststoffgläser. Herr AA teilt mit, dass die lokaleigene Security den Auftrag hat, ein Tagebuch darüber zu führen, wenn behördliche bzw polizeiliche Kontrollen stattgefunden haben bzw auch darüber, ob es vor dem Lokal zu Vorfällen gekommen ist bzw laut war. Diese Aufzeichnungen werden seitens der Y Bar geführt, da bekannt ist, dass es immer wieder zu Vorfällen kommt. Seitens der Gemeinde Z wird argumentiert, dass sich aus den Einstellungen betreffend Jugendschutzgesetz nicht ergibt, warum es zu diesen Einstellungen gekommen ist, welche etwa darin gelegen sein hätten können, dass Herr AA in dieser Zeit gar nicht im Lokal anwesend war und dafür ein verantwortlicher Beauftragter zur Rechenschaft gezogen worden wäre. Es herrscht bei den Verhandlungsteilnehmern jedoch Einvernehmen dahingehend, dass diese Vorfälle nach dem Jugendschutzgesetz nicht weiter abgehandelt werden, da sie nicht Gegenstand der vorgelegten Beweismittel sind. Zu diesen Beweisergebnissen erstattete der Beschwerdeführer den Schriftsatz vom 21.10.2014, in welchem dieser im Wesentlichen vorbringt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.09.2012, 2012/04/0114, sicherheitspolizeiliche Bedenken als gerechtfertigt angesehen habe beim Vorliegen von 57 größtenteils dem StGB zuordenbaren Vorfällen im Zeitraum von insgesamt 27 Monaten. Demgegenüber seien all jene Vorfälle, welche die belangte Behörde für ihre Entscheidung heranziehe, weder hinsichtlich Anzahl noch Beschaffenheit mit jenen im genannten Erkenntnis nur ansatzweise vergleichbar. Die zwei herangezogenen Fälle, in denen in der Betriebsanlage des Beschwerdeführers Personen stark alkoholisiert waren, könnten keinen sicherheitspolizeilichen Missstand zum Ausdruck bringen, da diese beiden Vorfälle in Zusammenschau mit den Vorkommnissen in der Wintersaison 2013/2014 des Roten Kreuzes Z zu sehen seien. Dort würden insgesamt 33 Vorfälle erwähnt, davon 15 mit der Bezeichnung C2 Intox, sodass die zwei C2 Intox-Vorfälle in der Y Bar nicht annähernd als sicherheitspolizeilicher Missstand angesehen werden könnten. Eine Vorverlegung der Sperrstunde sei mit dieser Begründung auch nicht gerechtfertigt, da sich aus den Berichten ersehen lasse, dass sich die überwiegende Anzahl derartiger Vorfälle (9 Stück) bis 02.00 Uhr ereigneten, wohingegen ab 03.00 Uhr nur drei solcher Vorfälle registriert wurden. Daraus sei ersichtlich, dass durch eine Vorverlegung der Sperrstunde auf 03.00 Uhr den C2 Intox-Vorfällen nicht wirksam begegnet werden könne. Wenn man die im Bericht der Gemeindepolizei Z angeführten 3 Vorfälle mit den 57 größtenteils dem StGB zuordenbaren Vorfällen im früher erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche, ergebe sich, dass von sicherheitspolizeilichen Missständen vor der Y Bar gar keine Rede sein könne. Durch eine Vorverlegung der Sperrstunde werde sich der Hinauswurf einer Person, die dann gegen einen Plakatständer tritt, nicht wirksam verhindern lassen, ebenso wenig wie eine Streitschlichtung. Es handle sich dabei nicht um typische Vorfälle, die durch die Vorverlegung einer Sperrstunde verhindert werden könnten. Wenn berichtet werde, dass es am 05.03.2012 zu einer Pfeffersprayattacke in der Fußgängerzone vor der Y Bar gekommen sei, sei damit nicht ausgedrückt, dass es sich hier um Gäste dieser Bar handelte. Zum Tatbestand der unzumutbaren Belästigung sei darauf hinzuweisen, dass Beschwerden von Nachbarn, dass diese unzumutbar in der Nachtzeit durch Gäste belästigt würden, nicht vorlägen. Damit ermangle es schon einer Grundvoraussetzung für die Erfüllung dieses Tatbestandmerkmales. Die Behörde verweise lediglich auf ein Konvolut von Beschwerden, die allesamt von Gästen stammten, nicht aber auf die Betriebsanlage des Beschwerdeführers Bezug nehmen. Es fehlten damit eindeutig Beweisergebnisse für Sachverhaltsfeststellungen dahingehend, dass zahlreiche Nachbarbeschwerden in Bezug auf die Betriebsanlage des Beschwerdeführers vorliegen würden. Das Vorliegen solcher Beschwerden im Hinblick auf die Y Bar behaupte die belangte Behörde nicht einmal. Die Werte des lärmtechnischen Gutachtens vom 21.01.2014 könnten dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden, weil sich nicht ergebe, bei welchem Gebäude das Mikrophon in der Nachbarschaft aufgestellt wurde und hier die Immissionen von zwei Nachtlokalen gemessen worden seien, sodass sich nicht ergebe, welche Pegelwerte der Y Bar zuzuordnen sind. Somit liege keine auf die Betriebsanlage des Beschwerdeführers abgestellte lärmtechnische Messung vor. Aus dem lärmtechnischen Gutachten lasse sich auch nicht erschließen, ob sich die dort angeführten Lärmpegel auf Gäste vor der Y Bar beziehen oder andere Gäste, die nicht der Betriebsanlage des Beschwerdeführers zurechenbar seien. Zu diesen Beweisergebnissen erstattete der Beschwerdeführer den Schriftsatz vom 21.10.2014, in welchem dieser im Wesentlichen vorbringt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.09.2012, 2012/04/0114, sicherheitspolizeiliche Bedenken als gerechtfertigt angesehen habe beim Vorliegen von 57 größtenteils dem StGB zuordenbaren Vorfällen im Zeitraum von insgesamt 27 Monaten. Demgegenüber seien all jene Vorfälle, welche die belangte Behörde für ihre Entscheidung heranziehe, weder hinsichtlich Anzahl noch Beschaffenheit mit jenen im genannten Erkenntnis nur ansatzweise vergleichbar. Die zwei herangezogenen Fälle, in denen in der Betriebsanlage des Beschwerdeführers Personen stark alkoholisiert waren, könnten keinen sicherheitspolizeilichen Missstand zum Ausdruck bringen, da diese beiden Vorfälle in Zusammenschau mit den Vorkommnissen in der Wintersaison 2013 aus 2014, des Roten Kreuzes Z zu sehen seien. Dort würden insgesamt 33 Vorfälle erwähnt, davon 15 mit der Bezeichnung C2 Intox, sodass die zwei C2 Intox-Vorfälle in der Y Bar nicht annähernd als sicherheitspolizeilicher Missstand angesehen werden könnten. Eine Vorverlegung der Sperrstunde sei mit dieser Begründung auch nicht gerechtfertigt, da sich aus den Berichten ersehen lasse, dass sich die überwiegende Anzahl derartiger Vorfälle (9 Stück) bis 02.00 Uhr ereigneten, wohingegen ab 03.00 Uhr nur drei solcher Vorfälle registriert wurden. Daraus sei ersichtlich, dass durch eine Vorverlegung der Sperrstunde auf 03.00 Uhr den C2 Intox-Vorfällen nicht wirksam begegnet werden könne. Wenn man die im Bericht der Gemeindepolizei Z angeführten 3 Vorfälle mit den 57 größtenteils dem StGB zuordenbaren Vorfällen im früher erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche, ergebe sich, dass von sicherheitspolizeilichen Missständen vor der Y Bar gar keine Rede sein könne. Durch eine Vorverlegung der Sperrstunde werde sich der Hinauswurf einer Person, die dann gegen einen Plakatständer tritt, nicht wirksam verhindern lassen, ebenso wenig wie eine Streitschlichtung. Es handle sich dabei nicht um typische Vorfälle, die durch die Vorverlegung einer Sperrstunde verhindert werden könnten. Wenn berichtet werde, dass es am 05.03.2012 zu einer Pfeffersprayattacke in der Fußgängerzone vor der Y Bar gekommen sei, sei damit nicht ausgedrückt, dass es sich hier um Gäste dieser Bar handelte. Zum Tatbestand der unzumutbaren Belästigung sei darauf hinzuweisen, dass Beschwerden von Nachbarn, dass diese unzumutbar in der Nachtzeit durch Gäste belästigt würden, nicht vorlägen. Damit ermangle es schon einer Grundvoraussetzung für die Erfüllung dieses Tatbestandmerkmales. Die Behörde verweise lediglich auf ein Konvolut von Beschwerden, die allesamt von Gästen stammten, nicht aber auf die Betriebsanlage des Beschwerdeführers Bezug nehmen. Es fehlten damit eindeutig Beweisergebnisse für Sachverhaltsfeststellungen dahingehend, dass zahlreiche Nachbarbeschwerden in Bezug auf die Betriebsanlage des Beschwerdeführers vorliegen würden. Das Vorliegen solcher Beschwerden im Hinblick auf die Y Bar behaupte die belangte Behörde nicht einmal. Die Werte des lärmtechnischen Gutachtens vom 21.01.2014 könnten dem Verfahren nicht zugrunde gelegt werden, weil sich nicht ergebe, bei welchem Gebäude das Mikrophon in der Nachbarschaft aufgestellt wurde und hier die Immissionen von zwei Nachtlokalen gemessen worden seien, sodass sich nicht ergebe, welche Pegelwerte der Y Bar zuzuordnen sind. Somit liege keine auf die Betriebsanlage des Beschwerdeführers abgestellte lärmtechnische Messung vor. Aus dem lärmtechnischen Gutachten lasse sich auch nicht erschließen, ob sich die dort angeführten Lärmpegel auf Gäste vor der Y Bar beziehen oder andere Gäste, die nicht der Betriebsanlage des Beschwerdeführers zurechenbar seien. Auf nochmaliges Ersuchen der belangten Behörde holte das Landesverwaltungsgericht bei der Polizeiinspektion Z die beiden Anzeigen betreffend Körperverletzung am 11.01.2014 und am 19.01.2014 ein. Daraus ergibt sich, dass am 11.01.2014 um 04.20 Uhr es zu einem Handgemenge zwischen Gästen kam, wobei einer der Beteiligten durch einen Faustschlag gegen den Kopf leicht verletzt wurde. Am 19.01.2014 um 04.30 Uhr forderte ein Türsteher der Y Bar die noch im Lokal anwesenden Personen auf, dieses zu verlassen. Im Bereich der Garderobe wurde der Türsteher von einem Gast mit einem Eiswürfel bespuckt, woraufhin der Türsteher diesen in den Würgegriff nahm und ihn zum Ausgang transportierte. Dabei wehrte sich der Gast, worauf ihn der Türsteher gegen die Wand bzw eine Kante des Stiegengeländers drückte, wobei sich der Gast im Kopf-, Hals- und Rückenbereich verletzte. Dazu erstattete die belangte Behörde durch ihre Vertretung den Schriftsatz vom 12.11.
  18. Dort werden nochmals die sicherheitspolizeilich relevanten Fakten aufgelistet, ebenso wie die Ergebnisse zu unzumutbaren Lärmbelästigungen. Es wird darin nochmals der bisher vertretene Standpunkt bestärkt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. In der mündlichen Verhandlung am 27.11.2014 wurde zwischen Beschwerdeführer und Gemeindevertretern ein Kompromiss in den Raum gestellt, wonach die Y Bar in den Nächten von Sonntag auf Montag, von Montag auf Dienstag und von Dienstag auf Mittwoch jeweils um 03.00 Uhr zusperrt und in den übrigen vier Nächten jeweils um 04.00 Uhr in der Früh. In der darauf folgenden Gemeinderatssitzung fand diese Lösung jedoch keine Mehrheit. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat hierzu wie folgt erwogen: Nach § 113 Abs 5 GewO 1994 hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen. Nach Paragraph 113, Absatz 5, GewO 1994 hat die Gemeinde eine spätere Aufsperrstunde oder eine frühere Sperrstunde vorzuschreiben, wenn die Nachbarschaft wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Betriebsanlage des Gastgewerbebetriebes unzumutbar belästigt wurde oder wenn sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales „sicherheitspolizeiliche Bedenken“ das Bestehen von durch entsprechende Sachverhaltsfeststellungen gedeckten konkreten Bedenken, aus deren Art sich schlüssig erkennen lässt, dass ihnen durch die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde wirksam begegnet werden kann, wobei sowohl die Anzahl als auch die Beschaffenheit von angezeigten Vorfällen sicherheitspolizeiliche Missstände zum Ausdruck bringen können, die der Annahme sicherheitspolizeilicher Bedenken eine ausreichende Grundlage geben (VwGH 25.09.2012, 2012/04/0114). § 113 Abs 5 GewO verlangt im
  19. Fall, dass die Nachbarschaft wiederholt unzumutbar belästigt wurde. Diese Textierung stellt auf eine konkrete und nicht eine abstrakte Belästigung ab (zB „ein Verhalten, das geeignet ist, die Nachbarschaft unzumutbar zu belästigen“). Wenn der Verwaltungsgerichtshof zB in seinem Erkenntnis vom 20.12.2005, 2004/04/0137, bezüglich des Begriffs „der unzumutbaren Belästigung“ auf die für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften (§§ 77 Abs 1 und 84 GewO 1994) verwiesen hat, wird dies für den Nachbarbegriff ebenso anzunehmen sein, womit dafür die Bestimmung des § 75 Abs 2 GewO heranzuziehen ist. Paragraph 113, Absatz 5, GewO verlangt im
  20. Fall, dass die Nachbarschaft wiederholt unzumutbar belästigt wurde. Diese Textierung stellt auf eine konkrete und nicht eine abstrakte Belästigung ab (zB „ein Verhalten, das geeignet ist, die Nachbarschaft unzumutbar zu belästigen“). Wenn der Verwaltungsgerichtshof zB in seinem Erkenntnis vom 20.12.2005, 2004/04/0137, bezüglich des Begriffs „der unzumutbaren Belästigung“ auf die für Betriebsanlagen geltenden Vorschriften (Paragraphen 77, Absatz eins und 84 GewO 1994) verwiesen hat, wird dies für den Nachbarbegriff ebenso anzunehmen sein, womit dafür die Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 2, GewO heranzuziehen ist. Tatsache ist, dass im vorliegenden Verfahren keine einzige Beschwerde eines Nachbarn gegen die Y Bar aktenkundig ist. Es gibt nur eine Vielzahl von Gästebeschwerden über den Lärm in der Fußgängerzone. Im obzitierten Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof auch aus, dass die Ermächtigung der Behörde, die Sperrstunde vorzuverlegen, nicht davon abhängt, dass sich sämtliche Nachbarn belästigt fühlen. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass sich wenigstens ein Nachbar belästigt fühlen muss. Seitens der belangten Behörde wurde nicht festgestellt, welcher konkrete Nachbar wiederholt durch ein nicht strafbares Verhalten von Gästen vor der Y Bar unzumutbar belästigt wurde. Aufgrund des Fehlens aktenkundiger Nachbarbeschwerden ist eine derartige Zuordnung nicht möglich, weshalb die Sperrstundenvorverlegung nicht auf den Tatbestand der unzumutbaren Belästigung gestützt werden kann. Abgesehen davon lassen die Lärmmessungen vom
  21. bis 20.01.2014 nicht erkennen, ob der störende Lärm durch ein strafbares oder nicht strafbares Verhalten ausgelöst wurde und andererseits, ob die Belästigung der Nachbarschaft durch Gäste der Y Bar vor oder nach dem Besuch des Lokals oder von anderen Personen verursacht wurde. Ohne Klärung dieser beider Fragen wäre auch bei Vorliegen einer konkreten Nachbarbeschwerde nicht beurteilbar gewesen, ob die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde nach dem
  22. Fall des § 113 Abs 5 zulässig ist oder nicht. Abgesehen davon lassen die Lärmmessungen vom
  23. bis 20.01.2014 nicht erkennen, ob der störende Lärm durch ein strafbares oder nicht strafbares Verhalten ausgelöst wurde und andererseits, ob die Belästigung der Nachbarschaft durch Gäste der Y Bar vor oder nach dem Besuch des Lokals oder von anderen Personen verursacht wurde. Ohne Klärung dieser beider Fragen wäre auch bei Vorliegen einer konkreten Nachbarbeschwerde nicht beurteilbar gewesen, ob die Vorschreibung einer früheren Sperrstunde nach dem
  24. Fall des Paragraph 113, Absatz 5, zulässig ist oder nicht. Bezüglich der im Bericht des Österreichischen Roten Kreuzes vom 06.03.2008 geschilderten Vorfälle ist die Rüge des Beschwerdeführers nachvollziehbar, wieso diese beschriebenen Vorkommnisse damals offenbar nicht als sicherheitspolizeilich bedenklich eingestuft, zumal daraufhin keine Sperrstundenvorverlegung erfolgte und erst im Bescheid vom 04.12.2013 als sicherheitspolizeilich bedenklich bewertet wurden. Dasselbe gilt für die Anzeigen der Polizeiinspektion Z aus dem Zeitraum vom 01.12.2007 bis 28.02.
  25. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 29.04.2014, 2013/04/0042, und vom 05.03.2009, AW 2009/04/0004, Vorfallslisten als relevant angesehen hat, die den Erlassungen der jeweils bekämpften Bescheide drei Jahre bzw annähernd sechs Jahre zurücklagen, sieht das Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall es als nicht mehr angemessen an, wenn relevante Vorfälle erst nach sechs Jahren zum Anlass für eine Sperrstundenvorverlegung genommen werden. Wenn im Bericht des Roten Kreuzes vom 11.07.2011 in Bezug auf die Wintersaison 2010/2011 von KO-Tropfen und Drogenmissbrauch, mehreren Einsätzen nach Schlägereien und Drogen- und Tablettenmissbrauch in bzw vor der Y Bar in den Nachtstunden zwischen 02.00 Uhr und 05.00 Uhr berichtet wird, ist es jedenfalls nicht mehr so, dass diese Vorfälle so lange zurückliegen würden, dass diese im gegenständlichen Fall nicht mehr zu berücksichtigen wären. Wenn im Bericht des Roten Kreuzes vom 11.07.2011 in Bezug auf die Wintersaison 2010 aus 2011, von KO-Tropfen und Drogenmissbrauch, mehreren Einsätzen nach Schlägereien und Drogen- und Tablettenmissbrauch in bzw vor der Y Bar in den Nachtstunden zwischen 02.00 Uhr und 05.00 Uhr berichtet wird, ist es jedenfalls nicht mehr so, dass diese Vorfälle so lange zurückliegen würden, dass diese im gegenständlichen Fall nicht mehr zu berücksichtigen wären. Wesentlich konkreter ist schon der Bericht vom 03.05.2012 betreffend die Wintersaison 2011/
  26. Dort wird von einem Raufhandel am 26.12.2011 um 04.20 Uhr vor der Y Bar berichtet, wo eine Patientin mit Gehirnerschütterung ins Krankenhaus gebracht wurde, und am 31.03.2012 um 03.00 Uhr von einer Alkoholvergiftung vor der Y Bar, die zu einer Fahrt ins Krankenhaus führte. Wesentlich konkreter ist schon der Bericht vom 03.05.2012 betreffend die Wintersaison 2011 aus 2012,. Dort wird von einem Raufhandel am 26.12.2011 um 04.20 Uhr vor der Y Bar berichtet, wo eine Patientin mit Gehirnerschütterung ins Krankenhaus gebracht wurde, und am 31.03.2012 um 03.00 Uhr von einer Alkoholvergiftung vor der Y Bar, die zu einer Fahrt ins Krankenhaus führte. Im Rot-Kreuz-Bericht vom 22.04.2014 wird bezüglich der vergangenen Wintersaison von den beiden Vorfällen betreffend Y Bar am 26.01.2014 um 04.20 Uhr und am 16.03.2014 um 03.50 Uhr von Alkoholvergiftungen berichtet, die ärztlich behandelt werden mussten. Wenn bezüglich dieser Fälle von Alkoholvergiftung seitens des Beschwerdeführers damit argumentiert wird, dass sich 9 solche Vorfälle bis 02.00 Uhr und 3 Vorfälle ab 03.00 Uhr ereigneten und damit eine Vorverlegung der Sperrstunde auf 03.00 Uhr solchen C2-Intox-Vorfällen nicht wirksam begegnen könnte, ist dem der Umstand entgegenzuhalten, dass sich die 12 aufgezeigten Fälle auf die gesamte Fußgängerzone von Z beziehen und die 3 Vorfälle ab 03.00 Uhr der Y Bar zuzuordnen sind. Der Vergleich des Beschwerdeführers würde dann passen, wenn sämtliche 12 Vorfälle der Y Bar zuzuordnen wären, was jedoch nicht der Fall ist, zumal bis auf einen Vorfall vor 03.00 Uhr alle Berichte sich auf andere Örtlichkeiten beziehen (der Vorfall am 05.03.2014 um 02.42 Uhr bei der Y Bar bezieht sich auf eine Kopfverletzung, die beim Gemeindearzt behandelt wurde). Im Bericht der Gemeindepolizei Z vom 30.01.2014 wird am 04.01.2014 von 03.00 Uhr bis 04.00 Uhr vor der Y Bar von einer deutlichen Zunahme der Lärmintensität berichtet. Um eine ungebührlicherweise störende Lärmerregung scheint es sich dabei nicht gehandelt zu haben, weil keine Erwähnung einer Anzeige nach § 1 Tiroler Landes-Polizeigesetz erfolgt. Nur eine solche wäre sicherheitspolizeilich bedenklich. Im Bericht der Gemeindepolizei Z vom 30.01.2014 wird am 04.01.2014 von 03.00 Uhr bis 04.00 Uhr vor der Y Bar von einer deutlichen Zunahme der Lärmintensität berichtet. Um eine ungebührlicherweise störende Lärmerregung scheint es sich dabei nicht gehandelt zu haben, weil keine Erwähnung einer Anzeige nach Paragraph eins, Tiroler Landes-Polizeigesetz erfolgt. Nur eine solche wäre sicherheitspolizeilich bedenklich. Der Umstand, dass am 05.01.2014 die Y Bar um 03.30 Uhr noch Gäste ins Lokal ließ, ist sicherheitspolizeilich unbedenklich, weil aufgrund der fehlenden Rechtskraft des Bescheides des Bürgermeisters vom 04.12.2013 zu dieser Zeit für die Y Bar noch eine Sperrstunde von 06.00 Uhr galt. Am 10.01.2014 wurde 03.35 Uhr eine völlig betrunkene Person in ein Taxi getragen. Dies stellt jedenfalls kein besonders rücksichtsloses Verhalten im Sinn des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz dar.Am 10.01.2014 wurde 03.35 Uhr eine völlig betrunkene Person in ein Taxi getragen. Dies stellt jedenfalls kein besonders rücksichtsloses Verhalten im Sinn des Paragraph 81, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz dar. Als sicherheitspolizeilich relevant ist gewiss der Vorfall vom 03.01.2014, 03.35 Uhr, anzusehen, als DD nach dem Hinauswurf aus der Y Bar gegen Plakatständer trat, sodass diese umfielen und er deshalb wegen Ordnungsstörung mit einer Organstrafverfügung belegt wurde. Zur Beobachtung vom 21.03.2014, wonach nach 04.00 Uhr vor der Y Bar viele Glasscherben durch zerschlagene Biergläser, welche von Barbesuchern mitgenommen wurden, auf der Straße lagen, konnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 08.08.2014 aufzeigen, dass er ab 22.00 Uhr nur in Kunststoffgläsern ausschenkt, die wie Glasgläser aussehen und durch auf den Boden werfen unbeschädigt bleiben, weshalb nicht als zweifelsfrei angesehen werden kann, dass die vor seinem Lokal liegenden Scherben von Biergläsern aus der Y Bar stammten. Bei der am 29.03.2014 vor dem Lokal von der Gemeindepolizei durchgeführten Streitschlichtung zwischen einer französischen Gruppe und Schi-Bumps ist nicht aktenkundig, ob es sich bei den Streitenden um vorige Lokalgäste der Y Bar handelte oder nicht. Sicherheitspolizeilich relevant sind wiederum die beiden bei der Polizei angezeigten Körperverletzungen in der Y Bar am 11.01.2014, 04.20 Uhr, und am 19.01.2014, 04.30 Uhr. Hier ergibt sich ohne Zweifel, dass bei einer Sperrstunde von 03.00 Uhr diese beiden Gerichtsdelikte nicht stattgefunden hätten. Wenn der Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewiesen hat, dass die aktenkundigen, seinem Lokal zuordenbaren Vorfälle keine sicherheitspolizeilichen Bedenken rechtfertigen würden, da unter Heranziehung des Sachverhalts, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.09.2012, 2012/04/0114, zugrunde lag, in den Vorfallslisten in 27 Monaten 57 Vorfälle registriert worden seien, wovon 56 Vorfälle dem StGB zuzuordnen seien, 26 Körperverletzungen, davon sechs schwere, zwei Raufhandel, zwei Sachbeschädigungen, 25 Diebstähle, und diese Vorfälle mit den aktenkundigen Tatsachen seine Bar betreffend nicht vergleichbar wären, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof diesem Erkenntnis nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass es so vieler Vorfälle nach dem Strafgesetzbuch bedürfen würde, um sicherheitspolizeiliche Bedenken zu rechtfertigen. In seinem Erkenntnis vom 20.05.2010, 2009/04/0300, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Häufigkeit von einem Vorfall in zwei Monaten nicht per se für das Vorliegen sicherheitspolizeilicher Bedenken spricht. Im vorliegenden Verfahren können als sicherheitspolizeilich relevant jedenfalls die zuvor beschriebenen Vorfälle vom 26.12.2011, 04.20 Uhr, sowie in der Wintersaison 2013/2014 die Vorfälle vom 03.01., 03.35 Uhr, 11.01., 04.20 Uhr, 19.01., 04.30 Uhr, 26.01., 04.20 Uhr, und 16.03., 03.50 Uhr, angesehen werden. Dabei handelte es sich drei Mal um Körper-verletzungen, zwei Mal um Alkoholvergiftungen und ein Mal um eine Ordnungsstörung. Selbst wenn man aufgrund des Zeitablaufs den Vorfall vom 26.12.2011 ausblendet, so sind zwischen 03.01.2014 und 16.03.2014 fünf sicherheitspolizeilich relevante Vorfälle nach 03.00 Uhr in einem Beobachtungszeitraum von zweieinhalb Monaten aktenkundig. Im vorliegenden Verfahren können als sicherheitspolizeilich relevant jedenfalls die zuvor beschriebenen Vorfälle vom 26.12.2011, 04.20 Uhr, sowie in der Wintersaison 2013 aus 2014, die Vorfälle vom 03.01., 03.35 Uhr, 11.01., 04.20 Uhr, 19.01., 04.30 Uhr, 26.01., 04.20 Uhr, und 16.03., 03.50 Uhr, angesehen werden. Dabei handelte es sich drei Mal um Körper-verletzungen, zwei Mal um Alkoholvergiftungen und ein Mal um eine Ordnungsstörung. Selbst wenn man aufgrund des Zeitablaufs den Vorfall vom 26.12.2011 ausblendet, so sind zwischen 03.01.2014 und 16.03.2014 fünf sicherheitspolizeilich relevante Vorfälle nach 03.00 Uhr in einem Beobachtungszeitraum von zweieinhalb Monaten aktenkundig. Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht davon aus, wenn trotz eines von ihm vorgenommenen sehr strengen Ausleseverfahrens seitens der von der belangten Behörde aufgezeigten Vorfälle innerhalb von zweieinhalb Monaten fünf sicherheitspolizeilich relevante Vorfälle in der vergangenen Wintersaison aktenkundig sind, im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 20.05.2010 ausgesprochene Auffassung jedenfalls davon ausgegangen werden kann, dass die eben beschriebenen Vorfälle sehr wohl als sicherheitspolizeilich relevante Vorkommnisse einzustufen sind, die durch die vorverlegte Sperrstunde auf 03.00 Uhr verhindert werden hätten können. Im Hinblick darauf, dass im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht kein Neuerungsverbot besteht, waren auch die von der belangten Behörde erst im Beschwerdeverfahren vorgelegten Vorfälle bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass, wenn auch die Y Bar eine Sperrstunde von 03.00 Uhr einhält, aufgrund dieser Maßnahme eine relevante Verringerung der sicherheitspolizeilich relevanten Vorfälle bzw eine geringere Gefährdung öffentlicher Interessen durch die einzelnen Vorfälle zu erwarten ist (VwGH 05.11.2010, 2010/04/0056). Somit war die bekämpfte Entscheidung zu bestätigen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Alexander Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.25.1357.11

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