← Österreich

{'item': 'LVwG-2014/29/0006-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum03.12.2014 GeschäftszahlLVwG-2014/29/0006-7 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner in der Beschwerdesache der A KG, Adresse, **** Z, vertreten durch E A, X GmbH, Adresse, über die Beschwerde der A KG gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.08.2013, Zl. ****,Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag. Theresia Kantner in der Beschwerdesache der A KG, Adresse, **** Z, vertreten durch E A, römisch zehn GmbH, Adresse, über die Beschwerde der A KG gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.08.2013, Zl. ****, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.
  4. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz
  5. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 01.07.2013, bei der Behörde (damals noch Amt der Tiroler Landesregierung) eingelangt am 02.07.2013, brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter vor, dass nach der Überprüfung des endgültigen Bescheides für das Jahr 2013 (gemeint 2012) festgestellt worden sei, dass der gesamte Umsatz laut Umsatzsteuerbescheid der Berufsgruppe Hotel-B, zugeordnet worden sei. Anlässlich einer Betriebsprüfung im Jahre 1997 sei angeregt worden, die Vermietung des Geschäftslokales in die Firma A KG aufzunehmen. Das Geschäftslokal befinde sich im Sonderbetriebsvermögen der Firma A KG, zivilrechtlich befinde sich das gesamte Gebäude im Eigentum eines Gesellschafters der A KG. Der Mietvertrag für dieses Geschäftslokal sei ebenfalls auf den zivilrechtlichen Eigentümer und nicht auf die A KG abgeschlossen. Aufgrund der vorgelegten Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1997 bis 2011 könne man erkennen, dass der Umsatz mit dem Normalsteuersatz von 20 % für ein Gästehaus unrealistisch hoch sei, dieser beziehe sich auf die Vermietung des Geschäftslokales. Vor dem Jahr 1997 seien die Umsätze einerseits in der Berufssparte Hotel B und andererseits in der Berufssparte Vermietung Leasing erklärt worden (wobei das Geschäftslokal dazumal einen anderen Eigentümer gehabt habe). Seit dem Jahr 1997 seien sowohl die 10 %-igen Umsätze, welche sich auf die Berufssparte Hotel B beziehen würden und die 20 %-igen Umsätze, welche sich auf die Berufssparte Vermietung beziehen würden, gemeinsam der Berufssparte Hotel B unterworfen und dementsprechend die Beiträge vorgeschrieben worden. Nunmehr seien die Umsätze entsprechend den Umsatzsteuerbescheiden 1997 bis 2011 nach den Berufssparten aufgegliedert und in Erklärungen für 1997 bis 2011 angeführt worden. Es wurde ersucht, diesen neuen Umsatz zu berücksichtigen und die von der Beschwerdeführerin eingereichten Erklärungen für die Jahre 1997 bis 2011 neu festzusetzen. Auch wenn der Beschwerdeführerin bewusst sei, dass ein entsprechendes Rechtsinstrument für die Wiederaufnahme bzw für die Wiederaufrollung der Beiträge der letzten 15 Jahre wahrscheinlich nicht gegeben sei, werde dennoch versucht, auf dem Wege der Nachsicht die eingereichten Erklärungen der Jahre 1997 bis 2011 zu berücksichtigen und die Beiträge neu festzusetzen. Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 07.08.2013, Zl ****, wurde dem Antrag um Abänderung der festgesetzten Pflichtbeiträge im Wege der Nachsicht keine Folge gegeben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine Abgabennachsicht die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraussetze, welche jedoch grundsätzlich nicht damit begründet werden könne, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt sei, ebenso könnten nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären. Für das Vorliegen der Unbilligkeit müsse ein in den subjektiven Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder im Steuergegenstand gelegenes Sachverhaltselement vorliegen, aus dem sich ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen Einhebung der Abgabe und in jenem Bereich entstehenden Nachteilen ergebe. Dies werde dann der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden würde, es genüge allerdings auch, dass die Abstattung der Steuerschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind. Jedenfalls müsse es zu einer anormalen Belastungswirkung und zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Unbilligkeit lägen jedoch gegenständlichenfalls nicht vor. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde (dazumal Berufung) erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass auf das gegenständliche Verfahren die Bestimmungen der BAO anzuwenden sein. Wie bereits in der Eingabe vom 01.07.2013 angeführt, seien die Mieterlöse für ein Mietlokal irrtümlich unter der Berufssparte Hotel-B- angeführt. Richtigerweise müssten diese Mieterlöse in der Berufssparte Vermietung-Leasing angeführt werden, was jedoch seit dem Jahr 1997 nicht erfolgt sei, es seien sohin die falschen Beträge vorgeschrieben worden. Mittlerweile seien die Bescheide der Jahre 2009 bis 2011 berichtigt worden, die berichtigten Bescheide der Jahre 2012 und 2013 seien vorläufig. Für die Jahre 1997 bis 2008 seien keine Abgabenerklärungen für die Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz abgegeben worden, die Abgabenbehörde habe in ihrer Bescheidbegründung angegeben, dass die endgültige bescheidmäßige Festsetzung aus der sich ein Guthaben oder ein Rückstand ergeben könne, erst nach Vorliegen der endgültigen Bemessungsgrundlage (zB des Umsatzsteuerbescheides) für den Vorschreibungszeitraum erfolgen könne. Die Behörde habe die Abgabenbeträge gemäß den vom Finanzamt übermittelten Umsatzsteuerbescheiden festgesetzt. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht aufgefordert worden, eine Abgabenerklärung zu erstellen und beim Amt der Tiroler Landesregierung einzureichen. Da die Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes die Grundlage für die Pflichtbeiträge gewesen seien, wurde gem § 304 Abs 4 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.Mittlerweile seien die Bescheide der Jahre 2009 bis 2011 berichtigt worden, die berichtigten Bescheide der Jahre 2012 und 2013 seien vorläufig. Für die Jahre 1997 bis 2008 seien keine Abgabenerklärungen für die Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz abgegeben worden, die Abgabenbehörde habe in ihrer Bescheidbegründung angegeben, dass die endgültige bescheidmäßige Festsetzung aus der sich ein Guthaben oder ein Rückstand ergeben könne, erst nach Vorliegen der endgültigen Bemessungsgrundlage (zB des Umsatzsteuerbescheides) für den Vorschreibungszeitraum erfolgen könne. Die Behörde habe die Abgabenbeträge gemäß den vom Finanzamt übermittelten Umsatzsteuerbescheiden festgesetzt. Die Beschwerdeführerin sei jedoch nicht aufgefordert worden, eine Abgabenerklärung zu erstellen und beim Amt der Tiroler Landesregierung einzureichen. Da die Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes die Grundlage für die Pflichtbeiträge gewesen seien, wurde gem Paragraph 304, Absatz 4, BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt. Die Verfügung der amtswegigen Wiederaufnahme liege im Ermessen der Abgabenbehörde, wobei bei der Ermessungsübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang von jenem der Rechtsbeständigkeit zu geben sei. Der Abgabenbehörde sei bereits im Jahre 1997 mitgeteilt worden, damals seien die Beitragsgrundlagen vom Beitragspflichtigen „Sonderbetriebsvermögen Komm. Rat A C“ in die Beitragsgrundlagen Erlöse der Beitragspflichtigen A KG übertragen worden. Bei entsprechender Berücksichtigung wäre die Abgabenbehörde zu einem anderen Ergebnis gelangt und folgten noch weitere Ausführungen zur Wiederaufnahme. Zur Unbilligkeit, welche von Seiten der Behörde verneint worden sei, wurde ausgeführt, dass nur durch die Eingliederung der Mieterlöse in das Vermögen der A KG es möglich gewesen sei, die Firma A KG wirtschaftlich zu sanieren. Der Betrieb sei ohne den Mieterlös wirtschaftlich nicht existent. Es wurde nochmals ersucht, im Rahmen der Nachsicht und im Sinne der Rechtsrichtigkeit die richtigen Beitragsgrundlagen der Jahre 1997 bis 2008 zu ermitteln und den Überhang der Beiträge aus diesen Jahren, einen Betrag von ca Euro 13.000,-- gutzuschreiben. In der mündlichen Verhandlung wurde noch anlässlich der Erörterung zur Unbilligkeit ergänzend (nochmals) vorgebracht, dass im Ermessen der Behörde zu berücksichtigen sei, dass grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang jenem der Rechtsbeständigkeit zustehe. Weiters werde ein Verfahrensmangel geltend gemacht, da die Pflichtbeiträge vorgeschrieben worden seien, ohne dass das Parteiengehör gewahrt worden wäre. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 29.10.2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit dem Vertreter der Beschwerdeführerin erörtert und die Komplementärin der Beschwerdeführerin, D A, einvernommen wurde. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die A KG betreibt ein Appartementhaus und vermietet Ferienwohnungen. Im Appartementhaus befindet sich im Erdgeschoß ein Geschäftslokal, welches seit dem Jahr 1997 durch die A KG vermietet wird, wobei E A als Eigentümer der Liegenschaft und Kommanditist der A KG das Geschäftslokal an die A KG vermietet hat, diese wiederum vermietete das Geschäftslokal sodann an Dritte, weshalb das Geschäftslokal Sonderbetriebsvermögen der A KG darstellt und auch die Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz zu entrichten hat (eigene Angaben der beschwerdeführenden Partei und ihres Vertreters). Die Vorschreibungen der Pflichtbeiträge nach dem Tiroler Tourismusgesetz für die Jahre 1997 bis 2011 durch die Abgabenbehörde betreffend die Beschwerdeführerin erfolgte jeweils mittels Bescheid und wurden die gesamten Umsätze der Berufssparte 204* Hotel B, zugewiesen und dementsprechend die Beiträge für die Jahre 1997 bis 2011 vorgeschrieben. Als Grundlage wurden offensichtlich die von Seiten des Finanzamtes übermittelten Umsatzsteuerbescheide herangezogen, die gesamten Umsätze wurden jedoch der Berufssparte Hotel B zugewiesen und erfolgte keine Aufsplittung in Hotel B und Vermietung. Diese Umsatzsteuerbescheide wurden auch der Beschwerdeführerin zugestellt (Angaben der Vertreterin der Beschwerdeführerin). Gegen keinen der Bescheide (1997 bis 2011) hat die Beschwerdeführerin Berufung erhoben, zumal diese ihrerseits nicht weiter überprüft wurden (Aussage Komplementärin der Beschwerdeführerin). Die mittels Bescheid vorgeschriebenen Pflichtbeiträge wurden von der Beschwerdeführerin jeweils entrichtet. Von Seiten der Abgabenbehörde wurden die Pflichtbeiträge für die Jahre 2009 bis 2011 in der Folge jeweils mittels berichtigtem Bescheid vom (jeweils) 24.07.2013, Zl (jeweils) ****, neu festgesetzt. Diese Bescheide wurden der Beschwerdeführerin zugestellt und hat diese dagegen kein Rechtsmittel erhoben. Die sich für die Jahre 2009 bis 2011 dadurch ergebenden Abgabengutschriften wurden dem Konto der Beschwerdeführerin bei der Behörde gutgeschrieben (wurde von Seiten der Beschwerdeführerin bestätigt und ergibt sich aus dem eingeholten Kontoauszug der Abgabenbehörde). Die Komplementärin der Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme in der mündlichen Verhandlung unter anderem an, dass die vorgeschriebenen Pflichtbeiträge von ihr überwiesen und nicht weiters nachkontrolliert worden seien. Das Betriebsergebnis der A KG sei einmal im Plus, einmal im Minus, dies hänge insbesondere von den getätigten Investitionen ab. Zur weiteren Stellungnahme der Abgabenbehörde vom 05.11.2014 und der Beschwerdeführerin vom 24.11.2014 ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen für das gegenständliche Verfahren nicht relevant ist, zumal nur über den Antrag auf Nachsicht zu entscheiden ist, Verfahrensmängel in den Festsetzungsverfahren jedoch gegenständlich keine Bedeutung haben. Sämtliche Feststellungen ergeben sich daher zweifelsfrei aus dem Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes: Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in der gegenständlichen Abgabensache ist auszuführen, dass mit 01.01.2014 die Berufungskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung aufgelöst wurde und die Zuständigkeit zur Weiterführung der dort anhängigen Verfahren gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen ist.Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in der gegenständlichen Abgabensache ist auszuführen, dass mit 01.01.2014 die Berufungskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung aufgelöst wurde und die Zuständigkeit zur Weiterführung der dort anhängigen Verfahren gem Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG auf das Landesverwaltungsgericht übergegangen ist. Gemäß § 236 Abs 1 BAO können fällige Abgabenschulden auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.Gemäß Paragraph 236, Absatz eins, BAO können fällige Abgabenschulden auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Gemäß Abs. 2 leg cit findet Abs 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Gemäß Absatz 2, leg cit findet Absatz eins, auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Grundsätzlich setzt die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht einen hierauf gerichteten Antrag voraus, weshalb aufgrund der Antragsgebundenheit eine Nachsicht über den Antrag hinaus nicht erfolgen darf. Gegenständlich wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei am 01.07.2013 ein Antrag auf Nachsicht für die mit Bescheid der Behörde festgesetzten Pflichtbeiträge (Tourismusbeitrag) für die Jahre 1997 bis 2011 dahingehend gestellt, als nicht sämtliche Umsätze der Berufssparte Hotel B zuzurechnen seien, sondern die Umsätze aus der Vermietung des Geschäftslokals gesondert zu berücksichtigen wären. Sämtliche Pflichtbeiträge wurden – wie mit den entsprechenden endgültigen Bescheiden für die Jahre 1997 bis 2011 vorgeschrieben – bereits entrichtet, sämtliche Bescheide sind von Seiten der beschwerdeführenden Partei nicht bekämpft worden, sohin in Rechtskraft erwachsen. Voraussetzung dafür, dass eine Nachsicht überhaupt erteilt werden kann, ist unter anderem die Unbilligkeit, wobei hiebei die persönliche und die sachliche Unbilligkeit zu unterscheiden ist. Hiezu ist festzuhalten, dass sich eine persönliche Unbilligkeit aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers (bzw aller Gemeinschuldner) ergibt. Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des (der) Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen (VwGH 19.10.2006, 2003/14/0098 ua). Eine solche Unbilligkeit wird nach der Judikatur des VwGH dann gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabenpflichtigen oder seiner Familie gefährdet (VwGH 22.09.2000, 95/15/0090). Eine Unbilligkeit wäre nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedoch dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte. Eine Existenzgefährdung muss jedoch nicht vorliegen, es genügt, wenn die Abschattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, zum Beispiel wenn die Abgabenschuld nur unter Verschleuderung von Vermögenswerten entrichtet werden könnte (VwGH
  6. Mai 2010,2 1006/17/0289). Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 22.03.1995, 94/13/0264, 0265). Eine sachliche Unbilligkeit liegt jedoch nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist; materiellrechtlich Legislaturperioden bedingte Unzulänglichkeiten sind keine Unbilligkeit im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung. Weiters ist auszuführen, dass – wie bereits von der Behörde ausgeführt - die Nachsicht jedoch nicht dazu dient, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen (Bescheidbeschwerden) nachzuholen (VwGH 20.09.2007, 2002/14/0138). Eine Unbilligkeit könnte allenfalls nur dann vorliegen, wenn ein solches Rechtsmittel aussichtslos erschienen ist (insbesondere wegen diesbezüglicher Rechtsauskünfte der Abgabenbehörde, VwGH 14.03.1986, 85/17/0143), wegen entschuldbar Rechtsirrtums unterblieben ist (VwGH 20.09.1996/93/17/0007) oder wegen Unzumutbarkeit nicht eingebracht wurde VwGH 11.11.1982, 15/3470/80). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass Voraussetzung für die Gewährung der Nachsicht ein entsprechender Antrag, die Fälligkeit bzw. Entrichtung der Abgabe sowie die Unbilligkeit sind. Die ersten beiden Voraussetzungen liegen gegenständlichenfalls vor. Hinsichtlich der Unbilligkeit ist festzuhalten, dass diesbezüglich im Antrag selbst von der Beschwerdeführerin kein entsprechendes Vorbringen erstattet wurde. In der Beschwerde selbst wurde sodann vorgebracht, dass ohne die Einbringung des vermieteten Geschäftslokals in die A KG diese nicht weiter existenzfähig gewesen wäre und zur Sanierung der A KG jedenfalls erforderlich gewesen sei. Weiters wurde vorgebracht, dass die Behörde, obwohl ihr die entsprechenden Umsatzsteuerbescheide vom Finanzamt vorlagen, dennoch die Gesamtumsätze der A KG in Form der Beitragsgruppe Hotel B zugeordnet habe, obwohl auffallen hätte müssen, dass in der Beitragsgruppe Hotel B grundsätzlich nur 10-prozentige Umsätze anfallen, aus den Umsatzsteuerbescheiden jedoch ersichtlich gewesen sei, dass in nicht wesentlich geringerem Umfang als die 10-prozentige Umsätze auch 20-prozentige Umsätze aufgelistet waren. Diesbezüglich wurde auch ein Verfahrensmangel gerügt. Damit vermag die Beschwerdeführerin jedoch weder eine sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit aufzuzeigen. Insbesondere wurde keine existenzielle Gefährdung der Beschwerdeführerin durch die Entrichtung der Abgaben vorgebracht und nachgewiesen, vielmehr wurden die Abgaben offensichtlich ohne weitere finanzielle Schwierigkeiten oder Einbußen bezahlt. Eine sachliche Unbilligkeit liegt ebenfalls nicht vor. Vielmehr ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - wie sie selbst vorgebracht hat – die jeweiligen Beitragsvorschreibungen zu den Pflichtbeiträgen für die Jahre 1997-2011 bezahlt hat, ohne diese zu kontrollieren. Aus den diese Jahre betreffenden Bescheiden ist auch ersichtlich, dass die gesamten Umsätze der Beitragsgruppe Hotel B (204*) zugeordnet waren. Der Beschwerdeführerin hätte sohin jedenfalls auffallen können, dass eine Aufsplittung der Umsätze in Hotel B und Vermietung nicht stattgefunden hat. Der Beschwerdeführerin wäre es bei entsprechender Aufmerksamkeit insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass ihr selbst ja die Umsatzsteuerbescheide vorlagen, möglich gewesen, ein Rechtsmittel gegen die Bescheide zu erheben und die fehlerhafte Zuordnung zur Beitragsgruppe bzw den nunmehr gerügten Verfahrensmangel geltend zu machen. Dies hat sie jedoch unterlassen; erstmals im Jahr 2013 ist dem Steuerberater der Beschwerdeführerin (welcher auch Kommanditist der Beschwerdeführerin ist) aufgefallen, dass sämtliche Umsätze in die Beitragsgruppe 204* eingestuft wurden und wurde sodann der gegenständliche Antrag auf Nachsicht gestellt. Wenn nunmehr versucht wird, im Wege der Nachsicht eine Herabsetzung der Pflichtbeiträge für die Jahre 1997 - 2011 (wobei für die Jahre 2009 bis 2011 offensichtlich von Seiten der Behörde selbst von Amts wegen die Pflichtbeiträge gem § 293b BAO berichtigt wurden, was zu einer Herabsetzung der Pflichtbeiträge für dieses Jahr geführt hat; diesbezüglich wurde von Seiten der Behörde telefonisch am 03.12.2014 mitgeteilt, dass die Berichtigung der Bescheide für die Jahre 2009 bis 2011 nicht im Wege der Nachsicht – was auch bereits aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich ist - sondern von Amts wegen gem den Bestimmungen der BAO hinsichtlich der noch nicht verjährten Abgaben erfolgte) zu erreichen, so wird damit versucht, im Festsetzungsverfahren selbst unterlassene Einwendungen, insbesondere unterlassene Rechtsmittel nunmehr nachzuholen. Wie bereits ausgeführt dient die Bestimmung des § 236 BAO nicht diesem Zweck, weshalb bereits mangels Voraussetzungen für die Erteilung einer Nachsicht der Antrag abzuweisen war. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden.Wenn nunmehr versucht wird, im Wege der Nachsicht eine Herabsetzung der Pflichtbeiträge für die Jahre 1997 - 2011 (wobei für die Jahre 2009 bis 2011 offensichtlich von Seiten der Behörde selbst von Amts wegen die Pflichtbeiträge gem Paragraph 293 b, BAO berichtigt wurden, was zu einer Herabsetzung der Pflichtbeiträge für dieses Jahr geführt hat; diesbezüglich wurde von Seiten der Behörde telefonisch am 03.12.2014 mitgeteilt, dass die Berichtigung der Bescheide für die Jahre 2009 bis 2011 nicht im Wege der Nachsicht – was auch bereits aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich ist - sondern von Amts wegen gem den Bestimmungen der BAO hinsichtlich der noch nicht verjährten Abgaben erfolgte) zu erreichen, so wird damit versucht, im Festsetzungsverfahren selbst unterlassene Einwendungen, insbesondere unterlassene Rechtsmittel nunmehr nachzuholen. Wie bereits ausgeführt dient die Bestimmung des Paragraph 236, BAO nicht diesem Zweck, weshalb bereits mangels Voraussetzungen für die Erteilung einer Nachsicht der Antrag abzuweisen war. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und war spruchgemäß zu entscheiden. Ergänzend ist noch festzuhalten, dass die weiteren hinsichtlich der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Fragen und Umstände, wie und in welcher Art die Vorschreibungen der Pflichtbeiträge für die Jahre 1997 bis 2011 erfolgten und ob diesbezüglich Verfahrensmängel vorlagen, nicht im Wege des gegenständlichen Nachsichtsverfahren zu klären und überprüfen waren, dies wäre im Wege der ordentlichen Rechtsmittel gegen die jeweiligen Bescheide zu rügen gewesen. Hinsichtlich des von Seiten der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde gestellten Wiederaufnahmeantrages gemäß § 303 BAO ist festzuhalten, dass die Entscheidung hierüber gem § 305 BAO die Abgabenbehörde trifft, die für die Erlassung des nach § 307 Abs 1 BAO aufzuhebenden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu.Hinsichtlich des von Seiten der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerde gestellten Wiederaufnahmeantrages gemäß Paragraph 303, BAO ist festzuhalten, dass die Entscheidung hierüber gem Paragraph 305, BAO die Abgabenbehörde trifft, die für die Erlassung des nach Paragraph 307, Absatz eins, BAO aufzuhebenden Bescheides zuständig war oder vor Übergang der Zuständigkeit als Folge einer Bescheidbeschwerde oder einer Säumnisbeschwerde zuständig gewesen wäre. Ist die diesbezügliche Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen, so steht die Entscheidung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Theresia Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2014:LVwG.2014.29.0006.7

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.